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Kindergeld 2026: 259 Euro, Anspruch, Antrag und Günstigerprüfung

Die Höhe ist für alle gleich. Kompliziert wird es bei volljährigen Kindern, bei getrennten Eltern und bei der Frage, ob der Kinderfreibetrag günstiger ist.

Aktualisiert Stand der Zahlen 2026Lesezeit 7 Min.

Kurz erklärt

Das Kindergeld beträgt seit dem 1. Januar 2026 einheitlich 259 Euro pro Kind und Monat, unabhängig von der Zahl der Kinder und vom Einkommen der Eltern (2025: 255 Euro). Zuständig ist die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, der Antrag ist schriftlich oder online zu stellen und braucht die Steuer-Identifikationsnummern des Kindes und beider Elternteile. Ausgezahlt wird rückwirkend höchstens für die letzten sechs Monate vor dem Monat des Antragseingangs.

Auf einen Blick

Höhe 2026259 Euro je Kind und Monat, keine Staffelung
Höhe 2025255 Euro je Kind und Monat
ZuständigFamilienkasse der Bundesagentur für Arbeit
Rechtsgrundlage§§ 31, 32, 62 bis 78 EStG
Rückwirkunghöchstens 6 Monate (§ 70 Abs. 1 Satz 2 EStG)
RechtsbehelfEinspruch, 1 Monat ab Bekanntgabe (§ 355 AO)
Kinderfreibetrag 20269.756 Euro je Kind bei zusammenveranlagten Eltern

Wie viel und für wen

259 Euro je Kind und Monat, seit dem 1. Januar 2026. Der Betrag steht so in § 66 Abs. 1 EStG. Vorher waren es 255 Euro. Eine Staffelung nach der Kinderzahl gibt es seit 2023 nicht mehr: Das erste Kind bekommt genauso viel wie das vierte. Wer bereits Kindergeld bezieht, musste zum Jahreswechsel nichts tun, die Erhöhung lief automatisch.

Anspruch hat nicht das Kind, sondern der Elternteil. Gezahlt wird an eine Person, auch wenn beide Eltern die Voraussetzungen erfüllen. Neben leiblichen Eltern kommen Adoptiv-, Pflege-, Stief- und Großeltern in Betracht, wenn das Kind in ihrem Haushalt lebt.

Bis wann das Kindergeld läuft

Für Kinder unter 18 Jahren besteht der Anspruch ohne weitere Bedingungen. Ab dem 18. Geburtstag muss ein Tatbestand aus § 32 Abs. 4 EStG erfüllt sein, und zwar nachgewiesen:

Situation des Kindes Kindergeld bis
Schule, Studium, betriebliche Ausbildung 25. Geburtstag
Freiwilligendienst (BFD, FSJ, FÖJ, Europäischer Solidaritätskorps) 25. Geburtstag
Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten 25. Geburtstag, höchstens 4 Monate am Stück
Ausbildungsplatz gesucht, aber nicht gefunden 25. Geburtstag
Arbeitslos und bei der Agentur für Arbeit gemeldet 21. Geburtstag
Behinderung, die vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist, und Kind kann sich nicht selbst unterhalten unbefristet, ohne Altersgrenze

Die Übergangszeit ist die Falle, die am häufigsten zuschlägt. Vier Monate sind vier volle Kalendermonate. Wer im Juli Abitur macht und erst im Dezember mit dem Studium beginnt, hat für August bis November Anspruch und für den Dezember nicht mehr. Das gilt auch dann, wenn die Lücke unverschuldet entstanden ist, etwa weil die Zulassung erst spät kam.

Nach einer abgeschlossenen Erstausbildung kommt eine zweite Hürde dazu: Das Kind darf dann nicht mehr als 20 Wochenstunden erwerbstätig sein (§ 32 Abs. 4 Satz 3 EStG). Ein Ausbildungsdienstverhältnis und eine geringfügige Beschäftigung sind unschädlich. Ein Masterstudium neben einer 30-Stunden-Stelle kostet also das Kindergeld, ein Masterstudium neben einem Minijob nicht.

Nachweis rechtzeitig einreichen

Die Familienkasse stellt die Zahlung mit dem Monat des 18. Geburtstags ein, wenn ihr keine Schul- oder Immatrikulationsbescheinigung vorliegt. Sie fragt nicht nach. Der Nachweis muss aktiv geschickt werden, danach wird nachgezahlt.

Der Antrag

Der Antrag geht an die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, die für den Wohnort zuständig ist. Er ist schriftlich zu stellen, entweder auf dem Formular "Antrag auf Kindergeld" mit der "Anlage Kind" oder über den Online-Dienst der Bundesagentur mit ELSTER-Zertifikat oder Online-Ausweis.

Gebraucht werden:

  • die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes,
  • die Steuer-Identifikationsnummern beider Elternteile,
  • die Geburtsurkunde des Kindes,
  • bei Kindern über 18 der Nachweis über Ausbildung, Studium, Dienst oder Meldung als arbeitsuchend,
  • bei Trennung die Angabe, in wessen Haushalt das Kind lebt.

Die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes kommt automatisch vom Bundeszentralamt für Steuern, meist wenige Wochen nach der Geburtsanzeige. Sie ist zwingend: Ohne sie wird nicht festgesetzt. Wer sie noch nicht hat, stellt den Antrag trotzdem und reicht sie nach, denn für die Rückwirkung zählt allein der Tag, an dem der Antrag eingeht.

Nur sechs Monate rückwirkend, und das ist keine Frist

Die Sechsmonatsregel wird häufig als § 66 Abs. 3 EStG zitiert. Dort stand sie von 2018 bis 2019. Seit dem 18. Juli 2019 steht sie in § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG: "Die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld erfolgt rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist."

Der Unterschied ist mehr als eine Fußnote. Der Anspruch selbst verjährt nicht nach sechs Monaten, nur die Auszahlung ist begrenzt. Die Familienkasse setzt das Kindergeld für den ganzen Zeitraum fest und zahlt nur den letzten Teil aus. Das hat Folgen an anderer Stelle: Bei der Günstigerprüfung im Steuerbescheid rechnet das Finanzamt mit dem Kindergeldanspruch, nicht mit dem tatsächlich überwiesenen Betrag. Wer zu spät beantragt, verliert das Geld also zweimal, einmal bei der Familienkasse und einmal beim Finanzamt.

Praktisch heißt das: Ein Antrag im September 2026 bringt Geld ab März 2026. Für Januar und Februar gibt es nichts mehr, auch nicht auf Einspruch.

Kindergeld oder Kinderfreibetrag: die Günstigerprüfung

Beides zusammen gibt es nicht. Das Einkommensteuerrecht stellt das Existenzminimum eines Kindes entweder über das laufende Kindergeld frei oder über die Freibeträge, je nachdem, was für die Familie besser ist (§ 31 EStG). Das Finanzamt prüft das von selbst, bei jeder Steuererklärung, ohne Antrag.

Die Freibeträge betragen 2026 zusammen 9.756 Euro je Kind: 6.828 Euro sächliches Existenzminimum plus 2.928 Euro für Betreuung, Erziehung und Ausbildung. Jedem Elternteil steht die Hälfte zu, also 3.414 Euro plus 1.464 Euro. Bei zusammenveranlagten Eltern zählt der volle Betrag.

Verglichen wird die Steuerersparnis durch die Freibeträge mit dem Kindergeldanspruch des Jahres, 2026 also mit 12 mal 259 Euro gleich 3.108 Euro.

Beispiel: Ehepaar mit einem Kind, zusammenveranlagt

Zu versteuerndes Einkommen 2026: 100.000 Euro. Ein Kind, keine Kirchensteuer, kein Solidaritätszuschlag.

Einkommensteuer nach Splittingtarif ohne Freibeträge: 21.096 Euro.

Zu versteuerndes Einkommen abzüglich 9.756 Euro Freibeträge: 90.244 Euro. Einkommensteuer darauf: 17.752 Euro.

Entlastung durch die Freibeträge: 3.344 Euro. Kindergeldanspruch: 3.108 Euro.

Ergebnis: Die Freibeträge sind um 236 Euro günstiger. Das Finanzamt zieht sie ab und rechnet die 3.108 Euro Kindergeld der Steuer wieder hinzu. Unter dem Strich bleiben 236 Euro mehr Erstattung.

Der Kipppunkt liegt 2026 bei einem zu versteuernden Einkommen von rund 86.000 Euro für zusammenveranlagte Eltern mit einem Kind. Darunter ist das Kindergeld günstiger, darüber die Freibeträge. Bei einem Alleinerziehenden, auf den der volle Freibetrag übertragen wurde, liegt die Grenze bei etwa 45.000 Euro, bei einem halben Freibetrag entsprechend höher. Kirchensteuer verschiebt die Grenze nach unten, weil die Freibeträge auch die Kirchensteuer mindern.

Nachrechnen lässt sich das mit dem Tarif des § 32a EStG. Wichtig ist nur die Logik: Der Kinderfreibetrag lohnt sich erst bei hohem Grenzsteuersatz, und das Kindergeld bleibt bis dahin die bessere Leistung. Für den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer werden die Freibeträge übrigens immer abgezogen, auch wenn bei der Einkommensteuer das Kindergeld gewinnt.

Getrennte Eltern: Obhut, Barunterhalt, halbes Kindergeld

Das Kindergeld erhält der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt. Das ist das Obhutsprinzip aus § 64 Abs. 2 EStG. Bei einem echten Wechselmodell müssen sich die Eltern auf einen Berechtigten einigen; ohne Einigung entscheidet auf Antrag das Familiengericht.

Der andere Elternteil geht deshalb nicht leer aus. Er wird über das Unterhaltsrecht beteiligt: Nach § 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB deckt das Kindergeld den Barbedarf des Kindes zur Hälfte, wenn ein Elternteil durch Betreuung und der andere durch Zahlung leistet. Der Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle wird also um 129,50 Euro gekürzt, und dieser gekürzte Betrag ist der Zahlbetrag.

Beispiel: Kind, 8 Jahre alt

Der barunterhaltspflichtige Elternteil liegt mit dem bereinigten Nettoeinkommen in der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle 2026 (bis 2.100 Euro).

Tabellenbetrag für die Altersstufe 6 bis 11 Jahre: 558 Euro.

Abzüglich hälftiges Kindergeld: 558 Euro minus 129,50 Euro.

Zahlbetrag: 428,50 Euro monatlich.

Volljährige Kinder sind der Sonderfall: Ab 18 wird das Kindergeld in voller Höhe auf den Unterhalt angerechnet, weil dann beide Eltern barunterhaltspflichtig sind.

Zählkinder

Ein Zählkind ist ein Kind, für das ein Elternteil zwar dem Grunde nach berechtigt wäre, das Kindergeld aber an eine vorrangig berechtigte Person geht, etwa an den anderen Elternteil, bei dem das Kind lebt. Für die Reihenfolge der eigenen Kinder zählte es früher trotzdem mit, und weil das Kindergeld nach Ordnungszahl gestaffelt war, brachte das für das nächste Kind einen höheren Betrag.

Dieser Zählkindvorteil ist seit der Vereinheitlichung des Kindergeldes rechnerisch bedeutungslos geworden: Wenn jedes Kind 259 Euro bringt, ändert die Ordnungszahl nichts mehr am Betrag. Die Konstruktion existiert weiter, sie wirkt sich nur nicht mehr in Euro aus. Wo eine Erhöhung wegen eines Zählkindes doch einmal entsteht, bleibt sie unterhaltsrechtlich außen vor: Sie mindert den Barbedarf des Kindes nicht (§ 1612b Abs. 2 BGB).

Die häufigsten Fehler

  • Zu spät beantragt. Sechs Monate Rückwirkung sind sechs Monate. Bei Geburt, Zuzug aus dem Ausland oder Aufnahme eines Pflegekindes gehört der Antrag in die erste Woche.
  • Volljährigkeit verschlafen. Ohne Ausbildungsnachweis stoppt die Zahlung im Monat des 18. Geburtstags.
  • Nebenjob des Kindes nach der Erstausbildung. Über 20 Wochenstunden fällt das Kindergeld weg, und die Familienkasse erfährt es aus dem Datenabgleich. Das führt regelmäßig zu Rückforderungen für viele Monate.
  • Umzug nicht gemeldet. Zieht das Kind aus oder wechselt es den Haushalt, ändert sich der Berechtigte. Wer weiterkassiert, muss zurückzahlen.
  • Auslandsaufenthalt des Kindes. Ein Auslandsstudium ist unschädlich, solange das Kind seinen Wohnsitz in Deutschland behält, etwa ein Zimmer bei den Eltern, das es regelmäßig nutzt. Eine bloße Meldeadresse genügt der Familienkasse nicht.
  • Einspruch statt Widerspruch verwechselt. Gegen einen Kindergeldbescheid gibt es den Einspruch nach § 355 AO, mit einer Frist von einem Monat. Für den Kinderzuschlag derselben Behörde gilt dagegen der Widerspruch nach Sozialrecht.

Häufige Fragen

Wie hoch ist das Kindergeld 2026?

259 Euro pro Kind und Monat, seit dem 1. Januar 2026. Der Betrag gilt einheitlich für jedes Kind, unabhängig davon, ob es das erste oder das fünfte ist, und unabhängig vom Einkommen der Eltern. 2025 waren es 255 Euro. Wer bereits Kindergeld bezog, musste für die Erhöhung nichts tun, die Familienkasse hat sie automatisch umgesetzt.

Bis zu welchem Alter gibt es Kindergeld?

Für Kinder unter 18 Jahren immer. Danach nur noch, wenn das Kind eine Schule, ein Studium oder eine Ausbildung absolviert, einen Freiwilligendienst leistet, sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet oder keinen Ausbildungsplatz findet, längstens bis zum 25. Geburtstag. Arbeitslos gemeldete Kinder werden bis zum 21. Geburtstag berücksichtigt. Bei einer Behinderung, die vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist und die es dem Kind unmöglich macht, sich selbst zu unterhalten, gibt es Kindergeld ohne Altersgrenze.

Wie lange wird Kindergeld rückwirkend gezahlt?

Höchstens für die letzten sechs Monate vor dem Monat, in dem der Antrag bei der Familienkasse eingeht (§ 70 Abs. 1 Satz 2 EStG). Der Anspruch selbst bleibt für den gesamten Zeitraum bestehen und wird auch festgesetzt, ausgezahlt wird aber nur der Sechsmonatszeitraum. Ein Einspruch ändert daran nichts, weil es sich nicht um eine versäumte Frist handelt, sondern um eine gesetzliche Auszahlungsbegrenzung.

Was ist bei der Steuererklärung günstiger, Kindergeld oder Kinderfreibetrag?

Das prüft das Finanzamt automatisch und ohne Antrag. Es vergleicht die Steuerersparnis durch die Freibeträge von 9.756 Euro je Kind (2026) mit dem Kindergeldanspruch von 3.108 Euro im Jahr. Bei zusammenveranlagten Eltern mit einem Kind wird der Freibetrag ab einem zu versteuernden Einkommen von rund 86.000 Euro günstiger. Liegt das Einkommen darunter, bleibt es beim Kindergeld, und in der Anlage Kind erscheint der Vermerk, dass die Freibeträge nicht abgezogen wurden.

Welche Unterlagen braucht der Kindergeldantrag?

Die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes und die beider Elternteile, die Geburtsurkunde und bei Kindern über 18 einen Nachweis über Ausbildung, Studium, Dienst oder Meldung als arbeitsuchend. Bei getrennt lebenden Eltern kommt die Angabe hinzu, in wessen Haushalt das Kind lebt. Fehlt die Identifikationsnummer des Kindes noch, sollte der Antrag trotzdem sofort gestellt und die Nummer nachgereicht werden, weil für die Rückwirkung der Eingang des Antrags zählt.

Wer bekommt das Kindergeld nach einer Trennung?

Der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt. Wechselt das Kind den Haushalt, muss das der Familienkasse gemeldet werden, sonst entsteht eine Rückforderung. Der zahlende Elternteil wird über das Unterhaltsrecht beteiligt: Der Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle wird um die Hälfte des Kindergeldes gekürzt, 2026 also um 129,50 Euro. Bei volljährigen Kindern wird das volle Kindergeld angerechnet.

Bekommen auch Nichtdeutsche Kindergeld?

Ja, unter zusätzlichen Voraussetzungen. Staatsangehörige der EU, des EWR und der Schweiz sind Deutschen weitgehend gleichgestellt. Für andere Staatsangehörige hängt der Anspruch vom Aufenthaltstitel ab: Eine Niederlassungserlaubnis genügt, eine Aufenthaltserlaubnis nur, wenn sie zur Erwerbstätigkeit berechtigt oder eine der in § 62 Abs. 2 EStG genannten Fallgruppen erfüllt ist. Lebt das Kind in einem anderen EU-Staat, greifen die europäischen Koordinierungsregeln, und Leistungen des Wohnsitzstaates werden angerechnet.

Quellen

  1. § 66 EStG, Höhe des Kindergeldes
  2. § 32 EStG, Kinder und Freibeträge
  3. § 70 EStG, Festsetzung und Zahlung, Sechsmonatsregel
  4. § 31 EStG, Familienleistungsausgleich und Günstigerprüfung
  5. § 1612b BGB, Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld
  6. BMBFSFJ, Kindergeld abgerufen 09/2026

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