Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen
Der Einspruch ist formlos, kostenlos und in fünf Zeilen geschrieben. Zwei Dinge muss man trotzdem wissen: Er stoppt die Zahlung nicht, und er kann teurer enden als der Bescheid.
Kurz erklärt
Gegen einen Steuerbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einlegen (§ 355 Abs. 1 AO). Das Verfahren ist kostenfrei, der Einspruch muss zunächst nicht begründet werden, und die Begründung kann nachgereicht werden. Der Einspruch verschiebt allerdings nicht die Zahlungspflicht: Dafür brauchen Sie zusätzlich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO. Das Finanzamt darf den Bescheid im Einspruchsverfahren auch zu Ihren Ungunsten ändern, muss Sie darauf aber vorher hinweisen.
Auf einen Blick
| Frist | ein Monat ab Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 AO) |
|---|---|
| Bekanntgabe | vier Tage nach Aufgabe zur Post (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO), Verschiebung auf den nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO) |
| Form | schriftlich, elektronisch über ELSTER oder zur Niederschrift (§ 357 Abs. 1 AO) |
| Kosten | Einspruchsverfahren gebührenfrei, Finanzgerichtsverfahren nicht |
| Zahlungspflicht | bleibt bestehen, gesonderter Antrag nach § 361 AO nötig |
| Verböserung | möglich nach vorherigem Hinweis (§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO) |
| Klage | ein Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (§ 47 Abs. 1 FGO) |
Wann die Frist beginnt und wann sie endet
Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids beim Finanzamt sein (§ 355 Abs. 1 AO). Entscheidend ist der Eingang, nicht der Poststempel. Der übliche Fehler passiert schon einen Schritt davor: Die Frist beginnt weder mit dem Bescheiddatum noch mit dem Tag, an dem Sie den Umschlag geöffnet haben.
Ein Bescheid, der mit der Post verschickt wird, gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Diese Vier-Tage-Fiktion gilt seit dem 1. Januar 2025; vorher waren es drei Tage. Fällt der vierte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich die Bekanntgabe im Steuerrecht auf den nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO). Erst der darauffolgende Tag ist der erste Tag der Monatsfrist, und die Frist endet mit Ablauf des Tages im Folgemonat, der dieselbe Zahl trägt.
Ein Einkommensteuerbescheid trägt das Datum Dienstag, 10. März 2026. Vier Tage später ist Samstag, der 14. März 2026.
Weil das ein Samstag ist, gilt der Bescheid erst am Montag, 16. März 2026, als bekannt gegeben (§ 108 Abs. 3 AO).
Die Monatsfrist beginnt am 17. März und endet mit Ablauf von Donnerstag, dem 16. April 2026. Bis dahin muss der Einspruch beim Finanzamt eingegangen sein.
Wer den Bescheid nachweislich später erhalten hat, kann die Fiktion widerlegen. Bloßes Bestreiten reicht dafür nicht, es braucht einen substantiierten Vortrag. Ein aufgehobener Briefumschlag mit Poststempel ist das beste Mittel dafür. Die Einzelheiten der Fristberechnung stehen unter Fristen richtig berechnen, und der Fristenrechner rechnet Ihren Fall durch.
Für Bescheide, die in Mein ELSTER bereitgestellt werden, gilt dieselbe Vier-Tage-Regel, gerechnet ab der Bereitstellung zum Abruf (§ 122a Abs. 4 AO). Ob Sie die Benachrichtigung gelesen haben, spielt keine Rolle.
Form, Adressat und Inhalt
Der Einspruch ist schriftlich einzureichen, elektronisch zu übermitteln oder zur Niederschrift beim Finanzamt zu erklären (§ 357 Abs. 1 AO). In der Praxis heißt das: Brief, Einwurf in den Hausbriefkasten des Finanzamts, Telefax oder der elektronische Weg über Mein ELSTER unter "Einspruch". Ein Anruf genügt nicht. Eine einfache E-Mail ist heikel, weil Finanzämter dafür einen Zugang eröffnet haben müssen; der Weg über ELSTER ist sicherer und liefert eine Empfangsbestätigung.
Der Adressat ist die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, also Ihr Finanzamt. Steht in der Rechtsbehelfsbelehrung eine andere Stelle, gilt diese. Inhaltlich muss erkennbar sein, wer Einspruch einlegt und gegen welchen Bescheid. Nennen Sie deshalb Steuernummer, Bescheidart, Veranlagungszeitraum und Bescheiddatum.
Eine Begründung ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung. Sie können den Einspruch fristwahrend ohne jede Begründung einlegen und diese ankündigen. Das ist der Normalfall, wenn die Frist in wenigen Tagen abläuft und Unterlagen fehlen. Setzen Sie sich selbst eine Frist von zwei bis drei Wochen für die Begründung, sonst entscheidet das Finanzamt irgendwann nach Aktenlage.
Das Einspruchsverfahren ist gebührenfrei. Kosten entstehen nur, wenn Sie eine Steuerberaterin oder einen Lohnsteuerhilfeverein beauftragen; wer wen beraten darf, steht unter wer eine Steuererklärung abgeben muss. Anders als beim erfolgreichen Widerspruch im Sozialrecht erstattet das Finanzamt diese Kosten auch dann nicht, wenn Sie gewinnen.
Ein Musterschreiben
An das Finanzamt [Ort] [Anschrift]
Steuernummer: [Nummer] Einkommensteuerbescheid 2025 vom [Datum]
Einspruch
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen den oben bezeichneten Einkommensteuerbescheid lege ich hiermit Einspruch ein.
Der Bescheid weicht in folgendem Punkt von meiner Erklärung ab: Die als Werbungskosten erklärten Fahrtkosten wurden von 230 auf 180 Arbeitstage gekürzt. Nach der beigefügten Bescheinigung meines Arbeitgebers habe ich 2025 an 230 Tagen die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht.
Ich beantrage, den Bescheid entsprechend zu ändern.
Eine weitere Begründung zu den geltend gemachten Krankheitskosten reiche ich bis zum [Datum] nach.
Mit freundlichen Grüßen [Unterschrift]
Wenn eine Nachzahlung im Raum steht, gehört ein zweiter Satz dazu: "Zugleich beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung in Höhe des streitigen Betrags von ... Euro."
Der Einspruch stoppt die Zahlung nicht
Das ist der Punkt, an dem die meisten überrascht werden. Ein Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die im Bescheid genannte Nachzahlung wird zum genannten Termin fällig, auch wenn das Verfahren noch läuft. Wer nicht zahlt, bekommt Säumniszuschläge und irgendwann eine Mahnung, unabhängig davon, wie gut der Einspruch begründet ist.
Die Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist ein eigener Antrag. Er wird beim Finanzamt gestellt, am einfachsten im selben Schreiben wie der Einspruch, und er sollte den Betrag beziffern, um den gestritten wird. Ausgesetzt wird nur der streitige Teil; der unstreitige Rest bleibt fällig.
Zwei Dinge sind dabei zu bedenken. Erstens: Lehnt das Finanzamt den Antrag ab, kann ein Antrag beim Finanzgericht gestellt werden (§ 69 Abs. 3 FGO). Zweitens: Bleibt der Einspruch am Ende erfolglos, werden für den ausgesetzten Betrag Aussetzungszinsen erhoben (§ 237 AO). Die Aussetzung ist also kein Geschenk, sondern ein verzinster Aufschub. Den Zinssatz und den Zinslauf weist das Finanzamt im Zinsbescheid aus.
Verböserung: wenn der Einspruch teuer wird
Das Finanzamt prüft den Bescheid im Einspruchsverfahren in vollem Umfang neu (§ 367 Abs. 2 Satz 1 AO). Es ist nicht auf die Punkte beschränkt, die Sie beanstandet haben. Findet es dabei einen Fehler zu Ihren Gunsten, darf es die Steuer erhöhen. Das nennt man Verböserung.
Zwei Schutzmechanismen gibt es. Erstens muss das Finanzamt vorher darauf hinweisen und Gelegenheit zur Äußerung geben (§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO). Ein solcher Hinweis kommt schriftlich und ist unmissverständlich formuliert. Zweitens können Sie den Einspruch zurücknehmen, solange noch keine Einspruchsentscheidung ergangen ist (§ 362 AO). Damit bleibt der ursprüngliche Bescheid stehen, und die angedrohte Verschlechterung ist vom Tisch.
Nach der Rücknahme ist der Bescheid bestandskräftig, auch wenn die Monatsfrist noch läuft. Ein zweiter Einspruch in derselben Sache ist ausgeschlossen. Wer einen Verböserungshinweis bekommt, sollte deshalb ausrechnen, was der Streitpunkt bringt und was die Verschlechterung kostet, bevor er reagiert.
In der Praxis ist die Verböserung selten, aber sie kommt vor: bei doppelt erfassten Belegen, bei Werbungskosten, die bei genauerem Hinsehen privat veranlasst waren, bei vergessenen Einnahmen aus Vermietung. Wer weiß, dass in seiner Erklärung noch eine schwache Stelle steckt, wägt das ab.
Was das Finanzamt mit dem Einspruch macht
Der Regelfall ist die Abhilfe: Das Finanzamt gibt Ihnen recht und erlässt einen geänderten Bescheid. Damit erledigt sich der Einspruch. Der geänderte Bescheid hat wieder eine eigene Rechtsbehelfsbelehrung und wieder eine Monatsfrist, und er ist wie jeder Bescheid einer Behörde Punkt für Punkt zu prüfen.
Hilft das Finanzamt nicht ab, ergeht eine Einspruchsentscheidung. Sie ist ausführlich begründet und enthält am Ende die Belehrung über die Klage. Sie kann den Einspruch als unbegründet zurückweisen, als unzulässig verwerfen (etwa bei Fristversäumnis) oder teilweise abhelfen.
Ein dritter Weg ist das Ruhen des Verfahrens (§ 363 AO). Läuft zu genau Ihrer Rechtsfrage ein Verfahren beim Bundesfinanzhof oder beim Bundesverfassungsgericht, ruht Ihr Einspruch kraft Gesetzes, bis dort entschieden ist. Sie müssen dann nichts weiter tun und profitieren von einer für Sie günstigen Entscheidung.
Wenn die Frist abgelaufen ist
Nach Ablauf des Monats ist der Bescheid bestandskräftig. Ganz vorbei ist es damit noch nicht, aber die Wege werden enger.
| Weg | Norm | Wann er hilft |
|---|---|---|
| Schlichte Änderung | § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO | Formloser Änderungsantrag, aber nur, wenn er noch innerhalb der Einspruchsfrist gestellt wird. Er ist die Alternative zum Einspruch, nicht der Nachfolger. |
| Offenbare Unrichtigkeit | § 129 AO | Schreibfehler, Rechenfehler, Zahlendreher, falsch übernommene Werte des Finanzamts. Berichtigung bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist. |
| Neue Tatsachen | § 173 AO | Etwas wird nachträglich bekannt, das schon damals vorlag. Zu Ihren Gunsten aber nur, wenn Sie kein grobes Verschulden daran trifft, dass es erst jetzt auftaucht. |
| Vorbehalt der Nachprüfung | § 164 Abs. 2 AO | Steht der Vermerk im Bescheid, ist eine Änderung jederzeit möglich, solange die Festsetzungsfrist läuft. |
| Vorläufigkeit | § 165 AO | Der bezeichnete Punkt bleibt offen und wird automatisch angepasst, wenn die anhängige Musterfrage entschieden ist. |
Die schlichte Änderung ist der unterschätzte Weg für einfache Fälle: kein Verböserungsrisiko im gesamten Bescheid, keine förmliche Entscheidung, aber eben auch dieselbe Monatsfrist wie der Einspruch. Wer nur einen vergessenen Beleg nachreichen will, ist damit oft schneller.
Wiedereinsetzung bei unverschuldeter Fristversäumnis
Wer die Einspruchsfrist ohne Verschulden versäumt hat, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen (§ 110 AO). Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, und in derselben Frist muss der Einspruch nachgeholt werden. Ein Jahr nach Ende der versäumten Frist ist endgültig Schluss, außer bei höherer Gewalt.
Anerkannt werden etwa ein unvorhergesehener Krankenhausaufenthalt, ein nachweislich nicht zugestellter Bescheid oder ein Postversehen. Nicht anerkannt werden Urlaub ohne Vorkehrungen für die Post, Arbeitsüberlastung und die Behauptung, man habe die Belehrung nicht verstanden. Die Gründe müssen glaubhaft gemacht werden, also mit Attest, Bescheinigung oder eidesstattlicher Versicherung.
Klage vor dem Finanzgericht
Gegen die Einspruchsentscheidung bleibt die Klage beim Finanzgericht, einzureichen innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe (§ 47 Abs. 1 FGO). Anwaltszwang besteht in der ersten Instanz nicht, Sie können selbst klagen; erst vor dem Bundesfinanzhof gilt Vertretungszwang.
Hier liegt der wichtigste Unterschied zum Sozialgerichtsverfahren, das für Versicherte und Leistungsempfänger kostenfrei ist: Das Finanzgerichtsverfahren kostet Geld. Die Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert, also nach dem Betrag, um den gestritten wird, mindestens jedoch nach einem Streitwert von 1.500 Euro (§ 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG). Wer unterliegt, trägt die Kosten des Verfahrens (§ 135 FGO), bei teilweisem Erfolg werden sie geteilt. Dazu kommen die eigenen Beratungskosten. Vor einer Klage lohnt deshalb die nüchterne Rechnung, ob der Streitwert das Risiko trägt.
Die häufigsten Fehler
- Auf die Bescheiddatum-Frist verlassen. Wer vom Bescheiddatum einen Monat zählt, verliert vier Tage Sicherheitsabstand und landet bei knapper Post außerhalb der Frist.
- Einspruch statt Zahlung. Ohne Antrag auf Aussetzung der Vollziehung läuft die Nachzahlung weiter auf, samt Säumniszuschlägen.
- Den Umschlag wegwerfen. Der Poststempel ist oft das einzige Mittel, um eine verspätete Zustellung nachzuweisen.
- Begründung angekündigt und vergessen. Das Finanzamt wartet nicht unbegrenzt und entscheidet nach Aktenlage.
- Einspruch gegen einen vorläufigen Punkt. Ist der strittige Punkt bereits von einem Vorläufigkeitsvermerk erfasst, wird der Einspruch als unzulässig verworfen. Ein Blick in die Erläuterungen des Bescheids klärt das vorab, siehe Steuerbescheid verstehen.
- Nach der Rücknahme neu einlegen. Die Rücknahme ist endgültig, auch wenn die Frist noch läuft.
Häufige Fragen
Muss ich den Einspruch sofort begründen?
Nein. Für die Zulässigkeit genügt, dass erkennbar ist, wer gegen welchen Bescheid Einspruch einlegt. Die Begründung können Sie nachreichen, und das ist der übliche Weg, wenn die Frist knapp ist. Kündigen Sie die Begründung mit einem konkreten Datum an und halten Sie es ein. Ohne Begründung entscheidet das Finanzamt irgendwann nach Aktenlage, und das fällt selten zu Ihren Gunsten aus.
Kostet der Einspruch etwas, wenn ich verliere?
Das Einspruchsverfahren selbst ist gebührenfrei, auch bei Misserfolg. Sie zahlen nur, wenn Sie jemanden beauftragt haben. Umgekehrt gilt aber auch: Gewinnen Sie, erstattet das Finanzamt Ihre Beratungskosten nicht. Das unterscheidet das Einspruchsverfahren vom Widerspruchsverfahren im Sozialrecht, in dem notwendige Kosten bei Erfolg erstattet werden.
Muss ich die Nachzahlung leisten, obwohl ich Einspruch eingelegt habe?
Ja. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung, die Fälligkeit bleibt bestehen. Wer nicht zahlt, riskiert Säumniszuschläge und Vollstreckung. Wollen Sie die Zahlung aufschieben, brauchen Sie einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO, am besten im selben Schreiben und beziffert auf den streitigen Betrag. Bleibt der Einspruch erfolglos, fallen auf den ausgesetzten Betrag Aussetzungszinsen an.
Kann der Bescheid durch meinen Einspruch schlechter werden?
Das ist möglich. Das Finanzamt prüft den gesamten Fall neu und darf die Steuer erhöhen, wenn es dabei einen Fehler zu Ihren Gunsten entdeckt (§ 367 Abs. 2 AO). Vorher muss es Sie darauf hinweisen und Ihnen Gelegenheit zur Äußerung geben. Sie können den Einspruch dann zurücknehmen, solange keine Einspruchsentscheidung ergangen ist; der ursprüngliche Bescheid bleibt damit bestehen.
Ich habe die Monatsfrist verpasst. Gibt es noch eine Chance?
Manchmal. Bei Schreib- oder Rechenfehlern des Finanzamts hilft die Berichtigung nach § 129 AO. Werden Tatsachen nachträglich bekannt, kommt § 173 AO in Betracht, zu Ihren Gunsten allerdings nur ohne grobes Verschulden. Steht der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, ist er ohnehin änderbar (§ 164 Abs. 2 AO). War die Fristversäumnis unverschuldet, bleibt die Wiedereinsetzung nach § 110 AO mit einem Monat Antragsfrist.
Wie lege ich den Einspruch über ELSTER ein?
In Mein ELSTER gibt es unter den Formularen den Punkt "Einspruch". Sie wählen den Bescheid aus, tragen die Begründung ein und senden authentifiziert ab. Das Übermittlungsprotokoll ist Ihr Nachweis für den fristgerechten Eingang, was bei knappen Fristen der entscheidende Vorteil gegenüber dem Postweg ist. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lässt sich im selben Formular stellen.
Was ist der Unterschied zwischen Einspruch und schlichter Änderung?
Der Einspruch löst eine vollständige Neuprüfung des Bescheids aus, mit allen Chancen und dem Risiko der Verböserung. Der Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO zielt nur auf den benannten Punkt und ist formloser. Beide müssen innerhalb der Einspruchsfrist von einem Monat gestellt werden. Für einen vergessenen Beleg ist die schlichte Änderung meist der schnellere Weg, für streitige Rechtsfragen der Einspruch der sichere.
Verlängert ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung die Einspruchsfrist?
Nein. Beide Verfahren laufen getrennt. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung betrifft nur die Zahlung, nicht die Rechtmäßigkeit, und er wahrt keine Frist. Wer nur die Aussetzung beantragt und den Einspruch vergisst, hat nach einem Monat einen bestandskräftigen Bescheid und eine ausgesetzte Zahlung, die anschließend doch fällig wird. Stellen Sie deshalb beides in einem Schreiben.
Quellen
- § 355 AO, Einspruchsfrist
- § 357 AO, Einlegung des Einspruchs
- § 361 AO, Aussetzung der Vollziehung
- § 362 AO, Rücknahme des Einspruchs
- § 367 AO, Entscheidung über den Einspruch
- § 122 AO, Bekanntgabe des Verwaltungsakts
- § 108 AO, Fristen und Termine
- § 122a AO, Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf
- § 237 AO, Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
- § 363 AO, Aussetzung und Ruhen des Verfahrens
- § 110 AO, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- § 129 AO, Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts
- § 164 AO, Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung
- § 172 AO, Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
- § 173 AO, Aufhebung oder Änderung wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel
- § 47 FGO, Klagefrist
- § 69 FGO, Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht
- § 135 FGO, Kostenpflicht des unterliegenden Beteiligten
- § 52 GKG, Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit
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