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Unterhaltsvorschuss 2026: Höhe, Antrag und was danach passiert

Wenn der andere Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt zahlt, springt das Jugendamt ein. Die Beträge, die Voraussetzungen und der Rückgriff.

Aktualisiert Stand der Zahlen 2026Lesezeit 7 Min.

Kurz erklärt

Der Unterhaltsvorschuss beträgt 2026 monatlich 227 Euro für Kinder von 0 bis 5 Jahren, 299 Euro von 6 bis 11 Jahren und 394 Euro von 12 bis 17 Jahren. Er entspricht dem Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe abzüglich des vollen Kindergeldes von 259 Euro. Zuständig ist die Unterhaltsvorschusskasse beim Jugendamt, gezahlt wird frühestens ab dem Monat vor der Antragstellung. Das Land holt sich das Geld anschließend beim unterhaltspflichtigen Elternteil zurück.

Auf einen Blick

Höhe 2026227 € (0 bis 5 J.), 299 € (6 bis 11 J.), 394 € (12 bis 17 J.)
BerechnungMindestunterhalt der Altersstufe minus volles Kindergeld (259 €)
ZuständigUnterhaltsvorschusskasse beim Jugendamt der Wohnsitzgemeinde
Rückwirkunghöchstens ein Monat vor dem Monat der Antragstellung (§ 4 UhVorschG)
Dauerbis zum 18. Geburtstag, ab 12 Jahren mit Zusatzvoraussetzung
RechtsgrundlageUnterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG), § 1612a BGB
Kostenkeine, auch die Beistandschaft des Jugendamts ist kostenfrei

Was 2026 gezahlt wird

Die Beträge hängen allein vom Alter des Kindes ab, nicht vom Einkommen des betreuenden Elternteils und nicht davon, wie viel der andere Elternteil eigentlich zahlen müsste.

Alter des Kindes Unterhaltsvorschuss 2026 Mindestunterhalt 2026 abzüglich Kindergeld
0 bis 5 Jahre 227 € 486 € 259 €
6 bis 11 Jahre 299 € 558 € 259 €
12 bis 17 Jahre 394 € 653 € 259 €

Gegenüber 2025 ändert sich nichts. Das ist kein Versehen, sondern Rechenmechanik: Der Unterhaltsvorschuss ist gesetzlich als Mindestunterhalt minus volles Kindergeld definiert (§ 2 UhVorschG). Der Mindestunterhalt ist zum 1. Januar 2026 um vier Euro je Altersstufe gestiegen, das Kindergeld gleichzeitig von 255 auf 259 Euro, also ebenfalls um vier Euro. Die Differenz bleibt damit exakt gleich. Für Familien fühlt sich das nach einer Nullrunde an, obwohl beide Ausgangsgrößen gestiegen sind. Mehr Geld kommt trotzdem an, nur eben über das Kindergeld statt über die Unterhaltsvorschusskasse.

Der Unterschied zwischen Vorschuss und echtem Unterhalt

Wichtig ist die zweite Zahl in der Tabelle. Der Mindestunterhalt nach § 1612a BGB ist das, was der barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind mindestens schuldet. Die Düsseldorfer Tabelle 2026 setzt ihn in der ersten Einkommensgruppe (bereinigtes Nettoeinkommen bis 2.100 Euro) so an:

Altersstufe Tabellenbetrag 2026 abzüglich halbes Kindergeld Zahlbetrag
0 bis 5 Jahre 486 € 129,50 € 356,50 €
6 bis 11 Jahre 558 € 129,50 € 428,50 €
12 bis 17 Jahre 653 € 129,50 € 523,50 €
ab 18 Jahre 698 € 259 € 439 €

Beim minderjährigen Kind wird nur die Hälfte des Kindergeldes angerechnet, weil der betreuende Elternteil seinen Teil bereits durch die Betreuung leistet (§ 1612b BGB). Beim volljährigen Kind zählt das ganze Kindergeld. Der Unterhaltsvorschuss rechnet dagegen immer mit dem vollen Kindergeld. Deshalb liegt er systematisch unter dem, was ein zahlungsfähiger Elternteil schulden würde: 299 Euro Vorschuss gegenüber 428,50 Euro Zahlbetrag bei einem achtjährigen Kind. Der Vorschuss ersetzt den Unterhalt nicht, er überbrückt ihn.

Beispiel

Ein achtjähriges Kind lebt bei der Mutter. Der Vater ist erwerbstätig und hat 1.600 Euro bereinigtes Nettoeinkommen. Sein notwendiger Selbstbehalt beträgt 2026 als Erwerbstätiger 1.450 Euro. Für Unterhalt bleiben rechnerisch 150 Euro.

Geschuldet wären nach der ersten Einkommensgruppe 428,50 Euro Zahlbetrag. Leistungsfähig ist der Vater aber nur für 150 Euro, er gilt damit als Mangelfall.

Das Jugendamt zahlt trotzdem die vollen 299 Euro Unterhaltsvorschuss. Es holt sich beim Vater nur das zurück, was er nach seinem Selbstbehalt aufbringen kann, hier also bis zu 150 Euro im Monat. Die Differenz trägt die öffentliche Hand.

Die Selbstbehalte 2026 sind der Grund, warum viele Rückgriffe ins Leere laufen: 1.200 Euro bleiben einem nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen, 1.450 Euro einem erwerbstätigen (darin jeweils bis zu 520 Euro Warmmiete). Gegenüber volljährigen Kindern und beim Ehegattenunterhalt gilt der höhere angemessene Selbstbehalt von 1.750 Euro.

Wer Anspruch hat

Drei Bedingungen müssen zusammenkommen (§ 1 UhVorschG):

  1. Das Kind ist unter 18 Jahre alt und hat seinen Wohnsitz in Deutschland.
  2. Es lebt bei einem Elternteil, der ledig, verwitwet, geschieden oder dauernd getrennt lebend ist. Zieht ein neuer Partner ein, ändert das nichts, solange es nicht der andere Elternteil des Kindes ist.
  3. Der andere Elternteil zahlt keinen Unterhalt, zahlt unregelmäßig oder zahlt weniger als den Mindestunterhalt abzüglich vollem Kindergeld.

Zahlt der andere Elternteil einen Teilbetrag, gibt es die Differenz. Wer 100 Euro im Monat für ein siebenjähriges Kind überweist, sorgt dafür, dass die Kasse noch 199 Euro auszahlt.

Kein Anspruch besteht, wenn beide Elternteile zusammenleben, wenn der betreuende Elternteil den anderen nicht benennt oder die Auskunft verweigert, oder wenn er bei der Feststellung der Vaterschaft nicht mitwirkt.

Die Zusatzhürde ab dem 12. Geburtstag

Für Kinder von 12 bis 17 Jahren reicht die normale Voraussetzung nicht. Mindestens eine dieser drei Bedingungen muss zusätzlich erfüllt sein:

  • Das Kind bezieht keine Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II, oder
  • durch den Unterhaltsvorschuss wird die Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft vermieden, das Kind fällt also mit den 394 Euro aus dem Leistungsbezug heraus, oder
  • der alleinerziehende Elternteil erzielt ein monatliches Einkommen von mindestens 600 Euro brutto.

Der Hintergrund ist fiskalisch: Bei laufendem Bezug von Grundsicherungsgeld würde der Vorschuss ohnehin voll angerechnet, das Kind hätte keinen Cent mehr. Deshalb prüft die Kasse in dieser Altersgruppe, ob die Zahlung überhaupt etwas bewirkt. Wer den Grenzfall knapp verfehlt, sollte das Ergebnis nachrechnen lassen, denn 600 Euro brutto ist eine feste Schwelle und kein Durchschnittswert über das Jahr. Dieselbe Grenze gilt beim Kinderzuschlag für Alleinerziehende, was die Prüfung in vielen Fällen zusammenlegt.

Antrag, Nachweise, Zeitpunkt

Zuständig ist die Unterhaltsvorschusskasse beim Jugendamt der Stadt oder des Kreises, in dem das Kind gemeldet ist. Viele Kommunen bieten das Formular online an, angenommen wird es aber schriftlich.

  1. Antrag ausfüllen Angaben zum Kind, zum betreuenden Elternteil und zum anderen Elternteil, einschließlich letzter bekannter Anschrift und Arbeitgeber.
  2. Unterlagen beilegen Geburtsurkunde des Kindes, Meldebescheinigung, Nachweis über Trennung oder Scheidung, Kontoauszüge oder Aufstellung über bisher gezahlten Unterhalt, vorhandener Unterhaltstitel.
  3. Kasse hört den anderen Elternteil an Sie schreibt ihn an, fordert Auskunft über Einkommen und weist darauf hin, dass er zum Ersatz herangezogen wird.
  4. Bescheid Er nennt Betrag, Beginn und Bewilligungszeitraum. Gegen einen ablehnenden oder zu niedrigen Bescheid läuft die übliche Monatsfrist.
Frist

Rückwirkend gezahlt wird höchstens für den Monat vor dem Monat der Antragstellung, und auch das nur, wenn Sie sich vorher ernsthaft um Unterhalt bemüht haben (§ 4 UhVorschG). Jeder Monat, den Sie mit dem Antrag warten, ist verloren. Ein unvollständiger Antrag wahrt den Zeitpunkt trotzdem, Unterlagen können nachgereicht werden.

Der Bescheid ist ein Verwaltungsakt wie jeder andere. Wie er aufgebaut ist und wo Betrag, Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung stehen, erklärt die Seite Bescheid verstehen; für die Monatsfrist hilft der Fristenrechner.

Der Rückgriff beim anderen Elternteil

Mit der ersten Zahlung geht der Unterhaltsanspruch des Kindes in Höhe des Vorschusses auf das Land über, zusammen mit dem Anspruch auf Auskunft über Einkommen und Vermögen (§ 7 UhVorschG). Ab diesem Moment verhandelt nicht mehr die Mutter oder der Vater mit dem Ex-Partner, sondern die Behörde.

§ 7 Abs. 2 UhVorschG

Für die Vergangenheit kann der andere Elternteil nur ab dem Zeitpunkt in Anspruch genommen werden, ab dem die Vaterschaft festgestellt war oder ab dem er von der Antragstellung erfahren hat und darauf hingewiesen wurde, dass er zum Ersatz herangezogen werden kann.

Praktisch heißt das: Die Kasse fordert Einkommensnachweise an, berechnet die Leistungsfähigkeit nach der Düsseldorfer Tabelle und dem passenden Selbstbehalt und verlangt den Betrag zurück, notfalls per Vollstreckung. Ein Elternteil, der unter dem Selbstbehalt liegt, zahlt nichts, die Forderung bleibt aber offen und kann später geltend gemacht werden, wenn sich sein Einkommen ändert.

Für den betreuenden Elternteil hat das einen Nebeneffekt, der oft übersehen wird: Solange das Land die Ansprüche einzieht, kann derselbe Betrag nicht noch einmal privat eingeklagt werden. Wer mehr will als den Vorschuss, also die Differenz zum vollen Zahlbetrag, muss diesen Teil selbst geltend machen.

Wenn der Aufenthalt unbekannt ist

Ein häufiger Irrtum: Ohne bekannte Adresse des anderen Elternteils gebe es keinen Unterhaltsvorschuss. Das Gegenteil stimmt. Gerade dann ist die Leistung gedacht. Was Sie mitbringen müssen, ist Mitwirkung, nicht Erfolg. Nennen Sie alles, was Sie wissen: vollständiger Name, Geburtsdatum, letzte Anschrift, letzter Arbeitgeber, Angaben zu Verwandten, Kfz-Kennzeichen, Namen von Firmen. Die Kasse darf danach selbst ermitteln, über Melderegister, Rentenversicherung und Meldebehörden.

Verweigert wird die Leistung erst, wenn der betreuende Elternteil bewusst schweigt, also den Namen des Vaters kennt und nicht nennt oder erkennbar falsche Angaben macht. Wer glaubhaft nichts weiß, etwa nach einer flüchtigen Beziehung, behält den Anspruch.

Bei einer noch nicht festgestellten Vaterschaft gilt Ähnliches: Sie müssen an der Feststellung mitwirken, also die notwendigen Angaben machen und an einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren teilnehmen. Ein Abstammungsgutachten ist kein Grund, den Antrag zurückzuziehen, und das Verfahren selbst kostet den betreuenden Elternteil in der Regel nichts, wenn das Jugendamt es führt.

Beistandschaft: die kostenlose Hilfe, die kaum jemand kennt

Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes (§ 1712 BGB). Der Beistand übernimmt genau zwei Aufgaben, wahlweise auch nur eine davon:

  • die Feststellung der Vaterschaft,
  • die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, einschließlich Titulierung und Vollstreckung.
Praxistipp

Die Beistandschaft kostet nichts, ersetzt in vielen Fällen die Anwältin und lässt die elterliche Sorge unangetastet. Sie beginnt, sobald der Antrag beim Jugendamt eingeht, und endet jederzeit auf schriftliches Verlangen. Sinnvoll ist sie vor allem, um einen vollstreckbaren Unterhaltstitel zu bekommen, denn ohne Titel gibt es keine Pfändung.

Ein Titel ist auch dann wertvoll, wenn der andere Elternteil gerade nichts zahlen kann. Er verjährt in 30 Jahren, wirkt also wie ein Pfand auf spätere bessere Zeiten. Kostenfrei beurkundet wird er beim Jugendamt.

Woran Anträge scheitern

  • Zu spät gestellt. Der häufigste Fehler. Wer erst nach vier Monaten ohne Zahlung den Antrag stellt, verliert drei Monatsbeträge endgültig.
  • Teilzahlungen nicht gemeldet. Zahlt der andere Elternteil zwischendurch, muss das unverzüglich mitgeteilt werden (§ 6 UhVorschG). Wer es lässt, bekommt eine Rückforderung und im schlechtesten Fall ein Bußgeldverfahren.
  • Umzug nicht angezeigt. Zuständig ist immer das Jugendamt am Wohnort des Kindes. Nach einem Umzug muss die neue Kasse den Fall übernehmen.
  • Neuer Partner falsch verstanden. Ein Zusammenleben mit einem neuen Partner schadet nicht. Nur das Zusammenleben mit dem anderen Elternteil des Kindes beendet den Anspruch.
  • Angaben zum anderen Elternteil zu knapp. "Weiß ich nicht" ohne weitere Details wird als fehlende Mitwirkung gewertet. Alles aufschreiben, was bekannt ist, auch Vermutungen als solche kennzeichnen.
  • Ablehnung hingenommen. Gegen den Bescheid ist der Widerspruch innerhalb eines Monats möglich, insbesondere bei Streit über die 600-Euro-Grenze oder die Anrechnung von Zahlungen.

Häufige Fragen

Wird der Unterhaltsvorschuss auf andere Leistungen angerechnet?

Ja. Beim Grundsicherungsgeld nach dem SGB II zählt er als Einkommen des Kindes und mindert den Anspruch in voller Höhe. Beim Kinderzuschlag wird er ebenfalls als Kindeseinkommen berücksichtigt. Beim Wohngeld erhöht er das zu berücksichtigende Gesamteinkommen. Nicht angerechnet wird er auf das Kindergeld, das unabhängig davon weitergezahlt wird. Wer beide Leistungen bezieht, sollte prüfen, ob der Kinderzuschlag statt der Grundsicherung die günstigere Kombination ist.

Muss ich den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen, wenn der andere Elternteil später zahlt?

Nein, solange Sie korrekte Angaben gemacht haben. Das Land holt sich das Geld direkt beim unterhaltspflichtigen Elternteil, weil der Anspruch mit der Zahlung auf das Land übergegangen ist. Zurückzahlen müssen Sie nur, wenn Sie Zahlungen des anderen Elternteils verschwiegen haben, wenn Sie falsche Angaben gemacht haben oder wenn Sie eine Änderung nicht angezeigt haben. Dann greift die Ersatzpflicht nach § 5 UhVorschG.

Bekomme ich Unterhaltsvorschuss, wenn der andere Elternteil im Ausland lebt?

Ja, der Wohnsitz des anderen Elternteils spielt für den Anspruch keine Rolle. Entscheidend ist, dass das Kind seinen Wohnsitz in Deutschland hat. Der Rückgriff wird dadurch aufwendiger, das ist aber Sache der Behörde. Innerhalb der EU und in vielen weiteren Staaten läuft die Durchsetzung über zwischenstaatliche Verfahren, in Deutschland über das Bundesamt für Justiz als zentrale Behörde.

Was passiert am 18. Geburtstag?

Die Zahlung endet automatisch, ohne dass ein Aufhebungsbescheid nötig wäre. Für volljährige Kinder gibt es keinen Unterhaltsvorschuss mehr. Der Unterhaltsanspruch selbst besteht weiter, richtet sich dann aber gegen beide Elternteile anteilig nach ihrem Einkommen, und das volljährige Kind muss ihn selbst geltend machen. Die Düsseldorfer Tabelle setzt für Volljährige im Haushalt eines Elternteils 698 Euro in der ersten Einkommensgruppe an, für auswärts wohnende Studierende gilt ein pauschaler Bedarf von 990 Euro im Monat.

Zählt das Wechselmodell als Alleinerziehung?

Beim echten Wechselmodell, bei dem das Kind etwa hälftig bei beiden Eltern lebt, entfällt der Anspruch in der Regel, weil das Kind nicht bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt. Beim Residenzmodell mit deutlichem Schwerpunkt bei einem Elternteil bleibt der Anspruch bestehen, auch bei ausgedehntem Umgang des anderen Elternteils. Die Grenze verläuft nicht bei einem festen Prozentsatz, entscheidend ist der Lebensmittelpunkt des Kindes.

Der andere Elternteil zahlt unregelmäßig. Was gilt dann?

Unregelmäßige Zahlungen begründen den Anspruch ebenso wie gar keine Zahlungen. Die Kasse zahlt dann den vollen Vorschuss und rechnet eingehende Beträge an, sobald sie gemeldet werden. Wichtig ist, jede Zahlung des anderen Elternteils unverzüglich mitzuteilen, auch Bargeld und Sachleistungen. Wer eine Zahlung erst Monate später meldet, erzeugt eine Überzahlung, die mit den laufenden Beträgen verrechnet oder zurückgefordert wird.

Kann ich Unterhaltsvorschuss und einen Unterhaltstitel gleichzeitig haben?

Ja, und das ist der Regelfall. Der Titel bleibt bestehen, in Höhe des gezahlten Vorschusses zieht ihn aber das Land ein. Nur der Teil, der über den Vorschuss hinausgeht, also die Differenz zum vollen Zahlbetrag der Düsseldorfer Tabelle, bleibt bei Ihnen und kann selbst vollstreckt werden. Das Jugendamt beurkundet einen Titel im Rahmen der Beistandschaft kostenfrei.

Quellen

  1. § 1 UhVorschG, Berechtigte abgerufen 09/2026
  2. § 2 UhVorschG, Umfang der Unterhaltsleistung abgerufen 09/2026
  3. § 4 UhVorschG, Beginn und beschränkte Rückwirkung abgerufen 09/2026
  4. § 7 UhVorschG, Übergang von Ansprüchen abgerufen 09/2026
  5. § 1712 BGB, Beistandschaft des Jugendamts abgerufen 09/2026
  6. Düsseldorfer Tabelle 2026, Mindestunterhalt und Selbstbehalte abgerufen 09/2026

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