BAföG: Bis zu welchem Einkommen der Eltern gibt es noch BAföG?
Eine Einkommensgrenze steht nicht im Gesetz. Es gibt Freibeträge, und aus ihnen lässt sich ausrechnen, ab welchem Bruttoeinkommen der Eltern kein BAföG mehr bleibt. Für drei typische Familien steht das Ergebnis hier.
Kurz erklärt
Eine feste Einkommensgrenze gibt es beim BAföG nicht. Vom Einkommen der Eltern bleiben monatlich 2.540 Euro frei, wenn sie verheiratet sind, sonst 1.690 Euro je Elternteil, plus 770 Euro für jedes weitere Kind ohne förderfähige Ausbildung (§ 25 BAföG). Vom Rest bleibt die Hälfte frei, plus 5 Prozent je weiterem Kind. Gerechnet wird mit dem Einkommen aus dem vorletzten Jahr nach Steuern und einer Sozialpauschale. Bei verheirateten Angestellten mit einem Kind, das auswärts studiert, fällt das BAföG bei rund 80.500 Euro Jahresbrutto auf null, mit zwei jüngeren Geschwistern erst bei rund 127.000 Euro.
Auf einen Blick
| Feste Einkommensgrenze | keine, das Studierendenwerk sagt es ausdrücklich |
|---|---|
| Freibetrag Eltern | 2.540 Euro im Monat (verheiratet, zusammenlebend), sonst 1.690 Euro je Elternteil (§ 25 Abs. 1) |
| Je weiteres Kind | 770 Euro mehr, wenn es keine förderfähige Ausbildung macht (§ 25 Abs. 3) |
| Über dem Freibetrag | 50 Prozent frei, plus 5 Prozent je weiterem Kind (§ 25 Abs. 4) |
| Welches Jahr zählt | das vorletzte Kalenderjahr vor dem Bewilligungszeitraum, für das Wintersemester 2026/27 also 2024 (§ 24 Abs. 1) |
| Gültig seit |
|
| BAföG null ab | rund 80.500 Euro brutto (Ehepaar, ein Kind), 127.000 Euro (drei Kinder), 71.300 Euro (ein Elternteil verdient allein) |
| Einkommen gesunken | Aktualisierungsantrag vor Ende des Bewilligungszeitraums (§ 24 Abs. 3) |
Warum es keine feste Grenze gibt
BAföG ist die staatliche Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Studierende bekommen sie in der Regel zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Darlehen. Das Gesetz geht von einem festen Betrag aus, dem Bedarf. Das ist die Summe, die der Staat für Lebensunterhalt und Ausbildung ansetzt (§ 11 Abs. 1 BAföG). Von diesem Bedarf wird abgezogen, was die Eltern nach dem Gesetz beisteuern können.
Für Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen, beträgt der Bedarf 855 Euro im Monat: 475 Euro Grundbedarf und 380 Euro für die Unterkunft (§ 13 BAföG). Wer selbst kranken- und pflegeversichert ist, bekommt 137 Euro dazu, zusammen 992 Euro (§ 13a BAföG). Wer über die Eltern familienversichert ist, bekommt den Zuschlag nicht. Kinder in Ausbildung können bis 25 familienversichert sein. Wer bei den Eltern wohnt, hat einen Bedarf von 534 Euro.
Das BAföG-Amt rechnet also nicht "Grenze überschritten, ja oder nein". Es zieht vom Einkommen der Eltern einen Freibetrag ab. Ein Freibetrag ist der Teil des Einkommens, der nicht zählt. Vom Rest wird ein Teil auf den Bedarf angerechnet, und um diesen Teil sinkt das BAföG. Null ist es erst, wenn der angerechnete Betrag den ganzen Bedarf aufzehrt. Das Deutsche Studierendenwerk schreibt deshalb in seinen FAQ: "Feste Einkommensgrenzen für eine Förderung existieren nicht."
Eine Grenze lässt sich trotzdem ausrechnen, nur eben für jede Familie einzeln. Das tun die folgenden Abschnitte.
Ein Fall durchgerechnet
Nehmen wir eine Studentin, die zum Wintersemester 2026/27 anfängt. Sie wohnt in einer WG, ist über die Mutter familienversichert und hat kein eigenes Einkommen. Ihr Bedarf liegt bei 855 Euro. Sie hat keine Geschwister. Die Eltern sind verheiratet und beide angestellt. Im Jahr 2024 haben sie je 30.000 Euro brutto verdient.
Einkünfte: Je Elternteil gehen 1.230 Euro Arbeitnehmer-Pauschbetrag ab. Es bleiben zusammen 57.540 Euro.
Steuer: Nach dem Tarif 2024 und dem Splittingverfahren kommen rund 5.030 Euro Einkommensteuer heraus. Kirchensteuer zahlen die beiden nicht.
Sozialpauschale: 22,3 Prozent von 57.540 Euro sind 12.831 Euro.
Einkommen nach BAföG: 57.540 − 5.030 − 12.831 = 39.679 Euro im Jahr. Geteilt durch zwölf sind das 3.306,55 Euro im Monat.
Freibetrag: 3.306,55 − 2.540 = 766,55 Euro liegen darüber. Die Hälfte davon bleibt frei, die andere Hälfte wird angerechnet: 383,28 Euro.
BAföG: 855 − 383,28 = 471,72 Euro. Auf volle Euro gerundet ergibt das 472 Euro im Monat (§ 51 Abs. 3 BAföG).
Mit 60.000 Euro Familienbrutto bekommt diese Studentin also gut die Hälfte des Höchstsatzes. Wer nur auf die Zahl 60.000 schaut, würde den Antrag womöglich gar nicht stellen.
Die Rechnung in vier Schritten
- Das richtige Jahr nehmen. Maßgeblich ist das Einkommen im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums (§ 24 Abs. 1 BAföG). Der Bewilligungszeitraum ist die Zeit, für die das Amt BAföG bewilligt. Beginnt er im Oktober 2026, zählt das Jahr 2024. Das Amt verlangt dafür meist den Steuerbescheid der Eltern.
- Einkünfte statt Brutto. Ausgangspunkt ist die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 21 Abs. 1 BAföG). Beim Lohn ist das Brutto minus Werbungskosten, mindestens 1.230 Euro. Verluste aus anderen Einkunftsarten dürfen nicht gegengerechnet werden. Ein Minus aus einer vermieteten Wohnung senkt das BAföG-Einkommen also nicht.
- Steuer und Pauschale abziehen. Ab gehen die für das Jahr zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer. Für die Sozialversicherung zieht das Amt nicht die echten Beiträge ab, sondern eine Pauschale (§ 21 Abs. 2 BAföG). Sie beträgt für rentenversicherungspflichtige Angestellte 22,3 Prozent, höchstens 17.200 Euro im Jahr. Für Beamte sind es 16,5 Prozent, höchstens 10.200 Euro. Für Selbständige sind es 38,8 Prozent, höchstens 29.500 Euro.
- Freibeträge abziehen, Rest teilen. Das Jahresergebnis wird durch zwölf geteilt. Davon gehen die Freibeträge aus § 25 BAföG ab. Vom Rest bleibt die Hälfte frei, für jedes weitere Kind mit Freibetrag weitere 5 Prozent. Der Rest wird auf den Bedarf angerechnet.
Die Freibeträge seit dem 1. August 2024:
| Wer | Freibetrag im Monat | bis Juli 2024 |
|---|---|---|
| Verheiratete Eltern, die nicht dauernd getrennt leben | 2.540 € | 2.415 € |
| Jeder Elternteil in sonstigen Fällen (geschieden, getrennt, nie verheiratet) | 1.690 € | 1.605 € |
| Stiefelternteil, mit dem ein Elternteil verheiratet ist | + 850 € | + 805 € |
| Jedes weitere Kind ohne förderfähige Ausbildung | + 770 € | + 730 € |
Wenn Sie irgendwo noch 2.415, 1.605 und 730 Euro lesen: Das sind die alten Werte. Das 29. BAföG-Änderungsgesetz vom 19. Juli 2024 hat sie ersetzt. Die neuen Freibeträge gelten ab dem 1. August 2024. Für Bewilligungszeiträume, die schon vorher begonnen hatten, gelten sie seit dem 1. Oktober 2024. Mit demselben Gesetz stieg die Sozialpauschale für Angestellte von 21,6 auf 22,3 Prozent. Die Bundesregierung beschreibt die Erhöhung der Elternfreibeträge als "insgesamt 5,25 Prozent". Seitdem wurden die Freibeträge nicht mehr geändert.
Drei Familien: ab welchem Brutto das BAföG null wird
Aus den vier Schritten lässt sich rückwärts rechnen. Gesucht ist das Bruttojahreseinkommen 2024, bei dem der angerechnete Betrag genau 855 Euro erreicht. Die Annahmen gelten für alle drei Familien: Das Kind studiert, wohnt nicht bei den Eltern, ist familienversichert und hat kein eigenes Einkommen. Die Eltern sind gesetzlich versicherte Angestellte. Sie setzen nur die Pauschbeträge an, zahlen keine Kirchensteuer und keine Riester-Beiträge. Die Steuer ist nach dem Tarif 2024 gerechnet, mit den Beitragssätzen und Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung 2024.
Familie A: verheiratet, ein Kind, beide Eltern verdienen gleich viel. Freibetrag 2.540 Euro, die Hälfte des Rests wird angerechnet. Null ist das BAföG bei einem Monatseinkommen nach BAföG von 2.540 + 855 × 2 = 4.250 Euro.
Familie B: verheiratet, drei Kinder. Die beiden jüngeren gehen mit 8 und 12 Jahren zur Schule und haben keinen Anspruch auf BAföG. Der Freibetrag steigt auf 2.540 + 2 × 770 = 4.080 Euro. Frei bleiben 50 + 2 × 5 = 60 Prozent des Rests, angerechnet werden 40 Prozent. Null ist das BAföG bei 4.080 + 855 ÷ 0,4 = 6.217,50 Euro.
Familie C: Die Eltern sind geschieden. Die Mutter verdient allein, der Vater hat kein Einkommen über seinem eigenen Freibetrag. Für die Mutter gilt der Freibetrag von 1.690 Euro, die Hälfte des Rests wird angerechnet. Null ist das BAföG bei 1.690 + 855 × 2 = 3.400 Euro. Die Mutter wird einzeln veranlagt, also ohne Splitting.
| Familie | Höchstsatz bis brutto | BAföG null ab brutto | Monatseinkommen nach BAföG bei null |
|---|---|---|---|
| A: verheiratet, ein Kind | rund 44.000 € | rund 80.500 € | 4.250 € |
| B: verheiratet, drei Kinder, zwei davon Schulkinder | rund 76.900 € | rund 127.200 € | 6.217,50 € |
| C: ein Elternteil verdient allein, Grundtarif | rund 30.800 € | rund 71.300 € | 3.400 € |
Zwischen den beiden Spalten sinkt das BAföG gleichmäßig. Familie A mit 60.000 Euro liegt etwa in der Mitte, das passt zum Beispiel oben mit 472 Euro. Finanztip kommt für den Fall von Familie A auf dieselben Werte: Höchstsatz bis rund 44.000 Euro, BAföG unwahrscheinlich ab etwa 80.000 Euro.
Vier Dinge verschieben die Werte. Verdient in Familie A nur ein Elternteil, greift die Höchstgrenze der Sozialpauschale von 17.200 Euro, und null ist es schon ab rund 79.700 Euro. In Familie B mit nur einem Verdiener sinkt die Grenze aus demselben Grund auf rund 114.500 Euro. Ist das Kind selbst versichert, liegt der Bedarf bei 992 Euro, und in Familie A wird das BAföG erst ab rund 86.600 Euro null. Und Beträge unter 10 Euro im Monat zahlt das Amt gar nicht aus (§ 51 Abs. 4 BAföG). Die Förderung endet deshalb ein paar hundert Euro früher, in Familie A bei rund 80.100 Euro.
Geschwister: Schulkind oder Student
Ein jüngeres Geschwisterkind hilft doppelt. Es erhöht den Freibetrag um 770 Euro und den freien Anteil um 5 Prozentpunkte. Das gilt aber nur, wenn es keine Ausbildung macht, die nach dem BAföG oder als Berufsausbildungsbeihilfe gefördert werden kann (§ 25 Abs. 3 BAföG). Hat ein volljähriges Geschwisterkind eigenes Einkommen, mindert das den Freibetrag.
Studiert das Geschwisterkind ebenfalls, gibt es diesen Freibetrag nicht. Dafür wird das anrechenbare Einkommen der Eltern zu gleichen Teilen auf beide Kinder verteilt (§ 11 Abs. 4 BAföG). Rechnen Sie Familie A mit zwei studierenden Kindern, die beide auswärts wohnen: Jedes Kind trägt nur die Hälfte der Anrechnung. Null wird das BAföG erst bei einem Monatseinkommen nach BAföG von 2.540 + 4 × 855 = 5.960 Euro. Das entspricht rund 120.500 Euro Jahresbrutto.
Wenn das Einkommen der Eltern gesunken ist
Das vorletzte Jahr kann weit weg sein. Wurde der Vater 2026 arbeitslos oder ist die Mutter in Rente gegangen, rechnet das Amt trotzdem zunächst mit 2024. Dagegen hilft der Aktualisierungsantrag nach § 24 Abs. 3 BAföG.
Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitraum, so ist auf besonderen Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen; nach dessen Ende gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt.
Drei Punkte stecken darin. Erstens stellt den Antrag die Studentin, nicht die Eltern. Zweitens muss er vor dem Ende des Bewilligungszeitraums beim Amt sein, ein späterer Antrag zählt nicht. Drittens muss der Rückgang glaubhaft gemacht werden, etwa mit dem Bescheid der Arbeitsagentur oder dem Rentenbescheid. Das BAföG wird dann unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt. Wenn das Einkommen im Bewilligungszeitraum feststeht, entscheidet das Amt endgültig. Liegt es am Ende doch höher, muss zurückgezahlt werden.
Ähnlich läuft es, wenn der Steuerbescheid für das maßgebliche Jahr noch fehlt. Dann entscheidet das Amt nach den glaubhaft gemachten Zahlen, ebenfalls unter Vorbehalt (§ 24 Abs. 2 BAföG). Den Antrag müssen Sie deshalb nicht verschieben.
Was diese Rechnung nicht abdeckt
Die Tabelle gilt für Angestellte mit Lohn als einziger Einkunft. Für Beamte, Selbständige und Rentner gelten andere Pauschalen, die Grenzen liegen dann anders. Mieteinkünfte, Kapitalerträge und Kirchensteuer verschieben das Ergebnis ebenfalls. Für Anträge ab Herbst 2027 zählt das Jahr 2025 mit einem anderen Steuertarif. Die Bruttowerte gelten dann nur noch ungefähr, die Monatswerte in der letzten Spalte bleiben gleich, solange sich § 25 nicht ändert.
Nicht berechnet ist das Schüler-BAföG, für das andere Bedarfssätze gelten. Ebenso fehlt eigenes Einkommen und Vermögen der Studierenden, das zuerst angerechnet wird (§ 11 Abs. 2 BAföG). Auf besonderen Antrag kann außerdem ein weiterer Teil des Elterneinkommens frei bleiben, um unbillige Härten zu vermeiden. Dazu gehören außergewöhnliche Belastungen und Kosten für behinderte Angehörige (§ 25 Abs. 6 BAföG). Wie viel das im Einzelfall bringt, entscheidet das Amt.
Ganz ohne Elterneinkommen wird gerechnet, wenn der Aufenthalt der Eltern unbekannt ist oder sie im Inland keinen Unterhalt leisten können (§ 11 Abs. 2a BAföG). Elternunabhängig ist das BAföG auch ab 30 Jahren bei Beginn des Studiums, nach fünf Jahren Erwerbstätigkeit ab 18 oder nach einer dreijährigen Ausbildung mit drei Jahren Berufstätigkeit (§ 11 Abs. 3 BAföG). Bei den Erwerbsjahren gilt das nur, wenn sich die Person davon selbst unterhalten konnte. Eine verbindliche Zahl für Ihre Familie nennt nur das Amt. Nach dem Studierendenwerk rechnet es mit dem Steuerbescheid vorab und unverbindlich aus, was voraussichtlich herauskommt.
Die häufigsten Fehler
- Das Brutto mit einer Grenze vergleichen. Es gibt keine. Zwischen Brutto und BAföG-Einkommen liegen Werbungskosten, Steuer und 22,3 Prozent Pauschale, zusammen bei Familie A rund ein Drittel.
- Mit dem aktuellen Einkommen rechnen. Für das Wintersemester 2026/27 zählt 2024. Wer 2026 mehr verdient, schadet dem Antrag nicht. Wer weniger verdient, braucht den Aktualisierungsantrag.
- Den Aktualisierungsantrag zu spät stellen. Nach dem Ende des Bewilligungszeitraums wird er nicht mehr berücksichtigt.
- Mit alten Freibeträgen rechnen. 2.415, 1.605 und 730 Euro gelten seit August 2024 nicht mehr.
- Jüngere Geschwister nicht angeben. Jedes Kind ohne förderfähige Ausbildung bringt 770 Euro Freibetrag und 5 Prozentpunkte. In Familie B macht das über 46.000 Euro Brutto Unterschied.
- Das Kindergeld als Einkommen eintragen. Das Kindergeld wird nach dem Studierendenwerk nicht angerechnet.
- Wohngeld als Ausweg einplanen. Wer dem Grunde nach BAföG beanspruchen kann, ist vom Wohngeld ausgeschlossen. Das gilt auch, wenn wegen des Elterneinkommens nichts ausgezahlt wird; Einzelheiten stehen beim Wohngeld.
Wo im Steuerbescheid die Summe der Einkünfte und die festgesetzte Einkommensteuer stehen, zeigt die Erklärung zum Steuerbescheid. Mit diesen beiden Zahlen lässt sich die Rechnung oben für die eigene Familie nachvollziehen.
Häufige Fragen
Bis zu welchem Einkommen der Eltern gibt es BAföG?
Eine feste Grenze gibt es nicht. Vom Einkommen nach Steuern und Sozialpauschale bleiben bei verheirateten Eltern 2.540 Euro im Monat frei, sonst 1.690 Euro je Elternteil, plus 770 Euro je weiterem Kind ohne förderfähige Ausbildung. Vom Rest wird die Hälfte angerechnet, mit Geschwistern weniger. Bei verheirateten Angestellten mit einem Kind, das auswärts studiert und familienversichert ist, endet das BAföG bei rund 80.500 Euro Jahresbrutto. Mit zwei jüngeren Schulkindern liegt die Grenze bei rund 127.000 Euro.
Welches Jahr zählt beim Einkommen der Eltern?
Das vorletzte Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums (§ 24 Abs. 1 BAföG). Wer zum Wintersemester 2026/27 BAföG beantragt, wird mit dem Einkommen der Eltern aus 2024 gerechnet. Ist das Einkommen seitdem deutlich gesunken, kann die Studentin oder der Student einen Aktualisierungsantrag stellen. Dann zählt das Einkommen im Bewilligungszeitraum selbst. Der Antrag muss vor dessen Ende gestellt werden.
Sind die Freibeträge 2.415 oder 2.540 Euro?
2.540 Euro. Die Werte 2.415 Euro für verheiratete Eltern, 1.605 Euro je Elternteil und 730 Euro je Kind galten bis Juli 2024. Das 29. BAföG-Änderungsgesetz vom 19. Juli 2024 hat sie auf 2.540, 1.690 und 770 Euro angehoben. Die neuen Werte gelten seit dem 1. August 2024, für schon laufende Bewilligungszeiträume seit dem 1. Oktober 2024. Im Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de stehen sie so auch im November 2026.
Zählt das Brutto- oder das Nettoeinkommen der Eltern?
Keines von beiden. Das Amt geht von der Summe der positiven Einkünfte aus, beim Lohn also Brutto minus Werbungskosten. Davon zieht es die für das Jahr zu leistende Einkommen- und Kirchensteuer ab. Die Sozialabgaben ersetzt es durch eine Pauschale, für Angestellte 22,3 Prozent, höchstens 17.200 Euro im Jahr. Das Ergebnis liegt meist über dem echten Nettolohn. Grundlage ist § 21 BAföG.
Wird das Vermögen der Eltern angerechnet?
Nein. Nach den FAQ des Deutschen Studierendenwerks spielt das Vermögen der Eltern bei der BAföG-Berechnung keine Rolle. Es zählt nur ihr Einkommen. Erträge aus Vermögen, etwa Mieteinnahmen, gehören allerdings zu den Einkünften und werden mitgerechnet. Beim eigenen Vermögen der Studierenden gilt dagegen ein Freibetrag von 15.000 Euro, ab 30 Jahren von 45.000 Euro.
Lohnt sich der Antrag, wenn die Eltern gut verdienen?
Oft ja. Ein Familienbrutto von 60.000 Euro ergibt bei verheirateten Angestellten mit einem auswärts studierenden Kind noch rund 472 Euro BAföG im Monat. Geschwister, eine zweite Studentin in der Familie oder ein gesunkenes Einkommen verschieben die Grenze weit nach oben. Das BAföG-Amt rechnet mit dem Steuerbescheid der Eltern vorab und unverbindlich aus, was voraussichtlich herauskommt. Gezahlt wird frühestens ab dem Monat des Antrags.
Was gilt bei geschiedenen oder getrennten Eltern?
Jeder Elternteil wird einzeln gerechnet und hat einen eigenen Freibetrag von 1.690 Euro im Monat. Lebt er mit einem neuen Ehepartner zusammen, der nicht Elternteil des Kindes ist, kommen 850 Euro dazu. Die angerechneten Beträge beider Eltern werden zusammengezählt. Verdient nur die Mutter als Angestellte, endet das BAföG bei rund 71.300 Euro Jahresbrutto, wenn das Kind auswärts studiert und familienversichert ist.
Quellen
- § 25 BAföG, Freibeträge vom Einkommen der Eltern abgerufen 11/2026
- § 24 BAföG, Berechnungszeitraum, Aktualisierungsantrag abgerufen 11/2026
- § 21 BAföG, Einkommensbegriff und Sozialpauschalen abgerufen 11/2026
- § 13 BAföG, Bedarf für Studierende abgerufen 11/2026
- § 13a BAföG, Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag abgerufen 11/2026
- § 11 BAföG, Umfang der Förderung, elternunabhängiges BAföG, Geschwister in Ausbildung abgerufen 11/2026
- § 51 BAföG, Zahlweise, Rundung und Mindestbetrag 10 Euro abgerufen 11/2026
- Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des BAföG vom 19.07.2024, BGBl. 2024 I Nr. 249 (Art. 1 Nr. 11 und 20) abgerufen 11/2026
- Bundesregierung, FAQ zur BAföG-Reform 2024 abgerufen 11/2026
- Deutsches Studierendenwerk, Häufig gestellte Fragen zum BAföG, Stand Januar 2026 abgerufen 11/2026
- Bundestag, Drucksache 20/12783, Steuerliche Freistellung des Existenzminimums 2024 (Tarif 2024 nach § 32a EStG) abgerufen 11/2026
- Sozialversicherungswerte 2024 (Beitragssätze, Beitragsbemessungsgrenzen) abgerufen 11/2026
- Finanztip, Bafög im WS 26/27: Wann ist das Einkommen Deiner Eltern zu hoch?, Stand 05.09.2026 abgerufen 11/2026
Wir verlinken bevorzugt Gesetzestexte und die Stelle, die den Bescheid schreibt. Weicht eine Zahl bei Ihnen ab, zählt immer Ihr Bescheid. Fehler melden