Entlastungsbetrag nicht genutzt: bis wann verfällt er?
Die 131 Euro im Monat sammeln sich an, aber nicht beliebig lange. Wer den Übertrag nicht bis Ende Juni ausgibt, verliert ihn, und die Pflegekasse rechnet dabei in einer Reihenfolge, die kaum jemand kennt.
Kurz erklärt
Was vom Entlastungsbetrag in einem Kalenderjahr nicht verbraucht wird, geht in das folgende Kalenderhalbjahr über und verfällt am 30. Juni (§ 45b Abs. 1 SGB XI). Ein Ansparen über mehrere Jahre gibt es nicht, und im ersten Halbjahr setzen die Pflegekassen den Vorjahresrest vorrangig ein. Einen Antrag braucht weder der Anspruch noch der Übertrag; erstattet wird aber nur gegen Rechnung für Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, einen ambulanten Pflegedienst oder ein nach Landesrecht anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag.
Auf einen Blick
| Höhe 2026 | bis zu 131 Euro im Monat, Pflegegrad 1 bis 5, nur bei häuslicher Pflege |
|---|---|
| Übertrag | Rest eines Kalenderjahres bis 30. Juni des Folgejahres, danach verfallen |
| Reihenfolge | im ersten Halbjahr wird zuerst der Vorjahresrest verbraucht |
| Rest aus 2025 | am 30. Juni 2026 verfallen; Rest aus 2026 gilt bis 30. Juni 2027 |
| Antrag | keiner nötig, das Einreichen der Rechnung gilt als Antrag |
| Verwendung | Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Pflegedienst, anerkannte Angebote nach § 45a SGB XI |
| Nachbarschaftshilfe | Landesrecht, in Bremen nicht vorgesehen |
Die Frist: 30. Juni, nicht 31. Dezember und nicht nie
Der Entlastungsbetrag ist ein Monatsbetrag, der sich innerhalb des Kalenderjahres aufaddiert. Wer im Januar und Februar nichts abruft, kann im März bis zu 393 Euro erstattet bekommen. Am Jahresende endet das Sammeln, aber nicht sofort der Anspruch. § 45b Abs. 1 SGB XI sagt:
Die Leistung nach Satz 1 kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden; wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.
Das folgende Kalenderhalbjahr ist der Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni. Das Gemeinsame Rundschreiben der Pflegekassen sagt: Wird der übertragene Anspruch nicht ausgeschöpft, "verfällt dieser Anspruch mit dem 30.06.". Die Techniker Krankenkasse schreibt, Beträge aus dem Vorjahr könnten "für Leistungen bis zum 30. Juni des Folgejahres" genutzt werden. Maßgeblich ist also der Tag, an dem die Leistung erbracht wurde, nicht erst ein späterer Rechnungstermin.
Für heute heißt das konkret:
| Rest aus dem Jahr | nutzbar bis | Stand am 29. September 2026 |
|---|---|---|
| 2024 | 30. Juni 2025 | verfallen |
| 2025 | 30. Juni 2026 | verfallen |
| 2026 | 30. Juni 2027 | läuft, bis Jahresende wächst er monatlich um 131 Euro |
Zwei falsche Antworten kursieren. Die eine lautet, der Betrag verfalle am 31. Dezember. Das verwechselt das Ende des Sammelns mit dem Ende des Anspruchs. Die andere lautet, man könne über Jahre ansparen. Dafür gab es tatsächlich einmal eine Ausnahme: Für nicht genutzte Beträge aus 2015 und 2016 wurde die Übertragbarkeit bis zum 31. Dezember 2018 verlängert, als Übergangsregel der Pflegereform. Diese Ausnahme ist abgelaufen. Heute gilt ausnahmslos das eine Halbjahr.
Ebenfalls ausgeschlossen ist der Vorgriff. Das Rundschreiben stellt klar, dass ein Zugriff auf zukünftig entstehende Monatsbeträge nicht möglich ist, weil Sozialleistungen erst mit ihrem Entstehen fällig werden (§ 41 SGB I). Wer im Februar eine Rechnung über 500 Euro einreicht, bekommt ohne Vorjahresrest zunächst nur 262 Euro; der Rest kann mit den Beträgen der Folgemonate erstattet werden.
Die Reihenfolge, an der das Geld verloren geht
Der entscheidende Satz steht nicht im Gesetz, sondern im Rundschreiben der Pflegekassen: "Im 1. Halbjahr eines Kalenderjahres sind deshalb ggf. aus dem Vorjahr übertragene Ansprüche vorrangig zur Erstattung von Aufwendungen einzusetzen."
Jede Rechnung aus Januar bis Juni wird also zuerst mit dem alten Rest verrechnet, und die neuen Monatsbeträge bleiben stehen. Verfallen kann am 30. Juni deshalb genau der Betrag, um den die Rechnungen des Halbjahrs hinter dem Übertrag zurückbleiben.
Eine 84-Jährige mit Pflegegrad 2 lebt allein und wird von ihrem Sohn gepflegt. 2025 stand ihr der Entlastungsbetrag in allen zwölf Monaten zu: 12 × 131 = 1.572 Euro. Erst ab Oktober kam ein anerkannter Haushaltshilfedienst, der im Oktober, November und Dezember je 131 Euro abrechnete. Verbraucht 2025: 393 Euro. Übertrag ins erste Halbjahr 2026: 1.572 − 393 = 1.179 Euro.
Von Januar bis Juni 2026 kam der Dienst weiter, jetzt für 150 Euro im Monat, zusammen 900 Euro. Die Kasse verrechnete alle sechs Rechnungen mit dem Übertrag aus 2025. Am 30. Juni 2026 standen davon noch 1.179 − 900 = 279 Euro offen. Sie sind verfallen.
Die eigenen Monatsbeträge für 2026 blieben dabei unangetastet: 6 × 131 = 786 Euro standen am 1. Juli 2026 vollständig zur Verfügung, bis Dezember kommen weitere 786 Euro dazu. Was davon Ende 2026 übrig ist, gilt bis zum 30. Juni 2027.
Hätte die Familie im ersten Halbjahr 2026 zusätzlich Rechnungen über mindestens 279 Euro eingereicht, etwa die Eigenanteile für Unterkunft und Verpflegung bei ein paar Tagen Kurzzeitpflege, wäre nichts verfallen.
Ein großer Rest lässt sich also am schnellsten über einmalige, größere Posten abbauen, nicht über die laufende Haushaltshilfe.
Wofür die 131 Euro erstattet werden: die vier Verwendungen
Der Entlastungsbetrag wird nie bar ausgezahlt. Er erstattet Rechnungen für vier Arten von Leistungen, die § 45b Abs. 1 Satz 3 SGB XI aufzählt.
| Nr. | Leistung | Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 bis 5 |
|---|---|---|---|
| 1 | Tages- oder Nachtpflege | ja | ja, als Aufstockung über den Betrag nach § 41 SGB XI hinaus |
| 2 | Kurzzeitpflege | ja | ja, auch ganz ohne Anrechnung auf die Kurzzeitpflege |
| 3 | zugelassener ambulanter Pflegedienst | ja, auch Körperpflege | ja, aber nicht für Selbstversorgung wie Waschen oder Anziehen |
| 4 | nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI) | ja | ja |
Die Einzelheiten, die in keiner Kurzfassung stehen:
- Nebenkosten zählen mit. Bei Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege erstattet die Kasse auch die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und die Investitionskosten, bei der Kurzzeitpflege außerdem die Fahrkosten.
- Kurzzeitpflege allein aus dem Entlastungsbetrag. Wird ein Kurzzeitpflegeaufenthalt nur mit dem angesparten Entlastungsbetrag bezahlt, zählt das nach dem Rundschreiben nicht als Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI. Der Jahresbetrag für Kurzzeit- und Verhinderungspflege bleibt dann unberührt, und das Pflegegeld läuft in voller Höhe weiter.
- Pflegegrad 1 darf mehr. Die Sperre für die Selbstversorgung gilt nur ab Pflegegrad 2, weil dort die Pflegesachleistung dafür vorgesehen ist. Mit Pflegegrad 1 gibt es keine Sachleistung, deshalb darf der Pflegedienst aus dem Entlastungsbetrag auch beim Duschen helfen.
- Anerkannte Angebote nach Landesrecht. Dazu gehören laut § 45a SGB XI etwa Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz, Helferkreise, Alltagsbegleiter und Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen.
- Preisobergrenze. Anbieter dürfen nach § 45b Abs. 4 SGB XI nicht mehr verlangen als zugelassene Pflegeeinrichtungen für vergleichbare Sachleistungen.
Über den Entlastungsbetrag hinaus gibt es ab Pflegegrad 2 einen zweiten Topf für dieselben Alltagsangebote: den Umwandlungsanspruch nach § 45a Abs. 4 SGB XI. Bis zu 40 Prozent des Sachleistungsbetrags, der in einem Monat nicht für einen Pflegedienst verbraucht wurde, lassen sich für anerkannte Angebote einsetzen. Bei Pflegegrad 2 sind das bis zu 318,40 Euro, bei Pflegegrad 3 bis zu 598,80 Euro, bei Pflegegrad 4 bis zu 743,60 Euro und bei Pflegegrad 5 bis zu 919,60 Euro. Dieser Topf ist an den jeweiligen Kalendermonat gebunden, einen Übertrag wie beim Entlastungsbetrag kennt das Gesetz dort nicht. Er mindert das anteilige Pflegegeld, und wer ihn nutzt, unterliegt nach § 45a Abs. 4 SGB XI denselben Pflichten wie beim Beratungseinsatz beim Pflegegeld. Beide Ansprüche bestehen ausdrücklich unabhängig voneinander. Die Sachleistungsbeträge je Grad stehen in der Übersicht unter Pflegegrad beantragen.
Nachbarschaftshilfe: was in welchem Bundesland gilt
Die günstigste Verwendung ist oft eine Nachbarin, die einkauft oder vorliest, gegen eine kleine Aufwandsentschädigung. Ob das über den Entlastungsbetrag läuft, entscheidet nicht die Pflegekasse, sondern das Land, denn Nummer 4 erfasst nur Angebote, die "nach Landesrecht anerkannt" sind. Die Helferin muss von einer Stelle im Land oder von der Pflegekasse als Nachbarschaftshelferin anerkannt sein. Die Übersicht der Techniker Krankenkasse, Stand 3. März 2026, ergibt dieses Bild:
| Land | Möglich? | Kurs oder Schulung | Aufwandsentschädigung | Weitere Grenzen, zuständige Stelle |
|---|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | ja | Bestätigung, die Informationen zum Einsatz zur Kenntnis genommen zu haben | keine Angabe | ab 18, mit Einwilligung ab 16; höchstens 2 Personen gleichzeitig; Prüfung durch die Pflegekasse |
| Bayern | als "Nachbarschaftshilfe" nicht vorgesehen | Anerkennung als "Ehrenamtlich tätige Einzelperson" | keine Angabe | Regionale Fachstellen für Demenz und Pflege |
| Berlin | ja | Grundkurs von mindestens 6 Stunden, oder Pflegekurs nach § 45 SGB XI plus 2 Stunden Information, oder Pflegeausbildung plus Information; alle 3 Jahre Auffrischung | höchstens 8 Euro pro Stunde | volljährig; höchstens 2 Personen; Selbsterklärung an die Pflegekasse |
| Brandenburg | ja | Angaben bei der Landesstelle | keine Angabe | Landesamt für Soziales und Versorgung |
| Bremen | nein | keine Nachbarschaftshilfe | ||
| Hamburg | ja | Angaben bei der Servicestelle | keine Angabe | Servicestelle Nachbarschaftshilfe (DRK) |
| Hessen | ja | Angaben bei der Anerkennungsstelle | keine Angabe | Magistrat der kreisfreien Stadt oder Kreisausschuss |
| Mecklenburg-Vorpommern | ja | Angaben beim Pflegestützpunkt | keine Angabe | Pflegestützpunkte helfen bei der Registrierung |
| Niedersachsen | ja | Schulung oder Pflegekurs der Pflegekassen, oder Fachkraft | höchstens 85 Prozent des Mindestlohns | ab 16; nicht verwandt oder verschwägert, egal welchen Grades |
| Nordrhein-Westfalen | ja | Pflegekurs, oder Bestätigung, das Informationsangebot der Servicestellen zu kennen | keine Angabe | nur ehrenamtlich, kein Beschäftigungsverhältnis; Prüfung durch die Pflegekasse |
| Rheinland-Pfalz | ja | Angaben bei der ADD | keine Angabe | Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, Trier |
| Saarland | ja | Angaben bei der Registrierungsstelle | keine Angabe | Sozialministerium, Registrierungsstelle Nachbarschaftshilfe |
| Sachsen | ja | anerkannter Nachbarschaftshelfer-Kurs, nach 3 Jahren Aufbaukurs | höchstens 10 Euro pro Stunde | höchstens 40 Stunden im Monat; Versicherung nötig, außer bei höchstens 5 Euro pro Stunde |
| Sachsen-Anhalt | ja | Angaben bei der Koordinierungsstelle | keine Angabe | Landeskoordinierungsstelle Nachbarschaftshilfe, Magdeburg |
| Schleswig-Holstein | ja | Angaben beim Landesamt | keine Angabe | Landesamt für soziale Dienste, Neumünster |
| Thüringen | ja | anerkannter Kurs für Nachbarschaftshilfe | höchstens 10 Euro pro Stunde | höchstens 40 Stunden im Monat; enger Umkreis um den Wohnort; Versicherung gegen Sach- und Personenschäden |
"Keine Angabe" heißt: Die Übersicht verweist für diese Länder nur auf die zuständige Stelle, die Voraussetzungen und Sätze festlegt.
Eine Regel zieht sich durch alle Länder mit ausführlichen Angaben: Die helfende Person darf nicht die Pflegeperson sein und nicht im selben Haushalt leben. In Baden-Württemberg, Berlin, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Thüringen darf sie zudem nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein, also nicht Kind, Enkel oder Geschwister. Niedersachsen schließt Verwandte und Verschwägerte ohne Gradgrenze aus. Wie hoch der Mindestlohn 2026 ist, an dem der niedersächsische Satz hängt, steht bei den Regeln zum Minijob.
Bei 10 Euro pro Stunde in Sachsen oder Thüringen reichen 131 Euro für gut 13 Stunden im Monat.
So kommt das Geld zurück
- Kein Antrag vorab. Der Anspruch entsteht, sobald ein Pflegegrad festgestellt ist und die Pflege zu Hause stattfindet (§ 45b Abs. 2 SGB XI). Auch der Übertrag ins nächste Halbjahr geschieht nach dem Rundschreiben ohne Antrag.
- Leistung in Anspruch nehmen. Die Rechnung muss erkennen lassen, zu welcher der vier Nummern die Leistung gehört. Diese Angabe ist gesetzlich vorgeschrieben.
- Rechnung einreichen. Das Einreichen gilt als Antrag. In der Regel zahlen Sie zuerst selbst und schicken den Beleg an die Pflegekasse.
- Erstattung. Die Pflegekasse erstattet bis zur Höhe des aufgelaufenen Betrags, bei Beihilfeberechtigten anteilig zusammen mit der Beihilfestelle.
Lehnt die Kasse eine Erstattung ab, etwa weil sie das Angebot nicht für anerkannt hält, ist die Ablehnung ein Bescheid. Innerhalb eines Monats ist Widerspruch möglich.
Wo die Regel nicht gilt
- Pflegeheim. Der Entlastungsbetrag ist Teil der häuslichen Pflege. Als häuslich gilt auch der Haushalt der Pflegeperson, eine Altenwohnung oder ein Altenheim, nicht aber die vollstationäre Pflege.
- Vor der Bewilligung. Der Betrag steht ab dem Monat zu, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar für den vollen Monat. Leistungen, die vor der Bewilligung genutzt wurden, erstatten die Kassen nach dem Rundschreiben aber nicht. Wer auf den Bescheid wartet, verliert keinen Monatsbetrag, sollte Rechnungen aber erst danach entstehen lassen. Wird der Pflegegrad abgelehnt, entsteht gar kein Anspruch; wie man dagegen vorgeht, steht unter Widerspruch gegen den Pflegegrad.
Die häufigsten Fehler
- Mit dem Jahreswechsel aufgeben. Der Rest vom Dezember ist am 1. Januar nicht weg. Er gilt noch sechs Monate.
- Im Juni neue Monatsbeträge schonen wollen. Die Kasse verrechnet im ersten Halbjahr ohnehin zuerst den alten Rest. Wer ihn retten will, muss im ersten Halbjahr mehr ausgeben als üblich, nicht anders verteilen.
- Eine nicht anerkannte Hilfe bezahlen. Die privat bezahlte Putzkraft oder die Enkelin ohne Anerkennung bringt keine Erstattung. In Bremen gibt es gar keine anerkannte Nachbarschaftshilfe.
- Selbstversorgung über den Pflegedienst abrechnen lassen, ab Pflegegrad 2. Waschen und Anziehen laufen über die Sachleistung, nicht über den Entlastungsbetrag.
Häufige Fragen
Wann verfällt der Entlastungsbetrag aus 2025?
Er ist am 30. Juni 2026 verfallen. Nach § 45b Abs. 1 SGB XI wird der Rest eines Kalenderjahres nur in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen, also bis Ende Juni. Leistungen, die bis zu diesem Tag erbracht wurden, können noch mit dem Rest aus 2025 erstattet werden, spätere nicht. Was von 2026 übrig bleibt, lässt sich bis zum 30. Juni 2027 nutzen. Ein Ansparen über mehrere Jahre ist nicht möglich; die Sonderregel für Beträge aus 2015 und 2016 lief Ende 2018 aus.
Muss man den Entlastungsbetrag beantragen?
Nein. Der Anspruch entsteht automatisch, sobald ein Pflegegrad festgestellt ist und die pflegebedürftige Person zu Hause gepflegt wird (§ 45b Abs. 2 SGB XI). Auch der Übertrag ins nächste Halbjahr passiert ohne Antrag. Gezahlt wird trotzdem nur gegen Beleg: Die Pflegekasse erstattet Rechnungen für die vier zulässigen Leistungsarten. Das Einreichen der Rechnung gilt nach dem Rundschreiben der Pflegekassen als Antrag.
Wird im ersten Halbjahr zuerst der alte oder der neue Betrag verbraucht?
Der alte. Nach dem Gemeinsamen Rundschreiben der Pflegekassen sind im ersten Halbjahr die aus dem Vorjahr übertragenen Ansprüche vorrangig zur Erstattung einzusetzen. Am 30. Juni verfällt deshalb nur der Teil des Übertrags, den die Rechnungen des Halbjahrs nicht aufgebraucht haben. Die neuen Monatsbeträge des laufenden Jahres bleiben so lange unberührt.
Kann man den Entlastungsbetrag für eine Putzhilfe verwenden?
Nur, wenn der Anbieter nach Landesrecht als Angebot zur Unterstützung im Alltag anerkannt ist oder ein zugelassener Pflege- oder Betreuungsdienst die Hilfe bei der Haushaltsführung erbringt. Eine privat beschäftigte Reinigungskraft ohne Anerkennung wird nicht erstattet. In den meisten Ländern kann sich auch eine Nachbarin anerkennen lassen; manche Länder begrenzen die Aufwandsentschädigung, Berlin etwa auf 8 Euro pro Stunde. In Bremen gibt es diese Möglichkeit nicht.
Dürfen Angehörige über den Entlastungsbetrag bezahlt werden?
Als Nachbarschaftshilfe nur mit Einschränkungen. In allen Ländern, deren Voraussetzungen die Übersicht der Techniker Krankenkasse aufführt, darf die helfende Person nicht die Pflegeperson sein und nicht im selben Haushalt leben. Baden-Württemberg, Berlin, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Thüringen schließen zusätzlich Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad aus, Niedersachsen alle Verwandten und Verschwägerten. Eine Cousine oder ein Neffe kann in den erstgenannten Ländern also helfen, Kinder, Enkel und Geschwister nicht.
Bekommt man bei Pflegegrad 1 den vollen Entlastungsbetrag?
Ja, 131 Euro im Monat wie in allen anderen Graden, mit denselben Regeln zum Übertrag bis 30. Juni. Pflegegrad 1 hat sogar einen Vorteil: Der ambulante Pflegedienst darf aus dem Entlastungsbetrag auch Hilfe bei der Selbstversorgung abrechnen, also beim Waschen, Anziehen oder Essen. Ab Pflegegrad 2 ist das ausgeschlossen, weil dafür die Pflegesachleistung vorgesehen ist. Einen Umwandlungsanspruch aus der Sachleistung gibt es bei Pflegegrad 1 dagegen nicht.
Quellen
- § 45b SGB XI, Entlastungsbetrag
- § 45a SGB XI, Angebote zur Unterstützung im Alltag und Umwandlungsanspruch
- GKV-Spitzenverband und Verbände der Pflegekassen, Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI vom 02.04.2026, Erläuterungen zu §§ 36, 45a und 45b abgerufen 09/2026
- Techniker Krankenkasse, Nachbarschaftshilfe: Überblick über die Voraussetzungen nach Bundesländern, Stand 03.03.2026 abgerufen 09/2026
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