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Wie lange darf man mit der Beerdigung warten, und bis wann muss die Urne beigesetzt sein?

Hessen, Rheinland-Pfalz, Berlin und Sachsen-Anhalt haben ihre Fristen seit 2024 geändert, zum Teil grundlegend. Hier steht, was im Oktober 2026 in jedem der 16 Landesgesetze steht.

Aktualisiert Stand der Zahlen 2026Lesezeit 10 Min.

Kurz erklärt

Das hängt vom Bundesland ab, in dem bestattet wird. Die Höchstfrist für Erdbestattung oder Einäscherung liegt zwischen 96 Stunden (Baden-Württemberg, nur außerhalb einer Leichenhalle) und 14 Tagen (Rheinland-Pfalz seit September 2025), in den meisten Ländern bei acht bis zehn Tagen; Berlin und Hamburg haben keine feste Höchstfrist. Die Urne muss je nach Land innerhalb eines Monats (Niedersachsen, Hamburg) bis sechs Monaten (Berlin, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen) beigesetzt sein, drei Länder nennen gar keine Frist. Verlängern kann fast überall die Gemeinde, die Ordnungsbehörde oder das Gesundheitsamt, wenn keine gesundheitlichen Bedenken bestehen.

Auf einen Blick

Frühestensmeist 48 Stunden nach dem Tod, in NRW und Mecklenburg-Vorpommern 24 Stunden für Erdbestattungen, in Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg und Sachsen-Anhalt keine Stundenfrist
Spätestens96 Stunden (BW) bis 14 Tage (RLP), Bayern und Sachsen acht Tage ohne Samstage, Sonn- und Feiertage
Urneein Monat (Niedersachsen, Hamburg) bis sechs Monate, keine Frist in BW, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern
Verlängerungauf Antrag bei Gemeinde, Ordnungsbehörde oder Gesundheitsamt, wenn keine gesundheitlichen Bedenken bestehen
Bestattungspflichtigüberall zuerst Ehegatte oder Lebenspartner, danach Kinder; die weitere Reihenfolge unterscheidet sich je Land
Kostenträgt der Erbe (§ 1968 BGB), notfalls das Sozialamt (§ 74 SGB XII)
RechtsgrundlageBestattungsgesetz und Bestattungsverordnung des Landes, in dem bestattet wird

Welche Frist für Sie gilt

Eine bundeseinheitliche Bestattungsfrist gibt es nicht. Jedes Land regelt sie in seinem Bestattungsgesetz, Bayern in einer eigenen Bestattungsverordnung. Maßgeblich ist das Gesetz des Landes, in dem sich der Verstorbene befindet. Soll er in ein anderes Land überführt werden, verlangen Bayern, Baden-Württemberg, Niedersachsen und das Saarland ausdrücklich nur, dass er innerhalb ihrer Frist "auf den Weg gebracht" ist. Die Tabelle zeigt den Stand im Oktober 2026, jeweils nach dem Gesetzestext.

Land Frühestens Spätestens (Sarg oder Einäscherung) Urne beigesetzt bis Verlängert durch
Baden-Württemberg keine Stundenfrist, Scheintod durch Leichenschau ausgeschlossen (§ 36) 96 Stunden, nur wenn nicht in Leichenhalle aufgebahrt; Tage ohne Bestattung zählen nicht (§ 37) keine Frist zuständige Behörde
Bayern 48 Stunden (§ 18 BestV) 8 Tage ab Feststellung des Todes, ohne Samstage, Sonn- und Feiertage (§ 19 BestV) 3 Monate Gemeinde
Berlin keine Mindestfrist mehr keine allgemeine Frist, Behörde kann nach Infektionsschutzgesetz eine anordnen (§ 21) 6 Monate entfällt
Brandenburg 48 Stunden (§ 22) 10 Tage ab Feststellung des Todes (§ 19) keine Frist untere Gesundheitsbehörde
Bremen in der Regel 48 Stunden, sonst frühestmöglich (§ 16 LeichenG) keine feste Frist; ohne Antrag veranlasst die Behörde die Bestattung spätestens 10 Tage nach Einlieferung "unverzüglich" (§ 4 FBG) zuständige Behörde
Hamburg keine Mindestfrist im Gesetz keine feste Frist; nach 10 Tagen ohne Auftrag wird die Behörde eingeschaltet (§ 10) 1 Monat, danach soll die Behörde beisetzen (§ 16) entfällt
Hessen 48 Stunden 10 Tage ab Eintritt des Todes (§ 16, seit Oktober 2025) 9 Wochen keine Behörde genannt, Überschreiten bei technischen Vorkehrungen zulässig
Mecklenburg-Vorpommern 24 Stunden bei Erdbestattung soll 10 Tage (§ 11) keine Frist Gesundheitsamt
Niedersachsen 48 Stunden (§ 9) soll 8 Tage; bestattungsfreie Tage der Gemeinde zählen nicht soll 1 Monat im Gesetz nicht geregelt
Nordrhein-Westfalen 24 Stunden bei Erdbestattung (§ 13) 10 Tage (§ 13) 6 Wochen örtliche Ordnungsbehörde
Rheinland-Pfalz 48 Stunden (§ 23) 14 Tage ab Todesfeststellung (§ 23, seit 27.09.2025) 6 Monate örtliche Ordnungsbehörde
Saarland 48 Stunden (§ 29) Erdbestattung 10 Tage ab Eintritt des Todes 3 Monate Ortspolizeibehörde
Sachsen 48 Stunden ab Feststellung des Todes (§ 19) 8 Tage, ohne Samstage, Sonn- und Feiertage 6 Monate Gesundheitsamt
Sachsen-Anhalt keine Mindestfrist mehr (§ 17 Abs. 1 aufgehoben) soll 10 Tage (§ 17) 6 Monate Behörde nur bei Leichenöffnung
Schleswig-Holstein 48 Stunden (§ 16) soll 9 Tage soll 3 Monate Gemeinde
Thüringen 48 Stunden (§ 20) 10 Tage ab Feststellung des Todes (§ 17) 6 Monate untere Gesundheitsbehörde

Wo "soll" steht, verwendet das Gesetz selbst dieses Wort. Eine Soll-Frist ist der Regelfall, von dem nur aus gutem Grund abgewichen wird, aber kein bloßer Richtwert. Die Urnenfrist läuft in den meisten Ländern ab der Einäscherung, nicht ab dem Tod; in Nordrhein-Westfalen nach § 15 Abs. 5 BestG ab der Aushändigung der Asche.

48 Stunden, 96 Stunden, sieben Tage: was davon noch gilt

Die drei Zahlen, die man am häufigsten hört, stimmen nur noch teilweise. Seit 2019 haben mehrere Länder ihre Fristen umgebaut:

  • Rheinland-Pfalz hatte sieben Tage. Eine Petition bei der Bürgerbeauftragten verlangte zehn, und der Landtag beschloss die Verlängerung am 11. Dezember 2019. Das neue Bestattungsgesetz vom 22. September 2025 hat die Frist noch einmal auf 14 Tage verlängert und erlaubt für die Urne sechs Monate. Es gilt seit dem Tag nach der Verkündung, also seit dem 27. September 2025.
  • Hessen schrieb bis Oktober 2025 "nicht später als 96 Stunden" vor, Samstage, Sonn- und Feiertage nicht mitgerechnet. Das dritte Änderungsgesetz (GVBl. 2025 Nr. 64) hat daraus "spätestens 10 Tage" gemacht und die Sonderzählung gestrichen.
  • Berlin hat mit dem Gesetz vom 14. Februar 2024 die Wartefrist von 48 Stunden abgeschafft. Eine Höchstfrist für den Sarg gibt es dort nicht, die Behörde kann nur aus Gründen des Infektionsschutzes eine anordnen. Die Asche muss innerhalb von sechs Monaten beigesetzt sein.
  • Sachsen-Anhalt hat mit dem Gesetz vom 1. Oktober 2025 die Mindestfrist von 48 Stunden gestrichen. Die Urnenfrist liegt bei sechs Monaten.
  • Baden-Württemberg nennt im geltenden § 36 BestattG keine Stundenzahl mehr. Bestattet werden darf, "wenn durch ärztliche Leichenschau jede Möglichkeit eines Scheintods ausgeschlossen ist". Die Fassung von 2009 lautete noch "frühestens 48 Stunden". Der Leitfaden des Sozialministeriums (Stand Januar 2024) nennt weiterhin 48 Stunden; maßgeblich ist der Gesetzestext.

Die Verbraucherinitiative Aeternitas schrieb im März 2020, die Urnenfristen reichten "bis zu sechs Monate nach der Einäscherung (Sachsen und Thüringen)", andere Länder sähen neun Wochen (Hessen) oder sechs Wochen (Nordrhein-Westfalen) vor, "manchmal beträgt die Frist nur einen Monat". Für diese vier Länder stimmt das weiterhin. Sechs Monate gelten inzwischen aber auch in Berlin, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt.

Die 96 Stunden in Baden-Württemberg gelten nur außerhalb der Leichenhalle

Baden-Württemberg hat die kürzeste Zahl, aber mit zwei Einschränkungen. Erstens gilt § 37 Abs. 1 nur für Verstorbene, "die nicht in Leichenhallen oder Leichenräumen aufgebahrt sind". Liegt der Verstorbene in der Leichenhalle des Friedhofs oder im Kühlraum des Bestatters, greifen die 96 Stunden nach dem Wortlaut nicht. Zweitens bleiben "Tage, an denen nicht bestattet wird", bei der Berechnung unberücksichtigt.

Wichtiger ist im Alltag eine andere Zahl, die das Sozialministerium in seinen praktischen Hinweisen nennt: "Grundsätzlich ist ein(e) Verstorbene(r) innerhalb von 36 Stunden in eine Leichenhalle oder einen Leichenraum zu überführen". Wer zu Hause länger Abschied nehmen will, braucht eine Ausnahme der Ortspolizeibehörde, die sie bewilligen kann, "wenn die beabsichtigte Aufbahrung unbedenklich ist". Ähnliche 36-Stunden-Regeln für die Überführung stehen im Bremer Leichengesetz und im Hamburger Bestattungsgesetz.

So zählen die Tage: ein Beispiel

Die Länder rechnen unterschiedlich. Bayern und Sachsen lassen Samstage, Sonntage und Feiertage aus, die anderen zählen Kalendertage. Wie Tagesfristen grundsätzlich berechnet werden, also dass der Tag des Ereignisses nicht mitzählt, erklärt die Seite Fristen richtig berechnen.

Beispiel: Tod am Freitag, 30. Oktober 2026

Bayern, acht Tage ohne Samstage, Sonn- und Feiertage: Samstag, 31. Oktober, zählt nicht. Sonntag, 1. November, ist zugleich Allerheiligen und zählt ebenfalls nicht. Gezählt werden Montag, 2. November, bis Freitag, 6. November (fünf Tage), dann Montag, 9., Dienstag, 10., und Mittwoch, 11. November. Die Bestattung oder Einäscherung muss spätestens am Mittwoch, 11. November, erfolgt sein, zwölf Kalendertage nach dem Tod.

Hessen, zehn Tage ab Eintritt des Todes: spätestens Montag, 9. November.

Rheinland-Pfalz, 14 Tage ab Todesfeststellung: spätestens Freitag, 13. November.

Wird in Bayern eingeäschert, muss die Urne danach innerhalb von drei Monaten beigesetzt sein, gerechnet ab dem Tag der Einäscherung.

Eine Besonderheit hat Niedersachsen: Dort darf jede Gemeinde Tage bestimmen, an denen keine Bestattungen stattfinden, und diese zählen bei der Frist nicht mit. Für eine Einäscherung genügt es dort, dass der Verstorbene innerhalb der acht Tage zum Krematorium "auf den Weg gebracht" wird.

Wann die Frist länger oder kürzer sein darf

Fast jedes Gesetz erlaubt Abweichungen in beide Richtungen.

Verlängerung. Der übliche Maßstab lautet: keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken. In Bayern lässt die Gemeinde Ausnahmen zu, in Brandenburg, Sachsen und Thüringen das Gesundheitsamt, in NRW und Rheinland-Pfalz die örtliche Ordnungsbehörde auf Antrag. In NRW können auch Hinterbliebene oder deren Beauftragte den Antrag stellen. Hessen nennt keine Behörde, erlaubt das Überschreiten der zehn Tage aber, "wenn durch technische Vorkehrungen sichergestellt ist", dass keine gesundheitlichen Bedenken bestehen, etwa durch Kühlung. Auch die Urnenfrist ist in Bayern, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen ausdrücklich verlängerbar.

Frühere Bestattung. Vor Ablauf der 48 Stunden kann bestattet werden, wenn die Behörde zustimmt. Bayern verlangt ein "berechtigtes Interesse", Brandenburg nennt "insbesondere" religiöse Gründe, Rheinland-Pfalz "begründete religiöse Gründe", Hessen erlaubt eine Verkürzung, "wenn Glaubensregelungen dies verlangen". In NRW braucht es die Bescheinigung eines anderen Arztes als dem der Leichenschau, dass jede Möglichkeit des Scheintods ausgeschlossen ist. Das ist der Weg für Bestattungen, die nach jüdischem oder muslimischem Brauch möglichst schnell stattfinden sollen.

Keine Frist. Wird der Leichnam obduziert oder von der Staatsanwaltschaft zurückgehalten, laufen die Fristen nicht. In Rheinland-Pfalz beginnen die 14 Tage dann erst mit der schriftlichen Freigabe durch die Staatsanwaltschaft.

Praxistipp

In NRW dürfen ausdrücklich auch Beauftragte der Hinterbliebenen die Verlängerung beantragen, also das Bestattungsunternehmen. Wer beantragt, nennt den Grund konkret, etwa die Anreise naher Angehöriger aus dem Ausland, den frühesten freien Termin des Friedhofs und wo der Verstorbene bis dahin gekühlt liegt.

Wer bestatten muss, und in welcher Reihenfolge

Die Bestattungspflicht trifft die Angehörigen in einer festen Rangfolge. Erst wenn alle Vorrangigen fehlen oder verhindert sind, ist die nächste Stufe dran. Überall steht der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner an erster Stelle. Danach weichen die Länder voneinander ab:

Land Reihenfolge nach Ehegatte oder Lebenspartner
Baden-Württemberg volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister, Enkel
Bayern Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel, Geschwister, Kinder der Geschwister
Berlin volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, volljährige Enkel, Großeltern
Brandenburg Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel, Großeltern, nichtehelicher Lebenspartner
Bremen Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft, volljährige Kinder, Eltern oder volljährige Geschwister
Hamburg Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel
Hessen Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel, Geschwister
Mecklenburg-Vorpommern Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, nichtehelicher Lebenspartner
Niedersachsen Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern, Geschwister
Nordrhein-Westfalen volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern, volljährige Enkel
Rheinland-Pfalz vor dem Ehegatten: eine zur Totenfürsorge benannte Person; danach Kinder, Eltern, sonstige Sorgeberechtigte, Geschwister, Großeltern, Enkel, Partner einer Verantwortungsgemeinschaft
Saarland Kinder, Eltern, Geschwister und Halbgeschwister, Großeltern, Enkel, nichtehelicher Lebenspartner
Sachsen Kinder, Eltern, Geschwister, nichtehelicher Lebenspartner, sonstige Sorgeberechtigte, Großeltern, Enkel, Verwandte bis zum dritten Grad
Sachsen-Anhalt volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkel
Schleswig-Holstein Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkel (jeweils volljährig)
Thüringen Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel, Großeltern, nichtehelicher Lebenspartner

Drei Unterschiede sind für Familien entscheidend. In Niedersachsen kommen die Enkel vor den Eltern und den Geschwistern des Verstorbenen. In Bremen steht der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft vor den Kindern, in den meisten anderen Ländern steht er ganz hinten oder fehlt. Und in Brandenburg, Sachsen und Thüringen geht bei mehreren Gleichrangigen, etwa drei Geschwistern, "jeweils die ältere Person der jüngeren" vor. In Schleswig-Holstein haften gleichrangige Hinterbliebene dagegen gemeinsam als Gesamtschuldner.

Findet sich niemand, bestattet die Gemeinde oder die Ordnungsbehörde von Amts wegen. Das ist die sogenannte Ordnungsamtsbestattung. Kommt danach ein Kostenbescheid, ist das ein Bescheid wie jeder andere, mit Rechtsbehelfsbelehrung und Frist. Wie man ihn prüft und anficht, steht unter Widerspruch einlegen.

Bestattungspflicht ist nicht Erbe, und nicht Unterhalt

Wer bestatten muss, ist nicht automatisch derjenige, der am Ende zahlt. Die Bestattungspflicht folgt aus dem Landesrecht und knüpft an die Verwandtschaft an. Die Kosten ordnet das Bürgerliche Gesetzbuch zu: "Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers" (§ 1968 BGB). Wer das Erbe ausschlägt, bleibt trotzdem bestattungspflichtig, weil die Landesgesetze nur nach Angehörigen fragen, nicht nach Erben.

Auch die Grenze von 100.000 Euro beim Elternunterhalt hilft hier nicht. Sie betrifft nur Unterhaltsansprüche, die das Sozialamt für Heimkosten übernimmt. Die Bestattungspflicht eines Kindes ist eine eigene, öffentlich-rechtliche Pflicht ohne Einkommensgrenze.

Reicht weder der Nachlass noch das eigene Geld, übernimmt das Sozialamt "die erforderlichen Kosten einer Bestattung", soweit den Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, sie zu tragen (§ 74 SGB XII). Diese Sozialbestattung beantragt, wer zahlen muss, beim Sozialamt. Das Gesetz sagt "erforderlich", nicht "angefallen": Übernommen wird nicht jede Rechnung des Bestatters. Wer Hilfe beim Antrag oder bei einem ablehnenden Bescheid braucht, kann Beratungshilfe für einen Anwalt beantragen.

Vor dem Auftrag

Wer mit dem Sozialamt rechnet, sollte vor der Unterschrift beim Bestatter klären, welche Kosten das Amt als erforderlich ansieht. Was darüber hinaus bestellt wird, bleibt in der Regel am Auftraggeber hängen.

Die häufigsten Fehler

  • Bei einer Überführung nur an den Zielort gedacht. Wer in Bayern stirbt und in einem anderen Land beerdigt werden soll, muss innerhalb der bayerischen acht Tage auf den Weg gebracht sein. Die Frist des Sterbeorts läuft, bevor der Zielort überhaupt eine Rolle spielt.
  • Mit einer alten Liste gerechnet. In Hessen gilt nicht mehr 96 Stunden, in Rheinland-Pfalz nicht mehr sieben Tage. Wer nach einer Übersicht von vor 2025 plant, setzt sich unnötig unter Druck.
  • Die Urnenfrist vergessen. Wer die Asche für eine spätere Familienfeier zurückhält, überschreitet in Niedersachsen und Hamburg schnell die Monatsfrist. In Hamburg soll die Behörde die Urne dann in einem Reihengrab beisetzen lassen.
  • Ausschlagung mit Bestattungspflicht verwechselt. Die Ausschlagung beendet die Haftung für Schulden des Verstorbenen, nicht die Pflicht, für die Bestattung zu sorgen.
  • Ohne Genehmigung gewartet. Eine Verlängerung muss die zuständige Behörde zulassen. Wer einfach länger kühlt, ohne sie zu fragen, überschreitet die Frist, auch wenn der Bestatter technisch dazu in der Lage wäre. Hessen ist die Ausnahme, weil dort die technische Vorkehrung selbst genügt.

Häufige Fragen

Wie lange darf man mit einer Beerdigung warten?

Das richtet sich nach dem Land, in dem bestattet wird. In Bayern und Sachsen sind es acht Tage ohne Samstage, Sonn- und Feiertage, in Niedersachsen acht Tage, in Schleswig-Holstein neun, in Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern, dem Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen zehn Tage, in Rheinland-Pfalz seit September 2025 14 Tage. Berlin und Hamburg haben keine feste Höchstfrist. Baden-Württemberg nennt 96 Stunden für Verstorbene außerhalb einer Leichenhalle. Fast überall kann die Behörde auf Antrag verlängern.

Muss man 48 Stunden warten, bevor man beerdigt?

In den meisten Ländern ja, aber nicht überall. Bayern, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, das Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen schreiben 48 Stunden vor, Bremen "in der Regel". Nordrhein-Westfalen und Mecklenburg-Vorpommern verlangen für Erdbestattungen nur 24 Stunden. Berlin (seit 2024) und Sachsen-Anhalt (seit 2025) haben die Wartefrist gestrichen, Baden-Württemberg und Hamburg nennen keine Stundenzahl. Eine frühere Bestattung, etwa aus religiösen Gründen, kann die Behörde in den meisten Ländern zulassen.

Wie lange darf eine Urne zu Hause stehen?

Nach den meisten Landesgesetzen nur bis zur Beisetzung, und die hat eine Frist: ein Monat in Niedersachsen und Hamburg, sechs Wochen in Nordrhein-Westfalen, neun Wochen in Hessen, drei Monate in Bayern, im Saarland und in Schleswig-Holstein, sechs Monate in Berlin, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Bremen verlangt die Beisetzung unverzüglich. Baden-Württemberg, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern nennen keine Frist, verlangen aber die Beisetzung an einem Bestattungsplatz. Die Frist zählt in den meisten Ländern ab der Einäscherung.

Wer muss sich um die Beerdigung kümmern?

Zuerst der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner, danach in fast allen Ländern die Kinder, dann Eltern, Geschwister, Großeltern und Enkel in einer Reihenfolge, die jedes Land selbst festlegt. In Niedersachsen kommen Enkel vor den Eltern, in Bremen der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft vor den Kindern. In Rheinland-Pfalz geht eine vom Verstorbenen benannte Person allen Angehörigen vor. Ist niemand da oder kümmert sich niemand, bestattet die Gemeinde oder Ordnungsbehörde von Amts wegen.

Kann ich die Bestattungsfrist verlängern lassen?

Ja, in fast allen Ländern auf Antrag, wenn keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Zuständig ist je nach Land die Gemeinde (Bayern, Schleswig-Holstein), die örtliche Ordnungsbehörde (NRW, Rheinland-Pfalz), die Ortspolizeibehörde (Saarland) oder das Gesundheitsamt (Brandenburg, Sachsen, Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern). In Hessen darf die Frist ohne Behörde überschritten werden, wenn technische Vorkehrungen wie Kühlung gesundheitliche Bedenken ausschließen. In NRW kann auch das beauftragte Bestattungsunternehmen den Antrag stellen.

Muss ich die Beerdigung bezahlen, wenn ich das Erbe ausschlage?

Die Kosten trägt nach § 1968 BGB der Erbe. Wer ausschlägt, ist kein Erbe mehr, bleibt aber nach Landesrecht bestattungspflichtig, wenn er in der Rangfolge vorne steht. Er muss die Bestattung also veranlassen und gegebenenfalls zunächst bezahlen. Reicht das eigene Geld nicht, übernimmt das Sozialamt nach § 74 SGB XII die erforderlichen Kosten, soweit dem Pflichtigen die Zahlung nicht zuzumuten ist. Den Antrag stellt man beim Sozialamt, möglichst bevor der Bestatter beauftragt wird.

Gilt die Frist auch bei einer Obduktion?

Nein. Wird der Leichnam obduziert oder hält die Staatsanwaltschaft ihn zurück, laufen die gewöhnlichen Fristen nicht. Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein nehmen solche Fälle ausdrücklich aus, in Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt kann die Behörde dann eine eigene Frist bestimmen. In Rheinland-Pfalz beginnen die 14 Tage mit der schriftlichen Freigabe durch die Staatsanwaltschaft. Danach gilt wieder die normale Frist des Landes.

Quellen

  1. Bayern, Bestattungsverordnung (BestV), §§ 1, 15, 18, 19, zuletzt geändert 26.03.2026 abgerufen 10/2026
  2. Bayern, § 19 BestV, Bestattungs- und Beförderungsfrist abgerufen 10/2026
  3. Baden-Württemberg, Bestattungsgesetz (BestattG), §§ 21, 31, 36, 37, zuletzt geändert 03.02.2021 abgerufen 10/2026
  4. Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg, Bestattungsrecht Baden-Württemberg, Praktische Hinweise, Stand Januar 2024 abgerufen 10/2026
  5. Aeternitas, Bestatten in Deutschland, Baden-Württemberg (§§ 36, 37 BestattG) abgerufen 10/2026
  6. Berlin, Bestattungsgesetz, §§ 16, 21, Stand 01.03.2024 nach Gesetz vom 14.02.2024 (GVBl. S. 34), Textfassung Aeternitas abgerufen 10/2026
  7. Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 19/1351, Gesetzentwurf zur Änderung des Bestattungsgesetzes abgerufen 10/2026
  8. Brandenburg, Bestattungsgesetz (BbgBestG), §§ 19, 20, 22, zuletzt geändert 05.03.2024 abgerufen 10/2026
  9. Bremen, Gesetz über das Leichenwesen, § 16 (Textfassung Stand 17.10.2024) abgerufen 10/2026
  10. Bremen, Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen, § 4 Abs. 3 (Textfassung Stand 17.10.2024) abgerufen 10/2026
  11. Hamburg, Bestattungsgesetz vom 30.10.2019, §§ 10, 11, 16 abgerufen 10/2026
  12. Hessen, Friedhofs- und Bestattungsgesetz, §§ 13, 16, Stand 01.05.2026, Textfassung Aeternitas abgerufen 10/2026
  13. Hessen, Drittes Gesetz zur Änderung des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes, GVBl. 2025 Nr. 64 abgerufen 10/2026
  14. Mecklenburg-Vorpommern, Bestattungsgesetz, §§ 9, 11, 13, Stand 01.02.2024, Textfassung Aeternitas abgerufen 10/2026
  15. Niedersachsen, Bestattungsgesetz, § 8 (NI-VORIS) abgerufen 10/2026
  16. Niedersachsen, Bestattungsgesetz, § 9 (NI-VORIS) abgerufen 10/2026
  17. Nordrhein-Westfalen, Bestattungsgesetz (BestG NRW), §§ 8, 13, 15, Fassung ab 19.02.2022 abgerufen 10/2026
  18. Rheinland-Pfalz, Bestattungsgesetz vom 22.09.2025, §§ 13, 23, 30, GVBl. Nr. 19 vom 26.09.2025 abgerufen 10/2026
  19. Die Bürgerbeauftragte Rheinland-Pfalz, Änderung des Bestattungsgesetzes (Petition, Frist von sieben auf zehn Tage, 2019) abgerufen 10/2026 über web.archive.org
  20. Saarland, Bestattungsgesetz vom 22.01.2021, §§ 23, 29 abgerufen 10/2026
  21. Sachsen, Sächsisches Bestattungsgesetz, §§ 10, 19 abgerufen 10/2026
  22. Sachsen-Anhalt, Bestattungsgesetz, §§ 10, 14, 15, 17, Stand 01.09.2026 nach Gesetz vom 01.10.2025 (GVBl. LSA S. 730) abgerufen 10/2026
  23. Schleswig-Holstein, Bestattungsgesetz, §§ 2, 10, 13, 16, Stand 12.08.2026, Textfassung Aeternitas abgerufen 10/2026
  24. Thüringen, Bestattungsgesetz, §§ 17, 18, 20, zuletzt geändert 02.07.2024 abgerufen 10/2026
  25. Aeternitas, Pressemitteilung Corona-Krise: Beisetzungen aufschieben?, 23.03.2020 abgerufen 10/2026
  26. § 1968 BGB, Beerdigungskosten
  27. § 74 SGB XII, Bestattungskosten

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