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Wohnsitz anmelden: zwei Wochen, eine Bestätigung, kein Abmelden

Die Anmeldung ist einer der wenigen Behördengänge mit einer gesetzlichen Frist in Tagen. Der häufigste Fehler dabei ist ein Weg, den niemand gehen muss.

Aktualisiert Stand der Zahlen 2026Lesezeit 8 Min.

Kurz erklärt

Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde des neuen Wohnorts anmelden (§ 17 Abs. 1 BMG). Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands ist keine Abmeldung am alten Wohnort nötig, die Abmeldung gibt es nur beim Wegzug ins Ausland (§ 17 Abs. 2 BMG). Mitzubringen sind Ausweis und die Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 BMG. Die Anmeldung selbst ist gebührenfrei.

Auf einen Blick

Fristzwei Wochen ab dem Tag des Einzugs (§ 17 Abs. 1 BMG)
Abmeldungnur bei Wegzug ins Ausland (§ 17 Abs. 2 BMG)
PflichtdokumentWohnungsgeberbestätigung mit vier Angaben (§ 19 Abs. 3 BMG)
KostenAnmeldung und Adressaufkleber gebührenfrei (§ 1 Abs. 5 PAuswGebV)
Bußgeldrahmenbis 1.000 Euro, Höhe im Ermessen der Kommune (§ 54 Abs. 2, 3 BMG)
Onlineelektronische Wohnsitzanmeldung nach § 23a BMG, nur Haupt- oder alleinige Wohnung
ZuständigMeldebehörde am neuen Wohnort (Bürgeramt, Einwohnermeldeamt)

Zwei Wochen ab dem Einzug, nicht ab dem Mietvertrag

§ 17 Abs. 1 BMG ist knapp: „Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden." Entscheidend ist das Wort „bezieht". Gemeint ist der tatsächliche Einzug, also der Zeitpunkt, ab dem die Wohnung zum Wohnen genutzt wird. Der Beginn des Mietvertrags spielt keine Rolle, die Schlüsselübergabe ebenfalls nicht, solange noch niemand dort wohnt.

Gezählt wird nach den allgemeinen Regeln: Der Einzugstag selbst zählt nicht mit, die Frist endet zwei Wochen später an dem Tag, der dem Einzugstag entspricht. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag. Wer am Freitag, dem 20. März, einzieht, hat bis Freitag, dem 3. April, Zeit. Wie sich solche Fristen im Einzelnen berechnen, steht unter Fristen richtig berechnen.

Zuständig ist die Meldebehörde am neuen Wohnort, je nach Stadt heißt sie Bürgeramt, Bürgerbüro, Einwohnermeldeamt oder Kundenzentrum. In vielen Kommunen ist ein Termin nötig, und die Wartezeiten überschreiten die Zweiwochenfrist regelmäßig. Ein gebuchter Termin innerhalb der Frist wird in der Praxis akzeptiert, auch wenn er später liegt; sichern Sie die Terminbestätigung.

Der Fehler, den fast alle machen: die Abmeldung

Es gibt bei einem Umzug innerhalb Deutschlands keine Abmeldung. § 17 Abs. 2 BMG knüpft die Abmeldepflicht ausdrücklich daran, dass jemand aus einer Wohnung auszieht „und keine neue Wohnung im Inland bezieht". Das ist der Fall beim Wegzug ins Ausland, und praktisch nur dann.

§ 17 Abs. 2 BMG

Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich.

Wer von Leipzig nach Bremen zieht, meldet sich also ausschließlich in Bremen an. Die Bremer Meldebehörde informiert Leipzig, das Melderegister wird fortgeschrieben, fertig. Der Weg zum alten Amt ist überflüssig und kostet nur Zeit, die für die Zweiwochenfrist fehlt.

Zwei Sonderfälle gibt es doch: Wer eine Nebenwohnung aufgibt, ohne eine neue zu beziehen, muss das der zuständigen Meldebehörde mitteilen (§ 21 Abs. 4 BMG). Und wer ins Ausland zieht, meldet sich ab und sollte die Abmeldebestätigung aufheben, weil sie später bei Banken, Versicherungen und beim Beitragsservice verlangt wird.

Die Wohnungsgeberbestätigung

Ohne dieses Blatt läuft nichts. § 19 Abs. 1 BMG verpflichtet den Wohnungsgeber, den Einzug innerhalb der Anmeldefrist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Wohnungsgeber ist, wer die Wohnung überlässt: der Vermieter, die Hausverwaltung oder auch der Hauptmieter bei Untermiete. Wer in die eigene Immobilie zieht, bestätigt sich selbst.

§ 19 Abs. 3 BMG legt genau vier Pflichtangaben fest:

  1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers, und wenn dieser nicht der Eigentümer ist, zusätzlich der Name des Eigentümers
  2. das Einzugsdatum
  3. die Anschrift der Wohnung
  4. die Namen aller meldepflichtigen Personen, die einziehen

Ein Mietvertrag ersetzt die Bestätigung nicht. Er nennt weder das tatsächliche Einzugsdatum noch zwingend alle einziehenden Personen. Umgekehrt darf die Bestätigung keine weiteren Daten enthalten, sie ist kein Fragebogen zur Miethöhe.

Frist

Der Wohnungsgeber muss die Bestätigung innerhalb der Zweiwochenfrist ausstellen. Fordern Sie sie schriftlich mit Datum an, damit Sie später belegen können, wann Sie sie verlangt haben.

Wenn der Vermieter die Bestätigung verweigert

Für diesen Fall gibt es einen eigenen Absatz. § 19 Abs. 2 BMG bestimmt: Verweigert der Wohnungsgeber die Bestätigung oder stellt er sie nicht rechtzeitig aus, hat die meldepflichtige Person dies der Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen.

Damit wandert das Problem von Ihnen zur Behörde. Sie sind Ihrer Pflicht nachgekommen, wenn Sie sich fristgerecht melden und die Verweigerung anzeigen. Die Meldebehörde kann dann vom Eigentümer und vom Wohnungsgeber Auskunft darüber verlangen, wer bei ihm wohnt (§ 19 Abs. 5 BMG), und ein Bußgeldverfahren gegen den Wohnungsgeber einleiten. Denn nicht nur die verspätete Anmeldung ist eine Ordnungswidrigkeit, sondern auch die unterlassene oder falsche Wohnungsgeberbestätigung.

Praktisch heißt das: Gehen Sie trotzdem zum Termin, bringen Sie Mietvertrag und Ihre schriftliche Anforderung mit und lassen Sie sich die Anzeige nach § 19 Abs. 2 BMG im Vorgang vermerken.

Was passiert, wenn die zwei Wochen verstreichen

Die verspätete Anmeldung ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 54 Abs. 2 BMG. § 54 Abs. 3 BMG setzt dafür einen Rahmen bis 1.000 Euro. Das ist eine Obergrenze, kein Betrag, den irgendjemand automatisch zahlt.

Wie hoch das Bußgeld tatsächlich ausfällt und ob überhaupt eines festgesetzt wird, entscheidet die kommunale Bußgeldstelle nach Ermessen. Maßstab sind die Dauer der Verspätung, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt und ob es Wiederholungen gab. Die Praxis unterscheidet sich von Stadt zu Stadt erheblich, und kurze Verspätungen bleiben vielfach folgenlos oder enden mit einer Verwarnung. Deshalb kursieren im Netz Zahlen, die niemand belegen kann: Es gibt keinen bundesweiten Regelsatz.

Ein deutlich höherer Rahmen bis 50.000 Euro gilt nur für einen anderen Tatbestand, nämlich das Anbieten einer Wohnanschrift ohne tatsächlichen Bezug der Wohnung, also für Scheinanmeldungen (§ 54 Abs. 1, 3 BMG).

Kommt ein Bußgeldbescheid, ist er ein förmlicher Bescheid mit eigener Frist: zwei Wochen ab Zustellung für den Einspruch (§ 67 Abs. 1 OWiG). Diese Frist ist kürzer als die üblichen vier Wochen bei Behördenpost, weshalb sich ein Blick auf den Aufbau des Bescheids lohnt.

Haupt- und Nebenwohnung und die Zweitwohnungsteuer

Wer mehrere Wohnungen im Inland hat, muss jede einzeln anmelden und zusätzlich angeben, welche die Hauptwohnung ist (§ 21 Abs. 4 BMG). Hauptwohnung ist nach § 21 Abs. 2 BMG die vorwiegend benutzte Wohnung, Nebenwohnung jede weitere.

Bei Verheirateten und Verpartnerten, die nicht dauernd getrennt leben, ist es nach § 22 Abs. 1 BMG die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie, unabhängig davon, wo der Einzelne mehr Nächte verbringt. Bei Minderjährigen ist es die vorwiegend benutzte Wohnung der Sorgeberechtigten. In Zweifelsfällen entscheidet der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen (§ 22 Abs. 3 BMG), also wo Familie, Freundeskreis, Verein und Alltag liegen, nicht der Arbeitsplatz allein.

Beispiel

Annahmen: Eine Studentin bezieht am 1. Oktober ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft am Studienort und behält das Zimmer im Haus der Eltern. Sie ist an vier bis fünf Tagen der Woche am Studienort.

Melderechtlich: Beide Wohnungen sind anzumelden. Weil sie volljährig ist und die WG-Wohnung überwiegend nutzt, ist diese nach § 21 Abs. 2 BMG die Hauptwohnung; das Elternhaus wird Nebenwohnung. Die Anmeldung der Hauptwohnung muss bis zum 15. Oktober erfolgen.

Folge: Für die WG-Wohnung entsteht keine Zweitwohnungsteuer, wohl aber möglicherweise am Wohnort der Eltern, wenn die dortige Gemeinde eine Satzung hat. Wer die Hauptwohnung umgekehrt am Elternhaus belässt, obwohl er dort kaum noch wohnt, macht eine falsche Angabe und riskiert die Steuer am Studienort.

Diese Einstufung hat Geld zur Folge. Zahlreiche Kommunen erheben eine Zweitwohnungsteuer auf Nebenwohnungen. Sie beruht auf kommunaler Satzung, ihre Höhe und die Ausnahmen unterscheiden sich von Ort zu Ort, häufig ist sie ein Prozentsatz der Jahreskaltmiete. Wer eine Nebenwohnung anmeldet, sollte die Satzung der Gemeinde prüfen, bevor er sich über den ersten Steuerbescheid wundert. Typische Befreiungen betreffen Wohnungen von Verheirateten aus beruflichen Gründen sowie Bewohner von Pflegeeinrichtungen; auch das steht in der jeweiligen Satzung.

Elektronische Wohnsitzanmeldung nach § 23a BMG

Seit einigen Jahren gibt es die Anmeldung ohne Behördengang. § 23a BMG regelt sie: Die meldepflichtige Person fordert bei der Meldebehörde des bisherigen Wohnorts die zu ihr gespeicherten Daten elektronisch an, prüft und ergänzt den daraus erzeugten vorausgefüllten Meldeschein, bestätigt ihn elektronisch und übermittelt ihn an die Meldebehörde des neuen Wohnorts. Die Wohnungsgeberbestätigung kann dabei durch einen Code ersetzt werden, den die Zuzugsmeldebehörde versendet (§ 23a Abs. 3 BMG).

Nach dem Stand vom 13. November 2025 war das Verfahren in allen 16 Bundesländern und bei rund 2.000 Meldebehörden nutzbar. Ob Ihre Kommune dazugehört, sehen Sie auf deren Website oder im jeweiligen Landesportal.

Drei Voraussetzungen müssen zusammenkommen:

  • ein Ausweisdokument mit aktivierter Online-Ausweisfunktion und die zugehörige sechsstellige PIN
  • ein Nutzerkonto (BundID oder das Servicekonto des Landes)
  • ein Smartphone mit NFC und der passenden Ausweis-App

Das Verfahren ist kostenlos. Es gilt allerdings nur für die Haupt- oder alleinige Wohnung. Wer eine Nebenwohnung anmelden oder sich ins Ausland abmelden will, muss weiterhin den klassischen Weg gehen. Nach erfolgreicher Anmeldung wird ein Aufkleber mit der neuen Anschrift zugeschickt, der auf den Personalausweis geklebt wird; die Ausweis-App aktualisiert die im Chip gespeicherte Adresse.

Was Sie zum Termin mitbringen

  1. Personalausweis oder Reisepass Für jede Person, die angemeldet wird, im Original. Bei Kindern genügt der Kinderreisepass oder die Geburtsurkunde, wenn kein Ausweis vorhanden ist.
  2. Wohnungsgeberbestätigung Im Original, unterschrieben, mit allen vier Pflichtangaben nach § 19 Abs. 3 BMG.
  3. Ausgefülltes Meldeformular In vielen Städten als PDF vorab herunterladbar. Das spart am Schalter zehn Minuten.
  4. Vollmacht, wenn Sie für andere anmelden Erwachsene können sich vertreten lassen, dafür braucht es eine schriftliche Vollmacht und den Ausweis der vertretenen Person.
  5. Angaben zu weiteren Wohnungen Bringen Sie die Anschriften aller weiteren Wohnungen im Inland mit und wissen Sie, welche die Hauptwohnung sein soll.
  6. Heiratsurkunde oder Geburtsurkunden Nur nötig, wenn sich gleichzeitig der Familienstand geändert hat oder Kinder erstmals angemeldet werden.

Was sich sonst noch ändert

Die Adressänderung auf Personalausweis und Reisepass erfolgt beim selben Termin und ist gebührenfrei (§ 1 Abs. 5 PAuswGebV). Für das Fahrzeug muss die Zulassungsbescheinigung Teil I geändert werden; das erledigt die Zulassungsstelle, bei einem Umzug innerhalb desselben Zulassungsbezirks oft ohne neues Kennzeichen. Beim Finanzamt ändert sich die Zuständigkeit, wenn Sie den Finanzamtsbezirk wechseln. Familienkasse, Krankenkasse, Rentenversicherung, Jobcenter und Arbeitgeber müssen Sie selbst informieren; bei laufenden Leistungen ist das eine Mitwirkungspflicht, und wer sie versäumt, riskiert, Bescheide und damit Fristen zu verpassen.

Wenn sich mit dem Umzug die Miete deutlich erhöht, lohnt der Blick auf Wohngeld. Und die neue Wohnung löst unabhängig von allem anderen den Rundfunkbeitrag aus, der je Wohnung erhoben wird.

Die häufigsten Fehler

  • Zum alten Amt gehen. Es gibt bei einem Inlandsumzug keine Abmeldung. Der Weg ist umsonst.
  • Auf den Mietvertragsbeginn abstellen. Die Frist läuft ab dem tatsächlichen Einzug, nicht ab dem 1. des Monats.
  • Die Wohnungsgeberbestätigung erst am Terminstag anfordern. Ohne sie wird der Termin abgebrochen, und der nächste ist Wochen entfernt.
  • Bei Untermiete den Hauptmieter unterschreiben lassen, ohne den Eigentümer zu nennen. Ist der Wohnungsgeber nicht der Eigentümer, muss dessen Name in der Bestätigung stehen.
  • Die Nebenwohnung nicht angeben. Wer eine zweite Wohnung verschweigt, verstößt gegen § 21 Abs. 4 BMG. Umgekehrt meldet mancher eine Nebenwohnung an, die er gar nicht mehr nutzt, und zahlt jahrelang Zweitwohnungsteuer.
  • Die Online-Anmeldung für eine Nebenwohnung versuchen. Das Verfahren nach § 23a BMG deckt nur die Haupt- oder alleinige Wohnung ab.

Häufige Fragen

Was passiert, wenn ich die Zweiwochenfrist überschreite?

Die verspätete Anmeldung ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 54 Abs. 2 BMG), der Bußgeldrahmen reicht bis 1.000 Euro (§ 54 Abs. 3 BMG). Ob und in welcher Höhe ein Bußgeld festgesetzt wird, liegt im Ermessen der Kommune und richtet sich nach Dauer und Verschulden. Einen bundesweiten Regelsatz gibt es nicht. Melden Sie sich in jedem Fall nachträglich an und nennen Sie den Grund der Verspätung, etwa eine lange Terminwartezeit oder Krankheit.

Muss ich mich am alten Wohnort abmelden?

Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands nicht. § 17 Abs. 2 BMG verlangt die Abmeldung nur, wenn jemand aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht. Die neue Meldebehörde informiert die alte, das Register wird fortgeschrieben. Eine Abmeldung brauchen Sie nur beim Wegzug ins Ausland und wenn Sie eine Nebenwohnung aufgeben, ohne eine neue zu beziehen.

Der Vermieter stellt keine Wohnungsgeberbestätigung aus. Was tun?

Teilen Sie das der Meldebehörde unverzüglich mit, so verlangt es § 19 Abs. 2 BMG. Gehen Sie trotzdem fristgerecht zum Termin und bringen Sie den Mietvertrag sowie Ihre schriftliche Anforderung mit. Die Behörde kann vom Eigentümer Auskunft verlangen und ein Bußgeldverfahren gegen den Wohnungsgeber einleiten, denn auch die unterlassene Bestätigung ist eine Ordnungswidrigkeit. Ihnen selbst droht dann kein Vorwurf.

Kann ich die Anmeldung komplett online erledigen?

Für die Haupt- oder alleinige Wohnung ja, sofern Ihre Meldebehörde die elektronische Wohnsitzanmeldung nach § 23a BMG anbietet. Nach dem Stand vom 13. November 2025 war das in allen 16 Ländern und bei rund 2.000 Meldebehörden der Fall. Sie brauchen ein Ausweisdokument mit aktivierter Online-Ausweisfunktion samt PIN, ein Nutzerkonto und ein NFC-fähiges Smartphone. Das Verfahren ist kostenlos. Für Nebenwohnungen und für die Abmeldung ins Ausland gilt es nicht.

Wie wird bestimmt, welche meiner Wohnungen die Hauptwohnung ist?

Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung (§ 21 Abs. 2 BMG). Bei Verheirateten und Verpartnerten, die nicht dauernd getrennt leben, ist es die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie (§ 22 Abs. 1 BMG), bei Minderjährigen die vorwiegend benutzte Wohnung der Sorgeberechtigten. Lässt sich das nicht klären, entscheidet der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen (§ 22 Abs. 3 BMG). Ein Wechsel der Hauptwohnung ist innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.

Kostet die Anmeldung etwas?

Die Anmeldung selbst ist gebührenfrei, ebenso der Adressaufkleber auf Personalausweis und Reisepass (§ 1 Abs. 5 PAuswGebV). Kosten entstehen nur für zusätzliche Leistungen: eine erweiterte Meldebescheinigung, ein neues Ausweisdokument oder die Änderung der Fahrzeugpapiere bei der Zulassungsstelle. Bei einer Nebenwohnung kann zusätzlich kommunale Zweitwohnungsteuer anfallen, deren Höhe sich aus der Satzung der Gemeinde ergibt.

Ich ziehe für ein Praktikum für vier Monate um. Muss ich mich anmelden?

Ja, sobald Sie dort tatsächlich wohnen. Das Bundesmeldegesetz kennt keine Mindestdauer für die Anmeldepflicht bei einer Wohnung im Inland; entscheidend ist, dass Sie die Räume zum Wohnen nutzen. Behalten Sie daneben Ihre bisherige Wohnung, entsteht eine Nebenwohnung, die ebenfalls anzumelden ist und Zweitwohnungsteuer auslösen kann. Nur wer sich vorübergehend, etwa im Urlaub oder auf Dienstreise, an einem Ort aufhält, ohne dort eine Wohnung zu beziehen, muss nichts veranlassen.

Quellen

  1. § 17 BMG, Anmeldung und Abmeldung abgerufen 09/2026
  2. § 19 BMG, Mitwirkung des Wohnungsgebers abgerufen 09/2026
  3. § 21 BMG, Mehrere Wohnungen abgerufen 09/2026
  4. § 22 BMG, Bestimmung der Hauptwohnung abgerufen 09/2026
  5. § 23a BMG, Elektronische Anmeldung abgerufen 09/2026
  6. § 54 BMG, Bußgeldvorschriften abgerufen 09/2026
  7. § 1 PAuswGebV, Gebühren abgerufen 09/2026

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