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Brutto-Netto-Rechner 2026

Der Rechner bildet den amtlichen Einkommensteuertarif für 2026 nach und rechnet die Sozialversicherung mit den Beitragssätzen und Bemessungsgrenzen dieses Jahres. Er läuft vollständig in Ihrem Browser.

Aktualisiert Stand der Zahlen 2026Lesezeit 3 Min.

Kurz erklärt

Vom Bruttolohn gehen 2026 Lohnsteuer, gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sowie die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ab: 9,3 Prozent Rente, 1,3 Prozent Arbeitslosenversicherung, 7,3 Prozent Krankenversicherung plus die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrags und 1,8 Prozent Pflegeversicherung, bei Kinderlosen ab 23 Jahren 2,4 Prozent.

Auf einen Blick

Grundfreibetrag 202612.348 Euro (Ledige)
Spitzensteuersatz 42 %ab 69.879 Euro zu versteuerndem Einkommen
Beitragsbemessungsgrenze Rente und Arbeitslosigkeit8.450 Euro im Monat
Beitragsbemessungsgrenze Kranken und Pflege5.812,50 Euro im Monat
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag GKV 20262,9 Prozent (nur Rechenwert)
Soli-Freigrenze20.350 Euro Jahreslohnsteuer

Netto schätzen

In Sachsen tragen Beschäftigte einen Prozentpunkt mehr zur Pflegeversicherung.
Steht auf Ihrer Lohnabrechnung oder auf der Website Ihrer Kasse. 2,9 ist nur der Durchschnittswert.
Für den Beitrag zur Pflegeversicherung.
Kinderlose zahlen ab 23 einen Zuschlag.
Wirkt nur auf Soli und Kirchensteuer, nicht auf die Lohnsteuer.

Geschätztes Netto

Wird berechnet

Hier erscheint die Aufstellung aller Abzüge: Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und die vier Sozialversicherungsbeiträge. Ohne JavaScript funktioniert der Rechner nicht; der Rechenweg steht vollständig im Text darunter.

Schätzung nach dem Einkommensteuertarif 2026 und den Rechengrößen 2026. Die amtliche Lohnsteuer wird nach dem Programmablaufplan des Bundesfinanzministeriums ermittelt, der weitere Feinheiten enthält. Abweichungen von wenigen Euro im Monat sind normal, bei den Steuerklassen V und VI etwas mehr. Maßgeblich ist Ihre Abrechnung.

Was der Rechner tut, Schritt für Schritt

  1. Sozialversicherung abziehen. Rentenversicherung 9,3 Prozent und Arbeitslosenversicherung 1,3 Prozent vom Bruttoentgelt, gedeckelt bei 8.450 Euro im Monat. Krankenversicherung 7,3 Prozent plus die Hälfte des Zusatzbeitrags Ihrer Kasse, Pflegeversicherung 1,8 Prozent, beide gedeckelt bei 5.812,50 Euro im Monat.
  2. Pflegebeitrag anpassen. Kinderlose ab 23 Jahren zahlen 0,6 Prozentpunkte mehr. Wer mehrere Kinder unter 25 hat, zahlt für das zweite bis fünfte Kind jeweils 0,25 Prozentpunkte weniger, in der Summe höchstens einen Punkt.
  3. Zu versteuerndes Einkommen bilden. Vom Bruttojahreslohn gehen der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro, der Sonderausgaben-Pauschbetrag und die Vorsorgepauschale nach § 39b Abs. 2 EStG ab. In Steuerklasse II zusätzlich der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 4.260 Euro.
  4. Tarif anwenden. Auf das Ergebnis läuft der Einkommensteuertarif 2026 nach § 32a EStG: bis 12.348 Euro null, dann die beiden Progressionszonen, ab 69.879 Euro 42 Prozent, ab 277.826 Euro 45 Prozent. In Steuerklasse III wird der Splittingtarif angewendet, in V und VI die besondere Berechnung für Zweitverdienende.
  5. Soli und Kirchensteuer. Der Solidaritätszuschlag fällt erst an, wenn die Jahreslohnsteuer die Freigrenze von 20.350 Euro übersteigt, und steigt in einer Milderungszone langsam an. Die Kirchensteuer beträgt 8 oder 9 Prozent der Lohnsteuer. Für beide wird die Steuer mit Kinderfreibeträgen neu berechnet, deshalb der eigene Eingabewert.
Beispiel

Eine Angestellte in Steuerklasse I, 35 Jahre, keine Kinder, Nordrhein-Westfalen, keine Kirchensteuer, Krankenkasse mit 2,9 Prozent Zusatzbeitrag, 3.500 Euro brutto im Monat.

Von 42.000 Euro Jahresbrutto gehen rund 3.906 Euro Rentenversicherung, 546 Euro Arbeitslosenversicherung, 3.675 Euro Krankenversicherung und 1.008 Euro Pflegeversicherung ab, letztere mit dem Kinderlosenzuschlag. Nach Pauschbeträgen und Vorsorgepauschale bleiben rund 30.500 Euro zu versteuern, darauf etwa 4.600 Euro Lohnsteuer. Der Solidaritätszuschlag entfällt, weil die Freigrenze weit entfernt ist.

Wo unsere Zahl von der Abrechnung abweicht

Der amtliche Lohnsteuerabzug folgt einem Programmablaufplan, den das Bundesfinanzministerium jedes Jahr veröffentlicht. Er enthält Feinheiten, die wir bewusst weglassen, weil sie das Ergebnis nur um wenige Euro verschieben, den Rechner aber unbedienbar machen würden: die Mindestvorsorgepauschale, Sonderregeln für privat Versicherte, Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte, die Behandlung von Einmalzahlungen nach der Jahrestabelle und die Fünftelregelung.

Am größten ist die Abweichung in den Steuerklassen V und VI, weil dort eine besondere Bemessung mit Mindest- und Höchstbeträgen gilt. Nehmen Sie das Ergebnis dort als Größenordnung, nicht als Betrag.

§ 32a Abs. 1 EStG, Fassung 2026

Bis 12.348 Euro fällt keine Steuer an. Von 12.349 bis 17.799 Euro gilt die erste Progressionszone, von 17.800 bis 69.878 Euro die zweite, danach 42 Prozent und ab 277.826 Euro 45 Prozent. Die Eckwerte wurden gegenüber 2025 um etwa zwei Prozent angehoben, um die kalte Progression auszugleichen. Die 45-Prozent-Schwelle blieb unverändert.

Was Sie mit dem Ergebnis anfangen können

  • Jobangebote vergleichen. Rechnen Sie beide Bruttobeträge und achten Sie darauf, ob eine Betriebsrente oder Sachbezüge dabei sind, die das Ergebnis verschieben.
  • Steuerklasse prüfen. Die Kombination III und V bringt monatlich mehr, führt aber zur Abgabepflicht und häufig zu Nachzahlungen. Vergleichen Sie mit IV und IV plus Faktor.
  • Abrechnung kontrollieren. Weicht Ihr echtes Netto deutlich ab, liegt es meist an der Kinderzahl in der Pflegeversicherung, an einem falschen Zusatzbeitragssatz oder an einer veralteten Steuerklasse. Wie Sie das prüfen, steht unter Lohnabrechnung verstehen.

Häufige Fragen

Warum stimmt das Ergebnis nicht auf den Cent mit meiner Abrechnung überein?

Weil Ihr Arbeitgeber den amtlichen Programmablaufplan verwendet, der mehr Sonderfälle abbildet als jeder Onlinerechner. Dazu kommen Größen, die der Rechner nicht kennen kann: Freibeträge auf Ihren Lohnsteuerabzugsmerkmalen, Entgeltumwandlung in eine Betriebsrente, vermögenswirksame Leistungen, Sachbezüge, Einmalzahlungen. Abweichungen von wenigen Euro im Monat sind daher normal.

Was ist der Zusatzbeitrag und warum steht bei Ihnen 2,9 Prozent?

Jede gesetzliche Krankenkasse erhebt zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent einen eigenen Zusatzbeitrag, den sie selbst festlegt. Die 2,9 Prozent sind der vom Ministerium bekannt gegebene Durchschnittswert für 2026, ein reiner Rechenwert für andere Zwecke. Die tatsächlichen Sätze der Kassen liegen darüber und darunter. Tragen Sie den Wert Ihrer Kasse ein, er steht auf der Lohnabrechnung.

Warum senkt der Kinderfreibetrag mein Netto nicht?

Weil der Kinderfreibetrag im laufenden Lohnsteuerabzug nur den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer mindert, nicht die Lohnsteuer selbst. Für die Lohnsteuer wirkt stattdessen das Kindergeld. Erst in der Steuererklärung prüft das Finanzamt automatisch, ob der Freibetrag für Sie günstiger gewesen wäre, und rechnet dann um.

Zahle ich als Kinderlose wirklich mehr Pflegeversicherung?

Ja, ab dem Monat, der auf den 23. Geburtstag folgt, kommen 0,6 Prozentpunkte hinzu, die allein Beschäftigte tragen. Der Zuschlag entfällt dauerhaft, sobald Elterneigenschaft nachgewiesen ist, und zwar unabhängig vom Alter des Kindes. Umgekehrt sinkt der Beitrag für das zweite bis fünfte Kind, solange diese Kinder unter 25 sind.

Gilt der Rechner auch für Minijobs und Midijobs?

Nein. Im Minijob bis 603 Euro fallen für Beschäftigte grundsätzlich keine Steuern und außer dem Rentenversicherungsanteil keine Beiträge an. Im Übergangsbereich von 603,01 bis 2.000 Euro gilt eine besondere Formel mit reduziertem Arbeitnehmeranteil, die der Rechner nicht abbildet. Details unter Minijob.

Was ist mit privat Versicherten?

Setzen Sie das Häkchen, dann rechnet der Rechner Kranken- und Pflegeversicherung nicht mit, weil Ihre Prämie individuell ist. Beachten Sie, dass der Arbeitgeber die Hälfte der Prämie bis zu einem Höchstbetrag zuschießt und dass die Vorsorgepauschale beim Lohnsteuerabzug dann anders ermittelt wird. Das Ergebnis ist in diesem Fall nur eine grobe Orientierung.

Quellen

  1. § 32a EStG, Einkommensteuertarif
  2. § 39b EStG, Lohnsteuerabzug und Vorsorgepauschale
  3. Sozialversicherungsrechengrößen 2026, Bundesregierung
  4. GKV-Spitzenverband, Rechengrößen im Beitragsrecht 2026
  5. § 55 SGB XI, Beitragssatz Pflegeversicherung

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