Wo Sie kostenlose oder günstige Hilfe bekommen
Für fast jedes Behördenproblem gibt es in Deutschland eine Stelle, die Ihren Fall prüfen darf, ohne dass Sie eine Anwältin bezahlen müssen. Man muss nur wissen, welche.
Kurz erklärt
Für Sozialleistungen sind Sozialverbände wie VdK und SoVD zuständig, für Steuern Lohnsteuerhilfevereine, für Miete der Mieterverein, für Verträge und Inkasso die Verbraucherzentrale, für Schulden die anerkannten Schuldnerberatungsstellen. Wer wenig Geld hat, bekommt beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein für anwaltliche Hilfe.
Auf einen Blick
| Beratungshilfe | Antrag beim Amtsgericht am Wohnort, Eigenanteil 15 Euro |
|---|---|
| Prozesskostenhilfe | für das Gerichtsverfahren, Antrag beim Prozessgericht |
| Sozialgerichtsverfahren | für Versicherte und Leistungsempfänger gerichtskostenfrei (§ 183 SGG) |
| Widerspruchsverfahren im Sozialrecht | gebührenfrei (§ 64 SGB X) |
| Kostenerstattung bei Erfolg | notwendige Kosten trägt die Behörde (§ 63 SGB X) |
Die Zuordnung in einer Tabelle
| Ihr Problem | Zuständige Stelle | Kosten |
|---|---|---|
| Bescheid vom Jobcenter, Sozialamt, Rentenversicherung, Krankenkasse, Pflegekasse, Versorgungsamt | Sozialverband (VdK, SoVD) | Mitgliedsbeitrag, meist im niedrigen zweistelligen Bereich im Jahr |
| Steuererklärung und Steuerbescheid als Arbeitnehmerin, Rentner oder Unterhaltsempfänger | Lohnsteuerhilfeverein | einkommensabhängiger Jahresbeitrag |
| Steuern mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit, Gewerbe oder Vermietung in größerem Umfang | Steuerberaterin | nach Steuerberatervergütungsverordnung |
| Nebenkosten, Mieterhöhung, Kündigung der Wohnung, Mängel | Mieterverein | Jahresbeitrag, häufig um 100 Euro |
| Verträge, Abo-Fallen, Inkasso, Energieanbieter, Banken, Versicherungen | Verbraucherzentrale des Landes | teils kostenlos, teils geringes Entgelt je Beratung |
| Schulden, Pfändung, Privatinsolvenz | anerkannte Schuldnerberatungsstelle bei Wohlfahrtsverband oder Kommune | kostenlos |
| Rentenkonto, Kontenklärung, Rentenantrag | Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung, Versichertenberater | kostenlos |
| Behinderung, Schwerbehindertenausweis, Teilhabe | Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) | kostenlos |
| Arbeitsrecht, Kündigung, Abmahnung, Zeugnis | Gewerkschaft für Mitglieder, sonst Fachanwältin | Mitgliedsbeitrag |
| Alles, wofür keine der obigen Stellen zuständig ist, bei geringem Einkommen | Beratungshilfe über das Amtsgericht | 15 Euro Eigenanteil |
Wer einen Bescheid über Sozialleistungen bekommt und Mitglied in einem Sozialverband ist, muss den Widerspruch nicht selbst schreiben. Der Verband prüft den Bescheid, formuliert den Widerspruch, vertritt im Verfahren und, wenn es sein muss, vor dem Sozialgericht. Für viele Menschen ist ein Jahresbeitrag von rund 70 Euro die wirtschaftlichste Absicherung, die es im deutschen Sozialrecht gibt.
Beratungshilfe: der unterschätzte Schein
Wer wenig Einkommen und kein nennenswertes Vermögen hat, kann beim Amtsgericht am Wohnort einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe beantragen. Damit übernimmt eine Anwältin oder ein Anwalt die außergerichtliche Beratung und Vertretung, Sie zahlen 15 Euro Eigenanteil, den Rest zahlt die Staatskasse.
- Antrag stellen. Beim Amtsgericht am Wohnort, persönlich, schriftlich oder über das Formular des Gerichts. Mitbringen: Ausweis, Einkommensnachweise, Mietvertrag, Kontoauszüge und die Unterlagen zur Sache.
- Schein bekommen. Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen und ob nicht eine andere Möglichkeit besteht, etwa eine kostenlose Beratungsstelle oder eine Rechtsschutzversicherung.
- Anwältin aufsuchen. Sie können frei wählen; die meisten Kanzleien nehmen Beratungshilfescheine an, allerdings nicht alle. Fragen Sie beim ersten Anruf danach.
- Alternative Reihenfolge. Man darf auch zuerst zur Anwältin gehen und den Schein innerhalb von vier Wochen nachträglich beantragen. Wird er abgelehnt, tragen Sie die Kosten selbst. Der sichere Weg ist deshalb der Schein zuerst.
Beratungshilfe gibt es nicht für alles. Ausgeschlossen sind unter anderem Angelegenheiten, für die das Sozialgericht kostenfrei zur Verfügung steht und für die eine Behörde ohnehin beraten muss, sowie Fälle, in denen eine Rechtsschutzversicherung eintritt.
Prozesskostenhilfe: wenn es vor Gericht geht
Beratungshilfe deckt die außergerichtliche Phase ab, Prozesskostenhilfe das Gerichtsverfahren. Sie wird beim Prozessgericht beantragt, setzt geringes Einkommen und hinreichende Erfolgsaussicht voraus und kann mit Ratenzahlung verbunden werden. Wird der Antrag bewilligt, übernimmt die Staatskasse Gerichts- und Anwaltskosten.
Für Versicherte, Leistungsempfängerinnen und behinderte Menschen ist das Verfahren vor dem Sozialgericht gerichtskostenfrei (§ 183 SGG). Kosten entstehen nur, wenn Sie jemanden beauftragen. Das ist der Grund, warum sich eine Klage gegen einen Sozialleistungsbescheid finanziell fast nie verbietet. Beim Finanzgericht ist das anders: Dort fallen Gerichtskosten an.
Wer Sie in Steuersachen beraten darf
Das Steuerberatungsgesetz regelt streng, wer Hilfe in Steuersachen leisten darf. Lohnsteuerhilfevereine dürfen ihre Mitglieder beraten, wenn diese im Wesentlichen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Renten, Unterhaltsleistungen oder Kapitalerträgen haben und bestimmte Grenzen bei Nebeneinkünften nicht überschreiten. Sobald Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit hinzukommen, ist der Verein nicht mehr zuständig, und der Fall gehört zur Steuerberaterin.
Wer eine Steuererklärung ohne Beratung selbst abgibt, verstößt gegen nichts. Verboten ist nur, gegen Entgelt für andere zu beraten, ohne dazu befugt zu sein.
Was die Behörde selbst leisten muss
Ein oft vergessener Punkt: Sozialleistungsträger sind zur Beratung und Auskunft verpflichtet (§§ 14, 15 SGB I). Sie müssen auf naheliegende Gestaltungsmöglichkeiten hinweisen und Anträge entgegennehmen, auch wenn sie unzuständig sind. Wer falsch oder gar nicht beraten wurde und dadurch einen Nachteil erlitten hat, kann im Einzelfall so gestellt werden, als wäre richtig beraten worden. Das ist der sozialrechtliche Herstellungsanspruch, den die Rechtsprechung entwickelt hat.
Praktisch heißt das: Notieren Sie sich bei jedem Telefonat Datum, Uhrzeit und Namen der Person, mit der Sie gesprochen haben. Ohne diese Notiz ist ein Beratungsfehler kaum zu belegen.
Häufige Fragen
Lohnt sich eine Rechtsschutzversicherung für Behördensachen?
Das kommt auf den Baustein an. Sozialrechtsschutz ist in vielen Verträgen enthalten, deckt aber häufig erst das Gerichtsverfahren und nicht das Widerspruchsverfahren ab, und genau dort werden die meisten Fälle entschieden. Wer vor allem Sozialleistungen bezieht, fährt mit einer Mitgliedschaft im Sozialverband meist besser und günstiger. Für Miet-, Arbeits- und Verkehrsrecht kann eine Versicherung dagegen sinnvoll sein.
Kann ich mich im Widerspruchsverfahren vertreten lassen?
Ja, und zwar von jeder Person Ihres Vertrauens, nicht nur von Anwältinnen. Sie brauchen dafür eine schriftliche Vollmacht, die Sie dem Widerspruch beilegen. Sozialverbände, Gewerkschaften und Betreuer können ebenfalls vertreten. Vor dem Sozialgericht ist der Kreis der Vertretungsberechtigten enger, dort gilt § 73 SGG.
Was kostet mich ein erfolgloser Widerspruch?
Im Sozialrecht nichts, das Vorverfahren ist gebührenfrei (§ 64 SGB X). Auch das Einspruchsverfahren beim Finanzamt ist kostenfrei. Kosten entstehen nur, wenn Sie eine Vertretung beauftragen; diese müssen Sie bei Erfolglosigkeit selbst tragen. War der Widerspruch erfolgreich, erstattet die Behörde die notwendigen Kosten (§ 63 SGB X).
Wo finde ich die zuständige Stelle in meiner Nähe?
Die Sozialverbände, Verbraucherzentralen und Mietervereine haben Geschäftsstellen in den meisten größeren Städten und Landkreisen; die Suche über den Verbandsnamen plus Landkreis führt zuverlässig zum Ziel. Für Schuldnerberatung, Teilhabeberatung und Beratungsstellen der Rentenversicherung führen die jeweiligen Bundesorganisationen und die Landesportale amtliche Verzeichnisse. Das Amtsgericht für die Beratungshilfe ist immer das am Wohnort.
Ich verstehe den Bescheid nicht und niemand hat Zeit. Was tun?
Zwei Dinge sofort, alles andere kann warten. Erstens: die Frist bestimmen, notfalls mit dem Fristenrechner. Zweitens: den Widerspruch ohne Begründung einlegen, dafür genügt ein Satz, ein Muster steht unter Musterschreiben. Damit ist die Frist gewahrt, und Sie haben Zeit, in Ruhe eine Beratungsstelle zu erreichen.
Quellen
- Beratungshilfegesetz
- §§ 114 ff. ZPO, Prozesskostenhilfe
- § 183 SGG, Kostenfreiheit
- § 63 SGB X, Erstattung der Kosten im Vorverfahren
- § 4 StBerG, Befugnis der Lohnsteuerhilfevereine
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