Beratungseinsatz beim Pflegegeld: wie oft ist er seit 2026 Pflicht?
Der Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI ist die Bedingung, an der das Pflegegeld hängt. Seit 2026 ist er seltener Pflicht, die Folgen eines Versäumnisses sind aber dieselben geblieben.
Kurz erklärt
Seit dem 1. Januar 2026 müssen alle, die Pflegegeld beziehen, einmal im Halbjahr eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abrufen, und zwar in jedem Pflegegrad von 2 bis 5. Die frühere Pflicht zum vierteljährlichen Besuch bei Pflegegrad 4 und 5 ist entfallen; ein Besuch pro Quartal ist dort nur noch auf Wunsch möglich. Wird die Beratung nicht abgerufen, muss die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen kürzen und im Wiederholungsfall entziehen (§ 37 Abs. 6 SGB XI).
Auf einen Blick
| Pflicht seit 1. Januar 2026 | einmal je Halbjahr, Pflegegrad 2 bis 5, bei Bezug von Pflegegeld |
|---|---|
| Pflegegrad 4 und 5 | vierteljährlich nur noch auf Wunsch, bis 31. Dezember 2025 Pflicht |
| Pflegegrad 1 und reine Sachleistung | Anspruch auf halbjährliche Beratung, keine Pflicht |
| Folge bei fehlendem Abruf | angemessene Kürzung, im Wiederholungsfall Entzug (§ 37 Abs. 6 SGB XI) |
| Kosten | trägt die Pflegekasse oder die private Pflegeversicherung (§ 37 Abs. 3c SGB XI) |
| Video | auf Wunsch jede zweite Beratung, erstmals nie, befristet bis 31. März 2027 |
| Rechtsgrundlage | § 37 Abs. 3 SGB XI, geändert durch BGBl. 2025 I Nr. 371 |
Was sich zum 1. Januar 2026 geändert hat
Bis Ende 2025 hing die Häufigkeit am Pflegegrad. Wer ausschließlich Pflegegeld bezog, musste bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich einmal eine Beratung abrufen, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich einmal. So beschreibt die Bundesregierung die bisherige Rechtslage in der Begründung ihres Gesetzentwurfs (Drucksache 21/1511).
Das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, kurz BEEP, hat § 37 Abs. 3 Satz 1 SGB XI neu gefasst. Der Bundesrat hat es am 19. Dezember 2025 gebilligt, verkündet wurde es im Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 371 vom 29. Dezember 2025. Die Änderung an § 37 gilt seit dem 1. Januar 2026 (Art. 14 Abs. 1). Der neue Satz lautet:
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die Pflegegeld nach Absatz 1 beziehen, haben halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen; Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 können vierteljährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen.
Der erste Halbsatz ist die Pflicht, der zweite ein Angebot. Das Wort "vierteljährlich" steht weiter im Gesetz, aber hinter "können". Daher die Verwirrung: Ältere Bescheide und viele Ratgeberseiten nennen noch die Quartalspflicht. Richtig ist: Für die Pflicht zählt allein das Halbjahr, in jedem Pflegegrad von 2 bis 5.
Die Größenordnung zeigt der Gesetzentwurf selbst. Von 3.574.718 Menschen, die in der sozialen Pflegeversicherung ausschließlich Pflegegeld beziehen, sind 452.655 den Pflegegraden 4 und 5 zugeordnet. Zusammen mit privat Versicherten rechnet die Bundesregierung mit 973.810 Pflichtbesuchen pro Jahr, die wegfallen. Sie betont aber, dass die Neuregelung "nicht zwangsläufig zu weniger Beratung" führt: Wer den Besuch alle drei Monate weiter will, hat ausdrücklich einen Anspruch darauf.
Wer muss, wer darf: die Übersicht
| Situation | Pflicht? | Häufigkeit | Folge bei fehlendem Abruf |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 2 oder 3, Pflegegeld | ja | einmal je Halbjahr | Kürzung, dann Entzug |
| Pflegegrad 4 oder 5, Pflegegeld | ja | einmal je Halbjahr, auf Wunsch einmal je Quartal | Kürzung, dann Entzug, nur für die Halbjahrespflicht |
| Pflegegrad 1 | nein | Anspruch auf einmal je Halbjahr | keine |
| Pflegesachleistung über einen Pflegedienst | nein | Anspruch auf einmal je Halbjahr | keine |
Pflegegrad 1 bringt kein Pflegegeld, deshalb gibt es dort nichts zu kürzen. Das Gesetz formuliert es als Anspruch: Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 "haben Anspruch, halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen" (§ 37 Abs. 3 Satz 2 SGB XI). Für Menschen, die ihre Pflege über einen ambulanten Dienst als Sachleistung erhalten, gilt nach Satz 3 dasselbe: Sie "können" halbjährlich beraten werden. Die Kürzung in Abs. 6 knüpft nur an Satz 1 an.
Kombinationsleistung. Wer Sachleistung und anteiliges Pflegegeld mischt (§ 38 SGB XI), steht zwischen beiden Gruppen. § 38 spricht von anteiligem Pflegegeld "im Sinne des § 37", der Wortlaut von § 37 Abs. 3 regelt den Fall nicht ausdrücklich. Die Gesetzesbegründung beschreibt die Pflicht als Pflicht derjenigen, "die ausschließlich Pflegegeld beziehen". Welche Fristen für Sie gelten, steht im Bewilligungsbescheid der Pflegekasse; dort weisen die Kassen auf die Nachweisfristen hin. Fehlt der Hinweis oder passt er nicht zur eigenen Leistung, lohnt eine schriftliche Rückfrage, bevor ein Halbjahr verstreicht.
Welches Halbjahr gemeint ist
Das Gesetz sagt nur "halbjährlich einmal". In der Verwaltungspraxis beziehen die Pflegekassen die Pflicht aus praktischen Gründen auf feste Kalenderhalbjahre: vom 1. Januar bis 30. Juni und vom 1. Juli bis 31. Dezember. Es sind starre Zeiträume, die sich aneinander anschließen. Ein Besuch im Juni und der nächste im Juli erfüllen damit zwei Halbjahre, obwohl nur ein Monat dazwischen liegt. Umgekehrt reißt die Kette, wenn ein Halbjahr ganz ohne Besuch bleibt, auch wenn der letzte Termin erst fünf Monate zurückliegt.
Der erste Pflichtbesuch fällt nach dieser Praxis in das Kalenderhalbjahr, das auf den Bewilligungsbescheid folgt. Wer das Pflegegeld mit Bescheid vom 10. März bewilligt bekommt, muss die erste Beratung also im Zeitraum Juli bis Dezember nachweisen.
- Termin vereinbaren. Beraten dürfen ein zugelassener Pflegedienst, eine von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte Beratungsstelle, ersatzweise eine von der Kasse beauftragte Pflegefachperson (§ 37 Abs. 3b SGB XI), außerdem Pflegeberaterinnen nach § 7a SGB XI und qualifizierte Beratungspersonen der Kommunen (Abs. 8). Betreuungsdienste im Sinne von § 71 Abs. 1a SGB XI dürfen es nicht (Abs. 9).
- Besuch zu Hause. Die Beratung findet "in der eigenen Häuslichkeit" statt. Das Bundessozialgericht hat schon 2003 entschieden, dass ein Gespräch am Arbeitsplatz in einer Behindertenwerkstatt nicht reicht, weil gerade die Pflegesituation in der Wohnung gesehen werden soll.
- Nachweis an die Kasse. Die Beratungsstelle bestätigt der Pflegekasse die Durchführung auf einem einheitlichen Formular und übermittelt es elektronisch (§ 37 Abs. 4 SGB XI). Eine Durchschrift bleibt bei Ihnen.
- Nächstes Halbjahr. Die Pflicht beginnt jedes Halbjahr neu, auch während einer laufenden Kürzung.
Bezahlt wird der Besuch von der Pflegekasse, bei privat Versicherten vom Versicherungsunternehmen, bei Beihilfeberechtigten anteilig von der Beihilfe (§ 37 Abs. 3c SGB XI). Für Sie ist er in der Regel kostenlos.
Auf Wunsch kann jede zweite Beratung per Videokonferenz stattfinden. Diese Möglichkeit ist bis einschließlich 31. März 2027 befristet, und die allererste Beratung muss immer vor Ort in der Wohnung erfolgen (§ 37 Abs. 3 Satz 4 und 6 SGB XI).
Was passiert, wenn der Besuch fehlt
§ 37 Abs. 6 SGB XI ist kurz und ohne Ermessen, was das Ob betrifft: Rufen Pflegebedürftige die Beratung nach Absatz 3 Satz 1 nicht ab, "hat die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen das Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen". Einen Prozentsatz nennt das Gesetz nicht.
In der Praxis gilt eine Kürzung um 50 Prozent als angemessen, wobei die Situation im Einzelfall zu berücksichtigen ist. Dass es auch weniger sein kann, zeigt der Fall, über den das Bundessozialgericht am 24. Juli 2003 entschieden hat (B 3 P 4/02 R): Die Kasse hatte das Pflegegeld nur um 25 Prozent gekürzt. Das Landessozialgericht hielt das für verhältnismäßig, auch weil die Kassen im Regelfall sogar 50 Prozent für angemessen hielten. Das Bundessozialgericht bestätigte die Kürzung und stellte klar, dass es keine Befreiung von der Pflicht gibt, auch nicht, wenn die Familie seit Jahren gut pflegt und keinen Rat will.
Der Ablauf in der Praxis:
- Nach Ablauf des Halbjahrs stellt die Kasse fest, dass kein Nachweis eingegangen ist. Weil Pflegedienste die Formulare oft mit der Monatsabrechnung schicken, dauert das einige Wochen.
- Mitteilung vor der Kürzung. Bevor ein Bescheid in Ihre Rechte eingreift, muss die Kasse Ihnen Gelegenheit geben, sich zu äußern (§ 24 Abs. 1 SGB X). Im Fall vor dem Bundessozialgericht kündigte die Kasse die Kürzung mit Schreiben vom 1. Juli an und erließ den Bescheid am 19. Juli.
- Kürzung ab dem Ersten des Folgemonats. Gekürzt wird ab dem 1. des Monats, der auf die Mitteilung folgt.
- Nachholen beendet die Kürzung. Wird der Beratungseinsatz während der Kürzung nachgeholt, zahlt die Kasse ab dem Tag des Besuchs wieder in voller Höhe.
- Wiederholungsfall. Bleibt auch im folgenden Halbjahr trotz Mitteilung der Nachweis aus, stellt die Kasse das Pflegegeld ab dem 1. des Folgemonats ganz ein.
Ein 79-Jähriger mit Pflegegrad 4 wird von seiner Tochter gepflegt und bezieht 800 Euro Pflegegeld im Monat. Im zweiten Halbjahr 2026 findet kein Beratungsbesuch statt, weil die Familie noch von der alten Quartalsregel ausgeht und den Termin für "freiwillig" hält.
Anfang Februar 2027 kommt die Mitteilung, das Pflegegeld werde ab 1. März um 50 Prozent gekürzt. Ab März zahlt die Kasse 400 Euro statt 800 Euro.
Der Pflegedienst kommt am 12. März. Ab diesem Tag gilt wieder der volle Betrag. Gerechnet mit dem 30-Tage-Monat aus § 37 Abs. 2 SGB XI fehlen für den 1. bis 11. März 11 × 400 / 30 = 146,67 Euro. Ohne Nachholen wären es bis zum Ende des Halbjahrs vier volle Monate zu 400 Euro gewesen, also 1.600 Euro, und danach drohte der Entzug.
Der Termin am 12. März beendet die Kürzung, er erfüllt aber zugleich die Pflicht für das Halbjahr Januar bis Juni 2027. Die nächste Beratung ist dann im Zeitraum Juli bis Dezember 2027 fällig. Wer bis zum nächsten Jahr wartet, steht vor dem Wiederholungsfall, und dann geht es nicht mehr um die Hälfte, sondern um das ganze Pflegegeld.
Kürzung und Entzug sind Verwaltungsakte. Gegen den Bescheid ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich (§ 84 SGG). Das lohnt sich vor allem, wenn der Besuch stattgefunden hat und nur das Formular fehlt oder zu spät kam, oder wenn die Kasse für eine Kombinationsleistung oder bei Pflegegrad 1 kürzt. Wie ein solcher Widerspruch aufgebaut ist, steht unter Widerspruch einlegen; wo im Bescheid der Verfügungssatz und die Rechtsbehelfsbelehrung stehen, erklärt die Seite Bescheid verstehen.
Die häufigsten Fehler
- Freiwillig mit entfallen verwechseln. Bei Pflegegrad 4 und 5 sind Quartalsbesuche jetzt freiwillig. Der Besuch pro Halbjahr ist es nicht.
- Den Termin ans Ende des Halbjahrs legen. Sagt der Dienst Ende Juni kurzfristig ab, ist das Halbjahr verloren. In der Praxis rufen viele Pflegebedürftige die Beratung erst gegen Ende des Zeitraums ab.
- Beratung außerhalb der Wohnung. Ein Gespräch in der Tagespflege, in der Werkstatt oder in der Praxis ist keine Beratung "in der eigenen Häuslichkeit".
- Der falsche Anbieter. Ein reiner Betreuungsdienst darf den Beratungseinsatz nicht durchführen, sein Besuch zählt nicht.
- Keine Durchschrift aufheben. Behauptet die Kasse, es fehle ein Nachweis, ist die eigene Kopie der schnellste Beleg.
- Die erste Beratung per Video. Die Erstberatung muss in der Wohnung stattfinden; Video ist nur für jede zweite Folgeberatung zugelassen.
Was die Beratung bringen kann
Der Besuch ist nicht nur Kontrolle. Sieht die Beratungsperson weiteren Hilfebedarf, muss sie auf Pflegestützpunkte, Pflegeberatung nach § 7a SGB XI und Pflegekurse hinweisen, und die Pflegekasse muss Sie dabei zeitnah unterstützen (§ 37 Abs. 3a SGB XI).
Seit 2026 hat eine Empfehlung aus dem Beratungseinsatz auch direkte Folgen für Hilfsmittel. Pflegefachpersonen können dabei konkrete Pflegehilfsmittel oder Hilfsmittel empfehlen. Wird der Antrag mit dieser Empfehlung gestellt, vermutet das Gesetz unter den Voraussetzungen der Richtlinien, dass die Versorgung notwendig ist, eine ärztliche Verordnung braucht es dann nicht (§ 40 Abs. 6 SGB XI). Die Empfehlung darf bei Antragstellung aber nicht älter als zwei Wochen sein.
Und der Besuch ist oft der erste Anlass, den Pflegegrad selbst zu hinterfragen. Hat sich der Zustand verschlechtert, führt der Weg über einen Höherstufungsantrag; wie Punkte und Module zusammenhängen, steht unter Pflegegrad beantragen. Wurde ein Antrag gerade erst zu niedrig beschieden, gilt die Monatsfrist für den Widerspruch gegen den Pflegegrad.
Häufige Fragen
Wie oft ist der Beratungseinsatz bei Pflegegrad 4 seit 2026 Pflicht?
Einmal im Halbjahr, genau wie bei Pflegegrad 2, 3 und 5. Seit dem 1. Januar 2026 schreibt § 37 Abs. 3 Satz 1 SGB XI für alle Pflegegeldbeziehenden der Pflegegrade 2 bis 5 halbjährlich einen Besuch vor. Bis Ende 2025 mussten Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich beraten werden. Diese Quartalsbesuche sind heute ein Anspruch: Wer sie möchte, bekommt sie weiterhin, ein Versäumnis führt aber nicht zur Kürzung, solange ein Besuch pro Halbjahr stattfindet.
Um wie viel wird das Pflegegeld gekürzt, wenn der Beratungseinsatz fehlt?
Das Gesetz spricht nur von einer "angemessenen" Kürzung und nennt keinen Prozentsatz. In der Praxis der Pflegekassen gilt eine Kürzung um 50 Prozent als angemessen, die Umstände des Einzelfalls sind aber zu berücksichtigen. Das Bundessozialgericht hat 2003 eine Kürzung um 25 Prozent bestätigt. Wird die Beratung auch im folgenden Halbjahr nicht abgerufen, muss die Kasse das Pflegegeld ganz entziehen. Holt man den Besuch nach, wird ab dem Tag des Besuchs wieder voll gezahlt.
Muss man bei Pflegegrad 1 einen Beratungseinsatz machen?
Nein. Pflegegrad 1 gibt kein Pflegegeld, deshalb gibt es auch keine Pflicht und keine Kürzung. Das Gesetz räumt Menschen mit Pflegegrad 1 aber einen Anspruch ein, halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Wohnung abzurufen (§ 37 Abs. 3 Satz 2 SGB XI). Die Kosten trägt die Pflegekasse. Das kann sinnvoll sein, um früh zu erkennen, ob ein höherer Pflegegrad beantragt werden sollte oder welche Hilfsmittel und Umbauten in Frage kommen.
Gilt die Pflicht auch bei Pflegesachleistung oder Kombinationsleistung?
Wer nur Pflegesachleistung über einen ambulanten Dienst bezieht, hat keine Pflicht, sondern nach § 37 Abs. 3 Satz 3 SGB XI einen Anspruch auf eine Beratung pro Halbjahr. Bei der Kombinationsleistung erhält man anteiliges Pflegegeld im Sinne des § 37; der Gesetzeswortlaut regelt diesen Fall nicht ausdrücklich, die Gesetzesbegründung spricht von Menschen, die ausschließlich Pflegegeld beziehen. Maßgeblich für die eigene Situation ist der Hinweis im Bewilligungsbescheid; fehlt er, schafft eine schriftliche Nachfrage bei der Pflegekasse Klarheit.
Kann der Beratungseinsatz per Video stattfinden?
Teilweise. Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person kann jede zweite Beratung per Videokonferenz erfolgen, die erste Beratung muss aber immer in der Wohnung stattfinden. Diese Regel ist nach § 37 Abs. 3 Satz 4 SGB XI bis einschließlich 31. März 2027 befristet. Für die Videoberatung gelten dieselben technischen Anforderungen wie für ärztliche Videosprechstunden. Ab dem 1. April 2027 sieht der heutige Wortlaut keine Videoberatung mehr vor.
Was kostet der Beratungsbesuch?
In der Regel nichts. Die Vergütung zahlt die Pflegekasse, bei privat Pflegeversicherten das Versicherungsunternehmen und bei Beihilfeberechtigten anteilig die Beihilfestelle (§ 37 Abs. 3c SGB XI). Die Höhe vereinbaren die Pflegekassen mit den Pflegediensten, gestaffelt nach Pflegegraden ist zulässig. Abgerechnet wird direkt mit der Kasse, auch bei den freiwilligen Quartalsbesuchen.
Quellen
- § 37 SGB XI, Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (Abs. 3 bis 9)
- § 38 SGB XI, Kombinationsleistung
- § 40 Abs. 6 SGB XI, Empfehlung von Pflegehilfsmitteln durch Pflegefachpersonen
- Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 371, Art. 1 Nr. 22 und Art. 14
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/1511, Gesetzentwurf der Bundesregierung mit Begründung zu § 37 Abs. 3 SGB XI abgerufen 09/2026
- Pflegewegweiser NRW, Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung der Pflege (Bundesrat 19.12.2025) abgerufen 09/2026
- BSG, Urteil vom 24.07.2003, B 3 P 4/02 R, Kürzung des Pflegegeldes bei Nichtabruf (Volltext) abgerufen 09/2026
- Sozialversicherung kompetent, Pflegegeld: Beratungseinsatz (Verwaltungspraxis zu Fristen und Kürzung) abgerufen 09/2026
- AOK Gesundheitspartner, Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI abgerufen 09/2026
- § 24 SGB X, Anhörung Beteiligter
- § 84 SGG, Widerspruchsfrist
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