Beglaubigung: amtlich, öffentlich, notariell und die Apostille
„Bitte in beglaubigter Form" heißt je nach Empfänger vier verschiedene Dinge. Wer die falsche Stufe wählt, zahlt zweimal und verliert Wochen.
Kurz erklärt
Die amtliche Beglaubigung einer Kopie nach § 33 VwVfG bestätigt nur, dass die Kopie mit der Urschrift übereinstimmt. Die amtliche Unterschriftsbeglaubigung nach § 34 VwVfG bestätigt, dass eine bestimmte Person unterschrieben hat. Verlangt ein Gesetz eine öffentliche Beglaubigung nach § 129 BGB, kann das nur ein Notar leisten, der den Inhalt allerdings nicht prüft; erst die Beurkundung nach § 17 BeurkG umfasst Prüfung und Belehrung. Für den Gebrauch im Ausland kommt oben drauf die Apostille.
Auf einen Blick
| Amtliche Beglaubigung einer Kopie | § 33 VwVfG, bestätigt nur die Übereinstimmung mit der Urschrift |
|---|---|
| Amtliche Unterschriftsbeglaubigung | § 34 VwVfG, nicht bei Blankounterschriften |
| Öffentliche Beglaubigung | § 129 BGB, § 40 BeurkG, nur durch Notar |
| Beurkundung | § 17 BeurkG, mit Prüfung des Inhalts und Belehrung |
| Kosten amtliche Beglaubigung | Landesrecht und kommunale Satzung, keine bundesweite Zahl |
| Notarielle Unterschriftsbeglaubigung | 0,2-Gebühr, mindestens 20,00 Euro, höchstens 70,00 Euro (KV Nr. 25100 GNotKG), zuzüglich Umsatzsteuer |
| Apostille | Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961, Zuständigkeit gestuft |
| Innerhalb der EU | Apostille für Personenstandsurkunden und Führungszeugnis entbehrlich (VO (EU) 2016/1191) |
Vier Stufen, vier verschiedene Aussagen
Der Satz „bitte in beglaubigter Form einreichen" ist mehrdeutig. Dahinter stecken vier verschiedene Vorgänge, die unterschiedlich viel aussagen, von unterschiedlichen Stellen kommen und unterschiedlich viel kosten. Sie sind nicht gegeneinander austauschbar.
| Stufe | Was bestätigt wird | Wer darf das | Norm |
|---|---|---|---|
| Amtliche Beglaubigung einer Abschrift | Die Kopie stimmt mit der Urschrift überein. Nichts über den Inhalt. | Behörde mit Dienstsiegel, auch Notar | § 33 VwVfG |
| Amtliche Unterschriftsbeglaubigung | Diese Person hat vor der Urkundsperson unterschrieben. | von der Behörde bestellte Urkundsperson | § 34 VwVfG |
| Öffentliche Beglaubigung | Die Unterschrift ist echt, mit Wirkung für Grundbuch, Register und alle Fälle, in denen das Gesetz diese Form verlangt. | nur Notar | § 129 BGB, § 40 BeurkG |
| Beurkundung | Der gesamte Inhalt der Erklärung, geprüft und mit Belehrung. | nur Notar | § 17 BeurkG |
Der Sprung zwischen Stufe zwei und Stufe drei ist der teuerste Irrtum in diesem Bereich. Beide bestätigen eine Unterschrift, aber nur die öffentliche Beglaubigung erfüllt eine gesetzlich vorgeschriebene Form. Wo das Gesetz die öffentliche Beglaubigung verlangt, etwa bei Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt, beim Handelsregister oder bei der Ausschlagung einer Erbschaft, darf die Behörde gar nicht beglaubigen, und ihr Stempel wäre wirkungslos.
Die amtliche Beglaubigung einer Kopie
Sie ist der Alltagsfall: Zeugniskopie für die Hochschule, Kopie der Approbationsurkunde für die Kammer, Kopie eines Bescheids für eine andere Behörde. Die Urkundsperson vergleicht Kopie und Urschrift und setzt einen Vermerk darauf.
Was dieser Vermerk sagt, ist eng begrenzt: Die Kopie stimmt mit dem vorgelegten Original überein. Er sagt nichts darüber, ob die Urkunde echt ist, ob sie inhaltlich richtig ist oder ob sie noch gilt. Ein beglaubigtes Zeugnis mit gefälschter Note bleibt eine Fälschung, nur eben eine ordentlich kopierte.
Nach § 33 Abs. 3 VwVfG muss der Vermerk vier Angaben enthalten: die genaue Bezeichnung der Urschrift, die Feststellung, dass die Abschrift mit der Urschrift übereinstimmt, Ort und Tag der Beglaubigung sowie die Unterschrift der Urkundsperson mit Dienstsiegel. Fehlt das Siegel, ist es keine Beglaubigung, sondern eine Kopie mit Unterschrift.
Eine Abschrift darf nicht beglaubigt werden, wenn Umstände zu der Annahme berechtigen, dass der ursprüngliche Inhalt der Urschrift geändert worden ist. Das gilt insbesondere bei Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Radierungen oder Veränderungen der Urschrift.
Praktisch heißt das: Wer ein Dokument mit einer handschriftlichen Ergänzung, einem durchgestrichenen Wort oder einem herausgeschnittenen Feld vorlegt, wird abgewiesen. Ebenso, wer nur eine Kopie mitbringt. Die Behörde muss die Urschrift in der Hand gehabt haben.
Nicht jede Behörde beglaubigt für jeden Zweck. Grundsätzlich beglaubigt jede Behörde Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat. Darüber hinaus beglaubigt sie, wenn die Urschrift von einer Behörde stammt oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde gebraucht wird. Für eine Kopie, die ein privater Arbeitgeber oder eine private Hochschule sehen will, kann das Bürgeramt die Beglaubigung deshalb ablehnen. Welche Stellen im Land beglaubigungsbefugt sind, regelt das jeweilige Landesrecht.
Die amtliche Unterschriftsbeglaubigung und ihre Grenzen
Bei der Unterschriftsbeglaubigung nach § 34 VwVfG geht es nicht um eine Kopie, sondern um eine Person. Die Urkundsperson bestätigt, dass die Unterschrift von der Person stammt, die vor ihr steht und sich ausgewiesen hat. Deshalb wird in der Regel im Beisein der Urkundsperson unterschrieben oder die bereits geleistete Unterschrift ausdrücklich als eigene anerkannt.
Drei Grenzen sind wichtig:
- Kein Text, keine Beglaubigung. Eine Unterschrift ohne zugehörigen Text, also eine Blankounterschrift, wird nicht beglaubigt. Das Schriftstück muss vollständig vorliegen.
- Nur für den Behördengebrauch. Die Behörde beglaubigt Unterschriften, wenn das Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird. Für rein private Zwecke ist der Notar zuständig.
- Nicht dort, wo das Gesetz mehr verlangt. Verlangt eine Vorschrift die öffentliche Beglaubigung nach § 129 BGB, ist die amtliche Beglaubigung ausgeschlossen.
Grundbuchamt, Handelsregister, Vereinsregister und die Ausschlagung einer Erbschaft verlangen die öffentliche Beglaubigung. Ein Stempel des Bürgeramts wird dort zurückgewiesen. Prüfen Sie im Anforderungsschreiben, ob dort „öffentlich beglaubigt" oder nur „beglaubigt" steht. Diese beiden Wörter unterscheiden zwei Behörden und mehrere Wochen.
Wenn nur der Notar hilft
Die öffentliche Beglaubigung nach § 129 BGB bedeutet: Die Erklärung wird schriftlich abgefasst und die Unterschrift von einem Notar beglaubigt. Was der Notar dabei nicht tut, überrascht viele: Er prüft den Inhalt nicht. Nach § 40 Abs. 2 BeurkG bezieht sich die Beglaubigung nur auf die Echtheit der Unterschrift. Ob die Erklärung sinnvoll, wirksam oder klug ist, bleibt Ihre Sache. Der Notar soll allerdings die Beglaubigung ablehnen, wenn die Erklärung erkennbar unwirksam oder unerlaubt ist.
Erst die Beurkundung nach § 17 BeurkG geht weiter. Hier wird die Erklärung vollständig verlesen, der Notar klärt den Willen der Beteiligten, prüft den Sachverhalt und belehrt über die rechtliche Tragweite. Deshalb ist die Beurkundung für die schweren Fälle vorgeschrieben: Grundstückskaufvertrag, Erbvertrag, Gesellschaftsvertrag einer GmbH, Eheverträge. Wer für einen solchen Vorgang nur eine beglaubigte Unterschrift vorlegt, hat die Form verfehlt, und das Geschäft ist nichtig.
Was es kostet
Bei den Kosten trennen sich die beiden Welten deutlich.
Amtliche Beglaubigung. Es gibt keine bundeseinheitliche Gebühr. Verwaltungsgebühren der Kommunen richten sich nach dem Landesrecht und der jeweiligen Gebührensatzung, und die unterscheidet sich von Stadt zu Stadt, teils auch nach Seitenzahl oder nach Zweck. Die verbindliche Zahl steht in der Verwaltungsgebührensatzung Ihrer Gemeinde, die in der Regel online abrufbar ist. Jede Zahl, die als bundesweiter Preis präsentiert wird, ist falsch.
Notarielle Unterschriftsbeglaubigung. Hier gilt bundesweit das Gerichts- und Notarkostengesetz. Nach KV Nr. 25100 GNotKG fällt eine 0,2-Gebühr nach Tabelle B an, mindestens 20,00 Euro und höchstens 70,00 Euro, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Der Geschäftswert richtet sich nach dem Wert der Erklärung, spielt aber wegen der Deckelung bei größeren Werten keine Rolle mehr.
Drei Geschwister unterschreiben gemeinsam eine Erklärung, die öffentlich beglaubigt werden muss. Alle drei Unterschriften stehen unter einem einzigen Beglaubigungsvermerk.
Die Gebühr fällt dann nur einmal an, nicht dreimal. Liegt der Geschäftswert so hoch, dass die Höchstgebühr greift, sind es 70,00 Euro plus 19 Prozent Umsatzsteuer, also 83,30 Euro für alle drei zusammen.
Zum Vergleich: Bei einem sehr kleinen Geschäftswert greift die Mindestgebühr von 20,00 Euro, mit Umsatzsteuer 23,80 Euro. Zwischen diesen beiden Zahlen bewegt sich jede notarielle Unterschriftsbeglaubigung.
Werden dagegen drei getrennte Vermerke unter drei getrennten Erklärungen erstellt, entstehen drei Gebühren. Wer Kosten sparen will, achtet also darauf, dass alle Unterschriften unter einer Urkunde und einem Vermerk zusammengefasst werden.
Apostille und Legalisation
Soll eine deutsche Urkunde im Ausland verwendet werden, genügt der deutsche Stempel oft nicht. Die Empfängerbehörde will bestätigt haben, dass die unterzeichnende Stelle tatsächlich befugt war. Dafür gibt es zwei Wege.
Die Apostille stammt aus dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 und ersetzt im Verhältnis zu den Vertragsstaaten die frühere Legalisation durch die Botschaft. Sie ist ein standardisierter Aufdruck oder Anhang und wird von einer deutschen Stelle erteilt. Welche Stelle das ist, hängt davon ab, wer die Urkunde ausgestellt hat.
| Herkunft der Urkunde | Zuständig für die Apostille |
|---|---|
| Gerichtliche Urkunden, notarielle Urkunden, Registerauszüge der Gerichte | Präsident oder Präsidentin des zuständigen Landgerichts |
| Urkunden von Landes- und Kommunalbehörden, etwa Standesamt, Schule, Hochschule | Mittelbehörde des Landes, je nach Land Regierungspräsidium, Bezirksregierung oder eine benannte Landesbehörde |
| Urkunden von Bundesbehörden, etwa Führungszeugnis, Urkunden des Kraftfahrt-Bundesamts | Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten, seit 1. Januar 2023 |
Die Legalisation bleibt für Staaten, die dem Haager Übereinkommen nicht beigetreten sind. Dabei bestätigt die Auslandsvertretung des Zielstaates in Deutschland die Urkunde, meist nach einer vorgeschalteten Endbeglaubigung durch eine deutsche Stelle. Dieser Weg ist länger und in der Regel teurer. Für die Apostille selbst gibt es keinen bundesweiten Festbetrag, der sich pauschal nennen ließe; die Gebühr wird im Verfahren mitgeteilt und richtet sich nach der zuständigen Stelle.
Die Verordnung (EU) 2016/1191 hat die Apostille für viele öffentliche Urkunden im Verkehr zwischen EU-Staaten abgeschafft, darunter Personenstandsurkunden wie Geburts-, Ehe- und Sterbeurkunden sowie das Führungszeugnis. Auf Wunsch gibt es dazu ein mehrsprachiges Formular als Übersetzungshilfe. Wer eine Geburtsurkunde nach Frankreich oder Polen schickt, braucht in der Regel weder Apostille noch beglaubigte Übersetzung.
Der Sonderweg: Führungszeugnis mit Apostille
Beim Führungszeugnis ist die Reihenfolge ungewöhnlich, und wer sie umdreht, beantragt zweimal und zahlt zweimal.
- Zuerst zum Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten Sie beantragen dort die Apostille, bevor das Führungszeugnis existiert. Sie erhalten eine Vorgangsnummer.
- Dann das Führungszeugnis beantragen Im Antrag beim Bundesamt für Justiz geben Sie diese Vorgangsnummer und den Verwendungszweck im Ausland an.
- Zusammenführung Das Bundesamt für Justiz übermittelt das Zeugnis so, dass die Apostille angebracht werden kann. Ein bereits zugestelltes Führungszeugnis lässt sich nachträglich nicht ohne Weiteres apostillieren.
Für EU-Staaten entfällt dieser Aufwand meist ganz, weil die Verordnung (EU) 2016/1191 das Führungszeugnis ausdrücklich erfasst. Der Sonderweg lohnt sich also nur, wenn das Zielland außerhalb der EU liegt.
Die häufigsten Fehler
„Beglaubigt" mit „öffentlich beglaubigt" verwechselt. Der Stempel des Bürgeramts erfüllt keine gesetzliche Form nach § 129 BGB. Grundbuchamt und Registergericht weisen ihn zurück.
Nur die Kopie mitgebracht. Ohne Urschrift keine Beglaubigung. Auch eine beglaubigte Kopie taugt nicht als Vorlage für eine weitere Beglaubigung.
Dokument mit Änderungen vorgelegt. Lücken, Durchstreichungen und Radierungen lösen das Beglaubigungsverbot des § 33 Abs. 2 VwVfG aus.
Geburtsurkunde durch beglaubigte Kopie ersetzt. Für die Erstausstellung von Personalausweis und Reisepass verlangen viele Behörden die Urkunde im Original oder eine neue Ausfertigung des Standesamts. Eine beglaubigte Kopie ist etwas anderes als eine beglaubigte Abschrift aus dem Register.
Apostille bei der falschen Stelle beantragt. Für notarielle Urkunden ist das Landgericht zuständig, für Landesbehörden die Mittelbehörde des Landes, für Bundesbehörden das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten. Ein Antrag am falschen Ort wird abgegeben oder abgelehnt und kostet Zeit.
Apostille für ein EU-Land beantragt. Für Personenstandsurkunden und Führungszeugnisse innerhalb der EU ist sie seit der Verordnung (EU) 2016/1191 in der Regel überflüssig.
Getrennte Vermerke statt eines Vermerks. Bei mehreren Unterschriften unter einer Urkunde fällt die notarielle Gebühr nur einmal an. Getrennte Urkunden vervielfachen sie.
Lehnt eine Behörde eine Beglaubigung ab oder setzt sie eine Gebühr fest, die Sie für unrichtig halten, ist das eine Entscheidung mit Rechtsbehelfsbelehrung. Wie ein solches Schreiben aufgebaut ist, steht unter Bescheid verstehen, das Vorgehen dagegen unter Widerspruch einlegen.
Häufige Fragen
Was kostet eine amtliche Beglaubigung?
Dafür gibt es keine bundesweite Zahl. Die Gebühr für Beglaubigungen durch Kommunen und Landesbehörden richtet sich nach dem Landesrecht und der jeweiligen Verwaltungsgebührensatzung; sie kann pro Dokument, pro Seite oder gestaffelt erhoben werden. Die verbindliche Angabe finden Sie in der Gebührensatzung Ihrer Gemeinde, meist auf deren Website. Bundeseinheitlich geregelt sind nur die notariellen Gebühren nach dem GNotKG.
Wer darf Kopien beglaubigen?
Behörden mit Dienstsiegel und Notare. Jede Behörde darf Abschriften der Urkunden beglaubigen, die sie selbst ausgestellt hat; darüber hinaus, wenn die Urschrift von einer Behörde stammt oder die Kopie zur Vorlage bei einer Behörde gebraucht wird. Für eine Kopie, die nur ein privater Arbeitgeber sehen will, kann die Behörde die Beglaubigung ablehnen. Welche Stellen im Einzelnen befugt sind, regelt das Landesrecht.
Was ist der Unterschied zwischen Beglaubigung und Beurkundung?
Die Beglaubigung bezieht sich auf die äußere Form: entweder auf die Übereinstimmung einer Kopie mit dem Original oder auf die Echtheit einer Unterschrift. Der Inhalt wird dabei nicht geprüft, auch nicht vom Notar. Die Beurkundung nach § 17 BeurkG erfasst dagegen die gesamte Erklärung: Der Notar verliest sie, klärt den Willen der Beteiligten und belehrt über die rechtliche Tragweite. Für Grundstückskaufverträge und Eheverträge ist deshalb die Beurkundung vorgeschrieben.
Wann brauche ich einen Notar und wann reicht das Bürgeramt?
Das Bürgeramt reicht für beglaubigte Kopien und für Unterschriften, die bei einer Behörde vorgelegt werden. Zum Notar müssen Sie, wenn eine Vorschrift die öffentliche Beglaubigung nach § 129 BGB verlangt, etwa bei Erklärungen gegenüber Grundbuchamt, Handelsregister und Vereinsregister oder bei der Ausschlagung einer Erbschaft, und immer dann, wenn eine Beurkundung vorgeschrieben ist. Steht im Anforderungsschreiben „öffentlich beglaubigt", führt kein Weg an das Notariat vorbei.
Was kostet eine notarielle Unterschriftsbeglaubigung?
Sie kostet eine 0,2-Gebühr nach Tabelle B des GNotKG, mindestens 20,00 Euro und höchstens 70,00 Euro, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Mit 19 Prozent Umsatzsteuer ergeben sich also 23,80 Euro im Mindestfall und 83,30 Euro im Höchstfall. Stehen mehrere Unterschriften unter einem einzigen Beglaubigungsvermerk, entsteht die Gebühr nur einmal, unabhängig von der Zahl der Unterzeichnenden.
Wofür brauche ich eine Apostille?
Für die Verwendung deutscher Urkunden in einem anderen Staat, der dem Haager Übereinkommen von 1961 beigetreten ist. Die Apostille bestätigt, dass die ausstellende Stelle zur Ausstellung befugt war. Zuständig ist gestuft das Landgericht für gerichtliche und notarielle Urkunden, die Mittelbehörde des Landes für Landesbehörden und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten für Bundesbehörden. Für Staaten außerhalb des Übereinkommens bleibt es bei der Legalisation durch die Auslandsvertretung.
Brauche ich innerhalb der EU eine Apostille?
Für viele Urkunden nicht mehr. Die Verordnung (EU) 2016/1191 hat die Apostille für Personenstandsurkunden wie Geburts-, Ehe- und Sterbeurkunden sowie für das Führungszeugnis im Verkehr zwischen EU-Staaten abgeschafft. Zusätzlich können Sie ein mehrsprachiges Formular verlangen, das die Übersetzung ersetzt. Für Urkunden außerhalb dieses Katalogs, etwa Handelsregisterauszüge oder notarielle Verträge, kann die Apostille weiterhin verlangt werden.
Wie bekomme ich ein Führungszeugnis mit Apostille?
In dieser Reihenfolge: zuerst die Apostille beim Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten beantragen und die Vorgangsnummer notieren, danach das Führungszeugnis beim Bundesamt für Justiz beantragen und dabei diese Vorgangsnummer sowie den Verwendungszweck im Ausland angeben. Wer erst das Zeugnis bestellt und es zugeschickt bekommt, kann die Apostille nicht ohne Weiteres nachholen und muss neu beantragen. Für EU-Staaten ist die Apostille beim Führungszeugnis ohnehin entbehrlich.
Quellen
- § 33 VwVfG, Beglaubigung von Dokumenten
- § 34 VwVfG, Beglaubigung von Unterschriften
- § 129 BGB, Öffentliche Beglaubigung
- § 17 BeurkG, Grundsatz der Belehrung bei der Beurkundung
- § 40 BeurkG, Beglaubigung von Unterschriften
- KV Nr. 25100 GNotKG, Gebühr für die Unterschriftsbeglaubigung
- Verordnung (EU) 2016/1191 zur Förderung der Freizügigkeit durch Vereinfachung der Vorlage öffentlicher Urkunden
- Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten, Apostillen und Beglaubigungen abgerufen 09/2026
- Bundesamt für Justiz, Führungszeugnis zur Verwendung im Ausland abgerufen 09/2026
Wir verlinken bevorzugt Gesetzestexte und die Stelle, die den Bescheid schreibt. Weicht eine Zahl bei Ihnen ab, zählt immer Ihr Bescheid. Fehler melden