Anhörungsbogen erhalten: Muss ich ihn ausfüllen?
Nach einem Blitzer kommt entweder ein Anhörungsbogen oder ein Zeugenfragebogen. Die beiden sehen fast gleich aus, verlangen aber Unterschiedliches. Und die alte Rechnung mit drei Monaten Verjährung stimmt seit dem 1. Juli 2026 nicht mehr.
Kurz erklärt
Nur teilweise. Pflicht sind die Angaben zu Ihrer Person, also Name, Geburtsdatum und -ort, Anschrift und Staatsangehörigkeit (§ 111 OWiG). Zum Vorwurf selbst müssen Sie nichts sagen, auch nicht, wer gefahren ist (§ 55 OWiG mit § 136 StPO). Steht oben "Zeugenfragebogen", werden Sie als Halter befragt: Dann dürfen Angehörige des Fahrers schweigen (§ 52 StPO), die Behörde kann aber ein Fahrtenbuch anordnen. Abwarten lohnt sich seit dem 1. Juli 2026 kaum noch, weil Verkehrsverstöße erst nach sechs statt nach drei Monaten verjähren.
Auf einen Blick
| Pflichtangaben | Angaben zur Person nach § 111 OWiG, bei Weigerung oder falschen Angaben Geldbuße bis 1.000 Euro |
|---|---|
| Angaben zur Sache | freiwillig, als Betroffener (§ 55 OWiG, § 136 Abs. 1 StPO) |
| Rücksendefrist | keine gesetzliche Frist, das Datum auf dem Bogen setzt die Behörde |
| Zeugenfragebogen an den Halter | Schweigerecht für Angehörige (§ 52 StPO) und bei Selbstbelastung (§ 55 StPO) |
| Folge, wenn der Fahrer unbekannt bleibt | Fahrtenbuch möglich (§ 31a StVZO), bei Parkverstößen Verfahrenskosten für den Halter (§ 25a StVG) |
| Verjährung Verkehrsverstoß | sechs Monate seit 1. Juli 2026, vorher drei Monate (§ 26 Abs. 3 StVG) |
| Falscher Fahrer angegeben | Punktehandel seit 1. Juli 2026 verboten, Geldbuße bis 30.000 Euro (§§ 4c, 23 StVG) |
| Nach dem Bußgeldbescheid | Einspruch binnen zwei Wochen nach Zustellung (§ 67 OWiG) |
Anhörungsbogen oder Zeugenfragebogen: was oben steht, entscheidet
Nach einem Blitzer, einem Rotlichtverstoß oder einer Anzeige wegen Falschparkens schickt die Bußgeldstelle einen von zwei Briefen. Sie sind ähnlich aufgebaut, mit Tatzeit, Tatort, Vorwurf und Fragen zum Ankreuzen. Rechtlich sind sie verschieden, und die Überschrift verrät, welcher es ist.
| Was oben steht | Sie sind | Was Pflicht ist | Was freiwillig ist |
|---|---|---|---|
| Anhörungsbogen, Anhörung im Bußgeldverfahren, "Sie werden beschuldigt" | Betroffene oder Betroffener, also selbst verdächtig | Angaben zur Person (§ 111 OWiG) | alles zum Vorwurf, auch wer gefahren ist |
| Zeugenfragebogen, "als Zeuge", "Halterbefragung" | Zeugin oder Zeuge, meist als Halter des Fahrzeugs | Angaben zur Person, auf Ladung Aussage, soweit kein Weigerungsrecht besteht | Angaben über Angehörige und alles, womit Sie sich selbst belasten würden |
| Verwarnungsgeldangebot, Betrag bis 55 Euro mit Überweisungsdaten | Betroffene oder Betroffener, geringfügiger Verstoß | nichts, das Angebot können Sie ablehnen | die Zahlung |
Den Anhörungsbogen bekommt, wen die Behörde selbst für den Fahrer hält. Den Zeugenfragebogen bekommt der Halter, wenn die Behörde von ihm wissen will, wer gefahren ist. Das Verwarnungsgeldangebot ist der Sonderfall für kleine Verstöße. Es wird nach § 56 Abs. 2 OWiG nur wirksam, wenn Sie einverstanden sind und zahlen, in der Regel innerhalb einer Woche. Gebühren fallen dafür nicht an (§ 56 Abs. 3 OWiG).
Für das ganze Verfahren gilt die Strafprozessordnung sinngemäß, und die Bußgeldbehörde hat dieselben Rechte wie eine Staatsanwaltschaft (§ 46 Abs. 1 und 2 OWiG). Daraus ergeben sich fast alle Antworten auf dieser Seite.
Was Sie als Betroffener angeben müssen
Pflicht sind die Angaben zu Ihrer Person. § 111 Abs. 1 OWiG zählt sie auf: Vor-, Familien- und Geburtsname, Ort und Tag der Geburt, Familienstand, Beruf, Wohnort, Wohnung und Staatsangehörigkeit. Wer diese Angaben verweigert oder falsch macht, begeht selbst eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 1.000 Euro geahndet werden kann. Im Formular ist das meist der obere Block mit der Überschrift "Angaben zur Person".
Alles darunter ist freiwillig. § 55 Abs. 1 OWiG lässt es genügen, dass Ihnen "Gelegenheit gegeben wird, sich zu der Beschuldigung zu äußern". Über § 46 OWiG gilt § 136 Abs. 1 StPO: Es steht Ihnen frei, "sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen". Darunter fallen die Fragen, ob Sie gefahren sind, ob Sie den Verstoß zugeben und wer sonst das Auto benutzt.
§ 163a Abs. 1 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß es genügt, wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zu der Beschuldigung zu äußern.
Eine Rücksendefrist steht nicht im Gesetz. § 55 OWiG verlangt nur die Gelegenheit zur Äußerung. Das Datum auf dem Bogen, häufig eine Woche, setzt die Behörde selbst. Wer es verstreichen lässt, wird dafür nicht belangt. Die Folge ist nur, dass die Behörde ohne Ihre Sicht weiterarbeitet und meist einen Bußgeldbescheid erlässt, wenn das Foto für eine Identifizierung reicht.
Der Bogen ist auch nicht der Moment, in dem sich das Verfahren entscheidet. Erst gegen den Bußgeldbescheid gibt es einen Rechtsbehelf, den Einspruch. Wer sich unsicher ist, verliert nichts, wenn er sich vor dem Ausfüllen beraten lässt oder über § 49 OWiG Akteneinsicht verlangt, um das Foto und das Messprotokoll zu sehen.
Wann es sich lohnt, doch etwas zu sagen
Schweigen ist ein Recht, keine Strategie für jeden Fall. Drei Situationen sprechen dafür, sich zur Sache zu äußern:
- Sie waren es nicht und können es belegen. Ein Dienstplan, eine Reisebuchung, ein Krankenhausaufenthalt zur Tatzeit. Wer das früh mitteilt, erspart sich oft den Bußgeldbescheid.
- Ein konkreter Fehler im Vorwurf. Falsches Kennzeichen, falscher Fahrzeugtyp, ein Tatort, an dem Sie nachweislich nicht sein konnten.
- Ein drohendes Fahrverbot. Es kommt nach § 25 Abs. 1 StVG bei groben oder beharrlichen Pflichtverletzungen in Betracht. Wer Umstände kennt, die den Verstoß in einem anderen Licht zeigen, sollte sie dann früh und belegt vortragen.
Wer dagegen nur schreibt "Ich war es nicht", ohne etwas zu belegen, gewinnt wenig. Und wer den Verstoß einräumt, liefert der Behörde das Beweismittel, das ihr vielleicht noch gefehlt hat.
Der Zeugenfragebogen an den Halter
Der Halter ist für die Bußgeldstelle "der erste Ansprechpartner", so der Verwaltungsgerichtshof München (Beschluss vom 9. April 2024, 11 CS 24.385). Als Zeuge gelten andere Regeln als für Betroffene.
Ein Zeuge muss grundsätzlich aussagen. Nach § 161a Abs. 1 StPO sind Zeugen verpflichtet, "auf Ladung" vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, und diese Rechte hat im Bußgeldverfahren die Bußgeldbehörde (§ 46 Abs. 2 OWiG). Die Pflicht knüpft also an eine Ladung, nicht an den Fragebogen im Briefkasten.
Zwei Weigerungsrechte gehen dieser Pflicht vor:
- Angehörige dürfen schweigen (§ 52 Abs. 1 StPO): Verlobte, Ehegatten und Lebenspartner, auch nach Scheidung, Verwandte in gerader Linie wie Kinder und Eltern, Geschwister, Onkel, Tanten, Nichten und Neffen bis zum dritten Grad sowie Verschwägerte bis zum zweiten Grad. Wer seinen Sohn auf dem Foto erkennt, muss ihn nicht benennen.
- Selbstbelastung muss niemand riskieren (§ 55 StPO). Fragen, deren Antwort Sie oder einen Angehörigen der Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit aussetzen würde, dürfen Sie unbeantwortet lassen.
Ein Arbeitskollege, ein Mitbewohner oder ein Freund ist kein Angehöriger im Sinne des § 52 StPO. Wer ihn als Halter kennt, hat kein Zeugnisverweigerungsrecht.
Was Schweigen den Halter kosten kann
Bleibt der Fahrer unbekannt, endet das Bußgeldverfahren. Für den Halter ist die Sache damit nicht erledigt. Zwei Folgen hängen daran.
Das Fahrtenbuch. Nach § 31a Abs. 1 StVZO kann die Behörde dem Halter auferlegen, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn "die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war". Vor jeder Fahrt sind Name und Anschrift des Fahrers, Kennzeichen, Datum und Uhrzeit einzutragen, danach Datum und Uhrzeit des Endes mit Unterschrift. Das Buch muss noch sechs Monate nach dem Ende der Auflage aufbewahrt werden (§ 31a Abs. 2 und 3 StVZO).
Ein Weigerungsrecht schützt nicht davor. Nach dem VGH München gehört es zur Mitwirkung des Halters, "ungeachtet etwaiger Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrechte" den bekannten oder auf dem Foto erkannten Fahrer zu benennen oder wenigstens den Kreis der Nutzer einzugrenzen. Verschulden setzt die Auflage nicht voraus. Wer sich auf § 52 StPO beruft, darf schweigen, muss aber mit dem Fahrtenbuch rechnen.
Es gibt eine Gegenwehr. Die Behörde muss den Halter rechtzeitig fragen, damit er sich noch erinnern kann. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht nennt dafür "regelmäßig" zwei Wochen ab dem Verstoß (Beschluss vom 4. November 2016, 3 A 385/15). Kam der Fragebogen erst nach zwei Monaten, kann das gegen ein Fahrtenbuch sprechen, aber nur, wenn die Verzögerung für das Scheitern der Ermittlung ursächlich war. Wer gar keine Angaben macht, kann sich auf die späte Anfrage regelmäßig nicht berufen. Im Fall des VGH München ging es anders aus: Der Halter hatte den Fahrer benannt, der Bogen war aber über Umwege erst kurz vor Ablauf der Verjährung bei ihm angekommen. Die Behörde hatte ihm ein Fahrtenbuch für rund sieben Monate auferlegt, von Oktober 2023 bis Mai 2024. Es durfte vorläufig nicht vollzogen werden, weil die Verzögerung bei den Behörden lag.
Kosten bei Park- und Halteverstößen. Hier gibt es eine eigene Regel. Kann der Fahrer nicht vor der Verjährung ermittelt werden, trägt der Halter die Kosten des Verfahrens (§ 25a Abs. 1 StVG). Das ist kein Bußgeld und bringt keinen Punkt, kostet aber eine Gebühr von 20 Euro (§ 107 Abs. 2 OWiG) plus Auslagen, etwa 3,50 Euro für eine förmliche Zustellung. Gegen den Kostenbescheid ist binnen zwei Wochen nach Zustellung ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung möglich (§ 25a Abs. 3 StVG).
Einen anderen Fahrer eintragen: seit Juli 2026 teuer
Im Formular fragt die Behörde, wer gefahren ist, wenn Sie es nicht waren. Wer hier jemanden einträgt, der nicht gefahren ist, macht sich der falschen Verdächtigung strafbar, wenn er wider besseres Wissen handelt (§ 164 StGB, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe).
Seit dem 1. Juli 2026 gibt es zusätzlich ein ausdrückliches Verbot des Punktehandels. § 4c StVG verbietet, "es zu unternehmen, eine Behörde über den Beteiligten" an einem punkterelevanten Verstoß zu täuschen, eine solche Täuschung anzubieten und Kontakte zu jemandem zu vermitteln, der dazu bereit ist. Die Geldbuße beträgt bis zu 30.000 Euro (§ 23 StVG). Erfasst sind nach der Darstellung des IWW der eigentliche Fahrer, die Person, die den Verstoß auf sich nimmt, und Agenturen, die solche Tauschgeschäfte vermitteln. Eine Ausnahme für Familie oder Freunde enthält die Vorschrift nicht. Eingeführt hat das Verbot das Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 142).
Verjährung: sechs Monate statt drei
Dies ist die Stelle, an der die meisten Ratgeber im Netz noch den alten Stand zeigen. Bis zum 30. Juni 2026 verjährte ein Verkehrsverstoß nach drei Monaten, solange weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch Klage erhoben war, und erst danach galten sechs Monate. Daraus stammt der verbreitete Rat, den Bogen liegen zu lassen und auf die drei Monate zu hoffen.
Seit dem 1. Juli 2026 lautet § 26 Abs. 3 Satz 1 StVG: "Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 sechs Monate." Die Zweiteilung ist weggefallen. Nach der Auswertung im Blog von Burhoff gilt die neue Frist auch für Verstöße, deren drei Monate am 1. Juli 2026 noch nicht abgelaufen waren. War die alte Frist schon vorher abgelaufen, bleibt es bei der Verjährung.
| Frage | bis 30. Juni 2026 | seit 1. Juli 2026 |
|---|---|---|
| Frist ohne Bußgeldbescheid | 3 Monate | 6 Monate |
| Frist nach dem Bußgeldbescheid | 6 Monate | 6 Monate |
| Neubeginn nach jeder Unterbrechung | ja (§ 33 Abs. 3 Satz 1 OWiG) | ja |
| Absolute Grenze ab der Tat | 2 Jahre (§ 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG) | 2 Jahre |
Unterbrochen wird die Verjährung schon durch die Anordnung der Anhörung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG), und zwar in dem Moment, in dem die Anordnung abgefasst wird (§ 33 Abs. 2 OWiG), nicht erst, wenn der Brief bei Ihnen ankommt oder zurückgeht. Wer den Bogen liegen lässt, hält die Uhr nicht an. Die Frist hat in diesem Moment schon neu begonnen.
Eine Unterbrechung wirkt aber nur gegenüber der Person, auf die sie sich bezieht (§ 33 Abs. 4 OWiG). Ein Zeugenfragebogen an die Halterin unterbricht die Verjährung gegen den unbekannten Fahrer nicht. Wird der Fahrer nicht innerhalb von sechs Monaten selbst angehört, ist der Verstoß ihm gegenüber verjährt.
Ein Angestellter wird am Montag, 3. August 2026, innerorts geblitzt. Er ist selbst Halter, das Foto zeigt ihn.
Ohne jede Ermittlungshandlung wäre der Verstoß nach altem Recht Anfang November 2026 verjährt. Nach neuem Recht läuft die Frist bis Anfang Februar 2027.
Die Bußgeldstelle ordnet am 20. August 2026 die Anhörung an. Damit beginnt die Frist neu und läuft bis Februar 2027. Ergeht der Bußgeldbescheid am 10. Oktober 2026 und wird er innerhalb von zwei Wochen zugestellt, ist die Verjährung erneut unterbrochen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG), die sechs Monate beginnen wieder.
Wer im August darauf setzt, dass die Behörde bis November nichts unternimmt, rechnet mit einer Frist, die es seit dem 1. Juli 2026 nicht mehr gibt.
Wenn danach der Bußgeldbescheid kommt
Der Bußgeldbescheid wird förmlich zugestellt (§ 51 OWiG). Gegen ihn ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch möglich, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde, die ihn erlassen hat (§ 67 Abs. 1 OWiG). Maßgeblich ist das Datum auf dem gelben Umschlag. Wie diese Frist genau läuft, auch am Wochenende, zeigt das Beispiel zur förmlichen Zustellung unter Fristen richtig berechnen. Ausrechnen lässt sich das Fristende mit dem Fristenrechner.
Zur Geldbuße kommen Kosten. Die Gebühr beträgt 5 Prozent der Geldbuße, mindestens 25 Euro (§ 107 Abs. 1 OWiG), dazu 3,50 Euro für die Zustellung (§ 107 Abs. 3 Nr. 2 OWiG). Bei einer Geldbuße von 70 Euro sind das 70 + 25 + 3,50 = 98,50 Euro. Ins Fahreignungsregister in Flensburg wird eine Geldbuße eingetragen, wenn sie mindestens 60 Euro beträgt und der Verstoß zu den punkterelevanten gehört (§ 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG), oder wenn ein Fahrverbot angeordnet ist.
Ein Einspruch kann nach § 66 Abs. 2 OWiG auch zu einer nachteiligeren Entscheidung führen, und nach Ablauf der zwei Wochen wird der Bescheid rechtskräftig. Einen fristlosen Überprüfungsantrag wie im Sozialrecht gibt es im Bußgeldverfahren nicht, das erklärt die Seite zum Überprüfungsantrag. Und eine verbreitete Sorge lässt sich ausräumen: Ein Bußgeld steht nicht im Führungszeugnis, Ordnungswidrigkeiten werden dort nicht eingetragen.
Die häufigsten Fehler
- Den Zeugenfragebogen wie einen Anhörungsbogen behandelt. Wer als Halter gefragt wird und nicht Angehöriger des Fahrers ist, hat kein Zeugnisverweigerungsrecht. Und auch wer schweigen darf, riskiert das Fahrtenbuch.
- Auf drei Monate Verjährung gewartet. Für Verstöße, deren alte Frist am 1. Juli 2026 noch lief, gelten sechs Monate. Wer im Sommer 2026 geblitzt wurde, hat von der alten Rechnung nichts mehr.
- Die Personalien weggelassen. Die Angaben zur Person sind Pflicht. Die Weigerung ist eine eigene Ordnungswidrigkeit nach § 111 OWiG.
- Jemand anderen eingetragen, um Punkte zu vermeiden. Das ist nach § 164 StGB strafbar, wenn der Eingetragene nicht gefahren ist, und seit Juli 2026 zusätzlich mit bis zu 30.000 Euro bedroht, auch für die Person, die den Verstoß auf sich nimmt.
- Den Bogen für die letzte Chance gehalten. Die eigentliche Frist ist die Einspruchsfrist von zwei Wochen gegen den Bußgeldbescheid. Wer sie versäumt, kann die Sache nur noch mit einer Wiedereinsetzung binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses retten.
Wie sich ein Anhörungsschreiben im Verwaltungs- und Sozialrecht von einem Bescheid unterscheidet, zeigt Bescheid verstehen. Wer eine Rechtsschutzversicherung mit Verkehrsrechtsschutz hat, kann vor dem Ausfüllen eine Anwältin oder einen Anwalt für Verkehrsrecht fragen. Wer sich das nicht leisten kann, findet unter Hilfe und Beratung, wie Beratungshilfe beantragt wird.
Häufige Fragen
Muss ich den Anhörungsbogen zurückschicken?
Nein, eine Pflicht zur Rücksendung gibt es nicht. Pflicht sind nur die Angaben zu Ihrer Person, also Name, Geburtsdatum und -ort, Familienstand, Beruf, Anschrift und Staatsangehörigkeit (§ 111 OWiG). Zum Vorwurf müssen Sie sich nicht äußern (§ 55 OWiG, § 136 StPO). Wer den Bogen nicht zurückschickt, wird dafür nicht belangt. Die Behörde entscheidet dann nach Aktenlage und erlässt einen Bußgeldbescheid, wenn das Foto für die Identifizierung reicht.
Was passiert, wenn ich die Frist auf dem Anhörungsbogen verpasse?
Nichts Unmittelbares. Das Datum auf dem Bogen ist keine gesetzliche Frist, sondern ein Termin, den die Bußgeldstelle selbst setzt. § 55 OWiG verlangt nur, dass Sie Gelegenheit zur Äußerung bekommen. Verbindlich ist erst die Einspruchsfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids (§ 67 OWiG). Wer sie versäumt, macht den Bescheid rechtskräftig.
Muss ich angeben, wer gefahren ist?
Als Betroffener nicht, das ist eine Angabe zur Sache und damit freiwillig. Als Halter mit einem Zeugenfragebogen kommt es darauf an: Ist der Fahrer Ihr Ehegatte, Verlobter, Lebenspartner, Kind, Elternteil oder Geschwister, dürfen Sie nach § 52 StPO schweigen. Bei Kollegen, Freunden oder Mitbewohnern gilt dieses Recht nicht. Bleibt der Fahrer unbekannt, kann die Behörde ein Fahrtenbuch anordnen (§ 31a StVZO), auch wenn Sie berechtigt geschwiegen haben.
Verjährt ein Blitzer noch nach drei Monaten?
Nein, nicht mehr. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt die Verfolgungsverjährung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten sechs Monate (§ 26 Abs. 3 StVG in der Fassung des Gesetzes vom 12. Mai 2026). Die frühere Dreimonatsfrist bis zum Bußgeldbescheid ist weggefallen. Die neue Frist gilt auch für Verstöße, deren drei Monate am 1. Juli 2026 noch nicht abgelaufen waren. Zusätzlich beginnt die Frist bei jeder Unterbrechung neu, etwa schon mit der Anordnung der Anhörung (§ 33 OWiG).
Darf meine Frau die Punkte für mich übernehmen?
Nein. Wer die Behörde darüber täuscht, wer gefahren ist, verstößt seit dem 1. Juli 2026 gegen § 4c StVG. Die Geldbuße kann bis zu 30.000 Euro betragen (§ 23 StVG), und eine Ausnahme für Familienangehörige enthält die Vorschrift nicht. Wer wider besseres Wissen eine Person als Fahrer angibt, die nicht gefahren ist, riskiert außerdem eine Strafe wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB). Das Schweigerecht für Angehörige erlaubt nur zu schweigen, nicht eine falsche Person zu benennen.
Was kostet es, wenn ich als Halter schweige und es ein Parkverstoß war?
Dann trägt der Halter die Kosten des Verfahrens, wenn der Fahrer nicht vor der Verjährung ermittelt werden kann (§ 25a StVG). Die Gebühr beträgt 20 Euro (§ 107 Abs. 2 OWiG), dazu kommen Auslagen wie 3,50 Euro für eine förmliche Zustellung. Es ist kein Bußgeld und führt zu keinem Eintrag in Flensburg. Gegen die Kostenentscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden.
Wie lange muss ein Fahrtenbuch aufbewahrt werden?
Sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss (§ 31a Abs. 3 StVZO). Für jede einzelne Fahrt sind vor Fahrtbeginn Name, Vorname und Anschrift des Fahrers, das Kennzeichen sowie Datum und Uhrzeit des Beginns einzutragen, nach dem Ende unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift. Auf Verlangen muss das Buch der anordnenden Stelle jederzeit vorgelegt werden. Wie lange die Auflage dauert, legt die Behörde in der Anordnung fest.
Quellen
- § 55 OWiG, Anhörung des Betroffenen abgerufen 10/2026
- § 46 OWiG, Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren abgerufen 10/2026
- § 111 OWiG, Falsche Namensangabe abgerufen 10/2026
- §§ 31, 33 OWiG, Verfolgungsverjährung und Unterbrechung abgerufen 10/2026
- § 56 OWiG, Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde abgerufen 10/2026
- § 67 OWiG, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, Form und Frist abgerufen 10/2026
- § 49 OWiG, Akteneinsicht abgerufen 10/2026
- § 107 OWiG, Gebühren und Auslagen abgerufen 10/2026
- § 136 StPO, Vernehmung abgerufen 10/2026
- § 52 StPO, Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen abgerufen 10/2026
- § 55 StPO, Auskunftsverweigerungsrecht abgerufen 10/2026
- § 161a StPO, Vernehmung von Zeugen durch die Staatsanwaltschaft abgerufen 10/2026
- § 164 StGB, Falsche Verdächtigung abgerufen 10/2026
- Straßenverkehrsgesetz, §§ 4c, 23, 25a, 26 und 28 StVG in der Fassung ab 1. Juli 2026 abgerufen 10/2026
- § 31a StVZO, Fahrtenbuch abgerufen 10/2026
- Burhoff, Gesetzesänderung im Straßenverkehr: Verlängerung der Verjährungsfristen, Fünftes Gesetz zur Änderung des StVG vom 12.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 142 abgerufen 10/2026
- IWW, Änderungen im StVG zum 1.7.26: Punktehandel, digitaler Führerschein und verlängerte Verjährungsfristen abgerufen 10/2026
- VGH München, Beschluss vom 09.04.2024, 11 CS 24.385, Mitwirkung des Halters und Fahrtenbuch abgerufen 10/2026
- Sächsisches OVG, Beschluss vom 04.11.2016, 3 A 385/15, Benachrichtigung des Halters binnen zwei Wochen abgerufen 10/2026
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