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Steuern verstehen: Erklärung, Bescheid, Einspruch

Die Einkommensteuer wirkt kompliziert, folgt aber jedes Jahr demselben Ablauf mit vier Stationen. Wer den Ablauf kennt, weiß, wann er etwas tun muss und wann nicht.

Aktualisiert Stand der Zahlen 2026Lesezeit 6 Min.

Kurz erklärt

Das Steuerjahr läuft immer gleich ab: Das Kalenderjahr endet, Arbeitgeber und Versicherungen melden ihre Daten bis Ende Februar an das Finanzamt, danach geben Sie die Erklärung ab, und einige Wochen später kommt der Steuerbescheid. Für das Jahr 2025 endet die Abgabefrist am 31. Juli 2026, mit Steuerberatung am 1. März 2027. Freiwillig können Sie vier Jahre rückwirkend abgeben, für 2022 also noch bis zum 31. Dezember 2026.

Auf einen Blick

Grundfreibetrag 202612.348 € (Einzelveranlagung), 24.696 € (Zusammenveranlagung)
Spitzensteuersatz42 % ab 69.879 € zu versteuerndem Einkommen
Abgabefrist für 2025
  1. Juli 2026, mit Beratung 1. März 2027
Freiwillige Abgabevier Jahre rückwirkend, für 2022 bis 31. Dezember 2026
Einspruchsfristein Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 355 Abs. 1 AO)
Zuständigdas Wohnsitzfinanzamt, Abgabe elektronisch über ELSTER

Das Steuerjahr hat vier Stationen

Die Einkommensteuer wird für ein Kalenderjahr erhoben, den Veranlagungszeitraum. Alles, was danach passiert, ist Abrechnung. Der Ablauf ist jedes Jahr derselbe.

  1. Das Jahr läuft, die Steuer wird vorausbezahlt. Bei Angestellten behält der Arbeitgeber jeden Monat Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer ein und führt sie ab. Selbstständige zahlen vierteljährliche Vorauszahlungen. Beides sind Abschläge auf eine Steuer, deren endgültige Höhe erst nach Jahresende feststeht.
  2. Januar und Februar: die Daten laufen beim Finanzamt ein. Arbeitgeber, Krankenkassen, Rentenversicherung, Banken und Versicherer übermitteln bis Ende Februar elektronisch, was sie gezahlt oder einbehalten haben. Diese Daten füllen später Ihre Erklärung vor.
  3. Die Erklärung. Sie tragen ein, was das Finanzamt nicht weiß: Fahrten zur Arbeit, Arbeitsmittel, Handwerkerrechnungen, Spenden, Krankheitskosten. Pflichtveranlagte haben dafür eine feste Frist, freiwillig Abgebende vier Jahre Zeit.
  4. Der Bescheid. Das Finanzamt rechnet, setzt die Jahressteuer fest, zieht das bereits Gezahlte ab und nennt am Ende einen Erstattungs- oder Nachzahlungsbetrag. Ab Bekanntgabe läuft ein Monat für den Einspruch.

Zwischen Abgabe und Bescheid liegen je nach Finanzamt und Jahreszeit einige Wochen bis mehrere Monate. Eine gesetzliche Bearbeitungsfrist gibt es nicht. Wer nach sechs Monaten nichts gehört hat, kann nachfragen; einen Anspruch auf ein bestimmtes Tempo begründet das nicht.

Was während des Jahres an Lohnsteuer abgezogen wird, hängt an der Steuerklasse. Sie verteilt den Abzug zwischen Ehepartnern nur anders, sie entscheidet nicht über die Jahressteuer. Welche Kombination zu welchem monatlichen Abzug führt, steht unter Steuerklassen; den Abzug für ein konkretes Gehalt rechnet der Brutto-Netto-Rechner aus.

Wer abgeben muss und wer freiwillig abgibt

Die meisten Angestellten müssen gar nichts tun. Ihre Steuer ist mit dem Lohnsteuerabzug im Grundsatz abgegolten. Eine Pflicht zur Abgabe entsteht erst, wenn einer der Tatbestände des § 46 Abs. 2 EStG vorliegt. Die häufigsten:

  • Nebeneinkünfte ohne Lohnsteuerabzug von mehr als 410 Euro im Jahr, etwa aus Vermietung oder selbstständiger Nebentätigkeit.
  • Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro, also Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld. Diese Leistungen sind steuerfrei, erhöhen aber den Steuersatz auf das übrige Einkommen.
  • Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig.
  • Die Steuerklassenkombination III und V, Steuerklasse VI oder IV mit Faktor.
  • Ein beim Finanzamt eingetragener Lohnsteuer-Freibetrag.

Wer nicht abgeben muss, darf trotzdem. Und das lohnt sich meistens: Der Lohnsteuerabzug unterstellt ein gleichmäßiges Jahr und nur die Pauschbeträge. Wer mehr als 1.230 Euro Werbungskosten hatte, unterjährig den Job gewechselt hat, geheiratet hat oder Kinder bekommen hat, bekommt Geld zurück. Welche Fälle zur Pflicht führen und wie lange die freiwillige Abgabe möglich ist, steht unter wer eine Steuererklärung abgeben muss.

Was Sie hier finden

Die Fristen im Überblick

Veranlagungszeitraum ohne Beratung mit Steuerberatung oder Lohnsteuerhilfeverein
2025 31. Juli 2026 1. März 2027
2026 2. August 2027 29. Februar 2028

Die krummen Daten haben einen einfachen Grund: Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO). Der 28. Februar 2027 ist ein Sonntag, der 31. Juli 2027 ein Samstag.

Frist

Für den Einspruch gegen einen Steuerbescheid gilt ein Monat ab Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 AO). Als bekannt gegeben gilt ein per Post versandter Bescheid am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post, ein über ELSTER bereitgestellter Bescheid am vierten Tag nach der Bereitstellung. Das Datum auf dem Bescheid ist nicht das Zustelldatum.

Was ELSTER ist und was es nicht ist

ELSTER ist das kostenlose Portal der Finanzverwaltung für die elektronische Steuererklärung. Sie legen ein Benutzerkonto an, identifizieren sich einmalig über einen Aktivierungscode, der per Post kommt, und erhalten eine Zertifikatsdatei als Schlüssel. Damit können Sie Erklärungen abgeben, Belege nachreichen, Einspruch einlegen und Ihre Bescheide abrufen.

Zwei Funktionen sparen die meiste Arbeit. Der Belegabruf, oft "vorausgefüllte Steuererklärung" genannt, holt die bereits übermittelten Daten in Ihr Formular: Bruttoarbeitslohn, einbehaltene Lohnsteuer, Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, Lohnersatzleistungen, Riester-Beiträge. Sie müssen diese Zahlen nicht abtippen, aber Sie bleiben für ihre Richtigkeit verantwortlich. Die zweite Funktion ist die Bescheiddatenrückgabe: ELSTER vergleicht Ihre Erklärung mit dem Bescheid und markiert jede Abweichung. Das ist die schnellste Fehlerkontrolle, die es gibt.

Was ELSTER nicht ist: eine Beratung. Das Programm rechnet, was Sie eintragen, und prüft nur die Plausibilität. Es sagt Ihnen nicht, dass Sie das Arbeitszimmer vergessen haben.

Praxistipp

Belege werden seit einigen Jahren nicht mehr mit der Erklärung eingereicht. Es gilt die Belegvorhaltepflicht: Sie heben die Nachweise auf und legen sie nur vor, wenn das Finanzamt danach fragt. Rechnen Sie mit Nachfragen bei hohen außergewöhnlichen Belastungen, Umzugskosten und doppelter Haushaltsführung.

Wie aus dem Einkommen eine Steuer wird

Der Tarif ist kein fester Prozentsatz, sondern eine Formel mit fünf Zonen (§ 32a EStG). Bis zum Grundfreibetrag von 12.348 Euro im Jahr 2026 fällt keine Steuer an. Darüber steigt der Grenzsteuersatz, also der Satz auf den jeweils nächsten verdienten Euro, kontinuierlich an: von 14 Prozent am Beginn der zweiten Zone auf 42 Prozent, die ab einem zu versteuernden Einkommen von 69.879 Euro erreicht sind. Ab 277.826 Euro gelten 45 Prozent.

Beispiel

Ein Angestellter hat 2026 ein zu versteuerndes Einkommen von 40.000 Euro. Damit liegt er in der dritten Tarifzone.

z = (40.000 - 17.799) / 10.000 = 2,2201

Steuer = (173,10 × 2,2201 + 2.397) × 2,2201 + 1.034,87 = 7.209 Euro

Das sind rund 18 Prozent des zu versteuernden Einkommens. Der Grenzsteuersatz auf den nächsten Euro liegt dagegen bei knapp 32 Prozent. Wer beides verwechselt, überschätzt die Wirkung einer Gehaltserhöhung und unterschätzt die Wirkung von Werbungskosten.

Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Einkommensteuer, wird 2026 aber erst ab einer Jahressteuer von 20.350 Euro erhoben, bei Zusammenveranlagung ab 40.700 Euro. Im Beispiel fällt er nicht an. Die Kirchensteuer beträgt je nach Bundesland 8 oder 9 Prozent der Einkommensteuer und nur bei Mitgliedschaft in einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft.

Was Sie das Jahr über sammeln sollten

Die Erklärung wird leicht, wenn die Unterlagen schon da sind. Sechs Stapel reichen für fast jeden Arbeitnehmerfall:

  • Arbeit: Lohnsteuerbescheinigung, Fahrten zur Arbeit mit Kilometerangabe und Zahl der Arbeitstage, Fortbildungen, Arbeitsmittel, Bewerbungskosten, Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften.
  • Versicherungen: Beitragsbescheinigungen zur Kranken- und Pflegeversicherung, Haftpflicht, Berufsunfähigkeit, Unfallversicherung.
  • Gesundheit und Pflege: Rechnungen, Zuzahlungen, Fahrten zu Ärzten, Nachweise über einen Grad der Behinderung, Pflegekosten für Angehörige.
  • Wohnen: Handwerkerrechnungen und Nebenkostenabrechnungen mit ausgewiesenem Lohnanteil, dazu die Kontoauszüge, denn nur unbare Zahlungen zählen.
  • Kinder: Betreuungskosten, Schulgeld, Nachweise über Ausbildung und Kindergeldbezug.
  • Sonstiges: Spendenquittungen, Bescheide über Lohnersatzleistungen, Bescheinigungen der Bank über einbehaltene Kapitalertragsteuer.

Eingereicht wird davon zunächst nichts. Es gilt die Belegvorhaltepflicht, und die Nachweise sollten so lange aufbewahrt werden, bis der Bescheid bestandskräftig ist. Was danach im Bescheid steht und wie er zu prüfen ist, steht unter Steuerbescheid verstehen. Wer eine Position darin nicht wiederfindet, hat einen Monat Zeit für den Einspruch.

Die häufigsten Fehler

  • Die Frist mit dem Bescheiddatum verwechseln. Die Monatsfrist beginnt mit der Bekanntgabe, nicht mit dem Datum im Briefkopf. Wie sich das genau berechnet, steht unter Fristen richtig berechnen, und der Fristenrechner macht es für Ihr Datum.
  • Den Bescheid nur auf den Erstattungsbetrag prüfen. Die interessante Stelle sind die Erläuterungen am Ende, in denen steht, wo das Finanzamt von Ihrer Erklärung abgewichen ist.
  • Die freiwillige Abgabe verstreichen lassen. Vier Jahre klingen lang, laufen aber jeweils zum 31. Dezember ab. Für 2022 ist am 31. Dezember 2026 Schluss.
  • Lohnersatzleistungen vergessen. Wer Elterngeld oder Krankengeld bezogen hat, ist oft abgabepflichtig und rechnet gar nicht damit. Ergebnis ist eine Nachzahlung mit Verspätungszuschlag.
  • Vorauszahlungen übersehen. Selbstständige, die im ersten Jahr keine Vorauszahlungen leisten mussten, bekommen im zweiten Jahr zwei Steuerjahre auf einmal präsentiert.

Häufige Fragen

Bis wann muss die Steuererklärung für 2025 abgegeben werden?

Ohne steuerliche Beratung bis zum 31. Juli 2026. Wer eine Steuerberaterin oder einen Lohnsteuerhilfeverein beauftragt hat, hat bis zum 1. März 2027 Zeit, weil der gesetzliche Stichtag Ende Februar 2027 auf einen Sonntag fällt. Für den Veranlagungszeitraum 2026 gelten der 2. August 2027 beziehungsweise der 29. Februar 2028. Wer freiwillig abgibt, ist an diese Fristen nicht gebunden.

Lohnt sich eine freiwillige Steuererklärung?

Für die meisten Arbeitnehmer ja. Der Lohnsteuerabzug berücksichtigt nur Pauschbeträge und unterstellt, dass Sie das ganze Jahr gleich viel verdienen. Wer mehr als 1.230 Euro Werbungskosten hatte, den Arbeitsplatz gewechselt hat, geheiratet hat, Kinder bekommen hat oder Handwerker beschäftigt hat, zahlt zunächst zu viel. Eine Garantie auf Erstattung gibt es nicht, aber bei freiwilliger Abgabe können Sie die Erklärung zurücknehmen, wenn eine Nachzahlung herauskäme.

Was kostet die Abgabe über ELSTER?

Nichts. Mein ELSTER ist das amtliche Portal der Finanzverwaltung und für Privatpersonen kostenlos, einschließlich Belegabruf, Bescheidabruf und elektronischem Einspruch. Kosten entstehen nur, wenn Sie kommerzielle Steuersoftware nutzen oder eine Beratung beauftragen. Für die erste Registrierung brauchen Sie einige Tage Vorlauf, weil der Aktivierungscode per Post zugestellt wird.

Wer darf mich bei der Steuererklärung beraten?

Steuerberaterinnen, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer dürfen unbeschränkt beraten. Lohnsteuerhilfevereine dürfen nur Arbeitnehmer, Rentner und Unterhaltsempfänger beraten, und auch die nur, solange keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft oder selbstständiger Arbeit vorliegen und Nebeneinkünfte bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Beide Wege verlängern die Abgabefrist. Freunde und Kollegen dürfen nicht beraten, auch nicht kostenlos.

Was passiert, wenn ich die Abgabefrist versäume?

Das Finanzamt kann einen Verspätungszuschlag festsetzen (§ 152 AO), und ab einer bestimmten Verzögerung muss es das sogar. Zusätzlich drohen Zwangsgeld und eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, die erfahrungsgemäß zu Ihren Ungunsten ausfällt. Gegen einen Schätzungsbescheid hilft nur der fristgerechte Einspruch mit nachgereichter Erklärung. Wer merkt, dass er die Frist nicht hält, kann vorher eine Fristverlängerung beantragen.

Muss ich Belege mitschicken?

Nein. Seit der Umstellung auf die Belegvorhaltepflicht reichen Sie Nachweise nur ein, wenn das Finanzamt sie anfordert. Aufheben müssen Sie sie trotzdem, mindestens bis der Bescheid bestandskräftig ist. Bei Spendenquittungen, Nachweisen zur Behinderung und Bescheinigungen ausländischer Stellen fragen Finanzämter besonders oft nach.

Ich bin Rentnerin. Muss ich eine Erklärung abgeben?

Das hängt davon ab, ob Ihre steuerpflichtigen Einkünfte den Grundfreibetrag von 12.348 Euro im Jahr 2026 übersteigen. Steuerpflichtig ist nicht die ganze Rente, sondern nur der Anteil, der sich nach dem Jahr des Rentenbeginns bestimmt. Kommen Betriebsrenten, Mieteinnahmen oder Kapitalerträge hinzu, wird die Grenze schneller erreicht. Das Finanzamt fordert in diesen Fällen häufig von sich aus zur Abgabe auf.

Quellen

  1. § 32a EStG, Einkommensteuertarif
  2. § 2 EStG, Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
  3. § 46 EStG, Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
  4. § 149 AO, Abgabe der Steuererklärungen
  5. § 169 AO, Festsetzungsfrist
  6. § 355 AO, Einspruchsfrist
  7. § 122a AO, Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf
  8. § 3 SolzG 1995, Solidaritätszuschlag, Freigrenze

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