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Kurzarbeitergeld: Anspruch, Höhe, Dauer und die Steuerfalle

Kurzarbeitergeld ersetzt einen Teil des ausgefallenen Nettoverdienstes. Steuerfrei ist es nur auf den ersten Blick.

Aktualisiert Stand der Zahlen 2026Lesezeit 8 Min.

Kurz erklärt

Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, mit mindestens einem Kind im Sinne des Steuerrechts 67 Prozent (§ 105 SGB III). Voraussetzung ist ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall, der mindestens ein Drittel der Beschäftigten mit mehr als zehn Prozent Entgeltausfall trifft, außerdem betriebliche und persönliche Voraussetzungen und eine Anzeige des Arbeitgebers bei der Agentur für Arbeit. Die reguläre Bezugsdauer beträgt zwölf Monate; für 2026 ist sie durch Verordnung auf bis zu 24 Monate verlängert. Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt und löst ab 410 Euro im Jahr die Pflicht zur Steuererklärung aus.

Auf einen Blick

Höhe60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, mit Kind 67 Prozent (§ 105 SGB III)
Erheblicher Arbeitsausfallmindestens ein Drittel der Beschäftigten mit über 10 Prozent Entgeltausfall
Reguläre Bezugsdauer12 Monate (§ 104 Abs. 1 SGB III)
Bezugsdauer 2026bis zu 24 Monate, längstens bis 31.12.2026 (4. KugBeV)
Anzeigeschriftlich oder elektronisch durch Arbeitgeber oder Betriebsrat (§ 99 SGB III)
Antragsfrist des Betriebs3 Kalendermonate nach Ablauf des Anspruchsmonats (§ 325 Abs. 3 SGB III)
Steuersteuerfrei, aber Progressionsvorbehalt; Steuererklärungspflicht ab 410 Euro im Jahr

Die vier Voraussetzungen

§ 95 SGB III verlangt vier Dinge gleichzeitig. Fehlt eines, wird nichts gezahlt.

Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall. Der Ausfall muss auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen, vorübergehend und nicht vermeidbar sein, und im jeweiligen Kalendermonat muss mindestens ein Drittel der im Betrieb Beschäftigten von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein (§ 96 Abs. 1 SGB III). Wichtig ist das Wort Entgeltausfall: Wer nur weniger arbeitet, aber gleich viel verdient, zählt nicht mit.

Vermeidbarkeit. Ein Arbeitsausfall gilt unter anderem als vermeidbar, wenn er branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist, wenn er überwiegend betriebsorganisatorische Gründe hat, oder wenn er durch die Gewährung von Erholungsurlaub oder den Abbau von Arbeitszeitguthaben ganz oder teilweise verhindert werden könnte (§ 96 Abs. 4 SGB III). Bestimmte Arbeitszeitguthaben sind allerdings geschützt, etwa Guthaben von weniger als 50 Stunden, die für witterungsbedingte Ausfälle angespart wurden, und der Teil, der zehn Prozent der Jahresarbeitszeit übersteigt.

Betriebliche Voraussetzungen. Sie sind erfüllt, wenn im Betrieb mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt ist (§ 97 SGB III). Auch eine Betriebsabteilung gilt als Betrieb, Kurzarbeit kann also auf eine Abteilung beschränkt werden.

Persönliche Voraussetzungen. Sie sind erfüllt, wenn die versicherungspflichtige Beschäftigung fortgesetzt wird und das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag beendet ist (§ 98 SGB III). Wer eine Kündigung erhalten hat, bekommt ab diesem Zeitpunkt kein Kurzarbeitergeld mehr, sondern hat Anspruch auf das volle Entgelt. Minijobber, Bezieher von Krankengeld, Auszubildende in bestimmten Konstellationen und Beschäftigte im Rentenbezug sind ausgeschlossen oder eingeschränkt.

Anzeige. Der Arbeitsausfall muss schriftlich oder elektronisch bei der Agentur für Arbeit angezeigt werden, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat. Anzeigen kann nur der Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung, nicht die einzelne Beschäftigte. Kurzarbeitergeld wird frühestens ab dem Kalendermonat gezahlt, in dem die Anzeige eingeht (§ 99 SGB III). Eine rückwirkende Anmeldung für Vormonate gibt es nicht.

Kurzarbeit braucht eine Rechtsgrundlage im Betrieb

Die Anerkennung durch die Agentur für Arbeit erlaubt dem Arbeitgeber noch nicht, Ihre Arbeitszeit und Ihr Entgelt zu kürzen. Dafür braucht er einen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder Ihre individuelle Zustimmung. Fehlt beides, schuldet er weiterhin das volle Gehalt, auch wenn er keine Arbeit zuweist.

Die Höhe: 60 oder 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz

Kurzarbeitergeld ersetzt nicht einen Teil des Bruttolohns, sondern einen Teil der Differenz zwischen zwei pauschalierten Nettobeträgen (§§ 105, 106 SGB III).

  • Das Sollentgelt ist das Bruttoentgelt, das Sie ohne den Arbeitsausfall in diesem Monat verdient hätten, ohne Mehrarbeitsvergütung. Es ist auf die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung begrenzt, 2026 also auf 8.450 Euro im Monat.
  • Das Istentgelt ist das tatsächlich erzielte Bruttoentgelt, zuzüglich aller Entgeltanteile, die Ihnen zustehen, auch wenn sie nicht ausgezahlt wurden.
  • Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld bleiben in beiden Größen außer Betracht. Beide Werte werden auf den nächsten durch 20 teilbaren Eurobetrag gerundet.

Aus beiden Beträgen wird nach § 153 SGB III ein pauschaliertes Nettoentgelt gebildet: Abgezogen werden eine Sozialversicherungspauschale von 20 Prozent, die Lohnsteuer nach dem amtlichen Programmablaufplan und der Solidaritätszuschlag. Die Differenz der beiden Nettobeträge ist die Nettoentgeltdifferenz. Davon gibt es 60 Prozent, oder 67 Prozent, wenn mindestens ein Kind im Sinne des § 32 EStG zu berücksichtigen ist.

Beispiel

Annahmen: Sollentgelt 3.000 Euro, Istentgelt 1.500 Euro (Kurzarbeit 50 Prozent), Steuerklasse I, keine Kinder, keine Kirchensteuer, Werte 2026.

Pauschaliertes Netto aus dem Sollentgelt: 3.000 minus 600 Euro Sozialversicherungspauschale minus 293,08 Euro Lohnsteuer gleich 2.106,92 Euro.

Pauschaliertes Netto aus dem Istentgelt: 1.500 minus 300 Euro Sozialversicherungspauschale minus 9,25 Euro Lohnsteuer gleich 1.190,75 Euro.

Nettoentgeltdifferenz: 916,17 Euro. Kurzarbeitergeld: 60 Prozent davon, also rund 550 Euro im Monat, steuer- und beitragsfrei ausgezahlt zusätzlich zum Entgelt für die tatsächlich geleistete Arbeit.

Die Agentur für Arbeit rechnet mit ihrer amtlichen Tabelle, kleine Abweichungen von wenigen Euro sind daher normal.

Wer die Wirkung auf sein eigenes Netto abschätzen will, rechnet zuerst mit dem Brutto-Netto-Rechner das Netto aus dem verbliebenen Istentgelt und addiert das Kurzarbeitergeld darauf.

Wie lange gezahlt wird

Die reguläre Bezugsdauer beträgt nach § 104 Abs. 1 SGB III längstens zwölf Monate. Sie gilt einheitlich für alle Beschäftigten des Betriebs und beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Wird in einem zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Monat kein Kurzarbeitergeld gezahlt, verlängert sich der Bezugszeitraum um diese Zeit. Nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten beginnt eine neue Bezugsdauer, wenn die Voraussetzungen wieder vorliegen.

Bei außergewöhnlichen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt kann die Bundesregierung die Bezugsdauer per Verordnung auf bis zu 24 Monate verlängern (§ 109 Abs. 4 SGB III). Davon ist Gebrauch gemacht worden: Die Vierte Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung vom 17. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 338) verlängert die Bezugsdauer auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2026. Sie ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 wieder außer Kraft.

Verfahrensstand

Die Verlängerung auf 24 Monate ist geltendes Recht, aber befristet. Ob für Bezugszeiträume ab Januar 2027 erneut verlängert wird, entscheidet die Bundesregierung durch eine weitere Verordnung. Bis dahin ist für 2027 von der gesetzlichen Regeldauer von zwölf Monaten auszugehen. Betriebe, deren Bezugsdauer über den Jahreswechsel läuft, sollten den Stand bei ihrer Agentur für Arbeit erfragen.

Nebeneinkommen

Nimmt man während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine andere Beschäftigung auf, erhöht das dort erzielte Entgelt das Istentgelt (§ 106 Abs. 3 SGB III). Die Nettoentgeltdifferenz sinkt, das Kurzarbeitergeld ebenfalls, in ungünstigen Fällen bis auf null. Das gilt auch für einen Minijob, der neu aufgenommen wird.

Anders liegt es bei einer Nebenbeschäftigung, die schon vor Beginn der Kurzarbeit ausgeübt wurde. Sie bleibt unberücksichtigt, solange sie nicht ausgeweitet wird. Entscheidend ist also der Zeitpunkt der Aufnahme, nicht die Art der Tätigkeit. Wer während der Kurzarbeit dazuverdienen will, sollte das vorher mit der Personalabteilung und der Agentur für Arbeit klären.

Sozialversicherung während der Kurzarbeit

Sie bleiben in allen Zweigen versichert, auch bei Kurzarbeit null. Die Beiträge laufen auf zwei Schienen.

Auf das tatsächlich gezahlte Istentgelt werden Beiträge wie sonst auch berechnet und je zur Hälfte von Arbeitgeber und Beschäftigten getragen. Für den ausgefallenen Teil gilt in Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ein fiktives Arbeitsentgelt in Höhe von 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen Sollentgelt und Istentgelt (§ 232a Abs. 2 SGB V). Die Beiträge darauf trägt der Arbeitgeber allein (§ 168 Abs. 1 Nr. 1a SGB VI). In der Arbeitslosenversicherung fallen auf das Kurzarbeitergeld keine Beiträge an.

Für die Rente heißt das: Die Anwartschaft bricht nicht weg, wächst aber langsamer, weil nur 80 Prozent des Ausfalls nachversichert werden. Für die Krankenversicherung heißt es: Der Schutz bleibt lückenlos, einschließlich Krankengeld, dessen Bemessung sich allerdings am tatsächlichen Entgelt orientiert. Und für ein späteres Arbeitslosengeld gilt: Als Bemessungsentgelt zählt das Entgelt, das ohne die Kurzarbeit erzielt worden wäre, die Kurzarbeit senkt das spätere Arbeitslosengeld also nicht.

Der Progressionsvorbehalt: die eigentliche Kostenfalle

Kurzarbeitergeld ist nach § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG steuerfrei. Es wird aber nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in den Progressionsvorbehalt einbezogen. Das Finanzamt rechnet den Steuersatz so aus, als wäre das Kurzarbeitergeld steuerpflichtig, und wendet diesen höheren Satz dann auf das übrige Einkommen an. Das Kurzarbeitergeld selbst wird nicht besteuert, aber alles andere wird teurer.

Beispiel

Ein Beschäftigter hat 2026 ein zu versteuerndes Einkommen von 24.000 Euro und daneben 6.000 Euro Kurzarbeitergeld.

Ohne Progressionsvorbehalt: Auf 24.000 Euro fallen nach dem Tarif 2026 rund 2.587 Euro Einkommensteuer an.

Mit Progressionsvorbehalt: Auf 30.000 Euro wären 4.217 Euro fällig, der besondere Steuersatz beträgt also 14,0567 Prozent. Angewendet auf 24.000 Euro ergibt das 3.373 Euro.

Differenz: rund 786 Euro, die als Nachzahlung im Steuerbescheid stehen.

Dazu kommt eine formale Pflicht. Wer im Kalenderjahr mehr als 410 Euro an Lohnersatzleistungen bezogen hat, muss eine Einkommensteuererklärung abgeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Diese Grenze ist bei Kurzarbeit fast immer nach wenigen Wochen überschritten. Zur Erinnerung schickt die Agentur für Arbeit im Januar eine Bescheinigung über die im Vorjahr gezahlten Leistungen und meldet die Beträge zusätzlich elektronisch an die Finanzverwaltung. Wer die Erklärung nicht abgibt, bekommt eine Schätzung und Verspätungszuschläge.

Praxistipp

Legen Sie in Monaten mit Kurzarbeit einen Teil des Kurzarbeitergeldes zurück, grob überschlagen ein Achtel bis ein Sechstel. Gleichzeitig lohnt es sich, in der Steuererklärung alle Werbungskosten geltend zu machen: Sie mindern das steuerpflichtige Einkommen und wirken doppelt, weil sie auch den besonderen Steuersatz senken.

Was Sie selbst prüfen können

  1. Anerkennung. Fragen Sie, ob die Anzeige eingegangen ist und die Agentur für Arbeit den erheblichen Arbeitsausfall anerkannt hat. Der Anerkennungsbescheid geht an den Betrieb, nicht an Sie.
  2. Rechtsgrundlage im Betrieb. Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Ihre Zustimmung. Ohne eine davon ist die Kürzung Ihres Entgelts nicht gedeckt.
  3. Sollentgelt. Es muss alle regelmäßigen Bestandteile enthalten, also auch feste Zulagen, Schichtzuschläge und regelmäßige Provisionen, aber keine Mehrarbeitsvergütung. Ein zu niedriges Sollentgelt ist der häufigste Rechenfehler.
  4. Istentgelt. Alles, was Ihnen zusteht, zählt hinein, auch nicht ausgezahlte Beträge. Ein zu hoch angesetztes Istentgelt drückt das Kurzarbeitergeld.
  5. Arbeitszeitkonten. Guthaben müssen grundsätzlich vorher abgebaut werden, aber nicht unbegrenzt. Geschützt sind unter anderem Guthaben unter 50 Stunden für witterungsbedingte Ausfälle und der Teil oberhalb von zehn Prozent der Jahresarbeitszeit. Ein erzwungener Aufbau von Minusstunden ist unzulässig.
  6. Urlaub. Resturlaub aus dem Vorjahr muss zur Vermeidung des Arbeitsausfalls eingebracht werden. Der laufende Jahresurlaub nur, soweit keine vorrangigen Urlaubswünsche entgegenstehen. Für Monate mit Kurzarbeit null kann der Urlaubsanspruch anteilig gekürzt werden.
  7. Abrechnung. Das Kurzarbeitergeld muss auf der Entgeltabrechnung als eigene, steuerfreie Zeile erscheinen und darf nicht im Bruttolohn stecken. Wie die Zeilen zusammenhängen, steht unter Lohnabrechnung verstehen.

Die häufigsten Fehler

Die Anzeige kommt zu spät. Kurzarbeitergeld gibt es frühestens ab dem Monat, in dem die Anzeige eingeht. Wer am 2. Februar für den Januar anzeigt, verliert den Januar vollständig.

Die Antragsfrist verstreicht. Der Betrieb muss den Erstattungsantrag innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten nach Ablauf des Anspruchsmonats stellen (§ 325 Abs. 3 SGB III). Diese Frist ist nicht verlängerbar, und der Verlust trifft im Ergebnis die Beschäftigten, wenn der Arbeitgeber das Geld nicht vorschießt.

Kurzarbeit trotz Kündigung. Ab dem Zugang einer Kündigung oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags fehlen die persönlichen Voraussetzungen. Dann besteht Anspruch auf das volle vertragliche Entgelt, nicht auf Kurzarbeitergeld. Näheres unter Kündigung.

Nebenjob während der Kurzarbeit aufgenommen. Das Entgelt erhöht das Istentgelt und mindert das Kurzarbeitergeld nahezu eins zu eins.

Die Steuererklärung wird vergessen. Die 410-Euro-Grenze ist schnell überschritten, und die Finanzverwaltung kennt die Beträge bereits. Wer nicht erklärt, wird geschätzt.

Gegen den Bescheid der Agentur für Arbeit über Anerkennung oder Höhe kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Weil der Bescheid an den Betrieb geht, führen Beschäftigte den Streit über die Abrechnung in der Regel arbeitsrechtlich gegen den Arbeitgeber. Betriebsrat, Gewerkschaft und die Beratung der Agentur für Arbeit sind die ersten Anlaufstellen.

Häufige Fragen

Bekomme ich Kurzarbeitergeld, wenn ich krank werde?

Wer bereits arbeitsunfähig ist, bevor die Kurzarbeit beginnt, erhält Entgeltfortzahlung oder Krankengeld, kein Kurzarbeitergeld. Wer während der Kurzarbeit erkrankt, behält den Anspruch: Der Arbeitgeber zahlt für die Ausfallzeit ein Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes weiter, und die Krankenkasse erstattet ihm das. Erst nach Ende der sechswöchigen Entgeltfortzahlung greift das reguläre Krankengeld der Krankenkasse.

Zählt Kurzarbeit für die Rente?

Ja, aber nicht in voller Höhe. Auf das tatsächlich gezahlte Entgelt laufen die Beiträge normal weiter. Für den ausgefallenen Teil werden Beiträge auf 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen Soll- und Istentgelt gezahlt, allein vom Arbeitgeber. In der Summe sammeln Sie also weniger Entgeltpunkte als ohne Kurzarbeit, aber es entsteht keine Lücke im Versicherungsverlauf. Bei kurzen Kurzarbeitsphasen ist die Auswirkung auf die spätere Rente sehr gering.

Senkt Kurzarbeit mein späteres Arbeitslosengeld?

Nein. Für die Bemessung des Arbeitslosengeldes wird das Entgelt zugrunde gelegt, das ohne den kurzarbeitsbedingten Ausfall erzielt worden wäre. Die Agentur für Arbeit rechnet den Ausfall also heraus. Der Arbeitgeber bescheinigt dafür in der Arbeitsbescheinigung das Sollentgelt. Prüfen Sie diese Bescheinigung, wenn Sie im Anschluss an Kurzarbeit arbeitslos werden, denn ein hier eingetragenes Istentgelt kostet über die gesamte Bezugsdauer Geld.

Darf mein Arbeitgeber Kurzarbeit einfach anordnen?

Nein. Er braucht eine Rechtsgrundlage: eine Regelung im Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat oder Ihre individuelle Zustimmung. Eine Klausel im Arbeitsvertrag reicht nur, wenn sie hinreichend bestimmt ist und eine Ankündigungsfrist vorsieht. Ohne Rechtsgrundlage bleibt der volle Entgeltanspruch bestehen, denn das Risiko fehlender Arbeit trägt grundsätzlich der Betrieb. Die Anerkennung durch die Agentur für Arbeit ersetzt die Rechtsgrundlage nicht.

Wie viel Steuer muss ich nachzahlen?

Das hängt vom übrigen Einkommen ab, weil der Progressionsvorbehalt den Steuersatz und nicht die Bemessungsgrundlage erhöht. Als grobe Orientierung: Je 1.000 Euro Kurzarbeitergeld steigt die Steuer auf das übrige Einkommen bei mittleren Einkommen um etwa 100 bis 150 Euro. Bei Zusammenveranlagung wirkt der Effekt auf das gemeinsame Einkommen. Genaue Zahlen liefert nur die Berechnung mit den eigenen Werten, etwa über einen Lohnsteuerhilfeverein.

Was ist der Unterschied zwischen Kurzarbeit null und Teil-Kurzarbeit?

Bei Kurzarbeit null fällt die Arbeit vollständig aus, das Istentgelt beträgt null, und das Kurzarbeitergeld errechnet sich aus der gesamten Nettoentgeltdifferenz. Bei Teil-Kurzarbeit wird weiter gearbeitet, es fließt anteiliges Arbeitsentgelt, und das Kurzarbeitergeld ergänzt es. Sozialversicherungsrechtlich sind beide Varianten gleich, arbeitsrechtlich unterscheiden sie sich vor allem beim Urlaubsanspruch, der bei Kurzarbeit null anteilig gekürzt werden kann.

Kann ich während der Kurzarbeit gekündigt werden?

Ja. Kurzarbeit begründet keinen Kündigungsschutz. Sie schließt sich mit dem Kurzarbeitergeld nur gegenseitig aus: Ab Zugang der Kündigung entfallen die persönlichen Voraussetzungen, und der Arbeitgeber schuldet für die restliche Kündigungsfrist das volle Entgelt. Wird betriebsbedingt gekündigt, obwohl gerade Kurzarbeit läuft, ist das ein Anhaltspunkt dafür, dass der Arbeitsausfall nicht nur vorübergehend war. Das kann im Kündigungsschutzprozess eine Rolle spielen.

Quellen

  1. § 95 SGB III, Anspruch auf Kurzarbeitergeld
  2. § 96 SGB III, erheblicher Arbeitsausfall
  3. § 98 SGB III, persönliche Voraussetzungen
  4. § 99 SGB III, Anzeige des Arbeitsausfalls
  5. § 104 SGB III, Dauer des Kurzarbeitergeldes
  6. § 105 SGB III, Höhe des Kurzarbeitergeldes
  7. § 106 SGB III, Nettoentgeltdifferenz
  8. § 153 SGB III, Leistungsentgelt und pauschalierte Abzüge
  9. § 325 Abs. 3 SGB III, Ausschlussfrist für den Antrag
  10. Vierte Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung vom 17.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 338 abgerufen 09/2026
  11. § 232a Abs. 2 SGB V, beitragspflichtige Einnahmen bei Kurzarbeitergeld
  12. § 168 Abs. 1 Nr. 1a SGB VI, Beitragstragung durch den Arbeitgeber
  13. § 32b EStG, Progressionsvorbehalt
  14. § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG, Pflichtveranlagung ab 410 Euro

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