Jobcenter fordert Geld zurück: Wie viel darf es vom Grundsicherungsgeld einbehalten?
Ob das Jobcenter 56,30 Euro oder 168,90 Euro im Monat einbehält, hängt nicht von der Höhe der Forderung ab, sondern von der Vorschrift, auf die es die Rückforderung stützt.
Kurz erklärt
Das Jobcenter darf eine Rückforderung mit dem laufenden Grundsicherungsgeld verrechnen, aber nur durch schriftlichen Bescheid und nur in festen Sätzen (§ 43 SGB II). 10 Prozent des Regelbedarfs gelten, wenn die Forderung aus einer vorläufigen Bewilligung stammt oder darauf beruht, dass nachträglich Einkommen oder Vermögen zugeflossen ist. In allen übrigen Fällen sind es 30 Prozent. Für eine alleinstehende Person mit 563 Euro Regelbedarf sind das 56,30 Euro oder 168,90 Euro im Monat. Darlehen werden mit 5 Prozent getilgt, also 28,15 Euro. Alle Aufrechnungen zusammen dürfen 30 Prozent nicht übersteigen, und die Aufrechnung endet spätestens drei Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft der Rückforderung folgt.
Auf einen Blick
| 10 Prozent des Regelbedarfs | Erstattung nach vorläufiger Bewilligung (§ 41a SGB II) oder wegen nachträglich erzielten Einkommens oder Vermögens (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X) |
|---|---|
| 30 Prozent des Regelbedarfs | alle übrigen Erstattungs- und Ersatzansprüche, etwa bei verletzter Mitteilungspflicht |
| 5 Prozent des Regelbedarfs | Tilgung von Darlehen des Jobcenters (§ 42a Abs. 2 SGB II) |
| Obergrenze | 30 Prozent für alle Aufrechnungen zusammen |
| Regelbedarf Stufe 1 (2026) | 563 Euro, also 28,15 / 56,30 / 168,90 Euro |
| Höchstdauer | drei Jahre ab dem Monat nach Bestandskraft der Rückforderung (§ 43 Abs. 4 SGB II) |
| Widerspruch gegen die Aufrechnung | aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 1 SGG) |
| Bagatellgrenze | keine Rückforderung unter 50 Euro für die ganze Bedarfsgemeinschaft (§ 40 Abs. 1 Satz 3 SGB II) |
Drei Sätze, und welcher für Sie gilt
Die Aufrechnung ist die bequemste Art, wie ein Jobcenter Geld zurückholt: Es zieht die Rate einfach vom laufenden Grundsicherungsgeld ab. Wie viel es abziehen darf, legt § 43 Abs. 2 SGB II nicht nach der Höhe der Schuld fest, sondern nach ihrem Grund. Bezugsgröße ist immer der ungeminderte Regelbedarf der Person, die das Geld schuldet. Miete, Heizung und Mehrbedarfe zählen nicht mit, auch wenn der Abzug am Ende von der Gesamtzahlung abgeht.
| Grund der Forderung | Vorschrift | Aufrechnung |
|---|---|---|
| Abrechnung nach vorläufiger Bewilligung, etwa bei schwankendem Lohn | § 41a SGB II | 10 % |
| Einkommen oder Vermögen ist nach dem Antrag oder dem Bescheid zugeflossen | § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X | 10 % |
| Änderung nicht oder zu spät gemeldet | § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X | 30 % |
| Wegfall des Anspruchs war bekannt oder hätte bekannt sein müssen | § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X | 30 % |
| Bewilligung war von Anfang an rechtswidrig, Rücknahme | § 45 SGB X | 30 % |
| Ersatz bei sozialwidrigem Verhalten oder für rechtswidrig erbrachte Leistungen | §§ 34, 34a SGB II | 30 % |
| Erstattung bei Doppelleistungen | § 34b SGB II | 30 % |
| Darlehen des Jobcenters, etwa für die Mietkaution | § 42a Abs. 2 SGB II | 5 % |
Die Bundesagentur für Arbeit fasst die Logik in ihren Fachlichen Weisungen in einem Satz zusammen: 30 Prozent gelten, wenn die Aufhebungsentscheidung "auf einem vorwerfbaren Verhalten der leistungsberechtigten Person beruht" (Rz. 43.7). Wer nichts falsch gemacht hat, zahlt mit 10 Prozent ab.
Die Beträge 2026 je Regelbedarfsstufe
Die Regelbedarfe sind 2026 unverändert, eine alleinstehende Person hat weiterhin 563 Euro im Monat (Einzelheiten unter Grundsicherungsgeld). Daraus ergeben sich diese Monatsbeträge:
| Regelbedarfsstufe | Regelbedarf | Darlehen 5 % | 10 % | 20 % | 30 % (Obergrenze) |
|---|---|---|---|---|---|
| 1: Alleinstehende, Alleinerziehende | 563 € | 28,15 € | 56,30 € | 112,60 € | 168,90 € |
| 2: Partner in der Bedarfsgemeinschaft, je Person | 506 € | 25,30 € | 50,60 € | 101,20 € | 151,80 € |
| 3: Erwachsene ohne eigenen Haushalt | 451 € | 22,55 € | 45,10 € | 90,20 € | 135,30 € |
| 4: Jugendliche von 14 bis 17 | 471 € | 23,55 € | 47,10 € | 94,20 € | 141,30 € |
| 5: Kinder von 6 bis 13 | 390 € | 19,50 € | 39,00 € | 78,00 € | 117,00 € |
| 6: Kinder bis 5 | 357 € | 17,85 € | 35,70 € | 71,40 € | 107,10 € |
Die Spalte mit 20 Prozent ist kein eigener Satz, sie ist der häufigste Mischfall: zwei Forderungen zu je 10 Prozent, oder der Rest, der neben einer laufenden 10-Prozent-Aufrechnung für eine neue 30-Prozent-Forderung übrig bleibt.
Wichtig für Paare und Familien: Aufgerechnet wird nur gegen den Regelbedarf der Person, die schuldet. Die BA hält ausdrücklich fest, dass eine Forderung gegen eine Person nicht mit den Ansprüchen anderer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verrechnet werden darf (Rz. 43.4). Weil das Jobcenter Leistungen für jedes Mitglied einzeln bewilligt, werden Rückforderungen aber auch einzeln festgesetzt, und ein Erstattungsbescheid kann sich gegen ein Kind richten, adressiert an die Eltern. Dann gilt für diesen Teil der Satz aus der Kinderstufe.
Was drei Jahre Aufrechnung höchstens tilgen
Die Aufrechnung endet nach § 43 Abs. 4 SGB II spätestens drei Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft der Rückforderung folgt. Zeiten, in denen sie nicht vollziehbar ist, verlängern den Zeitraum, etwa während eines Widerspruchs gegen die Aufrechnung. Daraus folgt eine Grenze, die in keinem Bescheid steht: Mehr als 36 Monatsraten sind nicht drin.
| Satz | Stufe 1 (563 €) | Stufe 2 (506 €) |
|---|---|---|
| 10 % über 36 Monate | 2.026,80 € | 1.821,60 € |
| 30 % über 36 Monate | 6.080,40 € | 5.464,80 € |
Eine alleinstehende Person, die eine Forderung von 3.000 Euro zu 10 Prozent abträgt, ist nach drei Jahren also nicht schuldenfrei. Rund 973 Euro bleiben offen. Die Forderung selbst erlischt mit dem Ende der Aufrechnung aber nicht. Sie verjährt nach § 50 Abs. 4 SGB X erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsbescheid unanfechtbar geworden ist, und bis dahin kann das Jobcenter den Rest auf anderem Weg verlangen.
Annahmen: alleinstehend, Regelbedarf 563 Euro. Das Jobcenter fordert 1.240 Euro zurück, weil im Frühjahr Lohn aus einem Nebenjob zugeflossen ist.
Stützt der Bescheid die Aufhebung nur auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X: 56,30 Euro im Monat. Nach 22 Raten sind 1.238,60 Euro getilgt, die 23. Rate beträgt noch 1,40 Euro.
Stützt er sie zusätzlich auf Nr. 2, weil der Job nicht gemeldet wurde: 168,90 Euro im Monat. Nach 7 Raten sind 1.182,30 Euro getilgt, die achte Rate beträgt 57,70 Euro.
Gleiche Schuld, gleicher Lohn: Im zweiten Fall fehlen sieben Monate lang 112,60 Euro mehr im Monat, dafür ist die Schuld nach acht statt nach 23 Monaten getilgt.
Nachträgliches Einkommen heißt nicht automatisch 10 Prozent
Die verbreitete Lesart lautet: Wer Geld zurückzahlen muss, weil Einkommen dazugekommen ist, zahlt mit 10 Prozent ab. Das stimmt nur, wenn die Rückforderung allein auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X beruht. In der Praxis begründen Jobcenter eine Aufhebung wegen Lohn oder einer Steuererstattung häufig doppelt: mit dem Zufluss (Nr. 3) und damit, dass die Änderung nicht rechtzeitig gemeldet wurde (Nr. 2). Für diesen Fall hat die BA eine klare Regel: Stützt sich eine Forderung auf Rechtsgrundlagen mit und ohne vorwerfbares Verhalten, bemisst sich die Aufrechnung nach der höheren, also 30 Prozent (Rz. 43.8).
Die Gegenlesart, es seien immer 30 Prozent, hält sich, weil viele Übersichten nur die Obergrenze nennen. Auch das ist falsch. Entscheidend ist der Satz in der Begründung des Aufhebungsbescheids, in dem die Vorschriften genannt werden. Haben Sie die Änderung rechtzeitig gemeldet, und das Jobcenter hat trotzdem weitergezahlt, ist Nr. 2 nicht erfüllt. Eine Kopie der Veränderungsmitteilung mit Datum ist dann das wichtigste Beweisstück. Wo diese Stelle im Bescheid steht, zeigt Bescheid verstehen.
Mehrere Forderungen: wie die 30-Prozent-Grenze rechnet
Laufen mehrere Aufrechnungen nebeneinander, gilt § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB II: Zusammen mit bereits laufenden Aufrechnungen, Darlehenstilgungen eingeschlossen, dürfen 30 Prozent des Regelbedarfs nicht überschritten werden. Die BA wendet das so an:
- 10 Prozent laufen, eine 30-Prozent-Forderung kommt hinzu. Die neue Aufrechnung ist auf 20 Prozent begrenzt (Rz. 43.9). Bei Stufe 1 bleibt es bei insgesamt 168,90 Euro.
- Eine neue Forderung kommt zu einer laufenden. Die laufende wird fortgeführt, die neue nur aufgerechnet, soweit unter 30 Prozent noch Platz ist (Rz. 43.12).
- Darlehen neben einer Erstattung. Die 5 Prozent für ein Darlehen entfallen ganz, solange nach § 43 bereits mehr als 20 Prozent einbehalten werden (§ 42a Abs. 2 Satz 4 SGB II). Bei 30 Prozent Erstattung ruht die Darlehenstilgung also, bei 10 Prozent läuft sie mit, zusammen 15 Prozent oder 84,45 Euro.
- Sanktion im selben Monat. Ist der Auszahlungsanspruch wegen einer Pflichtverletzung um 30 Prozent gemindert, ist keine Aufrechnung zulässig. Bei einer geringeren Minderung darf nur die Differenz bis 30 Prozent aufgerechnet werden (§ 43 Abs. 3 SGB II).
Darlehen: 5 Prozent, auch für die Mietkaution
Für Darlehen gibt es kein Ermessen. § 42a Abs. 2 SGB II schreibt vor, dass sie ab dem Monat nach der Auszahlung mit 5 Prozent des Regelbedarfs getilgt "werden", solange Leistungen bezogen werden. Auch das muss schriftlich durch Bescheid erklärt werden. Der Wortlaut unterscheidet nicht nach dem Zweck des Darlehens, er gilt also auch für die Mietkaution, die nach § 22 Abs. 6 SGB II als Darlehen erbracht werden soll. Für sie gibt es eine zusätzliche Regel: Zahlt der Vermieter die Kaution zurück, ist der noch offene Darlehensbetrag sofort in voller Höhe fällig (§ 42a Abs. 3 SGB II).
Endet der Leistungsbezug, ist das restliche Darlehen ebenfalls sofort fällig. Das Jobcenter soll dann aber eine Rückzahlungsvereinbarung schließen, die Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt (§ 42a Abs. 4 SGB II).
Widerspruch: drei Regelungen, drei Antworten
Ein Rückforderungsschreiben enthält oft drei Entscheidungen in einem Umschlag: die Aufhebung der Bewilligung, die Erstattung des Betrags und die Aufrechnung. Ob ein Widerspruch die Wirkung aufschiebt, ist für jede getrennt zu beantworten.
| Regelung im Bescheid | Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs | Grund |
|---|---|---|
| Aufhebung oder Rücknahme der Bewilligung | nein | § 39 Nr. 1 SGB II |
| Erstattung des überzahlten Betrags | ja | § 86a Abs. 1 SGG, § 39 SGB II nennt die Erstattung nicht |
| Aufrechnung gegen das laufende Grundsicherungsgeld | ja | § 86a Abs. 1 SGG, BA Rz. 43.20 |
Die oft zu lesende Behauptung, ein Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid habe wegen § 39 SGB II keine aufschiebende Wirkung, stimmt nur für die Aufhebung. § 39 SGB II zählt Verwaltungsakte auf, die Leistungen aufheben, zurücknehmen, widerrufen oder entziehen. Die Erstattung nach § 50 SGB X und die Aufrechnung stehen dort nicht. Für die Aufrechnung schreibt die BA selbst: "Es liegt kein Fall des § 39 vor. Bis zur abschließenden Entscheidung über den Rechtsbehelf kann daher nicht aufgerechnet werden." (Rz. 43.20).
Praktisch heißt das: Nennen Sie im Widerspruch alle drei Regelungen ausdrücklich. Wer nur die Aufrechnung angreift, stoppt den monatlichen Abzug, lässt aber Aufhebung und Erstattung bestandskräftig werden. Wer nur die Erstattung angreift, lässt die Aufrechnung als eigenen Bescheid stehen. Die Frist beträgt für jede Regelung einen Monat ab Bekanntgabe, der Fristenrechner rechnet das Datum aus. Ist sie verstrichen, bleibt der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X.
Was im Aufrechnungsbescheid stehen muss
Eine Ermessensentscheidung. § 43 Abs. 1 SGB II sagt, Jobcenter "können" aufrechnen. Ob sie es tun, ist eine Ermessensfrage, und die BA verlangt, dass dabei Einkommen, Vermögen, Familienverhältnisse, Unterhaltspflichten, minderjährige Kinder, Höhe der Forderung und frühere Aufrechnungen abgewogen werden (Rz. 43.6). Die Erwägungen sind Ihnen mitzuteilen. Ein Bescheid, der nur den Prozentsatz nennt und keinen Satz zum Ermessen enthält, ist angreifbar. Die Höhe selbst ist dagegen kein Ermessen: Steht der Satz fest, "beträgt" die Aufrechnung 10 oder 30 Prozent.
Eine Ausnahme bei kleinen Beträgen. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB II schreibt vor, dass Jobcenter aufrechnen, wenn nach § 24 Abs. 2 Nr. 7 SGB X von einer Anhörung abgesehen werden kann. Das betrifft Aufrechnungen gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro. Dort gibt es weder Anhörung noch Ermessen. Diese Regel ist jünger als die Weisung der BA, Stand 4. August 2016, deren Gesetzestext den Satz noch nicht enthält. Für alle anderen Aufrechnungen gilt deren Grundsatz weiter: vor jeder Aufrechnungserklärung eine Anhörung nach § 24 SGB X (Rz. 43.15).
Bestimmte Angaben. Welche Forderung gegen welche Person, in welcher Höhe, ab welchem Monat (Rz. 43.14). Fehlt eines davon, lohnt der Widerspruch.
Keine Rückforderung unter 50 Euro. Ergeben sich für die ganze Bedarfsgemeinschaft weniger als 50 Euro Erstattung, wird die Bewilligung gar nicht rückwirkend aufgehoben (§ 40 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Die Grenze gilt für alle Mitglieder zusammen, nicht je Person.
Wenn sich Ihre Lage ändert
Eine laufende Aufrechnung ist nicht unabänderlich. Ändert sich die Gesamtsituation, etwa durch Wegfall von Einkommen oder private Schulden, kann nach der Weisung der BA eine Aufhebung der Aufrechnung für die Zukunft geboten sein (Rz. 43.11). Teilen Sie die Änderung mit Nachweisen mit und beantragen Sie die Aufhebung ausdrücklich. Die Dreijahresfrist läuft dabei weiter.
Umgekehrt kann eine Aufrechnung auf Ihren eigenen Wunsch laufen. Hat das Jobcenter im Ermessen entschieden, nicht aufzurechnen, und erklären Sie, einen bestimmten Betrag freiwillig leisten zu wollen, wird in dieser Höhe aufgerechnet, höchstens aber bis zu den gesetzlichen 10 oder 30 Prozent (Rz. 43.10). Eine eigene Ermessensentscheidung braucht es dafür nicht.
Nach dem Ende des Leistungsbezugs
Ohne laufende Leistung gibt es nichts mehr, wogegen aufgerechnet werden kann. Die offene Forderung ist dann zu überweisen. Wird sie nicht rechtzeitig bezahlt, wird der Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit im Auftrag des Jobcenters tätig. Nach dessen Angaben gilt:
- Ratenzahlung ist möglich, wenn Sie sich mit dem Inkasso-Service in Verbindung setzen. Dafür verlangt er einen Fragebogen mit Nachweisen und Angaben zum gesamten Vermögen, ausdrücklich auch zum Schonvermögen, das beim Antrag auf Grundsicherungsgeld nicht relevant war.
- Einen Anspruch auf Raten haben Sie, wenn die Erstattung darauf zurückgeht, dass Sie eine bedarfsdeckende sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen haben. Die Rate beträgt dann 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs (§ 40 Abs. 10 SGB II), bei Stufe 1 also 56,30 Euro. Das gilt nicht mehr, wenn Sie vor der vollständigen Tilgung wieder hilfebedürftig werden.
- Wer nicht zahlt, erhält eine Zahlungserinnerung und eine Mahnung mit Mahngebühren von 5 bis 150 Euro. Danach beauftragt der Inkasso-Service das Hauptzollamt mit der Vollstreckung, was weitere Kosten auslöst.
Bei jeder Überweisung gehört die Vertragsgegenstandsnummer aus dem Erstattungsbescheid in den Verwendungszweck, sonst lässt sich die Zahlung nicht zuordnen.
Häufige Fragen
Wie viel darf das Jobcenter höchstens einbehalten?
30 Prozent des Regelbedarfs der schuldenden Person, für alle Aufrechnungen und Darlehenstilgungen zusammen. Bei einer alleinstehenden Person mit 563 Euro Regelbedarf sind das 168,90 Euro im Monat, bei Partnern in einer Bedarfsgemeinschaft 151,80 Euro je Person. Miete, Heizung und Mehrbedarfe sind keine Bezugsgröße. Ist das Grundsicherungsgeld wegen einer Pflichtverletzung bereits um 30 Prozent gemindert, darf in dieser Zeit gar nicht aufgerechnet werden.
Wann sind es 10 und wann 30 Prozent?
10 Prozent gelten, wenn die Forderung aus der Abrechnung einer vorläufigen Bewilligung nach § 41a SGB II stammt oder allein darauf beruht, dass nach dem Antrag Einkommen oder Vermögen zugeflossen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X). In allen übrigen Fällen sind es 30 Prozent, typischerweise wenn eine Änderung nicht gemeldet wurde oder falsche Angaben gemacht wurden. Stützt das Jobcenter die Forderung auf beide Gründe, gilt nach der Weisung der BA der höhere Satz.
Stoppt ein Widerspruch den Abzug?
Ein Widerspruch gegen die Aufrechnung ja. Er hat nach § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung, weil § 39 SGB II die Aufrechnung nicht nennt, und die BA bestätigt, dass bis zur Entscheidung nicht aufgerechnet werden kann. Ein Widerspruch nur gegen die Aufhebung der Bewilligung stoppt dagegen nichts, die Kürzung der laufenden Leistung greift sofort. Deshalb gehören alle drei Regelungen, Aufhebung, Erstattung und Aufrechnung, in den Widerspruch.
Wie lange darf aufgerechnet werden?
Höchstens drei Jahre ab dem Monat, der auf die Bestandskraft der Rückforderung folgt. Wird der Erstattungsbescheid im März 2026 bestandskräftig, beginnt die Frist mit April 2026 und endet drei Jahre danach im Frühjahr 2029. Zeiten, in denen die Aufrechnung wegen eines Widerspruchs nicht vollziehbar ist, hängen sich hinten an. Was danach noch offen ist, bleibt geschuldet, bis die Forderung nach § 50 Abs. 4 SGB X verjährt.
Darf das Jobcenter auch gegen das Geld meiner Kinder aufrechnen?
Nicht wegen Ihrer eigenen Schulden. Aufgerechnet wird nur gegen die Ansprüche der Person, gegen die sich die Forderung richtet. Allerdings werden Rückforderungen für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft einzeln festgesetzt, auch für minderjährige Kinder. Richtet sich ein Erstattungsbescheid gegen ein Kind, kann gegen dessen Regelbedarf aufgerechnet werden, für ein Kind von 6 bis 13 Jahren mit höchstens 117 Euro im Monat.
Quellen
- § 43 SGB II, Aufrechnung abgerufen 10/2026
- § 42a SGB II, Darlehen abgerufen 10/2026
- § 39 SGB II, Sofortige Vollziehbarkeit abgerufen 10/2026
- § 40 SGB II, Bagatellgrenze (Abs. 1 Satz 3) und Ratenzahlung nach Arbeitsaufnahme (Abs. 10) abgerufen 10/2026
- § 41a SGB II, Vorläufige Entscheidung abgerufen 10/2026
- § 22 Abs. 6 SGB II, Mietkaution als Darlehen abgerufen 10/2026
- § 48 SGB X, Aufhebung bei Änderung der Verhältnisse abgerufen 10/2026
- § 50 SGB X, Erstattung und Verjährung abgerufen 10/2026
- § 24 SGB X, Anhörung (Abs. 2 Nr. 7, unter 70 Euro) abgerufen 10/2026
- § 86a SGG, Aufschiebende Wirkung abgerufen 10/2026
- Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen § 43 SGB II, Stand 04.08.2016 (Rz. 43.6 bis 43.20) abgerufen 10/2026
- Bundesagentur für Arbeit, Leistungen zurückzahlen mit dem Inkasso-Service abgerufen 10/2026
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