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Arbeit und Einkommen: wer wofür zuständig ist

Sechs Stellen begleiten ein Erwerbsleben, und keine informiert die andere zuverlässig. Hier steht, wer was entscheidet und wen Sie zuerst erreichen müssen.

Aktualisiert Stand der Zahlen 2026Lesezeit 6 Min.

Kurz erklärt

Für Ihr Einkommen sind sechs Stellen zuständig, die getrennt voneinander arbeiten: der Arbeitgeber für Lohn und Meldungen, die Agentur für Arbeit für Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld, das Jobcenter für das Grundsicherungsgeld, die Krankenkasse für Beiträge und Krankengeld, die Rentenversicherung für das Versicherungskonto und das Finanzamt für Steuerklasse und Jahresausgleich. Wenn sich Ihr Einkommen ändert, gilt fast immer dieselbe Reihenfolge: zuerst die Meldung bei der Agentur für Arbeit, dann der Antrag beim Jobcenter oder bei der Wohngeldstelle, zuletzt die Korrektur bei Finanzamt und Krankenkasse. Wer diese Reihenfolge umdreht, verliert Geld, weil fast alle Leistungen erst ab Antrag oder Meldung laufen.

Auf einen Blick

Mindestlohn 202613,90 Euro je Zeitstunde (2027: 14,60 Euro)
Geringfügigkeitsgrenze 2026603 Euro im Monat
Arbeitsuchend meldenspätestens 3 Monate vor dem Ende, sonst binnen 3 Tagen nach Kenntnis (§ 38 SGB III)
Kündigungsschutzklage3 Wochen ab Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG)
Widerspruch gegen Bescheide von Agentur und Jobcenter1 Monat ab Bekanntgabe (§ 84 SGG)
Beitragssätze 2026Rente 18,6 %, Arbeitslosenversicherung 2,6 %, Krankenversicherung 14,6 % plus Zusatzbeitrag, Pflege 3,6 %

Sechs Stellen, eine Erwerbsbiografie

Der teuerste Irrtum im Umgang mit Behörden lautet: Die wissen das schon. Sie wissen es nicht. Der Arbeitgeber meldet zwar Beschäftigungsbeginn, Beschäftigungsende und Jahresentgelt an die Sozialversicherung, aber diese Meldung erreicht nur die Einzugsstelle, also Ihre Krankenkasse, und über sie die Rentenversicherung. Die Agentur für Arbeit erfährt von Ihrer Kündigung erst, wenn Sie es sagen. Das Jobcenter erfährt gar nichts, solange Sie keinen Antrag stellen. Und das Finanzamt kennt nur die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen, die im Februar des Folgejahres eintreffen.

Stelle Entscheidet über Erfährt von Änderungen durch
Arbeitgeber Lohn, Arbeitszeit, Kündigung, Zeugnis, Lohnsteuerabzug Sie selbst
Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Weiterbildung, Vermittlung Ihre Meldung, nicht die des Arbeitgebers
Jobcenter Grundsicherungsgeld (bis 30. Juni 2026 Bürgergeld), Kosten der Unterkunft Ihren Antrag
Krankenkasse Mitgliedschaft, Beitragshöhe, Krankengeld ab Woche sieben Meldung des Arbeitgebers, danach Sie
Rentenversicherung Versicherungskonto, Alters- und Erwerbsminderungsrenten Jahresmeldung des Arbeitgebers
Finanzamt Steuerklasse, Freibeträge, Erstattung oder Nachzahlung ELStAM-Datenbank und Ihre Steuererklärung

Zwei Konsequenzen folgen daraus. Erstens: Jede dieser Stellen hat eigene Fristen, und keine verlängert sich, weil eine andere Stelle noch prüft. Zweitens: Fast jede Geldleistung beginnt frühestens mit Antrag oder Meldung. Rückwirkung ist die Ausnahme, nicht die Regel.

Die Reihenfolge, wenn sich das Einkommen ändert

Ob Kündigung, Kurzarbeit, Krankheit oder ein Wechsel in Teilzeit: Die Handlungsfolge ist fast immer dieselbe. Sie richtet sich danach, welche Frist am kürzesten ist, nicht danach, welche Leistung am größten ist.

  1. Die Frist mit den drei Tagen zuerst Sobald Sie wissen, dass Ihr Arbeitsverhältnis endet, müssen Sie sich arbeitsuchend melden: spätestens drei Monate vor dem Ende, und wenn Sie es später erfahren, innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis (§ 38 Abs. 1 SGB III). Das gilt auch, wenn Sie die Kündigung für unwirksam halten und dagegen klagen.
  2. Die drei Wochen der Kündigungsschutzklage Wer eine Kündigung für unwirksam hält, hat drei Wochen ab Zugang Zeit, beim Arbeitsgericht Klage zu erheben (§ 4 KSchG). Nach Ablauf gilt die Kündigung als wirksam, auch wenn sie es nicht war. Diese Frist läuft parallel zur Meldung bei der Agentur, nicht danach.
  3. Die Arbeitslosmeldung am ersten Tag ohne Arbeit Arbeitsuchend und arbeitslos sind zwei verschiedene Meldungen. Die zweite wirkt nicht rückwirkend, sondern ab dem Tag, an dem sie erfolgt.
  4. Der Antrag beim Jobcenter, falls es nicht reicht Reicht das Arbeitslosengeld für den Haushalt nicht oder besteht gar kein Anspruch, folgt der Antrag auf Grundsicherungsgeld. Er wirkt auf den Ersten des Monats zurück, in dem er gestellt wurde (§ 37 Abs. 2 SGB II). Ein Antrag am 28. eines Monats deckt deshalb noch den ganzen Monat, ein Antrag am 1. des Folgemonats nicht mehr.
  5. Wohngeld und Kinderzuschlag prüfen Wer Erwerbseinkommen hat, das knapp nicht reicht, ist oft nicht im Jobcenter richtig, sondern bei der Wohngeldstelle und der Familienkasse. Auch diese Leistungen beginnen mit dem Antragsmonat.
  6. Krankenversicherung und Steuer nachziehen Wer Arbeitslosengeld bezieht, bleibt über die Agentur versichert. Wer keine Leistung bekommt, muss sich selbst bei der Krankenkasse melden, sonst läuft eine freiwillige Versicherung mit Beitragsschulden auf. Die Steuerklasse wird beim Finanzamt geändert, nicht beim Arbeitgeber.

Was Sie hier finden

Welches Ereignis zu welcher Stelle führt

Was passiert ist Wohin zuerst Wann
Kündigung im Briefkasten Agentur für Arbeit, arbeitsuchend melden binnen 3 Tagen nach Kenntnis
Kündigung erscheint unwirksam Arbeitsgericht 3 Wochen ab Zugang
Aufhebungsvertrag liegt zur Unterschrift vor Beratung, erst danach unterschreiben vor der Unterschrift
Letzter Arbeitstag erreicht Agentur für Arbeit, arbeitslos melden am ersten Tag ohne Beschäftigung
Leistung reicht nicht für den Haushalt Jobcenter im laufenden Monat, der Antrag wirkt ab dem Monatsersten
Einkommen sinkt, Miete bleibt Wohngeldstelle, bei Kindern zusätzlich Familienkasse im laufenden Monat
Betrieb kündigt Kurzarbeit an Arbeitgeber zeigt an, Agentur entscheidet im Kalendermonat des Arbeitsausfalls
Nebenjob aufgenommen leistende Stelle sofort informieren unverzüglich
Bescheid erscheint falsch Widerspruch bei der Stelle, die ihn erlassen hat 1 Monat ab Bekanntgabe

Die letzte Zeile hat einen eigenen Weg: Wie ein Bescheid aufgebaut ist und wo die entscheidenden Zahlen stehen, steht unter Bescheid verstehen, die Form des Rechtsbehelfs unter Widerspruch einlegen. Wann eine Monatsfrist genau endet, rechnet der Fristenrechner für Ihr Bekanntgabedatum aus.

Frist

Die Arbeitsuchendmeldung nach § 38 SGB III ist keine Formalie. Wer sie versäumt, riskiert eine Sperrzeit von einer Woche. Sie ist telefonisch oder online möglich und braucht keinen Termin. Die spätere Arbeitslosmeldung ersetzt sie nicht.

Ein Fall, durchgerechnet

Beispiel

Ein Industriemechaniker, 46 Jahre, verdient 3.400 Euro brutto im Monat und erhält am 25. September die Kündigung zum 31. Dezember. Er lebt mit Partnerin und einem Kind in einer Wohnung für 980 Euro warm.

Bis zum 28. September meldet er sich arbeitsuchend, weil er die Kündigung erst am 25. erfahren hat. Bis zum 16. Oktober müsste er klagen, wenn er die Kündigung angreifen will, drei Wochen nach Zugang.

Am 2. Januar meldet er sich arbeitslos. Das Arbeitslosengeld beträgt 67 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts, weil ein Kind im Sinne des Steuerrechts vorhanden ist. Bei 24 Monaten Versicherungspflicht in den letzten 30 Monaten wird es zwölf Monate lang gezahlt.

Reicht der Betrag zusammen mit dem Einkommen der Partnerin nicht für Miete und Lebensunterhalt, sind zwei Wege möglich: aufstockendes Grundsicherungsgeld beim Jobcenter oder, bei etwas höherem Einkommen, Wohngeld plus Kinderzuschlag. Beide Wege verlangen einen Antrag im laufenden Monat.

Der Fall zeigt das Grundmuster: Drei Fristen laufen gleichzeitig, sie hängen nicht voneinander ab, und die kürzeste entscheidet über das Vorgehen. Wie sich das Arbeitslosengeld im Einzelnen berechnet, steht unter Arbeitslosengeld I, wie das Jobcenter Einkommen anrechnet, unter Grundsicherungsgeld.

Was auf der Lohnabrechnung entschieden wird

Ein Teil der späteren Leistungshöhe wird lange vor der Arbeitslosigkeit festgelegt, nämlich auf der monatlichen Abrechnung. Drei Größen wirken weiter.

Die Steuerklasse. Das Arbeitslosengeld wird aus einem pauschalierten Netto berechnet, und dafür zählt die Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jahres gilt, in dem der Anspruch entsteht. Ein Wechsel der Steuerklasse im Laufe des Jahres wirkt auf die Leistungshöhe grundsätzlich nicht mehr zurück. Dasselbe gilt für Elterngeld und Krankengeld, dort mit eigenen Stichtagen.

Das beitragspflichtige Brutto. Beiträge werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben, 2026 bei 8.450 Euro im Monat für Renten- und Arbeitslosenversicherung und bei 5.812,50 Euro für Kranken- und Pflegeversicherung. Was darüber liegt, erhöht weder den Beitrag noch spätere Leistungen.

Einmalzahlungen. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Boni sind beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und erhöhen das Bemessungsentgelt für das Arbeitslosengeld, solange sie im Bemessungszeitraum abgerechnet wurden. Wer den Betrieb kurz vor der Auszahlung verlässt, verliert also mehr als die Zahlung selbst.

Was hinter den Kürzeln auf der Abrechnung steckt, steht unter Lohnabrechnung verstehen; den Weg von brutto zu netto rechnet der Brutto-Netto-Rechner nach.

Die Fehler, die regelmäßig Geld kosten

  • Der Aufhebungsvertrag wird unterschrieben, weil er großzügig wirkt. Wer das Arbeitsverhältnis selbst löst, bekommt in der Regel eine Sperrzeit von zwölf Wochen, und der Anspruch verkürzt sich zusätzlich um mindestens ein Viertel seiner Dauer. Eine Abfindung gleicht das selten aus, weil sie den Anspruch zusätzlich zum Ruhen bringen kann, wenn die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde.
  • Die Arbeitslosmeldung wird auf Montag verschoben. Sie wirkt ab dem Tag, an dem sie erfolgt. Fällt der erste Tag ohne Beschäftigung auf einen Feiertag, an dem die Agentur nicht dienstbereit ist, wirkt die Meldung am nächsten Arbeitstag auf diesen Tag zurück. Auf reine Bequemlichkeit trifft das nicht zu.
  • Änderungen werden nicht gemeldet. Wer laufende Leistungen bezieht, muss jede Änderung der Verhältnisse mitteilen (§ 60 SGB I): neuer Job, Umzug, Erbschaft, Einzug eines Partners. Unterbleibt das, folgt regelmäßig ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, oft für viele Monate rückwirkend.
  • Die Steuererklärung wird ausgelassen. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld und Elterngeld sind steuerfrei, erhöhen aber den Steuersatz auf das übrige Einkommen. Wer im Jahr mehr als 410 Euro solcher Leistungen bezogen hat, ist zur Abgabe verpflichtet.
  • Unterlagen werden erst beim Antrag gesucht. Arbeitsvertrag, Kündigung, Arbeitsbescheinigung, die letzten Lohnabrechnungen, Mietvertrag und Kontoauszüge sind bei Agentur und Jobcenter Standard. Ohne sie ruht die Bearbeitung, und die Leistung beginnt trotzdem nicht früher.
  • Der falsche Träger wird angeschrieben. Wer erwerbsfähig ist und mit anderen zusammen wohnt, ist beim Jobcenter richtig, wer eine volle Erwerbsminderung hat, beim Sozialamt. Ein Antrag beim falschen Träger geht zwar weiter, aber die Bearbeitung beginnt von vorn.

Häufige Fragen

Muss ich mich arbeitsuchend melden, wenn ich schon eine neue Stelle habe?

Die Meldepflicht nach § 38 Abs. 1 SGB III entsteht mit der Kenntnis vom Ende des Arbeitsverhältnisses, unabhängig davon, ob eine Anschlussbeschäftigung in Aussicht steht. Wenn der neue Vertrag unterschrieben ist und lückenlos anschließt, entsteht praktisch kein Schaden, weil es weder zur Arbeitslosigkeit noch zu einer Leistung kommt. Solange die neue Stelle nur mündlich zugesagt ist, ist die Meldung die sichere Variante: Sie kostet nichts und lässt sich jederzeit zurücknehmen.

Was ist der Unterschied zwischen Agentur für Arbeit und Jobcenter?

Die Agentur für Arbeit ist der Träger der Arbeitslosenversicherung. Sie zahlt Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld und Weiterbildungsförderung, und der Anspruch beruht auf Beiträgen. Das Jobcenter zahlt Grundsicherungsgeld nach dem SGB II, also eine steuerfinanzierte Leistung, die von der Bedürftigkeit des gesamten Haushalts abhängt. Beide können gleichzeitig zuständig sein: Wer Arbeitslosengeld bezieht, das für den Haushalt nicht reicht, bekommt aufstockend Grundsicherungsgeld und hat dann zwei Bescheide von zwei Stellen.

Wie lange darf eine Behörde für die Entscheidung brauchen?

Für Sozialleistungen gilt keine allgemeine Höchstfrist, aber eine Rechtsfolge bei Untätigkeit: Nach sechs Monaten ohne Entscheidung über einen Antrag und nach drei Monaten ohne Entscheidung über einen Widerspruch ist eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht möglich (§ 88 SGG). Unabhängig davon zahlen Agentur und Jobcenter bei absehbarer Verzögerung Vorschüsse, wenn der Anspruch dem Grunde nach feststeht (§ 42 SGB I). Beides muss verlangt werden, von allein passiert es selten.

Bin ich weiter krankenversichert, wenn ich meinen Job verliere?

Wer Arbeitslosengeld oder Grundsicherungsgeld bezieht, ist über den Leistungsträger versichert, die Beiträge zahlt die Agentur beziehungsweise der Bund. Wer keine Leistung bezieht, bleibt zunächst über die nachgehende Versicherung einen Monat lang geschützt und wird danach als freiwilliges Mitglied geführt, wenn er sich nicht meldet. Beiträge fallen dann trotzdem an und werden nachgefordert. Deshalb gehört ein Anruf bei der Krankenkasse in dieselbe Woche wie die Arbeitslosmeldung.

Zählt ein Minijob als Arbeitslosigkeit ausschließend?

Nein. Arbeitslos im Sinne des SGB III ist, wer weniger als 15 Stunden in der Woche arbeitet. Ein Minijob unterhalb dieser Grenze ist neben dem Arbeitslosengeld möglich. Angerechnet wird das Entgelt nur, soweit es 165 Euro im Monat übersteigt (§ 155 SGB III). Beim Grundsicherungsgeld gilt eine andere Rechnung: Dort bleiben die ersten 100 Euro anrechnungsfrei, darüber gelten gestaffelte Freibeträge nach § 11b SGB II. Die Aufnahme des Jobs muss in beiden Fällen sofort gemeldet werden.

Was ändert sich 2026 beim Mindestlohn und beim Minijob?

Der gesetzliche Mindestlohn liegt seit dem 1. Januar 2026 bei 13,90 Euro je Zeitstunde, für 2027 sind 14,60 Euro beschlossen. Weil die Geringfügigkeitsgrenze an den Mindestlohn gekoppelt ist, steigt sie parallel: 2026 auf 603 Euro im Monat, 2027 auf 633 Euro. Ein Minijob darf damit 2026 rechnerisch rund 43,4 Stunden im Monat umfassen. Wer mehr arbeitet, rutscht in den Übergangsbereich zwischen 603,01 und 2.000 Euro mit reduzierten Arbeitnehmerbeiträgen.

Ich habe einen Bescheid der Agentur und einen des Jobcenters. Muss ich zweimal Widerspruch einlegen?

Ja. Jeder Bescheid ist ein eigener Verwaltungsakt mit eigener Frist von einem Monat ab Bekanntgabe. Ein Widerspruch beim Jobcenter hemmt die Frist gegen den Bescheid der Agentur nicht, auch wenn beide dasselbe Einkommen betreffen. Wer beide Bescheide angreifen will, schreibt zwei Schreiben mit den jeweiligen Aktenzeichen. Beide Verfahren sind gebührenfrei (§ 64 SGB X), und bei Erfolg werden notwendige Kosten erstattet.

Wo bekomme ich kostenlose Hilfe, wenn ich nicht weiterkomme?

Für Fragen zu Arbeitslosengeld, Grundsicherungsgeld und Rente beraten die Sozialverbände VdK und SoVD ihre Mitglieder und vertreten sie auch im Widerspruchsverfahren. Für arbeitsrechtliche Fragen sind Gewerkschaften zuständig, deren Rechtsschutz Mitgliedern offensteht. Für Steuerfragen bei Arbeitnehmern und Lohnersatzleistungen sind Lohnsteuerhilfevereine zugelassen. Wer geringes Einkommen hat, kann beim Amtsgericht Beratungshilfe beantragen und damit eine anwaltliche Erstberatung fast kostenfrei erhalten.

Quellen

  1. § 38 SGB III, frühzeitige Arbeitsuchendmeldung
  2. § 141 SGB III, Arbeitslosmeldung
  3. § 37 Abs. 2 SGB II, Wirkung des Antrags auf den Monatsersten
  4. § 4 KSchG, Frist der Kündigungsschutzklage
  5. § 84 SGG, Widerspruchsfrist
  6. § 8 SGB IV, Geringfügigkeitsgrenze
  7. § 60 SGB I und § 66 SGB I, Mitwirkungspflichten
  8. § 1 MiLoG in Verbindung mit der Mindestlohnanpassungsverordnung
  9. GKV-Spitzenverband, Beitragssätze und Rechengrößen 2026 abgerufen 09/2026
  10. Bundesagentur für Arbeit, Arbeitslosengeld und Meldepflichten abgerufen 09/2026

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