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Kündigung erhalten: was jetzt in welcher Reihenfolge zählt

Nach einer Kündigung laufen mehrere Fristen gleichzeitig. Die kürzeste ist drei Tage lang, die wichtigste drei Wochen.

Aktualisiert Stand der Zahlen 2026Lesezeit 9 Min.

Kurz erklärt

Nach einer Kündigung haben Sie drei Wochen ab Zugang Zeit, Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben (§ 4 KSchG). Läuft die Frist ab, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam, selbst wenn sie rechtswidrig war (§ 7 KSchG). Unabhängig davon muss die Kündigung schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift erklärt werden; E-Mail, Fax und WhatsApp sind unwirksam (§ 623 BGB). Parallel läuft die Pflicht, sich spätestens drei Tage nach Erhalt der Kündigung bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden.

Auf einen Blick

Klagefrist3 Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 KSchG)
Folge des FristablaufsKündigung gilt als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG)
FormSchriftform mit eigenhändiger Unterschrift, elektronische Form ausgeschlossen (§ 623 BGB)
Grundkündigungsfrist4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB)
Kündigungsschutzgesetz giltab mehr als 10 Arbeitnehmern und mehr als 6 Monaten Betriebszugehörigkeit
Meldung arbeitsuchendspätestens 3 Tage nach Kenntnis der Beendigung (§ 38 SGB III)
Sperrzeit bei Aufhebungsvertrag12 Wochen (§ 159 SGB III)

Die ersten drei Tage

  1. Zugang festhalten. Notieren Sie Datum und Uhrzeit, wann der Brief im Briefkasten lag oder übergeben wurde, und wer dabei war. Von diesem Tag laufen alle Fristen. Ein Brief, der zur üblichen Postzustellzeit im Briefkasten liegt, gilt an diesem Tag als zugegangen, auch wenn Sie im Urlaub sind.
  2. Nichts unterschreiben. Weder Empfangsbestätigungen mit Zusatztexten noch Aufhebungsverträge, Abwicklungsverträge oder Ausgleichsquittungen. Eine reine Empfangsbestätigung ist unschädlich, aber lesen Sie, was darüber steht.
  3. Arbeitsuchend melden. Nach § 38 SGB III müssen Sie sich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses melden. Liegen zwischen Kenntnis und Ende weniger als drei Monate, gilt eine Frist von drei Tagen ab Kenntnis. Verspätung kostet Arbeitslosengeld.
  4. Form prüfen. Original auf Papier, eigenhändige Unterschrift, unterschrieben von einer vertretungsberechtigten Person.
  5. Klagefrist notieren. Drei Wochen ab Zugang. Tragen Sie das Enddatum sofort in den Kalender ein.
  6. Arbeitslos melden. Persönlich oder online bei der Agentur für Arbeit, spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit. Das ist eine zweite, eigenständige Meldung. Alles Weitere unter Arbeitslosengeld.

Die harte Frist: drei Wochen

Wer geltend machen will, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 Satz 1 KSchG).

§ 7 KSchG

Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht, so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam.

Das ist die zentrale Regel, und sie wird regelmäßig unterschätzt. Nach Ablauf der drei Wochen ist die Kündigung wirksam, egal wie fehlerhaft sie war. Auch eine Kündigung ohne Unterschrift, ohne Anhörung des Betriebsrats oder gegen eine Schwangere wird durch Zeitablauf geheilt. Die Frist gilt für alle Unwirksamkeitsgründe und in jedem Betrieb, auch im Kleinbetrieb, in dem das Kündigungsschutzgesetz gar nicht anwendbar ist.

Berechnet wird die Frist nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB: Der Tag des Zugangs zählt nicht mit, die Frist endet mit Ablauf des Tages der dritten Woche, der dem Zugangstag im Namen entspricht. Fällt das Ende auf Samstag, Sonntag oder einen Feiertag, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag (§ 193 BGB). Wie das im Einzelnen läuft, steht unter Fristen richtig berechnen, rechnen lässt es sich mit dem Fristenrechner.

Beispiel

Die Kündigung liegt am Montag, 12. Oktober 2026, im Briefkasten. Der Zugangstag zählt nicht mit, die Frist beginnt am 13. Oktober.

Drei Wochen später endet sie mit Ablauf von Montag, 2. November 2026, 24 Uhr. Die Klage muss bis dahin beim Arbeitsgericht eingegangen sein, nicht nur abgeschickt.

Wer die Frist unverschuldet versäumt, etwa weil er im Krankenhaus lag oder von der Kündigung nichts erfahren konnte, kann nach § 5 KSchG die nachträgliche Zulassung der Klage beantragen. Der Antrag muss binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden und braucht eine glaubhafte Begründung. Er wird selten bewilligt.

Form: Papier und eigenhändige Unterschrift

Nach § 623 BGB bedarf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Auflösungsvertrag der Schriftform, und die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen. Unwirksam sind deshalb Kündigungen per E-Mail, Fax, PDF-Anhang, SMS, Messenger, mündlich oder mit eingescannter Unterschrift. Die Unterschrift muss handschriftlich unter dem Text stehen und den Namen erkennbar wiedergeben; ein Namenskürzel genügt nicht.

Zwei weitere Formpunkte lohnen den Blick. Wer unterschreibt, muss vertretungsberechtigt sein. Unterschreibt eine Prokuristin oder Personalleiterin, ohne dass eine Vollmachtsurkunde im Original beiliegt, kann die Kündigung nach § 174 BGB zurückgewiesen werden, aber nur unverzüglich, in der Praxis binnen weniger Tage. Und in Betrieben mit Betriebsrat muss dieser vor jeder Kündigung angehört werden; ohne ordnungsgemäße Anhörung ist die Kündigung nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam.

Die gesetzlichen Kündigungsfristen

Für die Kündigung durch Beschäftigte gilt einheitlich die Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB). Vier Wochen sind 28 Tage, nicht ein Monat. Für den Arbeitgeber verlängert sich die Frist mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit.

Bestand des Arbeitsverhältnisses Frist des Arbeitgebers Termin
bis 2 Jahre 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende
ab 2 Jahren 1 Monat zum Monatsende
ab 5 Jahren 2 Monate zum Monatsende
ab 8 Jahren 3 Monate zum Monatsende
ab 10 Jahren 4 Monate zum Monatsende
ab 12 Jahren 5 Monate zum Monatsende
ab 15 Jahren 6 Monate zum Monatsende
ab 20 Jahren 7 Monate zum Monatsende

In einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten kann beiderseits mit zwei Wochen gekündigt werden, ohne festen Termin (§ 622 Abs. 3 BGB). Tarifverträge können abweichende Fristen vorsehen, auch kürzere. Im Arbeitsvertrag darf die Frist für Beschäftigte nicht länger sein als die für den Arbeitgeber.

Beispiel

Ein Angestellter arbeitet seit dem 1. März 2017 im Betrieb. Die Kündigung geht am 12. Oktober 2026 zu, das Arbeitsverhältnis besteht also über neun Jahre.

Es gilt die Stufe ab acht Jahren: drei Monate zum Monatsende. Frühestmöglicher Beendigungszeitpunkt ist der 31. Januar 2027, nicht der 12. Januar.

Eine zu kurze Frist macht die Kündigung meist nicht unwirksam, sondern verschiebt nur das Ende. Trotzdem gehört sie in die Klage, weil sonst das falsche Datum in der Arbeitsbescheinigung landet.

Wann das Kündigungsschutzgesetz überhaupt greift

Zwei Voraussetzungen müssen zusammenkommen.

Betriebsgröße. Der allgemeine Kündigungsschutz gilt erst in Betrieben mit in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmern (§ 23 Abs. 1 KSchG). Teilzeitkräfte werden anteilig gezählt: bis 20 Wochenstunden mit 0,5, bis 30 Wochenstunden mit 0,75. Auszubildende zählen nicht mit, Leiharbeitskräfte nur unter engen Voraussetzungen. Für Arbeitsverhältnisse, die schon vor dem 1. Januar 2004 bestanden, gilt weiterhin die alte Schwelle von mehr als fünf Arbeitnehmern.

Wartezeit. Das Arbeitsverhältnis muss in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden haben (§ 1 Abs. 1 KSchG). Die sechs Monate laufen unabhängig von einer vereinbarten Probezeit.

Sind beide Voraussetzungen erfüllt, braucht die Kündigung einen von drei Gründen:

  • Personenbedingt. Die Person kann die geschuldete Leistung dauerhaft nicht mehr erbringen, klassisch bei langer oder häufiger Krankheit. Verlangt werden eine negative Gesundheitsprognose, eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen und eine Interessenabwägung, in aller Regel nach einem betrieblichen Eingliederungsmanagement.
  • Verhaltensbedingt. Ein steuerbares Fehlverhalten, etwa Unpünktlichkeit, Arbeitsverweigerung oder Verstöße gegen Weisungen. Grundsätzlich ist eine einschlägige Abmahnung nötig, die denselben Pflichtverstoß betrifft.
  • Betriebsbedingt. Der Arbeitsplatz fällt weg, weil eine unternehmerische Entscheidung ihn entbehrlich macht. Es darf keine freie Weiterbeschäftigungsmöglichkeit geben, und es muss eine Sozialauswahl stattgefunden haben.

Bei der Sozialauswahl vergleicht der Arbeitgeber alle Beschäftigten derselben Ebene, die austauschbar sind, und wählt nach vier Kriterien: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung. Andere Gesichtspunkte sind unzulässig, mit Ausnahme von Leistungsträgern, deren Weiterbeschäftigung im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Auf Verlangen muss der Arbeitgeber die Gründe für die getroffene Auswahl mitteilen. Genau hier scheitern betriebsbedingte Kündigungen am häufigsten.

Besonderer Kündigungsschutz

Unabhängig von Betriebsgröße und Wartezeit sind bestimmte Gruppen geschützt. Die Kündigung ist dann nicht nur angreifbar, sondern von vornherein unwirksam, solange keine behördliche Zustimmung vorliegt.

Gruppe Schutz Norm
Schwangere und Mütter während der Schwangerschaft, vier Monate nach Fehlgeburt ab der 13. Woche und bis vier Monate nach der Entbindung § 17 MuSchG
Elternzeit ab Anmeldung, frühestens 8 Wochen vor Beginn (14 Wochen bei Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag), und während der gesamten Elternzeit § 18 BEEG
Schwerbehinderte Menschen Kündigung nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamts, nicht in den ersten sechs Monaten §§ 168, 173 SGB IX
Betriebsratsmitglieder, Wahlvorstand, Wahlbewerber ordentliche Kündigung ausgeschlossen, außerordentliche nur mit Zustimmung des Betriebsrats § 15 KSchG, § 103 BetrVG
Pflegezeit und Familienpflegezeit ab Ankündigung bis zum Ende § 5 PflegeZG

Der Mutterschutz hat eine Besonderheit: Er greift auch dann, wenn der Arbeitgeber die Schwangerschaft bei Ausspruch der Kündigung nicht kannte, sofern sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Diese zwei Wochen sind kurz und werden oft verpasst.

Aufhebungsvertrag und die Sperrzeit

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Er wirkt bequem, hat aber drei Nachteile, die zusammen teuer werden.

Erstens: Wer sein Beschäftigungsverhältnis selbst löst, hat versicherungswidriges Verhalten im Sinne des § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III begangen. Die Regelsperrzeit beträgt zwölf Wochen. In dieser Zeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, es fließt kein Geld, und der Versicherungsschutz in der Krankenversicherung läuft nur noch kurze Zeit über die Agentur für Arbeit.

Zweitens: Die Sperrzeit verkürzt zusätzlich die Anspruchsdauer, und zwar um mindestens ein Viertel der insgesamt zustehenden Wochen.

Drittens: Wird eine Abfindung gezahlt und dabei die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld zusätzlich nach § 158 SGB III, bis die Frist abgelaufen wäre.

Wichtiger Grund

Eine Sperrzeit entfällt, wenn Sie einen wichtigen Grund hatten. Anerkannt sind vor allem eine ohnehin drohende, rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung zum selben Termin, ein Umzug wegen Heirat oder Zusammenzugs, gesundheitliche Gründe mit ärztlichem Nachweis und Mobbing. Lassen Sie sich vor der Unterschrift bei der Agentur für Arbeit oder einer Beratungsstelle sagen, wie Ihr Fall bewertet wird. Nach der Unterschrift ist die Bewertung nicht mehr zu ändern.

Nach dem Ende: Zeugnis, Urlaub, Abfindung

Arbeitszeugnis. Nach § 109 GewO besteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer der Tätigkeit. Auf Verlangen wird es zum qualifizierten Zeugnis mit Leistung und Verhalten erweitert. Es muss klar und verständlich formuliert sein und darf keine verschlüsselten Botschaften enthalten. Ein Zwischenzeugnis können Sie schon während der Kündigungsfrist verlangen.

Resturlaub. Nicht genommener Urlaub ist am Ende des Arbeitsverhältnisses in Geld abzugelten. Eine Freistellung bis zum Ende der Kündigungsfrist rechnet nur dann Urlaub an, wenn sie ausdrücklich unwiderruflich und unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch erklärt wurde.

Abfindung. Einen allgemeinen Anspruch darauf gibt es nicht. Er entsteht nur aus einem Sozialplan, einem Tarifvertrag, einem Vergleich vor Gericht oder aus § 1a KSchG: Weist der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben darauf hin, dass die Kündigung auf dringenden betrieblichen Erfordernissen beruht und bei Verstreichenlassen der Klagefrist eine Abfindung beansprucht werden kann, entsteht mit Fristablauf ein Anspruch auf 0,5 Monatsverdienste je Beschäftigungsjahr. Dieser Maßstab dient auch vor Gericht meist als Ausgangspunkt für Vergleiche.

Fristlose Kündigung. Sie setzt einen wichtigen Grund voraus und muss innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der maßgebenden Tatsachen erklärt werden (§ 626 Abs. 2 BGB). Wer als Arbeitgeber länger wartet, kann nicht mehr fristlos kündigen. Auf Verlangen sind die Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Die häufigsten Fehler

Erst verhandeln, dann klagen. Die drei Wochen laufen weiter, während man mit der Personalabteilung spricht. Eine Klage ist jederzeit rücknehmbar, eine abgelaufene Frist nicht.

Auf ein Kündigungsdatum warten. Maßgeblich ist der Zugang, nicht das Datum im Briefkopf. Ein Schreiben vom 1. Oktober, das am 12. Oktober zugeht, löst die Frist erst am 12. Oktober aus.

Meldung bei der Agentur für Arbeit vergessen. Die Drei-Tage-Frist des § 38 SGB III wird fast immer übersehen. Die Meldung geht auch online oder telefonisch und kostet fünf Minuten.

Aufhebungsvertrag unterschreiben, um Ärger zu vermeiden. Zwölf Wochen ohne Arbeitslosengeld und eine um mindestens ein Viertel verkürzte Anspruchsdauer sind der Preis. Eine Abfindung im Aufhebungsvertrag gleicht das selten aus.

Der Schwangerschaftsnachweis kommt zu spät. Zwei Wochen nach Zugang der Kündigung, danach ist der Sonderschutz verloren, wenn der Arbeitgeber nichts wusste.

Krankmeldung als Reaktion. Wer nach der Kündigung durchgehend arbeitsunfähig ist, verliert nach sechs Wochen die Entgeltfortzahlung und ist auf Krankengeld angewiesen. Auf die Wirksamkeit der Kündigung hat das keinen Einfluss.

Beim Arbeitsgericht besteht in der ersten Instanz kein Anwaltszwang, die Klage kann auch bei der Rechtsantragstelle zu Protokoll erklärt werden. Jede Seite trägt dort ihre eigenen Anwaltskosten selbst, auch wenn sie gewinnt. Beratung gibt es bei Gewerkschaften für ihre Mitglieder, ansonsten über Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe.

Häufige Fragen

Muss in der Kündigung ein Grund stehen?

Nein. Eine ordentliche Kündigung muss den Grund nicht nennen, auch wenn das Kündigungsschutzgesetz gilt. Der Arbeitgeber muss den Grund erst im Prozess vortragen und beweisen. Anders ist es bei Auszubildenden nach der Probezeit und bei der fristlosen Kündigung, deren Gründe auf Verlangen unverzüglich schriftlich mitzuteilen sind. Aus dem Fehlen einer Begründung folgt also nicht, dass die Kündigung unwirksam ist.

Gilt die Drei-Wochen-Frist auch im Kleinbetrieb?

Ja. Die Frist des § 4 KSchG gilt unabhängig davon, ob der allgemeine Kündigungsschutz anwendbar ist. Auch in einem Betrieb mit drei Beschäftigten muss innerhalb von drei Wochen geklagt werden, wenn man die Kündigung angreifen will, etwa wegen Formfehlern, Sittenwidrigkeit, Diskriminierung oder Verstoßes gegen ein gesetzliches Kündigungsverbot. Nach Fristablauf ist auch dort jede Kündigung wirksam.

Was passiert mit dem Arbeitslosengeld, wenn ich klage?

Nichts Nachteiliges. Die Klage hindert weder die Arbeitslosmeldung noch die Zahlung. Die Agentur für Arbeit zahlt zunächst, und wenn im Prozess ein Vergleich mit Weiterzahlung von Arbeitsentgelt geschlossen wird, geht der Anspruch in dieser Höhe auf die Agentur über. Wichtig ist nur, sich rechtzeitig arbeitslos zu melden und die Klage anzugeben. Wer wegen einer eigenen Kündigung oder eines Aufhebungsvertrags eine Sperrzeit erhält, kann dagegen Widerspruch einlegen.

Kann mein Arbeitgeber mich während der Krankheit kündigen?

Ja. Eine Arbeitsunfähigkeit schützt nicht vor einer Kündigung; das Gegenteil ist ein verbreiteter Irrtum. Umgekehrt kann eine lange oder häufige Erkrankung sogar der Anlass für eine personenbedingte Kündigung sein. Diese ist allerdings an strenge Voraussetzungen gebunden: negative Gesundheitsprognose, erhebliche betriebliche Beeinträchtigung und eine Interessenabwägung. Vorher muss der Arbeitgeber in der Regel ein betriebliches Eingliederungsmanagement angeboten haben.

Wie berechnet sich die Betriebszugehörigkeit für die Kündigungsfrist?

Maßgeblich ist der ununterbrochene Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, nicht bis zum Zugang der Kündigung. Wer die nächste Stufe während der laufenden Frist erreicht, profitiert bereits davon. Vorherige Beschäftigungszeiten beim selben Arbeitgeber zählen mit, wenn die Unterbrechung nur kurz war und ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Eine Ausbildung im selben Betrieb wird bei anschließender Übernahme angerechnet.

Bekomme ich eine Abfindung, wenn ich klage?

Nicht automatisch, aber in der Praxis häufig. Ziel einer Kündigungsschutzklage ist rechtlich die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Weil beide Seiten das Prozessrisiko scheuen, endet der Gütetermin oft mit einem Vergleich, in dem das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung beendet wird. Als Orientierung dienen 0,5 Monatsverdienste je Beschäftigungsjahr, nach oben und unten je nach Erfolgsaussichten. Eine Abfindung ist voll steuerpflichtig, aber beitragsfrei in der Sozialversicherung.

Ist eine Kündigung per E-Mail wirklich unwirksam?

Ja, und zwar ohne Ausnahme. § 623 BGB verlangt Schriftform und schließt die elektronische Form ausdrücklich aus. Das gilt auch für eine qualifizierte elektronische Signatur, für PDF-Anhänge und für Kündigungen im Personalportal. Trotzdem sollten Sie die Frist von drei Wochen einhalten und klagen: Auch eine formunwirksame Kündigung wird nach § 7 KSchG wirksam, wenn niemand sie rechtzeitig angreift.

Quellen

  1. § 622 BGB, Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
  2. § 623 BGB, Schriftform der Kündigung
  3. § 626 BGB, fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
  4. § 1 KSchG, sozial ungerechtfertigte Kündigungen und Sozialauswahl
  5. § 1a KSchG, Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung
  6. § 4 KSchG, Anrufung des Arbeitsgerichts binnen drei Wochen
  7. § 7 KSchG, Wirksamwerden der Kündigung
  8. § 23 KSchG, Geltungsbereich und Schwellenwert
  9. § 102 BetrVG, Anhörung des Betriebsrats
  10. § 17 MuSchG, Kündigungsverbot
  11. § 18 BEEG, Kündigungsschutz in der Elternzeit
  12. § 168 SGB IX, Zustimmung des Integrationsamts
  13. § 38 SGB III, Meldepflicht der Arbeitsuchenden
  14. § 159 SGB III, Sperrzeit
  15. § 109 GewO, Arbeitszeugnis

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