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Familienversicherung: wer kostenlos mitversichert ist und wann sie endet

Ehepartner und Kinder sind ohne eigenen Beitrag mitversichert, solange fünf Voraussetzungen erfüllt sind. Die Einkommensgrenze ist dabei die häufigste Stolperstelle.

Aktualisiert Stand der Zahlen 2026Lesezeit 7 Min.

Kurz erklärt

Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung sind beitragsfrei mitversichert, wenn sie im Inland wohnen, nicht selbst versicherungspflichtig oder versicherungsfrei sind, nicht hauptberuflich selbstständig arbeiten und ihr Gesamteinkommen 2026 regelmäßig 565 Euro im Monat nicht übersteigt (bei ausschließlich geringfügiger Beschäftigung 603 Euro). Für Kinder gelten zusätzlich Altersgrenzen: 18 Jahre, 23 Jahre ohne Erwerbstätigkeit, 25 Jahre in Schul- oder Berufsausbildung, ohne Altersgrenze bei Behinderung.

Auf einen Blick

Einkommensgrenze 2026565 Euro im Monat (ein Siebtel der Bezugsgröße)
Grenze bei Minijob603 Euro im Monat
Altersgrenzen Kinder18, 23 ohne Erwerbstätigkeit, 25 in Ausbildung
Kinder mit Behinderungohne Altersgrenze
Ausschluss bei privat versichertem Elternteildessen Einkommen über 6.450 Euro im Monat und höher als das des Mitglieds
Beitragkeiner, auch nicht für die Pflegeversicherung
Rechtsgrundlage§ 10 SGB V, § 25 SGB XI
Meldungdas Mitglied meldet die Angehörigen der Krankenkasse (§ 10 Abs. 6 SGB V)

Die fünf Voraussetzungen, die gleichzeitig erfüllt sein müssen

§ 10 Abs. 1 SGB V stellt fünf Bedingungen auf. Fällt eine weg, endet die Familienversicherung, und zwar taggenau, nicht zum Monatsende oder Jahresende.

  1. Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland. Ein Auslandsstudium oder ein befristeter Auslandsaufenthalt beendet den gewöhnlichen Aufenthalt in der Regel nicht, ein dauerhafter Umzug schon.
  2. Keine eigene Versicherungspflicht. Wer selbst versicherungspflichtig wird, etwa durch eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze, durch Bürgergeld oder als Studentin an einer Hochschule nach dem 25. Geburtstag, ist nicht mehr mitversichert.
  3. Keine Versicherungsfreiheit und keine Befreiung von der Versicherungspflicht. Das trifft vor allem Beamte mit Beihilfeanspruch und Personen, die sich haben befreien lassen.
  4. Keine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit. Ein kleiner Nebenerwerb ist unschädlich, sobald die Selbstständigkeit nach Zeitaufwand und wirtschaftlicher Bedeutung im Vordergrund steht, ist die Familienversicherung ausgeschlossen.
  5. Gesamteinkommen unter der Grenze. Der Punkt, an dem die meisten Fälle kippen.

Ist alles erfüllt, kostet die Mitversicherung nichts, auch nicht in der Pflegeversicherung (§ 25 SGB XI). Familienversicherte bekommen eine eigene Gesundheitskarte und haben denselben Leistungsanspruch wie das Mitglied, einschließlich der Zuzahlungsregeln und der Belastungsgrenze. Ein Unterschied bleibt: Krankengeld gibt es nur für Mitglieder, nicht für Familienversicherte.

Die Einkommensgrenze: 565 Euro, mit Minijob 603 Euro

Die Grenze ist nicht als fester Betrag im Gesetz genannt, sondern als Bruchteil: Das Gesamteinkommen darf "regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße" nicht überschreiten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Für 2026 ergibt das 565 Euro im Monat. Wer ausschließlich geringfügig beschäftigt ist, also einen Minijob hat, darf bis zur Geringfügigkeitsgrenze verdienen: 2026 sind das 603 Euro im Monat.

Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Steuerrechts (§ 16 SGB IV). Dazu zählen also nicht nur Arbeitsentgelt, sondern auch Gewinne aus einer selbstständigen Nebentätigkeit, Mieteinnahmen nach Abzug der Werbungskosten, Kapitalerträge und der Zahlbetrag einer Rente. Nicht dazu zählen steuerfreie Leistungen wie Elterngeld, BAföG, Kindergeld, Unterhalt vom getrennt lebenden Partner sowie das Pflegegeld, das ein Pflegebedürftiger an Angehörige weitergibt.

Die 38-Euro-Falle

Die beiden Grenzen gelten nicht nebeneinander. Die 603 Euro gelten nur, wenn das Einkommen ausschließlich aus geringfügiger Beschäftigung stammt. Wer 500 Euro aus einem Minijob und 100 Euro Mieteinnahmen hat, wird an der 565-Euro-Grenze gemessen und ist mit 600 Euro darüber.

Maßgeblich ist das regelmäßige monatliche Einkommen, also eine vorausschauende Betrachtung über zwölf Monate. Schwankende Einkünfte werden umgerechnet: Wer 6.000 Euro im Jahr verdient, liegt bei 500 Euro im Monat und bleibt mitversichert, auch wenn einzelne Monate höher ausfallen. Ein einmaliges, nicht vorhersehbares Überschreiten beendet die Mitversicherung nicht sofort; ein dauerhaft höheres Einkommen schon, und zwar ab dem Zeitpunkt, ab dem es feststeht.

Kinder: vier Altersstufen

§ 10 Abs. 2 SGB V staffelt die Mitversicherung von Kindern nach Alter und Status:

Bis wann Voraussetzung
Vollendung des 18. Lebensjahres keine weitere Voraussetzung außer den fünf Grundbedingungen
Vollendung des 23. Lebensjahres das Kind ist nicht erwerbstätig
Vollendung des 25. Lebensjahres Schul- oder Berufsausbildung, freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr
ohne Altersgrenze das Kind kann sich wegen einer Behinderung nicht selbst unterhalten und war bei Eintritt der Behinderung bereits familienversichert

Zwei Details, die oft übersehen werden. Erstens: Zwischen 18 und 23 darf das Kind gar nicht erwerbstätig sein, ein Minijob unterhalb der Grenze zählt hier bereits als Erwerbstätigkeit. In dieser Altersgruppe hilft dann nur die Ausbildungsvariante. Zweitens: Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch einen gesetzlichen Dienst oder einen Freiwilligendienst unterbrochen, verlängert sich die Mitversicherung über das 25. Lebensjahr hinaus, und zwar um die Dauer des Dienstes.

Als Kinder gelten auch Stiefkinder, Enkel, Pflegekinder und Kinder, die zur Adoption angenommen sind, wenn das Mitglied sie überwiegend unterhält beziehungsweise in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 10 Abs. 4 SGB V).

Wenn ein Elternteil privat versichert ist

Der häufigste Ausschlussgrund für Kinder steht in § 10 Abs. 3 SGB V. Kinder sind nicht familienversichert, wenn drei Bedingungen zusammentreffen:

  • Der mit dem Kind verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds ist nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, ist also privat versichert, Beamter oder versicherungsfrei,
  • und sein Gesamteinkommen übersteigt regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze, 2026 also 6.450 Euro im Monat (77.400 Euro im Jahr),
  • und sein Gesamteinkommen ist regelmäßig höher als das des gesetzlich versicherten Elternteils.

Fehlt eine der drei Bedingungen, bleibt das Kind mitversichert. Wichtig ist die Reihenfolge: Es kommt nicht darauf an, dass ein Elternteil privat versichert ist, sondern auf die Kombination aus privater Versicherung, hohem Einkommen und dem Vergleich der beiden Einkommen. Unverheiratete Eltern sind von der Regel nicht erfasst, sie setzt eine Ehe oder Lebenspartnerschaft voraus.

Beispiel

Eine Angestellte ist gesetzlich versichert und verdient 3.400 Euro brutto im Monat. Ihr Ehemann ist privat versichert und verdient 7.200 Euro brutto.

Sein Einkommen liegt über 6.450 Euro und über ihrem. Alle drei Bedingungen sind erfüllt: Das gemeinsame Kind kann nicht über die Mutter familienversichert werden. Es braucht eine eigene private Kinderversicherung oder eine freiwillige Versicherung.

Steigt ihr Gehalt auf 7.500 Euro, kehrt sich der Vergleich um. Dann ist das Kind wieder über die Mutter mitversichert, obwohl sich am Einkommen des Vaters nichts geändert hat.

Ehepartner: was bei Elternzeit, Rente und Trennung gilt

Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner gelten dieselben fünf Voraussetzungen, nur ohne Altersgrenze. Praktisch relevant sind drei Konstellationen.

Elternzeit und Mutterschutz: Wer vorher gesetzlich versichert war, bleibt es. Ein Ehepartner, der vor Mutterschutz oder Elternzeit nicht gesetzlich krankenversichert war, kann in dieser Zeit nicht in die Familienversicherung wechseln.

Rente: Ein Rentenzahlbetrag zählt zum Gesamteinkommen. Eine kleine Rente unter 565 Euro im Monat lässt die Familienversicherung bestehen, eine höhere beendet sie. Meist greift dann ohnehin die Krankenversicherung der Rentner.

Trennung und Scheidung: Die Familienversicherung endet nicht mit dem Auszug, sondern erst mit der Rechtskraft der Scheidung. Unterhaltszahlungen des getrennt lebenden Ehegatten zählen nicht zum Gesamteinkommen.

Studierende: der Übergang mit 25

Die Familienversicherung eines Kindes in Schul- oder Berufsausbildung endet mit dem 25. Geburtstag. Danach greift die Versicherungspflicht als Studentin oder Student nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Eine Begrenzung auf eine bestimmte Zahl von Fachsemestern gibt es nicht mehr. Nach dem 30. Geburtstag bleibt die Versicherungspflicht nur bestehen, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre und persönliche Gründe die Überschreitung rechtfertigen, etwa der Zweite Bildungsweg oder die Pflege eines Angehörigen.

Der Beitrag in der studentischen Krankenversicherung ist nicht einkommensabhängig, sondern gesetzlich pauschaliert: Bemessungsgrundlage ist der monatliche BAföG-Bedarfssatz für Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen (§ 236 SGB V). Darauf werden der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 Prozent, der Zusatzbeitrag der jeweiligen Kasse und der Pflegebeitrag von 3,6 Prozent erhoben, für Kinderlose ab 23 Jahren zuzüglich 0,6 Prozentpunkte. Den aktuellen Eurobetrag veröffentlicht jede Krankenkasse zum Semesterbeginn.

Praxistipp

Wer sich zu Beginn des Studiums von der Versicherungspflicht befreien lässt, um privat versichert zu bleiben (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V), muss den Antrag innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht stellen. Die Befreiung ist unwiderruflich und gilt für die gesamte Dauer des Studiums, eine Rückkehr in die studentische Krankenversicherung ist danach ausgeschlossen.

Wenn die Grenze überschritten wird: Nachmeldung und Nachforderung

Die Krankenkassen prüfen die Familienversicherung regelmäßig, in der Regel jährlich mit einem Fragebogen. Das Mitglied ist verpflichtet, die Angehörigen mit allen für die Durchführung notwendigen Angaben zu melden (§ 10 Abs. 6 SGB V), und Änderungen unaufgefordert mitzuteilen. Wer eine Gehaltserhöhung, den Beginn einer Selbstständigkeit oder eine Rente nicht meldet, riskiert eine rückwirkende Korrektur.

Und die hat es in sich. Endet die Familienversicherung, setzt sich die Versicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V automatisch als freiwillige Mitgliedschaft fort, die sogenannte obligatorische Anschlussversicherung. Sie beginnt am Tag nach dem Ende der Familienversicherung, ohne Antrag, ohne Anmeldung. Ein Austritt ist nur innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis der Kasse möglich und nur wirksam, wenn eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.

Stellt die Kasse also im Herbst fest, dass die Familienversicherung schon im Januar geendet hat, bestand seit Januar eine freiwillige Mitgliedschaft, für die Beiträge fällig sind. Werden keine Einkommensnachweise vorgelegt, rechnet die Kasse zunächst mit der Mindestbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte, 2026 sind das 1.318,33 Euro im Monat. Aus 14,0 Prozent ermäßigtem Beitragssatz, einem Zusatzbeitrag in Höhe des Rechenwerts von 2,9 Prozent und 3,6 Prozent Pflegeversicherung ergeben sich daraus rund 270 Euro im Monat, die für die zurückliegenden Monate nachgefordert werden.

Gegen einen solchen Bescheid ist der Widerspruch innerhalb eines Monats möglich; wann diese Monatsfrist genau endet, zeigt die Anleitung zum Berechnen von Fristen. Wie Sie den Bescheid lesen und die Berechnung nachvollziehen, steht unter Bescheid verstehen.

Woran die Familienversicherung typischerweise scheitert

  • Der Fragebogen wird nicht zurückgeschickt. Die Kasse beendet die Mitversicherung dann mangels Nachweis, oft rückwirkend.
  • Minijob und zweite Einkunftsquelle. Sobald neben dem Minijob andere Einkünfte stehen, gilt die niedrigere Grenze von 565 Euro für alles zusammen.
  • Urlaubs- und Weihnachtsgeld vergessen. Einmalzahlungen werden auf zwölf Monate umgelegt und können die Grenze kippen.
  • Selbstständigkeit unterschätzt. Nicht der Gewinn allein entscheidet, sondern ob die Tätigkeit hauptberuflich ist. Kassen prüfen Arbeitszeit, Beschäftigte und wirtschaftliche Bedeutung.
  • Der 23. Geburtstag des Kindes. Zwischen 18 und 23 schadet jede Erwerbstätigkeit. Wer die Ausbildungsbescheinigung nicht einreicht, verliert den Schutz mit dem Geburtstag.
  • Kein Nachweis für die Ausbildung. Immatrikulations- oder Ausbildungsbescheinigungen müssen zu jedem Semester oder Ausbildungsjahr neu vorgelegt werden.

Häufige Fragen

Kostet die Familienversicherung wirklich nichts?

Ja. Familienversicherte zahlen weder Krankenkassenbeitrag noch Zusatzbeitrag noch Pflegebeitrag, und auch der Arbeitgeber zahlt nichts zusätzlich. Der Beitrag des Mitglieds steigt durch mitversicherte Angehörige nicht, egal wie viele es sind. Nicht befreit sind Familienversicherte von den üblichen Zuzahlungen bei Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, für Kinder unter 18 Jahren entfallen diese allerdings ohnehin.

Wie schnell muss ich eine Änderung melden?

Unverzüglich, also sobald sie feststeht. Rechtlich verlangt § 10 Abs. 6 SGB V die Meldung der für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben. Wer wartet, bis der Jahresfragebogen kommt, riskiert eine rückwirkende Beendigung samt Beitragsnachforderung für die Zwischenzeit. Eine frühzeitige Meldung ändert am Ergebnis nichts, verhindert aber, dass sich mehrere Monate Beiträge auftürmen.

Mein Kind hat einen Ferienjob. Fliegt es aus der Versicherung?

Bis zum 18. Geburtstag nicht, dort spielt Erwerbstätigkeit keine Rolle, solange das Gesamteinkommen unter der Grenze bleibt. Zwischen 18 und 23 schadet jede Erwerbstätigkeit, es sei denn, das Kind befindet sich in Schul- oder Berufsausbildung, dann gilt die Grenze bis 25. Ein kurzer Ferienjob mit Verdienst unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze ist in der Ausbildungsvariante unschädlich, ein durchgehender Nebenjob über 603 Euro nicht.

Kann ich als Selbstständiger über meine Frau familienversichert sein?

Nur, wenn die Selbstständigkeit nicht hauptberuflich ist und das Gesamteinkommen unter 565 Euro im Monat bleibt. Maßgeblich für die Hauptberuflichkeit sind Arbeitszeit, wirtschaftliche Bedeutung und ob Beschäftigte angestellt sind. Krankenkassen fragen dafür in der Regel den letzten Einkommensteuerbescheid, eine Gewinnprognose und Angaben zum wöchentlichen Zeitaufwand ab.

Was gilt für Kinder mit Behinderung nach dem 25. Geburtstag?

Sie bleiben ohne Altersgrenze mitversichert, wenn sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind noch innerhalb der Altersgrenzen familienversichert war. Eine später eintretende Behinderung eröffnet diese Variante nicht. Nachgewiesen wird sie meist über den Schwerbehindertenausweis oder ein ärztliches Gutachten.

Bin ich während des Bezugs von Elterngeld familienversichert?

Elterngeld zählt nicht zum Gesamteinkommen, es ist steuerfrei. Wer vor der Elternzeit gesetzlich versicherungspflichtig beschäftigt war, bleibt während der Elternzeit ohnehin beitragsfrei Mitglied. Nach dem Ende der Elternzeit ist die Familienversicherung über den Ehepartner möglich, wenn das laufende Einkommen die Grenze nicht übersteigt. Wer vorher privat versichert war, kann während Mutterschutz und Elternzeit nicht in die Familienversicherung wechseln.

Wechselt die Familienversicherung mit, wenn das Mitglied die Kasse wechselt?

Ja. Familienversicherte sind an die Kasse des Mitglieds gebunden und wechseln automatisch mit. Ein eigenes Wahlrecht haben sie nicht. Die neue Kasse prüft die Voraussetzungen erneut und verschickt dafür einen Fragebogen. Details zu Fristen und Ablauf stehen unter Krankenkasse wechseln.

Was passiert, wenn ich die Grenze nur in einem einzigen Monat überschreite?

Entscheidend ist das regelmäßige monatliche Gesamteinkommen, also eine Prognose über zwölf Monate, nicht der Kontostand eines einzelnen Monats. Ein einmaliger, nicht vorhersehbarer Ausreißer, etwa eine Nachzahlung oder eine kurzfristige Vertretung, beendet die Familienversicherung nicht. Wird das höhere Einkommen dauerhaft, endet sie mit dem Zeitpunkt, ab dem das absehbar war. Die Kasse verlangt für die Beurteilung meist Verdienstbescheinigungen der letzten Monate.

Quellen

  1. § 10 SGB V, Familienversicherung
  2. § 16 SGB IV, Gesamteinkommen
  3. § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V, Versicherungspflicht der Studenten
  4. § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, Befreiung von der Versicherungspflicht
  5. § 188 Abs. 4 SGB V, obligatorische Anschlussversicherung
  6. § 236 SGB V, beitragspflichtige Einnahmen Studierender
  7. § 25 SGB XI, Familienversicherung in der Pflegeversicherung
  8. dejure.org, Volltext § 10 SGB V und § 188 SGB V abgerufen 09/2026
  9. GKV-Spitzenverband, Faktenblatt Beitragssätze und Rechengrößen 2026 (26.11.2025) abgerufen 09/2026

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