Krankenkasse wechseln: Bindungsfrist, Sonderkündigungsrecht, was der Zusatzbeitrag wirklich kostet
Der Leistungskatalog ist bei allen gesetzlichen Kassen gleich, der Zusatzbeitrag nicht. Der Unterschied zwischen der günstigsten und der teuersten Kasse liegt bei mehreren hundert Euro im Jahr.
Kurz erklärt
Wer zwölf Monate bei seiner Krankenkasse war, kann jederzeit kündigen, und zwar zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats (§ 175 Abs. 4 SGB V). Erhöht die Kasse ihren Zusatzbeitrag, gilt ein Sonderkündigungsrecht auch vor Ablauf der zwölf Monate. Kündigen müssen Sie selbst gar nicht: Seit 2021 meldet die neue Kasse den Wechsel elektronisch an die alte. Der Leistungskatalog bleibt gleich, nur Zusatzbeitrag, Satzungsleistungen und Bonusprogramme ändern sich.
Auf einen Blick
| Bindungsfrist | 12 Monate ab Beginn der Mitgliedschaft |
|---|---|
| Kündigungsfrist | zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats |
| Sonderkündigungsrecht | wenn die Kasse den Zusatzbeitrag einführt oder erhöht |
| Beitragssatz 2026 | 14,6 Prozent allgemein, 14,0 Prozent ermäßigt |
| Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2026 | 2,9 Prozent, reiner Rechenwert |
| Beitragsbemessungsgrenze KV/PV 2026 | 5.812,50 Euro im Monat, 69.750 Euro im Jahr |
| Versicherungspflichtgrenze 2026 | 77.400 Euro im Jahr, 6.450 Euro im Monat |
| Rechtsgrundlage | § 175 SGB V, §§ 242, 242a SGB V |
Was ein Wechsel im Monat ausmacht
Der allgemeine Beitragssatz ist bei jeder gesetzlichen Krankenkasse gleich: 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen, getragen je zur Hälfte von Beschäftigten und Arbeitgeber, also je 7,3 Prozent. Der ermäßigte Satz von 14,0 Prozent gilt für Mitglieder ohne Anspruch auf Krankengeld. Diese Sätze stehen im Gesetz, keine Kasse kann sie unterbieten.
Unterschiedlich ist allein der Zusatzbeitrag. Jede Kasse legt ihn in ihrer Satzung als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen fest, wenn ihre Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds die Ausgaben nicht decken (§ 242 Abs. 1 SGB V). Auch er wird zwischen Beschäftigten und Arbeitgeber halbiert.
Der viel zitierte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz von 2,9 Prozent für 2026 ist der Beitrag keiner einzigen Kasse. Das Bundesministerium für Gesundheit errechnet ihn aus der Lücke zwischen den erwarteten Ausgaben aller Kassen und den Einnahmen des Gesundheitsfonds und gibt ihn bis zum 1. November für das Folgejahr im Bundesanzeiger bekannt (§ 242a SGB V). Er ist ein Rechenwert, unter anderem für Bezieherinnen und Bezieher bestimmter Entgeltersatzleistungen (§ 242 Abs. 3 SGB V). Was Sie zahlen, steht in der Satzung Ihrer Kasse und auf Ihrer Lohnabrechnung. Die reale Spanne reicht 2026 von rund 2,2 Prozent bis über 4,3 Prozent.
| Beitragsbestandteil 2026 | Satz | davon Beschäftigte |
|---|---|---|
| Allgemeiner Beitragssatz | 14,6 % | 7,3 % |
| Ermäßigter Beitragssatz (ohne Krankengeld) | 14,0 % | 7,0 % |
| Zusatzbeitrag, kassenindividuell | ca. 2,2 % bis über 4,3 % | die Hälfte |
| Durchschnittlicher Zusatzbeitrag (Rechenwert) | 2,9 % | 1,45 % |
| Pflegeversicherung | 3,6 % | 1,8 % zzgl. Zuschlag für Kinderlose |
Ein Angestellter mit 3.000 Euro brutto im Monat wechselt zu einer Kasse, deren Zusatzbeitrag einen Prozentpunkt niedriger liegt.
Ein Prozentpunkt von 3.000 Euro sind 30 Euro im Monat. Davon trägt er die Hälfte: 15 Euro im Monat, 180 Euro im Jahr.
Bei 5.000 Euro brutto sind es 50 Euro im Monat, davon die Hälfte: 25 Euro im Monat, 300 Euro im Jahr.
Zwischen der günstigsten und der teuersten Kasse liegen 2026 gut zwei Prozentpunkte. Bei 3.000 Euro brutto sind das rund 31 Euro im Monat für den Beschäftigten, bei 5.000 Euro rund 52 Euro. Über ein Jahr: 378 beziehungsweise 630 Euro.
Zwei Einschränkungen zu dieser Rechnung. Erstens greift oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze nichts mehr: 2026 werden nur Einnahmen bis 5.812,50 Euro im Monat (69.750 Euro im Jahr) verbeitragt. Wer mehr verdient, spart bei einem Prozentpunkt Unterschied maximal rund 29 Euro im Monat. Zweitens gilt die Halbierung nur für Beschäftigte. Freiwillig versicherte Selbstständige tragen den vollen Beitrag, bei ihnen verdoppelt sich die Ersparnis. Wie sich der Beitrag im Netto auswirkt, rechnet der Brutto-Netto-Rechner durch.
Die zwei Fristen, die über den Wechseltermin entscheiden
§ 175 Abs. 4 SGB V enthält zwei Regeln, die oft verwechselt werden.
Die Bindungsfrist: "Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die von ihnen gewählte Krankenkasse mindestens zwölf Monate gebunden." Die zwölf Monate laufen ab Beginn der Mitgliedschaft, nicht ab Jahresanfang.
Die Kündigungsfrist: Zum oder nach Ablauf dieser zwölf Monate ist eine Kündigung "zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt". Der Monat der Erklärung zählt also mit, dann kommen zwei volle Monate dazu.
Eine Kündigung im März wirkt zum 31. Mai, die neue Kasse startet am 1. Juni. Eine Kündigung am 31. März wirkt genauso wie eine am 2. März: Auf den Tag im Monat kommt es nicht an, nur auf den Monat. Wer den Monatswechsel um einen Tag verpasst, verliert einen ganzen Monat.
Von der Zwölfmonatsbindung gibt es Ausnahmen. Sie gilt nicht, wenn die Mitgliedschaft kraft Gesetzes endet, etwa weil Sie in eine Familienversicherung wechseln, und nicht, wenn Sie kündigen, weil überhaupt keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse mehr begründet werden soll, etwa beim Wechsel in die private Krankenversicherung oder ins Ausland. In diesem Fall wird die Kündigung nur wirksam, wenn Sie innerhalb der Frist eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweisen. Zusätzlich dürfen Kassen in ihrer Satzung vorsehen, dass die Zwölfmonatsfrist beim Wechsel innerhalb derselben Kassenart nicht gilt.
Sonderkündigungsrecht: die Ausnahme, die am häufigsten passt
Der praktisch wichtigste Ausstieg steht in § 175 Abs. 4 Satz 6 SGB V: Erhebt die Kasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren Zusatzbeitragssatz, kann die Mitgliedschaft abweichend von der Zwölfmonatsbindung gekündigt werden, und zwar bis zum Ablauf des Monats, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben oder erhöht wird.
Erhöht Ihre Kasse also zum 1. Januar, haben Sie bis zum 31. Januar Zeit für die Erklärung. Die normale Kündigungsfrist bleibt daneben bestehen: Erklären Sie im Januar, endet die Mitgliedschaft am 31. März. In den Monaten dazwischen zahlen Sie den erhöhten Beitrag. Das Sonderkündigungsrecht verkürzt die Kündigungsfrist nicht, es hebelt nur die Bindungsfrist aus.
Wichtig ist der Auslöser: Nicht jede Beitragserhöhung ist eine Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes. Steigt Ihr Beitrag, weil Sie mehr verdienen oder weil der Pflegebeitrag steigt, entsteht kein Sonderkündigungsrecht. Welche Kasse welchen Zusatzbeitrag erhebt, führt der GKV-Spitzenverband in einer laufend aktualisierten Übersicht im Internet (§ 242 Abs. 5 SGB V). Wie eine Monatsfrist genau gezählt wird, steht unter Fristen richtig berechnen; den konkreten Endtermin liefert der Fristenrechner.
Der Ablauf: Sie kündigen gar nicht selbst
Seit dem 1. Januar 2021 läuft der Wechsel über ein elektronisches Meldeverfahren zwischen den Kassen. Sie erklären der neuen Kasse, dass Sie Mitglied werden wollen. Diese meldet die Ausübung des Wahlrechts elektronisch an die bisherige Kasse, und diese Meldung ersetzt Ihre Kündigungserklärung (§ 175 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 4 SGB V). Die alte Kasse bestätigt der neuen innerhalb von zwei Wochen das Ende der Mitgliedschaft und nennt das Datum.
- Zusatzbeitrag prüfen Nicht nur den Prozentsatz vergleichen, sondern auch, wann er zuletzt geändert wurde. Eine Kasse, die drei Jahre stabil war, ist mehr wert als eine, die knapp unter dem Vorjahreswert liegt.
- Bindungsfrist prüfen Wann hat die aktuelle Mitgliedschaft begonnen? Liegt sie noch keine zwölf Monate zurück, brauchen Sie das Sonderkündigungsrecht oder Geduld.
- Mitglied werden Aufnahmeantrag bei der neuen Kasse, online, schriftlich oder in einer Geschäftsstelle. Die Kasse darf Sie nicht ablehnen (§ 175 Abs. 1 SGB V). Es gibt keine Gesundheitsprüfung und keine Wartezeit.
- Arbeitgeber informieren Sie müssen die gewählte Kasse innerhalb von zwei Wochen der Meldestelle nennen, in der Regel der Personalabteilung (§ 175 Abs. 3 SGB V). Ohne Meldung wird der Arbeitgeber Sie bei der bisherigen Kasse anmelden.
- Bestätigung abwarten Die neue Kasse teilt Ihnen das Startdatum mit und schickt die elektronische Gesundheitskarte. Bis sie ankommt, gilt die alte Karte weiter.
Was gleich bleibt, was sich ändert
| Bleibt gleich | Kann sich ändern |
|---|---|
| Der gesamte Leistungskatalog des SGB V: Arztbesuche, Krankenhaus, Arznei- und Hilfsmittel, Vorsorge, Reha | Satzungsleistungen (§ 11 Abs. 6 SGB V), etwa zusätzliche Osteopathie, Reiseimpfungen, professionelle Zahnreinigung, Haushaltshilfe über den Pflichtumfang hinaus |
| Krankengeld dem Grunde und der Höhe nach: 70 Prozent des Bruttoentgelts, höchstens 90 Prozent netto, längstens 78 Wochen | Bonusprogramme (§ 65a SGB V): Höhe der Prämie, welche Nachweise zählen, ob es Geld oder Sachprämien gibt |
| Zuzahlungen und Belastungsgrenze | Wahltarife (§ 53 SGB V), also Selbstbehalt, Prämien, Kostenerstattung, Krankengeld für Selbstständige |
| Arztwahl, Klinikwahl, freie Therapeutenwahl | Erreichbarkeit: Geschäftsstellen vor Ort, App, Telefonzeiten, Bearbeitungsdauer |
| Angefangene Behandlungen und laufende Bewilligungen | Ansprechpartner und die Praxis bei Ermessensentscheidungen, etwa bei Reha oder Kuren |
Der Leistungskatalog ist der Grund, warum ein Wechsel medizinisch risikolos ist: Was Ihnen zusteht, steht im Gesetz, nicht in der Satzung Ihrer Kasse. Das gilt auch für die Beträge, über die am häufigsten gestritten wird: Krankengeld und die Zuzahlungen samt Belastungsgrenze sind bundesweit einheitlich geregelt und ändern sich durch einen Wechsel nicht. Unterschiede entstehen an den Rändern, bei Extras und beim Service. Wer regelmäßig Leistungen braucht, sollte die Satzungsleistungen der neuen Kasse vorher gegenlesen, nicht die Werbebroschüre, sondern die Satzung selbst.
Wahltarife: die Bindung, die niemand auf dem Schirm hat
Wahltarife nach § 53 SGB V sind freiwillige Zusatzvereinbarungen mit der eigenen Kasse. Sie haben eigene Mindestbindungsfristen, und die sind zum Teil deutlich länger als zwölf Monate: für Selbstbehalttarife und den Krankengeld-Wahltarif drei Jahre, für Prämien- und Kostenerstattungstarife ein Jahr. Nur Tarife für besondere Versorgungsformen, etwa die hausarztzentrierte Versorgung, binden nicht (§ 53 Abs. 8 SGB V). Solange die Mindestbindungsfrist läuft, ist auch die Kündigung der Mitgliedschaft blockiert. Die Kassen müssen in ihrer Satzung ein Sonderkündigungsrecht für besondere Härten vorsehen.
Bevor Sie also einen Wechsel planen, klären Sie: Habe ich einen Wahltarif abgeschlossen? Der Punkt taucht auf keiner Vergleichsseite auf, blockiert aber den Wechsel zuverlässig.
Woran Wechsel scheitern
- Die zwölf Monate falsch gerechnet. Sie laufen ab dem Beginn der Mitgliedschaft, nicht ab dem Kalenderjahr und nicht ab dem letzten Wechselversuch.
- Zu spät reagiert. Das Sonderkündigungsrecht wegen Zusatzbeitragserhöhung endet mit Ablauf des Monats, für den der höhere Beitrag zuerst gilt. Danach greift wieder die Zwölfmonatsbindung.
- Der Wahltarif vergessen. Ein Selbstbehalt- oder Krankengeldtarif bindet drei Jahre und blockiert den Kassenwechsel.
- Doppelt gekündigt. Wer zusätzlich selbst kündigt, ohne bei einer neuen Kasse Mitglied zu werden, riskiert eine Kündigung ins Leere: Ohne Nachweis einer anderweitigen Absicherung wird sie nicht wirksam.
- Nur auf den Prozentsatz geschaut. Ein knapper Vorsprung von 0,1 Prozentpunkten ist bei 3.000 Euro brutto ein Euro und fünfzig Cent im Monat. Eine Satzungsleistung, die Sie tatsächlich nutzen, ist oft mehr wert.
- Den Arbeitgeber nicht informiert. Ohne Meldung an die Personalabteilung landen die Beiträge weiter bei der alten Kasse, und der Wechsel muss nachträglich korrigiert werden.
Häufige Fragen
Kann eine Krankenkasse mich ablehnen?
Nein. Nach § 175 Abs. 1 SGB V darf die gewählte Krankenkasse die Mitgliedschaft nicht ablehnen und die Wahlerklärung auch nicht durch unzutreffende Beratung behindern. Es gibt keine Gesundheitsprüfung, keine Altersgrenze und keine Wartezeit. Vorerkrankungen, laufende Behandlungen, eine Schwangerschaft oder ein Pflegegrad spielen für die Aufnahme keine Rolle. Aufsichtsbehörden können gegen Kassen vorgehen, die Mitgliedschaften rechtswidrig ablehnen.
Ab wann kann ich nach dem Wechsel wieder wechseln?
Ab dem ersten Tag der neuen Mitgliedschaft läuft eine neue Bindungsfrist von zwölf Monaten. Wer am 1. Juni bei der neuen Kasse startet, ist bis zum 31. Mai des Folgejahres gebunden und kann frühestens im Mai kündigen, wirksam zum 31. Juli. Erhöht die neue Kasse in der Zwischenzeit ihren Zusatzbeitrag, greift auch hier das Sonderkündigungsrecht, unabhängig davon, wie kurz die Mitgliedschaft besteht.
Gilt die Bindungsfrist auch für Familienversicherte?
Nein, die Zwölfmonatsfrist bindet Mitglieder. Familienversicherte sind keine Mitglieder, sondern über das Mitglied versichert. Sie folgen der Kasse des Mitglieds: Wechselt das Mitglied, wechselt die Familienversicherung mit. Umgekehrt kann ein Familienversicherter nicht allein zu einer anderen Kasse gehen. Erst wenn er selbst versicherungspflichtig wird, etwa durch eine Beschäftigung, entsteht ein eigenes Wahlrecht.
Was passiert mit meinem Bonusprogramm, wenn ich wechsle?
Bonuspunkte, die Sie bei der alten Kasse gesammelt haben, verfallen in der Regel, soweit sie nicht bis zum Ende der Mitgliedschaft ausgezahlt sind. Bonusprogramme sind freiwillige Satzungsleistungen nach § 65a SGB V, sie werden nicht übertragen. Wer kurz vor einer Auszahlung steht, prüft vor dem Wechsel die Bonusbedingungen der Satzung und reicht offene Nachweise rechtzeitig ein.
Muss ich zum Jahreswechsel wechseln?
Nein. Ein Wechsel ist zu jedem Monatsersten möglich, sobald die Bindungsfrist abgelaufen ist. Der Jahreswechsel ist nur deshalb so beliebt, weil viele Kassen ihre Zusatzbeiträge zum 1. Januar ändern und damit das Sonderkündigungsrecht auslösen. Wer die zwölf Monate ohnehin hinter sich hat, kann jeden beliebigen Monat wählen.
Ich bin freiwillig versichert, gelten für mich dieselben Fristen?
Ja. § 175 Abs. 4 SGB V gilt für Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte gleichermaßen, also auch für freiwillig Versicherte. Der Unterschied liegt beim Geld: Freiwillig Versicherte ohne Arbeitgeberzuschuss tragen den Beitrag allein, ein Prozentpunkt Zusatzbeitrag kostet sie doppelt so viel wie einen Angestellten mit demselben Einkommen.
Ändert sich beim Wechsel etwas an meiner Pflegeversicherung?
Die Pflegekasse ist bei der Krankenkasse angesiedelt, sie wechselt automatisch mit. Ein bereits festgestellter Pflegegrad bleibt bestehen und wird von der neuen Pflegekasse übernommen, eine erneute Begutachtung findet dafür nicht statt. Laufende Leistungen wie Pflegegeld oder Verhinderungspflege laufen weiter, das bereits verbrauchte Jahresbudget wird angerechnet.
Wie erfahre ich überhaupt, dass meine Kasse den Zusatzbeitrag erhöht?
Die Erhöhung erfolgt durch eine Änderung der Satzung, über die die Kassen ihre Mitglieder informieren, meist per Post oder im Mitgliederportal. Sichtbar wird sie außerdem auf der Lohn- oder Rentenabrechnung und in der laufend aktualisierten Übersicht, die der GKV-Spitzenverband nach § 242 Abs. 5 SGB V im Internet veröffentlicht. Wer den Brief übersieht, sollte im Januar einmal seine Abrechnung prüfen: Die Frist für das Sonderkündigungsrecht läuft mit dem Monat ab, für den der höhere Beitrag zuerst gilt.
Quellen
- § 175 SGB V, Ausübung des Wahlrechts
- § 242 SGB V, Zusatzbeitrag
- § 242a SGB V, Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz
- § 53 SGB V, Wahltarife und Mindestbindungsfristen
- § 11 Abs. 6 SGB V, Satzungsleistungen
- § 65a SGB V, Bonusprogramme
- dejure.org, Volltext § 175 SGB V abgerufen 09/2026
- GKV-Spitzenverband, Faktenblatt Beitragssätze und Rechengrößen 2026 (26.11.2025) abgerufen 09/2026
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