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Beratungshilfe: Bis zu welchem Einkommen bekomme ich den Schein?

Eine Zahl wie "1.200 Euro netto" gibt es für die Beratungshilfe nicht. Das Amtsgericht rechnet Ihr Einkommen nach den Regeln der Prozesskostenhilfe herunter, und am Ende entscheidet ein Rest von weniger als 20 Euro.

Aktualisiert Stand der Zahlen 2026Lesezeit 10 Min.

Kurz erklärt

Eine feste Einkommensgrenze gibt es nicht. Beratungshilfe bekommt, wem nach den Regeln der Prozesskostenhilfe weniger als 20 Euro im Monat übrig bleiben (§ 1 Abs. 2 BerHG, § 115 ZPO). Abgezogen werden 2026 vom Netto 619 Euro für Sie selbst, 619 Euro für einen Ehegatten ohne Einkommen, 282 Euro bei Erwerbstätigkeit, Freibeträge für Kinder und die volle Warmmiete. Eine alleinstehende Angestellte mit 650 Euro Warmmiete liegt damit bei knapp 1.570 Euro bereinigtem Netto an der Grenze.

Auf einen Blick

Voraussetzung EinkommenProzesskostenhilfe wäre ohne Raten zu bewilligen (§ 1 Abs. 2 BerHG), also einzusetzendes Einkommen unter 20 Euro im Monat
Freibeträge 2026 (Bund)619 Euro für Sie und für den Ehegatten, 282 Euro bei Erwerbseinkommen, 393 bis 518 Euro je Kind
MieteKosten der Unterkunft und Heizung werden voll abgezogen, soweit nicht auffällig überhöht (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO)
Schonvermögen10.000 Euro je Erwachsenem, 500 Euro je unterhaltener Person (§ 115 Abs. 3 ZPO mit § 90 SGB XII)
Eigenanteil15 Euro an die Anwältin, kann erlassen werden (Nr. 2500 VV RVG)
AntragAmtsgericht am Wohnsitz, nachträglich spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratung (§ 6 Abs. 2 BerHG)
Hamburg und Bremenstatt Beratungshilfe öffentliche Rechtsberatung (§ 12 BerHG), in Berlin Wahlrecht

Warum es keine feste Grenze gibt

Wer "Beratungshilfe Einkommensgrenze" sucht, findet Beträge wie 1.000 oder 1.200 Euro netto. Im Gesetz steht keiner davon. § 1 Abs. 2 BerHG verweist auf die Prozesskostenhilfe: Die wirtschaftliche Voraussetzung ist erfüllt, "wenn den Rechtsuchenden Prozeßkostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre".

Ob ein eigener Beitrag fällig wäre, regelt § 115 ZPO. Vom Einkommen werden Freibeträge und die Miete abgezogen. Was übrig bleibt, heißt einzusetzendes Einkommen. Davon wäre im Gerichtsverfahren die Hälfte als Monatsrate zu zahlen, auf volle Euro abgerundet. Liegt die Rate unter 10 Euro, wird keine festgesetzt (§ 115 Abs. 2 ZPO).

Daraus folgt die eigentliche Grenze: Das einzusetzende Einkommen muss unter 20 Euro liegen. Bei 19 Euro ergibt sich eine Rate von 9 Euro, also keine Rate, also Beratungshilfe. Bei genau 20 Euro ergibt sich eine Rate von 10 Euro, und der Antrag scheitert. Wer irgendwo "bis 20 Euro" liest, liegt an dieser Kante um einen Euro daneben.

Weil die Miete voll abgezogen wird, hat jeder Haushalt seine eigene Grenze. Eine Rentnerin mit 450 Euro Warmmiete in Görlitz scheitert womöglich mit einer Rente, mit der ein Rentner mit 900 Euro Warmmiete in Frankfurt den Schein bekommt.

Die Freibeträge 2026

Die Beträge gibt das Bundesjustizministerium jedes Jahr in der Prozesskostenhilfebekanntmachung bekannt. Für 2026 gilt die Bekanntmachung vom 19. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 360). Wo höhere Regelsätze gelten, sind sie höher, das betrifft die Stadt München und die Landkreise München und Fürstenfeldbruck.

Abzug im Monat Bund Stadt München
Sie selbst 619 € 650 €
Ehegatte oder Lebenspartner 619 € 650 €
zusätzlich bei eigenem Erwerbseinkommen 282 € 296 €
unterhaltsberechtigter Erwachsener 496 € 519 €
Kind von 14 bis 17 Jahren 518 € 541 €
Kind von 6 bis 13 Jahren 429 € 446 €
Kind unter 6 Jahren 393 € 407 €
Warmmiete mit Nebenkosten und Heizung tatsächliche Höhe tatsächliche Höhe

Hinter den Zahlen steckt eine einfache Formel aus § 115 Abs. 1 ZPO. Der Freibetrag für Sie ist der Regelbedarf der Stufe 1 plus 10 Prozent, 2026 also 563 Euro mal 1,1, gerundet 619 Euro. Der Erwerbstätigenfreibetrag ist die Hälfte des Regelbedarfs, 282 Euro. Für Kinder gilt jeweils der Regelbedarf ihrer Altersstufe plus 10 Prozent.

Zwei Einschränkungen stehen in § 115 Abs. 1 ZPO selbst. Die Freibeträge für Ehegatten und Kinder sinken um deren eigenes Einkommen: Verdient der Ehemann 400 Euro im Minijob, zählt für ihn nur noch ein Freibetrag von 219 Euro. Und die Miete wird nur abgezogen, soweit sie nicht "in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen" steht. Eine teure Wohnung allein reicht dafür nicht, das Gesetz verlangt ein auffälliges Missverhältnis.

Was vorher vom Brutto abgeht

Bevor die Freibeträge greifen, wird das Einkommen nach § 82 Abs. 2 SGB XII bereinigt. Abgezogen werden:

  1. Steuern auf das Einkommen,
  2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung,
  3. Versicherungsbeiträge, die gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, etwa Haftpflicht und Hausrat, außerdem Riester-Beiträge bis zum Mindesteigenbeitrag,
  4. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, bei Arbeitnehmern vor allem die Fahrt zur Arbeit.

Dazu kommen nach § 115 Abs. 1 ZPO Mehrbedarfe, etwa für Alleinerziehende, und "weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist". Das Berliner Service-Portal verlangt dafür Nachweise über laufende Zahlungsverpflichtungen und besondere Belastungen. Wer Unterhalt als Geldrente zahlt, bekommt diesen Betrag statt des Freibetrags für die unterhaltene Person abgezogen, soweit das angemessen ist. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte "in Geld oder Geldeswert", also auch Rente, Arbeitslosengeld, Unterhalt und Mieteinnahmen. Wo auf der Gehaltsabrechnung Steuern und Sozialabgaben stehen, zeigt Lohnabrechnung verstehen.

Ihre Grenze in drei Zeilen

Wer die Abzüge kennt, kann die eigene Grenze vorab ausrechnen. Gemeint ist das bereinigte Netto, also nach Versicherungen und Fahrtkosten. Es muss unter dieser Summe liegen:

Haushalt (Bundeswerte 2026) Grenze für das bereinigte Netto
allein, ohne Erwerbseinkommen (Rente, Arbeitslosengeld) 619 € + Warmmiete + 20 €
allein, berufstätig 901 € + Warmmiete + 20 €
Ehepaar, eine Person verdient, die andere hat kein Einkommen 1.520 € + Warmmiete + 20 €
je Kind zusätzlich 393 €, 429 € oder 518 € nach Alter, abzüglich eigenen Einkommens des Kindes

"Unter" ist dabei wörtlich zu nehmen: Wer genau die Summe erreicht, hat 20 Euro einzusetzendes Einkommen und damit eine Rate von 10 Euro.

Beispiel: Angestellte, alleinstehend

Eine Bürokauffrau in Hannover bekommt 1.650 Euro netto. Sie zahlt 15 Euro für Haftpflicht und Hausrat und 60 Euro für die Monatskarte zur Arbeit. Ihre Warmmiete beträgt 650 Euro.

1.650 − 15 − 60 = 1.575 Euro bereinigtes Einkommen. Davon ab 282 Euro Erwerbstätigenfreibetrag, 619 Euro Freibetrag und 650 Euro Miete: Es bleiben 24 Euro.

Die Rate läge bei 12 Euro. Beratungshilfe gibt es damit nicht. Läge ihre Warmmiete bei 660 Euro, blieben 14 Euro, die Rate wäre 7 Euro, und sie bekäme den Schein. Vor Gericht bekäme sie in beiden Fällen Prozesskostenhilfe, im ersten mit 12 Euro Monatsrate.

Beispiel: Rentnerin, alleinstehend

Eine Rentnerin bekommt nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherung 1.180 Euro Rente. Ihre Warmmiete beträgt 560 Euro.

1.180 − 619 − 560 = 1 Euro. Der Erwerbstätigenfreibetrag fehlt ihr, weil Rente kein Erwerbseinkommen ist. Trotzdem bleibt sie unter 20 Euro und bekommt Beratungshilfe. Ihre Grenze liegt bei einer Rente unter 1.199 Euro.

Beispiel: Ehepaar, ein Verdiener

Ein Lagerist verdient 2.400 Euro netto, nach 20 Euro Versicherungen und 80 Euro Fahrtkosten bleiben 2.300 Euro. Seine Frau hat kein Einkommen. Die Warmmiete beträgt 850 Euro.

2.300 − 282 − 619 − 619 − 850 = minus 70 Euro. Das Paar liegt deutlich unter der Grenze. Hätte die Frau einen Minijob mit 300 Euro, sänke ihr Freibetrag auf 319 Euro, und es blieben 230 Euro einzusetzendes Einkommen. Dann gäbe es keine Beratungshilfe mehr.

Wer nur Grundsicherungsgeld oder Sozialhilfe bezieht, erfüllt die Einkommensvoraussetzung rechnerisch immer: Der Regelbedarf von 563 Euro liegt unter dem Freibetrag von 619 Euro, und die Miete wird auf beiden Seiten gleich berücksichtigt. Bei Sozialhilfe nach dem SGB XII genügt laut § 2 BerHFV sogar der aktuelle Bewilligungsbescheid statt der Angaben zu Einkommen und Vermögen. Für das Grundsicherungsgeld nennt die Verordnung diese Erleichterung nicht. Dort sind die Abschnitte des Formulars auszufüllen und der Bescheid beizulegen.

Das Vermögen: 10.000 Euro bleiben unberührt

Auch wer beim Einkommen unter der Grenze liegt, muss Vermögen einsetzen, "soweit dies zumutbar ist" (§ 115 Abs. 3 ZPO). Für die Zumutbarkeit gilt § 90 SGB XII entsprechend. Geschützt sind danach unter anderem ein angemessenes selbst bewohntes Haus, ein angemessenes Auto, Hausrat und geförderte Altersvorsorge wie ein Riester-Vertrag.

Für Erspartes ist die Verordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII maßgeblich: 10.000 Euro für jede volljährige Person, deren Vermögen zählt, und 500 Euro für jede Person, die von ihr überwiegend unterhalten wird. Wer allein zwei Kinder überwiegend unterhält, kommt so auf 11.000 Euro. Was darüber liegt, ist grundsätzlich einzusetzen, bevor die Staatskasse zahlt.

Was außer dem Geld geprüft wird

Die Einkommensrechnung ist nur eine von drei Voraussetzungen in § 1 Abs. 1 BerHG. Die beiden anderen sind die häufigeren Ablehnungsgründe.

Keine andere zumutbare Hilfe. Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, die den Fall deckt, oder als Mitglied von Mieterverein oder Gewerkschaft dort kostenlos beraten wird, wird dorthin verwiesen. Das Berliner Service-Portal nennt außerdem Jugendamt, Schuldnerberatung und Betreuungsbehörden. Nicht verweisen darf das Gericht auf die Behörde, gegen deren Entscheidung Sie vorgehen wollen. Das hat das Bundesverfassungsgericht 2009 für einen Widerspruch gegen das Jobcenter entschieden: Es könne nicht zugemutet werden, "den Rat derselben Behörde in Anspruch zu nehmen, deren Entscheidung sie angreifen will" (1 BvR 1517/08). Für einen Widerspruch gegen einen Bescheid von Jobcenter, Rentenversicherung oder Krankenkasse ist Beratungshilfe deshalb möglich. Welche Verbände außerdem kostenlos helfen, steht unter Hilfe und Beratung.

Keine Mutwilligkeit. Mutwillig ist der Antrag nach § 1 Abs. 3 BerHG, wenn jemand, der selbst zahlen müsste, "bei verständiger Würdigung aller Umstände" keinen Anwalt beauftragen würde. Berücksichtigt werden dabei die eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten. Je besser jemand eine Sache selbst erledigen kann, desto eher gilt der Antrag als mutwillig.

Begrenzt ist auch der Umfang. Beratungshilfe umfasst Beratung und, soweit erforderlich, Vertretung (§ 2 Abs. 1 BerHG). In Strafsachen und bei Ordnungswidrigkeiten gibt es nur Beratung, keine Vertretung (§ 2 Abs. 2 BerHG). Nach einem Anhörungsbogen darf die Anwältin Sie also beraten, den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid schreibt sie auf Beratungshilfe aber nicht. Und Beratungshilfe gilt nur außerhalb eines Gerichtsverfahrens. Kommt es zur Klage, ist Prozesskostenhilfe beim Gericht zu beantragen.

Antrag, Schein, Anwältin

  1. Formular besorgen. Für den schriftlichen Antrag ist das amtliche Formular mit Hinweisblatt Pflicht (§ 1 BerHFV). Die Gerichte stellen es bereit, in Berlin etwa über das Service-Portal. Alternativ erklären Sie den Antrag bei der Rechtsantragstelle zu Protokoll.
  2. Belege beilegen. Ausweis, Einkommensnachweise oder Leistungsbescheid, Mietvertrag mit Nebenkosten, die Kontoauszüge der letzten drei Monate, Nachweise über Raten und Belastungen und die Unterlagen zur Sache. Das Berliner Service-Portal nennt genau diese Liste, per Post genügen dort Kopien.
  3. Beim richtigen Gericht einreichen. Zuständig ist das Amtsgericht an Ihrem Wohnsitz (§ 4 Abs. 1 BerHG), nicht das am Sitz des Gegners.
  4. Schein abholen oder zugeschickt bekommen. Der Berechtigungsschein bezeichnet die Angelegenheit genau (§ 6 Abs. 1 BerHG). Für eine zweite Sache brauchen Sie einen zweiten Schein.
  5. Anwältin wählen. Sie wählen frei. Anwälte sind nach § 49a BRAO verpflichtet, Beratungshilfe zu übernehmen, und dürfen sie nur im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen. Rentenberater und Steuerberater dürfen im Rahmen ihrer Befugnis ebenfalls auf Schein beraten (§ 3 Abs. 1 BerHG).

Manchmal erledigt das Amtsgericht die Sache selbst, wenn eine sofortige Auskunft, ein Hinweis auf eine andere Hilfe oder die Aufnahme eines Antrags genügt (§ 3 Abs. 2 BerHG). Einen Schein gibt es dann nicht.

Vier Wochen

Wer zuerst zur Anwältin geht, kann den Antrag nachträglich stellen, aber spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratung (§ 6 Abs. 2 BerHG). Lehnt das Gericht dann ab, darf die Anwältin nach § 8a Abs. 4 BerHG ihre normale Vergütung verlangen, wenn sie bei der Mandatsübernahme darauf hingewiesen hat. Sicherer ist der Schein vorab.

Was es kostet

Sie zahlen der Anwältin die Beratungshilfegebühr von 15 Euro, ohne Auslagen. Die Gebühr kann erlassen werden (Nr. 2500 VV RVG). Mehr darf sie von Ihnen nicht verlangen, solange die Bewilligung besteht (§ 8 Abs. 2 BerHG).

Die Staatskasse zahlt ihr 42 Euro für eine reine Beratung und 102 Euro, wenn sie nach außen tätig wird, etwa einen Widerspruch schreibt (Nr. 2501 und 2503 VV RVG). Kommt eine Einigung zustande, kommen 180 Euro hinzu (Nr. 2508 VV RVG). Diese Beträge erklären, warum manche Kanzlei zögert. Ein Ablehnungsrecht gibt ihr das nicht, solange kein wichtiger Grund im Einzelfall vorliegt.

Zwei Fälle verändern die Rechnung. Muss der Gegner Ihre Anwaltskosten ersetzen, etwa die Behörde nach einem erfolgreichen Widerspruch (§ 63 SGB X), zahlt er nach § 9 BerHG die volle gesetzliche Vergütung. Und erlangen Sie durch die Beratung etwas, etwa eine Nachzahlung oder eine Abfindung, kann die Anwältin beantragen, die Bewilligung aufzuheben (§ 6a Abs. 2 BerHG). Das Gericht hebt sie auf, wenn Sie wegen des Erlangten die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllen. Die Anwältin muss darauf schon bei Mandatsübernahme in Textform hingewiesen haben.

Hamburg, Bremen, Berlin: andere Wege

§ 12 BerHG lässt drei Länder abweichen.

Land Was gilt Kosten für Sie
Hamburg Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle (ÖRA) statt Beratungshilfe, Beratung nur mit Termin höchstens 15 Euro je Anliegen, bei sehr niedrigem Einkommen 5 Euro
Bremen und Bremerhaven Öffentliche Rechtsberatung der Arbeitnehmerkammer, auch an den Amtsgerichten Bremen, Bremen-Blumenthal und Bremerhaven 10 Euro, in besonderen Fällen ermäßigt oder erstattet
Berlin Wahl zwischen öffentlicher Rechtsberatung und Beratungshilfe beim Amtsgericht Beratungshilfe: 15 Euro
alle übrigen Länder Beratungshilfeschein vom Amtsgericht 15 Euro

Die ÖRA berät nur Menschen mit Hauptwohnsitz in Hamburg, ausgenommen Fragen zu einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis in Hamburg. Ihre Einkommensgrenzen richten sich nach eigener Angabe nach dem SGB XII, nicht nach der Rechnung oben.

Die häufigsten Fehler

  • Mit dem Bruttolohn rechnen. Maßgeblich ist das Netto nach Versicherungen und Fahrtkosten. Wer sich am Brutto misst, hält sich womöglich für zu reich und stellt den Antrag gar nicht.
  • Die Heizkosten vergessen. Abgezogen wird die Warmmiete. Wer nur die Kaltmiete angibt, verschenkt den Abzug für Nebenkosten und Heizung.
  • Raten und Unterhalt nicht angeben. Besondere Belastungen zieht das Gericht nur ab, wenn sie im Formular stehen und belegt sind.
  • Fragen des Gerichts liegen lassen. Wer Angaben innerhalb der gesetzten Frist nicht glaubhaft macht, wird abgelehnt (§ 4 Abs. 5 BerHG).
  • Die vier Wochen beim nachträglichen Antrag verpassen. Danach bleibt die Rechnung bei Ihnen.
  • Den Schein für die nächste Sache weiterverwenden. Er gilt nur für die genau bezeichnete Angelegenheit.

Gegen die Ablehnung ist nur die Erinnerung statthaft (§ 7 BerHG). Sinnvoll ist sie, wenn das Gericht falsch gerechnet hat, etwa die Heizkosten nicht abgezogen hat.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Einkommensgrenze für Beratungshilfe 2026?

Es gibt keine feste Grenze. Vom bereinigten Netto werden 619 Euro für Sie, 619 Euro für einen Ehegatten ohne Einkommen, 282 Euro bei Erwerbstätigkeit, 393 bis 518 Euro je Kind und die Warmmiete abgezogen. Bleiben weniger als 20 Euro übrig, gibt es Beratungshilfe. Eine alleinstehende Angestellte mit 650 Euro Warmmiete muss unter 1.571 Euro bereinigtem Netto bleiben, ein Rentner mit 500 Euro Warmmiete unter 1.139 Euro Rente. In München gelten etwas höhere Freibeträge.

Bekomme ich mit Bürgergeld automatisch Beratungshilfe?

Die Einkommensvoraussetzung erfüllt, wer nur Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) bezieht, rechnerisch immer, weil der Regelbedarf von 563 Euro unter dem Freibetrag von 619 Euro liegt. Automatisch kommt der Schein trotzdem nicht. Sie müssen ihn beantragen, das Formular ausfüllen und den Bescheid beilegen. Das Gericht prüft außerdem, ob eine andere zumutbare Hilfe besteht und ob der Antrag mutwillig ist. Auf das Jobcenter selbst darf es Sie für einen Widerspruch nicht verweisen.

Wie viel Erspartes darf ich haben?

Zumutbar einzusetzen ist Vermögen über den Schonbeträgen des § 90 SGB XII. Für Geld auf Konto und Sparbuch sind das 10.000 Euro für jede volljährige Person, deren Vermögen zählt, und 500 Euro für jede Person, die von ihr überwiegend unterhalten wird. Geschützt sind außerdem ein angemessenes selbst bewohntes Haus, ein angemessenes Auto, Hausrat und geförderte Altersvorsorge. Wer mehr hat, muss die Beratung in der Regel aus dem Vermögen bezahlen.

Was zahle ich selbst, wenn ich den Schein habe?

15 Euro an die Anwältin, ohne zusätzliche Auslagen. Die Gebühr kann sie Ihnen erlassen. Mehr darf sie nicht verlangen, solange die Bewilligung besteht. Den Rest, 42 Euro für eine Beratung oder 102 Euro für eine Vertretung, zahlt die Staatskasse. Erlangen Sie durch die Beratung Geld und erfüllen deshalb die Voraussetzungen nicht mehr, kann die Bewilligung auf Antrag der Anwältin aufgehoben werden, wenn sie Sie vorher in Textform darauf hingewiesen hat.

Darf eine Anwältin den Beratungshilfeschein ablehnen?

Nur im Einzelfall aus wichtigem Grund. § 49a BRAO verpflichtet Rechtsanwälte, Beratungshilfe zu übernehmen. Weil die Vergütung aus der Staatskasse niedrig ist, zögern manche Kanzleien trotzdem. Es lohnt sich, beim ersten Anruf zu sagen, dass Sie einen Schein haben oder beantragen wollen. Für Rentenfragen dürfen auch Rentenberater, für Steuerfragen Steuerberater auf Beratungshilfe tätig werden.

Kann ich erst zum Anwalt und den Schein später beantragen?

Ja. Der Antrag muss dann spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratung beim Amtsgericht eingehen. Die Anwältin darf vorher verlangen, dass Sie Ihre Verhältnisse belegen. Lehnt das Gericht den Antrag ab, darf sie die normale Vergütung von Ihnen verlangen, wenn sie Sie bei der Mandatsübernahme darauf hingewiesen hat. Wer knapp an der Grenze liegt, beantragt den Schein deshalb besser vorab.

Gilt Beratungshilfe auch für Bußgeld und Strafsachen?

Nur für die Beratung. In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts schließt § 2 Abs. 2 BerHG die Vertretung aus. Die Anwältin darf Sie also zu einem Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid beraten, aber nicht auf Schein den Einspruch einlegen oder mit der Behörde korrespondieren.

Quellen

  1. Beratungshilfegesetz, §§ 1 bis 12 BerHG abgerufen 10/2026
  2. § 115 ZPO, Einsatz von Einkommen und Vermögen abgerufen 10/2026
  3. Prozesskostenhilfebekanntmachung 2026 vom 19.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 360 abgerufen 10/2026
  4. § 82 SGB XII, Begriff des Einkommens und Absetzbeträge abgerufen 10/2026
  5. § 90 SGB XII, Einzusetzendes Vermögen abgerufen 10/2026
  6. Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, § 1 abgerufen 10/2026
  7. RVG, Anlage 1, Nr. 2500 bis 2508 VV RVG (Beratungshilfe) abgerufen 10/2026
  8. § 49a BRAO, Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe abgerufen 10/2026
  9. Beratungshilfeformularverordnung, §§ 1 und 2 BerHFV abgerufen 10/2026
  10. BVerfG, Beschluss vom 11.05.2009, 1 BvR 1517/08, Beratungshilfe für den Widerspruch gegen einen SGB-II-Bescheid abgerufen 10/2026
  11. Service-Portal Berlin, Beratungshilfe beantragen abgerufen 10/2026
  12. Hamburg, Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle (ÖRA), Rechtsberatung abgerufen 10/2026
  13. Arbeitnehmerkammer Bremen, Öffentliche Rechtsberatung abgerufen 10/2026

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