Zuzahlungen und Belastungsgrenze: ab wann Sie befreit sind
Fünf Euro hier, zehn Euro dort. Die Summe fällt erst auf, wenn sie im Jahr dreistellig wird. Genau dafür gibt es eine Obergrenze, die niemand von selbst ausrechnet.
Kurz erklärt
Zuzahlungen betragen in der gesetzlichen Krankenversicherung meist 10 Prozent des Preises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, im Krankenhaus 10 Euro je Tag für längstens 28 Tage im Jahr. Mehr als 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen des Haushalts muss niemand zahlen, bei chronisch Kranken in Dauerbehandlung nur 1 Prozent. Ist die Grenze erreicht, stellt die Krankenkasse auf Antrag eine Befreiungsbescheinigung für den Rest des Kalenderjahres aus und erstattet zu viel Gezahltes.
Auf einen Blick
| Regelzuzahlung | 10 Prozent, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro |
|---|---|
| Krankenhaus | 10 Euro je Kalendertag, längstens 28 Tage im Jahr |
| Belastungsgrenze | 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen des Haushalts |
| Chronisch Kranke in Dauerbehandlung | 1 Prozent |
| Freibetrag erster Angehöriger 2026 | 7.119 Euro (15 Prozent der Bezugsgröße von 47.460 Euro) |
| Freibetrag je weiterer Angehöriger 2026 | 4.746 Euro (10 Prozent der Bezugsgröße) |
| Freibetrag je Kind 2026 | 9.756 Euro (Kinderfreibetrag plus Betreuungsfreibetrag) |
| Unter 18 Jahren | keine Zuzahlungen, ausgenommen Fahrkosten |
Was Sie wofür zuzahlen
Die Grundregel steht in § 61 SGB V und ist überall dieselbe: zehn Prozent, mindestens fünf, höchstens zehn Euro, und nie mehr als die Sache kostet. Ein Medikament für 4,20 Euro kostet Sie 4,20 Euro, nicht die Mindestzuzahlung von fünf.
| Leistung | Zuzahlung | Grenzen |
|---|---|---|
| Arznei- und Verbandmittel | 10 % des Abgabepreises | mind. 5 €, höchstens 10 €, nie mehr als der Preis |
| Heilmittel (Physio-, Ergo-, Sprachtherapie) | 10 % der Kosten plus 10 € je Verordnung | keine Obergrenze nach oben |
| Hilfsmittel (Rollator, Einlagen, Hörgerät) | 10 % je Hilfsmittel | mind. 5 €, höchstens 10 € |
| Hilfsmittel zum Verbrauch (z. B. Inkontinenzmaterial) | 10 % je Packung | höchstens 10 € im Monat |
| Krankenhaus, stationäre Vorsorge und Reha | 10 € je Kalendertag | längstens 28 Tage im Kalenderjahr |
| Fahrkosten | 10 % der Fahrtkosten | mind. 5 €, höchstens 10 € je einfache Fahrt |
| Häusliche Krankenpflege | 10 % der Kosten plus 10 € je Verordnung | der 10-Prozent-Anteil für längstens 28 Tage im Jahr |
Zwei Zeilen fallen aus dem Muster. Bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege kommen die zehn Euro je Verordnung zu den zehn Prozent hinzu, und die zehn Prozent sind nicht gedeckelt. Ein Rezept über zehn Einheiten Krankengymnastik kann deshalb deutlich mehr als zehn Euro kosten. Bei Fahrkosten fällt die Zuzahlung je Fahrt an, Hin- und Rückweg zählen getrennt.
Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, zahlt nichts. Die Zuzahlungspflichten in §§ 31, 32, 33, 37 und 39 SGB V setzen ausdrücklich voraus, dass die versicherte Person volljährig ist. Nur § 60 SGB V zu den Fahrkosten kennt diese Altersgrenze nicht: Für Fahrten zahlen auch Kinder und Jugendliche zu.
Wer ein Arzneimittel über dem Festbetrag, ein aufwändigeres Hilfsmittel oder eine Wahlleistung im Krankenhaus nimmt, trägt die Differenz zusätzlich. Diese Mehrkosten zählen nicht auf die Belastungsgrenze. Dasselbe gilt für individuelle Gesundheitsleistungen, für Brillengläser und für den Eigenanteil beim Zahnersatz. Beim Zahnersatz gibt es dafür eine eigene Härtefallregelung nach § 55 Abs. 2 SGB V.
Die Belastungsgrenze: zwei Prozent, oder ein Prozent
Niemand muss im Kalenderjahr mehr als zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt an Zuzahlungen leisten (§ 62 SGB V). Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, ist es ein Prozent.
Gerechnet wird über den Haushalt, nicht über die Person. Zusammengezählt werden die Bruttoeinnahmen und die Zuzahlungen der versicherten Person, der Ehegattin oder des Ehegatten beziehungsweise der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners sowie der minderjährigen und der familienversicherten Kinder, sofern sie im selben Haushalt leben.
Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt sind alle Einnahmen vor Abzug von Steuern und Beiträgen: Arbeitsentgelt, Renten, Arbeitslosengeld, Elterngeld, Miet- und Kapitaleinkünfte, Betriebsrenten. Für Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherungsgeld (bis Juni 2026 Bürgergeld), Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter gilt eine Vereinfachung: Maßgeblich ist allein der Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1, und zwar für den ganzen Haushalt. Er beträgt 2026 unverändert 563 Euro im Monat, also 6.756 Euro im Jahr. Daraus ergibt sich eine Belastungsgrenze von rund 135 Euro, bei chronischer Erkrankung von rund 68 Euro.
Von der Summe werden Freibeträge abgezogen. Sie hängen an der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV, die 2026 bei 47.460 Euro im Jahr liegt:
| Abzug für | Betrag 2026 |
|---|---|
| erster im Haushalt lebender Angehöriger | 7.119 € (15 % der Bezugsgröße) |
| jeder weitere Angehörige | 4.746 € (10 % der Bezugsgröße) |
| jedes Kind | 9.756 € (Kinderfreibetrag 6.828 € plus Betreuungsfreibetrag 2.928 €) |
Ein Ehepaar mit einem Kind hat zusammen 42.000 Euro Bruttoeinnahmen im Jahr. Der Ehepartner ist der erste Angehörige, das Kind wird über den steuerlichen Kinderfreibetrag berücksichtigt.
42.000 minus 7.119 (Ehepartner) minus 9.756 (Kind) = 25.125 Euro.
Belastungsgrenze: 2 Prozent von 25.125 Euro = 502,50 Euro im Kalenderjahr.
Ist ein Familienmitglied chronisch krank in Dauerbehandlung, sinkt die Grenze für den gesamten Haushalt auf 1 Prozent, also 251,25 Euro.
Der Zuzahlungsrechner nimmt Einnahmen, Angehörige und Kinder auf und gibt die Grenze für Ihren Haushalt aus.
Wer als chronisch krank gilt
Der Ein-Prozent-Satz gilt nicht für jede Dauererkrankung. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat den Begriff in der Chroniker-Richtlinie festgelegt, und die Kassen prüfen ihn eng. Zwei Bedingungen müssen zusammenkommen.
Erstens muss die Person wegen derselben Krankheit mindestens ein Jahr lang in jedem Quartal mindestens einmal ärztlich behandelt worden sein. Vier Termine irgendwann im Jahr genügen nicht, es muss in jedem der vier Quartale ein Kontakt stattgefunden haben.
Zweitens muss eines dieser drei Merkmale vorliegen:
- Pflegegrad 3, 4 oder 5,
- ein Grad der Behinderung oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 Prozent, jeweils wegen dieser Krankheit,
- oder eine ärztliche Bescheinigung, dass ohne kontinuierliche medizinische Versorgung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten ist.
Der dritte Fall ist der häufigste. Die Ärztin bescheinigt ihn auf dem Vordruck Muster 55, den die Kasse dem Antrag beilegt oder auf Nachfrage schickt. Ohne diesen Vordruck bleibt es bei zwei Prozent.
Eine Ausnahme betrifft die Jahrgänge ab dem 2. April 1972: Wer an einer Krankheit leidet, für die es eine Krebsfrüherkennungsuntersuchung gibt, und diese Untersuchung vor der Erkrankung nicht in Anspruch genommen hat, wird nur dann mit einem Prozent veranlagt, wenn eine Teilnahme an einem strukturierten Behandlungsprogramm vorliegt.
Wie Sie die Befreiung bekommen
- Quittungen sammeln, ab Januar. Apotheken, Sanitätshäuser, Praxen und Krankenhäuser müssen die Zuzahlung quittieren. Auf dem Beleg müssen Name, Datum und Betrag stehen. Ein Kassenbon ohne Namen reicht nicht.
- Alle Belege des Haushalts in einen Umschlag. Es zählt die Summe aller mitzählenden Familienmitglieder, nicht nur Ihre eigene.
- Antrag stellen, sobald die Grenze erreicht ist. Das Formular heißt bei den meisten Kassen Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung. Mitzuschicken sind die Belege im Original oder als Kopie und Einkommensnachweise aller mitzählenden Personen, bei Chronikern zusätzlich Muster 55.
- Befreiungsbescheinigung nutzen. Die Kasse stellt eine Karte oder ein Schreiben für den Rest des Kalenderjahres aus. Sie muss in der Apotheke und bei jeder Verordnung vorgezeigt werden, sonst wird weiter kassiert.
- Zu viel Gezahltes zurückfordern. Wer die Grenze schon überschritten hatte, bekommt den überschießenden Betrag erstattet, auch rückwirkend. Sozialleistungsansprüche verjähren erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind (§ 45 SGB I). Belege aus zurückliegenden Jahren sind also nicht verloren.
Wer sicher weiß, dass er die Grenze erreichen wird, etwa wegen Dauermedikation, kann die Belastungsgrenze am Jahresanfang in einer Summe an die Kasse überweisen. Die Befreiungsbescheinigung gilt dann ab Januar für das ganze Jahr, und im Laufe des Jahres fällt keine Zuzahlung mehr an. Fast alle Kassen bieten dieses Verfahren an, ein formloser Anruf genügt zur Anforderung.
Die Bescheinigung gilt immer nur für ein Kalenderjahr. Am 1. Januar beginnt die Zählung von vorn, auch bei unveränderter Erkrankung. Eine automatische Verlängerung gibt es nicht.
Woran Anträge scheitern
- Quittungen ohne Namen. Der Bon aus der Apotheke muss die versicherte Person ausweisen. Nachträglich lässt sich das oft nur mit Mühe klären.
- Mehrkosten mitgerechnet. Aufzahlungen für teurere Präparate oder Hilfsmittel zählen nicht mit und werden vom Antrag abgezogen. Wer damit rechnet, überschreitet die Grenze auf dem Papier und nicht in Wirklichkeit.
- Nur die eigenen Belege eingereicht. Zuzahlungen des Ehepartners und der Kinder gehören dazu, und häufig ist erst diese Summe hoch genug.
- Ein Prozent beantragt ohne Muster 55. Ohne die ärztliche Bescheinigung oder einen Pflegegrad ab 3 beziehungsweise einen GdB ab 60 bleibt es bei zwei Prozent.
- Bescheinigung nicht vorgezeigt. Die Apotheke kassiert weiter, solange sie die Befreiung nicht sieht. Erstattet wird dann nur auf gesonderten Antrag.
- Ablehnung hingenommen. Der Bescheid über die Belastungsgrenze ist ein Verwaltungsakt mit einmonatiger Widerspruchsfrist. Wie ein solcher Bescheid aufgebaut ist, steht unter Bescheid verstehen, das weitere Vorgehen unter Widerspruch einlegen.
Häufige Fragen
Wie hoch ist meine persönliche Belastungsgrenze?
Zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt Ihres Haushalts, bei chronisch Kranken in Dauerbehandlung ein Prozent. Von den Einnahmen werden vorher Freibeträge abgezogen: 2026 sind das 7.119 Euro für den ersten im Haushalt lebenden Angehörigen, 4.746 Euro für jeden weiteren und 9.756 Euro für jedes Kind. Bei einem Haushaltseinkommen von 42.000 Euro mit Ehepartner und einem Kind liegt die Grenze bei 502,50 Euro im Jahr.
Welche Zuzahlungen zählen auf die Belastungsgrenze an?
Alle gesetzlichen Zuzahlungen: für Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, für Krankenhaus, stationäre Vorsorge und Reha, für Fahrkosten und für häusliche Krankenpflege. Nicht mitgerechnet werden Mehrkosten über dem Festbetrag, Eigenanteile beim Zahnersatz, Kosten für Brillen, Wahlleistungen im Krankenhaus und individuelle Gesundheitsleistungen. Diese Beträge sind rechtlich keine Zuzahlungen, auch wenn sie sich für den Haushalt genauso anfühlen.
Zahlen Kinder Zuzahlungen?
Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr grundsätzlich nicht. Die Zuzahlungsvorschriften für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Krankenhaus und häusliche Krankenpflege gelten ausdrücklich nur für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Ausnahme sind Fahrkosten nach § 60 SGB V: Dafür fällt die Zuzahlung von zehn Prozent, mindestens fünf und höchstens zehn Euro je Fahrt, unabhängig vom Alter an.
Bekomme ich zu viel gezahlte Zuzahlungen zurück?
Ja. Wer die Belastungsgrenze im Lauf des Jahres überschritten hat, erhält den überschießenden Betrag auf Antrag erstattet. Dafür sind die Quittungen einzureichen. Auch für zurückliegende Jahre ist das möglich, denn Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Wer alte Belege in der Schublade hat, sollte sie deshalb nachreichen.
Was bedeutet chronisch krank im Sinne der Ein-Prozent-Regel?
Es müssen zwei Dinge zusammenkommen. Erstens muss wegen derselben Krankheit ein Jahr lang in jedem Quartal mindestens eine ärztliche Behandlung stattgefunden haben. Zweitens muss entweder Pflegegrad 3, 4 oder 5 vorliegen, oder ein Grad der Behinderung beziehungsweise eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 Prozent wegen dieser Krankheit, oder eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit einer kontinuierlichen Dauerbehandlung. Diese Bescheinigung ist der Vordruck Muster 55.
Gilt die Befreiung auch für meine Familie?
Ja. Die Belastungsgrenze wird für den gesamten Haushalt gebildet, deshalb erstreckt sich die Befreiung auf alle Personen, deren Einnahmen und Zuzahlungen zusammengerechnet wurden: Ehegatte oder Lebenspartner sowie minderjährige und familienversicherte Kinder im gemeinsamen Haushalt. Die Kasse stellt in der Regel für jede dieser Personen eine eigene Bescheinigung aus, die in Apotheke und Praxis vorzuzeigen ist.
Muss ich jedes Jahr neu beantragen?
Ja. Die Befreiung gilt nur für das Kalenderjahr, für das sie ausgestellt wurde, und endet am 31. Dezember. Ab Januar zählen die Zuzahlungen wieder bei null, auch wenn die Erkrankung unverändert fortbesteht. Wer absehbar erneut über die Grenze kommt, kann den Betrag zu Jahresbeginn im Voraus überweisen und erhält die Bescheinigung sofort für das gesamte Jahr.
Was gilt bei Bürgergeld oder Grundsicherung?
Dann wird nicht das tatsächliche Einkommen zugrunde gelegt, sondern der Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1, und zwar einmal für den gesamten Haushalt. 2026 sind das 563 Euro im Monat, woraus sich eine Belastungsgrenze von rund 135 Euro ergibt, bei chronischer Erkrankung rund 68 Euro. Die Belastungsgrenze fällt dadurch niedrig aus und ist oft schon nach wenigen Rezepten erreicht. Das Jobcenter oder das Sozialamt bescheinigt den Leistungsbezug, die Krankenkasse rechnet daraus die Grenze aus. Auch dieser Betrag muss zunächst gezahlt oder im Voraus überwiesen werden.
Quellen
- § 61 SGB V, Zuzahlungen
- § 62 SGB V, Belastungsgrenze
- § 31 Abs. 3 SGB V, Zuzahlung zu Arznei- und Verbandmitteln ab 18 Jahren
- § 33 Abs. 8 SGB V, Zuzahlung zu Hilfsmitteln
- § 39 Abs. 4 SGB V, Zuzahlung im Krankenhaus
- § 60 SGB V, Fahrkosten
- § 18 SGB IV, Bezugsgröße 2026 (47.460 Euro im Jahr)
- § 32 Abs. 6 EStG, Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag 2026
- § 45 SGB I, Verjährung von Sozialleistungsansprüchen
- GKV-Spitzenverband, Faktenblatt Rechengrößen 2026, 26.11.2025 abgerufen 09/2026
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