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Wann zahlt das Sozialamt die Beerdigung, und wie viel übernimmt es?

Einen bundesweiten Betrag gibt es nicht. Jedes Sozialamt legt selbst fest, was eine einfache, würdige Bestattung kostet, und die größte Hürde ist oft nicht das Einkommen, sondern die Frage, ob man beim Bestatter in Raten hätte zahlen können.

Aktualisiert Stand der Zahlen 2026Lesezeit 9 Min.

Kurz erklärt

Das Sozialamt zahlt nach § 74 SGB XII die erforderlichen Kosten einer einfachen, ortsüblichen Bestattung, wenn der Person, die rechtlich zur Kostentragung verpflichtet ist, die Zahlung nicht zugemutet werden kann. Vorher werden der gesamte Nachlass, Sterbegeld und Versicherungen eingesetzt, danach das eigene Einkommen oberhalb der Grenze des § 85 SGB XII. Wie viel als erforderlich gilt, legt jedes Sozialamt selbst fest: im Landkreis Börde seit 1. Mai 2026 1.750 Euro für eine Feuer- und 2.200 Euro für eine Erdbestattung beim Bestatter, plus Friedhofsgebühren; in München bis 3.000 und 3.600 Euro insgesamt. Der Antrag geht auch nach der Beerdigung, aber zeitnah.

Auf einen Blick

Rechtsgrundlage§ 74 SGB XII, erforderliche Kosten einer Bestattung
Anspruchnur wer zur Kostentragung verpflichtet ist: Vertrag, Erbe, Unterhaltspflicht, Bestattungspflicht nach Landesrecht
Vorranggesamter Nachlass, Sterbegeld, Versicherungen, Bestattungsvorsorge, Ausgleich von Miterben und Geschwistern
Einkommensgrenze 20261.126 Euro plus Warmmiete, plus 394,10 Euro je Partner oder Unterhaltsberechtigtem (§ 85 SGB XII)
BeispielbeträgeBörde 1.750 / 2.200 Euro Bestatter plus Gebühren (ab 01.05.2026), München bis 3.000 / 3.600 Euro gesamt
ZuständigSozialamt, das bis zum Tod Sozialhilfe zahlte, sonst das Sozialamt des Sterbeorts (§ 98 Abs. 3 SGB XII)
Antragvor oder nach der Bestattung, ohne gesetzliche Frist, aber zeitnah; Bremerhaven setzt sechs Monate an
Nie übernommenTraueranzeige, Danksagung, Bewirtung, Trauerkleidung, Anreise, laufende Grabpflege

Wer überhaupt Anspruch hat

Nicht jeder, der eine Beerdigung bezahlt, und auch nicht nur der Erbe. § 74 SGB XII hat einen einzigen Satz: "Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen." Das entscheidende Wort ist "Verpflichteten". Wer verpflichtet ist, steht nicht in § 74, sondern in anderen Gesetzen. Die Sozialämter prüfen dabei eine feste Reihenfolge, die in Bremerhaven und im Landkreis Börde fast gleich lautet:

  1. Vertraglich Verpflichtete: wer sich zu Lebzeiten des Verstorbenen vertraglich verpflichtet hat, die Kosten zu tragen, etwa in einem Übergabe- oder Altenteilvertrag.
  2. Erben: "Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung" (§ 1968 BGB). Bei einer Erbengemeinschaft ist jeder Miterbe verpflichtet.
  3. Unterhaltspflichtige: soweit von den Erben nichts zu holen ist und der Verstorbene zu Lebzeiten einen Unterhaltsanspruch hatte (§ 1615 Abs. 2 BGB), aber nur im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit.
  4. Bestattungspflichtige nach Landesrecht: in der Regel Ehegatte oder Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, Geschwister und weitere Angehörige in der Rangfolge des jeweiligen Landesgesetzes. Die Reihenfolge aller 16 Länder steht auf der Seite zur Bestattungsfrist je Bundesland.

Die Stadt Köln schreibt deshalb ausdrücklich: "Die Erbausschlagung entbindet nicht automatisch von der Bestattungsverpflichtung." Wer ausschlägt, ist zwar rückwirkend kein Erbe mehr, als Tochter oder Sohn aber weiterhin bestattungspflichtig und damit auch antragsberechtigt.

Kein Anspruch besteht für Menschen, die aus Freundschaft oder Anstand einspringen. München nennt "Nachbarn, Freund*innen und Lebensgefährt*innen", die sich "moralisch verpflichtet fühlen", Köln zusätzlich Betreuer und Nachlassverwalter. Das Sozialgericht Frankfurt hat im Gerichtsbescheid vom 25. März 2026 (S 30 SO 96/25) eine Frau abgewiesen, die rund 4.000 Euro für die Beerdigung ihrer Freundin verlangte: Sie sei "gar nicht verpflichtet gewesen", dafür aufzukommen, obwohl sie Vollmacht hatte. Beim Lebensgefährten kommt es auf das Land an: In Bremen steht die Person, die mit dem Verstorbenen "in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt hat", im Gesetz über das Leichenwesen unter den Bestattungspflichtigen, in München ausdrücklich nicht.

Auf Sozialleistungen muss der Antragsteller nicht angewiesen sein. Köln sagt das wörtlich, und die Börder Richtlinie nennt auch Personen, die "keine laufenden Leistungen" beziehen, aber die Kosten nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können. Wer Grundsicherungsgeld oder Sozialhilfe bezieht, liegt in aller Regel unter der Einkommensgrenze.

Was vor dem Sozialamt bezahlen muss

Das Sozialamt zahlt nur die Lücke, die nach allen anderen Geldquellen bleibt. Die Börder Richtlinie zählt auf, was "vorrangig" einzusetzen ist:

  • der gesamte Nachlass, auch Beträge, die zu Lebzeiten geschontes Vermögen waren. Mit dem Tod gibt es kein Schonvermögen mehr. Das Sozialgericht Frankfurt hat im Urteil vom 2. Februar 2026 (S 30 SO 233/20) selbst 500 Euro Nachlass auf die Bestattungskosten angerechnet.
  • Leistungen aus Anlass des Todes: Sterbegeld, Bestattungsbeihilfen des Arbeitgebers im öffentlichen Dienst, Leistungen aus Sterbegeld- und Bestattungsvorsorgeverträgen, Unfall- und kapitalbildende Lebensversicherungen.
  • Schadensersatz, wenn jemand den Tod verursacht hat (§ 844 Abs. 1 BGB).
  • Ausgleichsansprüche gegen gleich- oder vorrangig Verpflichtete, also gegen Miterben oder Geschwister.
  • erst danach das eigene Einkommen und Vermögen.

Eine Falle steckt im ersten Punkt. Mietschulden oder offene Rechnungen des Verstorbenen dürfen nicht gegen den Nachlass gerechnet werden, so die Börder Richtlinie, "da dies dazu führen würde, dass der Sozialhilfeträger Schulden des Verstorbenen übernimmt". Wer das Konto der Mutter zuerst für die Restmiete leert, hat das Geld trotzdem als Nachlass angerechnet bekommen.

Ein zweiter Punkt betrifft Witwen und Witwer: die erhöhte Rente im Sterbevierteljahr. Die Börder Richtlinie stützt sich auf zwei Urteile des Bundessozialgerichts vom Dezember 2023 (B 5 R 1/22 R und B 8 SO 20/22 R): Der Bonus diene grundsätzlich den Aufwendungen durch den Tod und sei deshalb einzusetzen, soweit er nicht für den eigenen Lebensunterhalt gebraucht wird. Bei Beziehern von Grundsicherungsgeld wird er bereits als Einkommen angerechnet und nicht ein zweites Mal.

Ab wann die Zahlung nicht mehr zumutbar ist

Für das Einkommen gilt die Einkommensgrenze des § 85 SGB XII. Sie setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag in Höhe des doppelten Regelbedarfs der Stufe 1, den angemessenen Kosten der Unterkunft und einem Familienzuschlag von 70 Prozent des Regelbedarfs für den Partner und jede Person, die überwiegend unterhalten wird. Mit dem Regelbedarf von 563 Euro ergibt das 2026:

Haushalt Einkommensgrenze 2026
allein 1.126 Euro plus Warmmiete
Paar 1.520,10 Euro plus Warmmiete
Paar mit einem Kind 1.914,20 Euro plus Warmmiete

Gerechnet wird mit dem bereinigten Einkommen, also nach Steuern, Sozialversicherung und den Abzügen der §§ 82 bis 84 SGB XII. Liegt es unter der Grenze, ist die Kostentragung nach der Börder Richtlinie "grundsätzlich nicht zuzumuten". Liegt es darüber, ist ein "angemessener" Einsatz zumutbar, und je enger die Verwandtschaft, desto mehr: Nahen Angehörigen könne "grundsätzlich der Einsatz des gesamten über die Einkommensgrenze hinausgehenden Betrages zugemutet werden".

Neben dem Geld zählt die persönliche Beziehung, aber nur in engen Grenzen. Fehlender Kontakt oder ein Zerwürfnis genügen nicht, schreiben Börde und Bremerhaven übereinstimmend. Unzumutbar ist die Zahlung "in der Regel", wenn der Verstorbene den Antragsteller schwer misshandelt, sexuell missbraucht oder über längere Zeit vernachlässigt hat. Dann übernimmt das Sozialamt nach der Börder Richtlinie die notwendigen Kosten.

Die Ratenzahlung ist die eigentliche Hürde

Hier scheitern die meisten Anträge mit Einkommen knapp über der Grenze. Zwei Gerichtsentscheidungen zeigen, wie das Amt prüft.

Das Bundessozialgericht (Urteil vom 4. April 2019, B 8 SO 10/18 R) hatte den Fall eines pensionierten Chefarztes, der rund 3.100 Euro für die Beerdigung seiner Mutter geltend machte; der Nachlass bestand aus 360 Euro. Das Landessozialgericht hatte ihm zugemutet, seinen Einkommensüberhang von 700 Euro im Monat vier Monate lang einzusetzen. Das BSG verwarf diese "pauschale Aufteilung" auf mehrere Monate und verwies die Sache zurück. Zu prüfen sei, ob er die Belastung tatsächlich verteilen konnte, "etwa durch Ratenzahlung an den Bestatter oder durch Aufnahme eines Verbraucherkredits".

Das Sozialgericht Frankfurt hat diesen Gedanken im Urteil vom 2. Februar 2026 (S 30 SO 233/20) gegen eine Mutter gewendet, die rund 6.000 Euro für die Beerdigung ihres Sohnes verlangte. Sie habe es versäumt, "bei dem Bestattungsunternehmen eine Ratenzahlung, ein verlängertes Zahlungsziel oder eine Stundung zu vereinbaren". Außerdem seien die Kosten nicht in voller Höhe erforderlich gewesen, weil "nur eine einfache, aber würdige Bestattung" zu erstatten sei.

Die Börder Richtlinie macht daraus eine Verwaltungsregel: "Eine Ratenzahlung über 12 Monate, im Einzelfall auch länger, ist in der Regel zumutbar."

Beispiel: Erdbestattung im Landkreis Börde

Annahmen: Eine alleinstehende Tochter, bereinigtes Einkommen 1.850 Euro, Warmmiete 520 Euro. Die Mutter hinterlässt 400 Euro auf dem Konto. Der Bestatter berechnet 2.200 Euro, die Friedhofsgebühren der Gemeinde betragen 1.000 Euro.

Lücke: 2.200 + 1.000 = 3.200 Euro, minus 400 Euro Nachlass = 2.800 Euro.

Einkommensgrenze: 1.126 + 520 = 1.646 Euro. Überhang: 1.850 minus 1.646 = 204 Euro im Monat.

Ohne Ratenzahlung: Zumutbar ist der Überhang im Monat der Fälligkeit, also 204 Euro. Das Sozialamt übernimmt 2.596 Euro.

Mit möglicher Ratenzahlung über 12 Monate: 12 × 204 = 2.448 Euro wären zumutbar. Das Sozialamt übernimmt nur noch 352 Euro.

Ob die zweite Rechnung greift, hängt nach dem BSG davon ab, ob eine Ratenzahlung im Einzelfall wirklich möglich war, nicht davon, ob man sie theoretisch hätte vereinbaren können. Deshalb lohnt es sich, eine Ablehnung des Bestatters schriftlich zu haben.

Wie viel als erforderlich gilt, Ort für Ort

Übernommen werden nur die Kosten einer einfachen, würdigen und ortsüblichen Bestattung. Was das in Euro heißt, legt jedes Sozialamt selbst fest, und die Beträge sind nicht direkt vergleichbar, weil sie Unterschiedliches umfassen:

Sozialamt Feuerbestattung Erdbestattung Was der Betrag umfasst Antragszeitpunkt
Landkreis Börde (ab 01.05.2026) 1.750 € 2.200 € nur Bestatterleistungen inkl. Umsatzsteuer; Friedhofsgebühren nach Satzung kommen hinzu keine gesetzliche Frist, aber "angemessene Frist" nach Klärung der Kostentragungspflicht
München bis 3.000 € bis 3.600 € Gesamtkosten, bei der Erdbestattung "inklusive Grabdenkmal" "zeitnah nach Kenntnis von der Kostentragungspflicht"
Köln keine Beträge veröffentlicht keine Beträge veröffentlicht Einzelprüfung anhand des Bestattungsvertrags "zeitnah auch nach bereits erfolgter Bestattung"
Bremerhaven (Weisung ab 01.09.2022) keine Beträge veröffentlicht keine Beträge veröffentlicht Beträge aus Vereinbarungen mit den Bestattern, Friedhofsgebühren zusätzlich im Bescheid sechs Monate ab Rechnungsdatum gelten als angemessen

Die Börder Werte sind keine Obergrenze, sondern ein Schwellenwert: Liegt die Rechnung darunter, gilt sie in der Regel als angemessen; liegt sie darüber, wird jede Position einzeln geprüft. Die Richtlinie hat ihn im Februar 2026 bei Bestattern im Kreis erhoben, Position für Position. Bei der Erdbestattung sind das unter anderem 250 Euro für Leichenschau und Totenschein, 800 Euro für den Sarg, 550 Euro für das Herrichten der Grabstelle und 200 Euro für die Träger, bei der Feuerbestattung 420 Euro für Überführung und Krematorium und 150 Euro für eine einfache Urne. Ein Wahlgrab wird nur ausnahmsweise übernommen, etwa wenn der zuvor verstorbene Ehepartner bereits im Doppelgrab liegt.

Was nie gezahlt wird

Übernommen werden nur Kosten, die "unmittelbar der Durchführung der Bestattung, einschließlich der ersten Grabherrichtung, dienen". Ausdrücklich nicht darunter fallen nach der Börder Richtlinie:

  • Todesanzeigen und Traueranzeigen
  • Danksagungen
  • Bewirtung der Trauergäste, also der Leichenschmaus
  • Trauerkleidung
  • Anreise- und Reisekosten der Angehörigen
  • laufende Grabpflege

Eine Bestattung im Ausland wird in Börde und Bremerhaven grundsätzlich nicht übernommen, weil eine Bestattung im Inland möglich ist. Höchstens die Kosten einer ortsüblichen Bestattung in Deutschland können in begründeten Fällen gezahlt werden. Kosten für religiös vorgeschriebene Handlungen wie die rituelle Waschung erkennt die Börder Richtlinie dagegen ausdrücklich an.

Welches Sozialamt zuständig ist

Nicht das Amt am eigenen Wohnort. Nach § 98 Abs. 3 SGB XII ist der Träger zuständig, der dem Verstorbenen bis zum Tod Sozialhilfe gezahlt hat. Bezog er keine Sozialhilfe, ist es das Sozialamt, in dessen Bereich der Sterbeort liegt. Börde betont: "Maßgeblich ist hierbei der Sterbeort, nicht der Ort der Bestattung." Stirbt jemand im Krankenhaus der Nachbarstadt, ist deren Sozialamt zuständig.

Sind mehrere Geschwister bestattungspflichtig, hat jeder einen eigenen Anspruch auf seinen Anteil, mit eigener Prüfung von Einkommen und Vermögen. Die Bremerhavener Weisung rechnet vor: 3.000 Euro Kosten, 1.000 Euro Nachlass, 500 Euro Unterhalt, fünf Verpflichtete, bleiben 300 Euro je Person. Ist in den rund zehn Tagen bis zur Bestattung nicht zu klären, wer noch verpflichtet ist, übernimmt Bremerhaven zunächst die gesamten Kosten. Die Ausgleichsansprüche gegen die anderen tritt der Antragsteller dafür an das Sozialamt ab.

Woran Anträge scheitern

  • Der Falsche stellt den Antrag. Zahlt die Lebensgefährtin oder ein Freund, obwohl ein Kind bestattungspflichtig wäre, gibt es nichts. Den Antrag muss die verpflichtete Person stellen.
  • Erben sind bekannt, aber nicht nachgewiesen. Bremerhaven lehnt ab, wenn Erben bekannt sind, aber keine Nachweise über die Höhe des Erbes vorliegen. Testament, Erbschein oder die gerichtliche Bestätigung der Ausschlagung gehören zum Antrag.
  • Der Antrag kommt zu spät. Eine gesetzliche Frist gibt es nicht, aber nach sechs Monaten geht Bremerhaven "im Regelfall" davon aus, dass die Zahlung zumutbar war.
  • Keine Ratenzahlung versucht. Siehe Sozialgericht Frankfurt: Wer nicht nachweisen kann, dass der Bestatter keine Raten oder Stundung angeboten hat, verliert bei Einkommen über der Grenze schnell den größten Teil.
  • Teurer bestellt als nötig. Ein teurerer Sarg oder ein Wahlgrab statt Reihengrab sind nicht verboten, aber die Differenz bleibt beim Auftraggeber. Wer vorher fragt, welche Beträge das Amt anerkennt, weiß, wo die Grenze liegt.
  • Kontoauszüge fehlen. Köln verlangt die Auszüge des Verstorbenen der letzten drei Monate, bei Leistungsbeziehern zusätzlich die aller Haushaltsmitglieder bis zur Antragstellung, Bremerhaven die Rechnungen und Gebührenbescheide im Original.

Gegen eine Ablehnung oder eine zu geringe Übernahme ist innerhalb eines Monats Widerspruch möglich. Für einen Anwalt bei Antrag oder Widerspruch kommt Beratungshilfe in Betracht, die Einkommensgrenzen dort sind andere als hier.

Häufige Fragen

Muss ich den Antrag vor der Beerdigung stellen?

Nein. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn die Bestattung schon stattgefunden hat und die Rechnung bereits bezahlt ist. Die Börder Richtlinie sagt, der Anspruch werde "grundsätzlich nicht dadurch ausgeschlossen", dass die Bestattung vor Kenntnis des Sozialamts durchgeführt wurde. Er sollte aber zeitnah kommen: München verlangt einen Antrag "zeitnah nach Kenntnis von der Kostentragungspflicht", Bremerhaven sieht sechs Monate ab Rechnungsdatum als angemessen an. Sinnvoll ist ein kurzer Anruf vor dem Auftrag, um zu erfahren, welche Beträge das Amt als erforderlich anerkennt.

Zahlt das Sozialamt, wenn ich das Erbe ausgeschlagen habe?

Das kann es, wenn Sie trotz Ausschlagung bestattungspflichtig sind, etwa als Kind oder Ehegatte. Die Ausschlagung beendet nur die Pflicht als Erbe nach § 1968 BGB, nicht die Bestattungspflicht nach Landesrecht. Damit bleiben Sie auch antragsberechtigt. Dem Antrag legen Sie den Nachweis der Ausschlagung bei. Das Sozialamt prüft dann, ob es andere Erben gibt, die vorrangig zahlen müssen, und rechnet einen Nachlass trotzdem an, soweit er zur Deckung der Kosten verwendet werden kann.

Gilt beim Sozialamt die 100.000-Euro-Grenze wie beim Elternunterhalt?

Nein. Die Grenze von 100.000 Euro beim Elternunterhalt betrifft nur den Rückgriff des Sozialamts auf Kinder, wenn es Heim- oder Pflegekosten der Eltern zahlt. Bei der Sozialbestattung ist das Kind selbst der Antragsteller, und für seine Zumutbarkeit gilt die viel niedrigere Einkommensgrenze des § 85 SGB XII: 2026 für Alleinstehende 1.126 Euro plus Warmmiete. Was darüber liegt, kann das Amt bei nahen Angehörigen vollständig verlangen.

Wie viel zahlt das Sozialamt für eine Beerdigung?

Einen bundesweiten Betrag gibt es nicht. Jedes Sozialamt legt fest, was eine einfache, würdige und ortsübliche Bestattung kostet. Der Landkreis Börde erkennt seit 1. Mai 2026 Bestatterleistungen bis 1.750 Euro (Feuerbestattung) und 2.200 Euro (Erdbestattung) ohne Einzelprüfung an, die Friedhofsgebühren kommen hinzu. München nennt bis 3.000 Euro und bis 3.600 Euro inklusive Grabdenkmal als Gesamtkosten. Teurere Positionen werden einzeln geprüft, Bewirtung und Traueranzeigen nie übernommen.

Bekommt der Lebensgefährte die Kosten erstattet?

Meist nicht, weil er in den meisten Ländern nicht oder nur ganz hinten bestattungspflichtig ist. München schließt Lebensgefährten ausdrücklich aus, ebenso Nachbarn und Freunde. Anders in Bremen: Dort zählt die Person, die mit dem Verstorbenen in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt hat, zu den Bestattungspflichtigen und kann damit auch einen Antrag stellen. Wer freiwillig zahlt, ohne verpflichtet zu sein, hat keinen Anspruch, wie das Sozialgericht Frankfurt im März 2026 bei einer Freundin mit Vollmacht entschieden hat.

Wohin schickt das Sozialamt das Geld?

Das Sozialamt erlässt einen Bescheid über die Höhe der Übernahme, in Bremerhaven einschließlich der Friedhofsgebühren und eines etwaigen Eigenanteils. Gezahlt wird nach Eingang der Rechnung an die verpflichtete Person oder, mit ihrer Zustimmung, direkt an das Bestattungsunternehmen. Was das Amt nicht als erforderlich anerkennt, bleibt als Forderung des Bestatters beim Auftraggeber.

Quellen

  1. § 74 SGB XII, Bestattungskosten
  2. § 85 SGB XII, Einkommensgrenze
  3. Anlage zu § 28 SGB XII, Regelbedarfsstufen, Regelbedarfsstufe 1 ab 01.01.2026
  4. Landkreis Börde, Bestattungskostenrichtlinie 2026, Verwaltungsrichtlinie Nr. 02/26-50.20, Fassung vom 20.04.2026, gültig ab 01.05.2026 abgerufen 10/2026
  5. Landeshauptstadt München, Übernahme von Bestattungskosten (Sozialbestattung) abgerufen 10/2026
  6. Stadt Köln, Übernahme der Bestattungskosten abgerufen 10/2026
  7. Magistrat der Stadt Bremerhaven, Sozialamt, Fachliche Weisung zu § 74 SGB XII, gültig ab 01.09.2022 abgerufen 10/2026
  8. Magistrat der Stadt Bremerhaven, Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten mit Informationsblatt abgerufen 10/2026
  9. LTO, BSG zur Sozialbestattung, Urteil vom 04.04.2019, B 8 SO 10/18 R, Bericht vom 05.04.2019 abgerufen 10/2026
  10. beck-aktuell, SG Frankfurt, Urteil vom 02.02.2026, S 30 SO 233/20, und Gerichtsbescheid vom 25.03.2026, S 30 SO 96/25, Bericht vom 11.06.2026 abgerufen 10/2026

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