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Elterngeld 2026: Höhe, Bemessungszeitraum und die Monate richtig verteilen

Die Höhe hängt an zwölf Monaten vor der Geburt und an einer Rechenmethode, die absichtlich pauschaliert. Beides lässt sich beeinflussen, aber nur vorher.

Aktualisiert Stand der Zahlen 2026Lesezeit 7 Min.

Kurz erklärt

Das Basiselterngeld ersetzt 67 Prozent des wegfallenden Nettoeinkommens, mindestens 300 und höchstens 1.800 Euro im Monat. Unter 1.000 Euro Netto steigt die Ersatzrate bis auf 100 Prozent, ab etwa 1.240 Euro sinkt sie auf 65 Prozent, und ab 2.770 Euro Netto ändert sich nichts mehr. Eltern haben zusammen 12 Basismonate plus 2 Partnermonate, Alleinerziehende können alle 14 Monate allein nehmen. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 175.000 Euro im Jahr vor der Geburt entfällt der Anspruch vollständig.

Auf einen Blick

Basiselterngeld300 bis 1.800 Euro im Monat
ElterngeldPlus150 bis 900 Euro im Monat, doppelte Bezugsdauer
Ersatzrate67 Prozent, 65 bis 100 Prozent je nach Einkommen
Bemessungsgrenze2.770 Euro Netto im Monat
Monate12 plus 2, Alleinerziehende 14
Einkommensgrenze175.000 Euro zu versteuerndes Einkommen
Rückwirkung3 Lebensmonate (§ 7 Abs. 1 BEEG)
ZuständigElterngeldstelle des Bundeslandes

Wie hoch das Basiselterngeld ausfällt

Grundsatz: 67 Prozent des Einkommens, das nach der Geburt wegfällt. Darüber und darunter greifen zwei Korrekturen aus § 2 Abs. 2 BEEG.

Elterngeld-Netto vor der Geburt Ersatzrate
unter 1.000 Euro steigt je 2 Euro Abstand um 0,1 Prozentpunkte, bis 100 Prozent
1.000 bis 1.200 Euro 67 Prozent
über 1.200 Euro sinkt je 2 Euro um 0,1 Prozentpunkte, ab etwa 1.240 Euro konstant 65 Prozent

Dazu die beiden festen Grenzen: mindestens 300 Euro, höchstens 1.800 Euro. Der Höchstbetrag ist bei einem Netto von 2.770 Euro erreicht, denn 65 Prozent davon sind 1.800,50 Euro. Wer mehr verdient, bekommt trotzdem nicht mehr. Dieselben 2.770 Euro sind auch die Obergrenze, mit der die Elterngeldstelle rechnet, wenn Sie während des Bezugs in Teilzeit arbeiten und die Differenz zum Einkommen vor der Geburt ersetzt wird (§ 2 Abs. 3 BEEG).

Zwei Zuschläge kommen gegebenenfalls obendrauf: der Geschwisterbonus von 10 Prozent, mindestens 75 Euro beim Basiselterngeld und 37,50 Euro beim ElterngeldPlus, und der Mehrlingszuschlag von 300 Euro je weiterem Kind beim Basiselterngeld, 150 Euro beim ElterngeldPlus.

Der Bemessungszeitraum: zwölf Monate, die verschiebbar sind

Maßgeblich sind die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt (§ 2b Abs. 1 BEEG). Bei einer Geburt im Mai 2026 also Mai 2025 bis April 2026. Der Geburtsmonat selbst zählt nicht mit.

Bestimmte Monate werden auf Antrag ausgeklammert, und der Zeitraum rutscht dafür entsprechend weiter in die Vergangenheit:

  • Monate mit Elterngeldbezug für ein älteres Kind,
  • Monate mit Mutterschaftsgeld oder Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz,
  • Monate mit schwangerschaftsbedingter Erkrankung, die das Einkommen gemindert hat,
  • Monate mit Wehr- oder Zivildienst.

Diese Ausklammerung ist bares Geld, wenn im Bemessungszeitraum ein Einkommenseinbruch liegt. Sie passiert aber nicht von selbst: Der Antrag gehört in das Antragsformular, und die schwangerschaftsbedingte Erkrankung muss ärztlich belegt werden.

Bei Selbständigen gilt eine andere Regel: Dort zählt der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt, also in aller Regel ein Kalenderjahr, nachgewiesen über den Steuerbescheid. Wer im Bemessungszeitraum auch nur geringe selbständige Einkünfte hatte, rutscht damit komplett in diese Berechnungsart. Liegen die Gewinneinkünfte im Schnitt unter 35 Euro im Monat, lässt sich das auf Antrag vermeiden (§ 2b Abs. 4 BEEG).

Warum das Ergebnis von jeder Netto-Schätzung abweicht

Die Elterngeldstelle rechnet nicht mit dem Betrag, der unten auf der Gehaltsabrechnung steht. Sie bildet ein eigenes, pauschaliertes Netto, und zwar so:

  1. Bruttoeinnahmen Laufender Arbeitslohn aus dem Bemessungszeitraum. Sonstige Bezüge wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, Boni oder Abfindungen bleiben außen vor.
  2. Minus Werbungskosten, aber nur pauschal Ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, also 1.230 Euro geteilt durch 12 gleich 102,50 Euro im Monat. Tatsächlich höhere Werbungskosten zählen nicht, auch wenn sie im Steuerbescheid stehen.
  3. Minus Steuern nach Programmablaufplan Nicht die tatsächlich abgeführte Lohnsteuer, sondern der Betrag, der sich aus dem amtlichen Programmablaufplan ergibt, der am 1. Januar des Jahres vor der Geburt galt (§ 2e BEEG). Kirchensteuer wird pauschal mit 8 Prozent angesetzt, wenn Kirchensteuerpflicht besteht.
  4. Minus Sozialabgaben pauschal 9 Prozent für Kranken- und Pflegeversicherung, 10 Prozent für die Rentenversicherung, 2 Prozent für die Arbeitsförderung, jeweils vom Brutto und jeweils nur, soweit tatsächlich Versicherungspflicht bestand (§ 2f BEEG).
Beispiel: Angestellte mit 3.200 Euro brutto

Steuerklasse IV, gesetzlich kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversichert, keine Kirchensteuer.

Sozialabgaben pauschal: 21 Prozent von 3.200 Euro gleich 672,00 Euro.

Werbungskosten pauschal: 102,50 Euro.

Steuern nach Programmablaufplan: in diesem Beispiel 425,50 Euro.

Elterngeld-Netto: 3.200 minus 672 minus 102,50 minus 425,50 gleich 2.000,00 Euro.

Basiselterngeld: 67 Prozent von 2.000 Euro gleich 1.340,00 Euro im Monat.

Zum Vergleich: Auf der Gehaltsabrechnung stehen bei denselben Zahlen rund 2.098 Euro netto, weil dort die 102,50 Euro Werbungskostenpauschale nicht abgezogen werden. 67 Prozent davon wären rund 1.405 Euro. Die Differenz von rund 65 Euro im Monat ist kein Fehler, sondern die eingebaute Pauschalierung.

Diese Abweichung nach unten ist der Normalfall. Wer mit dem tatsächlichen Netto rechnet, plant regelmäßig 40 bis 80 Euro im Monat zu viel ein. Für eine Vorabschätzung, die diese Systematik berücksichtigt, gibt es den Elterngeld-Rechner; der Brutto-Netto-Rechner beantwortet dagegen eine andere Frage und taugt für das Elterngeld nicht.

Steuerklassenwechsel: nur, wenn er früh genug kommt

Weil das Elterngeld an einem Netto hängt und dieses Netto von der Lohnsteuerklasse abhängt, wirkt ein Wechsel unmittelbar auf die Höhe. Für den Elternteil, der die längere Auszeit nimmt, kann der Wechsel von Steuerklasse V nach III mehrere hundert Euro im Monat ausmachen.

Die Grenze zieht § 2c Abs. 3 Satz 2 BEEG: Maßgeblich ist die Angabe, die in der Mehrzahl der Kalendermonate des Bemessungszeitraums gegolten hat. Bei zwölf Monaten heißt das: mindestens sieben. Weil die Monate mit Mutterschaftsgeld ausgeklammert werden und der Bemessungszeitraum dadurch weiter zurückwandert, ist die praktische Faustregel strenger als der Blick auf den Geburtstermin:

Rechnen Sie ab dem Mutterschutz, nicht ab der Geburt

Der Steuerklassenwechsel sollte spätestens sieben volle Monate vor dem Beginn der Mutterschutzfrist wirksam sein. Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Termin. Wer erst im dritten Schwangerschaftsmonat wechselt, kommt in aller Regel zu spät.

Der Wechsel wird beim Finanzamt beantragt und wirkt ab dem Folgemonat. Er verschiebt nur die unterjährige Lohnsteuer, nicht die Jahressteuer: Was zu viel oder zu wenig einbehalten wurde, gleicht die Einkommensteuererklärung wieder aus. Was bleibt, ist der Effekt beim Elterngeld und beim Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld, der ebenfalls am Netto hängt. Gleichzeitig sinkt das Netto des anderen Elternteils, solange die Wahl gilt. Es ist also eine Verschiebung innerhalb des Haushalts, deren Gewinn allein aus der höheren Elterngeldleistung stammt.

ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus

ElterngeldPlus ist der Höhe nach die Hälfte des Basiselterngeldes, das ohne Einkommen nach der Geburt zustünde, also 150 bis 900 Euro. Dafür zählt ein Basismonat als zwei Plusmonate, und der Bezug reicht bis zum 32. Lebensmonat des Kindes, sofern ab dem 15. Lebensmonat lückenlos mindestens ein Elternteil Elterngeld bezieht.

Beispiel: dieselbe Angestellte, zwei Wege

Basiselterngeld 1.340 Euro. Zwölf Basismonate ergeben 16.080 Euro, verteilt über zwölf Monate.

Dieselben zwölf Monatsbeträge als ElterngeldPlus: 24 Monate zu je 670 Euro, ebenfalls 16.080 Euro.

Der Betrag ist identisch, die Laufzeit doppelt so lang. Der Vorteil entsteht erst durch Teilzeit: Wer nebenher arbeitet, verliert beim Basiselterngeld einen großen Teil des Monatsbetrags, beim ElterngeldPlus greift die Deckelung auf die Hälfte häufig gar nicht, weil der berechnete Betrag ohnehin darunter liegt.

Der Partnerschaftsbonus kommt obendrauf: zwei bis vier aufeinanderfolgende Lebensmonate zusätzliche ElterngeldPlus-Beträge für jeden Elternteil, wenn beide in diesen Monaten gleichzeitig zwischen 24 und 32 Wochenstunden arbeiten (§ 4b BEEG). Maßgeblich ist der Durchschnitt des jeweiligen Lebensmonats. Fällt ein Elternteil aus dem Korridor, entfällt der Bonus für beide, und bereits gezahlte Beträge werden zurückgefordert. Alleinerziehende können den Bonus allein in Anspruch nehmen.

Die Aufteilung der Monate

Eltern haben zusammen Anspruch auf zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld. Zwei weitere Partnermonate kommen hinzu, wenn sich bei beiden Elternteilen für mindestens zwei Monate das Erwerbseinkommen mindert. Jeder Elternteil kann mindestens zwei und höchstens zwölf Monatsbeträge nehmen. Alleinerziehende, denen der Entlastungsbetrag nach dem Einkommensteuergesetz zusteht, beziehen alle 14 Monatsbeträge allein (§ 4c BEEG).

Basiselterngeld läuft längstens bis zum 14. Lebensmonat des Kindes. Für Geburten seit dem 1. April 2024 gilt zusätzlich: Gleichzeitig Basiselterngeld beziehen dürfen beide Eltern nur in einem einzigen der ersten zwölf Lebensmonate. Ausnahmen bestehen bei Mehrlingen, bei Frühgeburten von mindestens sechs Wochen vor dem Termin und bei einer Behinderung des Kindes oder eines Geschwisterkindes. ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus dürfen dagegen parallel bezogen werden.

Die Einkommensgrenze von 175.000 Euro

Für Geburten seit dem 1. April 2025 entfällt der Anspruch vollständig, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 175.000 Euro hatte (§ 1 Abs. 8 BEEG). Die Grenze gilt einheitlich, für Paare gemeinsam ebenso wie für Alleinerziehende. Eine getrennte, höhere Grenze für Alleinerziehende existiert seit dieser Reform nicht mehr.

Es ist eine harte Grenze ohne Gleitzone: Bei 175.000 Euro besteht der volle Anspruch, bei 175.001 Euro keiner. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG, also der Betrag nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben und Freibeträgen, nicht das Bruttoeinkommen. Nachgewiesen wird er über den Steuerbescheid.

Woran Anträge scheitern

  • Zu spät gestellt. Elterngeld wird rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor dem Monat des Antragseingangs geleistet. Verlorene Monate sind endgültig verloren.
  • Auf die Geburtsurkunde gewartet. Der Antrag kann ohne sie eingehen, die Urkunde wird nachgereicht. Für die Rückwirkung zählt der Eingang.
  • Sonstige Bezüge eingerechnet. Weihnachtsgeld und Boni erhöhen das Elterngeld nicht. Wer damit kalkuliert, plant zu hoch.
  • Ausklammerung vergessen. Monate mit Mutterschaftsgeld, Elterngeld für ein älteres Kind oder schwangerschaftsbedingter Erkrankung müssen im Antrag ausdrücklich ausgeklammert werden.
  • Stundenkorridor beim Partnerschaftsbonus gerissen. Überstunden, ein früherer Wiedereinstieg oder ein Krankheitsmonat können die 32 Stunden sprengen. Der Durchschnitt zählt je Lebensmonat, nicht je Kalendermonat.
  • Selbständige Nebeneinkünfte übersehen. Schon geringe Gewinneinkünfte verschieben die Berechnung auf den letzten Steuerbescheid und damit oft auf ein deutlich schlechteres Jahr.
  • Vorläufiger Bescheid für endgültig gehalten. Wer während des Bezugs arbeitet, bekommt zunächst eine vorläufige Bewilligung. Erst nach Vorlage der tatsächlichen Einkünfte wird endgültig entschieden, und dann kommen Rückforderungen. Gegen den Bescheid gibt es den Widerspruch binnen eines Monats.

Häufige Fragen

Wie hoch ist das Elterngeld bei 3.000 Euro brutto?

Aus 3.000 Euro brutto entsteht bei gesetzlicher Versicherung und Steuerklasse IV ein Elterngeld-Netto von grob 1.850 bis 1.950 Euro, weil die Elterngeldstelle 21 Prozent pauschale Sozialabgaben, 102,50 Euro Werbungskostenpauschale und eine pauschale Lohnsteuer abzieht. Bei 67 Prozent Ersatzrate ergibt das ein Basiselterngeld von etwa 1.240 bis 1.310 Euro im Monat. Der genaue Betrag hängt von Steuerklasse, Kirchensteuerpflicht und Zusatzbeitrag ab.

Warum ist mein Elterngeld niedriger als selbst gerechnet?

Weil die Elterngeldstelle ein pauschaliertes Netto bildet und nicht den Betrag von der Gehaltsabrechnung übernimmt. Sie zieht immer ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags ab, also 102,50 Euro im Monat, rechnet mit festen Sätzen von 9, 10 und 2 Prozent für die Sozialabgaben und mit einer Lohnsteuer aus dem amtlichen Programmablaufplan. Zusätzlich bleiben Weihnachtsgeld, Boni und andere sonstige Bezüge komplett unberücksichtigt. Beides zusammen ergibt regelmäßig ein niedrigeres Ergebnis als jede Schätzung auf Basis des tatsächlichen Nettos.

Lohnt sich ein Steuerklassenwechsel vor der Geburt?

Für den Elternteil, der die längere Auszeit nimmt, oft deutlich, weil das Elterngeld am Nettoeinkommen hängt. Der Wechsel muss aber in der Mehrzahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten haben, also in mindestens sieben von zwölf. Praktisch bedeutet das: spätestens sieben volle Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist beim Finanzamt beantragen. Die Jahressteuer ändert sich dadurch nicht, sie wird über die Steuererklärung wieder ausgeglichen.

Kann ich während des Elterngeldbezugs arbeiten?

Ja, bis zu 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats. Das Einkommen wird angerechnet: Ersetzt wird nur die Differenz zwischen dem Einkommen vor und nach der Geburt, gedeckelt auf 2.770 Euro Ausgangsbetrag. Beim Basiselterngeld schrumpft der Monatsbetrag dadurch stark, beim ElterngeldPlus meist deutlich weniger, weil dessen Deckelung auf die Hälfte in diesen Fällen oft gar nicht greift. Wer plant, in Teilzeit zu arbeiten, fährt mit ElterngeldPlus in der Regel besser.

Was passiert, wenn ich die 175.000 Euro knapp überschreite?

Dann besteht kein Anspruch, auch nicht anteilig. Die Grenze aus § 1 Abs. 8 BEEG ist eine harte Grenze ohne Gleitzone und gilt für Paare und Alleinerziehende gleichermaßen. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums vor der Geburt, also nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Wer knapp darüber liegt, sollte prüfen, ob im maßgeblichen Jahr noch abzugsfähige Posten geltend gemacht werden können.

Bis wann muss der Antrag gestellt sein?

Es gibt keine Ausschlussfrist, aber eine Rückwirkungsgrenze: Elterngeld wird nur für die letzten drei Lebensmonate vor dem Lebensmonat geleistet, in dem der Antrag eingeht (§ 7 Abs. 1 BEEG). Wer im fünften Lebensmonat beantragt, bekommt ab dem zweiten Lebensmonat, für den ersten nichts mehr. Der Antrag sollte deshalb in den ersten Wochen nach der Geburt raus, notfalls ohne Geburtsurkunde und ohne alle Verdienstbescheinigungen.

Bekommen Alleinerziehende alle 14 Monate?

Ja, wenn ihnen der steuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht, das Kind bei ihnen lebt und der andere Elternteil das Elterngeld nicht beansprucht. Dann können sie die zwölf Basismonate und die beiden Partnermonate allein nehmen (§ 4c BEEG). Dasselbe gilt, wenn eine Betreuung durch den anderen Elternteil das Kindeswohl gefährden würde oder aus schwerwiegenden Gründen, etwa schwerer Krankheit, unmöglich ist. Auch den Partnerschaftsbonus können Alleinerziehende allein in Anspruch nehmen.

Zählt Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld an?

Ja, und zwar vollständig. Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss werden in den Lebensmonaten, in die die Mutterschutzfrist fällt, taggenau auf das Elterngeld angerechnet. In der Praxis bleibt für die ersten beiden Lebensmonate meist kein Elterngeld übrig. Diese Monate gelten trotzdem als verbraucht und können nicht nach hinten verschoben werden. Der Vater oder die zweite berechtigte Person kann in dieser Zeit bereits Elterngeld beziehen, ohne dass die Anrechnung greift.

Quellen

  1. § 2 BEEG, Höhe des Elterngeldes
  2. § 2b BEEG, Bemessungszeitraum
  3. § 2c BEEG, Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit
  4. § 2f BEEG, pauschale Abzüge für Sozialabgaben
  5. § 4 BEEG, Anspruchszeitraum und Aufteilung
  6. § 4b BEEG, Partnerschaftsbonus
  7. § 7 BEEG, Antragstellung
  8. BMBFSFJ, Elterngeld und ElterngeldPlus abgerufen 09/2026

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