Erwerbsminderungsrente: Voraussetzungen, Höhe, Ablehnung
Über die Erwerbsminderungsrente entscheidet nicht die Diagnose, sondern eine einzige Zahl: wie viele Stunden am Tag Sie noch irgendeine Arbeit verrichten können.
Kurz erklärt
Volle Erwerbsminderungsrente bekommt, wer unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, die halbe Rente gibt es bei drei bis unter sechs Stunden. Dazu müssen fünf Jahre Wartezeit erfüllt und in den letzten fünf Jahren drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt worden sein. Die Rente wird um höchstens 10,8 Prozent gekürzt und um eine Zurechnungszeit erhöht, so als hätten Sie bis 66 Jahre und 3 Monate weitergearbeitet.
Auf einen Blick
| Volle Erwerbsminderung | weniger als 3 Stunden täglich |
|---|---|
| Teilweise Erwerbsminderung | 3 bis unter 6 Stunden täglich |
| Versicherungszeit | 5 Jahre Wartezeit und 3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren |
| Abschlag | 0,3 Prozent je Monat, höchstens 10,8 Prozent |
| Zurechnungszeit bei Rentenbeginn 2026 | bis 66 Jahre und 3 Monate |
| Hinzuverdienst 2026 | 20.763,75 Euro bei voller, mindestens 41.527,50 Euro bei teilweiser Erwerbsminderung |
| Zuschlag für Bestandsrenten | 7,5 oder 4,5 Prozent, ohne Antrag |
| Frist gegen den Bescheid | ein Monat Widerspruch |
Die Stundengrenze entscheidet, nicht die Diagnose
Maßstab ist das sogenannte Leistungsvermögen: wie lange Sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch täglich arbeiten können. Nicht in Ihrem alten Beruf, sondern in irgendeiner Tätigkeit.
Voll erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert ist, wer noch mindestens drei, aber keine sechs Stunden schafft. Die jeweilige Arbeitsmarktlage bleibt dabei außer Betracht.
Aus dieser Systematik folgen drei Ergebnisse:
- Sechs Stunden und mehr: kein Anspruch, unabhängig davon, wie krank jemand ist und ob es passende Stellen gibt.
- Drei bis unter sechs Stunden: halbe Rente. Der Rentenartfaktor beträgt hier nur 0,5, die Rente ist also genau halb so hoch wie die volle.
- Unter drei Stunden: volle Rente.
Es gibt eine wichtige Ausnahme von der Regel, dass die Arbeitsmarktlage keine Rolle spielt: Wer nur noch drei bis unter sechs Stunden kann, aber keinen Teilzeitarbeitsplatz findet, bekommt in der Praxis die volle Rente als sogenannte Arbeitsmarktrente. Diese Rente wird befristet und endet, wenn sich der Arbeitsmarkt oder die Erwerbssituation ändert.
Für vor dem 2. Januar 1961 Geborene gilt zusätzlich der Berufsschutz über die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI). Dabei wird nicht auf jede beliebige Tätigkeit verwiesen, sondern nur auf zumutbare Berufe ähnlicher Qualifikation.
Die zweite Hürde: die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
Auch wer die Stundengrenze klar unterschreitet, bekommt nichts, wenn das Versicherungskonto nicht passt. Zwei Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein:
- Allgemeine Wartezeit von fünf Jahren. Dazu zählen Beitragszeiten, Kindererziehungszeiten und Ersatzzeiten.
- Drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung. Der Fünfjahreszeitraum verlängert sich um bestimmte Zeiten, etwa um Zeiten der Kindererziehung bis zum zehnten Geburtstag oder um Anrechnungszeiten.
Genau hier scheitern viele Anträge, ohne dass es je um Medizin geht. Wer jahrelang nicht sozialversicherungspflichtig gearbeitet hat, etwa als Selbstständige, in einem Minijob oder als Angehörige ohne eigene Beschäftigung, erfüllt die Drei-Fünftel-Regel nicht mehr. Ausnahmen gibt es: Die Regel entfällt, wenn seit dem 1. Januar 1984 jeder Monat mit Beitragszeiten oder anderen Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist (§ 241 Abs. 2 SGB VI). Bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit gilt die Wartezeit als vorzeitig erfüllt (§ 53 SGB VI). Und wer bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert war, hat einen Anspruch, sobald 20 Jahre Wartezeit zusammenkommen (§ 43 Abs. 6 SGB VI).
Ob Ihre Zeiten vollständig gespeichert sind, klärt sich nur über die Kontenklärung mit dem Vordruck V0100. Eine fehlende Kindererziehungszeit kann darüber entscheiden, ob sich der Fünfjahreszeitraum weit genug verlängert.
Wie sich die Höhe berechnet
Die Formel ist dieselbe wie bei der Altersrente: Entgeltpunkte mal Zugangsfaktor mal Rentenartfaktor mal aktueller Rentenwert. Zwei Bausteine sind bei der Erwerbsminderungsrente besonders:
- Die Zurechnungszeit. Sie tut so, als hätten Sie bis zu einem bestimmten Alter weitergearbeitet, und bewertet diese Zeit mit dem Durchschnitt Ihrer bisherigen Beitragszeiten. Bei Rentenbeginn 2026 endet sie mit 66 Jahren und 3 Monaten; das Endalter steigt bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre.
- Der Abschlag. Für jeden Monat, den die Rente vor Vollendung des 65. Lebensjahres beginnt, sinkt der Zugangsfaktor um 0,003. Der Abzug ist auf 36 Monate begrenzt, mehr als 10,8 Prozent werden also nie abgezogen. Wer 40 Jahre mit Pflichtbeiträgen und den in §§ 51 und 52 SGB VI genannten Zeiten zusammenbekommt, für den tritt nach § 77 Abs. 4 SGB VI die Altersgrenze 63 an die Stelle von 65; der Abschlag schrumpft dadurch erheblich.
Annahmen: Eine Verkäuferin, Jahrgang 1979, ist ab April 2026 voll erwerbsgemindert. Sie hat 240 Monate Beitragszeiten und daraus 16,8 Entgeltpunkte, im Schnitt also 0,07 Entgeltpunkte pro Monat. Sie ist bei Eintritt 47 Jahre alt.
Zurechnungszeit bis 66 Jahre und 3 Monate: 231 Monate.
Entgeltpunkte daraus: 231 mal 0,07 = 16,17.
Summe: 16,8 plus 16,17 = 32,97 Entgeltpunkte.
Abschlag 10,8 Prozent, Zugangsfaktor 0,892: 32,97 mal 0,892 = 29,4092 persönliche Entgeltpunkte.
Rentenartfaktor 1,0 (volle Erwerbsminderung), aktueller Rentenwert ab 1. Juli 2026: 42,52 Euro.
Bruttorente: 29,4092 mal 42,52 Euro = 1.250,48 Euro im Monat.
Abzüge zur Kranken- und Pflegeversicherung: 8,75 Prozent plus 3,6 Prozent, zusammen 154,43 Euro. Auszahlung rund 1.096 Euro.
Bei nur teilweiser Erwerbsminderung wäre der Rentenartfaktor 0,5 und die Bruttorente 625,24 Euro.
Der Abschlag von 10,8 Prozent hat die Verkäuferin in diesem Beispiel rund 151 Euro brutto im Monat gekostet, und zwar dauerhaft: Er bleibt auch dann bestehen, wenn die Erwerbsminderungsrente später in eine Altersrente übergeht. Wie Entgeltpunkte zustande kommen, erklärt die Seite zu den Rentenpunkten.
Was Sie neben der Rente verdienen dürfen
Anders als bei der Altersrente, bei der der Hinzuverdienst seit 2023 unbegrenzt ist, gelten bei der Erwerbsminderungsrente feste Grenzen. Sie hängen an der Bezugsgröße und ändern sich jedes Jahr.
| volle Erwerbsminderung | teilweise Erwerbsminderung | |
|---|---|---|
| Grenze 2026 | 20.763,75 € im Jahr | mindestens 41.527,50 € im Jahr |
| Berechnung | drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße | individuell aus den höchsten Entgeltpunkten der letzten 15 Jahre, mindestens sechs Achtel |
| Über der Grenze | ein Zwölftel des übersteigenden Betrags wird zu 40 Prozent von der Monatsrente abgezogen | dieselbe Rechnung |
Die Grenze bei teilweiser Erwerbsminderung ist ein Mindestwert. Wer früher gut verdient hat, für den fällt die individuelle Grenze höher aus; die Rentenversicherung teilt den persönlichen Wert im Bescheid mit.
Ein Beispiel zur Anrechnung: Die Verkäuferin aus dem Beispiel oben arbeitet stundenweise weiter und verdient 24.000 Euro im Jahr. Sie überschreitet die Grenze um 3.236,25 Euro. Ein Zwölftel davon sind 269,69 Euro, davon 40 Prozent sind 107,88 Euro. Diese 107,88 Euro werden Monat für Monat von der Rente abgezogen, aus 1.250,48 Euro werden 1.142,60 Euro. Erreicht der Abzug die volle Rentenhöhe, entfällt die Rente ganz.
Der Hinzuverdienst ist die eine Grenze, das Leistungsvermögen die andere. Wer mit voller Erwerbsminderungsrente regelmäßig mehr als drei Stunden täglich arbeitet, stellt damit den Rentenanspruch selbst in Frage, auch wenn der Verdienst unter der Grenze bleibt. Jede Aufnahme oder Ausweitung einer Beschäftigung gehört deshalb der Rentenversicherung gemeldet.
Der Zuschlag für alte Erwerbsminderungsrenten
Wer eine Erwerbsminderungs-, Erziehungs- oder Hinterbliebenenrente bezieht, die zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2018 begonnen hat, bekommt einen pauschalen Zuschlag. Er beträgt 7,5 Prozent der persönlichen Entgeltpunkte bei Rentenbeginn bis zum 30. Juni 2014 und 4,5 Prozent bei Rentenbeginn ab dem 1. Juli 2014. Von Juli 2024 bis November 2025 wurde er nach § 307j SGB VI als eigenständige monatliche Leistung überwiesen, seit dem 1. Dezember 2025 steckt er nach § 307i SGB VI direkt in der Rente. Ein Antrag ist nicht nötig, die Rentenversicherung rechnet den Zuschlag von Amts wegen zu. Er bleibt erhalten, wenn später eine Altersrente folgt. Steuerlich zählt der Zuschlag zur Rente und erhöht damit den steuerpflichtigen Teil, siehe Steuern auf die Rente.
Beispiel: Eine Rente mit Beginn 2010 und 28,0 persönlichen Entgeltpunkten bekommt 2,1 Entgeltpunkte zusätzlich, das sind beim aktuellen Rentenwert von 42,52 Euro rund 89 Euro brutto im Monat.
Woran Anträge scheitern
- Das Gutachten sieht sechs Stunden. Der häufigste Ablehnungsgrund. Der Prüfarzt beurteilt das Restleistungsvermögen für leichte Tätigkeiten, nicht die Belastung im bisherigen Beruf.
- Die Drei-Fünftel-Regel ist nicht erfüllt. Lücken durch Selbstständigkeit, Minijobs oder unbezahlte Zeiten. Das steht dann schon im Bescheid, oft ohne dass ein Gutachten überhaupt eingeholt wurde.
- Die medizinischen Unterlagen sind dünn. Ein Attest des Hausarztes mit der Formulierung „arbeitsunfähig" ersetzt keinen Befundbericht. Gebraucht werden Facharztberichte, Entlassungsberichte aus Klinik und Reha, Testergebnisse, Medikationspläne, psychotherapeutische Verlaufsberichte.
- Rehabilitation ist noch nicht ausgeschöpft. Nach § 9 Abs. 1 SGB VI haben Leistungen zur Teilhabe Vorrang vor der Rente. Ein Rentenantrag kann deshalb nach § 116 Abs. 2 SGB VI in einen Reha-Antrag umgedeutet werden.
- Zu wenig eigene Mitwirkung. Wer Untersuchungstermine nicht wahrnimmt oder Fragebögen nicht zurückschickt, riskiert eine Versagung wegen fehlender Mitwirkung nach §§ 60 ff. SGB I.
- Die Rente beginnt später als gedacht. Befristete Renten werden erst ab dem siebten Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt (§ 101 Abs. 1 SGB VI). Die Zeit davor deckt in der Regel Krankengeld ab.
Was im Widerspruch zählt
Gegen den Ablehnungsbescheid läuft eine Frist von einem Monat ab Bekanntgabe. Ein fristwahrender Widerspruch braucht zunächst nur den Satz, dass Widerspruch eingelegt wird; die Begründung kann nachgereicht werden. Wie ein Widerspruch aufgebaut ist und was hineingehört, steht unter Widerspruch einlegen, die Berechnung der Frist unter Fristen richtig berechnen.
Inhaltlich zählt nur eines: Belege dafür, dass das Leistungsvermögen unter sechs beziehungsweise unter drei Stunden liegt.
- Akteneinsicht nach § 25 SGB X beantragen und das Gutachten anfordern. Erst dann wissen Sie, worauf die Ablehnung beruht.
- Das Gutachten gegenlesen lassen von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten. Widersprüche zwischen Gutachten und Behandlungsverlauf sind der stärkste Ansatzpunkt, etwa wenn Diagnosen fehlen oder Befunde nicht ausgewertet wurden.
- Neue Befunde nachreichen, die den Zeitraum ab Antragstellung abdecken. Berichte, die nach dem Gutachten entstanden sind, muss die Rentenversicherung berücksichtigen.
- Konkret zum Tagesablauf schreiben: Wie viele Stunden am Stück sind möglich, wie oft sind Pausen nötig, welche Tätigkeiten scheitern woran. Allgemeine Schilderungen von Schmerzen wirken kaum, präzise Angaben zur Ausdauer schon.
- Die versicherungsrechtliche Ablehnung getrennt angreifen. Ging es um fehlende Pflichtbeiträge, hilft kein Arztbericht, sondern nur der Nachweis weiterer Zeiten über die Kontenklärung.
Unterstützung im Widerspruchsverfahren bieten die Sozialverbände VdK und SoVD gegen einen Mitgliedsbeitrag, ebenso Fachanwältinnen für Sozialrecht. Das Widerspruchsverfahren selbst ist kostenfrei; war der Widerspruch erfolgreich, muss die Rentenversicherung notwendige Kosten nach § 63 SGB X erstatten.
Häufige Fragen
Wie lange wird die Erwerbsminderungsrente gezahlt?
In der Regel befristet, längstens für drei Jahre (§ 102 Abs. 2 SGB VI). Die Befristung kann wiederholt werden. Nach einer Gesamtdauer von neun Jahren wird die Rente unbefristet geleistet. Unbefristet ist sie außerdem von Anfang an, wenn unwahrscheinlich ist, dass sich die Erwerbsminderung beheben lässt. Spätestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze wird die Rente von Amts wegen in eine Altersrente umgewandelt, meist in gleicher Höhe.
Muss ich Steuern auf die Erwerbsminderungsrente zahlen?
Sie wird wie jede andere Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteuert. Maßgeblich ist der Besteuerungsanteil des Jahres, in dem die Rente begonnen hat, bei Rentenbeginn 2026 also 84 Prozent. Bei den üblichen Rentenhöhen bleibt nach Abzug von Werbungskostenpauschale und Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung oft nichts oder wenig Steuerpflichtiges übrig. Ob am Ende Steuer anfällt, entscheidet sich erst nach Abzug des lebenslang festgeschriebenen Rentenfreibetrags.
Was ist der Unterschied zur Berufsunfähigkeitsversicherung?
Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente fragt, ob Sie irgendeine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch ausüben können. Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung fragt, ob Sie Ihren zuletzt ausgeübten Beruf noch ausüben können, meist ab einem Grad von 50 Prozent. Deshalb kann eine private Versicherung zahlen, während die Rentenversicherung ablehnt. Beide Leistungen schließen einander nicht aus.
Bekomme ich weiter Krankengeld, während der Rentenantrag läuft?
In der Regel ja, bis zur Aussteuerung nach 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. Die Krankenkasse kann Sie allerdings nach § 51 SGB V auffordern, innerhalb von zehn Wochen einen Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation zu stellen. Wird daraus eine Rente, endet das Krankengeld, und die Krankenkasse verrechnet ihre Zahlungen mit der Rentennachzahlung. Wer nicht reagiert, verliert den Krankengeldanspruch.
Zählt die Zeit mit Erwerbsminderungsrente für die spätere Altersrente?
Die Zurechnungszeit und die bis dahin erworbenen Entgeltpunkte bleiben erhalten und wandern in die Altersrente. Neue Entgeltpunkte entstehen während des Rentenbezugs nur, wenn Sie daneben versicherungspflichtig arbeiten. Der Abschlag von bis zu 10,8 Prozent bleibt bestehen, auch nach dem Wechsel in die Altersrente. Eine vorherige Erwerbsminderungsrente führt außerdem dazu, dass die Altersrente mindestens so hoch ist wie die bisherige Rente.
Wie lange dauert die Bearbeitung eines Antrags?
Eine gesetzliche Frist gibt es nicht, weil medizinische Gutachten und Befundberichte eingeholt werden müssen. Entscheidet die Rentenversicherung nicht innerhalb von sechs Monaten, ist eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG möglich, für ein Widerspruchsverfahren gilt eine Frist von drei Monaten. Wer die Zeit finanziell überbrücken muss, kann Bürgergeld oder Grundsicherung beantragen; beide Leistungen werden später mit der Rentennachzahlung verrechnet.
Kann ich den Antrag zurücknehmen, wenn die Rente zu niedrig ausfällt?
Ja, ein Rentenantrag kann bis zur Bestandskraft des Bescheids zurückgenommen werden. Sinnvoll ist das selten, weil während des Bezugs keine Beiträge mehr aus Erwerbsarbeit fließen und Krankengeld nach der Aussteuerung ohnehin endet. Vor einer Rücknahme sollte geprüft werden, welche Leistungen dann stattdessen greifen und ob die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt überhaupt noch erfüllt wären.
Quellen
- § 43 SGB VI, Rente wegen Erwerbsminderung abgerufen 09/2026
- § 59 SGB VI und § 253a SGB VI, Zurechnungszeit und deren Anhebung abgerufen 09/2026
- § 77 SGB VI, Zugangsfaktor und Abschlag abgerufen 09/2026
- § 96a SGB VI, Hinzuverdienst bei Renten wegen Erwerbsminderung abgerufen 09/2026
- § 307i SGB VI, Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ab 1. Dezember 2025 abgerufen 09/2026
- § 307j SGB VI, Zuschlag als eigenständige Leistung vom 1. Juli 2024 bis 30. November 2025 abgerufen 09/2026
- § 9 und § 116 SGB VI, Vorrang von Leistungen zur Teilhabe abgerufen 09/2026
- § 102 SGB VI, Befristung von Renten wegen Erwerbsminderung abgerufen 09/2026
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