Muss ich meinen Führerschein bis 2027 umtauschen?
Wer eine Führerscheinkarte mit Ausstellungsjahr 2002, 2003 oder 2004 hat, fährt ab dem 19. Januar 2027 mit einem ungültigen Dokument. Weil manche Städte bis zu 14 Wochen brauchen, ist der Antrag schon jetzt knapp.
Kurz erklärt
Ja, wenn auf der Vorderseite Ihrer Führerscheinkarte im Feld 4a ein Ausstellungsdatum aus den Jahren 2002 bis 2004 steht: Dann muss der neue Führerschein bis zum 19. Januar 2027 vorliegen (§ 24a Abs. 2 FeV mit Anlage 8e). Ausgenommen ist nur, wer vor 1953 geboren ist; diese Fahrerinnen und Fahrer haben bis 19. Januar 2033 Zeit. Der Umtausch kostet je nach Stadt rund 25 bis 32 Euro, die Fahrerlaubnis selbst bleibt bestehen, und wer die Frist verpasst, riskiert bei einer Kontrolle ein Verwarnungsgeld von 10 Euro.
Auf einen Blick
| Nächste Frist |
|
|---|---|
| Maßgebliches Datum | Feld 4a auf der Vorderseite (Ausstellungsdatum), nicht Feld 10 auf der Rückseite |
| Ausnahme | vor 1953 geboren: Frist 19. Januar 2033, unabhängig vom Ausstellungsjahr |
| Gebühr nach GebOSt | 25,50 Euro (Nr. 202.5), in der Praxis 25,30 bis 31,90 Euro je Stadt |
| Bearbeitungszeit | je nach Stadt etwa 3 bis 14 Wochen |
| Frist verpasst | Fahrerlaubnis bleibt, Verwarnungsgeld 10 Euro (BKat Nr. 168) |
| Neuer Führerschein | 15 Jahre gültig (§ 24a Abs. 1 FeV) |
| Zuständig | Fahrerlaubnisbehörde am Hauptwohnsitz |
Welches Datum auf der Karte zählt
Maßgeblich ist das Ausstellungsdatum der Karte, nicht das Datum, an dem Sie die Fahrprüfung bestanden haben. Es steht auf der Vorderseite unter der Nummer 4a. Die Fahrerlaubnis-Verordnung nennt das Feld ausdrücklich "Ausstellungsdatum gemäß § 24a", und die Stadt Braunschweig schreibt in ihrem Merkblatt: "Das Ausstellungsdatum finden Sie auf der Vorderseite der Karte im Feld 4a."
Die Daten auf der Rückseite in Spalte 10 sind etwas anderes. Dort steht für jede Klasse, wann sie erteilt wurde. Wer 1996 den Führerschein gemacht und 2003 nach einem Umzug oder einer Namensänderung eine neue Karte bekommen hat, sieht in Spalte 10 das Jahr 1996 und auf der Vorderseite unter 4a das Jahr 2003. Für den Umtausch zählt nur die 2003.
Für alle Kartenführerscheine, die vom 1. Januar 1999 bis zum 18. Januar 2013 ausgestellt wurden, gilt dieser Stufenplan aus Anlage 8e der Fahrerlaubnis-Verordnung:
| Ausstellungsjahr laut Feld 4a | Neuer Führerschein muss vorliegen bis |
|---|---|
| 1999 bis 2001 | 19. Januar 2026 (abgelaufen) |
| 2002 bis 2004 | 19. Januar 2027 |
| 2005 bis 2007 | 19. Januar 2028 |
| 2008 | 19. Januar 2029 |
| 2009 | 19. Januar 2030 |
| 2010 | 19. Januar 2031 |
| 2011 | 19. Januar 2032 |
| 2012 bis 18. Januar 2013 | 19. Januar 2033 |
Die einzige Ausnahme steht in einer Fußnote der Anlage: Wer vor 1953 geboren ist, muss "unabhängig vom Ausstellungsjahr" erst bis zum 19. Januar 2033 tauschen. Das gilt für Papier- wie für Kartenführerscheine.
Karten, die ab dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, sind nicht betroffen. Sie tragen bereits ein Ablaufdatum im Feld 4b und gelten nach § 24a Abs. 1 FeV 15 Jahre.
Und der alte graue oder rosa Papierführerschein?
Für Papierführerscheine, die bis Ende 1998 ausgestellt wurden, richtete sich die Frist nach dem Geburtsjahr, und sie ist für alle Jahrgänge ab 1953 abgelaufen: 1953 bis 1958 am 19. Juli 2022, 1959 bis 1964 am 19. Januar 2023, 1965 bis 1970 am 19. Januar 2024, 1971 und später am 19. Januar 2025. Manche Übersichten nennen für die erste Gruppe den 19. Januar 2022. In der geltenden Anlage 8e steht der 19. Juli 2022. Wer noch einen Papierführerschein hat und nach 1952 geboren ist, ist also schon spät dran und sollte sofort tauschen.
Der Antrag muss vor dem 19. Januar gestellt sein, die Karte muss da sein
Hier liegt das eigentliche Missverständnis. Viele gehen davon aus, es reiche, den Antrag bis zum Stichtag abzugeben. Das Gesetz sagt etwas anderes: Nach § 24a Abs. 2 FeV verliert der alte Führerschein mit Ablauf der Frist seine Gültigkeit, ganz gleich, ob ein Antrag läuft. Das Berliner Serviceportal formuliert es ohne Umweg: "Der neue Führerschein muss zum entsprechenden Stichtag bereits vorliegen."
Rückwärts gerechnet heißt das: Der späteste sinnvolle Antragstag hängt davon ab, wie lange Ihre Fahrerlaubnisbehörde braucht. Und das unterscheidet sich erheblich.
| Stadt | Gebühr Umtausch | Zusätzliche Kosten | Bearbeitungszeit laut Stadt | Antrag spätestens, rückwärts gerechnet |
|---|---|---|---|---|
| München | 26,50 € | 45,10 € bei gleichzeitiger Verlängerung Klasse 2 ab 50 | bis zu 14 Wochen | 13. Oktober 2026 |
| Dresden | 26,50 € | keine genannt | bis zu 12 Wochen, an anderer Stelle bis zu 3 Monate | 19. bis 27. Oktober 2026 |
| Köln | 25,30 € | 9,75 € Express (4 Werktage), 6,00 € digitales Foto am Terminal | 10 Wochen bei Antrag im Kundenzentrum | 10. November 2026 |
| Hamburg | 31,90 € | 26,40 € Express, 12,00 € bei auswärtigem Papierführerschein | Zusendung ca. 3 Wochen nach Herstellung, Gesamtdauer nicht genannt | so früh wie möglich |
| Berlin | 26,50 € | 6,32 € Direktversand, 9,52 € Express nur in der Fahrerlaubnisbehörde | keine Zahl genannt | so früh wie möglich |
Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr sieht unter Nr. 202.5 für die Umstellung einer Fahrerlaubnis alten Rechts 25,50 Euro vor. Als Fahrerlaubnis alten Rechts gilt nach § 6 Abs. 6 FeV jede bis zum 15. Juli 2019 erteilte Fahrerlaubnis, also auch Ihre. Was die Städte tatsächlich verlangen, liegt teils knapp darunter, teils darüber. Die Tabelle zeigt die Zahlen, die die Städte im Oktober 2026 selbst veröffentlichen. Für andere Orte steht der Betrag auf der Seite Ihrer Fahrerlaubnisbehörde.
In München ist der rechnerisch letzte Antragstag für die Frist 2027 der 13. Oktober 2026. Die Stadt warnt außerdem, dass Anträge nach Fristablauf "deutlich" länger dauern können. Wer im Dezember beantragt, fährt dort sehr wahrscheinlich einige Wochen mit einem ungültigen Dokument.
Wer schon zu spät dran ist, hat in manchen Städten einen Ausweg: das Expressverfahren. Köln liefert gegen 9,75 Euro Aufpreis in vier Werktagen, Hamburg gegen 26,40 Euro, Berlin gegen 9,52 Euro, allerdings nur bei Antrag in der Fahrerlaubnisbehörde, nicht im Bürgeramt.
Was passiert, wenn Sie die Frist verpassen
Weniger, als viele Berichte nahelegen, aber nicht nichts. Sie verlieren nicht die Fahrerlaubnis, also nicht das Recht zu fahren. Sie verlieren nur das Dokument, das dieses Recht nachweist. Die Stadt München sagt es so: Sie haben "weiterhin die Erlaubnis ein Fahrzeug zu führen", der Führerschein selbst wird aber ungültig. Eine neue Prüfung oder ärztliche Untersuchung ist nicht nötig, und der Umtausch bleibt Pflicht, auch nach dem Stichtag.
Fahren ohne Fahrerlaubnis liegt deshalb nicht vor. Es liegt etwas Kleineres vor: Nach § 4 Abs. 2 FeV muss beim Fahren ein "gültiger Führerschein" mitgeführt werden. Wer stattdessen ein abgelaufenes Dokument vorzeigt, handelt ordnungswidrig nach § 75 Nr. 4 FeV. Der Bußgeldkatalog sieht für das Nichtmitführen des Führerscheins nach dieser Vorschrift unter lfd. Nr. 168 einen Regelsatz von 10 Euro vor. Hamburg bestätigt, dass bei einer Kontrolle wegen des abgelaufenen Dokuments 10 Euro drohen.
Ernster wird es im Ausland. Die 10 Euro sind eine deutsche Regel. München weist darauf hin, dass es "im europäischen Ausland bei einer Kontrolle durch die Polizeibehörden zu einem Bußgeld kommen" kann, nach dem Recht des jeweiligen Landes. Wer im Frühjahr 2027 mit dem Auto in den Urlaub fahren will, sollte den neuen Führerschein vorher in der Hand haben. Hamburg bittet ausdrücklich darum, den Termin direkt beim Landesbetrieb Verkehr und nicht beim Bezirksamt zu buchen, wenn Sie in den drei Monaten nach dem Tausch ins Ausland wollen. Ob Sie für die Reise selbst noch den Reisepass brauchen, ist eine eigene Frage.
So läuft der Umtausch ab
- Feld 4a prüfen. Steht dort 2002, 2003 oder 2004 und sind Sie 1953 oder später geboren, gilt für Sie der 19. Januar 2027.
- Zuständige Behörde finden. Zuständig ist die Fahrerlaubnisbehörde an Ihrem Hauptwohnsitz. Berlin nimmt Anträge mit Nebenwohnsitz nur in begründeten Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Behörde des Hauptwohnsitzes an. Wo Ihr Hauptwohnsitz ist, bestimmt das Melderecht; wie das funktioniert, steht unter [Wohnsitz anmelden](/wohnen/anmeldung-wohnsitz/).
- Antragsweg wählen. München und Köln nehmen den Antrag online an, Dresden per Post mit ausgedrucktem Formular oder persönlich mit Termin, Berlin und Hamburg nur persönlich mit Termin.
- Unterlagen zusammenstellen. Personalausweis oder Reisepass, ein biometrisches Passfoto, den bisherigen Führerschein im Original. Bei einem Papierführerschein, den eine andere Behörde ausgestellt hat, kommt die Karteikartenabschrift dazu (siehe unten).
- Gebühr zahlen. Vor Ort bar oder mit Karte, online per Kreditkarte, Paypal oder ähnlich. Dresden schickt bei Postanträgen einen Gebührenbescheid.
- Neue Karte entgegennehmen und alte abgeben. Hamburg schickt die Karte nach Hause, Berlin gegen 6,32 Euro Direktversand. In Köln und Dresden holen Sie sie persönlich ab, weil der alte Führerschein eingezogen oder ungültig gemacht wird; in Köln ist beim Online-Antrag keine Vertretung erlaubt.
Das Foto: anders als beim Personalausweis
Wer kürzlich einen Ausweis beantragt hat, weiß: Papierfotos nimmt die Ausweisbehörde seit dem 1. August 2025 nicht mehr an, das Bild kommt nur noch digital. Diese Regel gilt für Personalausweis und Reisepass, nicht für den Führerschein. Berlin verlangt für den Umtausch ausdrücklich "1 aktuelles, biometrisches Passfoto auf Papier" und druckt vor Ort keine Papierfotos. Köln nimmt Papierbilder ebenfalls an und erlaubt ein digitales Bild nur über das Serviceterminal im Kundenzentrum, gegen 6 Euro, oder beim Online-Antrag. Wer zum Bürgeramt in Berlin nur mit einem Fotocode vom Fotografen kommt, steht ohne Bild da.
Eine Fahrerin aus Berlin, geboren 1978, Feld 4a: 14.05.2003. Für sie gilt der 19. Januar 2027. Sie bucht einen Termin im Bürgeramt, bringt ein Papierfoto mit und lässt die Karte nach Hause schicken. Kosten: 26,50 Euro Umtausch plus 6,32 Euro Direktversand = 32,82 Euro.
Ihr Vater, geboren 1950, hat eine Karte mit demselben Ausstellungsjahr. Er muss erst bis 19. Januar 2033 tauschen, weil er vor 1953 geboren ist.
Ein Fahrer aus Hamburg mit einem Papierführerschein aus Kiel, geboren 1972, ist seit 19. Januar 2025 ohne gültiges Dokument unterwegs. Er zahlt 31,90 Euro plus 12,00 Euro für den auswärtigen Papierführerschein = 43,90 Euro und braucht vorher die Karteikartenabschrift aus Kiel.
Karteikartenabschrift: nur beim alten Papierführerschein
Die Karteikartenabschrift ist eine Bestätigung der Behörde, die Ihren Führerschein damals ausgestellt hat, über die erteilten Klassen. Sie wird nur gebraucht, wenn zwei Dinge zusammenkommen: Sie haben noch einen Papierführerschein von vor 1999, und er wurde nicht von der Behörde ausgestellt, bei der Sie jetzt tauschen. Hamburg schreibt das genau so, Köln knüpft es an Führerscheine, "die nicht von der Stadt Köln und vor dem 1. Januar 1999 ausgestellt wurden".
Wer eine Karte von 2002 bis 2004 tauscht, braucht sie in diesen Städten nicht. München empfiehlt, die Abschrift telefonisch bei der damaligen Behörde anzufordern und direkt an die Münchner Fahrerlaubnisbehörde schicken zu lassen. Das spart einen Postweg.
Sonderfall Lkw: alte Klassen 2 und 3
Hinter den alten Klassen 2 und 3 verbergen sich auf der neuen Karte mehrere Klassen, und einige davon sind an das 50. Lebensjahr gebunden. Berlin erklärt: Wer die alte Klasse 2 hat und sie nicht verlängert, darf mit dem 50. Geburtstag keine Fahrzeuge der Klasse CE mehr führen, nur noch C1E. Wer mit der alten Klasse 3 Zugkombinationen über 12 Tonnen fährt (Zugfahrzeug bis 7,5 Tonnen), sollte die Karte vor dem 50. Geburtstag beantragen, sonst geht dieser Teil verloren. Für die weitere Nutzung von CE und CE 79 verlangt Berlin eine ärztliche und eine augenärztliche Untersuchung. Die Klasse C1E dagegen wird beim Umtausch unbefristet erteilt.
München empfiehlt, den Antrag drei Monate vor dem 50. Geburtstag zu stellen, wenn Sie die Klasse 2 noch brauchen, und verlangt dann 45,10 Euro statt 26,50 Euro. Köln nennt 43,90 Euro bei gleichzeitiger Verlängerung einer Lkw-Fahrberechtigung. Für alle, die nur Pkw fahren, spielt das keine Rolle.
Die häufigsten Fehler
- Auf der Rückseite nachsehen. Spalte 10 zeigt, wann die Klasse erteilt wurde, nicht, wann die Karte ausgestellt wurde. Wer dort 1996 liest und sich beim Papierführerschein einsortiert, verpasst die Frist 2027.
- Den Antrag für ausreichend halten. Zum Stichtag muss die neue Karte vorliegen. Wer am 15. Januar beantragt, ist ab 19. Januar mit einem ungültigen Dokument unterwegs.
- Das falsche Foto mitbringen. Für den Führerschein braucht es in Berlin ein Papierfoto, beim Ausweis nicht mehr. Die Regeln der beiden Ämter unterscheiden sich, auch wenn beide im selben Bürgeramt sitzen.
- Beim Bezirksamt buchen, obwohl eine Reise ansteht. In Hamburg gehört der Termin dann zum Landesbetrieb Verkehr.
- Die Klasse-2-Verlängerung vergessen. Wer kurz vor dem 50. Geburtstag steht und Lkw fährt, sollte den Umtausch und die Verlängerung in einem Antrag erledigen.
Kommt nach dem Antrag ein Gebührenbescheid, ist er wie jeder andere Verwaltungsakt aufgebaut. Was in welchem Absatz steht, erklärt die Seite Bescheid verstehen. Die anderen Dokumente, die Sie bei der Gemeinde oder beim Bund beantragen, stehen im Überblick unter Ausweise und Dokumente.
Häufige Fragen
Welche Führerscheine müssen bis 19. Januar 2027 umgetauscht werden?
Alle Kartenführerscheine, deren Ausstellungsdatum im Feld 4a auf der Vorderseite in den Jahren 2002, 2003 oder 2004 liegt. Grundlage ist § 24a Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung mit Anlage 8e. Ausgenommen sind Inhaberinnen und Inhaber, die vor 1953 geboren sind; für sie gilt der 19. Januar 2033 unabhängig vom Ausstellungsjahr. Die nächste Gruppe sind Karten aus den Jahren 2005 bis 2007, deren Frist am 19. Januar 2028 endet. Papierführerscheine von Fahrern ab Jahrgang 1953 hätten schon bis spätestens 19. Januar 2025 getauscht sein müssen.
Was kostet der Führerschein-Umtausch?
Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr nennt unter Nr. 202.5 für die Umstellung einer Fahrerlaubnis alten Rechts 25,50 Euro. Die Städte verlangen im Oktober 2026 zwischen 25,30 Euro (Köln) und 31,90 Euro (Hamburg); München, Dresden und Berlin nennen 26,50 Euro. Dazu können Direktversand (Berlin 6,32 Euro), Express (Köln 9,75 Euro, Hamburg 26,40 Euro) oder bei auswärtigen Papierführerscheinen eine Zusatzgebühr kommen (Hamburg 12 Euro). Ein Passfoto kommt in jedem Fall dazu.
Reicht es, den Antrag vor dem Stichtag zu stellen?
Nein. Nach § 24a Abs. 2 FeV verliert der alte Führerschein mit Ablauf der Frist seine Gültigkeit, unabhängig davon, ob ein Umtauschantrag läuft. Das Berliner Serviceportal schreibt ausdrücklich, dass der neue Führerschein zum Stichtag bereits vorliegen muss. Weil München bis zu 14 Wochen, Dresden bis zu 12 Wochen und Köln 10 Wochen Bearbeitungszeit nennen, liegt der letzte sinnvolle Antragstag für die Frist 2027 dort zwischen Mitte Oktober und Anfang November 2026.
Darf ich mit abgelaufenem Führerschein noch fahren?
Ja, die Fahrerlaubnis bleibt bestehen; ungültig wird nur das Dokument. Es ist also kein Fahren ohne Fahrerlaubnis. Weil beim Fahren aber ein gültiger Führerschein mitzuführen ist (§ 4 Abs. 2 FeV), ist das Vorzeigen eines abgelaufenen Dokuments eine Ordnungswidrigkeit. Der Bußgeldkatalog sieht dafür unter Nr. 168 einen Regelsatz von 10 Euro vor. Im europäischen Ausland kann nach dem dortigen Recht ein Bußgeld fällig werden, darauf weist die Stadt München hin. Umtauschen müssen Sie auch nach Fristablauf.
Muss ich beim Umtausch eine Prüfung oder einen Sehtest machen?
Nein, in der Regel nicht. Der Pflichtumtausch ist ein reiner Dokumentenaustausch; Berlin schreibt, ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen seien damit in der Regel nicht verbunden. Ausnahmen betreffen Lkw-Klassen: Wer die alte Klasse 2 oder die Klasse CE 79 über das 50. Lebensjahr hinaus behalten will, braucht eine ärztliche und eine augenärztliche Untersuchung. Einen Sehtest brauchen Sie außerdem nur, wenn Sie eine eingetragene Sehhilfen-Auflage aufheben lassen wollen.
Wie lange gilt der neue Führerschein?
15 Jahre. Seit dem 19. Januar 2013 ausgestellte Führerscheine sind nach § 24a Abs. 1 FeV auf diese Dauer befristet, das Ablaufdatum steht im Feld 4b auf der Vorderseite. Die Befristung betrifft nur das Dokument, nicht die Fahrerlaubnis für Pkw. Nach Ablauf wird die Karte wieder getauscht, damit das Foto aktuell bleibt; das ist der Grund, den die Stadt München für die Befristung nennt.
Ich bin vor 1953 geboren. Muss ich jetzt schon tauschen?
Nein. Für Fahrerlaubnisinhaber mit Geburtsjahr vor 1953 gilt nach Anlage 8e der Fahrerlaubnis-Verordnung einheitlich der 19. Januar 2033, gleichgültig, ob sie einen Papierführerschein oder eine Karte haben und aus welchem Jahr das Dokument stammt. Ein freiwilliger früherer Umtausch ist jederzeit möglich. Berlin empfiehlt ihn Inhabern eines Papierführerscheins zum Beispiel, wenn sie einen Internationalen Führerschein oder eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beantragen. Vor einer Reise ins europäische Ausland ist eine aktuelle Karte ebenfalls die sicherere Wahl.
Quellen
- § 24a FeV, Gültigkeit von Führerscheinen
- Anlage 8e FeV, Umtausch von Führerscheinen nach § 24a Absatz 2
- Anlage 8 FeV, Muster des Kartenführerscheins (Feld 4a Ausstellungsdatum, Feld 10 Erteilungsdatum der Klasse)
- § 4 FeV, Erlaubnispflicht und Ausweispflicht (Abs. 2 gültiger Führerschein mitzuführen)
- § 6 FeV, Einteilung der Fahrerlaubnisklassen (Abs. 6 Fahrerlaubnisse alten Rechts)
- § 75 FeV, Ordnungswidrigkeiten (Nr. 4)
- Bußgeldkatalog-Verordnung, Anlage, lfd. Nr. 168
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr, Anlage, Gebühren-Nr. 202.5
- Service-Portal Berlin, Kartenführerschein umtauschen abgerufen 10/2026
- Service-Portal Berlin, Umtausch eines alten Führerscheins in einen EU-Kartenführerschein abgerufen 10/2026
- Freie und Hansestadt Hamburg, LBV, Pflichtumtausch von alten Führerscheinen abgerufen 10/2026
- Landeshauptstadt München, Umtausch in Kartenführerschein abgerufen 10/2026
- Landeshauptstadt München, Pflichtumtausch von Führerscheinen abgerufen 10/2026
- Stadt Köln, Führerschein-Pflichtumtausch gegen EU-Führerschein im Scheckkartenformat abgerufen 10/2026
- Landeshauptstadt Dresden, Führerschein-Pflichtumtausch abgerufen 10/2026
- Stadt Braunschweig, Information zum Pflichtumtausch von Führerscheinen (Feld 4a) abgerufen 10/2026
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