Muss ich für meine Eltern im Pflegeheim zahlen?
Die Grenze von 100.000 Euro gilt weiter, auch nach dem Kabinettsbeschluss zur Pflegereform. Sie misst aber nicht das Bruttogehalt, und sie schützt nicht vor jeder Forderung des Sozialamts.
Kurz erklärt
Nur wenn Ihr eigenes Gesamteinkommen im Jahr mehr als 100.000 Euro beträgt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Darunter darf das Sozialamt Sie für die Heimkosten Ihrer Eltern nicht heranziehen, es vermutet sogar, dass Sie darunter liegen. Gezählt wird für jedes Kind getrennt, das Einkommen von Ehepartnern und Geschwistern spielt keine Rolle, Enkel zahlen nie. Wer über der Grenze liegt, behält nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 mindestens 2.650 Euro im Monat und vom Einkommen darüber 70 Prozent.
Auf einen Blick
| Grenze | mehr als 100.000 Euro Gesamteinkommen im Jahr, je Kind einzeln (§ 94 Abs. 1a SGB XII) |
|---|---|
| Was zählt | Summe der Einkünfte nach Steuerrecht (§ 16 SGB IV), also Lohn nach Werbungskosten plus Miet- und andere Einkünfte |
| Unter der Grenze | kein Übergang des Unterhaltsanspruchs, keine Auskunftspflicht ohne konkrete Anhaltspunkte |
| Selbstbehalt 2026 | mindestens 2.650 Euro im Monat, für den Ehegatten mindestens 2.120 Euro, vom Rest bleiben 70 Prozent frei |
| Enkel | nie herangezogen, Übergang ab dem zweiten Verwandtschaftsgrad ausgeschlossen |
| Nicht geschützt | Rückforderung von Schenkungen der letzten zehn Jahre (§§ 528, 529 BGB, § 93 SGB XII) |
| Reform | Streichung der Grenze im Juni 2026 diskutiert, im Kabinettsentwurf vom 30.09.2026 nicht enthalten |
Warum das Sozialamt überhaupt nach den Kindern fragt
Ein Platz im Pflegeheim kostet weit mehr, als die Pflegekasse zahlt. Nach der Auswertung des vdek mussten Bewohnerinnen und Bewohner am 1. Juli 2026 im ersten Jahr im Schnitt 3.364 Euro im Monat selbst tragen: 1.775 Euro für die Pflege, 1.068 Euro für Unterkunft und Verpflegung, 521 Euro Investitionskosten. Mit der Wohndauer sinkt der Betrag, weil der Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI von 15 auf bis zu 75 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils steigt, im vierten Jahr sind es im Schnitt noch 2.819 Euro. Zwischen den Ländern liegen fast 900 Euro: Sachsen-Anhalt 2.891 Euro, Bremen 3.761 Euro.
Reichen Rente und Erspartes nicht, zahlt das Sozialamt die Lücke als Hilfe zur Pflege. Kinder und Eltern sind einander nach § 1601 BGB zum Unterhalt verpflichtet, und diesen Anspruch der Mutter oder des Vaters übernimmt das Sozialamt in Höhe dessen, was es zahlt (§ 94 Abs. 1 SGB XII).
Seit dem 1. Januar 2020 gilt das Angehörigen-Entlastungsgesetz. Es hat eine Schwelle eingezogen, und zwar für das gesamte SGB XII, also für Hilfe zur Pflege ebenso wie für die Grundsicherung im Alter.
Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). [...] Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet.
Drei Wörter in diesem Satz entscheiden fast jeden Fall: "Gesamteinkommen", "jeweils" und "vermutet".
Was die 100.000 Euro wirklich messen
Im Umlauf sind zwei Lesarten: "100.000 Euro brutto" und "100.000 Euro netto". Beide sind ungenau. Der Gesetzentwurf sprach in seiner Zusammenfassung von "Jahresbruttoeinkommen", im Gesetz steht aber das Gesamteinkommen nach § 16 SGB IV, und das ist "die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts". Einkünfte sind nach § 2 Abs. 2 EStG bei Angestellten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten, bei Selbständigen der Gewinn.
Für die Praxis heißt das:
- Lohn zählt nach Abzug der Werbungskosten. Mindestens wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro abgezogen (§ 9a EStG), bei höheren Fahrtkosten oder Arbeitsmitteln der tatsächliche Betrag. Was dazu zählt, steht in der Übersicht zu den Werbungskosten.
- Steuern und Sozialabgaben werden nicht abgezogen. Die Grenze liegt deshalb weit über einem Nettogehalt von 100.000 Euro, aber knapp unter einem Bruttolohn von 100.000 Euro.
- Andere Einkünfte kommen hinzu. Mieteinkünfte, Gewinne aus einer Nebentätigkeit und Renten (als sonstige Einkünfte) sind eigene Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 EStG) und werden addiert. Ein Verlust aus Vermietung mindert die Summe.
- Vermögen zählt nicht. Die Grenze knüpft nur an Einkünfte an. Ein abbezahltes Haus oder ein Depot hebt niemanden über die 100.000 Euro, nur die Erträge daraus können es.
Die Mutter lebt im Pflegeheim, Rente und Pflegekasse decken die Kosten nicht, das Sozialamt zahlt Hilfe zur Pflege. Sie hat drei Kinder.
Tochter A ist angestellt, Bruttolohn 101.500 Euro, keine weiteren Einkünfte. Sie setzt nur den Pauschbetrag an: 101.500 − 1.230 = 100.270 Euro. Das ist mehr als 100.000 Euro, sie liegt über der Grenze. Hat sie tatsächlich 2.400 Euro Werbungskosten, etwa für den Arbeitsweg, sind es 99.100 Euro, und sie liegt darunter.
Sohn B verdient 92.000 Euro brutto und vermietet eine geerbte Wohnung mit 12.000 Euro Überschuss im Jahr. 92.000 − 1.230 + 12.000 = 102.770 Euro. Obwohl sein Gehalt deutlich unter 100.000 Euro liegt, ist er über der Grenze.
Tochter C verdient 60.000 Euro, ihr Mann 180.000 Euro. Für C zählen nur ihre eigenen 58.770 Euro. Sie liegt unter der Grenze, das Einkommen ihres Mannes ändert daran nichts.
Das "jeweils" im Gesetz bedeutet: Jedes Kind wird für sich geprüft. Geschwister werden nicht zusammengerechnet, Ehepartner auch nicht. Schwiegerkinder sind ohnehin nicht unterhaltspflichtig, weil § 1601 BGB nur Verwandte in gerader Linie verpflichtet.
Enkel zahlen nie
Diese Frage taucht in fast jeder Familie auf, wenn das Geld der Großeltern nicht reicht. Die Antwort steht schon in § 94 Abs. 1 Satz 3 SGB XII: Der Anspruch geht nicht auf das Sozialamt über, wenn die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person "vom zweiten Grad an verwandt ist". Enkel sind mit den Großeltern im zweiten Grad verwandt. Das Sozialamt kann sie deshalb nicht in Anspruch nehmen, unabhängig von ihrem Einkommen und auch dann, wenn die eigenen Eltern bereits gestorben sind.
Die Vermutung: wer was beweisen muss
Das Sozialamt muss nicht prüfen, dass Sie unter 100.000 Euro liegen. Es muss davon ausgehen. Um die Vermutung zu widerlegen, darf es nach § 94 Abs. 1a Satz 4 SGB XII zunächst nur die pflegebedürftige Person selbst fragen, und zwar nach Angaben, "die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen" zulassen. Im Antrag auf Hilfe zur Pflege stehen deshalb Fragen nach den Kindern, und sie müssen beantwortet werden.
Erst wenn sich daraus "hinreichende Anhaltspunkte" für ein Einkommen über der Grenze ergeben, gilt § 117 SGB XII. Dann muss das Kind selbst Auskunft über Einkommen und Vermögen geben, und auch der nicht getrennt lebende Ehegatte ist auskunftspflichtig. Die Bundesregierung schätzte bei Einführung, dass in rund fünf Prozent der Fälle geprüft wird, ohne dass am Ende gezahlt werden muss.
Wer einen Auskunftsbogen bekommt und sicher unter der Grenze liegt, beantwortet ihn am einfachsten mit dem letzten Steuerbescheid. Wo darin welche Zeile steht, zeigt die Erklärung zum [Steuerbescheid](/steuern/steuerbescheid-verstehen/). Dort steht die Summe der Einkünfte schon ausgerechnet, mit allen Werbungskosten. Ein Gehaltszettel zeigt nur das Brutto und lässt Sie reicher aussehen, als Sie für diese Grenze sind.
Über 100.000 Euro: was dann wirklich gezahlt wird
Wer über der Grenze liegt, zahlt nicht automatisch die volle Lücke. Ab hier gilt normales Unterhaltsrecht, und das rechnet mit dem bereinigten Nettoeinkommen, also nach Steuern, Sozialabgaben und weiteren anerkannten Abzügen.
Der Bundesgerichtshof hat am 23. Oktober 2024 (XII ZB 6/24) zwei Dinge geklärt. Erstens lässt sich die 100.000-Euro-Grenze nicht einfach in einen Selbstbehalt umrechnen, sie ist eine Schwelle des Sozialrechts und keine Unterhaltsformel. Zweitens darf dem Kind mehr als die Hälfte des Einkommens oberhalb des Mindestselbstbehalts bleiben. In dem Fall ging es um einen Sohn mit rund 133.000 Euro brutto im Jahr. Die Sache ging an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurück.
Die Düsseldorfer Tabelle 2026 hat das umgesetzt:
| Größe | Wert 2026 |
|---|---|
| Mindestselbstbehalt des Kindes gegenüber den Eltern | 2.650 € im Monat |
| zusätzlich für den mit ihm lebenden Ehegatten | mindestens 2.120 € im Monat |
| Einkommen über dem Mindestselbstbehalt | zu 70 Prozent anrechnungsfrei |
| Zum Vergleich: Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern | 1.450 € (erwerbstätig), 1.200 € (nicht erwerbstätig) |
Bis 2025 blieb vom Einkommen über dem Mindestselbstbehalt nur die Hälfte frei. Seit 2026 sind es 70 Prozent, für Unterhaltspflichtige also spürbar weniger.
Sohn B ist alleinstehend. Nach Steuern, Sozialabgaben und den anerkannten Abzügen bleiben ihm 5.400 Euro im Monat.
5.400 − 2.650 = 2.750 Euro über dem Mindestselbstbehalt. Davon bleiben 70 Prozent frei, 30 Prozent sind einsetzbar: 2.750 × 0,3 = 825 Euro im Monat als Obergrenze.
Zahlt das Sozialamt für die Mutter 1.500 Euro im Monat, kann es von B höchstens 825 Euro verlangen. Mehr als das, was es selbst aufwendet, ohnehin nie (§ 94 Abs. 1 SGB XII).
Liegen mehrere Geschwister über der Grenze, haften sie anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (§ 1606 Abs. 3 BGB). Mit Rechnungen über der Grenze endet der Teil, den diese Seite zuverlässig verallgemeinern kann: Wohnvorteil, eigene Altersvorsorge, Schulden und das Einkommen des Ehegatten verschieben das Ergebnis im Einzelfall erheblich. Wer betroffen ist, lässt die Berechnung vor der ersten Zahlung von einer Fachanwältin für Familienrecht oder einem Sozialverband prüfen.
Die Pflegereform: was geplant war und was beschlossen ist
Im Juni 2026 wurde bekannt, dass Bundesgesundheitsministerin Nina Warken die 100.000-Euro-Grenze im Zuge ihrer Pflegereform streichen will, um die Sozialhilfeträger zu entlasten. Die Pflegebevollmächtigte der Bundesregierung, Katrin Staffler, hielt es für "falsch, die Grenze komplett wieder zu streichen".
Der Stand im Oktober 2026: Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Er enthält keine Änderung der 100.000-Euro-Grenze, und in den Fragen und Antworten der Bundesregierung zum Entwurf kommt der Elternunterhalt nicht vor. § 94 Abs. 1a SGB XII gilt unverändert. Bundestag und Bundesrat beraten den Entwurf noch und könnten ihn ändern. Eine Streichung der Grenze steht bisher nicht darin.
Wogegen die Grenze nicht schützt
Die 100.000 Euro gelten nur für Unterhaltsansprüche. Daneben gibt es einen zweiten Weg, auf dem das Sozialamt Geld von Kindern holt, und der kennt keine Einkommensgrenze: die Rückforderung von Schenkungen.
Wer etwas verschenkt hat und danach seinen Unterhalt nicht mehr bestreiten kann, darf das Geschenk zurückfordern (§ 528 BGB). Diesen Anspruch kann das Sozialamt durch schriftliche Anzeige auf sich überleiten (§ 93 SGB XII). Ausgeschlossen ist er erst, wenn bei Eintritt der Bedürftigkeit zehn Jahre seit der Schenkung vergangen sind (§ 529 Abs. 1 BGB).
Hat die Mutter Ihnen 2019 ihre Wohnung übertragen und braucht sie 2026 Hilfe zur Pflege, kann das Sozialamt den Wert zurückverlangen, auch wenn Sie 40.000 Euro im Jahr verdienen. Die Einkommensgrenze hilft hier nicht. Schutz bietet § 529 Abs. 2 BGB nur, soweit die Herausgabe Ihren eigenen standesmäßigen Unterhalt oder Ihre gesetzlichen Unterhaltspflichten gefährden würde.
Wenn der Brief vom Sozialamt kommt
Das Schreiben, das ein Kind zuerst erhält, heißt oft Rechtswahrungsanzeige. Es teilt mit, dass das Sozialamt für den Elternteil zahlt. Das ist wichtig, weil das Sozialamt Unterhalt für die Vergangenheit erst ab dieser schriftlichen Mitteilung fordern kann (§ 94 Abs. 4 SGB XII). Rückwirkend für Jahre, von denen Sie nichts wussten, darf es also nicht kassieren.
Eine Zahlungsaufforderung des Sozialamts beim Elternunterhalt ist kein Bescheid. Über übergegangene Unterhaltsansprüche entscheiden die Zivilgerichte (§ 94 Abs. 5 SGB XII), nicht das Sozialgericht. Ein Widerspruch wie gegen einen Leistungsbescheid ist deshalb der falsche Weg. Wer die Forderung für falsch hält, schreibt das dem Sozialamt mit Begründung. Vollstrecken kann das Amt erst mit einem gerichtlichen Titel, und vor Gericht muss es seine Rechnung belegen.
Zwei Einwände kann jedes Kind unabhängig vom Einkommen erheben. Nach § 94 Abs. 3 SGB XII geht der Anspruch nicht über, wenn das eine "unbillige Härte" wäre oder wenn das Kind durch die Zahlung selbst sozialhilfebedürftig würde. Und nach § 1611 Abs. 1 BGB schuldet nur einen der Billigkeit entsprechenden Beitrag, wer von einem Elternteil gröblich vernachlässigt wurde, etwa weil dieser früher selbst keinen Unterhalt für das Kind gezahlt hat, oder gegen den der Elternteil vorsätzlich eine schwere Verfehlung begangen hat.
Die häufigsten Fehler
- Mit dem Bruttogehalt gerechnet. Wer bei 101.000 Euro brutto ohne Prüfung zahlt, übersieht die Werbungskosten. Wer bei 95.000 Euro brutto sicher ist, übersieht die Mieteinkünfte. Maßgeblich ist die Summe der Einkünfte aus dem Steuerbescheid.
- Das Familieneinkommen angegeben. Gefragt ist nur Ihr eigenes Einkommen. Wer im Auskunftsbogen das gemeinsame Einkommen mit dem Ehepartner einträgt, landet womöglich ohne Grund über der Grenze.
- Die Fragen im Antrag der Eltern nicht beantwortet. Wer beim Antrag auf Hilfe zur Pflege die Angaben zu den Kindern weglässt, verzögert die Bewilligung. Diese Angaben lösen für sich noch keine Auskunftspflicht der Kinder aus, die entsteht erst bei hinreichenden Anhaltspunkten.
- Gezahlt, bevor gerechnet wurde. Über der Grenze stehen 2.650 Euro und 70 Prozent des Mehrbetrags fest. Eine Forderung, die mehr als 30 Prozent des Einkommens über dem Mindestselbstbehalt verlangt, ist nicht nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 gerechnet.
Wie hoch die Pflegekasse selbst zahlt und wie der Pflegegrad ermittelt wird, steht unter Pflegegrad beantragen. Wie der Unterhalt in die andere Richtung funktioniert, wenn Eltern für Kinder zahlen müssen, zeigt die Seite zum Unterhaltsvorschuss.
Häufige Fragen
Ab welchem Einkommen müssen Kinder für das Pflegeheim der Eltern zahlen?
Erst wenn das eigene Gesamteinkommen im Jahr mehr als 100.000 Euro beträgt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Gemeint ist die Summe der Einkünfte nach Steuerrecht: Lohn nach Abzug der Werbungskosten, mindestens 1.230 Euro Pauschbetrag, plus Mieteinkünfte, Gewinne und andere Einkünfte. Steuern und Sozialabgaben werden nicht abgezogen. Jedes Kind wird einzeln geprüft. Liegt es darunter, darf das Sozialamt keinen Unterhalt verlangen, gleichgültig, wie hoch die Heimkosten sind.
Zählt das Einkommen meines Ehepartners mit?
Nein. Die Grenze gilt für jedes unterhaltspflichtige Kind einzeln, und Schwiegerkinder sind nach § 1601 BGB gar nicht unterhaltspflichtig. Wer selbst 60.000 Euro verdient und mit jemandem mit 200.000 Euro verheiratet ist, liegt unter der Grenze. Erst wenn das Kind selbst über 100.000 Euro liegt, kann das Sozialamt nach § 117 SGB XII auch vom nicht getrennt lebenden Ehegatten Auskunft verlangen.
Müssen Enkel für ihre Großeltern zahlen?
Nein. Nach § 94 Abs. 1 Satz 3 SGB XII geht ein Unterhaltsanspruch nicht auf das Sozialamt über, wenn die Beteiligten im zweiten oder einem entfernteren Grad verwandt sind. Enkel und Großeltern sind im zweiten Grad verwandt. Das gilt unabhängig vom Einkommen der Enkel und auch dann, wenn deren Eltern, also die Kinder der Pflegebedürftigen, bereits gestorben sind. Eine Rückforderung von Schenkungen der Großeltern an Enkel ist davon allerdings nicht erfasst.
Wird die 100.000-Euro-Grenze 2027 abgeschafft?
Nach dem Stand im Oktober 2026 nicht. Im Juni 2026 wurde bekannt, dass die Bundesgesundheitsministerin die Grenze im Zuge der Pflegereform streichen wollte. Der Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes, den das Kabinett am 30. September 2026 beschlossen hat, enthält diese Änderung aber nicht. § 94 Abs. 1a SGB XII gilt unverändert seit dem 1. Januar 2020. Bundestag und Bundesrat beraten den Entwurf noch, eine Streichung der Grenze steht bisher nicht darin.
Wie viel muss ich zahlen, wenn ich über 100.000 Euro verdiene?
Höchstens 30 Prozent dessen, was Ihnen nach Steuern, Sozialabgaben und anerkannten Abzügen über 2.650 Euro im Monat bleibt. Diesen Mindestselbstbehalt und die Quote von 70 Prozent anrechnungsfreiem Mehreinkommen legt die Düsseldorfer Tabelle 2026 fest, nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 2024. Bei 5.400 Euro bereinigtem Netto sind das höchstens 825 Euro im Monat, nie mehr als das Sozialamt tatsächlich für den Elternteil zahlt.
Muss ich mein Vermögen einsetzen?
Für die Frage, ob Sie über der Grenze liegen, zählt Vermögen nicht, nur Einkünfte. Unter 100.000 Euro Einkommen bleibt deshalb auch ein großes Vermögen unangetastet. Liegt Ihr Einkommen darüber, kann das Sozialamt nach § 117 SGB XII auch Auskunft über Ihr Vermögen verlangen, und im Unterhaltsrecht kann es dann eine Rolle spielen. Unabhängig davon kann das Sozialamt Geschenke der Eltern aus den letzten zehn Jahren zurückfordern.
Kann ich gegen die Forderung des Sozialamts Widerspruch einlegen?
Nein, denn eine Zahlungsaufforderung zum Elternunterhalt ist kein Verwaltungsakt. Der Unterhaltsanspruch der Eltern ist ein privatrechtlicher Anspruch, den das Sozialamt übernommen hat, und darüber entscheiden nach § 94 Abs. 5 SGB XII die Zivilgerichte. Wer die Forderung für falsch hält, teilt das dem Sozialamt schriftlich mit Begründung mit. Zahlt man nicht, muss das Amt seinen Anspruch vor Gericht durchsetzen und belegen.
Quellen
- § 94 SGB XII, Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen
- § 93 SGB XII, Übergang von Ansprüchen
- § 117 SGB XII, Pflicht zur Auskunft
- § 16 SGB IV, Gesamteinkommen
- § 2 EStG, Umfang der Besteuerung, Begriff der Einkünfte
- § 9a EStG, Arbeitnehmer-Pauschbetrag
- §§ 1601, 1606, 1611, 1613 BGB, Unterhaltspflicht, Rangfolge, Beschränkung, Vergangenheit
- §§ 528, 529 BGB, Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers, zehn Jahre
- § 43c SGB XI, Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen
- Bundestag, Drucksache 19/13399, Gesetzentwurf Angehörigen-Entlastungsgesetz mit Begründung (S. 1, 18 f., 32 f.) abgerufen 10/2026
- BGH, Beschluss vom 23.10.2024, XII ZB 6/24, Selbstbehalt beim Elternunterhalt, Bericht beck-aktuell vom 04.12.2024 abgerufen 10/2026
- Düsseldorfer Tabelle 2026, Selbstbehalt gegenüber Eltern, Bericht beck-aktuell vom 02.12.2025 abgerufen 10/2026
- Haufe, Neue Düsseldorfer Tabelle 2026 abgerufen 10/2026
- vdek, Eigenbeteiligung in der stationären Pflege erneut gestiegen, 14.07.2026, Stand 01.07.2026 abgerufen 10/2026
- ZDFheute, Belastung Angehöriger im Pflegefall: Koalition uneins, 15.06.2026 abgerufen 10/2026
- Bundesregierung, Pflegeneuordnungsgesetz: Fragen und Antworten, 30.09.2026 abgerufen 10/2026
- pflegekosten-berechnen.de, Pflegereform 2026: PNOG im Gesetzgebungsverfahren, Stand 15.10.2026 abgerufen 10/2026
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