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Steuerklassen: welche gilt für Sie, welche Kombination bringt was

Die Steuerklasse entscheidet, wie viel Lohnsteuer Ihr Arbeitgeber Monat für Monat einbehält. Über die Steuer, die Sie am Ende wirklich schulden, entscheidet sie nicht.

Aktualisiert Stand der Zahlen 2026Lesezeit 7 Min.

Kurz erklärt

Die Steuerklasse steuert allein den vorläufigen Lohnsteuerabzug im laufenden Jahr, nicht die endgültige Jahressteuer. Ledige haben Klasse I, Alleinerziehende auf Antrag Klasse II mit dem Entlastungsbetrag von 4.260 Euro, Ehepaare wählen zwischen IV/IV, III/V und IV mit Faktor. Echtes Geld bringt die Klasse nur dort, wo Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Arbeitslosengeld oder Krankengeld am Nettoentgelt bemessen werden.

Auf einen Blick

Rechtsgrundlage§ 38b EStG, Faktorverfahren § 39f EStG
KlassenI bis VI, dazu drei Kombinationen für Ehepaare
Entlastungsbetrag Klasse II4.260 Euro im Jahr, plus 240 Euro je weiterem Kind
Wechselmehrmals im Jahr möglich, Antrag bis 30. November für das laufende Jahr
ZuständigWohnsitzfinanzamt, Antrag auch über ELSTER
Wirkungab Beginn des Monats nach der Antragstellung
Pflicht zur Steuererklärungbei III/V und bei IV mit Faktor (§ 46 Abs. 2 EStG)
Abschaffung von III und Vnicht beschlossen, kein Zeitplan

Was die Steuerklasse tatsächlich macht

Ihr Arbeitgeber darf Ihr Gehalt nicht einfach auszahlen. Er muss Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen. Wie viel das ist, weiß er nicht, denn er kennt Ihr Jahreseinkommen nicht, Ihre Werbungskosten nicht und Ihren Ehepartner nicht. Deshalb gibt es die Steuerklasse: eine Schablone, die aus dem Monatsgehalt einen Abschlag auf die spätere Jahressteuer errechnet.

Diese Schablone steht nicht mehr auf einer Karte, sondern in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen, kurz ELStAM. Der Arbeitgeber ruft sie beim Bundeszentralamt für Steuern ab. Auf Ihrer Abrechnung finden Sie sie im Kopf, meist neben Kinderfreibeträgen und Konfession. Einsehen können Sie Ihre eigenen Merkmale über ELSTER unter „Meine ELStAM".

Der entscheidende Satz steht in keinem Steuerklassen-Ratgeber weit genug oben: Die Steuerklasse ändert den unterjährigen Abzug, nicht die Steuerschuld. Wer im Jahr 8.434 Euro Einkommensteuer schuldet, schuldet sie in jeder Klasse. Die Klasse entscheidet nur, ob Sie die 8.434 Euro monatlich in zwölf gleichmäßigen Scheiben abgeben, ob Sie zu viel abgeben und im Folgejahr etwas zurückbekommen, oder ob Sie zu wenig abgeben und nachzahlen müssen.

Die sechs Klassen und wer in welche gehört

Klasse Für wen Was eingearbeitet ist
I Ledige, Geschiedene, dauernd Getrenntlebende, Verwitwete ab dem zweiten Jahr nach dem Todesfall Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Sonderausgaben-Pauschbetrag, Vorsorgepauschale
II wie Klasse I, zusätzlich alleinerziehend mit Kind im Haushalt zusätzlich der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
III Verheiratete, deren Partner Klasse V hat oder nicht erwerbstätig ist; Verwitwete im Todesjahr und im Folgejahr doppelter Grundfreibetrag, Freibeträge des Partners
IV beide Ehegatten arbeiten, Standard nach der Heirat wie Klasse I, für jeden einzeln
V Verheiratete, deren Partner Klasse III hat kein Grundfreibetrag, keine Kinderfreibeträge
VI zweites und jedes weitere Dienstverhältnis keine Freibeträge außer Versorgungsfreibetrag und Altersentlastungsbetrag

Klasse I. Gehören Sie dazu, wenn Sie nicht verheiratet sind und keine eigenen Kinder im Haushalt haben. Auch wer verheiratet ist, aber dauerhaft getrennt lebt, rutscht ab dem Folgejahr der Trennung in Klasse I. Wer heiratet, wird automatisch in IV/IV eingeordnet, auch wenn nur einer arbeitet.

Klasse II. Gehören Sie dazu, wenn mindestens ein Kind, für das Sie Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag bekommen, in Ihrem Haushalt gemeldet ist und Sie mit keiner anderen volljährigen Person eine Haushaltsgemeinschaft bilden. Ein volljähriges Kind in Ausbildung schadet nicht, ein neuer Partner in derselben Wohnung schon. Der Entlastungsbetrag beträgt nach § 24b EStG 4.260 Euro im Jahr, für jedes weitere Kind kommen 240 Euro dazu. Klasse II kommt nicht von selbst, Sie müssen sie beim Finanzamt beantragen. Fällt eine Voraussetzung weg, etwa weil ein Partner einzieht, wird der Betrag für jeden vollen Monat um ein Zwölftel gekürzt, und Sie müssen das dem Finanzamt melden.

Klasse III und V. Diese beiden gibt es nur im Paar. Der Partner in III bekommt die Freibeträge beider Ehegatten, der Partner in V keine. Deshalb wirkt V für Betroffene brutal: Vom ersten Euro an wird gerechnet, als sei der Grundfreibetrag schon anderswo verbraucht.

Klasse IV. Der Normalfall bei zwei Verdienenden. Jeder wird für sich behandelt wie ein Lediger. Das ist am nächsten an der Wahrheit, wenn beide ungefähr gleich viel verdienen.

Klasse VI. Sie greift für jedes Arbeitsverhältnis ab dem zweiten. Da alle Freibeträge schon im ersten Job stecken, ist der Abzug in VI der höchste von allen. Bei Minijobs greift sie nur, wenn der Arbeitgeber nicht pauschal versteuert.

Die drei Kombinationen für Ehepaare, durchgerechnet

Beispiel: 4.500 und 2.500 Euro brutto im Monat

Annahmen: Ehepaar, beide unbeschränkt steuerpflichtig, Zusammenveranlagung, keine Kinder. Vereinfacht wird unterstellt, dass nach Werbungskosten, Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen ein zu versteuerndes Einkommen von 38.000 Euro (Person A) und 22.000 Euro (Person B) übrig bleibt, zusammen 60.000 Euro.

Jahressteuer nach Splitting (§ 32a Abs. 5 EStG, Tarif 2026): 60.000 : 2 = 30.000 Euro. In der dritten Tarifzone gilt z = (30.000 - 17.799) : 10.000 = 1,2201. Steuer = (173,10 × 1,2201 + 2.397) × 1,2201 + 1.034,87 = 4.217,13 Euro, abgerundet 4.217 Euro. Verdoppelt: 8.434 Euro.

Diese Zahl ändert sich nicht, egal ob das Paar IV/IV, III/V oder IV mit Faktor gewählt hat.

Zum Vergleich einzeln nach dem Grundtarif: 38.000 Euro ergeben 6.583 Euro, 22.000 Euro ergeben 2.072 Euro, zusammen 8.655 Euro. Der Splittingvorteil des Paares beträgt also 221 Euro im Jahr.

Faktor nach § 39f EStG: 8.434 : 8.655 = 0,974, auf drei Nachkommastellen ohne Aufrundung. Das Finanzamt rechnet dabei mit den Lohnsteuerbeträgen der Klasse IV statt mit der Jahressteuer, das Prinzip ist dasselbe.

Was die drei Kombinationen mit diesen 8.434 Euro machen:

  • IV/IV. Bei beiden wird nach dem Grundtarif einbehalten. In der Summe liegt der Abzug hier über der späteren Jahressteuer, weil der Splittingvorteil unterjährig nicht berücksichtigt wird. Ergebnis: kleine Erstattung.
  • III/V. Person A zahlt deutlich weniger, Person B deutlich mehr, und in der Summe wird meist weniger einbehalten, als am Jahresende geschuldet ist. Ergebnis: monatlich mehr Geld, am Ende häufig eine Nachzahlung, oft dazu noch neue Vorauszahlungen für das Folgejahr.
  • IV mit Faktor. Der Faktor 0,974 wird auf die Lohnsteuer beider angewendet. Jeder zahlt anteilig genau so viel, wie er zur gemeinsamen Steuer beiträgt. Ergebnis: der Abzug trifft die Jahressteuer am genauesten, Nachzahlungen und größere Erstattungen bleiben aus.

Was Ihr eigenes Monatsnetto in jeder Variante wäre, rechnet der Brutto-Netto-Rechner durch. Wie die einzelnen Abzugszeilen zustande kommen, steht in der Lohnabrechnung.

Pflicht zur Steuererklärung

Wer III/V oder IV mit Faktor wählt, muss eine Einkommensteuererklärung abgeben (§ 46 Abs. 2 EStG). Das ist keine Option, sondern eine Pflicht mit eigener Frist. Bei IV/IV ohne weitere Besonderheiten besteht diese Pflicht nicht.

Wo die Steuerklasse wirklich Geld wert ist

Bei der Jahressteuer bringt die Klasse nichts. Bei Lohnersatzleistungen bringt sie viel, weil diese Leistungen am Nettoentgelt bemessen werden, und das Netto hängt direkt vom Lohnsteuerabzug ab.

  • Elterngeld. Bemessungsgrundlage sind die zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat, bei Mutterschaftsgeldbezug verschiebt sich der Zeitraum. Nach § 2c Abs. 3 BEEG zählt die Steuerklasse, die in der überwiegenden Zahl der Monate dieses Bemessungszeitraums galt. Ein Wechsel wirkt also nur, wenn er mindestens sieben der zwölf Monate abdeckt, in der Praxis rund sieben Monate vor Beginn des Mutterschutzes. Mehr dazu unter Elterngeld.
  • Arbeitslosengeld. Maßgeblich ist nach § 153 SGB III die Lohnsteuerklasse zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entsteht. Ein Wechsel im laufenden Jahr wird bei Ehegatten nur berücksichtigt, wenn die neuen Klassen dem Verhältnis der Monatsentgelte entsprechen oder wenn das Arbeitslosengeld dadurch niedriger wird. Ein Wechsel kurz vor der Kündigung nur zum Zweck der Erhöhung geht damit ins Leere.
  • Krankengeld. Es beträgt 70 Prozent des Bruttoentgelts, höchstens 90 Prozent des Nettos (§ 47 SGB V). Bei mittleren und höheren Einkommen greift die Netto-Obergrenze, und dann schlägt die Steuerklasse durch. Maßgeblich ist die Abrechnung vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit, rückwirkend geht nichts.
  • Mutterschaftsgeld. Die Kasse zahlt einen festen Tagesbetrag, den Rest bis zum Nettoentgelt trägt der Arbeitgeber als Zuschuss (§ 20 MuSchG). Grundlage sind die letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist.
  • Kurzarbeitergeld und Insolvenzgeld folgen derselben Logik: Sie ersetzen einen Prozentsatz des ausgefallenen Nettoentgelts.
Praxistipp

Alle diese Leistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Sie sind steuerfrei, erhöhen aber den Steuersatz auf das übrige Einkommen. Ein durch Klasse III aufgeblähtes Elterngeld führt deshalb im Elterngeldjahr regelmäßig zu einer Nachzahlung. Netto bleibt trotzdem meist ein Plus, aber es ist kleiner als die Differenz beim Elterngeld selbst.

Wechseln: wann, wie, wie oft

Die frühere Beschränkung auf einen Wechsel pro Jahr ist seit 2020 weg. Ehegatten können die Steuerklassen mehrmals im Kalenderjahr ändern lassen (§ 39 Abs. 6 EStG).

  1. Formular ausfüllen Der „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten oder Lebenspartnern" liegt im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung und in ELSTER. Für Klasse II gibt es die „Versicherung zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende".
  2. Beim Wohnsitzfinanzamt einreichen Papier, persönlich oder elektronisch über ELSTER. Beim Wechsel von III/V nach IV/IV genügt der Antrag eines Ehegatten, beide werden dann in IV eingeordnet.
  3. Frist beachten Für eine Berücksichtigung im laufenden Kalenderjahr muss der Antrag spätestens am 30. November eingegangen sein.
  4. Wirkung abwarten Die neue Klasse gilt ab Beginn des Kalendermonats, der auf die Antragstellung folgt. Der Arbeitgeber übernimmt sie mit dem nächsten ELStAM-Abruf.

Der Faktor ist ein Sonderfall: Er wird auf Antrag berechnet und gilt bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf seine erstmalige Geltung folgt, also für bis zu zwei Jahre. Danach muss er neu beantragt werden, sonst fällt das Paar auf IV/IV zurück. Ändern sich die Gehälter deutlich, kann man ihn vorher anpassen lassen.

Werden III und V abgeschafft?

Der Regierungsentwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes sah vor, die Klassen III und V ab 2030 in das Faktorverfahren zu überführen. Aus der verkündeten Fassung des Gesetzes wurde dieser Teil gestrichen. Die Klassen III und V bestehen fort und sind weiterhin frei wählbar, § 38b EStG ist unverändert. Einen neuen Zeitplan hat der Gesetzgeber nicht beschlossen. Wer heute plant, sollte deshalb weder auf eine Abschaffung setzen noch sie fürchten.

Die häufigsten Fehler

  • III/V wählen und die Nachzahlung nicht einplanen. Das monatliche Plus ist geliehen. Wer es ausgibt, steht mit dem Bescheid vor einem Problem, das der Steuerfristen-Kalender nur noch verwaltet, nicht mehr löst.
  • Klasse II nicht beantragen. Sie kommt nicht automatisch. Wer sie vergisst, verschenkt zwar nicht den Entlastungsbetrag, holt ihn aber erst über die Steuererklärung zurück, ein Jahr später.
  • Den neuen Partner nicht melden. Zieht jemand ein, entfällt Klasse II. Wird es erst später bekannt, fordert das Finanzamt rückwirkend nach.
  • Kurz vor dem Elterngeld wechseln. Zu spät gewechselt heißt: gar nicht gewechselt, weil die neue Klasse nicht in der Mehrzahl der Monate galt.
  • In Klasse V bleiben, obwohl der Abstand geschrumpft ist. Nach einer Gehaltserhöhung oder Rückkehr aus Teilzeit passt die alte Kombination oft nicht mehr.
  • Doppelte Beschäftigung ohne Freibetrag. Wer einen zweiten Job in Klasse VI hat, kann sich beim Finanzamt einen Freibetrag für dieses Arbeitsverhältnis eintragen lassen, statt das Geld ein Jahr lang beim Fiskus zu parken.

Häufige Fragen

Bekomme ich mit Steuerklasse III mehr Geld vom Staat?

Nein. Sie bekommen nur früher Geld, das Ihnen ohnehin zusteht, oder Sie bekommen zu viel und geben es zurück. Die Jahressteuer eines zusammenveranlagten Ehepaares hängt allein vom gemeinsamen zu versteuernden Einkommen ab, nicht von der gewählten Klassenkombination. Der einzige echte Vorteil entsteht bei Lohnersatzleistungen, die am Nettoentgelt bemessen werden, und bei der Liquidität im laufenden Jahr.

Welche Kombination passt bei welchem Gehaltsunterschied?

Als Orientierung gilt: III/V lohnt sich als Liquiditätsvorteil, wenn ein Partner deutlich mehr verdient, ungefähr ab einem Verhältnis von 60 zu 40. Bei annähernd gleichen Gehältern bringt III/V nichts und verzerrt nur. IV mit Faktor passt in beiden Fällen, weil es den Abzug auf die tatsächliche Jahressteuer eicht. Wer Nachzahlungen vermeiden will, fährt mit dem Faktor am ruhigsten.

Kann ich die Steuerklasse rückwirkend ändern lassen?

In der Regel nicht. Die Änderung wirkt ab dem Monat, der auf den Antrag folgt. Rückwirkend zum Jahresanfang ist ein Wechsel nur in engen Ausnahmefällen möglich, etwa wenn ein Ehegatte verstirbt, wenn eine Ehe geschlossen wurde und die Klassen erst später zugeordnet wurden, oder wenn ein Ehegatte nach längerer Zeit wieder eine Beschäftigung aufnimmt. Für die Jahressteuer ist das ohnehin gleichgültig, sie wird in der Erklärung korrekt abgerechnet.

Was passiert mit meiner Steuerklasse bei Trennung?

Im Jahr der Trennung dürfen Sie die bisherigen Klassen behalten, weil die Zusammenveranlagung für dieses Jahr noch möglich ist. Ab dem 1. Januar des Folgejahres werden beide in Klasse I eingeordnet, wer ein Kind im Haushalt hat, auf Antrag in Klasse II. Die Trennung ist dem Finanzamt anzuzeigen, dafür gibt es die „Erklärung zum dauernden Getrenntleben". Wer sie unterlässt und weiter III abgerechnet bekommt, zahlt am Ende nach.

Ich bin alleinerziehend, mein Kind ist volljährig. Bleibt Klasse II?

Ja, solange für das Kind noch Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht und es in Ihrem Haushalt gemeldet ist, also typischerweise während Schule, Ausbildung oder Studium bis zum 25. Geburtstag. Entscheidend ist zusätzlich, dass keine andere volljährige Person mit Ihnen eine Haushaltsgemeinschaft bildet. Ein Kind, für das Kindergeld läuft, zählt dabei nicht als schädliche weitere Person.

Wie finde ich heraus, welche Steuerklasse gerade für mich gespeichert ist?

Auf jeder Lohn- oder Gehaltsabrechnung steht sie im Kopfbereich, meist als „StKl" mit einer römischen Ziffer. Vollständig einsehen können Sie Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale kostenlos über Ihr ELSTER-Benutzerkonto unter „Meine ELStAM", inklusive Kinderfreibeträgen, Faktor und eingetragenen Freibeträgen. Alternativ gibt das Wohnsitzfinanzamt auf Anfrage Auskunft.

Ändert die Steuerklasse etwas an meinen Sozialversicherungsbeiträgen?

Nein. Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden aus dem Bruttoentgelt berechnet, unabhängig von der Steuerklasse. Betroffen sind nur Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Deshalb ändert ein Klassenwechsel auch nichts an Ihren Rentenanwartschaften und nichts an der Höhe des Arbeitgeberanteils.

Quellen

  1. § 38b EStG, Lohnsteuerklassen
  2. § 39 Abs. 6 EStG, Änderung der Steuerklassen
  3. § 39f EStG, Faktorverfahren
  4. § 24b EStG, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
  5. § 32a EStG, Einkommensteuertarif und Splittingverfahren
  6. § 46 EStG, Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
  7. § 2c BEEG, Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit beim Elterngeld
  8. § 153 SGB III, Leistungsentgelt beim Arbeitslosengeld
  9. § 47 SGB V, Höhe des Krankengeldes
  10. § 20 MuSchG, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

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