Arbeitslosengeld I: Anspruch, Höhe, Dauer und Sperrzeiten
Arbeitslosengeld ist eine Versicherungsleistung, keine Fürsorge. Der Anspruch hängt an drei Voraussetzungen und an zwei Meldungen, die nichts miteinander zu tun haben.
Kurz erklärt
Arbeitslosengeld I bekommt, wer arbeitslos ist, sich arbeitslos gemeldet hat und in den letzten 30 Monaten mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt war. Die Leistung beträgt 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts der letzten zwölf abgerechneten Monate, mit mindestens einem Kind 67 Prozent. Gezahlt wird je nach Versicherungszeit und Alter zwischen sechs und 24 Monaten. Wer selbst kündigt oder einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, bekommt in der Regel zwölf Wochen lang nichts und verliert zusätzlich ein Viertel der Anspruchsdauer.
Auf einen Blick
| Anwartschaftszeit | 12 Monate Versicherungspflicht in 30 Monaten (§§ 142, 143 SGB III) |
|---|---|
| Höhe | 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts, mit Kind 67 Prozent (§ 149 SGB III) |
| Dauer | 6 bis 24 Monate nach Versicherungszeit und Alter (§ 147 SGB III) |
| Sperrzeit bei Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag | 12 Wochen (§ 159 SGB III) |
| Arbeitsuchend melden | 3 Monate vor dem Ende, sonst binnen 3 Tagen nach Kenntnis (§ 38 SGB III) |
| Nebeneinkommen anrechnungsfrei | 165 Euro im Monat (§ 155 SGB III) |
| Steuer | steuerfrei, aber Progressionsvorbehalt; Erklärungspflicht ab 410 Euro Lohnersatzleistungen |
Die drei Voraussetzungen
Arbeitslosengeld ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung. Es hängt nicht am Bedarf, nicht am Vermögen und nicht am Einkommen des Partners, sondern an Beiträgen. Nach § 137 SGB III müssen drei Dinge zusammenkommen.
Arbeitslosigkeit. Arbeitslos ist, wer nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, sich um eine neue Beschäftigung bemüht und der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 138 SGB III). Eine Beschäftigung von weniger als 15 Stunden in der Woche schließt Arbeitslosigkeit nicht aus. Verfügbarkeit heißt vor allem: erreichbar sein, kurzfristig einen Termin wahrnehmen können, arbeitsfähig sein.
Arbeitslosmeldung. Ohne Meldung kein Anspruch, und zwar unabhängig davon, wie lange jemand eingezahlt hat.
Anwartschaftszeit. Zwölf Monate Versicherungspflicht innerhalb der Rahmenfrist.
Zwölf Monate in 30 Monaten
Die Rahmenfrist beträgt 30 Monate und endet mit dem Tag vor dem Tag, an dem alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 143 SGB III). Sie läuft also rückwärts vom Beginn der Arbeitslosigkeit. Innerhalb dieser zweieinhalb Jahre müssen mindestens zwölf Monate mit Versicherungspflicht liegen (§ 142 Abs. 1 SGB III). Sie müssen nicht zusammenhängen und nicht bei demselben Arbeitgeber erbracht worden sein.
Als Versicherungspflichtverhältnis zählen neben der abhängigen Beschäftigung unter anderem der Bezug von Krankengeld, Zeiten der Kindererziehung bis zum dritten Lebensjahr des Kindes, Wehr- und Freiwilligendienste und in bestimmten Fällen eine freiwillige Weiterversicherung für Selbstständige. Nicht mitgezählt werden Minijobs, weil sie nicht in der Arbeitslosenversicherung versichert sind, und Zeiten, in denen bereits Arbeitslosengeld bezogen wurde.
Für Menschen mit überwiegend kurzen Befristungen gibt es eine verkürzte Anwartschaft von sechs Monaten (§ 142 Abs. 2 SGB III). Sie setzt voraus, dass die Beschäftigungen im Voraus auf höchstens 14 Wochen befristet waren und das Arbeitsentgelt im letzten Jahr das Anderthalbfache der Bezugsgröße nicht überschritten hat. Der Anspruch fällt dann entsprechend kurz aus.
Wie hoch das Arbeitslosengeld ist
Die Höhe beträgt 67 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des Einkommensteuerrechts haben oder deren Ehegatte ein solches Kind hat, und 60 Prozent für alle anderen (§ 149 SGB III). Dieses pauschalierte Netto heißt im Gesetz Leistungsentgelt und wird in drei Schritten ermittelt.
- Bemessungszeitraum bestimmen Maßgeblich sind die Entgeltabrechnungszeiträume, die im Bemessungsrahmen von einem Jahr vor dem Ende des Versicherungspflichtverhältnisses abgerechnet wurden (§ 150 SGB III). Enthält dieser Zeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt, wird der Rahmen auf zwei Jahre erweitert. Findet sich auch dann zu wenig, wird fiktiv nach Qualifikationsstufen bemessen.
- Bemessungsentgelt berechnen Das beitragspflichtige Bruttoentgelt des Bemessungszeitraums wird auf einen Kalendertag heruntergerechnet. Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld zählen mit, soweit sie in diesem Zeitraum abgerechnet wurden. Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze bleibt außer Betracht.
- Leistungsentgelt bilden Vom Bemessungsentgelt werden eine pauschale Sozialversicherungspauschale von 20 Prozent, die Lohnsteuer nach der Steuerklasse, die zu Beginn des Jahres der Entstehung des Anspruchs galt, und der Solidaritätszuschlag abgezogen (§ 153 SGB III). Aus dem Ergebnis werden 60 oder 67 Prozent.
Gezahlt wird kalendertäglich. Ein voller Kalendermonat wird dabei mit 30 Tagen angesetzt, unabhängig davon, ob er 28 oder 31 Tage hat.
Eine Angestellte hat zwölf Monate lang 3.600 Euro brutto im Monat verdient, also 43.200 Euro im Bemessungszeitraum. Geteilt durch 365 Tage ergibt das ein tägliches Bemessungsentgelt von 118,36 Euro.
Davon geht die Sozialversicherungspauschale von 20 Prozent ab: 23,67 Euro. Es bleiben 94,69 Euro. Von diesem Betrag werden noch Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag nach der maßgeblichen Steuerklasse abgezogen, das Ergebnis ist das Leistungsentgelt.
Rechnet man ohne den Steuerabzug weiter, ergäben 60 Prozent aus 94,69 Euro genau 56,81 Euro am Tag, also 1.704,30 Euro für einen Monat mit 30 Tagen. Mit Kind wären es 67 Prozent, also 63,44 Euro am Tag oder 1.903,20 Euro im Monat. Beide Werte sind Obergrenzen: Weil die Lohnsteuer noch abgeht, fällt die tatsächliche Leistung niedriger aus.
Für die Höhe zählt die Steuerklasse, die am 1. Januar des Jahres eingetragen war, in dem der Anspruch entsteht. Ein Wechsel im Laufe des Jahres wirkt grundsätzlich erst ab dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Änderung erstmals vorlagen. Wer eine Steuerklassenänderung erwägt, prüft sie deshalb im Jahr vor der absehbaren Arbeitslosigkeit, nicht danach.
Wie lange gezahlt wird
Die Anspruchsdauer richtet sich nach zwei Größen: der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse in den letzten fünf Jahren und dem Lebensalter bei Entstehung des Anspruchs (§ 147 Abs. 2 SGB III).
| Versicherungspflicht insgesamt | nach Vollendung des Lebensjahres | Dauer des Anspruchs |
|---|---|---|
| 12 Monate | ohne Altersgrenze | 6 Monate |
| 16 Monate | ohne Altersgrenze | 8 Monate |
| 20 Monate | ohne Altersgrenze | 10 Monate |
| 24 Monate | ohne Altersgrenze | 12 Monate |
| 30 Monate | 50. | 15 Monate |
| 36 Monate | 55. | 18 Monate |
| 48 Monate | 58. | 24 Monate |
Die Altersstufen wirken nur zusammen mit der jeweiligen Versicherungszeit. Wer mit 56 Jahren arbeitslos wird, aber nur 24 Monate Versicherungszeit vorweisen kann, bekommt zwölf Monate, nicht 18. Bei der verkürzten Anwartschaft nach § 142 Abs. 2 SGB III gilt eine eigene, kürzere Staffel: sechs Monate Versicherungszeit ergeben drei Monate Anspruch, acht Monate ergeben vier, zehn Monate ergeben fünf.
Ein Restanspruch verfällt nicht sofort. Wer wieder arbeitet und später erneut arbeitslos wird, kann den nicht verbrauchten Rest weiter nutzen, wenn seit der Entstehung des früheren Anspruchs noch keine fünf Jahre vergangen sind.
Die zwei Meldungen, die man nicht verwechseln darf
Arbeitsuchend melden. Wer erfährt, dass sein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, muss sich spätestens drei Monate vor dem Ende bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Liegen zwischen der Kenntnis und dem Ende weniger als drei Monate, sind es drei Tage nach Kenntnis (§ 38 Abs. 1 SGB III). Diese Pflicht gilt auch, wenn Sie die Kündigung für unwirksam halten und dagegen klagen. Die Meldung ist telefonisch und online möglich und braucht keinen Termin.
Arbeitslos melden. Das ist eine zweite, davon unabhängige Meldung. Sie erfolgt persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder elektronisch über das Fachportal der Bundesagentur, wobei der elektronische Weg ein sicheres Identifizierungsverfahren voraussetzt (§ 141 Abs. 1 SGB III). Entscheidend ist der Zeitpunkt: Die Arbeitslosmeldung wirkt nicht rückwirkend. Der Anspruch entsteht frühestens an dem Tag, an dem sie vorliegt. Möglich ist sie bereits, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten ist, aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten steht.
Wer am 1. eines Monats arbeitslos wird und sich erst am 8. meldet, verliert sieben Tage Leistung. War die Agentur am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit nicht dienstbereit, etwa an einem Feiertag, wirkt die Meldung am nächsten Arbeitstag auf diesen Tag zurück (§ 141 Abs. 2 SGB III). Ein verlängertes Wochenende reicht dafür nicht als Entschuldigung.
Sperrzeiten
Eine Sperrzeit ist kein Abzug, sondern ein Ruhen: In dieser Zeit wird nichts gezahlt, und der Anspruch wird zusätzlich um die betreffenden Tage gekürzt. Die Tatbestände und die Dauer stehen in § 159 SGB III.
| Verhalten | Dauer der Sperrzeit |
|---|---|
| Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund | 12 Wochen, in Härtefällen 3 oder 6 Wochen |
| Ablehnung einer zumutbaren Beschäftigung | 3 Wochen beim ersten Mal, 6 Wochen beim zweiten, danach 12 Wochen |
| Ablehnung oder Abbruch einer Eingliederungsmaßnahme | 3, 6 oder 12 Wochen, gestuft wie bei der Arbeitsablehnung |
| Unzureichende Eigenbemühungen | 2 Wochen |
| Meldeversäumnis oder verspätete Arbeitsuchendmeldung | 1 Woche |
Bei einer Sperrzeit von zwölf Wochen wegen Arbeitsaufgabe kommt eine zweite Folge hinzu, die oft übersehen wird: Die Anspruchsdauer mindert sich um mindestens ein Viertel der Dauer, die bei erstmaliger Erfüllung der Anwartschaftszeit zugestanden hätte (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Aus zwölf Monaten werden also neun, und die zwölf Wochen Sperrzeit liegen davor.
Ein wichtiger Grund kann die Sperrzeit ganz entfallen lassen. Anerkannt werden je nach Fall etwa Mobbing, gesundheitliche Gründe mit ärztlichem Nachweis, der Umzug zum Ehepartner oder eine drohende betriebsbedingte Kündigung, die durch den Aufhebungsvertrag nur vorweggenommen wurde. Der Grund muss vorgetragen und belegt werden, und die Agentur hört vor der Entscheidung an.
Getrennt davon steht das Ruhen wegen einer Entlassungsentschädigung: Wer eine Abfindung erhält und das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet, bekommt für die Dauer dieser Frist kein Arbeitslosengeld, längstens für ein Jahr (§ 158 SGB III). Das trifft vor allem Aufhebungsverträge mit sofortiger Beendigung.
Nebeneinkommen und Krankenversicherung
Neben dem Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung von weniger als 15 Stunden wöchentlich erlaubt. Vom Nettoentgelt bleiben 165 Euro im Monat anrechnungsfrei, der übersteigende Teil wird auf die Leistung angerechnet (§ 155 SGB III). Die Aufnahme jeder Nebentätigkeit ist vorher anzuzeigen. Wer 15 Stunden oder mehr arbeitet, ist nicht mehr arbeitslos, und die Leistung entfällt vollständig.
Während des Bezugs besteht Versicherungsschutz in der Kranken- und Pflegeversicherung, die Beiträge trägt die Bundesagentur. Auch Rentenversicherungsbeiträge werden gezahlt, allerdings aus einem verminderten Betrag, sodass sich weiterhin Entgeltpunkte ansammeln, wenn auch weniger als während der Beschäftigung.
Steuern: der Progressionsvorbehalt
Arbeitslosengeld ist steuerfrei, aber es erhöht den Steuersatz auf das übrige Einkommen (§ 32b EStG). Das Finanzamt rechnet die Leistung dem zu versteuernden Einkommen rechnerisch hinzu, ermittelt den Steuersatz für diese Summe und wendet ihn dann auf das tatsächlich steuerpflichtige Einkommen an. Die Leistung selbst wird nicht besteuert, sie verteuert nur alles andere.
Daraus folgt die Pflicht zur Steuererklärung: Wer im Kalenderjahr mehr als 410 Euro an Leistungen bezogen hat, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, muss eine Einkommensteuererklärung abgeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Das betrifft neben dem Arbeitslosengeld auch Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Elterngeld und Mutterschaftsgeld. Die Bundesagentur meldet die gezahlten Beträge elektronisch an die Finanzverwaltung, sie sind dem Finanzamt also bekannt.
Praktisch endet ein Jahr mit mehreren Monaten Arbeitslosengeld häufig mit einer Nachzahlung, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer in den Beschäftigungsmonaten ohne Kenntnis der späteren Lohnersatzleistung einbehalten hat. Wer das einplant, wird von der Rechnung nicht überrascht.
Woran es in der Praxis scheitert
- Der Aufhebungsvertrag mit Abfindung. Er löst regelmäßig zwölf Wochen Sperrzeit aus, verkürzt den Anspruch zusätzlich um ein Viertel und kann bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist ein Ruhen nach § 158 SGB III nach sich ziehen. Drei Nachteile aus einer Unterschrift.
- Die Arbeitsbescheinigung fehlt. Ohne die elektronische Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers kann die Agentur nicht bemessen. Kommt sie nicht, hilft ein Vorschuss nach § 42 SGB I, der ausdrücklich verlangt werden muss.
- Die Arbeitslosmeldung wird verschoben. Jeder Tag ohne Meldung ist ein Tag ohne Leistung. Auch der Umstand, dass noch Urlaub abgegolten wird oder eine Kündigungsschutzklage läuft, ändert daran nichts.
- Erreichbarkeit wird unterschätzt. Wer verreist, ohne dies vorher genehmigen zu lassen, ist nicht verfügbar. Ortsabwesenheit ist nur in engen Grenzen und nur mit vorheriger Zustimmung möglich.
- Der Bewilligungsbescheid wird nicht nachgerechnet. Der Bescheid nennt Bemessungsentgelt, Leistungsentgelt, Leistungssatz und Anspruchsdauer einzeln. Fehler entstehen vor allem bei Einmalzahlungen, bei Krankengeldzeiten und bei der Steuerklasse. Wie sich die Zahlen einordnen lassen, steht unter Bescheid verstehen; für den Widerspruch gilt eine Frist von einem Monat, siehe Widerspruch einlegen und den Fristenrechner.
- Der Übergang ins Jobcenter wird zu spät vorbereitet. Wenn der Anspruch ausläuft, folgt für viele das Grundsicherungsgeld. Der Antrag wirkt nur auf den Ersten des Monats zurück, in dem er gestellt wird. Wer ihn im Vormonat vorbereitet, vermeidet eine Lücke, siehe Grundsicherungsgeld.
Häufige Fragen
Bekomme ich Arbeitslosengeld, wenn ich selbst gekündigt habe?
Grundsätzlich ja, aber erst nach einer Sperrzeit von zwölf Wochen, und die Anspruchsdauer verkürzt sich zusätzlich um mindestens ein Viertel. Ohne Sperrzeit bleibt es nur, wenn ein wichtiger Grund vorlag, etwa gesundheitliche Gründe mit ärztlichem Nachweis, der Umzug zum Ehepartner oder eine unzumutbare Situation im Betrieb. Der Grund muss gegenüber der Agentur vorgetragen und belegt werden. Die Agentur hört vor der Entscheidung an, und dieses Anhörungsschreiben ist der richtige Zeitpunkt für die Begründung.
Zählt ein Minijob für die Anwartschaftszeit?
Nein. Geringfügige Beschäftigungen sind in der Arbeitslosenversicherung nicht versicherungspflichtig, sie erzeugen deshalb keine Anwartschaft. Für die zwölf Monate zählen versicherungspflichtige Beschäftigungen, dazu unter anderem Zeiten mit Krankengeldbezug, Kindererziehungszeiten bis zum dritten Lebensjahr des Kindes und bestimmte Freiwilligendienste. Wer nur Minijobs hatte, kommt in der Regel nicht auf einen Anspruch und ist stattdessen beim Jobcenter richtig, wo Bedürftigkeit statt Beitragszeiten geprüft wird.
Wie wirkt sich eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld aus?
Auf die Höhe wirkt sie nicht, sie wird nicht angerechnet. Sie kann aber den Beginn verschieben. Wenn das Arbeitsverhältnis wegen der Abfindung vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beendet wurde, ruht der Anspruch für die Dauer dieser Frist, längstens ein Jahr (§ 158 SGB III). Wird die Kündigungsfrist eingehalten, tritt kein Ruhen ein. Deshalb ist bei Aufhebungsverträgen das Beendigungsdatum wichtiger als die Höhe der Abfindung.
Was passiert, wenn ich während des Bezugs krank werde?
Für die ersten sechs Wochen wird das Arbeitslosengeld weitergezahlt, sofern die Arbeitsunfähigkeit während des Bezugs eingetreten ist. Danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld, in der Regel in Höhe des bisherigen Arbeitslosengeldes. Die Arbeitsunfähigkeit muss der Agentur unverzüglich angezeigt werden, üblicherweise am ersten Tag. Die Zeit des Krankengeldbezugs ist selbst wieder versicherungspflichtig und kann für einen späteren Anspruch mitzählen.
Muss ich jedes Jobangebot annehmen?
Zumutbar ist grundsätzlich jede Beschäftigung, für die Sie körperlich und fachlich in der Lage sind. Unzumutbar ist eine Arbeit unter anderem dann, wenn sie gegen Gesetz oder Tarifvertrag verstößt oder wenn die Pendelzeiten unverhältnismäßig sind. Ein Anspruch auf Berufsschutz besteht nur eingeschränkt und wird mit der Dauer der Arbeitslosigkeit geringer, ebenso die Grenze beim Entgelt. Wer ein zumutbares Angebot ablehnt, riskiert eine Sperrzeit von drei Wochen beim ersten Mal, sechs Wochen beim zweiten und zwölf Wochen bei jedem weiteren Fall.
Wie viel darf ich nebenher verdienen?
Erlaubt ist eine Tätigkeit von weniger als 15 Stunden in der Woche. Vom Nettoentgelt bleiben 165 Euro im Monat anrechnungsfrei, alles darüber wird von der Leistung abgezogen. Wichtig ist die Stundengrenze: Sie gilt unabhängig vom Verdienst. Wer 15 Stunden oder mehr arbeitet, ist nicht mehr arbeitslos, und die Zahlung endet vollständig, auch wenn der Verdienst gering ist. Jede Nebentätigkeit muss vor Aufnahme angezeigt werden.
Muss ich eine Steuererklärung abgeben, obwohl das Arbeitslosengeld steuerfrei ist?
Ja, sobald die Summe der Lohnersatzleistungen im Kalenderjahr mehr als 410 Euro beträgt. Grundlage ist § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Die Leistung selbst wird nicht besteuert, sie erhöht über den Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG aber den Steuersatz auf das übrige Einkommen. Weil der Arbeitgeber in den Beschäftigungsmonaten ohne Kenntnis der späteren Leistung abgerechnet hat, endet ein solches Jahr häufig mit einer Nachzahlung. Die Beträge stehen in der Leistungsbescheinigung der Agentur.
Was kommt nach dem Arbeitslosengeld?
Wenn der Anspruch ausgeschöpft ist, folgt für viele das Grundsicherungsgeld nach dem SGB II, seit dem 1. Juli 2026 der neue Name des Bürgergeldes. Dort wird nicht mehr auf Beitragszeiten geschaut, sondern auf den Bedarf des gesamten Haushalts, auf Einkommen und auf Vermögen. Der Antrag wirkt nur auf den Ersten des Monats zurück, in dem er gestellt wird. Wer erst nach dem Ende des Arbeitslosengeldes beantragt, verliert deshalb leicht einen ganzen Monat.
Quellen
- § 137 SGB III, Anspruchsvoraussetzungen
- § 138 SGB III, Arbeitslosigkeit, Verfügbarkeit, 15-Stunden-Grenze
- § 141 SGB III, Arbeitslosmeldung
- § 142 SGB III, Anwartschaftszeit
- § 143 SGB III, Rahmenfrist von 30 Monaten
- § 147 SGB III, Dauer des Anspruchs
- § 148 SGB III, Minderung der Anspruchsdauer
- § 149 SGB III, Höhe des Arbeitslosengeldes
- § 150 SGB III, Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen
- § 153 SGB III, Leistungsentgelt und Sozialversicherungspauschale
- § 155 SGB III, Anrechnung von Nebeneinkommen
- § 158 SGB III, Ruhen bei Entlassungsentschädigung
- § 159 SGB III, Sperrzeiten
- § 38 SGB III, frühzeitige Arbeitsuchendmeldung
- § 32b EStG, Progressionsvorbehalt
- § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG, Veranlagungspflicht ab 410 Euro
- Bundesagentur für Arbeit, Arbeitslosengeld: Anspruch, Höhe, Dauer abgerufen 09/2026
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