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Bürgergeld heißt jetzt Grundsicherungsgeld: was sich zum 1. Juli 2026 geändert hat

Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Leistung Grundsicherungsgeld. Der Name ist die kleinste der Änderungen, die Vermögensprüfung die größte.

Aktualisiert Stand der Zahlen 2026Lesezeit 9 Min.

Kurz erklärt

Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Geldleistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht mehr Bürgergeld, sondern Grundsicherungsgeld. Grundlage ist das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des SGB II vom 16. April 2026. Die Beträge sind dabei unverändert geblieben: Der Regelbedarf für eine alleinstehende Person liegt weiter bei 563 Euro im Monat, wie schon 2024 und 2025. Geändert haben sich die Regeln daneben: Vermögen wird ab dem ersten Tag geprüft, die Wohnkosten sind in der Karenzzeit gedeckelt, und die Leistung kann bei mehrfach versäumten Terminen vollständig entzogen werden.

Auf einen Blick

Regelbedarf Stufe 1 (2026)563 Euro im Monat, unverändert seit 2024
Neuer Name der LeistungGrundsicherungsgeld, seit 1. Juli 2026
Rechtsgrundlage der ReformDreizehntes Gesetz zur Änderung des SGB II, BGBl. 2026 I Nr. 107
Schonvermögen je Person5.000 bis 20.000 Euro, nach Alter gestaffelt (§ 12 Abs. 2 SGB II)
Karenzzeit für die Wohnkosten1 Jahr, gedeckelt auf das Eineinhalbfache der angemessenen Kosten
Widerspruch gegen den Bescheid1 Monat ab Bekanntgabe (§ 84 SGG)
Überprüfungsantragwirkt im SGB II nur 1 Jahr zurück (§ 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II)

Was der neue Name ändert und was nicht

Das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch hat der Leistung einen neuen Namen gegeben. Der Bundestag beschloss es am 5. März 2026, verkündet wurde es am 16. April 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 107), in Kraft ist es seit dem 1. Juli 2026, und zwar schrittweise: Nicht jede Regelung greift am selben Tag, einige laufen über Übergangsfristen in die laufenden Bewilligungen hinein.

Was der Name betrifft, ist die Sache übersichtlich. Aus dem Bürgergeld wurde das Grundsicherungsgeld. Das Gesetz heißt weiter SGB II, das Verfahren bleibt beim Jobcenter, die Bedarfsgemeinschaft bleibt die Bedarfsgemeinschaft, und die Beträge sind mit der Umbenennung nicht angefasst worden. Wer einen Bescheid aus dem Frühjahr 2026 neben einen aus dem Herbst legt, findet dieselben Zahlen unter einer anderen Überschrift.

Interessant ist die zweite Ebene. Der Name wurde geändert, weil sich die Bedingungen geändert haben, unter denen die Leistung gezahlt wird. Diese Änderungen betreffen drei Bereiche: Vermögen, Wohnkosten und Mitwirkung.

Die Regelbedarfe 2026

Die Regelbedarfsstufen für 2026 sind mit denen von 2024 und 2025 identisch. Grund ist der gesetzliche Besitzschutz: Ergibt die Fortschreibung einen niedrigeren Wert als den geltenden, bleibt der bisherige Betrag stehen. Das Ergebnis ist eine Nullrunde im dritten Jahr in Folge.

Regelbedarfsstufe Wer Betrag 2026
1 Alleinstehende, Alleinerziehende 563 €
2 Volljährige Partner in einer Bedarfsgemeinschaft, je Person 506 €
3 Erwachsene ohne eigenen Haushalt, z. B. im Haushalt der Eltern 451 €
4 Jugendliche von 14 bis 17 Jahren 471 €
5 Kinder von 6 bis 13 Jahren 390 €
6 Kinder von 0 bis 5 Jahren 357 €

Dazu kommt für Kinder und Jugendliche der Sofortzuschlag von 25 Euro im Monat (§ 72 SGB II). Er wird zusätzlich zum Regelbedarf gezahlt und muss nicht gesondert beantragt werden. Ein Kind von acht Jahren hat damit einen Regelbedarf von 390 Euro plus 25 Euro Sofortzuschlag, dazu seinen Anteil an den Kosten der Unterkunft und, wenn die Voraussetzungen vorliegen, Leistungen für Bildung und Teilhabe.

Gut zu wissen

Der Regelbedarf ist nicht der Gesamtanspruch. Zum Regelbedarf kommen die Kosten für Unterkunft und Heizung, mögliche Mehrbedarfe und bei Kindern der Sofortzuschlag. Erst diese Summe ist der Bedarf, von dem anrechenbares Einkommen abgezogen wird.

Vermögen: die Karenzzeit ist weg

Das ist die einschneidendste Änderung. Bis zum 30. Juni 2026 galt im ersten Bezugsjahr eine Karenzzeit, in der erhebliches Vermögen unberücksichtigt blieb und nur ein grob vereinfachter Maßstab angelegt wurde. Diese Karenzzeit ist abgeschafft. Vermögen wird seit dem 1. Juli 2026 ab dem ersten Tag des Bezugs geprüft, also schon im Erstantrag und mit den üblichen Nachweisen: Kontoauszüge, Sparbücher, Depotauszüge, Rückkaufswerte von Versicherungen.

An die Stelle der Karenzzeit tritt ein Schonvermögen, das nach dem Alter jeder Person in der Bedarfsgemeinschaft gestaffelt ist (§ 12 Abs. 2 SGB II).

Alter der Person Geschütztes Vermögen
bis 30 Jahre 5.000 €
31 bis 40 Jahre 10.000 €
41 bis 50 Jahre 12.500 €
ab 51 Jahren 20.000 €

Entscheidend ist die Übertragbarkeit: Der Freibetrag einer Person, die ihn nicht ausschöpft, kann auf andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft übertragen werden. Geprüft wird also am Ende die Summe.

Beispiel

Eine Bedarfsgemeinschaft besteht aus zwei Erwachsenen von 34 und 52 Jahren und einem Kind von neun Jahren. Geschützt sind 10.000 Euro plus 20.000 Euro plus 5.000 Euro, zusammen 35.000 Euro.

Auf dem Konto der 52-jährigen Person liegen 28.000 Euro, alle anderen Konten sind leer. Weil die Freibeträge übertragbar sind, liegt das Gesamtvermögen unter der Summe der Freibeträge. Es wird nichts angerechnet.

Lägen dort 41.000 Euro, wären 6.000 Euro verwertbares Vermögen. Der Antrag würde abgelehnt, bis dieser Betrag verbraucht ist.

Unabhängig von diesen Beträgen bleiben weiterhin geschützt: der Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug je erwerbsfähiger Person in der Bedarfsgemeinschaft, staatlich geförderte Altersvorsorge wie Riester- und Rürup-Verträge und selbstgenutztes Wohneigentum, ein Haus bis 140 Quadratmeter und eine Eigentumswohnung bis 130 Quadratmeter. Diese Gegenstände tauchen in der Vermögensrechnung gar nicht erst auf.

Wohnen: die Karenzzeit bleibt, aber mit Deckel

Für die Unterkunft gibt es die Karenzzeit weiterhin, und sie dauert weiterhin ein Jahr. Im ersten Bezugsjahr werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Wohnung anerkannt, ohne dass die Angemessenheit im Einzelnen geprüft wird. Niemand muss also nach zwei Monaten umziehen.

Neu ist die Obergrenze. Anerkannt werden in der Karenzzeit höchstens das Eineinhalbfache der abstrakt angemessenen Kosten (§ 22 SGB II). Was abstrakt angemessen ist, richtet sich weiterhin nach dem örtlichen Konzept des jeweiligen Trägers, unterscheidet sich also von Stadt zu Stadt. Liegt die Miete darüber, wird nur bis zu dieser Grenze gezahlt, den Rest trägt die Bedarfsgemeinschaft aus dem Regelbedarf.

Zwei Ausnahmen sind vorgesehen: wenn die höheren Kosten unvermeidbar sind, etwa weil auf dem örtlichen Markt keine günstigere Wohnung verfügbar ist, und für Bedarfsgemeinschaften mit Kindern. In beiden Fällen kann über der Deckelung anerkannt werden. Beides muss vorgetragen und belegt werden, geprüft wird es nicht von allein.

Nach Ablauf der Karenzzeit gilt wieder das gewohnte Verfahren: Sind die Kosten unangemessen hoch, fordert das Jobcenter schriftlich zur Senkung auf, in der Regel mit einer Frist von sechs Monaten. Erst danach wird auf den angemessenen Betrag gekürzt. Eine neue Karenzzeit entsteht erst, wenn zwischen zwei Bezugszeiträumen mindestens drei Jahre ohne Leistungen liegen.

Sanktionen: die neue Stufenfolge

Die Leistungsminderungen sind neu geordnet worden. Der Unterschied zur alten Regelung liegt weniger in den Prozentsätzen als in der Schärfe am oberen Ende.

Verhalten Folge
Erstes versäumtes Meldeversäumnis folgenlos, nur Belehrung
Zweites versäumtes Meldeversäumnis 30 Prozent des Regelbedarfs für einen Monat
Drei aufeinanderfolgende versäumte Termine gestuft bis zum vollständigen Entzug der Leistung; die Kosten der Unterkunft laufen noch einen Monat weiter
Ablehnung einer zumutbaren Arbeit, Abbruch einer Maßnahme, fehlende Bewerbungen 30 Prozent des Regelbedarfs für jeweils drei Monate
Dauerhafte Verweigerung jeder zumutbaren Arbeit vollständiger Entzug des Regelbedarfs, nach den Angaben der Bundesregierung mindestens einen und höchstens zwei Monate

Zwei Wege führen also zum vollständigen Wegfall der Geldleistung: mehrfach versäumte Termine und die dauerhafte Verweigerung jeder zumutbaren Arbeit. Beides ist neu und war unter dem alten Recht in dieser Schärfe nicht vorgesehen. Der vollständige Entzug einschließlich der Unterkunftskosten ist der Punkt, an dem sich das neue Recht am deutlichsten vom alten unterscheidet. Wichtig ist deshalb der Ablauf: Vor jeder Minderung steht eine Anhörung, und jede Minderung ergeht durch einen eigenen Bescheid, gegen den ein Monat lang Widerspruch möglich ist. Wer einen wichtigen Grund hatte, etwa Krankheit, einen Arzttermin oder die Betreuung eines Kindes, muss ihn benennen und nachweisen. Wird der Grund anerkannt, entfällt die Minderung. Wie ein solches Schreiben aufgebaut sein muss, steht unter Widerspruch einlegen; wann die Monatsfrist genau endet, rechnet der Fristenrechner aus.

Frist

Gegen jeden Bescheid des Jobcenters, auch gegen einen Minderungsbescheid, läuft die Widerspruchsfrist von einem Monat ab Bekanntgabe (§ 84 SGG). Die Bekanntgabe wird vier Tage nach Aufgabe zur Post vermutet, und diese vier Tage verschieben sich im Sozialrecht nicht, wenn sie auf ein Wochenende fallen. Nur das Fristende selbst rückt auf den nächsten Werktag.

Vermittlungsvorrang und Erwerbsobliegenheit

Zwei weitere Änderungen betreffen nicht das Geld, sondern die Erwartungen an die Leistungsberechtigten.

Der Vermittlungsvorrang ist wieder eingeführt. Er bedeutet: Die Aufnahme einer Arbeit geht der Förderung einer längeren Qualifizierung grundsätzlich vor. Wenn eine zumutbare Stelle vermittelt werden kann, ist das der Weg, der zuerst beschritten wird, auch wenn eine Umschulung langfristig sinnvoller erscheint. Das ändert die Verhandlungslage im Gespräch mit dem Jobcenter spürbar, denn Weiterbildungswünsche brauchen jetzt eine Begründung.

Die Erwerbsobliegenheit für Eltern beginnt früher. Nach neuem Recht wird eine Erwerbstätigkeit bereits ab dem 15. Lebensmonat des Kindes erwartet, nicht mehr erst später. Praktisch hängt das an der Betreuung: Ohne zumutbare Betreuungsmöglichkeit ist eine Arbeit nicht zumutbar, und diese Voraussetzung muss das Jobcenter prüfen, bevor es eine Ablehnung als Pflichtverletzung wertet.

Was gleich geblieben ist

Der größere Teil des SGB II ist unverändert. Wer sich mit den Grundbegriffen schon auskennt, muss nichts neu lernen.

Die Bedarfsgemeinschaft. Sie umfasst weiterhin die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, den Partner oder die Partnerin und unverheiratete Kinder unter 25 Jahren im Haushalt. Einkommen und Vermögen aller Mitglieder werden zusammengerechnet. Wer mit anderen nur zusammenwohnt, ohne Partnerschaft und ohne Verwandtschaft, bildet eine Wohngemeinschaft und keine Bedarfsgemeinschaft.

Die Kosten der Unterkunft. Grundmiete, kalte Betriebskosten und Heizkosten werden als eigener Bedarf anerkannt, nicht als Teil des Regelbedarfs. Stromkosten für Haushaltsstrom gehören dagegen in den Regelbedarf, Warmwasser wird gesondert behandelt.

Die Freibeträge auf Erwerbseinkommen. Sie stehen in § 11b SGB II und sind nicht geändert worden. Wer arbeitet, behält von jedem verdienten Euro einen Teil zusätzlich zur Leistung.

Teil des monatlichen Bruttoeinkommens Bleibt anrechnungsfrei
die ersten 100 Euro vollständig (Grundfreibetrag, § 11b Abs. 2 SGB II)
100,01 Euro bis 520 Euro 20 Prozent
520,01 Euro bis 1.000 Euro 30 Prozent
1.000,01 Euro bis 1.200 Euro 10 Prozent
bei mindestens einem minderjährigen Kind bis 1.500 Euro 10 Prozent
Beispiel

Eine alleinstehende Person hat einen Minijob mit 550 Euro im Monat. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fallen dabei nicht an.

Freibeträge: 100 Euro Grundfreibetrag, dazu 20 Prozent aus 420 Euro (der Teil zwischen 100 und 520 Euro) = 84 Euro, dazu 30 Prozent aus 30 Euro (der Teil zwischen 520 und 550 Euro) = 9 Euro. Zusammen 193 Euro.

Angerechnet werden 550 Euro minus 193 Euro = 357 Euro. Bei einem Regelbedarf von 563 Euro und einer anerkannten Miete von 500 Euro beträgt der Bedarf 1.063 Euro, der Anspruch also 706 Euro. Zusammen mit dem Lohn stehen 1.256 Euro zur Verfügung, 193 Euro mehr als ohne Arbeit.

Die Mehrbedarfe. Unverändert bestehen sie unter anderem für Alleinerziehende, für Schwangere ab der 13. Woche, für Menschen mit medizinisch begründeter kostenaufwendiger Ernährung und für erwerbsfähige Menschen mit Behinderung, die bestimmte Teilhabeleistungen erhalten (§ 21 SGB II).

Bildung und Teilhabe. Schulausflüge, mehrtägige Klassenfahrten, das Schulbedarfspaket, Schülerbeförderung, Lernförderung, gemeinschaftliche Mittagsverpflegung und der Teilhabebetrag für Vereine und Musikschule bleiben unverändert erhalten (§ 28 SGB II).

Der Überprüfungsantrag mit seiner Besonderheit. Ein bestandskräftiger Bescheid kann jederzeit nach § 44 SGB X überprüft werden, auch Jahre später. Im SGB II gilt aber eine verkürzte Rückwirkung: Leistungen werden nur für ein Jahr rückwirkend erbracht, gerechnet ab Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt wird (§ 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Anderswo im Sozialrecht sind es vier Jahre. Wer also im Dezember bemerkt, dass ein Bescheid falsch war, sollte den Antrag noch im selben Jahr stellen: Ein Antrag am 30. Dezember erfasst das ganze laufende Jahr, ein Antrag am 2. Januar nur noch das neue.

Woran Anträge scheitern

  • Der Antrag wird auf den Monatsersten verschoben. Der Antrag wirkt auf den Ersten des Monats zurück, in dem er gestellt wird (§ 37 Abs. 2 SGB II). Wer am 30. September beantragt, bekommt den September, wer am 1. Oktober beantragt, nicht mehr. Ein formloser Antrag per Brief oder E-Mail genügt, die Formulare können nachgereicht werden.
  • Kontoauszüge fehlen oder sind geschwärzt. Seit dem Wegfall der Vermögenskarenzzeit verlangen Jobcenter die Auszüge der letzten Monate lückenlos. Empfängernamen dürfen nicht unkenntlich gemacht werden, Verwendungszwecke bei besonders sensiblen Daten in engen Grenzen schon.
  • Ein Kraftfahrzeug wird nicht angegeben. Ein angemessenes Fahrzeug je erwerbsfähiger Person ist geschützt, aber die Nichtangabe gilt als fehlende Mitwirkung und führt regelmäßig zu Rückforderungen, wenn sie später auffällt.
  • Die Wohnkosten werden ungeprüft übernommen. Nach der Karenzzeit kürzt das Jobcenter auf die angemessenen Kosten. Die Aufforderung zur Kostensenkung ist der Zeitpunkt, an dem sich prüfen lässt, ob das zugrunde gelegte Konzept überhaupt schlüssig ist. Wer nicht widerspricht, akzeptiert die Zahl.
  • Änderungen werden zu spät gemeldet. Jede Aufnahme einer Arbeit, jeder Einzug oder Auszug, jede Erbschaft und jede Steuererstattung muss unverzüglich mitgeteilt werden. Sonst folgt ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, häufig rückwirkend über viele Monate.
  • Der Berechnungsbogen wird nicht gelesen. Die Anlage zum Bescheid zeigt für jede Person den Bedarf, das Einkommen und die Freibeträge einzeln. Dort sitzen die meisten Rechenfehler. Wie sich ein Bescheid Zeile für Zeile lesen lässt, steht unter Bescheid verstehen.

Häufige Fragen

Ist mein Bürgergeld-Bescheid noch gültig, obwohl die Leistung anders heißt?

Ja. Bescheide, die vor dem 1. Juli 2026 erlassen wurden, bleiben wirksam. Die Umbenennung allein macht keinen Bescheid falsch und begründet keinen neuen Antrag. Die Beträge sind unverändert, es ändert sich also nichts an der Auszahlung. Erst bei der nächsten Weiterbewilligung wird das neue Recht vollständig angewandt, insbesondere die Vermögensprüfung. Weil einzelne Regelungen schrittweise greifen, kann es sein, dass ein laufender Bewilligungszeitraum noch nach altem Recht abgerechnet wird.

Wie viel Vermögen darf ich behalten?

Geschützt sind je nach Alter zwischen 5.000 und 20.000 Euro pro Person in der Bedarfsgemeinschaft: bis 30 Jahre 5.000 Euro, ab 31 Jahren 10.000 Euro, ab 41 Jahren 12.500 Euro und ab 51 Jahren 20.000 Euro. Nicht ausgeschöpfte Beträge lassen sich auf andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft übertragen. Unabhängig davon bleiben Hausrat, ein angemessenes Auto je erwerbsfähiger Person, geförderte Altersvorsorge und selbstgenutztes Wohneigentum bis 140 Quadratmeter beim Haus und 130 Quadratmeter bei der Eigentumswohnung außer Betracht.

Muss ich umziehen, wenn meine Wohnung zu teuer ist?

Im ersten Bezugsjahr nicht. In dieser Karenzzeit werden die tatsächlichen Kosten anerkannt, allerdings höchstens bis zum Eineinhalbfachen der abstrakt angemessenen Kosten. Liegt die Miete darüber, wird die Differenz nicht gezahlt. Ausnahmen gelten, wenn die höheren Kosten unvermeidbar sind und bei Bedarfsgemeinschaften mit Kindern. Nach Ablauf des Jahres fordert das Jobcenter schriftlich zur Kostensenkung auf, üblicherweise mit einer Frist von sechs Monaten, und kürzt erst danach.

Wie viel darf ich neben dem Grundsicherungsgeld verdienen?

Anrechnungsfrei bleiben die ersten 100 Euro brutto vollständig. Vom Teil zwischen 100 und 520 Euro bleiben 20 Prozent, vom Teil zwischen 520 und 1.000 Euro 30 Prozent und vom Teil zwischen 1.000 und 1.200 Euro noch 10 Prozent. Wer mindestens ein minderjähriges Kind hat, behält die 10 Prozent bis 1.500 Euro. Bei 550 Euro Verdienst bleiben so 193 Euro zusätzlich zur Leistung. Der Rest wird auf den Bedarf angerechnet und mindert die Auszahlung entsprechend.

Was passiert, wenn ich einen Termin beim Jobcenter verpasse?

Das erste Meldeversäumnis bleibt folgenlos, es wird nur über die Rechtsfolgen belehrt. Beim zweiten Versäumnis wird der Regelbedarf für einen Monat um 30 Prozent gemindert. Werden drei Termine hintereinander versäumt, kann die Leistung gestuft bis zum vollständigen Entzug gemindert werden, wobei die Kosten der Unterkunft noch einen Monat weiterlaufen. In jedem Fall gilt: Wer einen wichtigen Grund hatte, etwa Krankheit oder einen kollidierenden Arzttermin, muss ihn nennen und belegen. Dann entfällt die Minderung.

Kann ich Grundsicherungsgeld bekommen, wenn ich arbeite?

Ja. Erwerbstätigkeit schließt den Anspruch nicht aus, sie mindert ihn nur um das anrechenbare Einkommen. Wer aufstockt, ist Teil der größten Gruppe im SGB II überhaupt. Wichtig ist die Abgrenzung zu anderen Leistungen: Bei Familien mit Kindern und Erwerbseinkommen knapp über der Bedürftigkeitsgrenze führen Wohngeld und Kinderzuschlag häufig zu einem besseren Ergebnis als das Grundsicherungsgeld, weil dort kein Vermögen in dieser Schärfe geprüft wird. Beide Wege lassen sich vor dem Antrag durchrechnen.

Wie lange kann ich einen alten Bescheid noch angreifen?

Innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe durch Widerspruch. Danach wird der Bescheid bestandskräftig, bleibt aber über den Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X angreifbar, der an keine Frist gebunden ist. Der Haken liegt bei der Rückwirkung: Im SGB II werden Leistungen nur ein Jahr rückwirkend nachgezahlt, gerechnet ab dem Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag eingeht (§ 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II). In anderen Sozialleistungsbereichen sind es vier Jahre. Wer im Dezember einen Fehler entdeckt, stellt den Antrag deshalb besser noch im alten Jahr.

Gelten die Regelsätze auch 2027 weiter?

Die Regelbedarfe werden jährlich fortgeschrieben, für 2027 steht zusätzlich eine Neuermittlung an. Wie hoch die Beträge dann sein werden, ist noch nicht festgelegt und lässt sich derzeit nicht seriös beziffern. Verbindlich sind Regelbedarfe erst mit der Verordnung, die üblicherweise im Herbst des Vorjahres verkündet wird. Bis dahin gelten die Beträge des Jahres 2026 unverändert weiter, für Alleinstehende also 563 Euro im Monat.

Quellen

  1. Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, BGBl. 2026 I Nr. 107 vom 16. April 2026 abgerufen 09/2026
  2. § 20 SGB II, Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts
  3. § 72 SGB II, Sofortzuschlag für Kinder
  4. § 12 SGB II, zu berücksichtigendes Vermögen und Schonvermögen
  5. § 22 SGB II, Bedarfe für Unterkunft und Heizung
  6. § 11b SGB II, Absetzbeträge vom Einkommen
  7. §§ 31 bis 31b SGB II, Pflichtverletzungen und Leistungsminderungen
  8. § 21 SGB II, Mehrbedarfe
  9. § 28 SGB II, Bedarfe für Bildung und Teilhabe
  10. § 37 SGB II, Antragserfordernis und Rückwirkung auf den Monatsersten
  11. § 40 SGB II, Anwendung des SGB X, Rücknahme nur ein Jahr rückwirkend
  12. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Regelbedarfe 2026 abgerufen 09/2026
  13. Bundesregierung, Die Neue Grundsicherung ab 1. Juli 2026 abgerufen 09/2026

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