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Krankengeld: Höhe, Dauer, die Lücken

Nach sechs Wochen endet die Entgeltfortzahlung und die Krankenkasse übernimmt. Ab da entscheidet Papier über Geld: Bescheinigungen, Fristen, Fragebögen.

Aktualisiert Stand der Zahlen 2026Lesezeit 6 Min.

Kurz erklärt

Krankengeld beträgt 70 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts, höchstens jedoch 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts, und ist 2026 auf 135,63 Euro je Kalendertag begrenzt. Davon gehen noch Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab, ausgezahlt werden meist rund 79 bis 80 Prozent des früheren Nettoentgelts. Gezahlt wird wegen derselben Krankheit längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren, abzüglich der sechs Wochen Entgeltfortzahlung also faktisch rund 72 Wochen.

Auf einen Blick

Höhe70 Prozent des Bruttoentgelts, höchstens 90 Prozent des Nettos
Höchstbetrag 2026135,63 Euro je Kalendertag
Dauer78 Wochen in drei Jahren wegen derselben Krankheit
Tatsächlicher Kassenbezugrund 72 Wochen, weil sechs Wochen Entgeltfortzahlung angerechnet werden
AbzügeVersichertenanteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung
AnspruchsbeginnTag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
Frist bei Reha-Aufforderung10 Wochen (§ 51 SGB V)

Wie hoch das Krankengeld ausfällt

§ 47 SGB V nennt zwei Größen, und die kleinere gewinnt:

  • 70 Prozent des Regelentgelts. Regelentgelt ist das laufende Bruttoarbeitsentgelt des letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraums, umgerechnet auf den Kalendertag. Bei Monatsgehalt wird durch 30 geteilt.
  • Höchstens 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts, ebenfalls je Kalendertag.

Dazu kommt eine harte Obergrenze. Das Regelentgelt wird nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Sie liegt 2026 bei 5.812,50 Euro im Monat, das sind 193,75 Euro je Kalendertag. 70 Prozent davon ergeben den Höchstbetrag von 135,63 Euro je Kalendertag, also rund 4.069 Euro im Monat. Wer mehr verdient, bekommt trotzdem nicht mehr.

Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt, nicht für Arbeitstage. Ein voller Monat zählt immer 30 Tage, auch der Februar. Der 31. eines Monats bleibt unberücksichtigt.

Beispiel: 3.500 Euro brutto

Annahmen: 3.500 Euro Bruttomonatsgehalt, 2.300 Euro netto, kinderlos, keine Sachsen-Regelung.

Regelentgelt je Kalendertag: 3.500 : 30 = 116,67 Euro. Davon 70 Prozent = 81,67 Euro.

Nettoentgelt je Kalendertag: 2.300 : 30 = 76,67 Euro. Davon 90 Prozent = 69,00 Euro.

Die Netto-Obergrenze ist niedriger und gilt: Das Bruttokrankengeld beträgt 69,00 Euro je Kalendertag, also 2.070,00 Euro für 30 Tage.

Beiträge werden aus 80 Prozent des Regelentgelts berechnet, hier 93,33 Euro je Tag. Der Versichertenanteil beträgt 4,65 Prozent Rentenversicherung, 0,65 Prozent Arbeitslosenversicherung, 1,8 Prozent Pflegeversicherung und 0,6 Prozentpunkte Zuschlag für Kinderlose, zusammen 7,7 Prozent = 7,19 Euro je Tag oder 215,70 Euro im Monat.

Ausgezahlt werden 1.854,30 Euro. Das sind gut 80 Prozent des früheren Nettoentgelts von 2.300 Euro.

Dass die Netto-Obergrenze greift, ist bei Alleinstehenden in Steuerklasse I der Normalfall. Wer sein Nettoentgelt nicht zur Hand hat, kann es mit dem Brutto-Netto-Rechner nachbilden. Beiträge zur Krankenversicherung selbst fallen auf das Krankengeld nicht an, deshalb bleibt netto mehr übrig, als die 70-Prozent-Zahl vermuten lässt: In der Regel sind es 79 bis 80 Prozent des früheren Nettoentgelts.

Wie lange gezahlt wird, und warum es nur 72 Wochen sind

Wegen derselben Krankheit gibt es Krankengeld für längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren (§ 48 Abs. 1 SGB V). Diese Dreijahresfrist heißt Blockfrist und beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit, nicht mit dem ersten Tag des Krankengeldbezugs.

Genau daraus entsteht das Missverständnis. In den 78 Wochen stecken die sechs Wochen Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers nach § 3 EntgFG bereits drin. Die Kasse zahlt also nicht 78, sondern rund 72 Wochen, gerechnet 546 Tage minus 42 Tage gleich 504 Tage.

Eine zweite Krankheit, die während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit hinzutritt, verlängert die Frist nicht. Das ist der Grund, warum Zusatzdiagnosen selten helfen. Anders liegt es, wenn die erste Krankheit ausgeheilt ist und später eine völlig andere auftritt: Dann läuft eine eigene Blockfrist.

Nach Ablauf der drei Jahre kann derselbe Anspruch neu entstehen, wenn zwei Bedingungen zusammenkommen: Die versicherte Person war in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig, und sie war in dieser Zeit erwerbstätig oder der Arbeitsvermittlung verfügbar (§ 48 Abs. 2 SGB V).

Der Tag der Feststellung und die lückenlose Folgebescheinigung

Hier scheitern die meisten Ansprüche, und zwar nicht am Gesetz, sondern am Kalender.

Der Anspruch entsteht von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Wer sich am Montag krank fühlt und erst am Mittwoch in die Praxis geht, hat für Montag und Dienstag keinen Krankengeldanspruch. Rückwirkende Bescheinigungen erkennen Kassen nur ausnahmsweise an.

Für die Fortsetzung gilt § 46 Satz 2 SGB V: Der Anspruch bleibt bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende ärztlich festgestellt wird. Samstage zählen dabei nicht als Werktage.

Die gefährlichste Lücke

Endet die Bescheinigung am Freitag, muss die Folgefeststellung spätestens am Montag erfolgen. Endet sie an einem Dienstag, ist der Mittwoch der letzte Tag. Reißt die Kette, endet nicht nur die Zahlung, sondern bei ehemals Beschäftigten häufig auch die Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch. Der Anspruch lebt dann nicht automatisch wieder auf. Sicherste Praxis: die Folgebescheinigung noch am letzten bescheinigten Tag ausstellen lassen.

Die Fragebögen der Kasse

Ab dem Krankengeldbezug wird die Kasse aktiv. Sie schickt einen Auszahlschein oder Fragebogen, verlangt Angaben zum Krankheitsverlauf, zur Behandlung und zum Arbeitsverhältnis, und sie schaltet häufig den Medizinischen Dienst ein, um die Arbeitsunfähigkeit zu prüfen.

Diese Post ist keine Höflichkeit. Wer Auskünfte verweigert oder eine angeordnete Begutachtung ohne triftigen Grund ausfallen lässt, riskiert nach § 66 SGB I, dass die Leistung ganz oder teilweise versagt oder entzogen wird. Voraussetzung ist allerdings eine vorherige schriftliche Belehrung über diese Folge und eine angemessene Fristsetzung.

Anrufe von Kassenmitarbeitern zur Rückkehr an den Arbeitsplatz oder zur Aufnahme einer Reha sind zulässig, aber es besteht keine Pflicht, am Telefon Auskunft über Diagnosen zu geben. Eine schriftliche Aufforderung mit klarem Inhalt lässt sich prüfen, ein Telefonat nicht.

Die Reha-Aufforderung nach § 51 SGB V

Ist die Erwerbsfähigkeit nach einem ärztlichen Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert, darf die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der ein Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen ist. Diese Aufforderung kommt als förmlicher Bescheid.

Die Folge ist scharf: Wird der Antrag nicht innerhalb der Frist gestellt, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist (§ 51 Abs. 3 SGB V). Wird er später gestellt, lebt der Anspruch erst mit dem Tag der Antragstellung wieder auf. Die Tage dazwischen sind verloren.

Was dabei oft übersehen wird: Lehnt die Rentenversicherung die Reha ab, weil die Erwerbsfähigkeit nicht mehr gebessert werden kann, wird der Reha-Antrag nach § 116 Abs. 2 SGB VI in einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente umgedeutet. Aus der Reha-Aufforderung der Krankenkasse kann so ein Rentenverfahren werden, das den Krankengeldbezug beendet. Wer die Aufforderung für falsch hält, hat einen Monat Zeit für den Widerspruch, wie er unter Widerspruch einlegen beschrieben ist. Was die Rente bei verminderter Erwerbsfähigkeit voraussetzt, steht unter Erwerbsminderungsrente.

Aussteuerung: was nach 72 Wochen kommt

Etwa drei Monate vor dem Ende schickt die Kasse eine Aussteuerungsmitteilung mit dem letzten Zahltag. Danach gibt es drei Wege, und keiner davon läuft von allein:

  1. Zurück in den Job. Wer wieder arbeitsfähig ist, kehrt zurück, in der Regel über eine stufenweise Wiedereingliederung nach § 74 SGB V.
  2. Erwerbsminderungsrente. Wer voraussichtlich dauerhaft weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann, beantragt sie bei der Rentenversicherung. Die Bearbeitung dauert Monate, deshalb gehört der Antrag lange vor den letzten Krankengeldtag.
  3. Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung. § 145 SGB III verschafft Arbeitslosengeld auch dann, wenn jemand wegen einer über sechs Monate andauernden Leistungsminderung keine Tätigkeit von mindestens 15 Wochenstunden mehr ausüben kann, solange die Rentenversicherung keine verminderte Erwerbsfähigkeit festgestellt hat. Die Agentur für Arbeit fordert dann auf, innerhalb eines Monats einen Reha- oder Teilhabeantrag zu stellen. Geschieht das rechtzeitig, gilt er als am Tag der Arbeitslosmeldung gestellt, sonst ruht der Anspruch bis zur Antragstellung.

Praktisch heißt das: Am Tag nach dem letzten Krankengeldtag arbeitslos melden, auch wenn ein Rentenantrag läuft und auch wenn man sich nicht für vermittelbar hält. Die Nahtlosigkeitsregelung existiert genau für diese Konstellation. Wer die Meldung verschiebt, verliert Tage, die niemand nachzahlt.

Woran Ansprüche scheitern

  • Lücke zwischen zwei Bescheinigungen. Der häufigste und teuerste Fehler.
  • Erst zum Arzt, wenn es nicht mehr geht. Ohne ärztliche Feststellung kein Anspruch für die Tage davor.
  • Auszahlschein zu spät eingereicht. Die Kasse zahlt in der Regel nur bis zum bescheinigten Zeitraum und erst nach Eingang.
  • Reha-Aufforderung nach § 51 SGB V liegen gelassen. Zehn Wochen sind schnell vorbei, der Anspruch entfällt ohne weitere Mahnung.
  • Nach der Aussteuerung nichts unternommen. Ohne Arbeitslosmeldung fließt kein Geld, und die Krankenversicherung als Mitglied endet.
  • Progressionsvorbehalt vergessen. Krankengeld ist steuerfrei, erhöht aber den Steuersatz auf das übrige Einkommen (§ 32b EStG). Wer im selben Jahr Arbeitsentgelt bezogen hat, muss eine Steuererklärung abgeben und rechnet häufig mit einer Nachzahlung.

Häufige Fragen

Wie hoch ist das Krankengeld bei 3.500 Euro brutto?

Das Regelentgelt beträgt 116,67 Euro je Kalendertag, davon 70 Prozent sind 81,67 Euro. Bei einem Nettoentgelt von 2.300 Euro liegt die Obergrenze von 90 Prozent des Nettos bei 69,00 Euro je Tag, und dieser niedrigere Wert gilt. Für 30 Tage sind das 2.070 Euro brutto. Nach Abzug der Versichertenanteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung werden rund 1.850 Euro ausgezahlt.

Wird vom Krankengeld noch etwas abgezogen?

Ja. Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung werden einbehalten, jeweils der Versichertenanteil. Bemessungsgrundlage sind 80 Prozent des Regelentgelts. Beiträge zur Krankenversicherung fallen nicht an, die Kasse trägt sie. Unterm Strich werden meist 79 bis 80 Prozent des früheren Nettoentgelts ausgezahlt. Steuern werden nicht einbehalten, das Krankengeld unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.

Was passiert, wenn die Folgebescheinigung einen Tag zu spät ausgestellt wird?

Dann endet der Krankengeldanspruch mit dem zuletzt bescheinigten Tag. Nach § 46 Satz 2 SGB V muss die weitere Arbeitsunfähigkeit spätestens am nächsten Werktag nach dem bescheinigten Ende festgestellt werden, Samstage zählen nicht mit. Wird die Kette unterbrochen, kann bei ehemals Beschäftigten zusätzlich die Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch enden. Sicher ist nur, die Folgebescheinigung noch am letzten bescheinigten Tag ausstellen zu lassen.

Zählen die sechs Wochen Entgeltfortzahlung auf die 78 Wochen an?

Ja. Die 78 Wochen umfassen den gesamten Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit innerhalb der Dreijahresfrist, einschließlich der sechs Wochen, in denen der Arbeitgeber zahlt. Deshalb bleiben für den Bezug von Krankengeld rechnerisch nur rund 72 Wochen oder 504 Kalendertage. Eine während der Arbeitsunfähigkeit hinzutretende zweite Krankheit verlängert diesen Zeitraum nicht.

Was ist die Nahtlosigkeitsregelung?

Sie steht in § 145 SGB III und sichert den Übergang nach dem Ende des Krankengeldes. Wer wegen einer voraussichtlich über sechs Monate andauernden Leistungsminderung keine Tätigkeit von mindestens 15 Wochenstunden mehr ausüben kann, erhält trotzdem Arbeitslosengeld, solange die Rentenversicherung keine verminderte Erwerbsfähigkeit festgestellt hat. Die Arbeitsagentur verlangt dann binnen eines Monats einen Reha- oder Teilhabeantrag. Die Arbeitslosmeldung sollte am ersten Tag nach dem letzten Krankengeldtag erfolgen.

Darf die Krankenkasse mich zu einer Reha auffordern?

Ja, wenn ein ärztliches Gutachten die Erwerbsfähigkeit als erheblich gefährdet oder gemindert ansieht. Sie setzt dann nach § 51 SGB V eine Frist von zehn Wochen für den Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben. Wird der Antrag nicht gestellt, entfällt der Krankengeldanspruch mit Fristablauf. Die Aufforderung ist ein Verwaltungsakt und kann innerhalb eines Monats mit dem Widerspruch angegriffen werden.

Bekomme ich Krankengeld weiter, wenn das Arbeitsverhältnis endet?

In der Regel ja. Endet das Arbeitsverhältnis während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit, bleibt die Mitgliedschaft nach § 192 SGB V erhalten, solange Krankengeld bezogen wird, und die Zahlung läuft weiter. Wichtig ist auch hier die lückenlose Folge der Bescheinigungen, denn nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses hängt der Versicherungsschutz unmittelbar am fortbestehenden Krankengeldanspruch.

Ist Krankengeld steuerpflichtig?

Krankengeld selbst ist steuerfrei, es wird also nichts einbehalten. Es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG: Der Betrag wird zum steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet, allein um den Steuersatz zu bestimmen, der dann auf das übrige Einkommen angewendet wird. Wer Krankengeld über 410 Euro im Jahr bezogen hat, muss eine Einkommensteuererklärung abgeben und sollte mit einer Nachzahlung rechnen.

Quellen

  1. § 44 SGB V, Anspruch auf Krankengeld
  2. § 46 SGB V, Entstehen des Anspruchs
  3. § 47 SGB V, Höhe des Krankengeldes
  4. § 48 SGB V, Dauer des Krankengeldes
  5. § 51 SGB V, Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Leistungen zur Teilhabe
  6. § 145 SGB III, Minderung der Leistungsfähigkeit (Nahtlosigkeitsregelung)
  7. § 341 Abs. 2 SGB III, Beitragssatz zur Arbeitsförderung 2,6 Prozent
  8. § 66 SGB I, Folgen fehlender Mitwirkung
  9. § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz
  10. § 116 Abs. 2 SGB VI, Reha-Antrag gilt als Rentenantrag
  11. § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI, beitragspflichtige Einnahmen bei Krankengeld (80 Prozent des Regelentgelts)
  12. § 192 SGB V, Fortbestehen der Mitgliedschaft
  13. § 32b EStG, Progressionsvorbehalt
  14. § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG, Pflichtveranlagung ab 410 Euro Progressionseinkünften
  15. GKV-Spitzenverband, Faktenblatt Rechengrößen 2026, 26.11.2025 abgerufen 09/2026

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