erklärt.com

Wohngeld: wovon die Höhe abhängt und wer es bekommt

Wohngeld ist kein Pauschalbetrag, sondern das Ergebnis einer Formel. Wer die drei Größen kennt, die hineinlaufen, kann seine Chancen selbst einschätzen.

Aktualisiert Stand der Zahlen 2026Lesezeit 8 Min.

Kurz erklärt

Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete, dessen Höhe sich aus drei Größen ergibt: der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, dem Gesamteinkommen des Haushalts und der zu berücksichtigenden Miete, die durch den Miethöchstbetrag der örtlichen Mietenstufe gedeckelt ist. Berechnet wird es nach der Formel des § 19 Abs. 1 WoGG. Der Anspruch beginnt frühestens am Ersten des Monats, in dem der Antrag bei der Wohngeldstelle eingeht.

Auf einen Blick

FaktorenHaushaltsmitglieder, Gesamteinkommen, zu berücksichtigende Miete
Formel1,15 · (M - (a + b · M + c · Y) · Y) (§ 19 Abs. 1 WoGG)
MietenstufenI bis VII, letzte Neueinstufung zum 1. Januar 2023
Anpassung 2026keine, Fortschreibung nur alle zwei Jahre (§ 43 WoGG)
Durchschnitt287 Euro im Monat (Statistisches Bundesamt, Jahresende 2024)
Anspruchsbeginnab dem Ersten des Antragsmonats (§ 25 Abs. 2 WoGG)
Bewilligungszeitraumin der Regel zwölf Monate (§ 25 Abs. 1 WoGG)
ZuständigWohngeldstelle der Stadt oder des Landkreises

Drei Größen entscheiden, nichts sonst

Wohngeld ist ein Mietzuschuss für Haushalte mit niedrigem Einkommen, die keine Grundsicherung beziehen. Ob und wie viel gezahlt wird, ergibt sich aus drei Größen:

  1. Die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Dazu zählen die wohngeldberechtigte Person und alle mit ihr in einer Wohnung lebenden Angehörigen und Partner. Jedes weitere Mitglied erhöht den Miethöchstbetrag und verändert die Rechenwerte in der Formel.
  2. Das Gesamteinkommen des Haushalts. Ausgangspunkt ist das Jahreseinkommen aller Haushaltsmitglieder. Davon gehen pauschal je 10 Prozent ab, wenn Steuern vom Einkommen, Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu erwarten sind (§ 16 WoGG). Wer alle drei zahlt, kommt also auf 30 Prozent Abschlag. Dazu kommen Freibeträge, etwa für Alleinerziehende und für Menschen mit Behinderung.
  3. Die zu berücksichtigende Miete. Maßgeblich ist die Bruttokaltmiete, also Grundmiete plus kalte Betriebskosten. Heizung und Warmwasser gehören nicht dazu; dafür gibt es seit 2023 eine pauschale Heizkostenkomponente als Zuschlag zum Höchstbetrag (§ 12 WoGG). Und die Miete zählt nur bis zum Miethöchstbetrag der örtlichen Mietenstufe.

Welche kalten Betriebskosten überhaupt in die Miete gehören, ergibt sich aus der Nebenkostenabrechnung. Was Sie an Ihre Bank überweisen, ist also nicht die Zahl, mit der die Wohngeldstelle rechnet. Wer eine hohe Warmmiete hat, aber in einer Gemeinde mit niedriger Mietenstufe wohnt, bekommt weniger, als er erwartet.

Die Formel des § 19 Abs. 1 WoGG

Das Gesetz rechnet nicht mit Tabellen, sondern mit einer Formel. § 19 Abs. 1 WoGG bestimmt für Haushalte mit bis zu zwölf zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern:

§ 19 Abs. 1 WoGG

Das ungerundete monatliche Wohngeld beträgt 1,15 · (M - (a + b · M + c · Y) · Y) Euro. Dabei ist M die zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung in Euro, Y das monatliche Gesamteinkommen in Euro. Die Werte a, b und c ergeben sich aus Anlage 2 und unterscheiden sich nach der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder.

Was die Formel praktisch bedeutet: Der Ausdruck in der inneren Klammer ist ein Eigenanteil, der mit dem Einkommen wächst. Er wird von der berücksichtigungsfähigen Miete abgezogen, der Rest wird mit 1,15 vervielfacht. Daraus folgen drei Einsichten.

  • Wohngeld steigt nicht linear mit der Miete, weil M in der Formel zweimal vorkommt, einmal positiv und einmal als Teil des Eigenanteils.
  • Ein kleines Stück mehr Einkommen kann den Anspruch stark drücken, weil Y quadratisch einwirkt.
  • Wer knapp über der Grenze liegt, kommt auf null. Einen Sockelbetrag gibt es nicht.

Die konkreten Werte für a, b und c stehen in Anlage 2 zum WoGG. Sie selbst nachzurechnen ist mühsam; sinnvoller ist der offizielle Wohngeldrechner des Bundes oder der des jeweiligen Landes, in den Sie Haushaltsgröße, Einkommen und Miete eintragen. Das Ergebnis ist unverbindlich, aber es zeigt, ob ein Antrag Aussicht hat. Für die Einkommensseite hilft ein Blick auf das tatsächliche Netto, das der Brutto-Netto-Rechner ausweist.

Mietenstufen I bis VII

Damit dieselbe Miete in München und in einer Kleinstadt nicht gleich behandelt wird, ist jede Gemeinde einer von sieben Mietenstufen zugeordnet. Grundlage ist, wie stark das örtliche Mietenniveau vom Bundesdurchschnitt abweicht (§ 12 WoGG):

Mietenstufe Abweichung vom Bundesdurchschnitt
I unter minus 15 Prozent
II minus 15 bis unter minus 5 Prozent
III minus 5 bis unter plus 5 Prozent
IV plus 5 bis unter plus 15 Prozent
V plus 15 bis unter plus 25 Prozent
VI plus 25 bis unter plus 35 Prozent
VII plus 35 Prozent und mehr

Je höher die Stufe, desto höher der Miethöchstbetrag, der für die Haushaltsgröße gilt. Die letzte Neueinstufung der Gemeinden erfolgte zum 1. Januar 2023. Seither hat sich an der Zuordnung nichts geändert, auch wenn die Mieten örtlich gestiegen sind. Welche Stufe für Ihre Gemeinde gilt, sagt Ihnen die Wohngeldstelle; die Angabe steht auch im Bewilligungsbescheid.

Warum sich 2026 nichts bewegt hat

Zum 1. Januar 2026 gab es keine Erhöhung der Wohngeldwerte. Das ist keine Sparmaßnahme, sondern der eingebaute Rhythmus des Gesetzes: § 43 WoGG sieht vor, dass die Höchstbeträge für Miete und Belastung sowie die Rechenwerte der Anlagen 2 und 3 nur zum 1. Januar jedes zweiten Jahres durch Rechtsverordnung fortgeschrieben werden. Die erste Fortschreibung erfolgte zum 1. Januar 2025. Die Werte aus dieser Fortschreibung gelten deshalb 2026 unverändert weiter, der nächste reguläre Termin ist der 1. Januar 2027.

Für Haushalte heißt das: Wenn Ihre Miete 2025 gestiegen ist, Ihr Wohngeld aber gleich geblieben ist, liegt das nicht an einem Fehler der Behörde. Eine Mieterhöhung um mehr als 10 Prozent ist allerdings ein Grund, einen Antrag auf Neubewilligung zu stellen (§ 27 Abs. 1 WoGG), auch mitten im Bewilligungszeitraum.

Wie viel tatsächlich gezahlt wird

Am Jahresende 2024 bezogen nach Angaben des Statistischen Bundesamtes rund 1,242 Millionen Haushalte Wohngeld, also etwa 3 Prozent aller Hauptwohnsitzhaushalte. Der durchschnittlich gezahlte Betrag lag bei 287 Euro im Monat. Der Durchschnitt sagt wenig über den Einzelfall: Die Spanne reicht von wenigen Euro bis zu Beträgen im hohen dreistelligen Bereich bei großen Haushalten in teuren Städten.

Beispiel

Annahmen: Eine Alleinerziehende mit einem Kind wohnt in einer Gemeinde der Mietenstufe IV. Die Wohnung kostet 780 Euro Grundmiete, 120 Euro kalte Betriebskosten und 110 Euro Heizung und Warmwasser, zusammen 1.010 Euro warm.

Schritt 1: Für das Wohngeld zählt die Bruttokaltmiete, also 780 plus 120 = 900 Euro. Die 110 Euro für Heizung und Warmwasser bleiben außen vor, dafür kommt die pauschale Heizkostenkomponente als Zuschlag zum Höchstbetrag hinzu.

Schritt 2: Liegt der Miethöchstbetrag für zwei Haushaltsmitglieder in Mietenstufe IV unter 900 Euro, wird nur der Höchstbetrag angesetzt. Der übersteigende Teil ist für die Berechnung verloren, egal wie hoch die tatsächliche Miete ist.

Schritt 3: Auf der Einkommensseite wird vom Jahreseinkommen je 10 Prozent für Steuern, Kranken- und Pflegeversicherung sowie Rentenversicherung abgezogen (§ 16 WoGG), dazu kommt der Freibetrag für Alleinerziehende. Erst der so ermittelte Betrag geht als Y in die Formel ein.

Ergebnis: Zwei Haushalte mit identischer Warmmiete können völlig unterschiedliches Wohngeld erhalten, wenn sie in Gemeinden verschiedener Mietenstufen wohnen oder wenn einer von beiden keine Pflichtbeiträge zahlt.

Wer kein Wohngeld bekommt

Zwei Ausschlussgründe sind wichtig, und beide werden regelmäßig missverstanden.

Empfänger von Grundsicherungsleistungen. § 7 WoGG schließt vom Wohngeld aus, wer Grundsicherungsgeld nach dem SGB II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht. Der Grund ist einfach: Dort sind die Unterkunftskosten bereits enthalten, ein zweiter Mietzuschuss wäre eine Doppelleistung. Der Ausschluss trifft auch Haushaltsmitglieder, deren Einkommen und Vermögen bei der Leistung eines anderen berücksichtigt wurden. Er gilt aber nicht, wenn durch das Wohngeld die Hilfebedürftigkeit gerade vermieden oder beseitigt werden kann.

Auszubildende und Studierende. § 20 WoGG bestimmt, dass kein Wohngeldanspruch besteht, wenn allen Haushaltsmitgliedern dem Grunde nach eine Ausbildungsförderung zusteht, insbesondere nach dem BAföG. Entscheidend ist das „dem Grunde nach": Der Ausschluss greift auch, wenn wegen des Elterneinkommens der Höhe nach nichts ausgezahlt wird. Umgekehrt gilt er nicht, wenn die Förderung ausschließlich als Darlehen gewährt wird. Und er greift nicht für den ganzen Haushalt, wenn dort auch Personen leben, die keine Ausbildungsförderung beanspruchen können, etwa ein erwerbstätiger Partner oder ein Kind.

Wohngeld, Kinderzuschlag oder Grundsicherung

  1. Reicht das Einkommen für den eigenen Bedarf, aber nicht für den der Kinder? Dann ist die Kombination aus Kinderzuschlag und Wohngeld meist günstiger als Grundsicherungsgeld. Beide werden getrennt beantragt, der Kinderzuschlag bei der Familienkasse, das Wohngeld bei der Wohngeldstelle.
  2. Reicht das Einkommen auch für den eigenen Bedarf nicht? Dann führt der Weg zum Jobcenter. Wohngeld ist dann ausgeschlossen, weil die Unterkunftskosten im Grundsicherungsgeld stecken.
  3. Liegen Sie genau an der Grenze? Dann stellen Sie beide Anträge. Die Behörden sind zur Weiterleitung verpflichtet, und der Wohngeldantrag sichert Ihnen den Antragsmonat, während das Jobcenter noch prüft.
  4. Beziehen Sie Rente und kommen knapp aus? Wohngeld ist der übliche Weg, solange keine Grundsicherung im Alter bezogen wird. Viele ältere Haushalte beantragen es nicht, weil sie es für eine Sozialhilfe halten. Es ist keine.

Antrag, Bewilligungszeitraum, Mitteilungspflichten

Wohngeld gibt es nur auf Antrag (§ 22 Abs. 1 WoGG). Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist (§ 25 Abs. 2 WoGG). Rückwirkend für frühere Monate wird nichts gezahlt, auch wenn der Anspruch bestanden hätte. Deshalb gilt: erst den Antrag einwerfen, dann die Unterlagen zusammensuchen. Ein formloses Schreiben mit Namen, Anschrift und dem Satz, dass Wohngeld beantragt wird, wahrt den Monat; das Formular kann nachgereicht werden. Nach einem Umzug lohnt es sich, den Antrag direkt im Monat des Einzugs zu stellen, also parallel zur Anmeldung des neuen Wohnsitzes.

Bewilligt wird das Wohngeld in der Regel für zwölf Monate; der Zeitraum kann verkürzt, geteilt oder bei gleichbleibenden Verhältnissen auf bis zu 24 Monate verlängert werden (§ 25 Abs. 1 WoGG). Ein Folgeantrag muss rechtzeitig vor Ablauf gestellt werden, sonst entsteht eine Lücke, die nicht nachgeholt werden kann.

Während des Bewilligungszeitraums bestehen Mitteilungspflichten. Erhöht sich die Summe der monatlichen Einkünfte aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent gegenüber den Angaben im Bescheid, muss das unverzüglich mitgeteilt werden (§ 27 Abs. 3 WoGG). Die Behörde entscheidet dann von Amts wegen neu (§ 27 Abs. 2 WoGG). Umgekehrt lohnt sich ein Antrag auf Neubewilligung, wenn die Miete um mehr als 10 Prozent steigt oder das Gesamteinkommen um mehr als 10 Prozent sinkt (§ 27 Abs. 1 WoGG).

Die geplante Wohngeldnovelle

Für die kommenden Jahre ist eine Änderung des Wohngeldrechts in Vorbereitung. Diskutiert werden unter anderem eine Aussetzung der turnusmäßigen Fortschreibung und Änderungen bei der Heizkostenkomponente. Ein parlamentarischer Abschluss des Verfahrens ist zum Redaktionsstand nicht belegt. Bis ein Gesetz verkündet ist, gilt ausschließlich die bestehende Rechtslage; Zahlen aus Entwürfen sind keine Anspruchsgrundlage. Prüfen Sie den Verfahrensstand, bevor Sie damit planen.

Woran Anträge scheitern

  • Zu spät gestellt. Der häufigste und teuerste Fehler. Jeder Monat vor dem Antragsmonat ist verloren.
  • Warmmiete statt Bruttokaltmiete angegeben. Heizung und Warmwasser gehören nicht in das Feld für die Miete. Falsche Angaben führen zu Rückfragen und Verzögerung.
  • Einkommen nur als Netto belegt. Die Wohngeldstelle rechnet mit dem Jahreseinkommen und zieht die Pauschalen selbst ab. Legen Sie Verdienstbescheinigungen oder den Steuerbescheid bei.
  • Unterlagen unvollständig. Fehlen Mietvertrag, Nachweis der Mietzahlung oder Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder, ruht der Vorgang.
  • Einkommensänderung nicht gemeldet. Wer eine Steigerung von mehr als 15 Prozent verschweigt, muss überzahltes Wohngeld zurückzahlen.
  • Ablehnung ungeprüft hingenommen. Der Wohngeldbescheid ist ein Verwaltungsakt mit Rechtsbehelfsbelehrung. Gegen eine Ablehnung ist innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe ein Rechtsbehelf möglich; wie der aussieht, steht unter Widerspruch einlegen, und wie die Monatsfrist zählt, unter Fristen richtig berechnen.

Wer beim Ausfüllen Hilfe braucht, findet sie bei den Sozialverbänden, bei Mietervereinen und bei den Beratungsstellen der Kommunen. Die Wohngeldstelle selbst ist zur Beratung verpflichtet und darf einen unvollständigen Antrag nicht einfach zurückweisen.

Häufige Fragen

Lohnt sich der Antrag auch, wenn ich nur knapp anspruchsberechtigt sein könnte?

Ja, aus zwei Gründen. Erstens kostet der Antrag nichts außer Zeit, und das Verfahren ist gebührenfrei. Zweitens wirkt ein Wohngeldbescheid über die Zahlung hinaus: Er ist an vielen Stellen Nachweis für weitere Vergünstigungen, etwa bei Gebührenermäßigungen und bei der Befreiung vom Rundfunkbeitrag im Härtefall. Da der Anspruch erst ab dem Antragsmonat entsteht, kostet jedes Abwarten Geld, während eine Ablehnung nichts kostet.

Zählt das Kindergeld als Einkommen beim Wohngeld?

Kindergeld gehört nicht zum Einkommen des Haushalts im Sinne des Wohngeldrechts, es bleibt bei der Berechnung außer Betracht. Anders sieht es bei Erwerbseinkommen, Renten, Krankengeld, Arbeitslosengeld und Unterhaltszahlungen aus, die alle in das Jahreseinkommen einfließen. Beim Kinderzuschlag wiederum prüft die Familienkasse, ob mit ihm und dem Wohngeld zusammen die Hilfebedürftigkeit vermieden wird. Deshalb ist es sinnvoll, beide Anträge zeitnah zu stellen und die Bescheide gegenseitig vorzulegen.

Bekomme ich Wohngeld auch als Eigentümer?

Ja, dann heißt es Lastenzuschuss. Statt der Miete tritt die Belastung aus dem selbst genutzten Wohneigentum in die Rechnung ein, also im Wesentlichen Zins- und Tilgungsleistungen sowie Bewirtschaftungskosten. Die Formel des § 19 Abs. 1 WoGG ist dieselbe, ebenso die Mietenstufen und die Höchstbeträge. Anders als beim Mietzuschuss verlangt die Wohngeldstelle Nachweise zur Finanzierung und zum Objekt, weshalb das Verfahren meist länger dauert.

Was passiert, wenn sich mein Einkommen mitten im Bewilligungszeitraum ändert?

Steigt die Summe der monatlichen Einkünfte aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent, müssen Sie das unverzüglich mitteilen (§ 27 Abs. 3 WoGG); die Behörde entscheidet dann von Amts wegen neu. Sinkt das Gesamteinkommen um mehr als 10 Prozent oder steigt die Miete um mehr als 10 Prozent, können Sie einen Antrag auf Neubewilligung stellen und bekommen gegebenenfalls mehr. Kleinere Schwankungen bleiben ohne Folgen.

Warum ist mein Wohngeld 2026 nicht gestiegen, obwohl die Miete höher ist?

Weil die Rechengrößen des Wohngeldes nur alle zwei Jahre fortgeschrieben werden (§ 43 WoGG). Die letzte Fortschreibung wirkte zum 1. Januar 2025, die nächste ist regulär zum 1. Januar 2027 vorgesehen. Auch die Mietenstufen der Gemeinden sind seit dem 1. Januar 2023 unverändert. Eine gestiegene Miete kann Ihren Anspruch trotzdem erhöhen, aber nur über einen Antrag auf Neubewilligung nach § 27 Abs. 1 WoGG, nicht automatisch.

Ich studiere und bekomme kein BAföG. Kann ich Wohngeld beantragen?

Das hängt davon ab, warum kein BAföG fließt. Steht Ihnen die Förderung dem Grunde nach zu und scheitert die Auszahlung nur an der Höhe, etwa wegen des Elterneinkommens, sind Sie nach § 20 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen. Besteht dem Grunde nach kein Anspruch, etwa nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer oder der Altersgrenze, kommt Wohngeld in Betracht. Auch wenn im Haushalt Personen ohne Förderanspruch leben, kann für den Haushalt Wohngeld möglich sein.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Eine gesetzliche Frist gibt es nicht, und die Bearbeitungszeiten unterscheiden sich zwischen den Kommunen erheblich. Wichtig ist, dass die Verzögerung Ihnen nicht schadet: Der Anspruch beginnt mit dem Antragsmonat, und die Nachzahlung erfasst die gesamte Wartezeit. Wer in dieser Zeit die Miete nicht aufbringen kann, sollte mit der Wohngeldstelle über einen Vorschuss sprechen und den Vermieter über das laufende Verfahren informieren.

Quellen

  1. § 19 WoGG, Höhe des Wohngeldes abgerufen 09/2026
  2. § 12 WoGG, Höchstbeträge und Mietenstufen abgerufen 09/2026
  3. § 43 WoGG, Fortschreibung abgerufen 09/2026
  4. § 7 WoGG, Ausschluss vom Wohngeld abgerufen 09/2026
  5. § 20 WoGG, Ausschluss bei Ausbildungsförderung abgerufen 09/2026
  6. § 25 WoGG, Bewilligungszeitraum abgerufen 09/2026
  7. § 27 WoGG, Änderung des Wohngeldes abgerufen 09/2026
  8. Statistisches Bundesamt, Wohngeld abgerufen 09/2026

Wir verlinken bevorzugt Gesetzestexte und die Stelle, die den Bescheid schreibt. Weicht eine Zahl bei Ihnen ab, zählt immer Ihr Bescheid. Fehler melden