Erbschaft und Jobcenter: Wird das Erbe angerechnet?
Ein Erbe wird nicht mehr als Einkommen verrechnet. Es zählt als Vermögen, und was unter dem Freibetrag bleibt, dürfen Sie behalten. Für Schenkungen und viele Lebensversicherungen gilt das nicht.
Kurz erklärt
Ein Erbe ist beim Grundsicherungsgeld kein Einkommen (§ 11a Abs. 1 Nr. 7 SGB II), bei der Grundsicherung im Alter ebenfalls nicht (§ 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 SGB XII). Es zählt als Vermögen, beim Jobcenter ab dem Monat nach dem Zufluss. Behalten dürfen Sie beim Jobcenter je Person 5.000 Euro bis 30 Jahre, 10.000 Euro ab 31, 12.500 Euro ab 41 und 20.000 Euro ab 51 Jahren (§ 12 Abs. 2 SGB II), beim Sozialamt 10.000 Euro je Erwachsenem. Liegt das Vermögen darüber, endet der Anspruch, bis der Überschuss verbraucht ist. Lebzeitige Schenkungen und eine Lebensversicherung mit Bezugsrecht sind keine Erbschaft und zählen im Monat des Zuflusses als Einkommen.
Auf einen Blick
| Erbe als Einkommen | nein, beim Jobcenter seit 01.07.2023, Vermächtnis und Pflichtteil seit 01.01.2024 (§ 11a Abs. 1 Nr. 7 SGB II) |
|---|---|
| Erbe als Vermögen | ab dem Monat nach dem Zufluss (BA, Fachliche Weisungen § 12, Rz. 12.3) |
| Freibetrag Jobcenter je Person | 5.000 Euro bis 30, 10.000 ab 31, 12.500 ab 41, 20.000 ab 51 Jahren (§ 12 Abs. 2 SGB II, seit 01.07.2026) |
| Schonbetrag Sozialamt | 10.000 Euro je Erwachsenem, 500 Euro je überwiegend unterhaltener Person (Verordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) |
| Nicht verwertbares Erbe | Darlehen (§ 24 Abs. 5 SGB II, § 91 SGB XII), Zuschuss, wenn für den ganzen Bewilligungszeitraum nicht verwertbar |
| Keine Erbschaft | Schenkung zu Lebzeiten, Schenkung per Testamentsauflage, Lebensversicherung an Bezugsberechtigte |
| Ausschlagung | sechs Wochen ab Kenntnis, beim Nachlassgericht (§§ 1944, 1945 BGB) |
| Meldung | unverzüglich (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I) |
Was eine Erbschaft ist, und warum Einkommen oder Vermögen den Unterschied macht
Eine Erbschaft ist das Vermögen eines Verstorbenen, das mit seinem Tod "als Ganzes" auf die Erben übergeht (§ 1922 Abs. 1 BGB). Dazu gehören Konten, Bargeld, eine Wohnung, Schmuck und auch Schulden. Der Tag des Todes heißt Erbfall. Erben werden Sie an diesem Tag automatisch, ohne Antrag (§ 1942 BGB). Ein Vermächtnis ist etwas anderes: Das Testament gibt Ihnen einen bestimmten Gegenstand oder Betrag, ohne Sie zum Erben zu machen. Der Pflichtteil ist der gesetzliche Mindestanteil für nahe Angehörige, die im Testament übergangen wurden.
Für das Jobcenter zählt, in welchen Topf das Geld fällt. Einkommen ist alles, was Sie während des Bezugs dazubekommen. Es wird im Monat des Zuflusses voll angerechnet (§ 11 Abs. 2 SGB II). Vermögen ist das, was Sie schon haben. Davon bleibt ein Freibetrag geschützt. So grenzt es auch die Bundesagentur für Arbeit (BA) in ihren Fachlichen Weisungen ab, den verbindlichen Arbeitsanweisungen für die Jobcenter (FW § 12, Rz. 12.2).
Der Unterschied ist groß. Als Einkommen würden 8.000 Euro Erbe den Monat voll aufzehren. Als Vermögen bleiben sie bei einer 45-jährigen Person ganz geschützt, weil ihr Freibetrag 12.500 Euro beträgt.
Die Antwort: kein Einkommen, sondern Vermögen ab dem Folgemonat
§ 11a Abs. 1 Nr. 7 SGB II sagt es ausdrücklich: Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind "einmalige Einnahmen aus Erbschaften, Vermächtnissen und Pflichtteilszuwendungen". Für Erbschaften gilt das seit dem 1. Juli 2023. Vermächtnisse und Pflichtteile kamen am 1. Januar 2024 dazu (BA, FW §§ 11 bis 11b, Rz. 11.75 und 11.75a).
Was dann passiert, regelt die BA so: Die Erbschaft wird im Monat des Zuflusses nicht als Einkommen berücksichtigt. "Wie alle Einnahmen sind sie aber im Folgemonat des Zuflusses dem Vermögen zuzuordnen. Liegt das Vermögen im Folgemonat über den Freibeträgen, besteht mit Ablauf des Zuflussmonats kein Leistungsanspruch mehr" (FW § 12, Rz. 12.3). Das gilt auch für geerbte Sachwerte wie eine Immobilie oder Schmuck (Rz. 11.75).
Für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gilt dasselbe. § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 SGB XII nimmt einmalige Einnahmen aus Erbschaften, Vermächtnissen und Pflichtteilszuwendungen wortgleich vom Einkommen aus. Was beim Sozialamt nicht Einkommen ist, prüft es als Vermögen nach § 90 SGB XII.
Warum noch überall "Einkommen" steht
Die Gegenansicht war bis 2023 richtig. Das Bundessozialgericht hatte 2012 entschieden: Fällt der Erbfall in die Zeit nach dem Antrag, ist die Erbschaft Einkommen (BSG, B 14 AS 101/11 R). Es zählte, sobald das Geld als "bereite Mittel" zur Verfügung stand. Ein viel gelesener Artikel auf gegen-hartz.de trägt bis heute die Überschrift "Erbschaften werden angerechnet". Er stammt vom 12. April 2007 und berichtet über einen Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg. Beides beschreibt altes Recht. Wer heute eine Seite liest, die ein Erbe im laufenden Bezug als Einkommen verrechnet, liest den Stand vor Juli 2023.
Erbfall vor dem Antrag oder während des Bezugs
Die BA unterscheidet nach dem Todestag (Rz. 11.75):
- Erbfall vor dem Antrag. Das Erbe ist von Anfang an Vermögen. Maßgeblich ist der Bestand am Tag, auf den der Antrag zurückwirkt. Das ist der Erste des Antragsmonats (§ 37 Abs. 2 SGB II, FW § 12, Rz. 12.2).
- Erbfall während des Bezugs. Das Erbe ist im Zuflussmonat frei. Ab dem Folgemonat ist es Vermögen und wird gegen den Freibetrag gerechnet.
Bewertet wird mit dem Verkehrswert, also dem Preis, der sich bei einem Verkauf erzielen ließe. Stichtag ist der Antrag, bei späterem Erwerb der Zeitpunkt des Erwerbs (§ 12 Abs. 3 SGB II). Wer erbt, trägt außerdem die Kosten der Beerdigung (§ 1968 BGB). Reicht der Nachlass dafür nicht, kann eine Sozialbestattung beim Sozialamt in Frage kommen.
Wie viel Sie behalten dürfen
Seit dem 1. Juli 2026 gelten beim Jobcenter diese Freibeträge je Person der Bedarfsgemeinschaft (§ 12 Abs. 2 SGB II):
| Alter | Freibetrag beim Jobcenter |
|---|---|
| bis zum vollendeten 30. Lebensjahr | 5.000 € |
| ab dem 31. Lebensjahr | 10.000 € |
| ab dem 41. Lebensjahr | 12.500 € |
| ab dem 51. Lebensjahr | 20.000 € |
Der höhere Betrag gilt ab dem Monat, in dem Sie die Altersgrenze erreichen. Nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen werden übertragen. Wer allein erbt, kann also den Freibetrag des Partners mitnutzen (Rz. 12.36 und 12.37). Das Vermögen unverheirateter Kinder unter 25 zählt nur für das Kind selbst (Rz. 12.38). Daneben bleiben geschützt: angemessener Hausrat, ein angemessenes Auto je erwerbsfähiger Person und ein selbst bewohntes Haus bis 140 oder eine Eigentumswohnung bis 130 Quadratmeter (§ 12 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Was sich mit der Reform sonst geändert hat, steht unter Grundsicherungsgeld.
Beim Sozialamt sind "kleinere Barbeträge" geschützt (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII). Die Verordnung dazu nennt 10.000 Euro für jede volljährige Person und 500 Euro für jede Person, die von ihr überwiegend unterhalten wird. Das Alter spielt keine Rolle. Geschützt sind zusätzlich ein angemessenes, selbst bewohntes Hausgrundstück (Nr. 8) und Familien- und Erbstücke, deren Verkauf eine besondere Härte wäre (Nr. 6). Wie viel von der Rente frei bleibt, ist eine andere Frage. Sie steht unter Grundsicherung im Alter: Freibetrag auf die Rente.
Hat Ihr Bewilligungszeitraum vor dem 1. Juli 2026 begonnen, rechnet das Jobcenter bis zu seinem Ende noch mit dem alten § 12 SGB II. Die neuen Freibeträge gelten erst ab dem nächsten Bewilligungsabschnitt (BA, Weisung 202606022).
Ein Fall, durchgespielt
Annahmen: Eine alleinstehende Frau, 45 Jahre, bezieht Grundsicherungsgeld. Auf ihrem Konto liegen 1.500 Euro. Ihre Mutter stirbt im September 2026. Erben sind sie und ihr Bruder je zur Hälfte. Zum Nachlass gehören 30.000 Euro auf einem Sparkonto und eine vermietete Eigentumswohnung. Der Bruder will die Wohnung nicht verkaufen.
Das Geld: Am 12. November gehen 15.000 Euro auf ihrem Konto ein. Im November zählt das nicht als Einkommen. Das Grundsicherungsgeld für November bleibt.
Ab Dezember: Sie hat 16.500 Euro Vermögen. Ihr Freibetrag ab 41 Jahren beträgt 12.500 Euro. Der Überschuss von 4.000 Euro beendet den Anspruch mit Ablauf des Novembers. Davon lebt sie, bis ihr Vermögen wieder unter 12.500 Euro liegt. Dann stellt sie einen neuen Antrag.
Die Wohnung: Ihr halber Anteil ist ebenfalls Vermögen. Verkaufen kann sie ihn nicht ohne Weiteres, weil der Bruder nicht zustimmt. Vielleicht kann sie für den ganzen Bewilligungszeitraum kein Geld aus dem Anteil ziehen, ohne dass es an ihr liegt. Dann zahlt das Jobcenter nach der BA-Weisung als Zuschuss (Rz. 12.10). Bei jedem neuen Bewilligungsabschnitt wird das neu geprüft.
Gegenrechnung: Hätte sie nur 8.000 Euro geerbt, läge ihr Vermögen bei 9.500 Euro. Das ist unter dem Freibetrag. Die Leistung liefe unverändert weiter.
Der Fall zeigt die Reihenfolge: erst die Frage, ob es eine Erbschaft ist, dann der Zuflussmonat, dann der Freibetrag, zuletzt die Verwertbarkeit.
Erbengemeinschaft und geerbte Immobilie
Erben mehrere Personen, wird der Nachlass "gemeinschaftliches Vermögen der Erben" (§ 2032 BGB). Jeder Miterbe kann über seinen Anteil am ganzen Nachlass verfügen, aber nicht über seinen Anteil an einem einzelnen Gegenstand (§ 2033 BGB). Jeder kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, also die Aufteilung (§ 2042 BGB). Das dauert oft Monate.
Für das Jobcenter gibt es drei Stufen:
- Sofort verwertbar. Das Geld ist da oder die Sache lässt sich verkaufen. Was über dem Freibetrag liegt, müssen Sie zuerst verbrauchen.
- Verwertbar, aber nicht sofort. Der Nachlass ist noch nicht aufgeteilt, der Verkauf läuft. Dann zahlt das Jobcenter als Darlehen (§ 24 Abs. 5 SGB II). Es kann eine Sicherung verlangen, etwa eine Grundschuld. Nach der Verwertung wird das Darlehen sofort fällig (Rz. 12.10).
- Für den ganzen Bewilligungszeitraum nicht verwertbar. Beispiele der BA: Ein Miterbe stimmt dem Verkauf einer nicht selbst genutzten Immobilie nicht zu, oder ein Vermächtnis wird erst später ausgezahlt. Liegt das nicht in Ihrer Verantwortung, zahlt das Jobcenter als Zuschuss (Rz. 12.10).
Eine geerbte Wohnung, in die Sie selbst einziehen, ist bis 130 Quadratmeter geschützt, ein Haus bis 140 Quadratmeter. Bei mehr als vier Bewohnern kommen je weitere Person 20 Quadratmeter dazu (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB II). Beim Sozialamt zahlt das Amt als Darlehen, wenn Vermögen nicht sofort verwertbar ist (§ 91 SGB XII).
Was nicht als Erbschaft zählt
Die BA nennt die Aufzählung in Nr. 7 "abschließend" (Rz. 11.75a). Was nicht Erbschaft, Vermächtnis oder Pflichtteil ist, fällt unter die Grundregel: Was während des Bezugs zufließt, ist im Zuflussmonat Einkommen (Rz. 11.5 und 12.2).
- Schenkung zu Lebzeiten. Überweist die Mutter vor ihrem Tod 5.000 Euro, ist das keine Erbschaft. Die BA nennt das ausdrücklich, ebenso Schenkungen aufgrund einer Auflage im Testament.
- Lebensversicherung mit Bezugsrecht. Ist im Vertrag eine Person als bezugsberechtigt benannt, erwirbt sie das Recht auf die Auszahlung "mit dem Tode" des Versicherten, direkt aus dem Vertrag (§ 331 Abs. 1 BGB). Das Geld kommt nicht aus dem Nachlass, also nicht aus der Erbschaft. Nach dem Wortlaut der Nr. 7 ist es damit Einkommen im Monat der Auszahlung.
- Regelmäßige Zahlungen aus einem Testament. Bei einem Dauervermächtnis, etwa einer monatlichen Rente aus dem Nachlass, ist nur die erste Zahlung privilegiert (Rz. 11.75a).
Eine Besonderheit hat die Versicherung, die "an die Erben" ausgezahlt werden soll. Bezugsberechtigt sind dann im Zweifel die zur Zeit des Todes berufenen Erben nach ihren Erbteilen. "Eine Ausschlagung der Erbschaft hat auf die Berechtigung keinen Einfluss" (§ 160 Abs. 2 VVG). Wer ausschlägt, bekommt das Geld trotzdem.
Ausschlagen: Frist, Form und das Risiko beim Jobcenter
Ausschlagen heißt: Sie lehnen das Erbe ab. Dann gilt es als nie bei Ihnen angekommen, und die nächsten Erben treten an Ihre Stelle (§ 1953 BGB). Die Frist beträgt sechs Wochen ab dem Tag, an dem Sie vom Erbfall und vom Grund Ihrer Erbenstellung erfahren (§ 1944 BGB). Bei einem Testament beginnt sie nicht vor dessen Bekanntgabe durch das Nachlassgericht. Lebte der Verstorbene nur im Ausland oder sind Sie bei Fristbeginn im Ausland, sind es sechs Monate. Die Erklärung geht an das Nachlassgericht, zur Niederschrift dort oder öffentlich beglaubigt (§ 1945 BGB). Nach Ablauf der Frist gilt das Erbe als angenommen (§ 1943 BGB).
Ein überschuldetes Erbe auszuschlagen, ist unproblematisch. Die Fachliteratur hält das für "immer sozialadäquat" (Haufe). Sie vermeiden damit Schulden, nicht Vermögen.
Bei einem werthaltigen Erbe ist es anders. § 34 SGB II verpflichtet zum Ersatz, wer die Hilfebedürftigkeit "vorsätzlich oder grob fahrlässig" und "ohne wichtigen Grund" herbeiführt. Ausdrücklich zählt auch, wer sie "aufrechterhalten oder nicht verringert" hat. Beim Sozialamt gilt § 103 SGB XII mit ähnlichem Inhalt. Dagegen steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: "Es gibt keine Pflicht zu erben oder sonst etwas aus einem Nachlass anzunehmen" (BGH, IV ZR 7/10, Rn. 27). Dort ging es um den Pflichtteilsverzicht eines behinderten Sozialleistungsbeziehers, den der BGH nicht für sittenwidrig hielt.
Melden und nicht verprassen
Sie müssen eine Erbschaft "unverzüglich" mitteilen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I). Melden Sie den Erbfall, sobald Sie davon wissen, nicht erst die Auszahlung. Ihr Erbteil gehört Ihnen schon mit dem Tod. Der Zufluss steht ohnehin auf den Kontoauszügen, die das Jobcenter anfordert. Welche Zeilen Sie dort schwärzen dürfen, steht unter Kontoauszüge fürs Jobcenter. Wer nicht meldet, bekommt einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid. Wird die Rückforderung auch mit der fehlenden Meldung begründet, kann sie mit 30 statt 10 Prozent verrechnet werden. Wie das genau geht, steht unter Jobcenter fordert Geld zurück.
Das Vermögen über dem Freibetrag dürfen Sie für Ihren Lebensunterhalt verbrauchen. Wer es aber schnell ausgibt und dann wieder Leistungen beantragt, riskiert einen Ersatzanspruch. Das LSG Niedersachsen-Bremen hat das 2018 bejaht: Ein Mann hatte rund 199.000 Euro geerbt und in etwa 27 Monaten verbraucht, darunter 60.000 Euro an Geschenken (L 13 AS 111/17). Das Gericht sah sozialwidriges Verhalten, weil der Verbrauch in "sehr kurzem Zeitraum" erfolgte.
Die häufigsten Fehler
- Das Erbe für Einkommen halten und ausschlagen. Wer unter dem Freibetrag erbt, verliert nichts. Eine Ausschlagung verschenkt dann Geld.
- Erst die Auszahlung melden. Die Meldepflicht entsteht mit der Erbenstellung, nicht mit dem Kontoeingang.
- Schenkung und Erbe verwechseln. Geld, das vor dem Tod überwiesen wird, ist Einkommen im Zuflussmonat.
- Die Lebensversicherung als Erbe angeben. Mit Bezugsrecht ist sie keine Erbschaft. Fragen Sie den Versicherer, wer bezugsberechtigt war.
- Beim blockierten Erbteil ein Darlehen hinnehmen. Ist der Anteil für den ganzen Bewilligungszeitraum nicht verwertbar und liegt das nicht an Ihnen, sieht die BA einen Zuschuss vor. Gegen einen Darlehensbescheid haben Sie einen Monat für den Widerspruch.
- Die Sechs-Wochen-Frist verstreichen lassen. Danach gilt ein überschuldetes Erbe als angenommen.
Wo diese Regeln enden
Diese Seite behandelt Grundsicherungsgeld nach dem SGB II und Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII. Wohngeld, BAföG und Kinderzuschlag haben eigene Vermögensregeln. Ob eine Lebensversicherung im Einzelfall in den Nachlass fällt, entscheidet der Vertrag. Eine Entscheidung des Bundessozialgerichts dazu, ob die Ausschlagung eines werthaltigen Erbes einen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II auslöst, haben wir nicht gefunden. Der BGH hat über das Zivilrecht entschieden, nicht über das Sozialrecht. Ob eine Ausschlagung in Ihrem Fall sinnvoll ist, klärt ein Notar, eine Anwältin oder bei geringem Einkommen die Beratungshilfe. Nicht behandelt sind Erbschaftsteuer, das Behindertentestament und der Fall, dass das Sozialamt nach dem Tod eines Leistungsbeziehers von dessen Erben Kosten zurückfordert.
Häufige Fragen
Wird ein Erbe beim Jobcenter als Einkommen angerechnet?
Nein. Seit dem 1. Juli 2023 sind einmalige Einnahmen aus Erbschaften kein Einkommen (§ 11a Abs. 1 Nr. 7 SGB II), seit dem 1. Januar 2024 auch Vermächtnisse und Pflichtteile. Im Monat des Zuflusses bleibt das Erbe unberücksichtigt. Ab dem Folgemonat zählt es als Vermögen. Liegt Ihr Vermögen dann über dem Freibetrag, endet der Anspruch mit Ablauf des Zuflussmonats. Liegt es darunter, läuft die Leistung unverändert weiter. Ältere Ratgeberseiten, die von Einkommen sprechen, beschreiben die Rechtslage vor Juli 2023.
Wie viel Erbe darf ich behalten?
Beim Jobcenter gilt seit dem 1. Juli 2026 ein Freibetrag je Person: 5.000 Euro bis 30 Jahre, 10.000 Euro ab 31, 12.500 Euro ab 41 und 20.000 Euro ab 51 Jahren (§ 12 Abs. 2 SGB II). Gerechnet wird das gesamte Vermögen, nicht nur das Erbe. Nicht ausgeschöpfte Freibeträge anderer Personen der Bedarfsgemeinschaft werden übertragen. Beim Sozialamt sind es 10.000 Euro je Erwachsenem und 500 Euro je überwiegend unterhaltener Person. Geschützt bleiben zusätzlich Hausrat, ein angemessenes Auto und selbst bewohntes Wohneigentum angemessener Größe.
Was gilt bei Grundsicherung im Alter?
Auch das Sozialamt rechnet ein Erbe nicht als Einkommen an (§ 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 SGB XII). Es zählt als Vermögen nach § 90 SGB XII. Geschützt sind 10.000 Euro für jede volljährige Person, dazu ein angemessenes, selbst bewohntes Haus und Familien- und Erbstücke, deren Verkauf eine besondere Härte wäre. Liegt das Vermögen darüber, gibt es keine Grundsicherung, bis der Überschuss verbraucht ist. Lässt es sich nicht sofort verwerten, etwa ein geerbtes Haus, soll das Sozialamt als Darlehen zahlen (§ 91 SGB XII).
Darf das Jobcenter verlangen, dass ich ein geerbtes Haus verkaufe?
Wenn Sie nicht selbst darin wohnen, ja. Der Verkehrswert zählt dann als Vermögen. Solange der Verkauf läuft, zahlt das Jobcenter als Darlehen (§ 24 Abs. 5 SGB II), das nach dem Verkauf sofort fällig wird. Blockiert ein Miterbe den Verkauf und ist für den ganzen Bewilligungszeitraum nicht absehbar, dass Sie Geld daraus ziehen können, zahlt das Jobcenter nach der BA-Weisung als Zuschuss. Ziehen Sie selbst ein, ist eine Eigentumswohnung bis 130 und ein Haus bis 140 Quadratmeter geschützt.
Ist eine Lebensversicherung des Verstorbenen ein Erbe?
Nicht, wenn Sie im Vertrag als bezugsberechtigt benannt sind. Dann erwerben Sie den Anspruch mit dem Tod direkt aus dem Vertrag (§ 331 BGB), nicht aus dem Nachlass. Die Ausnahme für Erbschaften greift nach ihrem Wortlaut nicht, die BA nennt die Aufzählung abschließend. Die Auszahlung zählt dann als Einkommen im Monat des Zuflusses. Ist keine Person benannt und fällt die Versicherung in den Nachlass, ist sie Teil der Erbschaft. Fragen Sie beim Versicherer nach, wer bezugsberechtigt war.
Kann ich das Erbe ausschlagen, ohne Ärger mit dem Jobcenter?
Ein überschuldetes Erbe können Sie ausschlagen, das gilt als sozialadäquat. Die Frist beträgt sechs Wochen ab Kenntnis, die Erklärung geht an das Nachlassgericht (§§ 1944, 1945 BGB). Bei einem werthaltigen Erbe riskieren Sie einen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II, weil das Gesetz auch erfasst, wer die Hilfebedürftigkeit "nicht verringert". Der BGH betont dagegen, es gebe keine Pflicht zu erben. Liegt das Erbe ohnehin unter Ihrem Freibetrag, gewinnen Sie durch die Ausschlagung nichts.
Wann muss ich die Erbschaft melden?
Unverzüglich, sobald Sie wissen, dass Sie erben (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I). Das ist meist lange vor der Auszahlung. Ihr Erbteil gehört Ihnen schon ab dem Todestag, auch wenn noch nichts aufgeteilt ist. Legen Sie Testament oder Erbschein und eine Aufstellung des Nachlasses vor, soweit Sie sie haben. Wer nicht meldet, muss zu viel gezahlte Leistungen erstatten, und die Verrechnung kann dann 30 statt 10 Prozent des Regelbedarfs betragen.
Quellen
- § 11a SGB II, Nicht zu berücksichtigendes Einkommen (Abs. 1 Nr. 7) abgerufen 11/2026
- § 11 SGB II, Zu berücksichtigendes Einkommen (Abs. 2 Zuflussmonat) abgerufen 11/2026
- § 12 SGB II, Berücksichtigung von Vermögen (Fassung ab 01.07.2026) abgerufen 11/2026
- § 24 SGB II, Abweichende Erbringung von Leistungen (Abs. 5 Darlehen) abgerufen 11/2026
- § 34 SGB II, Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten abgerufen 11/2026
- § 82 SGB XII, Begriff des Einkommens (Abs. 1 Satz 2 Nr. 9, Abs. 7) abgerufen 11/2026
- § 90 SGB XII, Einzusetzendes Vermögen abgerufen 11/2026
- § 91 SGB XII, Darlehen abgerufen 11/2026
- § 103 SGB XII, Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten abgerufen 11/2026
- Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, § 1 abgerufen 11/2026
- § 60 SGB I, Angabe von Tatsachen abgerufen 11/2026
- § 1922 BGB, Gesamtrechtsnachfolge abgerufen 11/2026
- §§ 1942, 1943, 1953 BGB, Anfall, Annahme und Wirkung der Ausschlagung abgerufen 11/2026
- § 1944 BGB, Ausschlagungsfrist abgerufen 11/2026
- § 1945 BGB, Form der Ausschlagung abgerufen 11/2026
- § 1968 BGB, Beerdigungskosten abgerufen 11/2026
- §§ 2032, 2033, 2042 BGB, Erbengemeinschaft und Auseinandersetzung abgerufen 11/2026
- § 331 BGB, Leistung nach Todesfall abgerufen 11/2026
- § 160 VVG, Auslegung der Bezugsberechtigung (Abs. 2) abgerufen 11/2026
- Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen §§ 11 bis 11b SGB II, Stand 24.10.2024 (Rz. 11.5, 11.75, 11.75a) abgerufen 11/2026
- Bundesagentur für Arbeit, Weisung 202410010, Änderung der Fachlichen Weisungen §§ 11 bis 11b abgerufen 11/2026
- Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen § 12 SGB II, Stand 01.07.2026 (Rz. 12.2, 12.3, 12.10, 12.36, 12.37) abgerufen 11/2026
- Bundesagentur für Arbeit, Weisung 202606022 vom 26.06.2026 (Übergangsregel § 12) abgerufen 11/2026
- BSG, Urteil vom 25.01.2012, B 14 AS 101/11 R (Erbschaft nach altem Recht als Einkommen) abgerufen 11/2026
- BGH, Urteil vom 19.01.2011, IV ZR 7/10 (Rn. 26, 27, negative Erbfreiheit) abgerufen 11/2026
- LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.12.2018, L 13 AS 111/17 (verbrauchtes Erbe, § 34 SGB II) abgerufen 11/2026
- gegen-hartz.de, "Hartz IV Urteil: Erbschaften werden angerechnet" (SG Lüneburg, S 24 AS 212/07 ER, Artikel vom 12.04.2007) abgerufen 11/2026
- Haufe, Leistungsrecht und Regress des Sozialleistungsträgers: Sozialwidrigkeit der Ausschlagung abgerufen 11/2026
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