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Personalausweis abgelaufen: Wie hoch ist das Bußgeld wirklich?

Die Zahl 3.000 Euro steht im Gesetz, aber kaum jemand zahlt sie. Was eine Stadt wirklich verlangt, hängt an zwei Dingen: wie lange der Ausweis schon abgelaufen ist und welcher Katalog in Ihrem Rathaus gilt.

Aktualisiert Stand der Zahlen 2026Lesezeit 9 Min.

Kurz erklärt

Wer ab 16 Jahren keinen gültigen Personalausweis und auch keinen gültigen Reisepass besitzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 PAuswG). Das Gesetz erlaubt bis zu 3.000 Euro, doch das ist die Obergrenze. Die Gemeinden staffeln nach der Dauer. In Wiesbaden gibt es bis sechs Wochen nur eine mündliche Verwarnung, danach 25, 35 und ab sieben Monaten 45 Euro. Trier verlangt in den ersten vier Monaten 10 Euro und nach einem Jahr 100 Euro. Uder und Dingelstädt in Thüringen gehen bis 110 Euro, Rodgau in Hessen laut Presse bis 1.500 Euro. Wer einen gültigen Reisepass hat, erfüllt die Ausweispflicht und zahlt nichts.

Auf einen Blick

Pflichtab 16 Jahren einen gültigen Ausweis besitzen und auf Verlangen vorlegen (§ 1 Abs. 1 PAuswG)
Abgelaufen heißt ungültig§ 28 Abs. 1 Nr. 3 PAuswG, eine Verlängerung gibt es nicht (§ 6 Abs. 5 PAuswG)
Gesetzliche ObergrenzeGeldbuße bis 3.000 Euro (§ 32 Abs. 3 PAuswG)
Verwarnungsgeld5 bis 55 Euro, nur mit Ihrem Einverständnis, ohne Gebühren (§ 56 OWiG)
Praxis laut Gemeindekatalogenvon 0 Euro (Schwäbisch Gmünd) über 10 bis 45 Euro (Trier, Wiesbaden) bis 110 Euro (Uder, Dingelstädt)
BußgeldbescheidGebühr 5 Prozent, mindestens 25 Euro, plus 3,50 Euro Zustellung (§ 107 OWiG)
Reisepass statt Ausweisein gültiger Pass erfüllt die Ausweispflicht (§ 1 Abs. 2 Satz 3 PAuswG)
Befreiungauf Antrag, etwa bei dauerhafter Unterbringung im Pflegeheim (§ 1 Abs. 3 PAuswG)

Ein abgelaufener Personalausweis kostet in den meisten Gemeinden zwischen null und 110 Euro. Die oft genannten 3.000 Euro sind nur die Obergrenze, die das Gesetz erlaubt. Was Sie tatsächlich zahlen, hängt davon ab, wie lange der Ausweis schon abgelaufen ist und welche Gemeinde zuständig ist. Und es gibt einen Fall, in dem Sie gar nichts zahlen: wenn Sie einen gültigen Reisepass haben.

Was die Ausweispflicht verlangt

Die Ausweispflicht steht in § 1 Abs. 1 PAuswG. Sie hat zwei Teile. Erstens müssen Deutsche ab 16 Jahren einen gültigen Ausweis besitzen. Das gilt, wenn sie in Deutschland meldepflichtig sind oder sich überwiegend hier aufhalten. Zweitens müssen sie den Ausweis auf Verlangen einer Behörde vorlegen, die die Identität feststellen darf.

Wichtig ist das Wort "gültig". Nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 PAuswG ist ein Ausweis ungültig, sobald seine Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Verlängern lässt er sich nicht, das verbietet § 6 Abs. 5 PAuswG ausdrücklich. Wer einen abgelaufenen Ausweis in der Tasche hat, besitzt im Sinne des Gesetzes also keinen Ausweis.

Eine Pflicht, den Ausweis ständig dabeizuhaben, gibt es dagegen nicht. Bestraft wird der fehlende Besitz, nicht die leere Hosentasche. Wie Gebühr und Gültigkeit beim neuen Dokument aussehen, steht unter Personalausweis.

Bußgeld und Verwarnungsgeld: zwei verschiedene Dinge

Die Verwirrung um die Höhe kommt daher, dass zwei Begriffe durcheinandergehen.

Das Bußgeld (genauer: die Geldbuße) ist die Sanktion für eine Ordnungswidrigkeit. Eine Ordnungswidrigkeit ist ein Verstoß unterhalb einer Straftat. Das Bußgeld setzt die Behörde in einem Bußgeldbescheid fest. Nach § 32 Abs. 3 PAuswG darf es beim fehlenden Ausweis bis zu 3.000 Euro betragen. Das Minimum liegt nach § 17 Abs. 1 OWiG bei 5 Euro.

Das Verwarnungsgeld ist die kleine Lösung für geringfügige Fälle. Es liegt nach § 56 Abs. 1 OWiG zwischen 5 und 55 Euro. Die Behörde darf auch ganz ohne Geld verwarnen. Drei Dinge unterscheiden es vom Bußgeld:

  • Es wird nur wirksam, wenn Sie einverstanden sind und zahlen, meist innerhalb einer Woche (§ 56 Abs. 2 OWiG).
  • Gebühren und Auslagen fallen nicht an (§ 56 Abs. 3 OWiG).
  • Mit der Zahlung ist die Sache erledigt. Dieselbe Tat kann danach nicht noch einmal verfolgt werden (§ 56 Abs. 4 OWiG).

Beim Bußgeldbescheid kommen dagegen Kosten dazu. Nach § 107 OWiG beträgt die Gebühr 5 Prozent der Geldbuße, mindestens aber 25 Euro. Für die förmliche Zustellung kommen pauschal 3,50 Euro hinzu. Aus 50 Euro Bußgeld werden so 78,50 Euro.

Die 3.000 Euro liest man also richtig als Deckel. Die 55 Euro sind ebenfalls kein Deckel der Praxis, sondern nur die Grenze, bis zu der eine Verwarnung reicht. Mehrere Gemeinden gehen nach einigen Monaten in das Bußgeldverfahren über, und dann wird es teurer als 55 Euro.

Was Gemeinden tatsächlich verlangen

Einen bundesweiten Bußgeldkatalog für das Ausweisrecht gibt es nicht. Jede Gemeinde entscheidet selbst, ob und wie sie verfolgt. Rechtsgrundlage dafür ist § 47 Abs. 1 OWiG: Die Verfolgung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Manche Gemeinden haben dafür eigene Kataloge veröffentlicht. Die Tabelle stellt fünf Gemeinden nebeneinander, die nach der Dauer staffeln. Drei weitere Städte folgen darunter.

Gemeinde bis etwa 1 Monat 2 bis 3 Monate 4 bis 6 Monate 7 bis 12 Monate über 12 Monate
Wiesbaden (Hessen), Stand 2024 mündliche Verwarnung (bis 6 Wochen) 25 € ab der 7. Woche 35 € 45 € 45 €
Trier (Rheinland-Pfalz) keine Ahndung 10 € 10 € bis 4. Monat, dann 20 € 20 € bis 8. Monat, dann 40 € 100 € per Bußgeldbescheid
Uder (Thüringen), Katalog vom 19.03.2024 15 € 30 € 50 € 70 € bis 9. Monat, 90 € bis 12. Monat 110 €
Dingelstädt (Thüringen), Katalog vom 16.01.2020 15 € 30 € 50 € 70 € bis 9. Monat, 90 € bis 12. Monat 110 €
Rodgau (Hessen), laut Presse 0 € 0 € 55 € ab dem 4. Monat steigt schrittweise 150 € nach mehr als 18 Monaten, ab 2 Jahren je Monat 25 € mehr, höchstens 1.500 €

Die Zeilen für Wiesbaden, Trier, Uder und Dingelstädt stammen aus den Katalogen der Gemeinden selbst. Die Angaben zu Rodgau hat die Schwäbische Post im April 2026 veröffentlicht.

Im selben Bericht stehen drei Städte aus Baden-Württemberg, die nicht nach Monaten staffeln. Aalen schreibt zuerst zweimal, manchmal dreimal. Erst wenn darauf nichts kommt, folgt ein Verfahren, üblicherweise mit 30 Euro. Ellwangen fordert ebenfalls zuerst schriftlich auf. Reagiert jemand auch auf die zweite Aufforderung nicht, wird ein Bußgeldverfahren über 35 Euro eingeleitet. Schwäbisch Gmünd erhebt nach Auskunft der Stadt gar kein Verwarn- oder Bußgeld für abgelaufene Ausweise und verfolgt sie auch nicht.

Aus der Tabelle lassen sich drei Muster ablesen.

Die ersten Wochen sind fast überall frei. Trier ahndet den ersten Monat nicht. Wiesbaden belässt es bis sechs Wochen bei einer mündlichen Verwarnung. Rodgau verlangt in den ersten drei Monaten nichts. Nur Uder und Dingelstädt setzen schon im ersten Monat 15 Euro an.

Später wird aus der Verwarnung ein Bußgeldbescheid. Trier wechselt nach zwölf Monaten von der Verwarnung zum Bescheid über 100 Euro. Uder und Dingelstädt schreiben in ihre Kataloge, dass ein Bußgeldverfahren einzuleiten ist, wenn mehr als 35 Euro zu erwarten sind. Nach ihrer eigenen Staffel ist das ab dem vierten Monat der Fall. Dann kommen die Kosten nach § 107 OWiG dazu.

Spitzenwerte entstehen nur bei Jahren. Rodgau verlangte laut Bericht von einem Mann, dessen Ausweis seit fünf Jahren abgelaufen war, 1.050 Euro. Solche Beträge betreffen Fälle, in denen ein Ausweis über Jahre fehlt, nicht ein paar vergessene Wochen.

Uder und Dingelstädt erlauben außerdem ausdrücklich Ausnahmen vom Katalog wegen Krankheit oder Alters. Wiesbaden staffelt mit 30, 40 und 55 Euro auch die vergessene Verlustanzeige. Diese Pflicht steht in § 27 Abs. 1 Nr. 3 PAuswG.

Beispiel: sieben Monate ohne gültigen Ausweis

Angenommen, der Ausweis einer 52-jährigen Frau ist am 15. März 2026 abgelaufen. Einen Reisepass hat sie nicht. Sie bemerkt den Ablauf Ende Oktober 2026, gut sieben Monate später. Was würde sie nach den Katalogen zahlen?

In Wiesbaden fällt sie in die Stufe "ab 7 Monaten": 45 Euro Verwarnungsgeld. Gebühren kommen nicht dazu.

In Trier liegt sie in der Stufe "5 bis 8 Monate": 20 Euro Verwarnungsgeld.

In Uder liegt sie in der Stufe "bis zum 9. Monat": 70 Euro. Weil das über 35 Euro liegt, sieht der Katalog ein Bußgeldverfahren vor. Die Gebühr beträgt 5 Prozent von 70 Euro, also 3,50 Euro, mindestens aber 25 Euro. Mit 3,50 Euro für die Zustellung ergibt das 70 + 25 + 3,50 = 98,50 Euro.

In jeder dieser Gemeinden kommt der neue Ausweis für 46,00 Euro dazu. Hätte sie einen gültigen Reisepass besessen, wäre keine Ordnungswidrigkeit entstanden, und es bliebe bei den 46,00 Euro.

Warum die meisten Fälle nie ein Bußgeld werden

Oft fällt der Ablauf erst auf, wenn Sie selbst einen neuen Ausweis beantragen. Dann sieht die Behörde das Datum auf dem alten Dokument. So war es laut Bericht bei dem Mann aus Rodgau.

Andere Städte schreiben von sich aus, und zwar zuerst ohne Geldforderung. Aalen schickt eine Erinnerung mit Hinweis auf die Ausweispflicht, dann ein zweites Schreiben mit angedrohtem Bußgeld. Erst danach leitet die Stadt ein Verfahren ein. Ellwangen geht genauso vor und informiert schon vor dem Ablauf schriftlich. Rodgau verschickt seit Januar 2022 eine Nachricht, wenn der Ausweis in den nächsten zwei Monaten abläuft.

Ellwangen nennt das ausdrücklich einen Bürgerservice. Ob Ihre Stadt erinnert, entscheidet sie also selbst. Verlassen sollten Sie sich darauf nicht: Das Ablaufdatum steht auf dem Ausweis.

Kommt ein Verwarnungsgeldangebot, können Sie es annehmen oder ablehnen. Lehnen Sie ab, kann die Behörde ein Bußgeldverfahren einleiten. Wie man so ein Schreiben liest und was die Antwortmöglichkeiten sind, steht unter Anhörungsbogen. Gegen einen Bußgeldbescheid ist der Einspruch möglich. Die Frist beträgt zwei Wochen ab Zustellung (§ 67 Abs. 1 OWiG).

Der Reisepass reicht als Ausweis

Die Ausweispflicht lässt sich auch mit einem Pass erfüllen. § 1 Abs. 2 Satz 3 PAuswG sagt: Die Pflicht erfüllt auch, wer einen gültigen Pass besitzt, ihn auf Verlangen vorlegt und den Abgleich mit dem Lichtbild ermöglicht.

Für die Praxis heißt das: Ist der Personalausweis abgelaufen, der Reisepass aber noch gültig, liegt keine Ordnungswidrigkeit vor. Eine Gemeinde kann dann weder Verwarnungsgeld noch Bußgeld verlangen. Sie müssen auch nicht sofort einen neuen Personalausweis beantragen. Erst wenn beide Dokumente ungültig sind, beginnt die Staffel zu laufen.

Umgekehrt hilft der Führerschein hier nicht. Er ist kein Ausweis im Sinne des PAuswG und kein Pass. Die Europäische Kommission schreibt auf ihrem Portal Your Europe, Führerscheine seien "keine Reisedokumente" und würden "meistens auch nicht als Identitätsnachweis anerkannt". Für den Führerschein gilt ohnehin eine eigene Frist: Wer einen Kartenführerschein von 2002 bis 2004 hat, muss ihn bis 19. Januar 2027 tauschen. Die Einzelheiten stehen unter Führerschein umtauschen.

Wer von der Pflicht ausgenommen ist

Nicht jeder muss einen Ausweis besitzen. Das Gesetz kennt zwei Gruppen.

Automatisch ausgenommen sind Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren. Ausgenommen sind auch Deutsche, die nicht meldepflichtig sind und sich nicht überwiegend in Deutschland aufhalten, etwa bei einem Wohnsitz im Ausland. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 PAuswG gilt die Pflicht außerdem nicht für Gefangene, deren Freiheitsstrafe noch länger als drei Monate dauert.

Auf Antrag befreit werden kann nach § 1 Abs. 3 PAuswG, wer

  1. einen Betreuer hat, der nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist, oder wer handlungs- oder einwilligungsunfähig ist und von einer Person mit öffentlich beglaubigter Vollmacht vertreten wird,
  2. voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht ist, oder
  3. sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen kann.

Diese Befreiung kommt nicht von selbst. Das Gesetz sagt "kann befreien", also entscheidet die Ausweisbehörde am Wohnort. Wer einen Angehörigen im Pflegeheim hat, stellt den Antrag am besten, bevor der Ausweis abläuft. Dann entsteht gar nicht erst die Frage nach einem Bußgeld.

Abgelaufener Ausweis auf Reisen in der EU

Das Bußgeld nach § 32 PAuswG hängt am fehlenden Besitz. Wann und wo es Ihnen auffällt, ändert daran nichts. Auf Reisen kommen aber zwei andere Risiken dazu, und die sind oft teurer.

Die Einreise. Your Europe schreibt, das Reisedokument müsse "am Tag der Reise gültig sein". Fehlt es, kann die Einreise verweigert werden. Die Behörden müssen Ihnen aber Gelegenheit geben, die Papiere zu beschaffen oder die Unionsbürgerschaft anders nachzuweisen. Ob ein Land Sie ohne gültiges Dokument ein- oder ausreisen lässt, entscheidet nach Your Europe jedes EU-Land selbst. Einige Länder verlangen, dass Sie Ihre Papiere stets bei sich haben. Ohne gültiges Dokument müssen Sie dort bei Polizeikontrollen "mit Strafen rechnen".

Die Fluggesellschaft. Beim Flug entscheidet oft schon der Check-in. Lufthansa schreibt in Art. 13 ihrer Beförderungsbedingungen, Reisedokumente müssten "für die gesamte Dauer Ihrer Reise" gültig sein. Die Airline behält sich vor, Sie von der Beförderung auszuschließen, wenn Ihre Dokumente unvollständig sind. Für den Schaden haftet sie dann nicht.

Wer kurz vor einer Reise merkt, dass der Ausweis abgelaufen ist, kann einen vorläufigen Personalausweis für 10,00 Euro bekommen. Er wird in der Behörde gedruckt. Ob das Zielland ihn anerkennt, klären Sie vorher in den Reisehinweisen des Auswärtigen Amtes.

Was diese Seite nicht abdeckt

Die Tabelle und die Absätze darunter zeigen acht Gemeinden. Für Ihren Wohnort kann ein ganz anderer Katalog gelten, oder gar keiner. Verbindlich ist nur, was Ihre Ausweisbehörde anwendet. Die Kataloge sind zudem Richtlinien. Uder und Dingelstädt halten selbst fest, dass im Einzelfall höhere oder niedrigere Beträge möglich sind. Die Angaben zu Rodgau, Aalen, Ellwangen und Schwäbisch Gmünd beruhen auf einem Zeitungsbericht, nicht auf einem veröffentlichten Katalog. Nicht behandelt sind hier die Pflichten von Ausländerinnen und Ausländern, für die das Aufenthaltsrecht gilt, und die Bußgelder für den Missbrauch der Online-Ausweisfunktion, die bis 30.000 Euro reichen. Eine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzt diese Seite nicht.

Häufige Fragen

Ist ein abgelaufener Personalausweis eine Straftat?

Nein. Wer keinen gültigen Ausweis besitzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 PAuswG, keine Straftat. Es gibt also kein Strafverfahren. Die Folge ist höchstens ein Verwarnungsgeld oder ein Bußgeld. Mehrere Gemeinden ahnden die ersten Wochen gar nicht.

Muss ich wirklich mit 3.000 Euro rechnen?

Praktisch nicht. § 32 Abs. 3 PAuswG nennt 3.000 Euro als Obergrenze der Geldbuße. In den veröffentlichten Katalogen liegen die Beträge zwischen 10 und 110 Euro. Als Höchstwert berichtet die Presse aus Rodgau von einer Staffel bis 1.500 Euro, die erst nach Jahren ohne Ausweis erreicht wird.

Mein Personalausweis ist abgelaufen, mein Reisepass nicht. Muss ich etwas tun?

Nein, nicht sofort. Ein gültiger Reisepass erfüllt die Ausweispflicht (§ 1 Abs. 2 Satz 3 PAuswG). Solange er gilt, liegt keine Ordnungswidrigkeit vor. Den neuen Personalausweis brauchen Sie spätestens, wenn auch der Pass abläuft. Für die Online-Ausweisfunktion brauchen Sie ihn schon früher.

Gibt es eine Schonfrist nach dem Ablaufdatum?

Gesetzlich nicht. Der Ausweis ist ab dem Ablaufdatum ungültig (§ 28 Abs. 1 Nr. 3 PAuswG). Viele Gemeinden verzichten aber in den ersten Wochen auf eine Ahndung. Trier ahndet den ersten Monat nicht, Wiesbaden verwarnt bis sechs Wochen nur mündlich, Rodgau verlangt laut Presse in den ersten drei Monaten nichts. Uder und Dingelstädt setzen dagegen schon im ersten Monat 15 Euro an.

Muss ich das Verwarnungsgeld bezahlen?

Nein, Sie können es ablehnen. Ein Verwarnungsgeld wird nach § 56 Abs. 2 OWiG nur wirksam, wenn Sie einverstanden sind und zahlen. Lehnen Sie ab, kann die Behörde ein Bußgeldverfahren einleiten. Dann kommen zur Geldbuße eine Gebühr von mindestens 25 Euro und 3,50 Euro Zustellung dazu (§ 107 OWiG). Bei einem berechtigten Verwarnungsgeld ist Zahlen fast immer günstiger.

Meine Mutter lebt im Pflegeheim und ihr Ausweis ist abgelaufen. Droht ihr ein Bußgeld?

Sie kann von der Ausweispflicht befreit werden. § 1 Abs. 3 Nr. 2 PAuswG nennt Personen, die voraussichtlich dauerhaft in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind. Die Befreiung gibt es aber nur auf Antrag bei der Ausweisbehörde. Ohne Antrag gilt die Pflicht weiter. Uder und Dingelstädt erlauben in ihren Katalogen ausdrücklich Ausnahmen wegen Krankheit oder Alters.

Darf ich mit abgelaufenem Ausweis innerhalb der EU reisen?

Darauf sollten Sie sich nicht verlassen. Nach Your Europe muss das Reisedokument am Tag der Reise gültig sein. Jedes EU-Land entscheidet selbst, ob es Sie ohne gültiges Dokument ein- oder ausreisen lässt. Fluggesellschaften wie Lufthansa können die Beförderung verweigern. Ein vorläufiger Personalausweis für 10,00 Euro ist der schnellste Ausweg, wird aber nicht überall anerkannt.

Zählt der Führerschein als Ausweis?

Nein. Der Führerschein erfüllt die Ausweispflicht nicht, weil er weder Personalausweis noch Pass ist. Your Europe weist darauf hin, dass Führerscheine meistens auch nicht als Identitätsnachweis anerkannt werden. Er beweist nur, dass Sie fahren dürfen.

Quellen

  1. § 1 PAuswG, Ausweispflicht und Befreiung abgerufen 11/2026
  2. § 6 PAuswG, Gültigkeitsdauer, keine Verlängerung abgerufen 11/2026
  3. § 27 PAuswG, Pflichten des Ausweisinhabers (Verlustanzeige) abgerufen 11/2026
  4. § 28 PAuswG, Ungültigkeit abgerufen 11/2026
  5. § 32 PAuswG, Bußgeldvorschriften abgerufen 11/2026
  6. § 17 OWiG, Höhe der Geldbuße abgerufen 11/2026
  7. § 47 OWiG, Verfolgung nach pflichtgemäßem Ermessen abgerufen 11/2026
  8. § 56 OWiG, Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde abgerufen 11/2026
  9. § 67 OWiG, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid abgerufen 11/2026
  10. § 107 OWiG, Gebühren und Auslagen abgerufen 11/2026
  11. Landeshauptstadt Wiesbaden, Bürgerbüro, Verwarnungsgelder im Bereich Ausweisrecht, Stand 2024 abgerufen 11/2026
  12. Stadt Trier, Bußgeldkatalog für Verstoß gegen Personalausweisgesetz abgerufen 11/2026
  13. Landgemeinde Uder, Verwarn- und Bußgeldkatalog vom 19. März 2024 abgerufen 11/2026
  14. Stadt Dingelstädt, Verwarn- und Bußgeldkatalog vom 16. Januar 2020 abgerufen 11/2026
  15. Schwäbische Post, Ausweis abgelaufen: So sind Bußgelder und Fristen in Aalen, Ellwangen und Gmünd, 22. April 2026 (auch zu Rodgau) abgerufen 11/2026
  16. Your Europe (Europäische Kommission), Reisedokumente für EU-Bürgerinnen und Bürger abgerufen 11/2026
  17. Your Europe, Abgelaufene oder abhanden gekommene Pässe abgerufen 11/2026
  18. Lufthansa, Allgemeine Beförderungsbedingungen, Stand Juli 2025, Art. 13 Reisedokumente abgerufen 11/2026

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