Rundfunkbeitrag: 18,36 Euro je Wohnung, nicht je Person
Der Rundfunkbeitrag knüpft an die Wohnung an. Das erklärt fast alle Streitfälle, von der Wohngemeinschaft bis zum Ferienhaus.
Kurz erklärt
Der Rundfunkbeitrag beträgt 18,36 Euro im Monat und wird je Wohnung erhoben, nicht je Person (§ 2 Abs. 1 RBStV). In einer Wohngemeinschaft zahlt also nur eine Person für alle. Befreiung gibt es vor allem für Empfänger bestimmter Sozialleistungen (§ 4 Abs. 1 RBStV), eine Ermäßigung auf ein Drittel, also 6,12 Euro im Monat, insbesondere beim Merkzeichen RF. Beides muss beantragt werden und wirkt nicht automatisch.
Auf einen Blick
| Höhe | 18,36 Euro im Monat je Wohnung (§ 2 Abs. 1 RBStV) |
|---|---|
| Bemessung | je Wohnung, unabhängig von Personenzahl und Geräten |
| Ermäßigung | ein Drittel, also 6,12 Euro im Monat, vor allem bei Merkzeichen RF (§ 4 Abs. 2 RBStV) |
| Befreiung | bei bestimmten Sozialleistungen (§ 4 Abs. 1 RBStV), Härtefall (§ 4 Abs. 6 RBStV) |
| Rückwirkung | Befreiung auf Antrag bis zu drei Jahre rückwirkend (§ 4 Abs. 4 RBStV) |
| Zahlweise | im Regelfall vierteljährlich, 55,08 Euro je Quartal |
| Rechtsbehelf | Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid, ein Monat ab Bekanntgabe |
Die Wohnung ist der Anknüpfungspunkt
§ 2 Abs. 1 RBStV knüpft die Beitragspflicht an die Wohnung: Im privaten Bereich ist für jede Wohnung ein Rundfunkbeitrag zu entrichten, geschuldet von jedem volljährigen Bewohner. Der Beitrag beträgt 18,36 Euro im Monat. Er hängt nicht davon ab, wie viele Menschen dort leben, wie viele Geräte vorhanden sind und ob überhaupt jemand fernsieht oder Radio hört.
Daraus folgt fast alles Weitere:
- In einer Wohngemeinschaft mit vier Personen fällt der Beitrag einmal an. Die Bewohner haften als Gesamtschuldner, intern teilen sie sich den Betrag, wie sie wollen.
- Ein Paar in einer gemeinsamen Wohnung zahlt einmal. Meldet sich der zweite Partner nach dem Einzug beim Beitragsservice mit dem Beitragskonto des ersten, wird sein eigenes Konto geschlossen.
- Wer zwei Wohnungen hat, zahlt grundsätzlich zweimal, weil es zwei Wohnungen sind.
- Wer keine eigene Wohnung hat, etwa als Untermieter eines Zimmers in einer bereits angemeldeten Wohnung, zahlt nicht zusätzlich.
Bezahlt wird in der Regel vierteljährlich in der Mitte des Dreimonatszeitraums, also 55,08 Euro je Quartal. Auf Wunsch geht auch monatliche oder jährliche Zahlung; das Lastschriftmandat verhindert Säumniszuschläge zuverlässiger als jede Erinnerung im Kalender.
Warum die 18,36 Euro rechtlich eine Besonderheit sind
Die Höhe des Beitrags wird normalerweise durch Staatsvertrag der Länder festgesetzt, nachdem die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) einen Bedarf ermittelt hat. Genau dieser Weg wurde 2020 unterbrochen: Ein Land stimmte dem vorgesehenen Änderungsstaatsvertrag nicht zu, und der Beitrag konnte nicht wie geplant steigen.
Daraufhin entschied das Bundesverfassungsgericht. Seit dem 20. Juli 2021 gilt der Betrag von 18,36 Euro aufgrund dieser Entscheidung, nicht aufgrund eines regulär ratifizierten Staatsvertrags. Das ist mehr als eine Fußnote: Wer die Beitragshöhe schlicht mit einem Paragrafen des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags belegt, zitiert eine Norm, die in dieser Form nicht in Kraft gesetzt wurde.
Für die Beitragsperiode ab 2027 hat die KEF in ihrem 25. Bericht vom Februar 2026 eine Erhöhung um 28 Cent auf 18,64 Euro ab dem 1. Januar 2027 empfohlen. Eine Empfehlung ist keine Rechtsgrundlage. Ob und wann sie umgesetzt wird, entscheiden die Länder. Bis dahin bleibt es bei 18,36 Euro.
Das Verfahren in Karlsruhe
Beim Bundesverfassungsgericht sind zwei Verfassungsbeschwerden anhängig: 1 BvR 2524/24 und 1 BvR 2525/24. Beschwerdeführer sind das ZDF und die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten. Sie richten sich dagegen, dass die Länder für die Beitragsperiode 2025 bis 2028 keinen höheren Beitrag entsprechend der KEF-Empfehlung festgesetzt haben. Die mündliche Verhandlung fand am 23. Juni 2026 statt.
Zum Redaktionsstand dieser Seite war in den Verfahren 1 BvR 2524/24 und 1 BvR 2525/24 kein Urteil verkündet. Wir nehmen kein Ergebnis vorweg. Prüfen Sie den Stand tagesaktuell beim Bundesverfassungsgericht, bevor Sie Schlüsse daraus ziehen.
Unabhängig davon ist der Siebte Medienänderungsstaatsvertrag seit dem 1. Dezember 2025 in Kraft. Er betrifft Auftrag und Struktur des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Ein Widerspruchsmodell für künftige Beitragsfestsetzungen, über das öffentlich diskutiert wurde, ist nicht beschlossen und gilt nicht.
Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV
Von der Beitragspflicht befreit wird auf Antrag, wer eine der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Leistungen bezieht. Dazu gehören insbesondere:
- Grundsicherungsgeld nach dem SGB II und Sozialgeld
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- BAföG und Berufsausbildungsbeihilfe, wenn die geförderte Person nicht bei den Eltern wohnt
- Leistungen bei vollstationärer Pflege sowie Blindenhilfe
- Sonderfürsorgeberechtigte und taubblinde Menschen
Der Nachweis ist der aktuelle Leistungsbescheid, im Regelfall in Kopie. Die Befreiung gilt für die Dauer des im Bescheid genannten Bewilligungszeitraums und muss danach neu beantragt werden. Sie wirkt für die gesamte Wohnung, in der die befreite Person lebt.
Wer BAföG bezieht und bei den Eltern wohnt, wird nicht befreit, denn die elterliche Wohnung ist ohnehin nur einmal beitragspflichtig. Der Unterschied wird oft übersehen und führt zu abgelehnten Anträgen.
Ermäßigung auf ein Drittel
§ 4 Abs. 2 RBStV sieht statt der Befreiung eine Ermäßigung auf ein Drittel vor, also 6,12 Euro im Monat. Sie betrifft vor allem Menschen mit dem Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis. Das Merkzeichen bekommt, wer wegen seiner Behinderung dauerhaft nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen kann, insbesondere blinde oder wesentlich sehbehinderte Menschen, hörgeschädigte Menschen und Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80, bei denen die Voraussetzungen vorliegen.
Anders als die Befreiung ist die Ermäßigung nicht einkommensabhängig. Nachweis ist der Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen RF. Auch die Ermäßigung wirkt erst ab Antragstellung, wenn sie nicht ausdrücklich rückwirkend beantragt wird.
Der Härtefall nach § 4 Abs. 6 RBStV
Für Haushalte, die knapp über den Sozialleistungsgrenzen liegen, gibt es die Härtefallbefreiung. Der typische Fall: Die Behörde hat einen Antrag auf eine Sozialleistung abgelehnt, weil das Einkommen den maßgeblichen Bedarf um weniger als 18,36 Euro übersteigt. Dann wäre es widersinnig, den Beitrag zu verlangen, der den Haushalt erst unter die Grenze drücken würde.
Der Nachweis ist hier anspruchsvoller als bei der einfachen Befreiung: Verlangt wird in der Regel ein Ablehnungsbescheid des Jobcenters, des Sozialamts oder des BAföG-Amts, aus dem sich der Überschreitungsbetrag ergibt. Ein Wohngeldbescheid allein genügt meist nicht, kann den Antrag aber stützen. Wer Wohngeld bezieht und trotzdem knapp kalkuliert, sollte die Bescheide zusammen einreichen; Näheres zum Wohngeld steht unter Wohngeld beantragen.
Rückwirkende Befreiung bis zu drei Jahre
Das ist die Regelung, die am meisten Geld spart und am wenigsten bekannt ist. Nach § 4 Abs. 4 RBStV kann eine Befreiung oder Ermäßigung rückwirkend für bis zu drei Jahre gewährt werden.
Drei Bedingungen müssen dafür erfüllt sein:
- Die Voraussetzungen müssen durchgehend vorgelegen haben Es genügt nicht, dass Sie irgendwann in den drei Jahren Leistungen bezogen haben. Für jeden Monat, der befreit werden soll, muss ein Befreiungsgrund bestanden haben.
- Der Nachweis muss lückenlos sein Jeder Bewilligungszeitraum braucht seinen Bescheid. Fehlt ein Quartal, bleibt es beitragspflichtig. Ältere Bescheide bekommen Sie auf Anfrage bei der Behörde, die sie erlassen hat.
- Sie müssen es ausdrücklich beantragen Eine Rückwirkung passiert nie von selbst. Schreiben Sie in den Antrag ausdrücklich, ab welchem Monat die Befreiung gelten soll, und legen Sie die Bescheide chronologisch bei.
Annahmen: Ein Alleinstehender bezieht seit Januar 2024 durchgehend Leistungen zur Grundsicherung. Er hat nie eine Befreiung beantragt und den Beitrag weiter gezahlt. Im September 2026 stellt er den Antrag und bittet ausdrücklich um Befreiung ab September 2023.
Rechnung: Rückwirkend möglich sind bis zu drei Jahre, hier also ab September 2023. Für die Monate September bis Dezember 2023 fehlt ihm jedoch ein Bescheid, weil der Leistungsbezug erst im Januar 2024 begann. Befreit werden können daher die Monate ab Januar 2024, für die er lückenlose Bescheide vorlegt.
Ergebnis: 32 Monate zu 18,36 Euro ergeben 587,52 Euro, die als Guthaben auf dem Beitragskonto verrechnet oder erstattet werden. Ohne den ausdrücklichen Rückwirkungsantrag hätte die Befreiung erst ab September 2026 gegolten.
Mehrere Wohnungen und die Zweitwohnung
Weil der Beitrag an der Wohnung hängt, wird er für jede Wohnung erhoben, die Sie innehaben. Das trifft Pendler mit einer Wohnung am Arbeitsort, Eigentümer von Ferienhäusern und Studierende, die ein Zimmer am Studienort und ein Zimmer bei den Eltern haben.
Für Nebenwohnungen sieht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine Befreiung auf Antrag vor. Sie setzt voraus, dass Sie für die Hauptwohnung bereits als Beitragszahler geführt werden und dass die weitere Wohnung melderechtlich als Nebenwohnung eingetragen ist. Nachweis ist eine aktuelle Meldebescheinigung oder ein entsprechender Auszug aus dem Melderegister. Auch diese Befreiung wirkt nicht automatisch, sondern erst auf Antrag.
Der praktische Ansatzpunkt liegt damit im Melderecht: Nur was als Nebenwohnung gemeldet ist, kann als Nebenwohnung befreit werden. Wer die Hauptwohnung falsch angibt, verliert diese Möglichkeit. Wie Haupt- und Nebenwohnung bestimmt werden, steht unter Wohnsitz anmelden.
Keine Wohnung im Sinne des Beitragsrechts sind Räume, die nicht zum Wohnen bestimmt sind, etwa reine Gewerberäume, sowie Zimmer in Gemeinschaftsunterkünften. Für Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge im gewerblichen Bereich gelten eigene Regeln.
Was passiert, wenn nicht gezahlt wird
Der Ablauf ist immer derselbe und läuft ohne Gericht ab:
- Zahlungserinnerung. Formlos, noch kein Bescheid, noch kein Rechtsbehelf.
- Festsetzungsbescheid. Die zuständige Landesrundfunkanstalt setzt die rückständigen Beiträge zuzüglich eines Säumniszuschlags durch Bescheid fest. Das ist ein Verwaltungsakt.
- Vollstreckungsankündigung. Bleibt der Bescheid unbezahlt und unangefochten, wird er bestandskräftig und vollstreckbar.
- Vollstreckung. Die Rundfunkanstalt ersucht die Vollstreckungsbehörde, in vielen Ländern die Kommune oder das Hauptzollamt. Es kann zur Kontopfändung oder zur Lohnpfändung kommen. Ein Gerichtsverfahren ist dafür nicht nötig, weil der Bescheid selbst der Vollstreckungstitel ist.
Der Festsetzungsbescheid ist ein Verwaltungsakt mit Rechtsbehelfsbelehrung. Gegen ihn ist innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe Widerspruch möglich (§ 70 Abs. 1 VwGO). Nach Ablauf dieser Frist zählt nicht mehr, ob der Betrag richtig ist.
Wer den Bescheid für falsch hält, weil die Wohnung längst abgemeldet, ein Befreiungsantrag anhängig oder der Zeitraum bereits von einer anderen Person bezahlt worden ist, sollte den Widerspruch schriftlich begründen und die Belege beifügen. Aufbau und Formulierung stehen unter Widerspruch einlegen, die Berechnung der Monatsfrist unter Fristen richtig berechnen. Wo die Frist im Bescheid steht und wie der Verfügungssatz zu lesen ist, zeigt der Aufbau eines Bescheids.
Wichtig für Menschen mit Zahlungsschwierigkeiten: Ein Widerspruch ersetzt keinen Befreiungsantrag. Wer Sozialleistungen bezieht, sollte beides tun, den Befreiungsantrag mit ausdrücklicher Rückwirkung und, wenn schon ein Festsetzungsbescheid vorliegt, den fristgerechten Widerspruch. Ratenzahlung ist ebenfalls möglich und wird formlos beantragt.
Die häufigsten Fehler
- Beim Umzug nur die neue Wohnung anmelden. Die alte Wohnung bleibt im Bestand, bis sie mit Auszugsdatum und Nachweis abgemeldet wird. Sonst laufen zwei Beitragskonten.
- Befreiung ohne Rückwirkungsantrag stellen. Ohne ausdrückliche Angabe beginnt die Befreiung erst mit dem laufenden Monat.
- Bescheide nicht aufheben. Für eine rückwirkende Befreiung brauchen Sie jeden Bewilligungsbescheid des Zeitraums, nicht nur den letzten.
- Den Festsetzungsbescheid liegen lassen. Nach einem Monat ist er bestandskräftig, unabhängig davon, ob er inhaltlich stimmt.
- In der Wohngemeinschaft doppelt anmelden. Zieht jemand in eine bereits angemeldete Wohnung, teilt er dem Beitragsservice die Beitragsnummer des Mitbewohners mit; sein eigenes Konto wird geschlossen.
- Annehmen, ohne Fernseher entfalle der Beitrag. Der Beitrag knüpft seit 2013 an die Wohnung, nicht an Geräte.
Häufige Fragen
Muss jede Person in einer Wohngemeinschaft zahlen?
Nein. Der Beitrag fällt je Wohnung an, nicht je Person (§ 2 Abs. 1 RBStV). In einer Wohngemeinschaft zahlt also eine Person für die gesamte Wohnung, im Innenverhältnis teilen sich die Bewohner den Betrag. Rechtlich schulden alle volljährigen Bewohner den Beitrag als Gesamtschuldner, der Beitragsservice hält sich aber an das eine angemeldete Beitragskonto. Wer neu einzieht, meldet sich unter Angabe der bestehenden Beitragsnummer ab, statt ein zweites Konto zu eröffnen.
Ich beziehe Grundsicherungsgeld. Werde ich automatisch befreit?
Nein. Die Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV setzt einen Antrag voraus, und dem Antrag muss der Leistungsbescheid beiliegen. Ohne Antrag läuft die Beitragspflicht weiter, auch wenn die Voraussetzungen längst vorliegen. Die Befreiung gilt für den Bewilligungszeitraum des Bescheids und muss danach erneuert werden. Läuft ein Bewilligungszeitraum aus, ohne dass der Folgebescheid eingereicht wird, endet die Befreiung.
Kann ich eine Befreiung rückwirkend beantragen?
Ja, bis zu drei Jahre (§ 4 Abs. 4 RBStV). Voraussetzung ist, dass die Befreiungsvoraussetzungen in diesem Zeitraum durchgehend vorgelegen haben und dass Sie das lückenlos nachweisen, also für jeden Monat einen passenden Bescheid vorlegen. Die Rückwirkung tritt nicht von selbst ein: Sie müssen im Antrag ausdrücklich schreiben, ab welchem Monat befreit werden soll. Zu viel gezahlte Beiträge werden dann verrechnet oder erstattet.
Ich habe eine Zweitwohnung. Zahle ich zweimal?
Grundsätzlich ja, weil der Beitrag je Wohnung erhoben wird. Für Nebenwohnungen gibt es aber eine Befreiung auf Antrag. Voraussetzung ist, dass Sie für Ihre Hauptwohnung bereits Beiträge zahlen und dass die zweite Wohnung melderechtlich als Nebenwohnung geführt wird. Als Nachweis dient eine Meldebescheinigung. Die Befreiung wirkt nicht automatisch, sondern erst, wenn der Antrag gestellt und der Nachweis vorgelegt ist.
Was kann ich gegen einen Festsetzungsbescheid tun?
Der Festsetzungsbescheid ist ein Verwaltungsakt. Gegen ihn ist innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe Widerspruch möglich; die genaue Frist und die Stelle stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids. Begründen Sie den Widerspruch und legen Sie Belege bei, etwa die Abmeldebestätigung der Wohnung, den Leistungsbescheid oder den Nachweis, dass ein Mitbewohner denselben Zeitraum bezahlt hat. Nach Fristablauf wird der Bescheid bestandskräftig und vollstreckbar.
Steigt der Beitrag 2027 auf 18,64 Euro?
Empfohlen ja, beschlossen nein. Die KEF hat in ihrem 25. Bericht vom Februar 2026 eine Erhöhung um 28 Cent auf 18,64 Euro ab dem 1. Januar 2027 empfohlen. Eine solche Empfehlung wird erst wirksam, wenn die Länder sie umsetzen. Bis dahin gelten 18,36 Euro im Monat. Wer plant, sollte den Verfahrensstand vor dem Jahreswechsel prüfen und nicht mit dem empfohlenen Betrag rechnen.
Was ist mit dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht?
Beim Bundesverfassungsgericht sind die Verfassungsbeschwerden 1 BvR 2524/24 und 1 BvR 2525/24 von ZDF und ARD anhängig, in denen es um die unterbliebene Erhöhung des Beitrags für die Periode 2025 bis 2028 geht. Die mündliche Verhandlung war am 23. Juni 2026. Zum Redaktionsstand dieser Seite war kein Urteil verkündet. Solange das so ist, bleibt es bei der geltenden Beitragshöhe, und Spekulationen über den Ausgang helfen bei keiner Entscheidung weiter.
Quellen
- Beitragsservice, Höhe des Rundfunkbeitrags abgerufen 09/2026
- Beitragsservice, Ausnahmen von der Rundfunkbeitragspflicht abgerufen 09/2026
- 25. KEF-Bericht (2026) abgerufen 09/2026
- BVerfG, geplante Entscheidungen, 1 BvR 2524/24 und 1 BvR 2525/24 abgerufen 09/2026
- § 70 VwGO, Widerspruchsfrist abgerufen 09/2026
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