Pflegegrad beantragen: Punkte, Module, Leistungen
Der Pflegegrad ist keine Diagnose, sondern eine Punktzahl. Sie misst, was jemand noch selbst kann, nicht was ihm fehlt.
Kurz erklärt
Der Pflegegrad wird mit dem Neuen Begutachtungsassessment ermittelt: Sechs Module werden bewertet und mit 10 bis 40 Prozent gewichtet, daraus entsteht eine Punktzahl von 0 bis 100. Ab 12,5 Punkten gilt Pflegegrad 1, ab 27 Pflegegrad 2, ab 47,5 Pflegegrad 3, ab 70 Pflegegrad 4 und ab 90 Pflegegrad 5. Der Antrag geht formlos an die Pflegekasse, die innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden muss; Leistungen fließen ab dem Ersten des Antragsmonats.
Auf einen Blick
| Punktegrenzen | 12,5 / 27 / 47,5 / 70 / 90 von 100 Punkten |
|---|---|
| Modulgewichte | Selbstversorgung 40 %, krankheitsbedingte Anforderungen 20 %, je 15 % für zwei weitere Bereiche, Mobilität 10 % |
| Pflegegeld 2026 | 347 / 599 / 800 / 990 Euro im Monat (Pflegegrad 2 bis 5) |
| Pflegesachleistung 2026 | 796 / 1.497 / 1.859 / 2.299 Euro im Monat |
| Entlastungsbetrag | 131 Euro im Monat, in jedem Pflegegrad |
| Verhinderungs- und Kurzzeitpflege | gemeinsamer Jahresbetrag 3.539 Euro |
| Frist der Pflegekasse | 25 Arbeitstage, sonst 70 Euro je angefangener Woche |
| Nächste Dynamisierung |
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Was gemessen wird: Selbständigkeit, nicht Krankheit
Seit 2017 fragt die Begutachtung nicht mehr, wie viele Minuten die Pflege am Tag dauert. Sie fragt, wie selbständig jemand noch ist. Das Verfahren heißt Neues Begutachtungsassessment, kurz NBA, und steht in §§ 14 und 15 SGB XI.
Bewertet werden sechs Lebensbereiche, die Module heißen. Jedes Modul wird in fünf Stufen eingeschätzt, von selbständig bis unselbständig, und die Stufe in gewichtete Punkte übersetzt. Die Summe ergibt maximal 100 Punkte.
| Modul | Was geprüft wird | Gewicht |
|---|---|---|
| 1 Mobilität | Aufstehen, Umsetzen, Fortbewegen in der Wohnung, Treppensteigen | 10 % |
| 2 Kognitive und kommunikative Fähigkeiten | Orientierung, Erinnern, Entscheiden, Gespräch führen | zusammen mit Modul 3: 15 % |
| 3 Verhaltensweisen und psychische Problemlagen | nächtliche Unruhe, Aggression, Ängste, Weglauftendenz | der höhere der beiden Werte zählt |
| 4 Selbstversorgung | Waschen, Ankleiden, Essen, Trinken, Toilettengang | 40 % |
| 5 Bewältigung krankheitsbedingter Anforderungen | Medikamente, Verbände, Injektionen, Arztbesuche, Therapien | 20 % |
| 6 Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte | Tagesablauf planen, Kontakte pflegen, sich beschäftigen | 15 % |
Die entscheidende Besonderheit steht in der Zeile zu den Modulen 2 und 3: Sie werden getrennt bewertet, in die Gesamtpunktzahl geht aber nur der höhere der beiden Werte ein. Wer kognitiv stark eingeschränkt ist und zusätzlich nachts umherläuft, bekommt dafür trotzdem nur einmal Punkte.
Die zweite Besonderheit ist das Gewicht der Selbstversorgung. Modul 4 macht 40 Prozent der Punktzahl aus, mehr als die Module 1, 2, 3 und 6 zusammen. Wer sich noch weitgehend selbst waschen und anziehen kann, kommt trotz erheblicher anderer Einschränkungen schwer über die Schwelle.
Die Punktegrenzen
| Pflegegrad | Punkte | Beschreibung im Gesetz |
|---|---|---|
| 1 | 12,5 bis unter 27 | geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit |
| 2 | 27 bis unter 47,5 | erhebliche Beeinträchtigung |
| 3 | 47,5 bis unter 70 | schwere Beeinträchtigung |
| 4 | 70 bis unter 90 | schwerste Beeinträchtigung |
| 5 | 90 bis 100 | schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die Versorgung |
Für Pflegegrad 5 gibt es einen Sonderweg: Bei einer besonderen Bedarfskonstellation, etwa vollständiger Gebrauchsunfähigkeit von Armen und Beinen, wird er auch unterhalb von 90 Punkten zuerkannt.
Eine 82-Jährige lebt allein, die rechte Körperhälfte ist geschwächt. Der Gutachter kommt zu diesen gewichteten Punkten:
Modul 1 Mobilität 7,5 von 10. Module 2 und 3, davon der höhere Wert 3,75 von 15. Modul 4 Selbstversorgung 30 von 40. Modul 5 krankheitsbedingte Anforderungen 10 von 20. Modul 6 Alltagsgestaltung 7,5 von 15.
Summe: 7,5 + 3,75 + 30 + 10 + 7,5 = 58,75 Punkte. Das ergibt Pflegegrad 3.
Bis zu Pflegegrad 4 fehlen 11,25 Punkte. Erreichbar wären sie praktisch nur über Modul 4: eine Stufe mehr bei der Selbstversorgung bringt allein 10 Punkte. Deshalb entscheidet sich beim Waschen und Anziehen, ob ein Widerspruch Aussicht hat.
Vom Antrag bis zum Bescheid
- Antrag bei der Pflegekasse. Sie sitzt bei der Krankenkasse. Der Antrag ist formfrei: Ein Anruf oder ein Satz per Post genügt, entscheidend ist das Datum. Antragsberechtigt ist die pflegebedürftige Person selbst oder eine bevollmächtigte Person.
- Formular ausfüllen. Die Kasse schickt einen Fragebogen. Darin wird nach Erkrankungen, Hilfsmitteln, behandelnden Ärzten und der bisherigen Versorgung gefragt.
- Begutachtungsauftrag. Die Kasse muss den Auftrag innerhalb von drei Arbeitstagen nach Antragseingang an den Medizinischen Dienst oder an einen unabhängigen Gutachter weitergeben (§ 18 SGB XI).
- Hausbesuch. Der Termin wird angekündigt. Er dauert meist 45 bis 90 Minuten und findet dort statt, wo die Person lebt.
- Bescheid. Die Kasse teilt die Entscheidung schriftlich mit und legt das Gutachten bei, sofern niemand widerspricht.
Die Pflegekasse muss die Entscheidung spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags schriftlich mitteilen. Versäumt sie diese Frist, hat sie für jede angefangene Woche der Überschreitung 70 Euro an die antragstellende Person zu zahlen, und zwar innerhalb von 15 Arbeitstagen und ohne dass es dafür einen Antrag braucht. Im Krankenhaus, in der Reha oder im Hospiz gelten verkürzte Fristen, ebenso wenn Angehörige Pflegezeit angekündigt haben.
Der Leistungsbeginn hängt am Antrag, nicht am Gutachten. Leistungen werden ab dem Ersten des Monats gezahlt, in dem der Antrag gestellt wurde (§ 33 Abs. 1 SGB XI). Wer im März anruft und im Juni den Bescheid bekommt, erhält vier Monate rückwirkend. Genau deshalb lohnt der frühe, formlose Antrag: Nachgeholt werden kann er nicht.
Wie Sie sich auf die Begutachtung vorbereiten
Der Gutachter sieht einen Ausschnitt von einer Stunde und muss daraus einen Alltag rekonstruieren. Was er nicht erfährt, kann er nicht bewerten.
Führen Sie zwei Wochen vor dem Termin ein Pflegetagebuch: Datum, Uhrzeit, welche Hilfe geleistet wurde, wie lange sie dauerte, was ohne Hilfe passiert wäre. Notieren Sie auch das, was mühsam gelingt: Waschen im Sitzen mit drei Pausen ist nicht Selbständigkeit. Vordrucke gibt es kostenlos bei den Pflegekassen und den Pflegestützpunkten.
Was den Unterschied macht:
- Eine vertraute Person ist dabei. Angehörige oder der Pflegedienst ergänzen das, was die begutachtete Person aus Stolz weglässt. Das ist ausdrücklich erlaubt und dringend zu empfehlen.
- Beschreiben Sie den schlechten Tag, nicht den guten. Viele Menschen reißen sich beim Besuch zusammen und wirken selbständiger, als sie sind. Sagen Sie ausdrücklich, wenn der Termin untypisch verläuft.
- Nichts vorher aufräumen und nichts vorbereiten. Der Zustand der Wohnung ist Teil des Befunds.
- Unterlagen bereitlegen: Medikamentenplan, Arzt- und Krankenhausberichte, Schwerbehindertenausweis, Liste der Hilfsmittel, das Pflegetagebuch.
- Auf Modul 5 achten. Medikamentengabe, Verbandwechsel, Blutzuckermessung, Arzt- und Therapiefahrten werden regelmäßig zu niedrig erfasst, weil niemand sie erwähnt. Sie machen 20 Prozent aus.
- Demenz und nächtliche Unruhe ansprechen. Modul 3 wird oft übersehen, weil die Symptome tagsüber nicht auftreten.
Kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI kann man vor dem Termin verlangen, ebenso einen Beratungsbesuch durch die Pflegestützpunkte oder die Sozialverbände.
Was die einzelnen Pflegegrade zahlen
Alle Beträge gelten monatlich, sofern nichts anderes vermerkt ist.
| Leistung | PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
|---|---|---|---|---|---|
| Pflegegeld (häusliche Pflege durch Angehörige) | keine | 347 € | 599 € | 800 € | 990 € |
| Pflegesachleistung (ambulanter Dienst) | keine | 796 € | 1.497 € | 1.859 € | 2.299 € |
| Entlastungsbetrag | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € |
| Tages- und Nachtpflege | keine | 721 € | 1.357 € | 1.685 € | 2.085 € |
| Vollstationäre Pflege | 131 € | 805 € | 1.319 € | 1.855 € | 2.096 € |
| Wohngruppenzuschlag | 224 € | 224 € | 224 € | 224 € | 224 € |
Dazu kommen Leistungen, die nicht am Pflegegrad hängen oder jährlich gerechnet werden:
- Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: ein gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 Euro ab Pflegegrad 2, jede der beiden Leistungen für bis zu acht Wochen im Jahr. Wird die Verhinderungspflege von nahen Angehörigen übernommen, ist der Betrag auf das Doppelte des Pflegegeldes begrenzt, also auf 694, 1.198, 1.600 beziehungsweise 1.980 Euro.
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (Handschuhe, Betteinlagen, Desinfektionsmittel): 42 Euro im Monat, in jedem Pflegegrad.
- Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (Duschumbau, Treppenlift, Türverbreiterung): bis zu 4.180 Euro je Maßnahme, in jedem Pflegegrad.
Pflegegeld und Pflegesachleistung lassen sich anteilig kombinieren. Wer die Hälfte des Sachleistungsbetrags über einen Pflegedienst abruft, erhält die Hälfte des Pflegegeldes zusätzlich.
Die Leistungsbeträge der Pflegeversicherung wurden zum 1. Januar 2026 nicht angehoben. Es gelten unverändert die Werte aus 2025. Die nächste Dynamisierung ist zum 1. Januar 2028 vorgesehen. Wer eine Erhöhung im laufenden Jahr erwartet, plant falsch: Zwischen 2026 und 2027 bleiben die Beträge nach heutigem Stand konstant.
Wenn der Bescheid zu niedrig ausfällt
Rund ein Drittel der Widersprüche gegen Pflegegrad-Bescheide führt zu einer Änderung. Der Grund ist fast nie böser Wille, sondern der schmale Ausschnitt, den ein einstündiger Besuch liefert.
Der Weg: Widerspruch innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheids, zunächst ohne Begründung, gleichzeitig das Gutachten anfordern, dann anhand des Gutachtens Modul für Modul begründen. Welche Formulierungen tragen und welche Fehler in Gutachten immer wieder auftauchen, steht unter Widerspruch gegen den Pflegegrad. Wie ein Widerspruch allgemein aufgebaut ist und was in die Begründung gehört, steht unter Widerspruch einlegen, die Berechnung der Monatsfrist unter Fristen berechnen.
Verschlechtert sich der Zustand später, ist kein Widerspruch nötig, sondern ein Höherstufungsantrag. Er löst eine neue Begutachtung aus, und auch hier gilt der Erste des Antragsmonats als Leistungsbeginn.
Häufige Fragen
Wie viele Punkte braucht man für welchen Pflegegrad?
Die Skala reicht von 0 bis 100 gewichteten Punkten. Ab 12,5 Punkten gibt es Pflegegrad 1, ab 27 Punkten Pflegegrad 2, ab 47,5 Punkten Pflegegrad 3, ab 70 Punkten Pflegegrad 4 und ab 90 Punkten Pflegegrad 5. Pflegegrad 5 kann ausnahmsweise auch unter 90 Punkten zuerkannt werden, wenn eine besondere Bedarfskonstellation vorliegt, etwa der vollständige Verlust der Gebrauchsfähigkeit von Armen und Beinen.
Ab wann wird das Pflegegeld gezahlt?
Ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag bei der Pflegekasse eingegangen ist. Das Datum der Begutachtung und das Datum des Bescheids spielen dafür keine Rolle. Wer im März anruft und den Bescheid erst im Juni erhält, bekommt die Monate März bis Juni nachgezahlt. Deshalb ist der frühe formlose Antrag wichtig, auch wenn noch Unterlagen fehlen: Der Antragstag lässt sich nicht nachholen.
Was tun, wenn die Pflegekasse zu lange braucht?
Die Pflegekasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragseingang schriftlich entscheiden. Hält sie die Frist nicht ein, schuldet sie 70 Euro für jede angefangene Woche der Überschreitung, zu zahlen innerhalb von 15 Arbeitstagen und ohne besonderen Antrag (§ 18c SGB XI). Wird nichts überwiesen, genügt ein kurzes Schreiben mit dem Antragsdatum, dem Datum des Bescheids und der Zahl der überschrittenen Wochen.
Darf jemand bei der Begutachtung dabei sein?
Ja, und es ist ausdrücklich zu empfehlen. Angehörige, Nachbarn oder die Pflegekraft des ambulanten Dienstes dürfen anwesend sein und ergänzen, was der pflegebedürftigen Person selbst nicht einfällt oder unangenehm ist. Wer allein begutachtet wird, unterschätzt den eigenen Hilfebedarf erfahrungsgemäß deutlich. Passt der Termin nicht, kann er beim Medizinischen Dienst verschoben werden.
Was ist der Unterschied zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistung?
Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt, wenn die Pflege privat organisiert wird, meist durch Angehörige. Über die Verwendung muss niemand Rechenschaft ablegen. Die Pflegesachleistung rechnet ein zugelassener Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse ab, sie ist deutlich höher. Beides lässt sich anteilig kombinieren: Wer 40 Prozent des Sachleistungsbetrags nutzt, erhält 60 Prozent des Pflegegeldes zusätzlich.
Welche Leistungen gibt es bei Pflegegrad 1?
Pflegegrad 1 bringt kein Pflegegeld und keine Pflegesachleistung. Es gibt den Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis 42 Euro im Monat, Zuschüsse zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen bis 4.180 Euro je Maßnahme, den Wohngruppenzuschlag von 224 Euro, kostenlose Pflegeberatung und bei vollstationärer Unterbringung 131 Euro im Monat. Pflegegrad 1 ist damit vor allem ein Zugang zu Beratung, Hilfsmitteln und Umbauten.
Steigen die Pflegeleistungen 2026?
Nein. Zum 1. Januar 2026 wurden die Leistungsbeträge nicht angehoben, es gelten unverändert die Werte des Vorjahres. Die nächste Dynamisierung ist zum 1. Januar 2028 vorgesehen. Für die Planung von Pflegedienstverträgen und Eigenanteilen bedeutet das: Nach heutigem Stand bleiben Pflegegeld, Sachleistungsbeträge und Entlastungsbetrag bis Ende 2027 konstant, während die Preise der Dienste steigen können.
Lohnt sich ein Widerspruch gegen den Pflegegrad?
Häufig ja, denn die Begutachtung erfasst in einer Stunde nur einen Ausschnitt des Alltags. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheids bei der Pflegekasse eingehen und kann zunächst ohne Begründung eingelegt werden. Sinnvoll ist es, gleichzeitig das Gutachten anzufordern und die Begründung anschließend Modul für Modul zu führen, gestützt auf ein Pflegetagebuch und ärztliche Berichte. Sozialverbände unterstützen ihre Mitglieder dabei.
Quellen
- § 14 SGB XI, Begriff der Pflegebedürftigkeit
- § 15 SGB XI, Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit
- § 18 SGB XI, Begutachtungsauftrag
- § 18c SGB XI, Entscheidung über den Antrag, Fristen und Zahlung von 70 Euro
- § 33 SGB XI, Leistungsvoraussetzungen und Beginn
- §§ 36, 37, 39, 40, 41, 42, 43, 45b SGB XI, Leistungsarten und Beträge
- Bundesministerium für Gesundheit, Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick, 11.12.2025 abgerufen 09/2026
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