Rente verstehen: Anspruch, Höhe und Abzüge
Die gesetzliche Rente wirkt undurchschaubar, folgt aber einer einzigen Formel mit vier Faktoren. Wer die kennt, kann jede Zahl auf jedem Schreiben einordnen.
Kurz erklärt
Ihre gesetzliche Monatsrente ist das Produkt aus vier Größen: Entgeltpunkte mal Zugangsfaktor mal Rentenartfaktor mal aktueller Rentenwert. Der Rentenwert liegt seit 1. Juli 2026 bei 42,52 Euro, ein Entgeltpunkt bringt also 42,52 Euro Bruttorente im Monat. Alles andere, von der Altersgrenze über Abschläge bis zu Kranken- und Pflegeversicherung, verändert nur einen dieser vier Faktoren oder zieht am Ende vom Bruttobetrag ab.
Die vier Fragen, in dieser Reihenfolge
Jede Auseinandersetzung mit der eigenen Rente lässt sich auf vier Fragen zusammenziehen. Sie bauen aufeinander auf, und wer sie in dieser Reihenfolge beantwortet, kommt schneller zu einer Zahl als beim Blättern in Broschüren.
Wann kann ich? Das hängt an zwei Angaben: Ihrem Geburtsjahrgang und der Zahl Ihrer Versicherungsjahre. Für Jahrgänge ab 1964 liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren, für die Jahrgänge davor niedriger. Daneben gibt es vier Wege, früher zu gehen, jeder mit eigenen Bedingungen. Welche das sind und welche Grenze für Ihren Jahrgang gilt, steht unter Wann kann ich in Rente gehen.
Wie viel wird es? Das entscheidet fast allein die Zahl Ihrer Entgeltpunkte. Sie sammeln sich über das ganze Erwerbsleben an, ein Jahr nach dem anderen, und der Maßstab ist immer das Durchschnittsentgelt aller Versicherten in genau diesem Jahr. Wie ein Beitragsjahr in Punkte umgerechnet wird, steht unter Rentenpunkte.
Was ziehe ich davon ab? Die Zahl auf Ihrem Rentenbescheid ist ein Bruttobetrag. Davon gehen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab, dazu je nach Rentenhöhe Einkommensteuer. Bei vorzeitigem Rentenbeginn kommt ein dauerhafter Abschlag hinzu.
Was muss ich selbst tun? Die Rentenversicherung zahlt nichts von allein. Der Antrag muss gestellt werden, das Versicherungskonto muss vollständig sein, Ausbildungs- und Kindererziehungszeiten müssen belegt sein. Das ist der Teil, der Geld kostet, wenn er liegen bleibt.
Die Reihenfolge ist kein Zufall. Wer mit Frage drei anfängt und über Steuern auf die Rente nachdenkt, ohne die eigene Punktzahl zu kennen, rechnet mit einer Zahl, die es nicht gibt. Wer bei Frage vier anfängt und einen Antrag stellt, ohne die Altersgrenze geprüft zu haben, riskiert einen Abschlag, den er nicht eingeplant hat. Die ersten beiden Fragen liefern die Grundlage, die letzten beiden verändern das Ergebnis.
Der Bauplan: die Rentenformel
Alle vier Fragen laufen in einer einzigen Formel zusammen, die in § 64 SGB VI steht:
Monatsrente = Entgeltpunkte × Zugangsfaktor × Rentenartfaktor × aktueller Rentenwert
Diese vier Faktoren sind der gesamte Bauplan. Es gibt keine geheime fünfte Größe, keine Verhandlungsmasse und keinen Ermessensspielraum.
Entgeltpunkte sind Ihr Beitragskonto. Wer in einem Jahr genau so viel verdient wie der Durchschnitt aller Versicherten, bekommt für dieses Jahr einen Punkt. Für 2026 liegt dieses Durchschnittsentgelt vorläufig bei 51.944 Euro im Jahr, also rund 4.328,67 Euro im Monat.
Der Zugangsfaktor misst, ob Sie pünktlich in Rente gehen. Bei Rentenbeginn zur Regelaltersgrenze ist er 1,0. Für jeden Monat, den Sie früher gehen, sinkt er um 0,003, also um 0,3 Prozent. Für jeden Monat, den Sie über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten und die Rente nicht abrufen, steigt er um 0,005.
Der Rentenartfaktor sagt, um welche Rente es überhaupt geht.
| Rentenart | Faktor |
|---|---|
| Altersrente, volle Erwerbsminderungsrente | 1,0 |
| Teilweise Erwerbsminderungsrente | 0,5 |
| Große Witwen- oder Witwerrente (neues Recht) | 0,55 |
| Große Witwen- oder Witwerrente (altes Recht) | 0,6 |
| Vollwaisenrente | 0,2 |
| Halbwaisenrente | 0,1 |
Der aktuelle Rentenwert ist der Preis eines Entgeltpunkts. Er wird jedes Jahr zum 1. Juli neu festgesetzt und gilt seit dem 1. Juli 2026 bundeseinheitlich bei 42,52 Euro. Vorher waren es 40,79 Euro, die Anpassung betrug 4,24 Prozent. Dieser eine Wert ist der Grund, warum alle Renten gleichzeitig steigen: Der Faktor wird ausgetauscht, die Punkte bleiben.
Eine Angestellte hat 38 Entgeltpunkte gesammelt und geht drei Jahre vor ihrer Regelaltersgrenze in Rente. Der Zugangsfaktor sinkt um 36 mal 0,003, liegt also bei 0,892.
38 × 0,892 × 1,0 × 42,52 Euro = 1.441,26 Euro Bruttorente im Monat.
Ohne den vorgezogenen Beginn wären es 38 × 42,52 Euro = 1.615,76 Euro gewesen. Die drei Jahre kosten dauerhaft 174,50 Euro im Monat, auch nach dem 67. Geburtstag.
Nachrechnen können Sie das mit dem Rentenpunkte-Rechner, der aus Jahresbruttoverdienst und Jahrgang die Punkte und den Bruttobetrag ermittelt.
Warum die Renteninformation keine Zusage ist
Einmal im Jahr kommt ein Schreiben mit drei Geldbeträgen. Der größte davon ist eine Hochrechnung, keine Zusage. Sie unterstellt, dass Sie bis zur Regelaltersgrenze weiter genau so viel verdienen wie im Durchschnitt der letzten fünf Jahre. Wer den Job wechselt, in Teilzeit geht, ein Kind bekommt, krank wird oder befördert wird, weicht ab dem nächsten Monat von dieser Annahme ab.
Dazu kommt: Alle drei Beträge sind Bruttowerte. Sie stehen vor Kranken- und Pflegeversicherung und vor Steuern auf dem Papier. Und sie sind in heutigen Euro gerechnet, obwohl sie in Jahrzehnten ausgezahlt werden. Deshalb steht auf dem Schreiben ein Hinweis zur Kaufkraft mit zwei Beispielannahmen. Wie die drei Zahlen einzeln zu lesen sind, steht unter Renteninformation lesen.
Das Gegenstück ist die Rentenauskunft ab 55 Jahren. Sie kommt alle drei Jahre und enthält den vollständigen Versicherungsverlauf, also jede gespeicherte Zeit einzeln. Erst damit lässt sich prüfen, ob das Konto überhaupt stimmt.
Was Sie hier finden
- RentenpunkteWie aus Bruttoverdienst Entgeltpunkte werden und was ein Punkt monatlich bringt.
- Kontenklärung mit Vordruck V0100Lücken im Versicherungsverlauf kosten Wartezeit und Rente. So schließen Sie sie.
- RenteninformationDie drei Beträge der jährlichen Renteninformation, einzeln erklärt.
- AltersgrenzenRegelaltersgrenze nach Jahrgang und die vier Wege, früher zu gehen.
- ErwerbsminderungsrenteStundengrenze, Wartezeit, Abschlag, Hinzuverdienst und der Weg gegen die Ablehnung.
- Steuern auf die RenteWie der Besteuerungsanteil wirkt und warum jede Rentenerhöhung voll steuerpflichtig ist.
- AktivrenteSteuerfreier Arbeitslohn nach der Regelaltersgrenze, mit zwei durchgerechneten Beispielen.
Von der Bruttorente zum Betrag auf dem Konto
Zwischen der Zahl im Rentenbescheid und dem Betrag, der monatlich ankommt, liegen zwei Abzüge.
- Kranken- und Pflegeversicherung Wer in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert ist, zahlt den halben allgemeinen Beitragssatz, also 7,3 Prozent, plus den halben Zusatzbeitrag seiner Kasse. Die andere Hälfte trägt die Rentenversicherung. Den Beitrag zur Pflegeversicherung von 3,6 Prozent (kinderlos ab 23 Jahren 4,2 Prozent) trägt der Rentner allein. Beide Beiträge werden direkt einbehalten.
- Einkommensteuer Von jeder Rente ist ein bestimmter Anteil steuerpflichtig, der sich nach dem Jahr des Rentenbeginns richtet. Für einen Rentenbeginn 2026 sind das 84,0 Prozent. Der steuerfreie Rest wird als fester Eurobetrag eingefroren, jede spätere Rentenerhöhung ist deshalb voll steuerpflichtig. Ob am Ende Steuer anfällt, hängt vom gesamten Einkommen ab, nicht von der Rente allein.
Beide Abzüge gelten auch für eine Teilrente. Wer nur einen Teil seiner Rente abruft und daneben weiterarbeitet, zahlt auf beides Beiträge. Umgekehrt lohnt sich Warten in barem Geld: Für jeden Monat, in dem Sie die Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch nehmen, steigt der Zugangsfaktor um 0,005. Ein Jahr Aufschub bringt damit 6 Prozent mehr, dauerhaft, und zusätzlich sammeln sich in dieser Zeit weitere Entgeltpunkte an, wenn Sie versicherungspflichtig beschäftigt bleiben.
Seit dem 1. Januar 2023 dürfen Sie neben einer Altersrente unbegrenzt hinzuverdienen. Die alten Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene Altersrenten sind ersatzlos entfallen. Bei Erwerbsminderungsrenten gelten weiterhin Grenzen.
Woran es in der Praxis scheitert
- Das Versicherungskonto hat Lücken. Schule, Studium, Ausbildung, Auslandszeiten und Zeiten der Arbeitslosigkeit vor 2005 sind oft nicht gespeichert. Wer sie nicht selbst meldet, verschenkt Wartezeitmonate, die später über den Zugang zu einer abschlagsfreien Rente entscheiden können.
- Der Antrag kommt zu spät. Die Rente beginnt frühestens in dem Monat, in dem alle Voraussetzungen erfüllt sind, aber nur bei Antragstellung innerhalb von drei Monaten danach. Wer später beantragt, bekommt die Rente erst ab dem Antragsmonat.
- Kindererziehungszeiten sind nicht zugeordnet. Sie werden nicht automatisch dem richtigen Elternteil gutgeschrieben, wenn beide erwerbstätig waren. Ohne übereinstimmende Erklärung landen sie bei der Mutter.
- Der Bescheid wird nicht geprüft. Ein Rentenbescheid ist ein Verwaltungsakt mit einer Widerspruchsfrist von einem Monat. Wie man ihn liest, steht unter Bescheid verstehen, wie man reagiert, unter Widerspruch einlegen.
- Der Schwerbehindertenausweis wird zu spät beantragt. Der Grad der Behinderung muss bei Rentenbeginn festgestellt sein. Ein Feststellungsverfahren dauert Monate.
Häufige Fragen
Wie viel Rente bringt ein Jahr Arbeit?
Ein Jahr mit genau durchschnittlichem Verdienst bringt einen Entgeltpunkt und damit 42,52 Euro Bruttorente im Monat, gerechnet mit dem seit 1. Juli 2026 geltenden Rentenwert. Wer weniger als den Durchschnitt verdient, bekommt anteilig weniger: Bei 3.000 Euro brutto im Monat sind es rund 0,69 Punkte, also etwa 29 Euro Monatsrente für dieses eine Jahr. Mehr als 1,952 Punkte sind 2026 nicht möglich, weil die Beitragsbemessungsgrenze bei 101.400 Euro im Jahr liegt.
Steigt meine Rente noch, wenn ich sie schon beziehe?
Ja, aber nicht durch neue Punkte, sondern durch den Rentenwert. Er wird jedes Jahr zum 1. Juli angepasst und gilt für alle Renten gleichzeitig, auch für laufende. Zum 1. Juli 2026 stieg er von 40,79 auf 42,52 Euro, das sind 4,24 Prozent. Ihre Entgeltpunkte bleiben dabei unverändert, es wird nur der Preis pro Punkt neu festgesetzt.
Bekomme ich die Rente automatisch, wenn ich das richtige Alter erreicht habe?
Nein. Jede Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung setzt einen Antrag voraus. Sinnvoll ist ein Antrag etwa drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn, damit die Zahlung ohne Lücke anschließt. Wird der Antrag später als drei Monate nach Erfüllung aller Voraussetzungen gestellt, beginnt die Rente erst mit dem Antragsmonat. Die dazwischen liegenden Monate sind verloren.
Was ist der Unterschied zwischen Renteninformation und Rentenauskunft?
Die Renteninformation bekommen Versicherte ab 27 Jahren einmal jährlich, sobald sie fünf Jahre Versicherungszeit haben. Sie ist zwei Seiten lang und nennt drei Beträge. Die Rentenauskunft kommt ab 55 Jahren alle drei Jahre, ist deutlich umfangreicher und enthält den vollständigen Versicherungsverlauf mit jeder einzelnen gespeicherten Zeit. Beides ist in § 109 SGB VI geregelt und beides ist kostenlos.
Lohnt es sich, freiwillig Beiträge nachzuzahlen?
Das hängt vom Zweck ab. Wer kurz vor einer Wartezeit steht, etwa vor den 35 Jahren für die Altersrente für langjährig Versicherte, kann mit wenigen freiwilligen Beiträgen einen ganzen Rentenzugang freischalten. Wer nur die Rentenhöhe steigern will, kauft dagegen Punkte zum jeweils geltenden Preis. Ab 50 Jahren gibt es zusätzlich die Möglichkeit, gezielt Abschläge einer vorgezogenen Rente auszugleichen. Die Auskunft dazu ist kostenlos.
Woher weiß ich, ob mein Versicherungskonto vollständig ist?
Aus dem Versicherungsverlauf, der jeder Rentenauskunft beiliegt und den Sie jederzeit gesondert anfordern können. Dort steht jeder Monat einzeln, mit Art der Zeit und Entgelt. Lücken erkennt man an fehlenden Zeiträumen und an dem Hinweis, dass Zeiten noch nicht geklärt sind. Wer Lücken findet, reicht Zeugnisse, Immatrikulationsbescheinigungen oder Arbeitsverträge nach. Ab 43 Jahren fragt die Rentenversicherung fehlende Zeiten von sich aus ab.
Quellen
- § 64 SGB VI, Rentenformel
- § 63 SGB VI, Grundsätze der Rentenberechnung
- § 67 SGB VI, Rentenartfaktor
- § 77 SGB VI, Zugangsfaktor
- § 68 SGB VI, Aktueller Rentenwert
- Anlage 1 zum SGB VI, Durchschnittsentgelt
- § 109 SGB VI, Renteninformation und Rentenauskunft
- Deutsche Rentenversicherung, Rechengrößen und Rentenanpassung 2026 abgerufen 09/2026
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