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Säumniszuschlag erlassen: Wann verzichten Finanzamt und Krankenkasse darauf?

Säumniszuschläge entstehen ohne Bescheid und ohne Verschulden. Weg sind sie damit nicht. Finanzamt und Krankenkasse arbeiten mit fast denselben Fallgruppen, nur die Grenze zum vollständigen Erlass ziehen sie an unterschiedlichen Stellen.

Aktualisiert Stand der Zahlen 2026Lesezeit 9 Min.

Kurz erklärt

Ja, Säumniszuschläge können erlassen werden, beim Finanzamt nach § 227 AO, bei der Krankenkasse nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV. Vollständig gestrichen werden sie vor allem bei plötzlicher Krankheit ohne Möglichkeit, jemanden mit der Zahlung zu beauftragen, bei einem einmaligen Versehen bisher pünktlicher Zahler und wenn auch die Hauptschuld erlassen wird. Wer wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht zahlen konnte, bekommt regelmäßig nur die Hälfte erlassen, weil die andere Hälfte als Zins für das spätere Zahlen gilt. Ohne Antrag passiert nichts.

Auf einen Blick

Höhe1 Prozent je angefangenem Monat, vom auf 50 Euro abgerundeten Rückstand (§ 240 AO, § 24 SGB IV)
SchonfristFinanzamt 3 Tage bei Überweisung, Krankenkasse keine
Rundfunkbeitrag1 Prozent, mindestens 8 Euro, erst 4 Wochen nach Fälligkeit, einer je Bescheid
Erlass ganzplötzliche Krankheit, Versehen eines pünktlichen Zahlers, Erlass der Hauptschuld
Erlass zur HälfteZahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, ausgeschöpfte Ratenzahlung
Stundungszins statt Zuschlag0,5 Prozent im Monat, also die Hälfte
Rechtsgrundlage Erlass§ 227 AO, § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IV

Ganz, zur Hälfte oder gar nicht: die Fallgruppen

Ein Säumniszuschlag entsteht kraft Gesetzes, allein durch Zeitablauf, ohne Rücksicht auf ein Verschulden. Daraus schließen viele, dass sich gegen ihn nichts machen lässt. Das ist falsch. Sowohl die Abgabenordnung als auch das Sozialversicherungsrecht erlauben den Erlass, wenn die Einziehung "nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre" (§ 227 AO, § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IV). Für das Finanzamt konkretisiert das der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO zu § 240 Nr. 5), für die Krankenkasse eine gemeinsame Verlautbarung von GKV-Spitzenverband, Deutscher Rentenversicherung und Bundesagentur für Arbeit vom 24. April 2024. Sie ist für Arbeitgeberbeiträge geschrieben. Die Beitragserhebungsgrundsätze des GKV-Spitzenverbands, die auch für Beiträge freiwillig Versicherter gelten, verweisen für den Erlass von Säumniszuschlägen aber auf diese gemeinsame Verlautbarung, deren aktuelle Fassung die von 2024 ist.

Nebeneinandergelegt ergeben beide Regelwerke diese Tabelle:

Fallgruppe Finanzamt (AEAO zu § 240 Nr. 5) Krankenkasse (Verlautbarung 2024, Abschnitt 5.2)
Plötzliche Krankheit, kein Vertreter beauftragbar Erlass möglich unabwendbares Ereignis (auch Unfall, Brand, Naturkatastrophe): Erlass in voller Höhe
Einmaliges Versehen eines pünktlichen Zahlers Erlass möglich; wer laufend die Schonfrist ausnutzt, ist kein pünktlicher Zahler Erlass in voller Höhe; pünktlich ist, wer in den letzten 12 Monaten höchstens einmal nach Fälligkeit gezahlt hat
Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung regelmäßig zur Hälfte zur Hälfte, nur ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, Nachweis nötig
Raten oder Vollstreckungsaufschub regelmäßig zur Hälfte, wenn die Raten die Leistungsfähigkeit bis an die äußerste Grenze ausschöpfen Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz: zur Hälfte, wenn Vollstreckungsaufschub statt einer gebotenen Stundung oder eines Erlasses gewährt wurde, Nachweis nötig
Hauptschuld wird erlassen Erlass, ebenso wenn eine zinslose Stundung geboten gewesen wäre; war nur eine verzinsliche Stundung geboten, zur Hälfte voll, der Antrag auf Erlass der Hauptschuld reicht
Bescheid später geändert, Aussetzung der Vollziehung war beantragt und zu Unrecht abgelehnt voll keine eigene Gruppe
Sonstige Unbilligkeit möglich voll oder zur Hälfte, je nach Einzelfall

Die Verlautbarung legt für den pünktlichen Zahler eine Zahl fest, der AEAO nicht. Wer beim Finanzamt regelmäßig am dritten Tag nach Fälligkeit überweist, verliert die Fallgruppe ganz (der AEAO stützt sich dafür auf ein BFH-Urteil vom 15.5.1990). Bei der Krankenkasse ist ein verspäteter Monat in zwölf erlaubt. Außerdem gilt ein Konto, das noch keine zwölf Monate besteht, als pünktlich, solange bisher immer rechtzeitig gezahlt wurde.

Warum Zahlungsunfähigkeit nur die Hälfte bringt

Das ist die zweite verbreitete Fehlannahme: Wer nachweislich nicht zahlen konnte, bekomme alles erlassen. Beide Regelwerke sagen etwas anderes, und sie begründen es gleich. Der AEAO nennt Säumniszuschläge "in erster Linie ein Druckmittel", aber auch "eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung und ein Ausgleich für den angefallenen Verwaltungsaufwand". Die Verlautbarung spricht von einer Doppelfunktion aus Druckmittel und Schadensausgleich. Wer zahlungsunfähig ist, lässt sich nicht mehr unter Druck setzen, dieser Teil wird also sinnlos. Der Zinsteil bleibt: Das Geld kam trotzdem später.

Die Hälfte ist dabei keine gegriffene Größe. Wer rechtzeitig Stundung erhält, zahlt statt Säumniszuschlägen Stundungszinsen, und die betragen beim Finanzamt 0,5 Prozent für jeden vollen Monat (§ 238 Abs. 1 AO), bei der Krankenkasse regelmäßig 0,5 Prozent je angefangenem Monat (§ 4 Abs. 1 der Beitragserhebungsgrundsätze). Die Grundsätze sagen es ausdrücklich: "Der Stundungszins entspricht der Hälfte des Säumniszuschlages nach § 24 SGB IV." Der Teilerlass stellt Sie also so, als hätten Sie rechtzeitig gestundet bekommen, nicht besser.

Beispiel: Teilerlass oder rechtzeitige Stundung

Annahmen: Einkommensteuer-Nachzahlung 3.270 Euro, fällig am Montag, 16. März 2026. Ein Selbstständiger ist nach einem Auftragseinbruch zahlungsunfähig und zahlt erst am 2. Oktober 2026.

Säumniszuschlag: 3.270 Euro werden auf 3.250 Euro abgerundet, 1 Prozent sind 32,50 Euro. Vom 17. März bis 2. Oktober sind es 7 angefangene Monate, zusammen 227,50 Euro.

Teilerlass wegen Zahlungsunfähigkeit: die Hälfte, 113,75 Euro, bleibt zu zahlen.

Zum Vergleich, Stundung ab Fälligkeit: 0,5 Prozent von 3.250 Euro sind 16,25 Euro je vollem Monat. Volle Monate vom 16. März bis 2. Oktober: 6, zusammen 97,50 Euro.

Die Stundung wäre hier sogar günstiger gewesen, weil das Finanzamt nur volle Monate verzinst, Säumniszuschläge aber für jeden angefangenen Monat anfallen.

Mehr als die Hälfte gibt es bei Zahlungsunfähigkeit nur, wenn eine weitere Fallgruppe hinzukommt, typischerweise wenn die Voraussetzungen für einen Erlass der Steuer selbst oder für eine zinslose Stundung vorlagen. Die Möglichkeit eines weitergehenden Erlasses aus persönlichen Billigkeitsgründen bleibt nach dem AEAO ausdrücklich unberührt.

Ratenzahlung vereinbart, trotzdem Säumniszuschläge

Das ist die häufigste Überraschung auf dem Kontoauszug. Der Grund liegt im Wort: Ratenzahlung ist kein Rechtsbegriff, dahinter können zwei sehr verschiedene Maßnahmen stehen.

  • Stundung (§ 222 AO, § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV) schiebt die Fälligkeit hinaus. Solange gestundet ist, gibt es keinen Zahlungsverzug und damit keine Säumniszuschläge, sondern die halb so hohen Stundungszinsen.
  • Vollstreckungsaufschub (§ 258 AO) bedeutet nur, dass die Behörde vorerst nicht pfändet. An der Fälligkeit ändert sich nichts. Der AEAO zu § 240 Nr. 7 hält fest, dass für die Dauer eines Vollstreckungsaufschubs "grundsätzlich Säumniszuschläge zu erheben" sind. Die Verlautbarung sagt dasselbe für die Krankenkasse.

Wer Raten vereinbart hat und weiter Säumniszuschläge sieht, sollte im Schreiben nachsehen, was bewilligt wurde: Steht dort Stundung und ein Zinsbetrag, oder steht dort, dass von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen wird? Im zweiten Fall bleibt der Erlass zur Hälfte, wenn die Raten Ihre Leistungsfähigkeit "unstreitig bis an die äußerste Grenze" ausschöpfen (AEAO zu § 240 Nr. 5).

Der Zeitpunkt des Antrags entscheidet mit. Beim Finanzamt gilt nach AEAO zu § 240 Nr. 6: Wird die Stundung vor Fälligkeit beantragt und erst danach bewilligt, wirkt sie ab dem Fälligkeitstag. Wird sie erst nach Fälligkeit beantragt, wirkt sie in der Regel ab dem Eingang des Antrags, bereits entstandene Säumniszuschläge werden in die Stundung einbezogen. Bei der Krankenkasse beginnt der Stundungszeitraum mit dem nächsten Fälligkeitstag für laufende Beiträge nach Eingang des Antrags, bis dahin laufen Säumniszuschläge weiter. Wie die Fälligkeit bei Steuernachzahlungen berechnet wird, steht unter Steuerfristen.

Finanzamt, Krankenkasse, Rundfunkbeitrag: was sonst unterschiedlich ist

Die Grundformel ist bei Finanzamt und Krankenkasse wörtlich fast gleich: 1 Prozent für jeden angefangenen Monat, berechnet vom Rückstand, abgerundet auf volle 50 Euro. Im Detail weichen die drei Gläubiger, mit denen Privatleute am häufigsten zu tun haben, deutlich voneinander ab.

Punkt Finanzamt Krankenkasse Rundfunkbeitrag
Rechtsgrundlage § 240 AO § 24 SGB IV Beitragssatzung der Landesrundfunkanstalt, z. B. § 11 Abs. 1 NDR-Satzung
Höhe 1 % je angefangenem Monat 1 % je angefangenem Monat 1 % der rückständigen Beitragsschuld, mindestens 8 Euro
Abrundung auf volle 50 Euro auf volle 50 Euro, entweder alles addiert oder jede Fälligkeit einzeln siehe Höhe
Schonfrist 3 Tage, nicht bei Scheck oder Barzahlung keine Zuschlag erst, wenn 4 Wochen nach Fälligkeit nicht voll gezahlt ist
Kleine Rückstände unter 50 Euro wegen der Abrundung kein Zuschlag unter 150 Euro kein Zuschlag, wenn er gesondert angefordert werden müsste mindestens 8 Euro
Wie oft jeden angefangenen Monat jeden angefangenen Monat nur einer je Festsetzungsbescheid

Die Verlautbarung stellt klar, dass Säumniszuschläge bei der Krankenkasse weder eine Zahlungsaufforderung noch das Verstreichen einer Schonfrist voraussetzen. Wer gewohnt ist, beim Finanzamt drei Tage Puffer zu haben, zahlt Krankenkassenbeiträge mit derselben Gewohnheit einen Monat Zuschlag. Beim Rundfunkbeitrag dagegen schaden einige Tage nichts, dafür kostet schon ein kleiner Rückstand mindestens 8 Euro. Was dem Säumniszuschlag dort vorausgeht, erklärt die Seite zum Rundfunkbeitrag.

Ein Lastschriftmandat schützt beim Finanzamt zuverlässig: Die Zahlung gilt am Fälligkeitstag als entrichtet (§ 224 Abs. 2 Nr. 3 AO). Bei der Krankenkasse entsteht der Zuschlag trotzdem, wenn der Einzug aus Gründen scheitert, die Sie zu vertreten haben, etwa mangels Deckung, und die Kasse soll zusätzlich die Bankgebühren für die Rücklastschrift verlangen (§ 24 Abs. 3 SGB IV).

Kindergeld zurückzahlen: auch hier gilt § 240 AO

Ein Fall, den viele nicht erwarten: Fordert die Familienkasse Kindergeld zurück, können auf den offenen Betrag Säumniszuschläge nach der Abgabenordnung entstehen. Kindergeld wird nach § 31 Satz 3 EStG "als Steuervergütung" gezahlt, und § 240 Abs. 1 Satz 2 AO erstreckt die Säumniszuschläge ausdrücklich auf "zurückzuzahlende Steuervergütungen". Für die Rückforderung gelten also dieselben 1 Prozent je angefangenem Monat und dieselbe Abrundung wie bei einer Steuernachzahlung. Wie solche Rückforderungen typischerweise entstehen, steht unter Kindergeld.

Wenn sich der Bescheid später als falsch erweist

Hier liegt die teuerste Falle im Steuerrecht. Wird ein Steuerbescheid aufgehoben oder herabgesetzt, bleiben die bis dahin entstandenen Säumniszuschläge bestehen (§ 240 Abs. 1 Satz 4 AO). Der AEAO zu § 240 Nr. 2 stellt klar, dass das auch gilt, wenn die Steuer im Einspruchsverfahren herabgesetzt wird. Wer einen falschen Bescheid angreift und den Betrag einfach nicht zahlt, gewinnt den Einspruch und zahlt trotzdem Zuschläge auf eine Steuer, die es nie gab.

Der Ausweg ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zusammen mit dem Einspruch. Wird er rechtzeitig gestellt und erst nach Fälligkeit abgelehnt, soll das Finanzamt in der Regel eine Zahlungsfrist von höchstens einer Woche einräumen, und wer innerhalb dieser Frist plus Schonfrist zahlt, zahlt keine Zuschläge (AEAO zu § 240 Nr. 6). Und wird die Aussetzung abgelehnt, obwohl sie möglich und geboten war, und wird der Bescheid später zu Ihren Gunsten geändert, sind die betroffenen Säumniszuschläge in voller Höhe zu erlassen. Voraussetzung ist, dass Sie alle außergerichtlichen und gerichtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft haben, die Aussetzung zu erreichen (AEAO zu § 240 Nr. 5 mit Verweis auf ein BFH-Urteil vom 24.4.2014). Wie der Antrag gestellt wird, erklärt Einspruch gegen den Steuerbescheid.

Bei der Krankenkasse gibt es eine eigene Schutzregel für Nachforderungen: Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid für die Vergangenheit festgestellt, entfällt der Säumniszuschlag, soweit Sie glaubhaft machen, dass Sie unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatten (§ 24 Abs. 2 SGB IV). Für Menschen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V pflichtversichert waren, ihre Versicherungspflicht aber erst spät angezeigt haben, schreibt § 256a Abs. 1 SGB V vor, dass die auf die Nachzahlung entfallenden Säumniszuschläge "vollständig zu erlassen" sind.

Wenn die Krankenkassenbeiträge offen bleiben

Bei Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen geht es um mehr als den Zuschlag. Sind Mitglieder mit Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand und zahlen trotz Mahnung nicht, ruht der Leistungsanspruch bis auf Früherkennung, akute Erkrankungen, Schmerzzustände, Schwangerschaft und Mutterschaft (§ 16 Abs. 3a SGB V). Ab einer wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung besteht wieder Anspruch, solange die Raten vertragsgemäß gezahlt werden. Bei Hilfebedürftigkeit nach SGB II oder SGB XII tritt das Ruhen gar nicht ein.

So stellen Sie den Antrag

  1. Zuerst prüfen, ob Stundung noch geht. Bei der Krankenkasse ist ein Erlass nach § 9 Abs. 1 der Beitragserhebungsgrundsätze nur zulässig, wenn eine Stundung oder ein Vergleich nicht in Betracht kommt. Wer absehbar nicht zahlen kann, beantragt deshalb vor der nächsten Fälligkeit Stundung.
  2. Fallgruppe benennen. Schreiben Sie, welcher Grund vorliegt: Krankheit am Fälligkeitstag, einmaliges Versehen, Zahlungsunfähigkeit seit einem bestimmten Datum. Die Tabelle oben zeigt, was das jeweils bringen kann.
  3. Belegen. Für die Krankenkasse ist der Antrag an keine Form gebunden, die Voraussetzungen müssen Sie aber belegen und dadurch glaubhaft machen. Bei Zahlungsunfähigkeit verlangt die Verlautbarung ausdrücklich den Nachweis. Krankenhausbescheinigung, Kontoauszüge, Aufstellung der Schulden.
  4. Bescheid abwarten und prüfen. Die Entscheidung ergeht als Verwaltungsakt. Gegen die Ablehnung durch die Krankenkasse ist der Widerspruch möglich, gegen die Ablehnung durch das Finanzamt der Einspruch (§ 347 AO), jeweils innerhalb eines Monats.
Formulierungshilfe

"Ich beantrage, die für den Zeitraum vom ... bis ... festgesetzten Säumniszuschläge in Höhe von ... Euro nach § 227 AO (bei der Krankenkasse: § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IV) zu erlassen. Ich war am Fälligkeitstag wegen ... gehindert zu zahlen und konnte niemanden mit der Zahlung beauftragen. Nachweise liegen bei. Hilfsweise beantrage ich den Erlass zur Hälfte."

Die häufigsten Fehler

  • Auf den Erlass von Amts wegen warten. Die Beitragserhebungsgrundsätze halten fest, dass ein Erlass zwar keinen Antrag voraussetzt, aber regelmäßig erst auf Antrag erfolgt, weil die Gründe der Behörde sonst nicht bekannt sind.
  • Einspruch einlegen und nicht zahlen. Ohne Aussetzung der Vollziehung laufen die Zuschläge weiter und bleiben auch nach einem Erfolg stehen.
  • Ratenplan für eine Stundung halten. Steht im Schreiben nichts von Stundung und Zinsen, laufen die Zuschläge mit vollem Prozentsatz weiter.
  • Den Schonfrist-Puffer auf die Krankenkasse übertragen. Dort gibt es keine drei Tage.

Häufige Fragen

Wie hoch ist ein Säumniszuschlag?

Beim Finanzamt und bei der Krankenkasse 1 Prozent des rückständigen Betrags für jeden angefangenen Monat, wobei der Rückstand zuvor auf volle 50 Euro abgerundet wird. Bei einer offenen Steuer von 1.480 Euro sind das 14,50 Euro je Monat. Schon ein Tag Verspätung löst einen vollen Monat aus, beim Finanzamt nach Ablauf der dreitägigen Schonfrist für Überweisungen. Beim Rundfunkbeitrag gilt eine eigene Regel: 1 Prozent, mindestens 8 Euro, einmal je Festsetzungsbescheid.

Kann ich den Säumniszuschlag vom Finanzamt zurückbekommen, wenn ich schon gezahlt habe?

Ja, das ist im Gesetz ausdrücklich vorgesehen. § 227 AO erlaubt nicht nur den Erlass offener Beträge, sondern unter denselben Voraussetzungen auch die Erstattung bereits gezahlter Beträge. Dasselbe gilt bei der Krankenkasse nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IV. Es kommt also nicht darauf an, ob der Zuschlag schon abgebucht wurde, sondern ob eine der Fallgruppen vorliegt, etwa plötzliche Krankheit oder ein einmaliges Versehen bei bisher pünktlicher Zahlung.

Warum wird bei Zahlungsunfähigkeit nur die Hälfte erlassen?

Weil der Säumniszuschlag zwei Aufgaben hat. Er soll Druck machen, pünktlich zu zahlen, und er soll ausgleichen, dass das Geld später kommt. Wer zahlungsunfähig ist, lässt sich nicht unter Druck setzen, dieser Teil entfällt. Der Ausgleich für das spätere Zahlen bleibt. Die Hälfte entspricht dem Stundungszins von 0,5 Prozent im Monat, den Sie bei rechtzeitiger Stundung gezahlt hätten. Mehr gibt es nur, wenn zusätzlich die Voraussetzungen für einen Erlass der Hauptschuld oder eine zinslose Stundung vorlagen.

Werden Säumniszuschläge zurückgezahlt, wenn mein Einspruch Erfolg hat?

Nicht automatisch. Nach § 240 Abs. 1 Satz 4 AO bleiben bereits entstandene Säumniszuschläge bestehen, auch wenn die Steuer später herabgesetzt wird. Vollständig erlassen werden sie nur, wenn Sie die Aussetzung der Vollziehung beantragt und alle Möglichkeiten ausgeschöpft hatten, sie zu erreichen, und das Finanzamt sie zu Unrecht abgelehnt hat. Deshalb gehört zu jedem Einspruch, bei dem Sie die Nachzahlung nicht leisten wollen, ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.

Quellen

  1. § 240 AO, Säumniszuschläge abgerufen 10/2026
  2. § 227 AO, Erlass abgerufen 10/2026
  3. § 222 AO, Stundung abgerufen 10/2026
  4. § 224 AO, Tag der Zahlung abgerufen 10/2026
  5. § 238 AO, Höhe und Berechnung der Zinsen abgerufen 10/2026
  6. § 347 AO, Einspruch abgerufen 10/2026
  7. Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 240 (Nr. 2, 5, 6 und 7), Wortlaut abgerufen 10/2026
  8. § 31 EStG, Kindergeld als Steuervergütung abgerufen 10/2026
  9. § 24 SGB IV, Säumniszuschlag abgerufen 10/2026
  10. § 76 SGB IV, Stundung, Niederschlagung, Erlass abgerufen 10/2026
  11. § 16 SGB V, Ruhen des Anspruchs (Abs. 3a und 3b) abgerufen 10/2026
  12. § 256a SGB V, Erlass bei verspäteter Anzeige abgerufen 10/2026
  13. GKV-Spitzenverband, DRV Bund, BA, Erhebung und Erlass von Säumniszuschlägen, gemeinsame Verlautbarung vom 24.04.2024 abgerufen 10/2026
  14. GKV-Spitzenverband, Beitragserhebungsgrundsätze vom 17.02.2010 (§§ 1, 3, 4, 9) abgerufen 10/2026
  15. VG Göttingen, Beschluss vom 11.04.2018, 2 B 96/18 (§ 11 Abs. 1 NDR-Beitragssatzung) abgerufen 10/2026

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