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Vermögensauskunft: Was passiert beim Termin, und wie lange steht man im Schuldnerverzeichnis?

Die Ladung zur Vermögensauskunft ist kein Urteil, sondern der Moment, in dem die Vollstreckung auf Ihr ganzes Vermögen schaut. Was danach im Schuldnerverzeichnis steht, hängt vor allem von den nächsten vier Wochen ab.

Aktualisiert Stand der Zahlen 2026Lesezeit 10 Min.

Kurz erklärt

Beim Termin erstellt der Gerichtsvollzieher mit Ihnen ein Verzeichnis Ihres gesamten Vermögens, und Sie versichern die Angaben an Eides statt (§ 802c ZPO). Danach werden Sie ins Schuldnerverzeichnis eingetragen, wenn die Vollstreckung nach dem Verzeichnis aussichtslos ist oder Sie nicht binnen eines Monats die vollständige Zahlung nachweisen (§ 882c ZPO). Die Eintragung wird drei Jahre nach dem Tag der Eintragungsanordnung gelöscht, früher nur, wenn Sie dem zentralen Vollstreckungsgericht die vollständige Zahlung nachweisen (§ 882e ZPO). Ein festgesetzter Ratenplan nach § 802b ZPO verhindert die Eintragung, solange Sie ihn einhalten.

Auf einen Blick

Zahlungsfristmindestens zwei Wochen zwischen Zahlungsaufforderung und Termin (§ 802f Abs. 1 ZPO)
Inhaltgesamtes Vermögen, Verkäufe an Nahestehende der letzten zwei Jahre, Schenkungen der letzten vier Jahre (§ 802c ZPO)
Gebühr39,50 Euro für die Abnahme (Nr. 260 KV GvKostG), zahlt am Ende der Schuldner
Nicht erschienenHaftbefehl auf Antrag des Gläubigers, Haft höchstens sechs Monate (§§ 802g, 802j ZPO)
Sperrfristzwei Jahre ab Abgabe keine neue Auskunft, außer bei wesentlicher Veränderung (§ 802d ZPO)
SchuldnerverzeichnisLöschung drei Jahre ab Tag der Eintragungsanordnung (§ 882e Abs. 1 ZPO)
Vorzeitige Löschungnach Nachweis der vollständigen Zahlung beim zentralen Vollstreckungsgericht (§ 882e Abs. 3 ZPO)
RatenzahlungZahlungsplan, Tilgung soll binnen zwölf Monaten erfolgen, verhindert die Eintragung (§ 802b, § 882c Abs. 1 Satz 2 ZPO)

Was in dem Umschlag vom Gerichtsvollzieher steckt

Die Post kommt förmlich zugestellt und enthält meist zwei Dinge auf einmal: eine Zahlungsaufforderung und die Ladung zu einem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft. Beides darf zusammen kommen, die Ladung frühestens mit der Zahlungsaufforderung (§ 802f Abs. 2 Satz 3 ZPO). Zuständig ist der Gerichtsvollzieher am Amtsgericht Ihres Wohnsitzes (§ 802e ZPO).

Voraussetzung ist ein Titel, also zum Beispiel ein Vollstreckungsbescheid nach einem Mahnbescheid, gegen den kein Widerspruch eingelegt wurde, ein Urteil oder ein Vergleich. Der Gläubiger beauftragt den Gerichtsvollzieher, und der muss Ihnen zuerst Gelegenheit zum Zahlen geben.

Der Ladung liegen nach der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher bei: die Belehrungen nach § 802f Abs. 5 ZPO, eine Abschrift des Auftrags, die Forderungsaufstellung und eine Vorlage oder ein Merkblatt für das Vermögensverzeichnis (§ 136 Abs. 1 GVGA). Lesen Sie die Forderungsaufstellung zuerst: Dort stehen Hauptforderung, Zinsen und bisherige Kosten, und dort finden sich Fehler.

Die zwei Wochen: Zahlen beendet alles

Die Abnahme ist nur zulässig, wenn seit der Zahlungsaufforderung mindestens zwei Wochen vergangen sind und die Forderung nicht vollständig beglichen ist (§ 802f Abs. 1 ZPO). Zwischen der Zustellung der Ladung und dem Termin müssen außerdem mindestens drei Tage liegen (§ 136 Abs. 1 Satz 6 GVGA mit § 217 ZPO).

Wer innerhalb dieser Zeit die gesamte Forderung samt Zinsen und Kosten zahlt, muss keine Auskunft geben. Es gibt dann kein Vermögensverzeichnis und keinen Grund für eine Eintragung. Das ist der einzige Weg, der den ganzen Vorgang spurlos beendet.

Ratenzahlung nach § 802b ZPO: der Weg an der Eintragung vorbei

Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung hinwirken (§ 802b Abs. 1 ZPO), auch noch im Termin (§ 138 Abs. 1 Satz 7 GVGA). Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, kann der Gerichtsvollzieher eine Zahlungsfrist oder Raten bewilligen. Sie müssen glaubhaft darlegen, dass Sie die festgesetzten Beträge zu den festgesetzten Terminen zahlen können. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein (§ 802b Abs. 2 ZPO).

Der Plan hat zwei Wirkungen. Die Vollstreckung ist aufgeschoben. Und solange ein Zahlungsplan festgesetzt und nicht hinfällig ist, ordnet der Gerichtsvollzieher keine Eintragung ins Schuldnerverzeichnis an (§ 882c Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Der Plan fällt weg, wenn der Gläubiger unverzüglich widerspricht oder wenn Sie mit einer Rate ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand geraten (§ 802b Abs. 3 ZPO).

Praxistipp

Rechnen Sie die Rate vor dem Termin durch: Miete, Energie, Lebensmittel, laufende Verträge, und was danach sicher übrig bleibt. Eine Rate, die im dritten Monat platzt, macht den Plan hinfällig.

Der Termin: was gefragt wird

Der Gerichtsvollzieher bestimmt, ob der Termin in seinen Geschäftsräumen, in Ihrer Wohnung, an einem anderen geeigneten Ort oder per Video stattfindet (§ 802f Abs. 2 Satz 4 ZPO). Gegen Wohnung, anderen Ort oder Video können Sie binnen einer Woche widersprechen (§ 802f Abs. 4 ZPO). Der Termin ist nicht öffentlich. Der Gläubiger darf teilnehmen und Ihnen Fragen stellen (§ 138 Abs. 1 GVGA).

Vor der Abnahme prüft der Gerichtsvollzieher im Vermögensverzeichnisregister, ob Sie in den letzten zwei Jahren schon eine Auskunft abgegeben haben (§ 135 GVGA). Dann folgt das Vermögensverzeichnis. Anzugeben sind nach § 802c ZPO:

  • Alle Vermögensgegenstände, die Ihnen gehören: Konten, Arbeitseinkommen, Renten und Sozialleistungen, Fahrzeuge, Versicherungen mit Rückkaufswert, Wertsachen, Grundbesitz.
  • Forderungen gegen andere mit Grund und Beweismittel, also wer Ihnen was schuldet und woraus sich das ergibt.
  • Verkäufe an nahestehende Personen in den letzten zwei Jahren vor dem Termin, gegen Entgelt.
  • Schenkungen und andere unentgeltliche Leistungen in den letzten vier Jahren, ausgenommen gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts.
  • Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort.

Sachen, die offensichtlich unpfändbar sind, weil Sie sie für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung brauchen, müssen Sie nicht aufführen (§ 802c Abs. 2 Satz 4 ZPO mit § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a ZPO). Die nötigen Unterlagen müssen Sie mitbringen (§ 802f Abs. 4 Satz 2 ZPO): Kontoauszüge, Lohn- oder Rentenbescheid, Fahrzeugschein, Versicherungspolicen.

Am Ende versichern Sie an Eides statt, dass die Angaben richtig und vollständig sind (§ 802c Abs. 3 ZPO). Der Gerichtsvollzieher belehrt Sie vorher über die Strafvorschriften der §§ 156 und 161 StGB (§ 138 Abs. 2 GVGA). Ein erkennbar unvollständiges Verzeichnis darf er nicht abnehmen. Danach hinterlegt er es beim zentralen Vollstreckungsgericht, der Gläubiger bekommt einen Ausdruck (§ 802f Abs. 8 ZPO).

Was es kostet

Die Kosten zahlt am Ende der Schuldner: Als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung schuldet sie der Vollstreckungsschuldner neben dem Auftraggeber (§ 13 Abs. 1 GvKostG). Sie werden der Forderung zugeschlagen. Die Beträge stehen im Kostenverzeichnis zum Gerichtsvollzieherkostengesetz:

Posten Nr. KV GvKostG Betrag
Abnahme der Vermögensauskunft 260 39,50 €
Versuch einer gütlichen Erledigung, zugleich mit der Auskunft beauftragt 208 9,60 €
Zustellung der Ladung (nicht persönlich) 102 3,60 €
Zustellungsentgelt der Post 701 in voller Höhe
Pauschale für sonstige Auslagen 716 20 % der Gebühren, mindestens 3 €, höchstens 10 €
Wegegeld bis 10 km, falls der Gerichtsvollzieher fährt 711 3,25 €
Termin geplatzt, Auskunft nicht abgenommen 604 18,00 €
Erhebung bei Dritten (Arbeitgeber, Konten, Fahrzeug), je Stelle 440 15,60 €
Verhaftung 270 46,80 €
Beispiel

Ein Angestellter wird zur Vermögensauskunft in die Geschäftsräume geladen, die Ladung kommt per Post. Der Gerichtsvollzieher versucht zugleich eine gütliche Erledigung.

Gebühren: 39,50 Euro plus 9,60 Euro plus 3,60 Euro, zusammen 52,70 Euro. Die Auslagenpauschale beträgt 20 Prozent davon, also 10,54 Euro, gedeckelt auf 10,00 Euro. Ergebnis: 62,70 Euro plus das Zustellungsentgelt der Post.

Erscheint er nicht, fällt statt der 39,50 Euro die Gebühr für die nicht erledigte Abnahme von 18,00 Euro an, der gescheiterte Einigungsversuch kostet in diesem Fall nichts. Fragt der Gerichtsvollzieher danach Rentenversicherung, Bundeszentralamt für Steuern und Kraftfahrt-Bundesamt ab, kommen dreimal 15,60 Euro hinzu. Rechnung: 18,00 plus 3,60 plus 46,80 Euro, dazu 10,00 Euro Pauschale, zusammen 78,40 Euro.

Wer nicht erscheint: Haftbefehl

Wer dem Termin unentschuldigt fernbleibt oder die Auskunft ohne Grund verweigert, gegen den erlässt das Gericht auf Antrag des Gläubigers einen Haftbefehl (§ 802g Abs. 1 ZPO). Er muss Ihnen vor der Vollziehung nicht zugestellt werden.

Die Haft dient nur dazu, die Auskunft zu erzwingen. Sie können sie jederzeit beenden, indem Sie die Auskunft abgeben, und werden danach entlassen (§ 802i ZPO). Die Haft darf sechs Monate nicht übersteigen (§ 802j Abs. 1 ZPO). Zwei Jahre nach Erlass darf der Haftbefehl nicht mehr vollzogen werden (§ 802h Abs. 1 ZPO). Zahlen Sie die Forderung vollständig, entfällt der Zweck des Haftbefehls (§ 143 Abs. 2 GVGA).

Zwei weitere Folgen: Der Gerichtsvollzieher ordnet die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis an, weil Sie Ihrer Pflicht nicht nachgekommen sind (§ 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Und er darf ohne Ihre Mitwirkung Ihren Arbeitgeber bei der Rentenversicherung erfragen, Ihre Konten über das Bundeszentralamt für Steuern ermitteln und Fahrzeuge beim Kraftfahrt-Bundesamt abfragen (§ 802l ZPO). Was dann auf dem Konto passiert, regelt der Freibetrag auf dem P-Konto.

Entschuldigt ist das Fernbleiben nur, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtabgabe nicht zu vertreten haben (§ 802f Abs. 4 Satz 3 ZPO). Melden Sie sich in diesem Fall vor dem Termin beim Gerichtsvollzieher und legen Sie den Nachweis bei.

Die Eintragung: drei Gründe, eine Monatsfrist

Der Gerichtsvollzieher ordnet die Eintragung von Amts wegen an, wenn einer von drei Gründen vorliegt (§ 882c Abs. 1 ZPO):

  1. Sie haben die Auskunft nicht abgegeben.
  2. Die Vollstreckung wäre nach dem Verzeichnis offensichtlich aussichtslos, das Vermögen reicht also nicht für die volle Forderung. Diese Anordnung kann noch im Termin ergehen.
  3. Sie weisen nicht binnen eines Monats nach Abgabe der Auskunft die vollständige Befriedigung des Gläubigers nach.

Wegen des dritten Grundes zählt der Monat nach dem Termin. Wer innerhalb eines Monats vollständig zahlt, wird nicht eingetragen, sofern nicht schon Grund 2 vorliegt. Der Nachweis geht an den Gerichtsvollzieher, eine Quittung des Gläubigers oder ein Überweisungsbeleg über den vollen Betrag.

Gegen die Eintragungsanordnung können Sie binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe Widerspruch beim Vollstreckungsgericht einlegen (§ 882d Abs. 1 ZPO). Der Widerspruch hält die Eintragung nicht auf. Dafür braucht es einen gesonderten Antrag auf einstweilige Aussetzung (§ 882d Abs. 2 ZPO). Ansetzen lässt er sich dort, wo der Eintragungsgrund fehlt, etwa weil die Forderung schon bezahlt war oder ein festgesetzter Ratenplan lief.

Wie lange der Eintrag bleibt: drei Jahre, aber ab wann

Die Eintragung wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung gelöscht (§ 882e Abs. 1 ZPO). Nicht ab dem Termin, nicht ab dem Tag, an dem der Eintrag im Verzeichnis erscheint, und auch nicht ab der Zahlung. Maßgeblich ist das Datum der Anordnung, das im Schuldnerverzeichnis mit angegeben wird (§ 882b Abs. 3 Nr. 2 ZPO).

Vorher gelöscht wird nur auf Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts, wenn diesem die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen wird, wenn der Eintragungsgrund weggefallen ist oder wenn die Anordnung aufgehoben wurde (§ 882e Abs. 3 ZPO). Das zentrale Vollstreckungsgericht ist ein Gericht pro Bundesland (§ 882h Abs. 1 ZPO), nicht der Gerichtsvollzieher und nicht der Gläubiger.

Gut zu wissen

Bezahlen allein löscht nichts. Die Eintragung bleibt stehen, bis das zentrale Vollstreckungsgericht den Nachweis hat. Lassen Sie sich vom Gläubiger schriftlich bestätigen, dass die Forderung vollständig erledigt ist, und schicken Sie diese Bestätigung mit Ihrem Aktenzeichen an das zentrale Vollstreckungsgericht Ihres Landes.

Was eingetragen ist, können Sie selbst erfahren: Das Schuldnerverzeichnis ist über eine länderübergreifende Abfrage im Internet einsehbar, und die Auskunft über eigene Einträge ist ein zugelassener Zweck (§ 882f Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 882h Abs. 1 ZPO).

Zwei Jahre und drei Jahre: zwei verschiedene Uhren

Die zwei Jahre sind eine Sperrfrist für Sie. Innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe müssen Sie keine weitere Vermögensauskunft abgeben, auch nicht für einen anderen Gläubiger, es sei denn, ein Gläubiger macht eine wesentliche Veränderung Ihrer Vermögensverhältnisse glaubhaft (§ 802d Abs. 1 ZPO). Mitgezählt wird auch eine Auskunft gegenüber einer Vollstreckungsbehörde nach § 284 AO, wie sie Finanzamt und andere Behörden für rückständige Steuern, Beiträge und Säumniszuschläge verlangen können. Statt eines neuen Termins bekommt der nächste Gläubiger einen Ausdruck Ihres letzten Verzeichnisses, und Sie erhalten darüber eine Mitteilung samt Hinweis auf eine mögliche Eintragung. Für diesen Gläubiger kann also eine eigene Eintragungsanordnung folgen, mit eigener Dreijahresfrist.

Die drei Jahre sind die Dauer des Eintrags. Sie laufen ab der Eintragungsanordnung, die beim dritten Eintragungsgrund erst einen Monat nach dem Termin ergeht.

Schritt Datum Rechtsgrundlage
Zahlungsaufforderung und Ladung zugestellt Mo, 2. November 2026 § 802f Abs. 1, 2 ZPO
Zwei Wochen seit der Zahlungsaufforderung vorbei Mo, 16. November 2026 § 802f Abs. 1 Nr. 2 ZPO
Termin, Auskunft abgegeben Di, 17. November 2026 § 802c ZPO
Monat für den Zahlungsnachweis läuft ab Do, 17. Dezember 2026 § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZPO
Eintragungsanordnung, angenommen Fr, 18. Dezember 2026 § 882c ZPO
Ende der Sperrfrist für eine neue Auskunft 17. November 2028 § 802d Abs. 1 ZPO
Löschung des Eintrags nach dem 18. Dezember 2029 § 882e Abs. 1 ZPO

Wäre die Anordnung schon im Termin wegen Aussichtslosigkeit ergangen, endete der Eintrag nach dem 17. November 2029, also einen Monat früher. Die Sperrfrist ist in beiden Fällen schon ein Jahr vorher vorbei: Ab dann kann ein neuer Gläubiger wieder eine Auskunft verlangen.

Was die Schufa daraus macht

Die Schufa verarbeitet nach ihrer eigenen Datenschutzinformation Daten aus öffentlichen Verzeichnissen, ausdrücklich auch aus Schuldnerverzeichnissen. Das Gesetz erlaubt den laufenden Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis ausdrücklich auch für private zentrale Schuldnerverzeichnisse (§ 882g Abs. 1 und 2 ZPO).

Für diese Daten gilt dieselbe Uhr wie im Verzeichnis: Die Dreijahresfrist des § 882e Abs. 1 ZPO gilt auch für alle Aufzeichnungen, die auf Abdrucken, Listen oder Auskünften aus dem Schuldnerverzeichnis beruhen (§ 882g Abs. 6 Satz 1 ZPO). Wird vorzeitig gelöscht, werden die Bezieher innerhalb eines Monats unterrichtet und müssen den Eintrag unverzüglich löschen (§ 882g Abs. 6 Satz 2 bis 4 ZPO). Die Verhaltensregeln der Wirtschaftsauskunfteien in der Fassung von 2018 nennen dieselbe Frist und eine taggenaue Löschung, vorzeitig, sobald die Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht mitgeteilt wird.

Daraus folgt: Der schnellste Weg aus dem Schufa-Eintrag zum Schuldnerverzeichnis führt über das zentrale Vollstreckungsgericht, nicht über die Schufa. Getrennt davon kann der Gläubiger die titulierte Forderung selbst gemeldet haben; diese Meldung folgt eigenen Fristen.

Die häufigsten Fehler

  • Den Termin ignorieren. Das bringt nicht Ruhe, sondern Haftbefehl, Eintragung und Abfragen bei Arbeitgeber, Bank und Kraftfahrt-Bundesamt.
  • Ohne Unterlagen erscheinen. Die Pflicht, sie mitzubringen, steht in § 802f Abs. 4 ZPO. Ein erkennbar unvollständiges Verzeichnis nimmt der Gerichtsvollzieher nicht ab.
  • Raten zusagen, die nicht zu halten sind. Zwei Wochen Rückstand mit einer Rate lassen den Plan platzen, und die Eintragung kommt doch.
  • Nach Zahlung auf die Löschung warten. Ohne Nachweis beim zentralen Vollstreckungsgericht bleibt der Eintrag drei Jahre.
  • Vermögen weglassen, weil es wenig wert scheint. Die Versicherung an Eides statt deckt alles ab, eine falsche Angabe ist strafbar.
  • Die Sperrfrist für Schutz vor Eintragung halten. Sie schützt nur vor einem neuen Termin. Der nächste Gläubiger bekommt das alte Verzeichnis und kann eine eigene Eintragung auslösen.

Wo es Hilfe gibt

Schuldnerberatungsstellen der Wohlfahrtsverbände und Kommunen helfen kostenlos beim Ratenplan, beim Vermögensverzeichnis und bei mehreren Gläubigern gleichzeitig. Bei geringem Einkommen bezahlt Beratungshilfe vom Amtsgericht eine anwaltliche Beratung gegen 15 Euro Eigenanteil, etwa wenn die Forderung selbst zweifelhaft ist. Wann die Zweiwochenfrist für einen Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung genau endet, steht unter Fristen richtig berechnen.

Häufige Fragen

Muss ich zum Termin, wenn ich sowieso nichts habe?

Ja. Die Pflicht zur Auskunft hängt nicht davon ab, ob etwas zu holen ist. Wer nicht erscheint, riskiert auf Antrag des Gläubigers einen Haftbefehl nach § 802g ZPO und wird ohnehin ins Schuldnerverzeichnis eingetragen. Wer erscheint und angibt, dass kein pfändbares Vermögen vorhanden ist, wird zwar ebenfalls eingetragen, weil die Vollstreckung aussichtslos ist, hat dann aber für zwei Jahre Ruhe vor weiteren Terminen, auch gegenüber anderen Gläubigern, solange sich die Vermögensverhältnisse nicht wesentlich ändern.

Kann ich die Eintragung durch Zahlung nach dem Termin noch verhindern?

Ja, wenn Sie innerhalb eines Monats nach der Abgabe die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweisen und die Eintragung nicht schon wegen Aussichtslosigkeit angeordnet wurde. Ist die Anordnung bereits ergangen, aber noch nicht an das zentrale Vollstreckungsgericht übermittelt, hebt der Gerichtsvollzieher sie auf, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen (§ 882d Abs. 1 Satz 5 ZPO). Danach bleibt die vorzeitige Löschung durch Nachweis beim zentralen Vollstreckungsgericht.

Wird der Eintrag nach Zahlung automatisch gelöscht?

Nein. Die vorzeitige Löschung setzt voraus, dass dem zentralen Vollstreckungsgericht die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen wird (§ 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Holen Sie sich eine schriftliche Erledigungsbestätigung und schicken Sie sie selbst an das zentrale Vollstreckungsgericht Ihres Landes. Nach der Löschung werden die Auskunfteien innerhalb eines Monats unterrichtet und müssen ihren Eintrag ebenfalls löschen.

Ab wann laufen die drei Jahre genau?

Ab dem Tag der Eintragungsanordnung durch den Gerichtsvollzieher (§ 882e Abs. 1 ZPO). Das ist weder der Tag der Zahlung noch der Tag, an dem der Eintrag sichtbar wird, der wegen der zweiwöchigen Widerspruchsfrist und der Übermittlung später liegt. Ergeht die Anordnung im Termin, weil die Vollstreckung aussichtslos ist, beginnt die Frist an diesem Tag. Beim fehlenden Zahlungsnachweis beginnt sie erst mit der Anordnung nach Ablauf des Monats.

Darf der Gläubiger beim Termin dabei sein?

Ja. Der Gläubiger und sein Bevollmächtigter dürfen teilnehmen und Ihnen im Rahmen der Auskunftspflicht Fragen stellen und Vorhalte machen (§ 138 Abs. 1 GVGA). Ansonsten ist der Termin nicht öffentlich. Auf Ihren Wunsch kann er weiteren Personen die Anwesenheit erlauben, etwa einer Begleitperson oder jemandem von der Schuldnerberatung.

Quellen

  1. § 802b ZPO, Gütliche Erledigung, Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung abgerufen 10/2026
  2. § 802c ZPO, Vermögensauskunft des Schuldners abgerufen 10/2026
  3. § 802d ZPO, Weitere Vermögensauskunft abgerufen 10/2026
  4. § 802e ZPO, Zuständigkeit abgerufen 10/2026
  5. § 802f ZPO, Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft abgerufen 10/2026
  6. § 802g ZPO, Erzwingungshaft abgerufen 10/2026
  7. § 802h ZPO, Unzulässigkeit der Haftvollstreckung abgerufen 10/2026
  8. § 802i ZPO, Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners abgerufen 10/2026
  9. § 802j ZPO, Dauer der Haft, erneute Haft abgerufen 10/2026
  10. § 802l ZPO, Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers abgerufen 10/2026
  11. § 882c ZPO, Eintragungsanordnung abgerufen 10/2026
  12. § 882d ZPO, Vollziehung der Eintragungsanordnung, Widerspruch abgerufen 10/2026
  13. § 882e ZPO, Löschung abgerufen 10/2026
  14. § 882f ZPO, Einsicht in das Schuldnerverzeichnis abgerufen 10/2026
  15. § 882g ZPO, Erteilung von Abdrucken, Löschungspflicht der Bezieher abgerufen 10/2026
  16. § 882h ZPO, Zuständigkeit, Einsicht über das Internet abgerufen 10/2026
  17. GvKostG, Kostenverzeichnis (Nr. 102, 207, 208, 260, 261, 270, 440, 604, 701, 711, 716) abgerufen 10/2026
  18. § 13 GvKostG, Kostenschuldner abgerufen 10/2026
  19. GVGA § 135, Vorbereitung des Termins (Fassung Bayern, Text gilt ab 01.06.2026) abgerufen 10/2026
  20. GVGA § 136, Zeit, Ort und Art der Abnahme, Ladung abgerufen 10/2026
  21. GVGA § 138, Durchführung des Termins abgerufen 10/2026
  22. SCHUFA-Datenschutzinformation nach Art. 14 DS-GVO, Abschnitte 2.3, 2.4 und 2.6 (Stand Dezember 2023) abgerufen 10/2026
  23. Die Wirtschaftsauskunfteien e.V., Verhaltensregeln für Prüf- und Löschfristen vom 25.05.2018, Abschnitt II Nr. 2a abgerufen 10/2026

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