P-Konto Freibetrag 2026: wie viel Geld bleibt bei einer Kontopfändung?
Die Pfändungstabelle und das P-Konto rechnen verschieden. Wer die Tabelle für das Konto hält, rechnet mit Geld, das die Bank sperrt.
Kurz erklärt
Seit dem 1. Juli 2026 bleiben auf einem P-Konto 1.590 Euro im Kalendermonat pfändungsfrei, das ist der Grundfreibetrag von 1.587,40 Euro, aufgerundet auf volle 10 Euro (§ 899 Abs. 1 ZPO). Für die erste unterhaltsberechtigte Person kommen 597,42 Euro hinzu, für die zweite bis fünfte je 332,83 Euro, zusammen höchstens 3.518,74 Euro. Kindergeld ist zusätzlich geschützt. Die Erhöhungen berücksichtigt die Bank aber nur, wenn ihr eine Bescheinigung vorliegt. Die Werte gelten bis zum 30. Juni 2027.
Auf einen Blick
| Grundfreibetrag P-Konto | 1.590 Euro im Kalendermonat vom 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027 (§ 899 Abs. 1 ZPO), vorher 1.560 Euro |
|---|---|
| Erste unterhaltsberechtigte Person | plus 597,42 Euro (§ 902 Satz 1 Nr. 1 ZPO) |
| Zweite bis fünfte Person | plus je 332,83 Euro, höchstens 3.518,74 Euro |
| Kindergeld | zusätzlich geschützt, außer bei Pfändung wegen Unterhalt des Kindes (§ 902 Satz 1 Nr. 5 ZPO) |
| Nicht verbrauchter Freibetrag | bleibt drei Monate zusätzlich geschützt (§ 899 Abs. 2 ZPO) |
| Bescheinigung | von Familienkasse, Sozialleistungsträger, Arbeitgeber oder Schuldnerberatung, wirkt ab dem zweiten Geschäftstag (§ 903 ZPO) |
| Umwandlung in P-Konto | jederzeit, nach Pfändung ab dem vierten Geschäftstag (§ 850k ZPO) |
| Ein Konto | Jede Person darf nur ein P-Konto haben |
1.590 Euro, nicht 1.587,40 Euro
Zwei Zahlen kursieren, und beide stehen in amtlichen Texten. 1.587,40 Euro ist der monatliche Grundfreibetrag aus § 850c Abs. 1 ZPO, wie ihn die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 für die Zeit ab dem 1. Juli 2026 festsetzt. Auf dem P-Konto gilt dieser Wert aber nicht unverändert. § 899 Abs. 1 ZPO verlangt, ihn "auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag" aufzurunden. Für das Konto sind es deshalb 1.590 Euro im Kalendermonat.
Bis zum 30. Juni 2026 lag der Grundfreibetrag bei 1.555 Euro, auf dem Konto also bei 1.560 Euro. Die Werte werden seit der Reform des P-Kontos jedes Jahr zum 1. Juli angepasst. Der nächste Stichtag ist der 1. Juli 2027.
Aufgerundet wird nur der Grundfreibetrag. Die Erhöhungsbeträge für Unterhaltspflichten übernimmt § 902 Satz 1 Nr. 1 ZPO aus § 850c Abs. 2 ZPO ohne Rundung. Deshalb sind die Beträge ab der ersten Unterhaltspflicht krumm:
| Unterhaltspflichten | geschützt auf dem P-Konto ab 1. Juli 2026 | bis 30. Juni 2026 |
|---|---|---|
| keine | 1.590,00 € | 1.560,00 € |
| 1 Person | 2.187,42 € | 2.145,23 € |
| 2 Personen | 2.520,25 € | |
| 3 Personen | 2.853,08 € | |
| 4 Personen | 3.185,91 € | |
| 5 und mehr | 3.518,74 € |
Gerechnet ist das so: 1.590 Euro plus 597,42 Euro für die erste Person, plus je 332,83 Euro für die zweite bis fünfte. Mehr als fünf Personen erhöhen den Betrag nicht weiter. Kindergeld und einige Sozialleistungen kommen oben drauf, dazu unten mehr.
Warum die Pfändungstabelle für das Konto nicht gilt
Der häufigste Irrtum: Wer im Internet "Pfändungstabelle 2026" sucht, findet die Tabelle aus der Bekanntmachung und liest dort ab, was bei seinem Netto "pfändbar" ist. Diese Tabelle gilt für die Lohnpfändung, also wenn der Gläubiger beim Arbeitgeber pfändet. Dann bleibt nach § 850c Abs. 3 ZPO auch vom Einkommen oberhalb des Freibetrags ein Teil frei: drei Zehntel ohne Unterhaltspflicht, bei Unterhaltspflichten mehr.
Auf dem P-Konto gibt es diese Zehntel nicht. Die Bank schützt den festen Betrag aus der Tabelle oben, und alles, was im Monat darüber hinaus eingeht, ist von der Pfändung erfasst. Bei gleichem Netto bleibt deshalb nach einer Kontopfändung oft weniger als nach einer Lohnpfändung:
| Netto im Monat | Lohnpfändung, keine Unterhaltspflicht | Kontopfändung, keine Unterhaltspflicht | Lohnpfändung, 1 Unterhaltspflicht | Kontopfändung, 1 Unterhaltspflicht |
|---|---|---|---|---|
| 2.000 € | 1.711,18 € bleiben | 1.590,00 € bleiben | 2.000,00 € bleiben | 2.000,00 € bleiben |
| 2.500 € | 1.861,18 € bleiben | 1.590,00 € bleiben | 2.342,41 € bleiben | 2.187,42 € bleiben |
| 3.000 € | 2.011,18 € bleiben | 1.590,00 € bleiben | 2.592,41 € bleiben | 2.187,42 € bleiben |
Die Werte für die Lohnpfändung ergeben sich aus der amtlichen Monatstabelle: Bei 2.000 Euro netto ohne Unterhaltspflicht sind 288,82 Euro pfändbar, bei 3.000 Euro 988,82 Euro. Bei einer unterhaltsberechtigten Person beginnt die Pfändbarkeit erst ab 2.190 Euro netto. Ab 4.866,30 Euro netto ist nach der Bekanntmachung alles darüber voll pfändbar.
Wer mehr verdient, als das Konto schützt, ist dem nicht ausgeliefert. Nach § 906 Abs. 2 ZPO setzt das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen abweichenden Freibetrag fest, wenn sich die Abweichung aus einer bundes- oder landesrechtlichen Vorschrift ergibt. Der Antrag geht an das Amtsgericht, das den Pfändungsbeschluss erlassen hat. Wie sich das Netto auf der Gehaltsabrechnung zusammensetzt, steht unter Lohnabrechnung verstehen.
Mehr als 1.590 Euro: was zusätzlich geschützt ist
§ 902 ZPO zählt die Erhöhungsbeträge abschließend auf. Für die meisten Haushalte zählen vier davon:
- Unterhaltspflichten (Nr. 1 a). Gemeint ist Unterhalt "auf Grund gesetzlicher Verpflichtung", etwa für eigene Kinder, den Ehegatten oder den früheren Ehegatten. Den Kindern eines neuen Partners schulden Sie keinen Unterhalt, für sie hilft nur der nächste Punkt.
- Leistungen für die Bedarfsgemeinschaft (Nr. 1 b). Wer Grundsicherungsgeld oder Sozialhilfe für Mitbewohner der Bedarfsgemeinschaft auf sein Konto bekommt, denen er keinen Unterhalt schuldet, bekommt für sie dieselben Erhöhungsbeträge.
- Eigene Grundsicherung über dem Freibetrag (Nr. 4). Liegt das eigene Grundsicherungsgeld über 1.590 Euro, ist der übersteigende Teil ebenfalls geschützt.
- Kindergeld und andere gesetzliche Geldleistungen für Kinder (Nr. 5). Das Kindergeld von 259 Euro je Kind ist immer zusätzlich geschützt, mit einer Ausnahme: wenn das Kind selbst wegen seines Unterhalts pfändet.
Dazu kommen Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 3 SGB I, Leistungen der Stiftung "Mutter und Kind" und Leistungen, die ein anderes Gesetz ausdrücklich für unpfändbar erklärt.
Eine Verkäuferin bekommt 2.300 Euro netto und 518 Euro Kindergeld für zwei Kinder, die bei ihr leben. Ihr Konto ist wegen einer alten Handyrechnung gepfändet.
Ohne Bescheinigung schützt die Bank nur 1.590 Euro. Von 2.818 Euro Gutschrift wären 1.228 Euro gesperrt.
Mit Bescheinigung über zwei Unterhaltspflichten und das Kindergeld: 1.590 + 597,42 + 332,83 = 2.520,25 Euro, dazu 518 Euro Kindergeld. Geschützt sind 3.038,25 Euro, das gesamte Geld des Monats bleibt verfügbar.
Ohne Bescheinigung keine Erhöhung
Die Bank weiß nicht, wie viele Kinder Sie haben und welche Zahlung Kindergeld ist. Sie schützt von sich aus nur den Grundfreibetrag. Für alles darüber braucht sie einen Nachweis nach § 903 ZPO. Ausstellen dürfen ihn:
- die Familienkasse, das Jobcenter, das Sozialamt oder eine andere Stelle, die eine Leistung nach § 902 ZPO zahlt,
- der Arbeitgeber,
- eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle oder eine andere geeignete Person im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO.
Die Bank muss die Bescheinigung "ab dem zweiten auf die Vorlage der Bescheinigung folgenden Geschäftstag" beachten. Wer sie am Freitag abgibt, ist also frühestens am Dienstag geschützt. Eine Bescheinigung ohne Ablaufdatum gilt zwei Jahre, danach darf die Bank eine neue verlangen, ebenso früher, wenn sie Anhaltspunkte hat, dass die Angaben nicht mehr stimmen.
Bekommen Sie die Bescheinigung von keiner dieser Stellen in zumutbarer Weise, setzt das Vollstreckungsgericht die Erhöhungsbeträge auf Antrag selbst fest (§ 905 ZPO). Sein Beschluss ersetzt die Bescheinigung. Für die kostenlose Hilfe beim Ausfüllen sind Schuldnerberatungsstellen der Wohlfahrtsverbände und Kommunen zuständig, Adressen stehen unter Hilfe und Beratung.
Nicht verbraucht: drei Monate Übertrag
Was Sie in einem Monat vom Freibetrag nicht ausgeben, verfällt nicht. Nach § 899 Abs. 2 ZPO bleibt es "in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich" geschützt. Vor dem 1. Dezember 2021 war es nur ein Monat, deshalb steht auf älteren Seiten noch "Übertrag in den Folgemonat". Für die Erhöhungsbeträge gilt dieselbe Regel.
Ausgaben verrechnet die Bank immer zuerst mit dem ältesten Guthaben. Das schützt den Übertrag: Er wird zuerst verbraucht und läuft nicht ab, solange Sie ihn ausgeben.
Ein Rentner ohne Unterhaltspflichten bekommt 1.700 Euro Rente auf sein gepfändetes P-Konto. Geschützt sind 1.590 Euro, die übrigen 110 Euro sind von der Pfändung erfasst.
Im Juli 2026 gibt er nur 1.290 Euro aus. Die nicht verbrauchten 300 Euro bleiben in August, September und Oktober 2026 zusätzlich zum neuen Freibetrag von 1.590 Euro geschützt. Im August kann er also bis zu 1.890 Euro ausgeben, etwa für eine Nebenkostennachzahlung.
Was von den 300 Euro Ende Oktober noch auf dem Konto liegt, ist danach nicht mehr geschützt.
Das Monatsende-Problem
Leistungen, die vor Monatsbeginn gezahlt werden, landen im falschen Monat. Grundsicherungsgeld soll nach § 42 Abs. 1 SGB II "monatlich im Voraus" kommen, also oft schon am letzten Werktag des Vormonats. Dann wäre der Freibetrag des alten Monats schon verbraucht, und das Geld für den neuen Monat wäre pfändbar.
§ 900 ZPO verhindert das. Gepfändetes künftiges Guthaben darf die Bank erst "nach Ablauf des Kalendermonats, der auf die jeweilige Gutschrift folgt", an den Gläubiger auszahlen. Was am 30. September eingeht, wird bis Ende Oktober zurückgehalten und im Oktober auf den Freibetrag des Oktobers angerechnet. Es ist also geschützt, wenn Sie es im Oktober ausgeben.
Nachzahlungen vom Amt
Eine Nachzahlung über mehrere Monate sprengt leicht den Freibetrag eines Monats. § 904 ZPO schützt sie in drei Stufen:
- Nachzahlungen von Leistungen aus § 902 ZPO, also etwa Grundsicherungsgeld, Kindergeld oder Leistungen für Kinder, sind ohne Obergrenze geschützt.
- Nachzahlungen anderer laufender Sozialleistungen, etwa einer Rente oder des Arbeitslosengelds, sind bis 500 Euro geschützt.
- Über 500 Euro bleibt die Nachzahlung geschützt, soweit die Leistung in den einzelnen Monaten nicht pfändbar gewesen wäre. Die Summe wird dafür gleichmäßig auf die Monate verteilt.
Auch dafür braucht die Bank eine Bescheinigung der zahlenden Stelle oder einen Beschluss des Vollstreckungsgerichts.
Konto umwandeln: Fristen und Kosten
Jede Bank muss ein bestehendes Girokonto auf Verlangen als P-Konto führen (§ 850k Abs. 1 ZPO). Ist schon gepfändet, gilt die Umwandlung ab dem vierten Geschäftstag nach dem Verlangen. Wichtiger ist eine zweite Frist: Wird das Konto innerhalb eines Monats nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses an die Bank umgewandelt, gilt der Schutz auch für das bereits gepfändete Guthaben (§ 899 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Bank darf in dieser Zeit ohnehin nicht an den Gläubiger zahlen (§ 835 Abs. 3 ZPO).
Mehr kosten als das bisherige Konto darf das P-Konto nicht. Der Bundesgerichtshof hat 2013 Klauseln mit höheren Entgelten für unwirksam erklärt, weil das P-Konto kein eigenes Produkt ist, sondern ein gewöhnliches Girokonto, das als P-Konto geführt wird (BGH, XI ZR 260/12).
Bei einem Gemeinschaftskonto gibt es kein gemeinsames P-Konto. Jeder Inhaber kann innerhalb eines Monats nach Zustellung verlangen, dass sein Anteil auf ein eigenes Einzelkonto übertragen wird, das dann als P-Konto geführt werden kann (§ 850l ZPO).
Kommen auf das Konto über Monate fast nur unpfändbare Leistungen, kann das Vollstreckungsgericht nach § 907 ZPO das Guthaben für bis zu zwölf Monate für unpfändbar erklären. Voraussetzung: In den letzten sechs Monaten gingen "ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge" ein, und das wird in den nächsten sechs Monaten voraussichtlich so bleiben.
Die häufigsten Fehler
- Ein zweites P-Konto eröffnen. Jede Person darf nur ein einziges haben (§ 850k ZPO). Wer bei einer zweiten Bank ein P-Konto beantragt, hat dort keinen zusätzlichen Freibetrag.
- Die Bescheinigung zu spät abgeben. Sie wirkt erst ab dem zweiten Geschäftstag, nicht rückwirkend für Geld, das schon an den Gläubiger ging. Einwendungen gegen die Berechnung der Bank müssen nach § 899 Abs. 3 ZPO bis zum Ende des sechsten Monats nach der Berechnung kommen.
- Die Pfändungstabelle für das Konto halten. Die Tabelle gilt beim Arbeitgeber. Auf dem Konto zählt der feste Betrag.
- Die Umwandlungsfrist verpassen. Wer mehr als einen Monat nach Zustellung umwandelt, verliert den Schutz für das bereits gepfändete Guthaben.
- Den Titel nicht prüfen. Die Kontopfändung ist das Ende einer Kette. Wie man einen Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid angreift, solange noch Zeit ist, und wann ein Amt Säumniszuschläge erlassen muss, steht auf eigenen Seiten.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Freibetrag auf dem P-Konto 2026?
Vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 sind 1.590 Euro im Kalendermonat geschützt. Das ist der Grundfreibetrag von 1.587,40 Euro aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026, aufgerundet auf volle 10 Euro nach § 899 Abs. 1 ZPO. Von Januar bis Juni 2026 waren es 1.560 Euro. Mit einer unterhaltsberechtigten Person steigt der Betrag auf 2.187,42 Euro, mit fünf auf 3.518,74 Euro. Kindergeld ist zusätzlich geschützt. Für alle Erhöhungen braucht die Bank eine Bescheinigung.
Ist Kindergeld auf dem P-Konto geschützt?
Ja, zusätzlich zum Grundfreibetrag und zu den Erhöhungen für Unterhaltspflichten (§ 902 Satz 1 Nr. 5 ZPO). Das gilt auch für andere gesetzliche Geldleistungen für Kinder. Die einzige Ausnahme: Pfändet das Kind selbst wegen seines Unterhalts, ist das Kindergeld für dieses Kind nicht geschützt. Die Bank erkennt das Kindergeld nicht von allein. Sie braucht eine Bescheinigung der Familienkasse, des Arbeitgebers oder einer Schuldnerberatungsstelle. Die Bescheinigung wirkt ab dem zweiten Geschäftstag nach Vorlage.
Was passiert mit Geld, das ich im Monat nicht ausgebe?
Es bleibt in den drei folgenden Kalendermonaten zusätzlich zum neuen Freibetrag geschützt (§ 899 Abs. 2 ZPO). Ausgaben werden immer zuerst mit dem ältesten Guthaben verrechnet, der Übertrag wird also zuerst verbraucht. Erst was nach drei Monaten noch übrig ist, wird pfändbar. Vor dem 1. Dezember 2021 galt der Übertrag nur für einen Monat, deshalb nennen manche ältere Ratgeber noch diese Frist.
Warum bleibt mir auf dem Konto weniger als nach der Pfändungstabelle?
Weil die Tabelle für die Lohnpfändung beim Arbeitgeber gilt. Dort bleibt auch vom Einkommen über dem Freibetrag ein Teil frei, ohne Unterhaltspflicht drei Zehntel. Auf dem P-Konto schützt die Bank nur den festen Betrag, alles darüber ist erfasst. Bei 3.000 Euro netto ohne Unterhaltspflicht bleiben nach Lohnpfändung 2.011,18 Euro, nach Kontopfändung 1.590 Euro. Wer mehr behalten will, kann beim Vollstreckungsgericht nach § 906 Abs. 2 ZPO einen abweichenden Freibetrag beantragen.
Wie schnell wirkt ein P-Konto nach einer Pfändung?
Die Bank muss ein gepfändetes Girokonto ab dem vierten Geschäftstag nach Ihrem Verlangen als P-Konto führen. Geschieht die Umwandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses an die Bank, wirkt der Schutz auch für das schon gepfändete Guthaben. In diesem Monat darf die Bank ohnehin nichts an den Gläubiger auszahlen. Höhere Gebühren als für das bisherige Konto darf sie nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs von 2013 nicht verlangen.
Darf ich zwei P-Konten haben?
Nein. Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten (§ 850k ZPO). Der Freibetrag von 1.590 Euro gilt je Person, nicht je Konto. Bei einem Gemeinschaftskonto mit einer anderen Person gibt es keinen gemeinsamen Schutz. Jeder Inhaber kann aber innerhalb eines Monats nach Zustellung der Pfändung verlangen, dass sein Guthaben auf ein eigenes Konto übertragen wird, das dann als P-Konto geführt werden kann.
Quellen
- Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 vom 19.03.2026, BGBl. 2026 I Nr. 80, mit Tabellen ab 1. Juli 2026 abgerufen 10/2026
- § 850c ZPO, Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
- § 850k ZPO, Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos
- § 850l ZPO, Pfändung des Gemeinschaftskontos
- § 835 ZPO, Überweisung einer Geldforderung
- § 899 ZPO, Pfändungsfreier Betrag, Übertragung
- § 900 ZPO, Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger
- § 902 ZPO, Erhöhungsbeträge
- § 903 ZPO, Nachweise über Erhöhungsbeträge
- § 904 ZPO, Nachzahlungen
- § 906 ZPO, Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages
- § 907 ZPO, Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben
- § 42 SGB II, Auszahlung im Voraus und Unpfändbarkeit
- Bundesregierung, Mehr Schutz für Schuldner (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz, Übertragung bis zu drei Monate, jährliche Anpassung) abgerufen 10/2026
- BGH, Urteil vom 16.07.2013, XI ZR 260/12, Entgeltklausel für Pfändungsschutzkonten unwirksam (Bericht rechtslupe.de) abgerufen 10/2026
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