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Grundsicherung im Alter: Wie viel von der Rente darf ich behalten?

Die Formel steht in einem Satz im Gesetz. Was sie für eine Rente von 900 Euro bedeutet, ab wann jeder weitere Euro Rente verpufft und warum die "neuen Freibeträge" aus den Schlagzeilen noch nicht gelten, steht hier.

Aktualisiert Stand der Zahlen 2026Lesezeit 10 Min.

Kurz erklärt

Wer mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten hat, behält bei der Grundsicherung im Alter 100 Euro der gesetzlichen Rente und 30 Prozent des Betrags darüber, 2026 höchstens 281,50 Euro im Monat (§ 82a SGB XII). Dieser Höchstbetrag ist ab 705 Euro Bruttorente erreicht. Dieselbe Formel gilt ohne 33-Jahre-Hürde für Betriebsrente, Riester- und Rüruprente (§ 82 Abs. 4 SGB XII), vom Arbeitslohn bleiben 30 Prozent frei, mit demselben Deckel. Wer unter 33 Jahren bleibt, bekommt die gesetzliche Rente nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherung voll angerechnet.

Auf einen Blick

Freibetrag gesetzliche Rente100 Euro plus 30 % des Rests, höchstens 281,50 Euro (2026)
Voraussetzungmindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten (§ 82a SGB XII, § 76g Abs. 2 SGB VI)
Deckel erreichtab 705 Euro Bruttorente
Betriebsrente, Riester, Rürupgleiche Formel, ohne 33 Jahre (§ 82 Abs. 4 und 5 SGB XII)
Arbeitslohn30 % frei, höchstens 281,50 Euro (§ 82 Abs. 3 SGB XII)
Unter 33 Jahrengesetzliche Rente nach Kranken- und Pflegeversicherung voll angerechnet
Regelsatz 2026563 Euro für Alleinstehende (Regelbedarfsstufe 1)
NachweisMitteilung der Rentenversicherung, vorher kein Freibetrag (§ 143 SGB XII)

Was Grundsicherung im Alter ist und was "Freibetrag" hier heißt

Grundsicherung im Alter ist eine Leistung des Sozialamts. Sie steht im Vierten Kapitel des SGB XII. Sie bekommt, wer die Altersgrenze erreicht hat oder dauerhaft voll erwerbsgemindert ist und den Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten kann (§ 41 SGB XII). Für Jahrgänge ab 1964 liegt die Altersgrenze bei 67 Jahren. Die Leistung gibt es nur auf Antrag. Der Antrag wirkt auf den Ersten des Monats zurück, in dem er gestellt wird (§ 44 SGB XII).

Das Sozialamt rechnet in drei Schritten. Zuerst stellt es den Bedarf fest: den Regelsatz plus die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 42 SGB XII). Der Regelsatz für Alleinstehende heißt Regelbedarfsstufe 1 und beträgt 2026 563 Euro im Monat. Dann zieht es das Einkommen ab. Was fehlt, zahlt es als Grundsicherung.

Ein Freibetrag ist der Teil Ihres Einkommens, den das Sozialamt bei diesem Abzug nicht mitzählt. Er wird von Ihrer Rente abgesetzt, bevor die Rente gegen den Bedarf gerechnet wird. Um genau diesen Betrag haben Sie am Ende mehr Geld als jemand ohne Rente. Ohne Freibetrag gilt: Jeder Euro Rente senkt die Grundsicherung um einen Euro, und wer gearbeitet hat, steht nicht besser da als jemand, der nie eingezahlt hat.

Die Formel und wer sie bekommt

§ 82a Abs. 1 SGB XII legt fest: Wer mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten hat, dem bleiben 100 Euro der gesetzlichen Rente im Monat frei. Dazu kommen 30 Prozent des Rentenbetrags über 100 Euro. Insgesamt bleibt höchstens die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1 frei. 2026 sind das 281,50 Euro.

Grundrentenzeiten sind Monate mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung oder Tätigkeit, mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, mit Krankengeld oder Übergangsgeld und mit Ersatzzeiten (§ 76g Abs. 2 SGB VI in Verbindung mit § 51 Abs. 3a SGB VI). Monate mit Arbeitslosengeld zählen ausdrücklich nicht. 33 Jahre sind 396 Monate. Vergleichbare Zeiten in der Alterssicherung der Landwirte oder in einem berufsständischen Versorgungswerk zählen mit (§ 82a Abs. 2 SGB XII).

Der Freibetrag wird aus der Bruttorente berechnet, also aus dem Betrag vor Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beiträge zieht das Sozialamt ohnehin gesondert ab, als Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (§ 82 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII).

Ab welcher Rente der Deckel greift, lässt sich direkt ausrechnen. 100 Euro plus 30 Prozent von 605 Euro ergeben 281,50 Euro. Der Höchstbetrag ist also ab einer Bruttorente von 705 Euro erreicht. Im Netz kursieren andere Schwellen. Mit der Formel aus dem Gesetz und 563 Euro Regelsatz kommt nur 705 Euro heraus.

Gut zu wissen

Den Freibetrag gibt es nicht für den Grundrentenzuschlag, sondern für die 33 Jahre. Wer die 33 Jahre hat, bekommt ihn auch dann, wenn die Rentenversicherung keinen Zuschlag zahlt, etwa weil das Einkommen des Ehepartners ihn aufgezehrt hat. Wie diese Einkommensprüfung beim Zuschlag läuft, steht unter Grundrente und Einkommen.

Eine Rente von 900 Euro, durchgerechnet

Nehmen wir eine alleinstehende Rentnerin mit 35 Jahren Grundrentenzeiten. Ihre Altersrente beträgt 900 Euro brutto. Ihre Wohnung kostet 450 Euro warm, und das Sozialamt hält die Miete für angemessen. Für Kranken- und Pflegeversicherung setzen wir 12,35 Prozent an: 7,3 Prozent Krankenversicherung, 1,45 Prozent als halber durchschnittlicher Zusatzbeitrag und 3,6 Prozent Pflegeversicherung. Wie sich diese Beiträge zusammensetzen, steht unter Krankenversicherung der Rentner.

Beispiel: 900 Euro Rente, 450 Euro Miete

Bedarf: 563 Euro Regelsatz plus 450 Euro Miete = 1.013,00 Euro.

Rente nach Kranken- und Pflegeversicherung: 900 Euro minus 111,15 Euro = 788,85 Euro.
Freibetrag nach § 82a SGB XII: 100 Euro plus 30 % von 800 Euro = 340 Euro, gedeckelt auf 281,50 Euro.
Angerechnet wird: 788,85 Euro minus 281,50 Euro = 507,35 Euro.
Grundsicherung: 1.013,00 Euro minus 507,35 Euro = 505,65 Euro im Monat.

Zusammen mit der Rente hat sie damit 1.294,50 Euro im Monat. Hätte sie nur 30 Jahre Grundrentenzeiten, würden die vollen 788,85 Euro angerechnet. Die Grundsicherung läge dann bei 224,15 Euro, und sie hätte insgesamt genau den Bedarf von 1.013 Euro.

Der Unterschied zwischen den beiden Fällen ist exakt der Freibetrag: 281,50 Euro im Monat. Er ist das, was sie von ihrer Rente "behält".

Renten von 600 bis 1.300 Euro im Vergleich

Die Tabelle rechnet dieselben Annahmen für andere Renten. Die Person ist alleinstehend, zahlt 450 Euro Warmmiete und 12,35 Prozent Kranken- und Pflegeversicherung, der Regelsatz ist 563 Euro, Stand 2026. Grundsicherung "mit 33 Jahren" heißt mit Freibetrag nach § 82a SGB XII, "ohne" heißt volle Anrechnung.

Bruttorente nach KV/PV Freibetrag Grundsicherung mit 33 Jahren Grundsicherung ohne 33 Jahre zusammen mit 33 Jahren zusammen ohne
600 € 525,90 € 250,00 € 737,10 € 487,10 € 1.263,00 € 1.013,00 €
700 € 613,55 € 280,00 € 679,45 € 399,45 € 1.293,00 € 1.013,00 €
800 € 701,20 € 281,50 € 593,30 € 311,80 € 1.294,50 € 1.013,00 €
900 € 788,85 € 281,50 € 505,65 € 224,15 € 1.294,50 € 1.013,00 €
1.000 € 876,50 € 281,50 € 418,00 € 136,50 € 1.294,50 € 1.013,00 €
1.100 € 964,15 € 281,50 € 330,35 € 48,85 € 1.294,50 € 1.013,00 €
1.200 € 1.051,80 € 281,50 € 242,70 € 0 € 1.294,50 € 1.051,80 €
1.300 € 1.139,45 € 281,50 € 155,05 € 0 € 1.294,50 € 1.139,45 €

Drei Dinge zeigt die Tabelle.

Erstens: Ab 705 Euro Bruttorente bleibt das verfügbare Geld gleich. Bei 800 Euro Rente sind es 1.294,50 Euro, bei 1.300 Euro auch. Jeder weitere Euro Rente senkt die Grundsicherung um denselben Betrag. Das ist die Folge des Deckels, und die Alterssicherungskommission beschreibt in ihrem Bericht vom Juni 2026 genau diesen Effekt.

Zweitens: Der Freibetrag macht Menschen erst anspruchsberechtigt. Ohne 33 Jahre endet der Anspruch mit diesen Annahmen bei rund 1.156 Euro Bruttorente. Mit 33 Jahren reicht er bis rund 1.477 Euro. Wer mit 1.200 Euro Rente denkt, Grundsicherung komme für ihn nicht in Frage, sollte nachrechnen.

Drittens: Die Miete verschiebt alles. Bei höherer Warmmiete steigt die Grundsicherung in jeder Zeile um den Mehrbetrag, und die Grenze, an der der Anspruch endet, rückt nach oben. Der Freibetrag selbst ändert sich durch die Miete nicht.

Betriebsrente, Riester, Rürup und Arbeitslohn

Für andere Einkommen gibt es eigene Freibeträge. Sie stehen in § 82 SGB XII und gelten unabhängig von den 33 Jahren.

Einkommen Was frei bleibt höchstens 2026 Deckel erreicht ab Rechtsgrundlage
Gesetzliche Rente, ab 33 Jahren Grundrentenzeiten 100 € plus 30 % des Rests 281,50 € 705 € § 82a Abs. 1 SGB XII
Gesetzliche Rente, unter 33 Jahren nichts 0 € entfällt § 82 Abs. 1 SGB XII
Betriebsrente, Riester-, Rüruprente 100 € plus 30 % des Rests 281,50 € 705 € § 82 Abs. 4 und 5 SGB XII
Lohn aus Arbeit, auch Minijob 30 % 281,50 € 938,33 € § 82 Abs. 3 SGB XII

Als zusätzliche Altersvorsorge zählt nach § 82 Abs. 5 SGB XII jede lebenslange Monatsrente, die Sie vor der Regelaltersgrenze freiwillig aufgebaut haben. Ausdrücklich genannt sind Betriebsrenten, zertifizierte Riester-Verträge und Basisrenten, also Rürup-Verträge. Hier gibt es keine Mindestzeit. Schon eine Betriebsrente von 80 Euro bleibt ganz frei.

Beim Lohn bleiben nach § 82 Abs. 3 SGB XII 30 Prozent frei. Wer neben der Rente einen Minijob mit 300 Euro hat, behält davon 90 Euro. Den Höchstbetrag von 281,50 Euro erreicht erst ein Verdienst von 938,33 Euro.

Jede dieser Regeln hat ihren eigenen Deckel. Das Gesetz zählt sie nacheinander auf, jede mit "höchstens 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1". Auch die Begründung des AfD-Antrags von 2025 beschreibt es so. Nehmen wir eine Rentnerin mit 35 Jahren, 900 Euro gesetzlicher Rente und 200 Euro Betriebsrente. Sie hat zwei Freibeträge: 281,50 Euro aus der gesetzlichen Rente und 130 Euro aus der Betriebsrente, zusammen 411,50 Euro.

Grundrentenzuschlag und Mütterrente III: was davon ankommt

Beides ist Teil der gesetzlichen Rente. Beides zählt deshalb als Einkommen und fällt unter dieselbe Formel.

Der Grundrentenzuschlag. Er erhöht die Bruttorente. Liegt die Rente schon über 705 Euro, steht der Freibetrag am Deckel. Der Zuschlag senkt dann nach Abzug der Beiträge die Grundsicherung um denselben Betrag. Unter dem Strich bleibt nichts. Liegt die Rente darunter, bleiben 30 Prozent des Zuschlags frei, bis der Deckel erreicht ist.

Die Mütterrente III. Ab dem 1. Januar 2027 gibt es je Kind, das vor 1992 geboren ist, einen halben Entgeltpunkt mehr. Beim Rentenwert von 42,52 Euro sind das 21,26 Euro brutto im Monat. Ausgezahlt wird erst 2028, rückwirkend für 2027. Wer Grundsicherung bekommt, rechnet so:

  • Rente über 705 Euro, 33 Jahre. Nach Kranken- und Pflegeversicherung kommen 18,63 Euro je Kind dazu. Die Grundsicherung sinkt um genau diesen Betrag. Es bleibt nichts.
  • Rente unter 705 Euro, 33 Jahre. 30 Prozent von 21,26 Euro bleiben frei, also 6,38 Euro je Kind, solange der Deckel nicht erreicht ist.
  • Unter 33 Jahren. Der Zuschlag wird voll angerechnet. Es bleibt nichts.

Wie viel es je Kind gibt und wer einen Antrag braucht, steht unter Mütterrente III. Dass die Erhöhung in der Grundsicherung oft verpufft, war eines der Argumente im AfD-Antrag.

Die "neuen Freibeträge": was gilt und was nicht

Im Netz laufen Schlagzeilen wie "Grundsicherung im Alter: Neue Freibeträge sollen Rente erhöhen" (gegen-hartz.de, 17. Oktober 2026). Geltendes Recht ist bis heute nur § 82a SGB XII. Hinter den Meldungen stehen zwei Vorschläge, und keiner davon ist Gesetz.

Der AfD-Antrag. Die AfD-Fraktion hat am 11. November 2025 einen Antrag eingebracht (BT-Drucksache 21/2718). Danach sollten 25 Prozent jeder gesetzlichen Altersrente frei bleiben, mindestens 100 Euro, ohne 33-Jahre-Hürde und ohne Deckel. Ein Antrag fordert die Bundesregierung nur auf, ein Gesetz vorzulegen. Er ändert selbst nichts. Im Ausschuss für Arbeit und Soziales stimmten am 17. Dezember 2025 CDU/CSU, SPD, Grüne und Linke dagegen.

Die Alterssicherungskommission. Ihr Bericht vom Juni 2026 empfiehlt in Empfehlung 19 einen Freibetrag für alle, die Grundsicherung beziehen, auch ohne 33 Jahre. Als Möglichkeit nennt sie 20 oder 30 Prozent ab dem ersten Euro Bruttorente, mit einem Deckel von zwei Dritteln der Regelbedarfsstufe 1. Entschieden werden soll das erst im Rahmen der geplanten Sozialstaatsreform. Ein Gesetzentwurf dazu liegt nicht vor. Auch der Artikel von gegen-hartz.de stellt im Text klar, dass aus der Empfehlung noch kein Anspruch entsteht. Die Überschrift klingt nur anders.

Warum sich die Verwechslung hält: Beide Vorschläge nennen echte Zahlen, und beide beziehen sich auf § 82a SGB XII. Wer nur die Überschrift liest, hält den Vorschlag für die neue Rechtslage. Für 2026 gilt: 33 Jahre oder kein Freibetrag auf die gesetzliche Rente.

Was die Kinder zahlen müssen

Viele scheuen den Antrag, weil sie fürchten, das Sozialamt hole sich das Geld bei den Kindern. Bei der Grundsicherung im Alter geschieht das nur, wenn ein Kind mehr als 100.000 Euro Gesamteinkommen im Jahr hat (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Das Gesetz vermutet, dass die Kinder darunter liegen. Das Sozialamt darf nur nach Anhaltspunkten fragen, die auf das Einkommen schließen lassen. Wie die Grenze genau gemessen wird, steht unter Elternunterhalt.

Wann die Rechnung nicht passt

Die Tabelle rechnet eine alleinstehende Person mit gesetzlicher Rente, angemessener Miete und ohne weiteres Einkommen. Für Paare gilt für jeden Partner die Regelbedarfsstufe 2 mit 506 Euro. Der Freibetrag steht jedem Partner einzeln zu, sofern er selbst die 33 Jahre hat, und der Deckel bleibt die Hälfte der Stufe 1. Liegt die Miete über dem, was das Sozialamt für angemessen hält, zahlt es nur den angemessenen Teil, und die Zahlen sinken. Mehrbedarfe, etwa für kostenaufwändige Ernährung, erhöhen den Bedarf und damit die Grundsicherung. Vermögen prüft das Sozialamt gesondert. Ein Sparbuch über der Schongrenze kann den Anspruch verhindern, egal wie hoch der Freibetrag ist. Kinderlose zahlen einen höheren Pflegebeitrag, dadurch verschieben sich die Cent-Beträge leicht. Wie das Sozialamt die Nachzahlung der Mütterrente III für 2027 behandelt, klärt diese Seite nicht. Der Regelsatz für 2027 war am 3. November 2026 noch nicht veröffentlicht. Bleibt er bei 563 Euro, bleibt auch der Deckel bei 281,50 Euro. Bei einem anderen Wert ändert sich der Deckel mit, und die Schwelle von 705 Euro verschiebt sich.

Die häufigsten Fehler

  1. Mit dem Grundrentenzuschlag statt mit den 33 Jahren rechnen. Der Freibetrag hängt an den Grundrentenzeiten. Wer keinen Zuschlag bekommt, aber 33 Jahre hat, hat trotzdem Anspruch.
  2. Die Mitteilung der Rentenversicherung nicht abwarten oder nicht vorlegen. Solange dem Sozialamt keine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers vorliegt, entscheidet es ohne Freibetrag (§ 143 SGB XII). Fehlt der Freibetrag im Bescheid, fragen Sie diese Mitteilung bei der Rentenversicherung an.
  3. Den Bescheid nicht prüfen. Steht im Bescheid die volle Rente als Einkommen, obwohl Sie 33 Jahre haben, ist das ein Fall für einen Widerspruch. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe.
  4. Den Antrag gar nicht stellen. Mit 33 Jahren kann noch bei rund 1.400 Euro Bruttorente ein Anspruch bestehen, je nach Miete. Grundsicherung gibt es nur auf Antrag, rückwirkend höchstens bis zum Ersten des Antragsmonats.
  5. Die Betriebsrente vergessen. Auch ohne 33 Jahre bleibt von einer Betriebs-, Riester- oder Rüruprente ein eigener Freibetrag frei. Er kommt zum Freibetrag auf die gesetzliche Rente dazu.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Freibetrag auf die Rente bei der Grundsicherung 2026?

Mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten bleiben 100 Euro der gesetzlichen Bruttorente frei, dazu 30 Prozent des Betrags über 100 Euro. Höchstens bleiben 281,50 Euro im Monat frei, das ist die Hälfte des Regelsatzes von 563 Euro. Diesen Höchstbetrag erreicht eine Bruttorente von 705 Euro. Rechtsgrundlage ist § 82a SGB XII. Ohne die 33 Jahre gibt es auf die gesetzliche Rente keinen Freibetrag.

Gilt der Freibetrag auch ohne 33 Jahre?

Für die gesetzliche Rente nicht. Unter 33 Jahren Grundrentenzeiten wird sie nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherung voll angerechnet. Für Betriebsrenten, Riester- und Rüruprenten gilt dagegen ein eigener Freibetrag ohne Mindestzeit: 100 Euro plus 30 Prozent des Rests, höchstens 281,50 Euro (§ 82 Abs. 4 SGB XII). Vom Lohn aus einem Minijob oder einer anderen Arbeit bleiben 30 Prozent frei, mit demselben Höchstbetrag.

Was zählt zu den 33 Jahren Grundrentenzeiten?

Monate mit Pflichtbeiträgen aus Arbeit, Kindererziehung und Pflege, Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, Zeiten mit Krankengeld oder Übergangsgeld und Ersatzzeiten. Monate mit Arbeitslosengeld zählen nicht. Mitgezählt werden auch vergleichbare Zeiten bei der Alterssicherung der Landwirte oder in einem berufsständischen Versorgungswerk. Ob Sie die 396 Monate erreichen, bestätigt die Rentenversicherung dem Sozialamt mit einer Mitteilung.

Bekomme ich mit 1.200 Euro Rente noch Grundsicherung?

Möglich, wenn Sie 33 Jahre Grundrentenzeiten haben. Bei 450 Euro Warmmiete bleiben nach Kranken- und Pflegeversicherung 1.051,80 Euro Rente. Nach dem Freibetrag von 281,50 Euro werden 770,30 Euro angerechnet. Bei einem Bedarf von 1.013 Euro zahlt das Sozialamt dann 242,70 Euro im Monat. Ohne die 33 Jahre läge die Rente über dem Bedarf, und es gäbe keine Grundsicherung.

Gibt es ab 2027 einen höheren Freibetrag?

Beschlossen ist keiner. Der AfD-Antrag für 25 Prozent Freibetrag (BT-Drucksache 21/2718) wurde im Dezember 2025 im Ausschuss abgelehnt. Die Alterssicherungskommission hat im Juni 2026 einen Freibetrag für alle empfohlen, etwa 20 oder 30 Prozent der Bruttorente. Das ist eine Empfehlung, kein Gesetz. Der Deckel hängt am Regelsatz: Ändert sich die Regelbedarfsstufe 1 für 2027, ändert sich der Höchstbetrag von 281,50 Euro mit.

Wird die Mütterrente III auf die Grundsicherung angerechnet?

Ja, sie ist Teil der gesetzlichen Rente. Liegt Ihre Bruttorente über 705 Euro und haben Sie 33 Jahre, ist der Freibetrag schon ausgeschöpft. Dann sinkt die Grundsicherung um den Zuschlag nach Abzug der Beiträge, etwa 18,63 Euro je Kind, und es bleibt nichts. Liegt die Rente darunter, bleiben 30 Prozent frei, rund 6,38 Euro je Kind. Ohne 33 Jahre wird der Zuschlag voll angerechnet.

Müssen meine Kinder für meine Grundsicherung zahlen?

Nur wenn ein Kind ein Gesamteinkommen von mehr als 100.000 Euro im Jahr hat (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Das Gesetz vermutet, dass das Einkommen darunter liegt. Das Sozialamt darf Sie nur nach Angaben fragen, die Rückschlüsse auf das Einkommen der Kinder zulassen. Liegen alle Kinder unter der Grenze, geht kein Unterhaltsanspruch auf das Sozialamt über.

Quellen

  1. § 82a SGB XII, Freibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten (100 Euro, 30 Prozent, 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1) abgerufen 11/2026
  2. § 82 SGB XII, Begriff des Einkommens (Abs. 2 Abzüge, Abs. 3 Erwerbstätigkeit, Abs. 4 und 5 zusätzliche Altersvorsorge) abgerufen 11/2026
  3. § 76g SGB VI, Grundrentenzeiten (Abs. 2) abgerufen 11/2026
  4. § 51 SGB VI, anrechenbare Zeiten nach Abs. 3a abgerufen 11/2026
  5. § 2 RBSFV 2026, Regelbedarfsstufe 1 von 563 Euro ab 1. Januar 2026 abgerufen 11/2026
  6. § 41 SGB XII, Leistungsberechtigte der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung abgerufen 11/2026
  7. § 42 SGB XII, Bedarfe (Regelsatz, Unterkunft und Heizung) abgerufen 11/2026
  8. § 44 SGB XII, Antrag und Rückwirkung auf den Monatsersten abgerufen 11/2026
  9. § 143 SGB XII, Entscheidung ohne Freibetrag bis zur Mitteilung des Rentenversicherungsträgers abgerufen 11/2026
  10. § 94 SGB XII, Jahreseinkommensgrenze 100.000 Euro beim Unterhaltsrückgriff (Abs. 1a) abgerufen 11/2026
  11. Deutscher Bundestag, Drucksache 21/2718 vom 11.11.2025, Antrag der AfD-Fraktion "Einführung eines 25-Prozent-Freibetrages in der Grundsicherung" abgerufen 11/2026
  12. Deutscher Bundestag, hib 708/2025 vom 17.12.2025, Ausschuss für Arbeit und Soziales lehnt den Antrag ab abgerufen 11/2026
  13. Empfehlungen der Alterssicherungskommission, Juni 2026, Empfehlung 19 (S. 48 und 49) abgerufen 11/2026
  14. gegen-hartz.de, "Grundsicherung im Alter: Neue Freibeträge sollen Rente erhöhen" vom 17.10.2026 abgerufen 11/2026
  15. betanet, Grundsicherung: Freibetrag aus der Bruttorente abgerufen 11/2026

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