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Den Steuerbescheid Zeile für Zeile verstehen

Ein Steuerbescheid hat fünf Teile und eine feste Reihenfolge. Wer weiß, welcher Teil welche Frage beantwortet, findet den Fehler in wenigen Minuten.

Aktualisiert Stand der Zahlen 2026Lesezeit 9 Min.

Kurz erklärt

Ein Steuerbescheid besteht aus Kopf, Festsetzung, Abrechnung, Besteuerungsgrundlagen und Erläuterungen, dazu der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende. Die Festsetzung nennt die Jahressteuer, die Abrechnung zieht davon die bereits gezahlte Lohnsteuer und die Vorauszahlungen ab und ergibt Erstattung oder Nachzahlung. Die wichtigste Stelle sind die Erläuterungen: dort steht, wo das Finanzamt von Ihrer Erklärung abgewichen ist. Ab Bekanntgabe haben Sie einen Monat für den Einspruch.

Auf einen Blick

AufbauKopf, Festsetzung, Abrechnung, Besteuerungsgrundlagen, Erläuterungen, Rechtsbehelfsbelehrung
Grundfreibetrag 202612.348 € (24.696 € bei Zusammenveranlagung)
Spitzensteuersatz42 % ab 69.879 €, 45 % ab 277.826 € zu versteuerndem Einkommen
Soli-Freigrenze 202620.350 € Jahressteuer (40.700 € bei Zusammenveranlagung)
Einspruchsfristein Monat ab Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 AO)
Bekanntgabevier Tage nach Aufgabe zur Post (§ 122 Abs. 2 AO) oder nach Bereitstellung in ELSTER (§ 122a Abs. 4 AO)
NebenbestimmungenVorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO), Vorläufigkeit (§ 165 AO)

Die fünf Teile und ihre Reihenfolge

Ein Einkommensteuerbescheid ist ein Verwaltungsakt, und wie jeder Verwaltungsakt hat er einen festen Bauplan (§ 157 AO), der dem allgemeinen Aufbau eines Bescheids folgt. Die Reihenfolge auf dem Papier ist allerdings nicht die Reihenfolge, in der man ihn lesen sollte.

Teil Überschrift im Bescheid Beantwortet die Frage
Kopf Steuernummer, Datum, Veranlagungszeitraum Betrifft mich das, und ab wann läuft die Frist?
Festsetzung "Festsetzung" oder "Art und Höhe der Steuer" Wie hoch ist die Jahressteuer?
Abrechnung "Abrechnung" oder "Ermittlung des verbleibenden Betrags" Bekomme ich Geld oder muss ich zahlen?
Besteuerungsgrundlagen "Besteuerungsgrundlagen" oder "Berechnung des zu versteuernden Einkommens" Wie kommt das Finanzamt auf die Zahl?
Erläuterungen "Erläuterungen zur Festsetzung" Wo weicht der Bescheid von meiner Erklärung ab?

Dazu kommt am Ende die Rechtsbehelfsbelehrung, meist ein kurzer, klein gedruckter Absatz: Einspruch, ein Monat, an das im Kopf genannte Finanzamt.

Der Kopf: welche Angaben Sie prüfen müssen

Oben links stehen Ihr Name und Ihre Anschrift, oben rechts das Finanzamt, die Steuernummer und die Identifikationsnummer. Darunter das Bescheiddatum und die Zeile "Einkommensteuerbescheid für 2025" oder für einen anderen Veranlagungszeitraum.

Vier Angaben lohnen einen zweiten Blick. Der Veranlagungszeitraum: Bei mehreren offenen Jahren kommen Bescheide oft gleichzeitig, und Einwendungen gehören in den richtigen. Die Veranlagungsart: Zusammenveranlagung, Einzelveranlagung oder Einzelveranlagung von Ehegatten. Das Kirchensteuermerkmal: Wer ausgetreten ist, findet hier gelegentlich noch die alte Zugehörigkeit. Und das Bescheiddatum, an das die Bekanntgabefiktion anknüpft.

Die Festsetzung: was das Finanzamt für das Jahr verlangt

Die Festsetzung ist der eigentliche Verfügungssatz, also der Teil mit der Entscheidung. Hier stehen drei bis vier Beträge nebeneinander:

  • Festgesetzte Einkommensteuer. Die Jahressteuer nach dem Tarif, vermindert um Steuerermäßigungen wie die für Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen.
  • Solidaritätszuschlag. 5,5 Prozent der Einkommensteuer, 2026 aber erst ab einer Jahressteuer von 20.350 Euro, bei Zusammenveranlagung ab 40.700 Euro. Unterhalb dieser Freigrenze steht hier 0,00 Euro. Oberhalb steigt der Zuschlag in einer Übergangszone zunächst langsam an, bevor er den vollen Satz erreicht.
  • Kirchensteuer. 8 oder 9 Prozent der Einkommensteuer, je nach Bundesland, und nur bei Mitgliedschaft.

Diese Zahlen sind die "festgesetzte" Steuer. Sie sagen noch nichts darüber, was Sie überweisen müssen.

Der Unterschied zwischen festgesetzt und zu zahlen

Die Abrechnung darunter zieht von der festgesetzten Steuer alles ab, was für dieses Jahr bereits geflossen ist (§ 36 Abs. 2 EStG): die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer, den einbehaltenen Solidaritätszuschlag und die einbehaltene Kirchensteuer, geleistete Vorauszahlungen, in bestimmten Fällen angerechnete Kapitalertragsteuer.

Was übrig bleibt, ist der "verbleibende Betrag". Ist er negativ, wird erstattet. Ist er positiv, steht darunter ein Zahlungstermin, in der Regel ein Monat nach Bekanntgabe.

Beispiel

Eine Angestellte hat 2026 einen Bruttoarbeitslohn von 45.000 Euro und Werbungskosten von 1.800 Euro. Vorsorgeaufwendungen und übrige Sonderausgaben ergeben 6.936 Euro. Kinder hat sie nicht, sie ist katholisch und lebt in einem Bundesland mit 9 Prozent Kirchensteuer.

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: 45.000 - 1.800 = 43.200 Euro. Das ist zugleich die Summe und der Gesamtbetrag der Einkünfte.

Einkommen und zu versteuerndes Einkommen: 43.200 - 6.936 = 36.264 Euro.

Tarif 2026, dritte Zone: z = (36.264 - 17.799) / 10.000 = 1,8465; Steuer = (173,10 × 1,8465 + 2.397) × 1,8465 + 1.034,87 = 6.051 Euro.

Solidaritätszuschlag: 0,00 Euro, weil 6.051 Euro unter der Freigrenze von 20.350 Euro liegen. Kirchensteuer: 9 Prozent von 6.051 = 544,59 Euro.

Abrechnung: einbehalten wurden 6.480 Euro Lohnsteuer und 583,20 Euro Kirchensteuer. Erstattet werden 429,00 Euro Einkommensteuer und 38,61 Euro Kirchensteuer, zusammen 467,61 Euro.

Wenn eine Nachzahlung entsteht, kommen bei älteren Jahren Zinsen hinzu (§ 233a AO). Die Verzinsung beginnt erst 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres, für 2025 also im April 2027. Den anzuwendenden Zinssatz und den Zinslauf weist der Bescheid gesondert aus.

Die Besteuerungsgrundlagen: die Ermittlung von oben nach unten

Dieser Teil ist eine Treppe. Jede Stufe hat einen amtlichen Namen, der im Bescheid wörtlich so auftaucht, und jede Stufe zieht etwas ab (§ 2 EStG).

Einkünfte aus den einzelnen Einkunftsarten. Sieben gibt es: Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständige Arbeit, nichtselbständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte wie Renten. "Einkünfte" heißt immer: Einnahmen abzüglich Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Beim Arbeitslohn stehen hier der Bruttoarbeitslohn aus der Lohnsteuerbescheinigung und darunter die anerkannten Werbungskosten, mindestens der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro. Der Bruttoarbeitslohn muss mit der Summe aller Lohnsteuerbescheinigungen des Jahres übereinstimmen; wie diese Zahlen entstehen, zeigt der Brutto-Netto-Rechner für den einzelnen Monat.

Summe der Einkünfte. Alle sieben Töpfe addiert, Verluste einer Art mit Gewinnen einer anderen verrechnet, soweit das Gesetz es zulässt.

Gesamtbetrag der Einkünfte. Die Summe der Einkünfte abzüglich Altersentlastungsbetrag, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und Freibetrag für Land- und Forstwirte. Diese Zahl ist wichtiger, als sie aussieht: An ihr hängt die zumutbare Belastung bei außergewöhnlichen Belastungen und die Höchstgrenze beim Spendenabzug.

Einkommen. Der Gesamtbetrag der Einkünfte abzüglich Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen, Kirchensteuer, Spenden, Kinderbetreuungskosten, mindestens der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro, bei Zusammenveranlagung 72 Euro) und abzüglich außergewöhnlicher Belastungen.

Zu versteuerndes Einkommen. Das Einkommen abzüglich der Freibeträge für Kinder, soweit die Günstigerprüfung ergibt, dass sie mehr bringen als das Kindergeld. Auf diese Zahl, und nur auf diese, wird der Tarif angewendet.

Gut zu wissen

Werden Kinderfreibeträge abgezogen, rechnet das Finanzamt in derselben Zeile das Kindergeld wieder hinzu. Deshalb steigt die festgesetzte Steuer, obwohl ein Freibetrag berücksichtigt wurde. Das ist kein Fehler, sondern die Günstigerprüfung nach § 31 EStG.

Wie der Tarif 2026 rechnet

Bis 12.348 Euro zu versteuerndem Einkommen fällt keine Steuer an, das ist der Grundfreibetrag, bei Zusammenveranlagung das Doppelte. Darüber steigt der Grenzsteuersatz stetig an. Die vierte Zone, in der jeder weitere Euro mit 42 Prozent belastet wird, beginnt 2026 bei 69.879 Euro; ab 277.826 Euro sind es 45 Prozent.

Wichtig für das Verständnis des Bescheids: Der Grenzsteuersatz ist nicht der Satz, den Sie zahlen. Im Beispiel oben werden 6.051 Euro auf 36.264 Euro fällig, also knapp 17 Prozent im Durchschnitt, während der Grenzsteuersatz bei gut 30 Prozent liegt. Umgekehrt bedeutet das: 100 Euro zusätzliche Werbungskosten senken die Steuer nicht um 17, sondern um gut 30 Euro.

Die Erläuterungen: die halbe Seite, die wirklich zählt

Ganz am Ende, oft klein gesetzt und leicht zu überblättern, stehen die Erläuterungen zur Festsetzung. Hier begründet das Finanzamt, wo es von Ihrer Erklärung abgewichen ist. Typische Sätze: "Die geltend gemachten Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer konnten nicht berücksichtigt werden", "Die Fahrtkosten wurden auf 220 Arbeitstage gekürzt", "Ihre Krankheitskosten blieben unter der zumutbaren Belastung".

Wenn Sie nur eine Stelle im Bescheid lesen, dann diese. Sie ist der Ausgangspunkt für jede Entscheidung über einen Einspruch, weil sie Ihnen sagt, worüber überhaupt gestritten wird.

Fehlen Erläuterungen, obwohl der Erstattungsbetrag deutlich niedriger ist als erwartet, hilft der Abgleich mit der eingereichten Erklärung. Wer über ELSTER abgegeben hat, kann die Bescheiddaten abrufen: Das Programm stellt Erklärung und Bescheid nebeneinander und markiert jede Abweichung, auch die, die nicht erläutert wurde.

Vorbehalt der Nachprüfung und Vorläufigkeit

Zwei Formulierungen im Bescheid entscheiden darüber, wie fest die Festsetzung überhaupt ist.

§ 164 Abs. 1 AO

Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden.

Steht "Der Bescheid ergeht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung", ist der Fall in beide Richtungen offen. Das Finanzamt kann jederzeit ändern, auch zu Ihren Ungunsten, solange die Festsetzungsfrist läuft. Sie können umgekehrt jederzeit eine Änderung beantragen, ohne an die Einspruchsfrist gebunden zu sein (§ 164 Abs. 2 AO). Der Vorbehalt entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft, oder wenn das Finanzamt ihn ausdrücklich aufhebt.

"Der Bescheid ist vorläufig hinsichtlich ..." bedeutet etwas anderes (§ 165 AO). Hier ist nur ein einzelner, genau bezeichneter Punkt offen, meistens weil dazu ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht oder beim Bundesfinanzhof anhängig ist. Fällt die Entscheidung zu Ihren Gunsten, ändert das Finanzamt den Bescheid von Amts wegen, ohne dass Sie etwas tun müssen. Ein Einspruch allein wegen dieses Punktes wäre unnötig und würde als unzulässig verworfen, wenn der Vorläufigkeitsvermerk ihn bereits abdeckt.

Wer den Bescheid für ein Jahr erhält, in dem er gar nicht abgeben musste, kann den Antrag auf Veranlagung noch zurücknehmen, solange der Bescheid nicht bestandskräftig ist. Wann eine Pflicht bestand und wann nicht, steht unter wer eine Steuererklärung abgeben muss.

Alle anderen Punkte des Bescheids sind in beiden Fällen nach Ablauf der Einspruchsfrist bestandskräftig. Ein Vorläufigkeitsvermerk zu einem Punkt hält den restlichen Bescheid nicht offen.

Wann der Bescheid als bekannt gegeben gilt

Die Einspruchsfrist beginnt nicht mit dem Bescheiddatum und nicht mit dem Tag, an dem Sie den Brief öffnen, sondern mit der Bekanntgabe. Für den Postversand gilt: Ein Bescheid, der zur Post gegeben wurde, gilt am vierten Tag nach der Aufgabe als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Fällt dieser vierte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich die Bekanntgabe im Steuerrecht auf den nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO). Das ist eine Besonderheit gegenüber dem Sozialrecht, wo diese Verschiebung nicht gilt.

Für Bescheide, die in Mein ELSTER bereitgestellt werden, gilt seit dem 1. Januar 2026 eine eigene Regel: Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung als bekannt gegeben (§ 122a Abs. 4 AO). Maßgeblich ist damit die Bereitstellung selbst, nicht mehr der Zugang der Benachrichtigungsmail. Ob und wann Sie den Bescheid tatsächlich abrufen, ist gleichgültig: Die Frist läuft.

Frist

Die elektronische Bekanntgabe wird nicht schon 2026 zum Regelfall. Die Sollvorschrift des § 122a Abs. 1 Satz 2 AO ist erst auf Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 erlassen werden. Bis dahin bleibt es beim Papierversand, sofern Sie der elektronischen Bekanntgabe nicht zugestimmt haben. Wer zugestimmt hat, sollte die hinterlegte E-Mail-Adresse aktuell halten, denn die Vier-Tage-Frist läuft unabhängig davon, ob die Benachrichtigung ankommt.

Eine Rücknahme der elektronischen Bekanntgabe ist möglich: Sie können einmalig oder dauerhaft beantragen, Bescheide wieder auf Papier zu erhalten (§ 122a Abs. 2 AO). Der Antrag wirkt aber nur für die Zukunft und erst, wenn er beim Finanzamt eingegangen ist.

Sieben Schritte, in dieser Reihenfolge

  1. Bekanntgabetag ausrechnen und notieren. Bescheiddatum plus vier Tage, gegebenenfalls auf den nächsten Werktag verschoben, dann einen Monat weiter. Diesen Tag in den Kalender eintragen, bevor Sie irgendetwas anderes tun. Der [Fristenrechner](/rechner/fristenrechner/) rechnet es aus, die Regeln stehen unter [Fristen richtig berechnen](/behoerdenpost/fristen-berechnen/).
  2. Kopfdaten prüfen. Richtiges Jahr, richtige Veranlagungsart, richtiges Kirchensteuermerkmal, richtige Bankverbindung für die Erstattung.
  3. Erläuterungen lesen. Jede genannte Abweichung auf einem Zettel notieren, mit dem Betrag, um den es geht.
  4. Besteuerungsgrundlagen gegen die Erklärung halten. Bruttoarbeitslohn gegen die Lohnsteuerbescheinigung, Werbungskosten gegen Ihre Aufstellung, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Kinder. Hier fallen auch die Abweichungen auf, die nicht erläutert wurden.
  5. Abrechnungsteil prüfen. Stimmt die angerechnete Lohnsteuer mit der Summe aller Lohnsteuerbescheinigungen des Jahres überein? Sind geleistete Vorauszahlungen vollständig erfasst? Bei unterjährigem Arbeitgeberwechsel fehlt hier gelegentlich eine Bescheinigung.
  6. Nebenbestimmungen suchen. Vorbehalt der Nachprüfung, Vorläufigkeitsvermerke, angekündigte Änderungsbescheide. Sie entscheiden, ob Sie den Einspruch überhaupt brauchen.
  7. Entscheiden und handeln. Bei einem klaren Zahlendreher genügt oft ein Anruf oder ein Antrag auf schlichte Änderung. Bei streitigen Punkten oder wenn die Frist knapp wird, ist der [Einspruch gegen den Steuerbescheid](/steuern/einspruch-steuerbescheid/) der sichere Weg.

Wo die Fehler am häufigsten sitzen

  • Angerechnete Lohnsteuer. Bei Arbeitgeberwechsel oder mehreren Beschäftigungen fehlt eine Lohnsteuerbescheinigung. Die Steuer ist dann richtig festgesetzt, aber falsch abgerechnet, und Ihnen fehlt bares Geld.
  • Entfernungspauschale. Das Finanzamt kürzt die angesetzten Arbeitstage pauschal, oft auf 220 oder 230 Tage, oder rechnet mit einer kürzeren Strecke. Seit 2026 gelten 38 Cent ab dem ersten Kilometer, für 2025 noch 30 Cent für die ersten 20 Kilometer.
  • Außergewöhnliche Belastungen. Krankheitskosten werden angesetzt, wirken sich aber nicht aus, weil sie unter der zumutbaren Belastung bleiben. Das steht selten deutlich im Bescheid.
  • Handwerkerleistungen. Nur Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten zählen, nicht das Material. Wer die Rechnungssumme insgesamt einträgt, bekommt eine kommentarlose Kürzung.
  • Doppelt erfasste Renten oder Lohnersatzleistungen. Elektronisch übermittelte Daten und eigene Eintragungen addieren sich, wenn beides im Formular steht.
  • Zusammenveranlagung ohne Günstigerprüfung. Bei stark unterschiedlichen Einkommen oder bei Lohnersatzleistungen mit Progressionsvorbehalt kann die Einzelveranlagung günstiger sein. Das prüft das Finanzamt nicht von sich aus.

Häufige Fragen

Was bedeutet "festgesetzte Einkommensteuer" genau?

Das ist die Steuer, die für das ganze Jahr auf Ihr zu versteuerndes Einkommen entfällt, nach Abzug von Steuerermäßigungen. Sie ist nicht der Betrag, den Sie überweisen müssen. Erst die Abrechnung darunter zieht die einbehaltene Lohnsteuer, den einbehaltenen Solidaritätszuschlag und geleistete Vorauszahlungen ab. Was danach übrig bleibt, ist die Nachzahlung, oder es ergibt sich ein Guthaben, das erstattet wird.

Warum bekomme ich keinen Solidaritätszuschlag erstattet?

Weil vermutlich keiner festgesetzt wurde. Der Solidaritätszuschlag fällt 2026 erst an, wenn die Einkommensteuer 20.350 Euro im Jahr übersteigt, bei Zusammenveranlagung 40.700 Euro. Wurde im Lohnsteuerabzug trotzdem etwas einbehalten, taucht der Betrag im Abrechnungsteil als anzurechnender Solidaritätszuschlag auf und wird erstattet. Steht dort 0,00 Euro, wurde auch nichts einbehalten.

Der Bescheid steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Muss ich dann keinen Einspruch einlegen?

Beim Vorbehalt nach § 164 AO können Sie eine Änderung beantragen, solange die Festsetzungsfrist läuft, also auch nach Ablauf der Einspruchsfrist. Das ist bequem, hat aber einen Preis: Das Finanzamt kann den Fall ebenfalls jederzeit wieder aufrollen, auch zu Ihren Ungunsten. Wenn Sie einen konkreten Punkt beanstanden und ihn zügig geklärt haben wollen, bleibt der Einspruch der klarere Weg.

Ich habe den Bescheid erst nach zwei Wochen aus ELSTER abgerufen. Wann endet meine Frist?

Die Frist hängt nicht am Abruf. Ein in Mein ELSTER bereitgestellter Bescheid gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung als bekannt gegeben (§ 122a Abs. 4 AO), und ab diesem Tag läuft der Monat. Ob Sie die Benachrichtigungsmail gelesen oder den Bescheid geöffnet haben, spielt keine Rolle. Fällt der vierte Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich die Bekanntgabe auf den nächsten Werktag.

Was mache ich, wenn ich die Nachzahlung nicht aufbringen kann?

Der Bescheid ist auch dann fällig, wenn Sie ihn für falsch halten. Zwei Anträge helfen weiter, und sie sind verschieden: Die Stundung nach § 222 AO verschiebt die Zahlung eines unstreitigen Betrags, meist gegen Zinsen. Die Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO setzt die Zahlung aus, solange ein Einspruch läuft und ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen. Beide müssen Sie ausdrücklich beantragen.

Ich finde in den Erläuterungen keinen Hinweis, obwohl die Erstattung viel kleiner ist als erwartet. Was nun?

Dann hilft der Abgleich Position für Position. Wer über ELSTER abgegeben hat, ruft die Bescheiddaten ab und lässt Erklärung und Bescheid nebeneinanderstellen; Abweichungen werden markiert. Häufigste Ursachen ohne Erläuterung: gekürzte Arbeitstage bei den Fahrten, nicht ausgewirkte Krankheitskosten, gekappte Vorsorgeaufwendungen und ein doppelt erfasster Arbeitslohn.

Kann das Finanzamt einen Bescheid später noch zu meinen Ungunsten ändern?

Ja, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Steht der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, ist eine Änderung jederzeit möglich. Ohne Vorbehalt braucht das Finanzamt eine Korrekturnorm, etwa neue Tatsachen, die ihm nachträglich bekannt werden (§ 173 AO), oder eine offenbare Unrichtigkeit (§ 129 AO). Nach Ablauf der Festsetzungsfrist von regelmäßig vier Jahren ist auch das nicht mehr möglich.

Quellen

  1. § 2 EStG, Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
  2. § 32a EStG, Einkommensteuertarif
  3. § 36 EStG, Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer
  4. § 3 SolzG 1995, Solidaritätszuschlag, Freigrenze
  5. § 157 AO, Form und Inhalt der Steuerbescheide
  6. § 164 AO, Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung
  7. § 165 AO, Vorläufige Steuerfestsetzung
  8. § 122 AO, Bekanntgabe des Verwaltungsakts
  9. § 122a AO, Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf
  10. § 233a AO, Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
  11. § 355 AO, Einspruchsfrist

Wir verlinken bevorzugt Gesetzestexte und die Stelle, die den Bescheid schreibt. Weicht eine Zahl bei Ihnen ab, zählt immer Ihr Bescheid. Fehler melden