Amtsdeutsch-Lexikon
Die Wörter, über die man in Behördenpost stolpert, von Abhilfebescheid bis Zugangsfiktion.
Kurz erklärt
Behördenpost benutzt eine eigene Sprache, in der jedes Wort eine Rechtsfolge auslöst. Wer weiß, dass der Verfügungssatz die eigentliche Entscheidung enthält, dass die Bekanntgabe die Frist startet und dass Bestandskraft das Ende der Korrekturmöglichkeit bedeutet, liest jeden Bescheid schneller. Dieses Lexikon erklärt die Begriffe, die in Bescheiden von Jobcenter, Familienkasse, Finanzamt, Krankenkasse und Rentenversicherung vorkommen, jeweils mit der zugehörigen Norm und der Frist, die daran hängt.
Über 100 Wörter, die in deutschen Bescheiden und Formularen vorkommen, jedes in ein bis drei Sätzen erklärt. Tippen Sie zum Filtern.
A
Abhilfebescheid
Der Bescheid, mit dem die Ausgangsbehörde einem Widerspruch selbst stattgibt, ohne die Widerspruchsstelle einzuschalten. Er ersetzt den angefochtenen Bescheid vollständig, sodass das Verfahren endet. Bei vollem Erfolg erstattet die Behörde die notwendigen Kosten des Vorverfahrens (§ 63 SGB X). Mehr dazu: wie ein Widerspruch abläuft.
Ablehnungsbescheid
Die Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird. Auch sie ist ein Verwaltungsakt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung. Gegen einen Sozialbescheid läuft ab Bekanntgabe ein Monat Widerspruchsfrist (§ 84 Abs. 1 SGG). Läuft sie ab, wird die Ablehnung bestandskräftig, und es hilft nur noch ein neuer Antrag.
Absetzbetrag
Ein Betrag, der vom Einkommen abgezogen wird, bevor die Behörde anrechnet. In der Grundsicherung sind das unter anderem Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, angemessene Versicherungen und ein Erwerbstätigenfreibetrag (§ 11b SGB II). Deshalb ist das angerechnete Einkommen im Berechnungsbogen fast immer niedriger als der Bruttolohn auf der Lohnabrechnung.
Abtretung
Die Übertragung eines Geldanspruchs auf eine andere Person oder Stelle, die das Geld danach direkt erhält. Steuererstattungen können abgetreten werden, aber erst nach Entstehen des Anspruchs und nur auf amtlichem Vordruck (§ 46 AO). Sozialleistungen sind nur eingeschränkt übertragbar (§ 53 SGB I), weil sie den Lebensunterhalt sichern sollen.
Akteneinsicht
Das Recht, die Verwaltungsakte zum eigenen Verfahren zu lesen. Im Sozialrecht besteht es während des laufenden Verfahrens (§ 25 SGB X), im allgemeinen Verwaltungsrecht ebenso (§ 29 VwVfG). Im Besteuerungsverfahren entscheidet das Finanzamt nach Ermessen. Der Antrag ist formlos und lohnt sich, wenn die Begründung eines Bescheids unverständlich bleibt.
Aktivrente
Steuerbefreiung für Arbeitslohn nach Erreichen der Regelaltersgrenze, in Kraft seit 1. Januar 2026 (§ 3 Nr. 21 EStG). Steuerfrei bleiben bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn im Monat, also 24.000 Euro im Jahr. Voraussetzung ist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung; Minijobs, Selbstständigkeit und Versorgungsbezüge zählen nicht. Sozialabgaben fallen weiter an.
Allgemeinverfügung
Ein Verwaltungsakt, der sich nicht an eine einzelne Person richtet, sondern an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten Kreis oder an die Öffentlichkeit, etwa ein Verkehrsschild oder eine Sperrung (§ 35 Satz 2 VwVfG, § 31 Satz 2 SGB X). Bekannt gegeben wird sie meist öffentlich, und ab diesem Zeitpunkt läuft die Rechtsbehelfsfrist.
Altersentlastungsbetrag
Ein Steuerfreibetrag für Menschen, die vor Beginn des Kalenderjahres 64 Jahre alt geworden sind (§ 24a EStG). Er gilt für Arbeitslohn und andere Einkünfte, nicht für die gesetzliche Rente. Prozentsatz und Höchstbetrag hängen vom Geburtsjahrgang ab, sinken von Jahrgang zu Jahrgang und werden im ersten Jahr dauerhaft festgeschrieben.
Anhörung
Vor einem belastenden Bescheid muss die Behörde Gelegenheit geben, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern (§ 24 SGB X, § 28 VwVfG, § 91 AO). Das Anhörungsschreiben ist noch kein Bescheid und enthält keine Rechtsbehelfsbelehrung, nennt aber schon die Zahlen. Wer hier antwortet, verhindert Rückforderungen oft, bevor sie festgesetzt werden.
Anlaufhemmung
Die Regel, nach der eine Frist später zu laufen beginnt als am Ende des Entstehungsjahres. Wer eine Steuererklärung abgeben muss, löst die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Abgabejahres aus, spätestens nach drei Jahren (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO). Deshalb kann das Finanzamt sehr alte Jahre noch veranlagen.
Anrechnungszeit
Zeiten ohne eigene Beiträge, die in der Rentenversicherung trotzdem im Versicherungsverlauf stehen: Krankheit, Arbeitslosigkeit, Schwangerschaft, Schul- und Hochschulausbildung ab dem 17. Geburtstag (§ 58 SGB VI). Sie füllen Wartezeiten und können die Bewertung beeinflussen, bringen aber meist keine eigenen Entgeltpunkte. Vollständig erfasst sind sie erst nach der Kontenklärung.
Antragsveranlagung
Die freiwillige Einkommensteuererklärung von Arbeitnehmern, die keine Abgabepflicht haben (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG). Zeit bleiben vier Jahre: die Erklärung für 2022 muss bis zum 31. Dezember 2026 beim Finanzamt sein. Kommt eine Nachzahlung heraus, kann der Antrag bis zur Bestandskraft zurückgenommen werden. Siehe wer abgeben muss.
Anwartschaftszeit
Die Vorversicherungszeit für das Arbeitslosengeld: mindestens zwölf Monate Versicherungspflicht innerhalb der Rahmenfrist von 30 Monaten vor der Arbeitslosmeldung (§ 142 Abs. 1 SGB III). Wer sie nicht erfüllt, bekommt kein Arbeitslosengeld, sondern allenfalls Leistungen der Grundsicherung. Details unter Arbeitslosengeld.
Apostille
Die Echtheitsbestätigung nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961, die eine deutsche Urkunde im Ausland verwendbar macht und die frühere Legalisation ersetzt. Zuständig sind gestuft Landgericht, Regierungspräsidium oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten. Innerhalb der EU entfällt sie für Personenstandsurkunden und das Führungszeugnis (Verordnung (EU) 2016/1191).
Aufhebungsbescheid
Der Bescheid, mit dem eine frühere Bewilligung ganz oder teilweise beseitigt wird, meist rückwirkend wegen geänderter Verhältnisse (§ 48 SGB X) oder wegen Rechtswidrigkeit von Anfang an (§ 45 SGB X). Er kommt oft zusammen mit einem Erstattungsbescheid. Widerspruch ist binnen eines Monats ab Bekanntgabe möglich (§ 84 Abs. 1 SGG).
Auflage
Eine Nebenbestimmung, die zusätzlich zur bewilligten Leistung ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorschreibt, etwa das Nachreichen eines Nachweises (§ 32 Abs. 2 Nr. 4 SGB X, § 36 VwVfG). Die Leistung wird sofort wirksam, aber wer die Auflage nicht erfüllt, riskiert Widerruf und Rückforderung. Die Auflage selbst ist gesondert anfechtbar.
Aufrechnung
Die Verrechnung einer Forderung der Behörde mit einer laufenden Leistung, sodass nur der Restbetrag ausgezahlt wird. In der Grundsicherung ist die Aufrechnung gegen den Regelbedarf der Höhe nach begrenzt (§ 43 SGB II), im übrigen Sozialrecht gilt § 51 SGB I. Erkennbar ist sie an einer Zeile "Aufrechnung" im Zahlungsteil des Bescheids.
aufschiebende Wirkung
Die Folge, dass ein Bescheid während des Widerspruchs- oder Klageverfahrens nicht vollzogen werden darf. Im Sozialrecht ist sie der Regelfall (§ 86a Abs. 1 SGG), entfällt aber unter anderem bei der Herabsetzung laufender Leistungen. Im Steuerrecht gibt es sie nicht: dort muss die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden (§ 361 AO).
Aussetzung der Vollziehung
Der Antrag, mit dem eine festgesetzte Steuer bis zur Entscheidung über den Einspruch nicht gezahlt werden muss (§ 361 AO, § 69 FGO). Voraussetzung sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit. Wird der Einspruch später abgewiesen, fallen Aussetzungszinsen an. Ohne diesen Antrag bleibt die Steuer trotz Einspruch fällig.
B
Bedarfsgemeinschaft
Der Personenkreis, dessen Einkommen und Vermögen in der Grundsicherung gemeinsam betrachtet wird: Antragsteller, Partner und unverheiratete Kinder unter 25 im Haushalt (§ 7 Abs. 3 SGB II). Wer dazugehört, bestimmt die Regelbedarfsstufe und damit die Höhe der Leistung. Mehr dazu unter Grundsicherung und Bürgergeld.
Beglaubigung
Die amtliche Bestätigung, dass eine Kopie mit dem Original übereinstimmt (§ 33 VwVfG) oder dass eine Unterschrift echt ist (§ 34 VwVfG). Beglaubigt wird nur, was lückenlos und unverändert ist. Wo das Gesetz eine öffentliche Beglaubigung nach § 129 BGB verlangt, reicht das Amt nicht aus, dann muss ein Notar ran. Siehe Beglaubigung.
Beitragsbemessungsgrenze
Der Betrag, bis zu dem Einkommen für Beiträge herangezogen wird. 2026 liegt sie in der Renten- und Arbeitslosenversicherung bei 8.450 Euro im Monat (101.400 Euro im Jahr), in der Kranken- und Pflegeversicherung bei 5.812,50 Euro im Monat (69.750 Euro im Jahr). Nachrechnen mit dem Brutto-Netto-Rechner.
Bekanntgabe
Der Zeitpunkt, an dem ein Bescheid rechtlich wirksam wird und die Rechtsbehelfsfrist beginnt (§ 37 SGB X, § 122 AO, § 41 VwVfG). Beim einfachen Brief gilt seit 1. Januar 2025 der vierte Tag nach Aufgabe zur Post. Nicht der Tag, an dem man den Umschlag öffnet, sondern die Bekanntgabe zählt.
Belastungsgrenze
Die Obergrenze für Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung: 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Haushalts, bei chronisch Kranken 1 Prozent (§ 62 SGB V). Wer sie erreicht, bekommt auf Antrag einen Befreiungsbescheid für den Rest des Kalenderjahres. Belege sammeln lohnt sich: siehe Zuzahlungen.
Beratungshilfe
Staatlich finanzierte Rechtsberatung außerhalb eines Gerichtsverfahrens für Menschen mit geringem Einkommen, beantragt beim Amtsgericht am Wohnsitz. Sie deckt Beratung und außergerichtliche Vertretung ab, etwa im Widerspruchsverfahren. Beim Anwalt bleibt eine geringe Eigenbeteiligung. Für das Gerichtsverfahren selbst gibt es stattdessen Prozesskostenhilfe.
Berechnungsbogen
Die Anlage zum Bescheid, in der Bedarf, Einkommen und Anrechnung Zeile für Zeile aufgeschlüsselt sind. Der Verfügungssatz nennt nur die Summe, der Fehler steckt fast immer im Bogen. Fehlt er, kann er nachgefordert werden. Wie man ihn liest, steht unter Bescheid verstehen.
Bescheid
Das Schreiben, mit dem eine Behörde einen Einzelfall verbindlich regelt, also ein Verwaltungsakt in Briefform. Erkennbar an Verfügungssatz, Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung. Nur gegen einen Bescheid gibt es Widerspruch oder Einspruch; ein bloßes Informationsschreiben oder eine Zahlungsmitteilung ist kein Bescheid und löst keine Frist aus.
Besitzschutz
Die Zusage, dass ein einmal erreichter Betrag nicht sinkt, auch wenn die Neuberechnung niedriger ausfiele. Die Regelbedarfe der Grundsicherung sind 2024, 2025 und 2026 unverändert geblieben, weil die Fortschreibungsformel keinen Zuwachs ergab und der erreichte Stand geschützt wurde. Auch in der Rente gibt es solche Schutzklauseln.
Bestandskraft
Der Zustand, in dem ein Bescheid nicht mehr mit Widerspruch oder Einspruch angreifbar ist, weil die Frist abgelaufen ist. Ab da gilt er, auch wenn er falsch ist. Im Sozialrecht bleibt der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X, im Steuerrecht helfen nur noch die Änderungsvorschriften der §§ 172 ff. AO.
Bewilligungszeitraum
Der Zeitraum, für den eine Leistung bewilligt ist und nach dessen Ablauf neu beantragt werden muss. Beim Kinderzuschlag sind es sechs Monate, danach folgt ein Weiterbewilligungsantrag (§ 6a BKGG). Wer zu spät stellt, riskiert eine Lücke, weil rückwirkende Bewilligung meist ausgeschlossen ist. Siehe Kinderzuschlag.
Bezugsgröße
Eine Rechengröße der Sozialversicherung, abgeleitet aus dem Durchschnittsentgelt, an der zahlreiche Grenzwerte hängen. 2026 beträgt sie 3.955 Euro im Monat, also 47.460 Euro im Jahr. Daraus ergeben sich unter anderem die Mindestbemessung für freiwillig Versicherte und die Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten.
Bindungsfrist
Der Zeitraum, in dem eine einmal abgegebene Erklärung nicht mehr einseitig geändert werden kann. Wer Elternzeit anmeldet, legt sich für die ersten zwei Jahre verbindlich fest, welche Monate genommen werden (§ 16 Abs. 1 BEEG). Änderungen brauchen danach die Zustimmung des Arbeitgebers. Siehe Elternzeit.
Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt
Der Einkommensbegriff, mit dem die Krankenkasse die Belastungsgrenze für Zuzahlungen berechnet (§ 62 SGB V). Gemeint sind alle laufenden Einnahmen des Haushalts vor Abzügen, also Bruttolohn, Rente, Elterngeld und Unterhalt. Von der Summe werden Freibeträge für Angehörige abgezogen, erst dann greifen die 2 beziehungsweise 1 Prozent.
BundID
Das zentrale Bürgerkonto des Bundes für Onlineanträge, mit dem man sich einmal identifiziert und danach bei vielen Verwaltungsportalen anmeldet. Die Nutzung ist freiwillig (§ 3 Abs. 1 Satz 2 OZG). Vertrauensniveaus reichen von Benutzername mit Zwei-Faktor-Anmeldung über das ELSTER-Zertifikat bis zum Online-Ausweis. Zum Konto gehört ein Postfach für Bescheide.
Bürgergeld
Der Name der Grundsicherung für Arbeitsuchende von 2023 bis Mitte 2026. Seit 1. Juli 2026 heißt die Geldleistung Grundsicherungsgeld; die Beträge blieben unverändert. In alten Bescheiden, Formularen und Merkblättern steht weiterhin Bürgergeld, gemeint ist dieselbe Leistung nach dem SGB II. Siehe Grundsicherung.
D
Darlegungslast
Die Pflicht, die für einen selbst günstigen Tatsachen so konkret vorzutragen, dass die Behörde oder das Gericht sie prüfen kann. Wer bestreitet, einen Bescheid rechtzeitig erhalten zu haben, muss mehr sagen als "nicht angekommen": ohne substantiierten Vortrag bleibt es bei der Zugangsvermutung (BFH, Urteil vom 20. Februar 2025, VI R 18/22).
De-Mail
Der frühere rechtssichere E-Mail-Dienst der Verwaltung. Seit 10. Juli 2026 ersetzt De-Mail die Schriftform nicht mehr, und das De-Mail-Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft (§ 26 De-Mail-G). Alle Dienste werden zu diesem Datum eingestellt. Anträge sollten über die Verwaltungsportale oder auf Papier laufen.
Düsseldorfer Tabelle
Die von Gerichten verwendete Leitlinie für den Kindesunterhalt, gegliedert nach Einkommensgruppen und Altersstufen. In der ersten Einkommensgruppe bis 2.100 Euro netto beträgt der Mindestunterhalt 2026 monatlich 486 Euro (0 bis 5 Jahre), 558 Euro (6 bis 11 Jahre), 653 Euro (12 bis 17 Jahre) und 698 Euro ab 18 Jahren. Sie ist kein Gesetz, wird aber flächendeckend angewandt.
E
eID
Die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises, mit der man sich im Internet gegenüber Behörden ausweist. Sie ersetzt in vielen Verfahren die Unterschrift (§ 3a Abs. 3 VwVfG) und ist Voraussetzung für die elektronische Wohnsitzanmeldung und das Führungszeugnis online. Nötig sind PIN und ein NFC-fähiges Smartphone. Siehe Personalausweis.
Einkommensteuerbescheid
Die Festsetzung der Jahressteuer durch das Finanzamt, mit Vergleich von Soll und bereits gezahlter Lohnsteuer. Der Einspruch läuft einen Monat ab Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 AO). Wichtig sind die Zeilen "Erläuterungen", weil dort steht, welche Angaben das Finanzamt gestrichen hat. Siehe Steuerbescheid verstehen.
Einspruch
Der Rechtsbehelf gegen Bescheide der Finanzverwaltung, einzulegen binnen eines Monats nach Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 AO). Er ist kostenfrei und kann bis zur Entscheidung zurückgenommen werden. Achtung: das Finanzamt prüft den gesamten Bescheid neu und darf verbösern. Siehe Einspruch gegen den Steuerbescheid.
Einstweiliger Rechtsschutz
Das Eilverfahren beim Gericht, wenn die Entscheidung in der Hauptsache zu spät käme, etwa bei gestrichener Miete oder gesperrter Leistung (§ 86b SGG, § 123 VwGO). Das Gericht entscheidet vorläufig und ohne mündliche Verhandlung. Wer Eilbedürftigkeit behauptet, muss sie glaubhaft machen, meist mit einer eidesstattlichen Versicherung.
ELStAM
Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale, also Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal und eingetragene Freibeträge, die der Arbeitgeber elektronisch abruft. Sie stehen als Kürzel auf der Lohnabrechnung. Änderungen wie ein Steuerklassenwechsel wirken erst ab dem Abrufmonat, nicht rückwirkend. Siehe Steuerklassen.
ELSTER
Das Onlineportal der Finanzverwaltung für Steuererklärungen, Anträge und Einsprüche. Wer ein Zertifikat hat, kann Belege digital nachreichen und Bescheiddaten abrufen. Bescheide können zum Datenabruf bereitgestellt werden; sie gelten dann am vierten Tag nach der Bereitstellung als bekannt gegeben (§ 122a Abs. 4 AO). Die Einspruchsfrist läuft unabhängig davon, wann man sich einloggt.
Entgeltfortzahlung
Die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber bei Krankheit, längstens sechs Wochen je Erkrankung (§ 3 EntgFG). Danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld. Die sechs Wochen werden auf die Höchstbezugsdauer von 78 Wochen innerhalb von drei Jahren angerechnet, sodass faktisch rund 72 Wochen Krankengeld übrig bleiben.
Entgeltpunkt
Die Recheneinheit der gesetzlichen Rente: ein Jahr Verdienst in Höhe des Durchschnittsentgelts ergibt genau einen Entgeltpunkt. 2026 liegt das vorläufige Durchschnittsentgelt bei 51.944 Euro, das Maximum bei 1,952 Punkten pro Jahr. Multipliziert mit dem Rentenwert ergibt sich die monatliche Rente. Siehe Rentenpunkte.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Ein Steuerfreibetrag für Alleinerziehende mit mindestens einem Kind im Haushalt, für das Kindergeld bezogen wird (§ 24b EStG). Er beträgt 2026 jährlich 4.260 Euro und steigt um 240 Euro je weiterem Kind. Berücksichtigt wird er über die Steuerklasse II oder spätestens in der Steuererklärung.
Ersatzzustellung
Die förmliche Zustellung, wenn der Empfänger nicht angetroffen wird: Übergabe an Angehörige (§ 178 ZPO), Einlegen in den Briefkasten (§ 180 ZPO) oder Niederlegung bei der Postfiliale mit schriftlicher Mitteilung (§ 181 ZPO). Beim Briefkasten zählt der Tag der Einlegung, nicht der Tag, an dem man den Umschlag findet.
Erstattungsbescheid
Die Festsetzung, dass zu Unrecht erhaltene Leistungen zurückzuzahlen sind (§ 50 SGB X). Er setzt in der Regel voraus, dass die Bewilligung vorher aufgehoben wurde. Höhe, Zeitraum und Zahlungsziel stehen im Verfügungssatz. Wer nicht in einer Summe zahlen kann, beantragt Ratenzahlung oder Stundung, was den Widerspruch nicht ersetzt.
Erweitertes Führungszeugnis
Ein Führungszeugnis mit zusätzlichen Eintragungen, das für Tätigkeiten mit Kindern und Jugendlichen verlangt wird (§ 30a BZRG). Nötig ist eine schriftliche Aufforderung der anfordernden Stelle. Bestimmte Bagatellausnahmen gelten hier nicht, etwa bei Sexual- und Gewaltdelikten (§ 32 Abs. 5 BZRG). Siehe Führungszeugnis.
Erwerbsminderung
Die Feststellung, dass jemand aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann: voll bei weniger als drei Stunden täglich, teilweise bei drei bis unter sechs Stunden (§ 43 SGB VI). Nötig sind fünf Jahre Wartezeit und drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren. Der Abschlag beträgt höchstens 10,8 Prozent.
F
Fälligkeit
Der Tag, ab dem eine Zahlung verlangt werden kann. Erst ab Fälligkeit laufen Säumniszuschläge, und erst danach darf vollstreckt werden. Bei Steuern steht die Fälligkeit im Bescheid, meist ein Monat nach Bekanntgabe. Fälligkeit und Rechtsbehelfsfrist sind zwei verschiedene Dinge: ein Einspruch schiebt die Zahlung nicht auf.
Familienversicherung
Die beitragsfreie Mitversicherung von Ehepartnern, Lebenspartnern und Kindern in der gesetzlichen Krankenkasse (§ 10 SGB V). Sie endet, wenn das Gesamteinkommen regelmäßig über der Grenze liegt: 2026 sind das 565 Euro im Monat, bei ausschließlich geringfügiger Beschäftigung 603 Euro. Die Kasse prüft das regelmäßig mit einem Fragebogen.
Festsetzungsfrist
Der Zeitraum, in dem das Finanzamt eine Steuer noch festsetzen oder ändern darf: regulär vier Jahre, bei leichtfertiger Verkürzung fünf, bei Steuerhinterziehung zehn Jahre (§ 169 AO). Sie beginnt mit Ablauf des Jahres der Entstehung, verschoben durch die Anlaufhemmung. Nach Ablauf ist eine Änderung ausgeschlossen, auch zugunsten des Steuerpflichtigen.
Fiktion
Die gesetzliche Anordnung, etwas als geschehen zu behandeln, obwohl es nicht bewiesen ist. Wichtigstes Beispiel ist die Bekanntgabefiktion: ein Brief gilt am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugegangen, auch wenn er früher oder später ankam. Fiktionen sind widerlegbar, aber nur mit konkretem Vortrag, nicht durch bloßes Bestreiten.
Freibetrag
Ein Betrag, der vom Einkommen abgezogen wird und deshalb steuer- oder anrechnungsfrei bleibt. Anders als eine Freigrenze entfällt er nicht, wenn der Betrag überschritten wird: nur der übersteigende Teil zählt. Typische Beispiele sind Kinderfreibetrag, Sparer-Pauschbetrag und die Erwerbstätigenfreibeträge der Grundsicherung.
Freistellungsauftrag
Der Auftrag an Bank oder Depotstelle, Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags ohne Abgeltungsteuer auszuzahlen. Der Pauschbetrag beträgt 2026 wie im Vorjahr 1.000 Euro je Person, bei Zusammenveranlagung 2.000 Euro. Er kann auf mehrere Banken verteilt werden, in der Summe aber nicht überschritten. Ohne Steueridentifikationsnummer ist er unwirksam.
Fünftelregelung
Die ermäßigte Besteuerung außerordentlicher Einkünfte wie Abfindungen: die Steuer wird so berechnet, als verteile sich der Betrag auf fünf Jahre (§ 34 EStG). Seit dem Veranlagungszeitraum 2025 wenden Arbeitgeber sie nicht mehr im Lohnsteuerabzug an; sie wird nur noch in der Steuererklärung berücksichtigt, die dann Pflicht ist.
G
Gesamteinkommen
Die Summe der Einkünfte im Sinne des Steuerrechts, die im Sozialrecht als Prüfmaßstab dient (§ 16 SGB IV). Bei der Familienversicherung liegt die Grenze 2026 bei 565 Euro im Monat, bei ausschließlich geringfügiger Beschäftigung bei 603 Euro. Beim Wohngeld ist das Gesamteinkommen eine von drei Rechengrößen neben Haushaltsgröße und Miete.
Geringfügigkeitsgrenze
Die Verdienstgrenze für Minijobs, gekoppelt an den Mindestlohn. 2026 liegt sie bei 603 Euro im Monat, also 7.236 Euro im Jahr; 2027 steigt sie auf 633 Euro. Wer darüber liegt, rutscht in den Übergangsbereich bis 2.000 Euro. Siehe Minijob.
Grundfreibetrag
Der Teil des Einkommens, der einkommensteuerfrei bleibt, weil er das Existenzminimum abbildet (§ 32a EStG). 2026 sind das 12.348 Euro für Ledige und 24.696 Euro für zusammen veranlagte Ehepaare, 2025 waren es 12.096 beziehungsweise 24.192 Euro. Erst oberhalb dieser Grenze beginnt der Eingangssteuersatz.
Grundrentenzuschlag
Ein Aufschlag auf die Rente für Menschen mit langen Versicherungszeiten und unterdurchschnittlichem Verdienst (§ 76g SGB VI). Voll gibt es ihn ab 35 Jahren, gestaffelt ab 33 Jahren. Ein Antrag ist nicht nötig, die Rentenversicherung prüft von Amts wegen und rechnet Einkommen an. Der durchschnittliche Zuschlag liegt bei etwa 97 Euro im Monat.
Grundsicherungsgeld
Der Name der Geldleistung nach dem SGB II seit dem 1. Juli 2026, vorher Bürgergeld. Die Regelbedarfsstufe 1 liegt 2026 unverändert bei 563 Euro im Monat. Neu sind die altersgestaffelten Vermögensfreibeträge und der Wegfall der Vermögenskarenzzeit. Siehe Grundsicherung.
Günstigerprüfung
Die automatische Vergleichsrechnung des Finanzamts, das die für den Steuerpflichtigen günstigere Variante ansetzt. Klassischer Fall: Kindergeld oder Kinderfreibetrag. 2026 beträgt das Kindergeld 259 Euro im Monat, der Kinderfreibetrag mit Betreuungsanteil 9.756 Euro im Jahr je Kind. Ein Antrag ist nicht nötig, das Ergebnis steht in den Erläuterungen.
H
Härtefall
Eine Ausnahmeregelung für Fälle, die die allgemeine Regel unzumutbar treffen würde. Beispiele sind die Härtefallbefreiung vom Rundfunkbeitrag bei Einkommen knapp über der Sozialleistungsgrenze (§ 4 Abs. 6 RBStV) und Härtefallregelungen bei Zuzahlungen. Ein Härtefall wird nie automatisch berücksichtigt, er muss beantragt und belegt werden.
Hilfebedürftigkeit
Die zentrale Anspruchsvoraussetzung der Grundsicherung: wer seinen Bedarf nicht aus Einkommen, Vermögen oder Hilfe anderer decken kann, ist hilfebedürftig (§ 9 SGB II). Geprüft wird die gesamte Bedarfsgemeinschaft. Seit dem 1. Juli 2026 wird Vermögen ohne Karenzzeit von Tag eins an geprüft, allerdings mit altersgestaffelten Freibeträgen.
Hinzuverdienstgrenze
Der Betrag, bis zu dem neben einer Rente verdient werden darf. Bei Altersrenten gibt es seit 1. Januar 2023 keine Grenze mehr. Bei voller Erwerbsminderungsrente liegt sie 2026 bei 20.763,75 Euro im Jahr, bei teilweiser bei mindestens 41.527,50 Euro. Vom übersteigenden Betrag werden 40 Prozent auf die Rente angerechnet.
J
Jahresarbeitsentgeltgrenze
Die Grenze, ab der Angestellte krankenversicherungsfrei werden und in die private Krankenversicherung wechseln dürfen, auch Versicherungspflichtgrenze genannt. 2026 liegt sie bei 6.450 Euro im Monat, also 77.400 Euro im Jahr. Überschritten werden muss sie regelmäßig, nicht nur einmalig durch eine Sonderzahlung.
K
Karenzzeit
Ein Schonzeitraum am Anfang des Leistungsbezugs. In der Grundsicherung ist die Karenzzeit für Vermögen zum 1. Juli 2026 entfallen, die Karenzzeit für die Wohnkosten bleibt bei einem Jahr, nun gedeckelt auf das Anderthalbfache der abstrakt angemessenen Kosten. Eine neue Karenzzeit entsteht erst nach drei Jahren ohne Bezug.
Kausalität
Der Ursachenzusammenhang zwischen einem Ereignis und einer Folge, in der Unfall- und Rentenversicherung oft der entscheidende Streitpunkt. Verlangt wird eine wesentliche Mitursächlichkeit, nicht die alleinige Ursache. Wer einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit geltend macht, muss den Zusammenhang mit ärztlichen Befunden und dem Ablauf des Tages belegen.
Kinderfreibetrag
Der steuerliche Freibetrag für das Existenzminimum eines Kindes, 2026 insgesamt 6.828 Euro für beide Eltern, dazu 2.928 Euro für Betreuung, Erziehung und Ausbildung, zusammen 9.756 Euro je Kind. Das Finanzamt zieht ihn nur ab, wenn er günstiger ist als das Kindergeld. Siehe Kindergeld.
Klagefrist
Die Frist für den Gang zum Gericht: einen Monat nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids beim Sozialgericht (§ 87 SGG), einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung beim Finanzgericht (§ 47 Abs. 1 FGO), drei Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht (§ 4 KSchG). Siehe Fristen berechnen.
Kontenklärung
Die Prüfung und Vervollständigung des Rentenkontos, beantragt mit dem Vordruck V0100. Lücken aus Ausbildung, Kindererziehung, Pflege oder Auslandszeiten fallen sonst erst beim Rentenantrag auf, wenn Nachweise schwerer zu bekommen sind. Ab 43 Jahren geht die Rentenversicherung von sich aus auf Versicherte zu. Siehe Renteninformation.
Kosten der Unterkunft und Heizung
Der Teil der Grundsicherung, der Miete, Nebenkosten und Heizung deckt, soweit sie angemessen sind (§ 22 SGB II). Angemessen ist, was die Kommune in ihrem Konzept festgelegt hat; die Werte unterscheiden sich stark. In der Karenzzeit werden die tatsächlichen Kosten übernommen, seit 1. Juli 2026 gedeckelt.
Kostenentscheidung
Der Absatz im Widerspruchsbescheid, der regelt, wer die Kosten des Verfahrens trägt. Im Sozialrecht ist das Verwaltungsverfahren gebührenfrei (§ 64 Abs. 1 SGB X), und bei erfolgreichem Widerspruch erstattet die Behörde die notwendigen Kosten einschließlich Anwaltsgebühren (§ 63 SGB X). Fehlt der Ausspruch, kann er gesondert beantragt werden.
Krankengeld
Die Lohnersatzleistung der Krankenkasse nach Ablauf der Entgeltfortzahlung: 70 Prozent des Bruttoentgelts, höchstens 90 Prozent des Nettos, 2026 gedeckelt auf 135,63 Euro je Kalendertag. Gezahlt wird längstens 78 Wochen in drei Jahren wegen derselben Krankheit. Davon gehen noch Beiträge ab. Siehe Krankengeld.
L
Leistungsminderung
Die Kürzung des Grundsicherungsgeldes bei Pflichtverletzungen oder Meldeversäumnissen. Das erste Meldeversäumnis bleibt folgenlos, das zweite kostet 30 Prozent des Regelbedarfs für einen Monat. Wer eine zumutbare Arbeit ablehnt, verliert 30 Prozent für drei Monate. Die Minderung wird durch Bescheid festgesetzt und ist anfechtbar.
Lohnersatzleistung
Sammelbegriff für Zahlungen, die entfallenden Lohn ersetzen: Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld, Mutterschaftsgeld. Sie sind steuerfrei, erhöhen aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf das übrige Einkommen. Wer mehr als 410 Euro im Jahr davon bezieht, muss eine Steuererklärung abgeben (§ 46 EStG). Siehe Kurzarbeitergeld.
M
Mahnbescheid
Ein gerichtlicher Zahlungsbefehl im automatisierten Mahnverfahren, der ohne Prüfung der Forderung erlassen wird. Ab Zustellung bleiben zwei Wochen für den Widerspruch (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Das Formular liegt gelb bei. Siehe Mahnbescheid.
Mehrbedarf
Ein Zuschlag zum Regelbedarf für besondere Lebenslagen: Alleinerziehung, Schwangerschaft ab der 13. Woche, kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründen, Behinderung, dezentrale Warmwasserbereitung (§ 21 SGB II). Er wird prozentual zum Regelbedarf berechnet und nur gezahlt, wenn er beantragt und nachgewiesen ist.
Meldeversäumnis
Das unentschuldigte Fernbleiben von einem Termin bei Jobcenter oder Agentur, zu dem schriftlich mit Rechtsfolgenbelehrung eingeladen wurde. Das erste Versäumnis bleibt seit 1. Juli 2026 folgenlos, das zweite kostet 30 Prozent des Regelbedarfs für einen Monat. Bei drei aufeinanderfolgenden versäumten Terminen ist bis zum vollständigen Entzug gestuft zu mindern.
Midijob
Beschäftigung im Übergangsbereich zwischen Minijobgrenze und 2.000 Euro Monatsverdienst, 2026 also von 603,01 Euro bis 2.000 Euro. Der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung steigt in diesem Bereich gleitend an, statt sofort voll zu greifen. Der volle Versicherungsschutz besteht trotzdem von der ersten Stunde an.
Mietenstufe
Die Einstufung einer Gemeinde nach dem örtlichen Mietniveau, von I bis VII, die beim Wohngeld die Miethöchstbeträge bestimmt. Die letzte Neueinstufung gilt seit 1. Januar 2023 und ist 2026 unverändert. Zwei Haushalte mit gleichem Einkommen bekommen deshalb je nach Wohnort unterschiedlich viel. Siehe Wohngeld.
Mindestunterhalt
Der gesetzlich festgelegte Mindestbetrag für den Barunterhalt minderjähriger Kinder, Grundlage der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. 2026 sind das 486 Euro (0 bis 5 Jahre), 558 Euro (6 bis 11 Jahre) und 653 Euro (12 bis 17 Jahre). Vom Zahlbetrag geht das halbe Kindergeld ab, 2026 also 129,50 Euro (§ 1612b BGB).
Mitwirkungspflicht
Die Pflicht, Tatsachen anzugeben, Unterlagen vorzulegen und Termine wahrzunehmen (§§ 60 bis 62 SGB I). Wer trotz schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung und Belehrung nicht mitwirkt, dessen Leistung kann ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden (§ 66 SGB I). Nach Nachholung ist die Leistung nachträglich zu erbringen.
Mutterschaftsgeld
Die Leistung während der Schutzfristen vor und nach der Geburt. Gesetzlich Versicherte mit eigenem Anspruch erhalten höchstens 13 Euro je Kalendertag von der Krankenkasse (§ 24i Abs. 2 SGB V), den Rest bis zum Nettolohn zahlt der Arbeitgeber als Zuschuss (§ 20 MuSchG). Privat oder familienversicherte Frauen bekommen einmalig höchstens 210 Euro. Siehe Mutterschutz.
N
Nachrangprinzip
Der Grundsatz, dass Sozialleistungen erst greifen, wenn eigenes Einkommen, Vermögen und Ansprüche gegen Dritte ausgeschöpft sind (§ 2 SGB II, § 2 SGB XII). Deshalb verlangen Behörden, dass vorrangige Leistungen wie Wohngeld, Kinderzuschlag oder Unterhalt beantragt werden. Sie können den Antrag notfalls selbst stellen.
Nebenbestimmung
Ein Zusatz zum Bescheid, der die Bewilligung einschränkt: Befristung, Bedingung, Widerrufsvorbehalt oder Auflage (§ 32 SGB X, § 36 VwVfG). Sie steht meist klein unter dem Verfügungssatz und wird leicht überlesen, entscheidet aber darüber, wann die Leistung endet oder zurückgefordert werden darf.
Nichtigkeit
Der schwerste Fehler eines Verwaltungsakts: er ist von Anfang an unwirksam und muss nicht befolgt werden (§ 40 SGB X, § 44 VwVfG, § 125 AO). Nötig ist ein besonders schwerwiegender und offensichtlicher Fehler, etwa ein Bescheid ohne erkennbare erlassende Behörde. Bloße Rechtsfehler machen einen Bescheid nur rechtswidrig, nicht nichtig.
O
Obliegenheit
Eine Pflicht gegen sich selbst: sie ist nicht einklagbar, ihre Verletzung führt aber zu Nachteilen. Wer sich nicht rechtzeitig arbeitsuchend meldet oder eine zumutbare Arbeit ablehnt, verliert Leistungen, ohne dass die Behörde Erfüllung erzwingen könnte. Seit 1. Juli 2026 gilt in der Grundsicherung eine Erwerbsobliegenheit für Eltern ab dem 15. Lebensmonat des Kindes.
Öffentliche Bekanntgabe
Die Bekanntgabe eines Bescheids durch ortsübliche Bekanntmachung, wenn der Empfänger unbekannt ist oder es um einen großen Personenkreis geht. Im Steuerrecht gilt der Verwaltungsakt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 4 AO). Ab diesem Tag läuft die Rechtsbehelfsfrist, auch wenn niemand den Aushang gelesen hat.
Ordnungswidrigkeit
Ein Gesetzesverstoß, der mit Geldbuße statt mit Strafe geahndet wird, etwa eine verspätete Wohnsitzanmeldung (§ 54 BMG). Gegen den Bußgeldbescheid ist binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch möglich (§ 67 Abs. 1 OWiG). Hier gilt keine Bekanntgabefiktion: entscheidend ist das Datum auf der Zustellungsurkunde.
P
Pauschbetrag
Ein Betrag, den das Finanzamt ohne Nachweis anerkennt. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag liegt 2025 und 2026 bei 1.230 Euro im Jahr, der Sonderausgaben-Pauschbetrag bei 36 Euro (72 Euro bei Zusammenveranlagung), der Sparer-Pauschbetrag bei 1.000 Euro. Belege lohnen sich erst, wenn die tatsächlichen Kosten darüber liegen.
Pflegegrad
Die Einstufung der Pflegebedürftigkeit von 1 bis 5, ermittelt über sechs gewichtete Module des Begutachtungsinstruments (§ 15 SGB XI). Die Punktschwellen liegen bei 12,5 für Grad 1, 27 für Grad 2, 47,5 für Grad 3, 70 für Grad 4 und 90 für Grad 5. Siehe Pflegegrad.
Postzustellungsurkunde
Die Urkunde, mit der die Post die förmliche Zustellung eines Schreibens beweist (§ 3 VwZG, §§ 177 bis 182 ZPO). Das Datum darauf ist das Zustelldatum, eine Fiktion gibt es nicht. Der gelbe Umschlag trägt dieses Datum handschriftlich. Wer ihn aufhebt, kann später den Fristbeginn belegen.
Progressionsvorbehalt
Die Regel, dass steuerfreie Lohnersatzleistungen den Steuersatz auf das übrige Einkommen erhöhen (§ 32b EStG). Elterngeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld werden also nicht besteuert, treiben aber den Tarif. Das ist der Hauptgrund für Nachzahlungen nach einem Elterngeldjahr. Siehe Elterngeld.
Prozesskostenhilfe
Die staatliche Übernahme der Gerichts- und Anwaltskosten für Menschen mit geringem Einkommen, wenn die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist (§ 114 ZPO). Beantragt wird sie mit einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Vor Gericht heißt sie so, außergerichtlich heißt die Hilfe Beratungshilfe.
Q
Qualifizierte elektronische Signatur
Die elektronische Unterschrift, die nach § 3a Abs. 2 VwVfG die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform ersetzt. Sie beruht auf einem Zertifikat eines anerkannten Anbieters; Pseudonyme sind unzulässig. Alternativ ersetzen ein Behördenformular mit Ausweisfunktion, das besondere elektronische Anwaltspostfach oder die identifizierte Abgabe im Verwaltungsportal die Schriftform (§ 9a Abs. 5 OZG).
R
Rechtsbehelf
Der Oberbegriff für die Möglichkeiten, sich gegen eine Entscheidung zu wehren: Widerspruch, Einspruch, Klage, Beschwerde. Welcher Rechtsbehelf gilt, wo er einzulegen ist und wie lange die Frist läuft, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids. Falsch bezeichnete Schreiben werden nach ihrem erkennbaren Ziel ausgelegt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Der Schlussabsatz eines Bescheids, der Rechtsbehelf, Frist, Form und Adresse nennt. Fehlt er oder ist er falsch, verlängert sich die Frist auf ein Jahr (§ 66 SGG, § 58 VwGO). Wer belehrt wurde, ein Rechtsbehelf sei nicht gegeben, ist an keine Frist gebunden. Siehe Widerspruch.
Rechtskraft
Die Unanfechtbarkeit einer Gerichtsentscheidung nach Ablauf der Rechtsmittelfristen. Sie entspricht bei Gerichten dem, was bei Bescheiden die Bestandskraft ist. Ein rechtskräftiges Urteil bindet die Beteiligten für denselben Streitgegenstand, sodass dieselbe Sache nicht erneut verhandelt wird.
Regelaltersgrenze
Das Alter, ab dem die Altersrente ohne Abschlag beginnt (§ 235 SGB VI). Für Jahrgänge ab 1964 sind es 67 Jahre. Die Jahrgänge 1947 bis 1958 steigen in Monatsschritten auf 66, die Jahrgänge 1959 bis 1963 in Zweimonatsschritten auf 67. Siehe Altersgrenzen.
Regelbedarfsstufe
Die Einstufung, nach der sich der monatliche Regelbedarf richtet. 2026 gelten unverändert 563 Euro für Alleinstehende (Stufe 1), 506 Euro je Partner (Stufe 2), 451 Euro für Erwachsene im Haushalt anderer (Stufe 3), 471 Euro für 14- bis 17-Jährige, 390 Euro für 6- bis 13-Jährige und 357 Euro für Kinder bis 5 Jahre.
Rentenartfaktor
Der Faktor in der Rentenformel, der den Sicherungszweck der jeweiligen Rentenart abbildet (§ 67 SGB VI). Altersrenten und volle Erwerbsminderungsrenten haben den Faktor 1,0, teilweise Erwerbsminderungsrenten 0,5, Witwen- und Witwerrenten 0,55 nach neuem Recht, Halbwaisenrenten 0,1 und Vollwaisenrenten 0,2.
Rentenauskunft
Die ausführliche Auskunft der Rentenversicherung, die ab 55 Jahren alle drei Jahre automatisch kommt und den vollständigen Versicherungsverlauf enthält. Sie ist genauer als die jährliche Renteninformation, die ab 27 Jahren nach fünf Versicherungsjahren verschickt wird. Beide nennen Bruttowerte, von denen später noch Kranken- und Pflegeversicherung abgehen.
Rentenfreibetrag
Der steuerfreie Teil der gesetzlichen Rente, als fester Euro-Betrag im ersten vollen Bezugsjahr festgeschrieben. Der Besteuerungsanteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns: 84,0 Prozent bei Beginn 2026, 84,5 Prozent bei Beginn 2027. Jede spätere Rentenerhöhung ist voll steuerpflichtig. Siehe Rentenbesteuerung.
Rentenwert
Der Eurobetrag, den ein Entgeltpunkt monatlich an Rente bringt. Seit 1. Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro, vorher 40,79 Euro, was einer Anpassung von 4,24 Prozent entspricht. Er gilt bundeseinheitlich. Rente ergibt sich aus Entgeltpunkten mal Zugangsfaktor mal Rentenartfaktor mal Rentenwert.
Rückforderung
Das Verlangen der Behörde, ausgezahlte Leistungen zurückzuzahlen. Sie setzt fast immer voraus, dass die Bewilligung vorher aufgehoben wurde (§§ 45, 48 SGB X), und wird durch Erstattungsbescheid festgesetzt (§ 50 SGB X). Angreifbar ist dabei nicht nur der Betrag, sondern auch die Aufhebung selbst.
Rundfunkbeitrag
Der Beitrag für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, geschuldet je Wohnung und nicht je Person (§ 2 Abs. 1 RBStV). Er beträgt 18,36 Euro im Monat. Wer Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe oder BAföG mit auswärtigem Wohnen bezieht, kann sich befreien lassen, rückwirkend bis zu drei Jahre. Siehe Rundfunkbeitrag.
Ruhen
Der Zustand, in dem ein Anspruch besteht, aber nicht ausgezahlt wird, etwa während einer Sperrzeit oder solange eine Abfindung Arbeitsentgelt ersetzt. Anders als beim Wegfall lebt die Leistung nach Ende des Ruhenszeitraums wieder auf. Ruhenszeiten können den Anspruchszeitraum verkürzen, sind also nicht immer folgenlos.
S
Sanktion
Der frühere Begriff für Kürzungen in der Grundsicherung, heute Leistungsminderung. Er steht weiterhin in älteren Bescheiden und Merkblättern. Gemeint sind die gestuften Kürzungen bei Meldeversäumnissen und Pflichtverletzungen nach den seit 1. Juli 2026 geltenden Regeln des SGB II.
Säumniszuschlag
Der Zuschlag, der automatisch anfällt, wenn eine Steuer nicht bis zum Fälligkeitstag gezahlt wird: 1 Prozent der abgerundeten rückständigen Steuer je angefangenem Monat (§ 240 AO). Er entsteht kraft Gesetzes, ohne Bescheid und ohne Mahnung. Nur wer die Aussetzung der Vollziehung erreicht, vermeidet ihn.
Schonvermögen
Das Vermögen, das in der Grundsicherung nicht angetastet wird. Seit 1. Juli 2026 gilt je Person der Bedarfsgemeinschaft eine Altersstaffel: bis 30 Jahre 5.000 Euro, ab 31 Jahren 10.000 Euro, ab 41 Jahren 12.500 Euro, ab 51 Jahren 20.000 Euro (§ 12 Abs. 2 SGB II). Beträge sind zwischen den Mitgliedern übertragbar.
Selbstbehalt
Der Betrag, der einem Unterhaltspflichtigen selbst bleiben muss. Nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 sind das gegenüber minderjährigen Kindern 1.200 Euro bei Nichterwerbstätigen und 1.450 Euro bei Erwerbstätigen, darin bis zu 520 Euro Warmmiete. Gegenüber volljährigen Kindern gilt der angemessene Selbstbehalt von 1.750 Euro.
Sofortzuschlag
Der Zuschlag von 25 Euro im Monat für Kinder und Jugendliche in der Grundsicherung (§ 72 SGB II), der zu den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 hinzukommt. Beim Kinderzuschlag ist er im Höchstbetrag von 297 Euro je Kind bereits enthalten. Ein gesonderter Antrag ist nicht nötig.
Solidaritätszuschlag
Die Ergänzungsabgabe von 5,5 Prozent auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Für Privatpersonen greift 2026 eine Freigrenze: bis 20.350 Euro Jahressteuer bei Einzelveranlagung und 40.700 Euro bei Zusammenveranlagung fällt kein Zuschlag an. Auf Kapitalerträge mit Abgeltungsteuer wird er weiterhin einbehalten.
Sozialgericht
Das Gericht für Streitigkeiten über Sozialleistungen, zuständig nach dem Wohnsitz. Die Klage muss binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids eingehen (§ 87 SGG). Für Versicherte, Leistungsempfänger und behinderte Menschen ist das Verfahren gerichtskostenfrei (§ 183 SGG). Anwaltszwang besteht in der ersten Instanz nicht.
Sperrzeit
Der Zeitraum, in dem kein Arbeitslosengeld gezahlt wird, weil das Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund selbst beendet oder ein Angebot abgelehnt wurde (§ 159 SGB III). Sie verkürzt zugleich die Anspruchsdauer. Ein Aufhebungsvertrag löst sie regelmäßig aus, wenn kein wichtiger Grund nachgewiesen wird. Siehe Arbeitslosengeld.
Stundung
Das Hinausschieben der Fälligkeit einer Forderung auf Antrag, wenn die sofortige Zahlung eine erhebliche Härte bedeutet und der Anspruch nicht gefährdet ist (§ 222 AO, § 76 Abs. 2 SGB IV). Häufig wird sie mit Ratenzahlung verbunden. Stundungszinsen können anfallen. Der Antrag ersetzt keinen Rechtsbehelf gegen den Bescheid selbst.
T
Teilabhilfe
Die Entscheidung, mit der die Behörde einem Widerspruch nur zum Teil folgt. Für den Rest ergeht ein Widerspruchsbescheid, gegen den innerhalb eines Monats Klage möglich ist (§ 87 SGG). Die Kostenerstattung richtet sich nach dem Anteil des Erfolgs (§ 63 SGB X). Wer die Teilabhilfe akzeptiert, sollte das ausdrücklich erklären.
U
Überprüfungsantrag
Der Antrag, einen bestandskräftigen Sozialbescheid trotzdem noch zu korrigieren, wenn Recht falsch angewandt oder von einem falschen Sachverhalt ausgegangen wurde (§ 44 SGB X). Der Antrag selbst ist an keine Frist gebunden. Nachgezahlt wird rückwirkend bis zu vier Jahre, in der Grundsicherung nur ein Jahr (§ 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Siehe Überprüfungsantrag.
Untätigkeitsklage
Die Klage, wenn die Behörde über einen Antrag oder Widerspruch ohne zureichenden Grund nicht entscheidet. Im Sozialrecht ist sie nach sechs Monaten beim Antrag und nach drei Monaten beim Widerspruch zulässig (§ 88 SGG), im allgemeinen Verwaltungsrecht regelmäßig nach drei Monaten (§ 75 VwGO). Ziel ist eine Entscheidung, nicht deren Inhalt.
Unterhaltsvorschuss
Die staatliche Vorleistung für Alleinerziehende, wenn der andere Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt zahlt. 2026 beträgt sie unverändert 227 Euro (0 bis 5 Jahre), 299 Euro (6 bis 11 Jahre) und 394 Euro (12 bis 17 Jahre) im Monat. Das Jugendamt holt sich das Geld beim Unterhaltspflichtigen zurück. Siehe Unterhaltsvorschuss.
V
Veranlagungszeitraum
Das Kalenderjahr, für das die Einkommensteuer festgesetzt wird (§ 25 EStG). Im Bescheid steht es oben rechts. Für den Veranlagungszeitraum 2025 endet die Abgabefrist ohne Beratung am 31. Juli 2026, mit steuerlicher Beratung am 1. März 2027. Freiwillige Erklärungen sind vier Jahre lang möglich.
Verböserung
Die Verschlechterung der Entscheidung zulasten dessen, der sich gewehrt hat. Im Einspruchsverfahren prüft das Finanzamt den gesamten Bescheid neu und darf die Steuer erhöhen; vorher muss es darauf hinweisen und Gelegenheit zur Rücknahme geben (§ 367 Abs. 2 AO). Wer den Einspruch rechtzeitig zurücknimmt, behält den ursprünglichen Bescheid.
Verfügungssatz
Der Absatz, der die eigentliche Entscheidung enthält, also die Regelung: bewilligt, abgelehnt, aufgehoben, zurückgefordert, mit Betrag und Zeitraum. Nur er wird bestandskräftig, nicht die Begründung. Wer Widerspruch einlegt, sollte genau benennen, welchen Teil des Verfügungssatzes er angreift.
Verjährung
Der Ablauf der Zeit, nach der eine Forderung nicht mehr durchgesetzt werden kann. Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Entstehungsjahres (§ 45 SGB I), Erstattungsansprüche der Behörde ebenfalls in vier Jahren, nach bestandskräftiger Festsetzung in dreißig Jahren (§ 50 Abs. 4 SGB X). Verjährung wirkt nur, wenn sie eingewendet wird.
Vermittlungsvorrang
Der Grundsatz, dass die Aufnahme einer Arbeit Vorrang vor Qualifizierung und Weiterbildung hat. Er wurde mit der Reform zum 1. Juli 2026 in der Grundsicherung wieder eingeführt. Praktisch bedeutet das: Vermittlungsvorschläge kommen früher, und der Wunsch nach einer Umschulung setzt sich seltener durch.
Verspätungszuschlag
Der Zuschlag für eine zu spät abgegebene Steuererklärung, bei Nachzahlung regelmäßig zwingend festzusetzen: 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer je angefangenem Monat, mindestens 25 Euro im Monat (§ 152 AO). Er ist keine Säumnisfolge, sondern eine Sanktion für die Verspätung. Siehe Steuerfristen.
Verwaltungsakt
Jede Verfügung, Entscheidung oder hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit unmittelbarer Außenwirkung (§ 35 VwVfG, § 31 SGB X, § 118 AO). Sechs Merkmale, die alle vorliegen müssen. Nur gegen einen Verwaltungsakt gibt es Widerspruch oder Einspruch.
Vollmacht
Die Erklärung, dass jemand anders für einen handeln darf, etwa ein Sozialverband, ein Lohnsteuerhilfeverein oder ein Angehöriger. Behörden verlangen sie schriftlich und im Original (§ 13 SGB X, § 80 AO). Liegt sie vor, gehen Bescheide an den Bevollmächtigten, und ab dessen Zugang läuft die Frist.
Vollstreckungsbescheid
Der auf einen Mahnbescheid folgende Titel, der 30 Jahre lang die Zwangsvollstreckung erlaubt. Nach Zustellung bleiben zwei Wochen für den Einspruch (§ 700 Abs. 1 in Verbindung mit § 339 Abs. 1 ZPO). Ein verspäteter Widerspruch gegen den Mahnbescheid gilt als Einspruch, solange kein Vollstreckungsbescheid ergangen ist (§ 694 ZPO).
Vorbehalt der Nachprüfung
Der Zusatz, mit dem das Finanzamt einen Bescheid vorläufig in vollem Umfang offen hält (§ 164 AO). Solange er gilt, kann der Bescheid jederzeit in jede Richtung geändert werden, und auch der Steuerpflichtige kann eine Änderung beantragen. Der Vorbehalt entfällt spätestens mit Ablauf der Festsetzungsfrist.
Vorläufigkeitsvermerk
Der Hinweis, dass ein bestimmter Punkt des Steuerbescheids offen bleibt, weil dazu ein Musterverfahren läuft (§ 165 AO). Insoweit ist ein eigener Einspruch überflüssig: der Punkt wird nach der Gerichtsentscheidung von Amts wegen geändert. Für alle anderen Punkte bleibt es bei der Monatsfrist.
Vorsorgepauschale
Der pauschale Abzug für Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, den der Arbeitgeber schon beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt (§ 39b Abs. 2 EStG). Sie ist der Grund, warum die Lohnsteuer niedriger ist als der Tarif auf das Bruttoeinkommen vermuten lässt. In der Jahreserklärung zählen dann die tatsächlichen Beiträge. Siehe Lohnabrechnung verstehen.
W
Wartezeit
Die Mindestversicherungszeit für eine Rentenart. Fünf Jahre sind für die Regelaltersrente und die Erwerbsminderungsrente nötig, 35 Jahre für die Altersrente für langjährig Versicherte, 45 Jahre für die besonders langjährig Versicherten. In die 45 Jahre zählen Kindererziehung, Pflege und Wehrdienst, aber weder Schule und Studium noch Grundsicherungszeiten.
Werbungskosten
Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen (§ 9 EStG). Ohne Nachweis erkennt das Finanzamt 2026 den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro an. Die Entfernungspauschale beträgt 2026 einheitlich 38 Cent ab dem ersten Kilometer, die Tagespauschale für das Arbeiten zu Hause 6 Euro je Tag. Siehe Werbungskosten.
Widerspruch
Der Rechtsbehelf gegen Bescheide der Sozial- und Verwaltungsbehörden, einzulegen binnen eines Monats nach Bekanntgabe (§ 84 Abs. 1 SGG, § 70 Abs. 1 VwGO), bei Wohnsitz im Ausland binnen drei Monaten. Er ist kostenfrei und kann zunächst ohne Begründung eingelegt werden. Siehe Widerspruch.
Widerspruchsbescheid
Die Entscheidung der Widerspruchsstelle, die das Vorverfahren abschließt. Sie enthält eine eigene Begründung, eine Kostenentscheidung und eine neue Rechtsbehelfsbelehrung. Ab ihrer Bekanntgabe läuft die Klagefrist von einem Monat (§ 87 SGG, § 74 Abs. 1 VwGO). Ohne Widerspruchsbescheid ist eine Klage in der Regel unzulässig.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Die Rettung nach einer versäumten Frist, wenn die Versäumnis unverschuldet war, etwa durch Krankenhausaufenthalt. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 27 SGB X, § 60 VwGO), im Steuerrecht binnen eines Monats (§ 110 AO); die versäumte Handlung muss dabei nachgeholt werden. Absolute Grenze: ein Jahr. Siehe Fristenrechner.
Wirtschaftlichkeitsgebot
Der Grundsatz, dass Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten dürfen (§ 12 SGB V). Er ist die Begründung, mit der Kassen Anträge auf Hilfsmittel, Kuren oder Therapien ablehnen. Wer widerspricht, sollte gezielt die medizinische Notwendigkeit belegen.
Wohnungsgeberbestätigung
Die Bescheinigung des Vermieters oder Hauptmieters, die bei der Anmeldung vorzulegen ist (§ 19 BMG). Sie enthält Name und Anschrift des Wohnungsgebers, das Einzugsdatum, die Anschrift der Wohnung und die Namen der Meldepflichtigen. Wird sie verweigert, ist das der Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen. Siehe Wohnsitz anmelden.
Z
Zugangseröffnung
Die Voraussetzung dafür, dass eine Behörde elektronisch zustellen darf: der Empfänger muss einen Zugang eröffnet haben, etwa durch Angabe einer E-Mail-Adresse oder ein Nutzerkonto (§ 3a Abs. 1 VwVfG). Wer nur auf Papier erreichbar sein will, sollte keine elektronischen Kanäle in Anträgen angeben.
Zugangsfaktor
Der Faktor in der Rentenformel, der frühen oder späten Rentenbeginn abbildet (§ 77 SGB VI). Je Monat vorzeitigen Bezugs sinkt er um 0,003, je Monat Aufschub steigt er um 0,005. Bei der Altersrente für langjährig Versicherte ab 63 sind das bis zu 14,4 Prozent Abschlag, dauerhaft und auch für Hinterbliebenenrenten.
Zugangsfiktion
Die gesetzliche Annahme, dass ein mit einfachem Brief versandter Bescheid am vierten Tag nach Aufgabe zur Post bekannt gegeben ist, seit 1. Januar 2025 (§ 122 Abs. 2 AO, § 37 Abs. 2 SGB X, § 41 Abs. 2 VwVfG). Im Steuerrecht verschiebt sich der Tag auf den nächsten Werktag, im Sozialrecht nicht. Siehe Fristen berechnen.
Zumutbarkeit
Der Maßstab, an dem gemessen wird, ob eine angebotene Arbeit oder Maßnahme angenommen werden muss. In der Grundsicherung ist grundsätzlich jede Arbeit zumutbar, mit Ausnahmen für gesundheitliche Gründe, Kindererziehung und Pflege von Angehörigen (§ 10 SGB II). Wer ablehnt, muss den Grund vor der Ablehnung nennen, nicht erst im Widerspruch.
Zurechnungszeit
Die Zeit, die bei einer Erwerbsminderungsrente so gewertet wird, als hätte die versicherte Person bis zu einem bestimmten Alter weitergearbeitet (§ 59 SGB VI). Ohne sie fiele die Rente bei jungem Eintritt der Erkrankung sehr niedrig aus. Bewertet wird sie mit dem Durchschnitt der bisherigen Beitragszeiten.
Zusatzbeitrag
Der kassenindividuelle Beitrag zur Krankenversicherung neben dem allgemeinen Satz von 14,6 Prozent. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2026 beträgt 2,9 Prozent und ist nur ein Rechenwert; die einzelnen Kassen liegen zwischen rund 2,2 und über 4,3 Prozent. Getragen wird er je zur Hälfte von Arbeitgeber und Beschäftigten.
Zustellung
Die förmliche Übergabe eines Schriftstücks mit Nachweis, geregelt im Verwaltungszustellungsgesetz. Anders als bei der einfachen Bekanntgabe gibt es keine Fiktion: es zählt das dokumentierte Datum. Bußgeldbescheide, Vollstreckungsbescheide und viele gerichtliche Schreiben werden zugestellt, weshalb dort kurze Fristen von zwei Wochen ab Zustellung gelten.
Zuzahlung
Der Eigenanteil bei Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung: 10 Prozent bei Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, dazu 10 Euro je Krankenhaustag für höchstens 28 Tage im Jahr. Kinder und Jugendliche unter 18 sind befreit, ausgenommen Fahrtkosten. Quittungen sammeln lohnt sich für die Belastungsgrenze.
Zwangsgeld
Ein Beugemittel, mit dem eine Behörde eine Handlung erzwingt, etwa die Abgabe einer Steuererklärung (§ 329 AO) oder die Vorlage von Unterlagen. Es muss vorher schriftlich angedroht werden und wird nach Erfüllung nicht mehr beigetrieben. Anders als eine Geldbuße ist es keine Strafe für die Vergangenheit, sondern Druck für die Zukunft.
Quellen
- § 31 SGB X, Begriff des Verwaltungsakts
- § 37 SGB X, Bekanntgabe des Verwaltungsakts
- § 44 SGB X, Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte
- § 84 SGG, Widerspruchsfrist
- § 122 AO, Bekanntgabe des Verwaltungsakts
- § 355 AO, Einspruchsfrist
- § 32a EStG, Einkommensteuertarif und Grundfreibetrag
- § 66 EStG, Höhe des Kindergeldes
- § 12 SGB II, Zu berücksichtigendes Vermögen
- § 62 SGB V, Belastungsgrenze für Zuzahlungen
- § 64 SGB VI, Rentenformel
- § 15 SGB XI, Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit
- § 19 BMG, Mitwirkung des Wohnungsgebers
- GKV-Spitzenverband, Rechengrößen und Beitragssätze 2026 abgerufen 09/2026
- Deutsche Rentenversicherung, Rechengrößen 2026 abgerufen 09/2026
- Bundesministerium für Gesundheit, Leistungen der Pflegeversicherung 2026 abgerufen 09/2026
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