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Hausnotruf und Pflegekasse: Wie viel gibt es 2026, und wer bekommt ihn?

Der Basis-Hausnotruf ist für Versicherte mit Pflegegrad kein Zuschuss, sondern eine volle Kassenleistung. Bezahlen müssen Sie nur, was Sie über den Basistarif hinaus bestellen, und genau dort liegen die Unterschiede zwischen den Anbietern.

Aktualisiert Stand der Zahlen 2026Lesezeit 11 Min.

Kurz erklärt

Seit dem 1. April 2026 zahlt die Pflegekasse für den Basis-Hausnotruf 27,00 Euro netto im Monat, vorher waren es 25,50 Euro. Das Geld geht direkt an einen Anbieter mit Kassenvertrag, und dieser darf Ihnen für den Basistarif nichts zusätzlich berechnen, auch keine Anschlussgebühr. Voraussetzung ist ein Pflegegrad (ab 1), dass Sie allein leben oder große Teile des Tages allein sind und im Notfall nicht selbst per Telefon Hilfe rufen können. Schlüsselhinterlegung, Bereitschaftsdienst, Notruf unterwegs und andere Zusatzleistungen zahlen Sie selbst, je nach Anbieter rund 25 bis 34 Euro im Monat.

Auf einen Blick

Betrag seit 1. April 202627,00 Euro netto im Monat, plus Umsatzsteuer, falls der Anbieter sie schuldet (vorher 25,50 Euro)
Wer zahlt an wenPflegekasse direkt an den Vertragsanbieter, Sie gehen nicht in Vorleistung
Ihr Anteil im Basistarif0 Euro, keine Anschlussgebühr, keine Zuzahlung
VoraussetzungPflegegrad 1 bis 5, allein lebend oder über weite Teile des Tages allein, kein Hilferuf per Telefon möglich, jederzeit Notfall zu erwarten
Ohne Pflegegradkeine Leistung der Pflegekasse, auch nicht der Krankenkasse
ZusatzleistungenSchlüssel, Einsatzdienst, Mobilnotruf: selbst bezahlt, je nach Anbieter etwa 25 bis 34 Euro im Monat
BeihilfeberechtigtePflegekasse zahlt die Hälfte, 13,50 Euro
Steuerreiner Hausnotruf nicht nach § 35a EStG begünstigt (BFH, VI R 7/21)

Was ein Hausnotruf ist und was die Kasse davon bezahlt

Ein Hausnotruf besteht aus zwei Teilen. Das eine ist ein Gerät in der Wohnung, die Basisstation. Das andere ist ein kleiner Funksender mit Notrufknopf, getragen als Armband oder an einer Kette. Ein Druck auf den Knopf verbindet Sie über die Freisprechanlage mit einer Zentrale. Sie ist 24 Stunden am Tag besetzt. Dort sind Ihre Daten gespeichert, und die Zentrale ruft je nach Lage Angehörige, Nachbarn oder den Rettungsdienst. So beschreiben es die Produktgruppe 52 im Pflegehilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands und der Pflegewegweiser NRW. Der Funksender ist wasserdicht und funktioniert in der Wohnung in einem Umkreis von 30 Metern um das Gerät, auch unter der Dusche.

Rechtlich ist der Hausnotruf ein Pflegehilfsmittel. Das ist ein Gerät, das die Pflege erleichtert oder ein selbständigeres Leben ermöglicht. Den Anspruch darauf haben Pflegebedürftige nach § 40 Abs. 1 SGB XI. Zuständig ist deshalb die Pflegekasse, nicht die Krankenkasse.

Was die Pflegekasse dafür zahlt, steht nicht im Gesetz. Es steht in einem Vertrag zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Anbietern (AC/TK 19/00/452). Er gilt seit dem 1. April 2026. Nach Anlage 1 beträgt der Preis "pro Monat 27,00 EUR". Das ist ein Nettopreis. Muss der Anbieter Umsatzsteuer abführen, rechnet er sie zusätzlich mit der Pflegekasse ab, so die Fragen und Antworten des GKV-Spitzenverbands vom März 2026. Bis Ende März 2026 waren es 25,50 Euro netto, so der Pflegewegweiser NRW.

Drei Dinge folgen aus dem Vertrag:

  • Die Kasse zahlt direkt an den Anbieter. Sie gehen nicht in Vorleistung und reichen keine Rechnungen ein.
  • Der Monat zählt ganz. Der Anspruch beginnt am ersten Tag der Versorgung, angefangene Monate werden voll vergütet (§ 3 Abs. 2 des Vertrags).
  • Alte Verträge laufen weiter. Wer schon vor April 2026 versorgt war, braucht keine neue Genehmigung (§ 13 Abs. 1).

Wer den Hausnotruf bekommt

Ohne Pflegegrad gibt es nichts. § 40 SGB XI gilt nur für Pflegebedürftige. Pflegegrad 1 reicht aber, denn § 28a SGB XI zählt die Pflegehilfsmittel ausdrücklich zu den Leistungen bei Pflegegrad 1. Die Krankenkasse beteiligt sich nach dem Pflegewegweiser NRW grundsätzlich nicht.

Der Pflegegrad allein genügt nicht. Das Pflegehilfsmittelverzeichnis nennt für die Produktart 52.40.01.1 drei Bedingungen, die zusammen vorliegen müssen:

  1. Sie leben allein oder sind "über weite Teile des Tages" allein.
  2. Sie können in einer Notlage mit einem handelsüblichen Telefon keinen Hilferuf absetzen.
  3. Wegen Ihres Krankheits- oder Pflegezustands ist "jederzeit" mit einer Notsituation zu rechnen.

Typische Gründe für die dritte Bedingung sind Gleichgewichtsstörungen, Herzprobleme oder Sturzneigung, so der Pflegewegweiser NRW. Wer mit dem Partner zusammenlebt, ist nicht automatisch ausgeschlossen. Der Anspruch besteht auch dann, wenn die Person im Haushalt wegen eigener Einschränkungen im Notfall selbst keinen Hilferuf absetzen kann. Genau diese Punkte kreuzen Sie später im Antrag an.

Wie der Pflegegrad ermittelt wird, steht unter Pflegegrad beantragen. Wer einen abgelehnten oder zu niedrigen Grad anfechten will, findet das Vorgehen unter Widerspruch gegen den Pflegegrad.

"27 Euro Zuschuss" oder "kostenlos": was stimmt

Zwei Aussagen kursieren. Die eine: Die Pflegekasse gibt 27 Euro dazu, den Rest zahlen Sie. Die andere: Mit Pflegegrad ist der Hausnotruf kostenlos. Für den Basistarif stimmt die zweite.

Die 27 Euro sind kein Zuschuss zu einem höheren Preis. Sie sind der vollständige Preis für die Basisversorgung. Der Vertrag regelt nach § 1 Abs. 1 ausdrücklich die "mehrkostenfreie (beziehungsweise aufzahlungsfreie)" Versorgung. § 3 Abs. 5 sagt, mit der Vergütung seien alle Leistungen abgegolten. Der Anbieter darf Ihnen Beratung, Einweisung, Anschluss, Inbetriebnahme und Gerätetausch nicht gesondert in Rechnung stellen. Im Antragsformular (Anlage 2) steht es noch deutlicher:

Anlage 2 zum Hausnotruf-Vertrag, Mehrkostenerklärung

Ich habe mich für ein mehrkostenfreies Versorgungsangebot im Rahmen der Leistungspflicht der Sozialen Pflegeversicherung ohne private Zusatzleistungen entschieden. Zusatzkosten wie Anschlussgebühren oder sonstige Mehrkosten sind ausgeschlossen und können vom Leistungserbringer nicht erhoben werden.

Eine Zuzahlung fällt ebenfalls nicht an. Das Gerät wird Ihnen nur überlassen, am Ende holt der Anbieter es zurück (§ 3 Abs. 4 des Vertrags). Für leihweise überlassene technische Pflegehilfsmittel besteht nach dem Gemeinsamen Rundschreiben der Pflegekassen keine Zuzahlungspflicht.

Warum hält sich die Zuschuss-Version? Weil die Preislisten so aussehen. Viele Anbieter nennen für Selbstzahler einen höheren Basispreis, bei den Johannitern in Freiburg 31 Euro, in Bayern 35 Euro. In der bayerischen Liste steht daneben für Kassenkunden "kostenlos". Bei den Zusatzpaketen ziehen fast alle Listen 27 Euro ab, und das liest sich wie ein Zuschuss. Auch amtliche Infoblätter tragen dazu bei. Das Mainzer Infoblatt der Pflegestützpunkte (April 2026) schreibt, neben der Grundgebühr müsse "eine einmalige Anschlussgebühr zwischen 10 und 50 Euro" bezahlt werden. Für Selbstzahler stimmt das. Für die reine Kassenversorgung schließt der Vertrag es aus.

Der Rest zahlen Sie also nur in einem Fall: Sie wählen ausdrücklich mehr als den Basistarif. Dann tragen Sie nach § 40 Abs. 1 Satz 3 SGB XI die Mehrkosten und die Folgekosten selbst. Der Anbieter muss Ihnen deren Höhe vorher nennen. Sie unterschreiben sie in der Mehrkostenerklärung, einmalige und monatliche Beträge getrennt (§ 2 Abs. 7 des Vertrags). Das Formular sieht dafür auch einmalige Beträge vor.

Was die großen Anbieter verlangen

DRK, Johanniter, Malteser und ASB bestehen aus vielen regionalen Verbänden. Die Preise unterscheiden sich deshalb von Ort zu Ort. Die Malteser nennen auf ihrer Website Pakete für ganz Deutschland. Die Tabelle zeigt veröffentlichte Preislisten aus dem Jahr 2026. Jede dieser Listen bietet ein Paket mit Schlüsselhinterlegung und Einsatzdienst an: Der Anbieter verwahrt Ihren Wohnungsschlüssel, und eigene Leute kommen im Notfall zu Ihnen.

Anbieter, Ort, Stand Basis für Selbstzahler Paket mit Schlüssel und Einsatzdienst Ihr Anteil am Paket mit Pflegekasse Einmalig für Selbstzahler
Malteser, bundesweit, 11/2026 27,00 € 60,40 € (Komplettsicherheit) 33,40 € 0 €
Johanniter, Freiburg, 08/2026 31,00 € Zusatz 25,50 € 25,50 € 49 €
DRK, Freiburg, 08/2026 27,00 € Zusatz 27,00 € (Komfortpaket) 27,00 € 54 €
DRK, Kreis Pinneberg, 2026 27,00 € 53,00 € (Komfort) 26,00 € 59 €
ASB, Köln, 04/2026 27,00 € 56,40 € (Standard) 29,40 € 49,90 €
Ihr Anteil am Basistarif mit Pflegekasse, alle Vertragsanbieter 0 € 0 €

Die letzte Zeile ist keine Preisliste, sondern die Regel aus dem Vertrag. Der Anteil am Paket ist der Paketpreis minus 27 Euro, beim DRK Pinneberg also 53 minus 27 gleich 26 Euro. Wo die Liste den Aufpreis selbst nennt, steht er so in der Spalte. Der DRK Pinneberg und die Johanniter in Bayern schreiben ausdrücklich, dass die Einrichtungsgebühr mit Kassenübernahme entfällt. Die Kölner ASB-Liste nennt 49,90 Euro Anschlussgebühr für alle drei Pakete, ohne Ausnahme für Kassenkunden. Fragen Sie in so einem Fall vor der Unterschrift nach, und kreuzen Sie in Anlage 2 die mehrkostenfreie Versorgung an.

Hinter "Einsatzdienst" steckt nicht überall dasselbe. Beim DRK Freiburg ist im Komfortpaket der erste Einsatz im Monat frei, danach kostet jeder Einsatz 110 Euro. Der ASB Köln deckt bis zu zwölf Einsätze im Jahr ab, danach 60 Euro je Einsatz. Bei Malteser und Johannitern in Freiburg sind laut der Freiburger Liste alle häuslichen Einsätze enthalten. Vergleichen Sie also nicht nur den Monatspreis.

Andere Zusatzleistungen kosten extra. Ein Fallsensor erkennt einen Sturz und löst den Alarm selbst aus. Er kostet beim ASB Köln 15 Euro im Monat, beim DRK Oberberg 10 Euro. Ein Notruf unterwegs mit Ortung kostet beim DRK Oberberg 10 Euro zusätzlich zum Hausnotruf. Beim DRK Pinneberg kostet der mobile Notruf allein 55 Euro. Die Malteser vermieten einen Bewegungsmelder für 7,90 Euro im Monat.

Beim Fallsensor lohnt eine Frage an die Pflegekasse. Das Pflegehilfsmittelverzeichnis führt Sturzsensoren als Zubehör zum Hausnotruf (Produktart 52.40.01.2) "bei pflegerischer Notwendigkeit", etwa bei erhöhter Sturzgefahr. Die 27 Euro des Vertrags gelten nur für das Grundgerät mit der Positionsnummer 52.40.01.1. Fragen Sie die Pflegekasse deshalb nach dem Sensor, bevor Sie ihn privat bezahlen.

Ein Fall, Schritt für Schritt

Beispiel: Pflegegrad 2, allein in Freiburg

Nehmen wir eine 81-jährige Frau mit Pflegegrad 2. Sie lebt allein. Ihre Tochter arbeitet tagsüber und wohnt im Nachbarort. Die Frau hat Schwindelanfälle und ist im letzten Winter zweimal gestürzt.

Erste Frage: Hat sie Anspruch? Pflegegrad liegt vor. Sie lebt allein. Nach einem Sturz kommt sie nicht ans Telefon, und mit weiteren Stürzen ist jederzeit zu rechnen. Alle drei Bedingungen sind erfüllt.

Zweite Frage: Was kostet der Basistarif? Nichts. Ein Vertragsanbieter bekommt 27 Euro netto im Monat von der Pflegekasse und darf ihr weder Anschluss noch Einweisung berechnen.

Dritte Frage: Braucht sie den Schlüsseldienst? Ohne hinterlegten Schlüssel muss im Notfall jemand mit Schlüssel kommen, oder die Tür muss geöffnet werden. Angenommen, sie nimmt das Paket mit Schlüssel und Einsatzdienst. Nach der Freiburger Liste zahlt sie dann bei den Johannitern 25,50 Euro, beim DRK 27 Euro und bei den Maltesern 33,40 Euro im Monat. Im Jahr sind das 306, 324 oder 400,80 Euro.

Vierte Frage: Geht es billiger? Ja, wenn die Tochter und eine Nachbarin mit Schlüssel im Notfallplan stehen. Den Plan stimmt der Anbieter mit ihr ab, er legt fest, wen die Zentrale anruft (§ 2 Abs. 9 des Vertrags). Dann bleibt es beim Basistarif für 0 Euro.

Fünfte Frage: Und der Sturzsensor? Ob erhöhte Sturzgefahr vorliegt, entscheidet die Kasse. Zwei Stürze sind ein guter Anlass, zuerst dort nach dem Sensor als Zubehör zu fragen, bevor sie ihn privat dazubucht.

Wäre die Frau Beamtenwitwe mit Anspruch auf Beihilfe, sähe die Rechnung anders aus. Dann zahlt die Pflegekasse nach § 28 Abs. 2 SGB XI nur die Hälfte, und der Vertrag halbiert die Vergütung auf 13,50 Euro (§ 3 Abs. 6). Was die Beihilfestelle übernimmt, regelt das Beihilferecht des Dienstherrn.

So läuft der Antrag

  1. Anbieter mit Kassenvertrag wählen. Sie dürfen jeden Anbieter wählen, der dem Vertrag beigetreten ist. Die Pflegekasse muss Sie über diese Anbieter informieren (§ 2 Abs. 5 des Vertrags).
  2. Beraten lassen. Der Anbieter muss Sie vor der Versorgung beraten, auf Wunsch zu Hause und mit Angehörigen (§ 2 Abs. 6). Er muss Ihnen sagen, dass es eine Versorgung ohne Mehrkosten gibt.
  3. Antrag unterschreiben. Der Kostenvoranschlag des Anbieters an die Pflegekasse gilt als Ihr Antrag (§ 2 Abs. 4). Darin kreuzen Sie die Voraussetzungen an und wählen "mehrkostenfrei" oder ein Zusatzpaket mit Betrag.
  4. Genehmigung abwarten. Der Anbieter darf das Gerät erst nach der Kostenübernahmeerklärung der Kasse liefern. Danach muss es innerhalb einer Woche betriebsbereit sein, wenn Telefon oder Internet vorhanden ist (§ 2 Abs. 8).
  5. Einweisung und Empfangsbestätigung. Bei der Inbetriebnahme bestätigen Sie Empfang und Einweisung (Anlage 3). Ab diesem Tag zahlt die Kasse.

Es geht auch ohne eigenen Antrag. Empfiehlt der Medizinische Dienst im Pflegegutachten einen Hausnotruf, gilt die Empfehlung als Antrag, wenn Sie zustimmen (§ 2 Abs. 4 des Vertrags). Auch Pflegefachpersonen können beim Beratungsbesuch konkrete Pflegehilfsmittel empfehlen (§ 40 Abs. 6 SGB XI). Die Empfehlung darf beim Antrag nicht älter als zwei Wochen sein. Wie der Besuch abläuft, steht unter Beratungseinsatz beim Pflegegeld.

Lehnt die Pflegekasse ab, ist das ein Bescheid. Ein Monat lang ist dagegen Widerspruch möglich. Wie das geht, steht unter Widerspruch einlegen.

Die Versorgung endet mit dem Rückholauftrag der Kasse. Bei Tod oder Umzug ins Pflegeheim informiert der Anbieter die Kasse. Dasselbe gilt, wenn Sie den Hausnotruf nicht mehr wollen. Für den angefangenen Monat fordert die Kasse nichts zurück (§ 3 Abs. 4).

Den Eigenanteil von der Steuer absetzen?

Für den reinen Hausnotruf: nein. § 35a Abs. 2 EStG ermäßigt die Einkommensteuer um 20 Prozent der Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen. Gemeint sind Dienste, die im eigenen Haushalt erbracht werden. Der Bundesfinanzhof hat am 15. Februar 2023 entschieden (VI R 7/21): Ein Hausnotruf, der im Notfall "lediglich den Kontakt zu einer 24 Stunden-Servicezentrale herstellt", ist nicht begünstigt. Rufbereitschaft, Annahme des Notrufs und das Verständigen Dritter geschehen außerhalb der Wohnung.

Anders lag ein früherer Fall in einer Seniorenresidenz (BFH, VI R 18/14). Dort ging der Notruf direkt an eine Pflegekraft, die auch selbst Soforthilfe leistete. Diese Kosten waren begünstigt. Der Vertrag im Fall von 2023 umfasste nur Gerät und Rufbereitschaft. Über Pakete mit eigenem Einsatzdienst in der Wohnung hat der BFH dort nicht entschieden. Wer ein solches Paket bezahlt, kann den Anteil in der Steuererklärung angeben, sicher ist der Abzug nicht.

Im Basistarif mit Pflegekasse stellt sich die Frage ohnehin nicht: Dort zahlen Sie nichts.

Die häufigsten Fehler

  • Ohne Genehmigung angeschlossen. Das Gerät darf erst nach der Kostenübernahme der Kasse geliefert werden. Die Kasse zahlt frühestens ab dem Tag, den die Genehmigung nennt (§ 3 Abs. 2 des Vertrags).
  • Anbieter ohne Kassenvertrag. Dann gilt der Vertrag nicht, und die Pflegekasse zahlt nicht an diesen Anbieter. Fragen Sie vorher, ob er beigetreten ist.
  • Anschlussgebühr für den Basistarif bezahlt. Bei reiner Kassenversorgung ist sie ausgeschlossen. Prüfen Sie das Kreuz in der Mehrkostenerklärung.
  • Telefonkosten vergessen. Telefon- oder Internetanschluss und seine Grundgebühr zahlen Sie selbst (§ 2 Abs. 10 des Vertrags). Hängt der Anschluss an einem Router, fällt er bei Stromausfall aus. Darüber muss der Anbieter Sie aufklären. Manche Anbieter schließen das Gerät über Mobilfunk an, das DRK Pinneberg verlangt dafür 5 Euro Aufpreis.

Was diese Seite nicht abdeckt

Die Regeln gelten für die soziale Pflegeversicherung. Private Pflegeversicherungen zahlen nach ihrem Tarif. Ohne Pflegegrad zahlt die Pflegekasse nichts. Bei geringem Einkommen kann das Sozialamt die Kosten übernehmen, so der Pflegewegweiser NRW. Das hängt vom Einzelfall ab. Im betreuten Wohnen ist der Hausnotruf oft schon in der Grundpauschale enthalten. Die Preise in der Tabelle sind Beispiele aus einzelnen Orten. Der DRK-Verband oder die Johanniter in Ihrer Stadt können andere Preise haben. Verbindlich ist nur das Angebot, das Sie schriftlich bekommen. Der Basisbetrag von 27 Euro gilt, bis die Preisvereinbarung gekündigt wird, frühestens zum 31. März 2028 (Anlage 1). Eine gekündigte Vereinbarung gilt weiter, bis eine neue wirkt. Der Hausnotruf läuft nicht über den Entlastungsbetrag und verbraucht ihn auch nicht. Was mit diesem Betrag geht und wann er verfällt, steht unter Entlastungsbetrag nicht genutzt: bis wann verfällt er? Für eine Beratung im Einzelfall sind Pflegestützpunkte, VdK, SoVD und die Verbraucherzentralen da.

Häufige Fragen

Wie viel zahlt die Pflegekasse 2026 für den Hausnotruf?

Seit dem 1. April 2026 zahlt die Pflegekasse 27,00 Euro netto im Monat für den Basis-Hausnotruf. Schuldet der Anbieter Umsatzsteuer, rechnet er sie zusätzlich mit der Kasse ab. Bis Ende März 2026 waren es 25,50 Euro netto. Die Pflegekasse zahlt direkt an einen Anbieter, der dem Vertrag des GKV-Spitzenverbands beigetreten ist. Für die Basisversorgung darf dieser Anbieter Ihnen nichts zusätzlich berechnen, auch keine Anschlussgebühr. Bei Beihilfeberechtigten zahlt die Pflegekasse die Hälfte, also 13,50 Euro.

Ist der Hausnotruf mit Pflegegrad kostenlos?

Der Basistarif ja, wenn der Anbieter einen Kassenvertrag hat. Der Vertrag regelt die "mehrkostenfreie" Versorgung, und Anschlussgebühren oder sonstige Mehrkosten sind darin ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Zuzahlung fällt nicht an, weil das Gerät nur leihweise überlassen wird. Kosten entstehen nur, wenn Sie Zusatzleistungen wählen, etwa Schlüsselhinterlegung, Einsatzdienst, Fallsensor oder Notruf unterwegs. Diese Mehrkosten muss der Anbieter vorher nennen, und Sie unterschreiben sie in einer Mehrkostenerklärung.

Bekomme ich den Hausnotruf auch mit Pflegegrad 1?

Ja. § 28a SGB XI zählt Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI zu den Leistungen bei Pflegegrad 1, und der Hausnotruf ist ein Pflegehilfsmittel. Der Pflegegrad allein genügt aber nicht. Sie müssen allein leben oder große Teile des Tages allein sein. Sie dürfen im Notfall nicht selbst per Telefon Hilfe rufen können. Und wegen Ihres Zustands muss jederzeit mit einem Notfall zu rechnen sein, etwa wegen Sturzneigung oder Herzproblemen.

Zahlt die Pflegekasse den Hausnotruf auch ohne Pflegegrad?

Nein. Der Anspruch auf Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI setzt Pflegebedürftigkeit voraus, also einen Pflegegrad. Die Krankenkasse beteiligt sich grundsätzlich auch nicht. Ohne Pflegegrad zahlen Sie den Hausnotruf selbst. Im Basistarif sind das in den Preislisten dieser Seite 27 bis 35 Euro im Monat, oft plus Anschlussgebühr. Bei geringem Einkommen kann das Sozialamt einspringen. Wer schon Hilfe im Alltag braucht, sollte prüfen lassen, ob ein Pflegegrad in Frage kommt.

Wer zahlt Schlüsselhinterlegung und Sturzsensor?

Die Schlüsselhinterlegung zahlen Sie selbst. Sie gehört nicht zum Basistarif, sondern zu den Zusatzpaketen, mit Kasse je nach Anbieter rund 25 bis 34 Euro im Monat. Beim Sturzsensor lohnt sich eine Frage an die Pflegekasse. Das Pflegehilfsmittelverzeichnis führt Sturzsensoren als Zubehör zum Hausnotruf, wenn sie pflegerisch notwendig sind, etwa bei erhöhter Sturzgefahr. Fragen Sie deshalb zuerst die Pflegekasse. Privat kostet ein Fallsensor zum Beispiel beim ASB Köln 15 Euro und beim DRK Oberberg 10 Euro im Monat.

Kann ich den Hausnotruf von der Steuer absetzen?

Den reinen Hausnotruf nicht. Der Bundesfinanzhof hat am 15. Februar 2023 entschieden, dass ein Hausnotruf, der im Notfall nur den Kontakt zu einer Zentrale herstellt, keine haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG ist (VI R 7/21). Die Leistung geschieht außerhalb der Wohnung. Begünstigt war dagegen ein Notruf in einer Seniorenresidenz, bei dem eine Pflegekraft direkt half. Über Zusatzpakete mit eigenem Einsatzdienst hat der BFH im Fall von 2023 nicht entschieden.

Quellen

  1. GKV-Spitzenverband, Vertrag über die Versorgung der Versicherten mit Hausnotrufsystemen nach § 78 Abs. 1 SGB XI, AC/TK 19/00/452, in Kraft seit 01.04.2026, §§ 1 bis 4 und 13, Anlage 1 (27,00 EUR) und Anlage 2 (Mehrkostenerklärung) abgerufen 11/2026
  2. GKV-Spitzenverband, Häufig gestellte Fragen zu den Hausnotrufverträgen, März 2026 (Nettovergütung 27,00 Euro, Umsatzsteuer, Bestandsversorgungen) abgerufen 11/2026
  3. GKV-Spitzenverband, Fortschreibung Produktgruppe 52 Pflegehilfsmittel zur selbständigeren Lebensführung vom 30.01.2025, Produktarten 52.40.01.1 und 52.40.01.2 abgerufen 11/2026
  4. GKV-Spitzenverband und Verbände der Pflegekassen, Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI vom 02.04.2026, § 40 Ziffer 1.3 (keine Zuzahlung bei leihweiser Überlassung) abgerufen 11/2026
  5. § 40 SGB XI, Pflegehilfsmittel
  6. § 28a SGB XI, Leistungen bei Pflegegrad 1
  7. § 35a EStG, haushaltsnahe Dienstleistungen
  8. Bundesfinanzhof, Pressemitteilung 027/23 zum Urteil vom 15.02.2023, VI R 7/21 (keine Steuerermäßigung für Hausnotruf ohne Sofort-Hilfe) abgerufen 11/2026
  9. Pflegewegweiser NRW, Hausnotruf: Was hat sich bei den Kosten 2026 geändert? (25,50 Euro bis März 2026) abgerufen 11/2026
  10. Malteser Hilfsdienst, Kosten und Leistungen des Malteser Hausnotrufs (Grundsicherheit, Komplettsicherheit, Komplettsicherheit Plus) abgerufen 11/2026
  11. Stadt Freiburg, Seniorenbüro mit Pflegestützpunkt, Hausnotruf: Angebote in Freiburg, Stand 08/2026 (DRK, Johanniter, Malteser) abgerufen 11/2026
  12. ASB Köln, Preisliste zum Vertrag über Nutzung eines Notrufsystems, Stand 04/2026 abgerufen 11/2026
  13. DRK-Kreisverband Pinneberg, Hausnotruf-Flyer mit Preisen 2026 abgerufen 11/2026
  14. DRK-Kreisverband Oberbergischer Kreis, Flyer Hausnotruf ab 2026 (Fallsensor, mobiler Notruf) abgerufen 11/2026
  15. Johanniter-Unfall-Hilfe, Preisliste Hausnotruf Bayern, gültig ab 01.02.2026 abgerufen 11/2026
  16. Pflegestützpunkte Mainz, Infoblatt Hausnotruf, Stand April 2026 abgerufen 11/2026

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