Pflegegeld bei Krankenhausaufenthalt: wie lange wird es weitergezahlt?
Viele Ratgeber nennen noch 28 Tage. Seit dem 1. Januar 2026 sind es 56, und dieselbe Zählweise entscheidet auch über die Rentenbeiträge der pflegenden Angehörigen.
Kurz erklärt
Das Pflegegeld wird bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung, einer Reha oder einer häuslichen Krankenpflege in den ersten acht Wochen ungekürzt weitergezahlt (§ 34 Abs. 2 SGB XI, seit 1. Januar 2026, vorher vier Wochen). Der Aufnahmetag ist Tag 1, ab Tag 57 ruht das Pflegegeld, und ab dem Entlassungstag wird es wieder gezahlt. Schließt sich eine Reha direkt an das Krankenhaus an, zählen beide Aufenthalte zusammen. Während Kurzzeit- oder Verhinderungspflege gibt es dagegen nur die Hälfte, für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr.
Auf einen Blick
| Krankenhaus, Reha, häusliche Krankenpflege | volles Pflegegeld in den ersten acht Wochen (56 Tage), bis 31.12.2025 vier Wochen |
|---|---|
| Zählweise | Aufnahmetag ist Tag 1, Ruhen ab Tag 57, Zahlung wieder ab dem Entlassungstag |
| Kurzzeit- und Verhinderungspflege | halbes Pflegegeld bis zu acht Wochen je Kalenderjahr, erster und letzter Tag voll |
| Ausland außerhalb EU, EWR, Schweiz | volles Pflegegeld bis zu acht Wochen je Kalenderjahr, bis 31.12.2025 sechs Wochen |
| EU, EWR, Schweiz | Pflegegeld ruht nicht, ohne Zeitgrenze (§ 34 Abs. 1a SGB XI) |
| Rentenbeiträge der Pflegeperson | laufen in denselben acht Wochen weiter (§ 34 Abs. 3 SGB XI) |
| Rechtsgrundlage | §§ 34, 37 Abs. 2, 38 SGB XI, geändert durch BGBl. 2025 I Nr. 371 |
Acht Wochen, nicht vier: was seit Januar 2026 gilt
Bis Ende 2025 stand in § 34 Abs. 2 SGB XI, das Pflegegeld sei "in den ersten vier Wochen" einer vollstationären Krankenhausbehandlung weiterzuzahlen. Das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BGBl. 2025 I Nr. 371) hat daraus mit Wirkung vom 1. Januar 2026 "acht Wochen" gemacht. Der Satz lautet jetzt:
Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ist in den ersten acht Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung, einer häuslichen Krankenpflege mit Anspruch auf Leistungen, deren Inhalt den Leistungen nach § 36 entspricht, oder einer Aufnahme in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Absatz 2 des Fünften Buches weiter zu zahlen.
Daher die zwei Zahlen, die im Umlauf sind. Wer "28 Tage" oder "ab dem 29. Tag ruht das Pflegegeld" liest, hat eine Quelle mit dem Rechtsstand von 2025 vor sich. Richtig ist für jeden Aufenthalt, der 2026 läuft: 56 Tage volles Pflegegeld, Ruhen erst ab dem 57. Tag.
Mit derselben Änderung wurde die Grenze für Auslandsreisen von sechs auf acht Wochen angehoben.
Auch für Aufenthalte über den Jahreswechsel gilt nach dem Gemeinsamen Rundschreiben der Pflegekassen vom 2. April 2026 die neue Frist, gezählt ab dem ersten Tag im Krankenhaus. Wer am 15. November 2025 aufgenommen wurde, bekam Pflegegeld bis 12. Dezember 2025 und dann wieder vom 1. bis 9. Januar 2026, dem 56. Tag.
So wird gezählt: Tag 1, Tag 56, Entlassungstag
Die Zählweise legt das Rundschreiben fest:
- Der Aufnahmetag ist Tag 1. Die Acht-Wochen-Frist beginnt mit dem Tag der Aufnahme, nicht am Folgetag.
- Tag 56 ist der letzte bezahlte Tag. Bis dahin wird das Pflegegeld ohne jede Kürzung weitergezahlt.
- Ab Tag 57 ruht der Anspruch. Pflegegrad und Anspruch bleiben bestehen, nur die Zahlung setzt aus.
- Der Entlassungstag wird wieder bezahlt. Die Leistung setzt mit dem Entlassungstag wieder ein, nicht erst am Tag danach.
Für einen angebrochenen Monat rechnet die Kasse nach § 37 Abs. 2 SGB XI tageweise. Der Kalendermonat wird dabei mit den tatsächlichen Tagen angesetzt, geteilt wird aber immer durch 30. Bei Pflegegrad 3 ist ein Tag also 599 ÷ 30 = 19,97 Euro wert, bei Pflegegrad 2 sind es 11,57 Euro, bei Pflegegrad 4 26,67 Euro und bei Pflegegrad 5 33,00 Euro.
Die acht Wochen gelten je Aufenthalt, nicht je Kalenderjahr. Das Gesetz spricht von den ersten acht Wochen "einer" Krankenhausbehandlung, während es beim Ausland, bei der Kurzzeit- und bei der Verhinderungspflege ausdrücklich "im Kalenderjahr" heißt. Wer im März und im Oktober jeweils sieben Wochen im Krankenhaus liegt, bekommt beide Male volles Pflegegeld.
Krankenhaus und Reha: wann sie zusammenzählen
Hier entscheidet ein einziger Tag. Schließt sich die Reha direkt an das Krankenhaus an, oder kommt eine häusliche Krankenpflege unmittelbar dazu, werten die Kassen beides als einen einheitlichen Zeitraum. Die 56 Tage laufen dann vom Aufnahmetag im Krankenhaus durch bis in die Reha. Liegt dagegen auch nur eine Zeit zu Hause dazwischen, sind es zwei getrennte Aufenthalte mit jeweils eigenen acht Wochen.
Eine 81-Jährige mit Pflegegrad 3 wird von ihrer Tochter gepflegt und bezieht 599 Euro Pflegegeld. Nach einem Sturz liegt sie vom 10. März bis 31. März 2026 im Krankenhaus und wechselt am 31. März direkt in die Reha, aus der sie am 15. Mai entlassen wird.
Weil die Reha unmittelbar folgt, zählt alles als ein Zeitraum. Tag 1 ist der 10. März. Der März hat ab dem 10. noch 22 Tage, der April 30, zusammen 52. Tag 56 ist damit der 4. Mai. Das Pflegegeld ruht vom 5. bis 14. Mai, also 10 Tage, und läuft ab dem 15. Mai wieder.
März und April: je 599 Euro, voll. Mai: 4 Tage (1. bis 4.) plus 17 Tage (15. bis 31.) = 21 Tage, also 599 × 21 ÷ 30 = 419,30 Euro. Weg sind 599 × 10 ÷ 30 = 199,67 Euro.
Nach dem Recht von 2025 hätte das Pflegegeld schon ab dem 7. April geruht, dem 29. Tag. Ausgefallen wären der 7. bis 30. April und der 1. bis 14. Mai, zusammen 38 Tage oder 758,73 Euro. Die neue Frist ist in diesem Fall 559,06 Euro wert.
Was das Krankenhaus selbst kostet, ist eine andere Rechnung: die Zuzahlung von 10 Euro je Tag für höchstens 28 Tage im Jahr, die in der Übersicht zu den Zuzahlungen und der Belastungsgrenze steht.
Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege: nur die Hälfte
Wer statt im Krankenhaus in der Kurzzeitpflege ist oder von einer Ersatzperson versorgt wird, weil die pflegende Angehörige verreist oder krank ist, bekommt nicht das volle Pflegegeld. § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB XI sieht die Hälfte vor, jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr. Bei der Kombinationsleistung gilt dasselbe für das anteilige Pflegegeld, gerechnet auf die Höhe vor Beginn (§ 38 SGB XI).
Zwei Regeln aus dem Rundschreiben verschieben das Ergebnis zugunsten der Familie:
- Erster und letzter Tag voll. Am Anreise- und am Abreisetag bleibt das Pflegegeld in voller Höhe erhalten. Halbiert werden nur die Tage dazwischen.
- Unter acht Stunden am Tag keine Kürzung. Ist die Pflegeperson an einem Tag weniger als acht Stunden verhindert, etwa für einen Arzttermin oder eine Schicht, wird die stundenweise Verhinderungspflege nur auf den Jahresbetrag von 3.539 Euro angerechnet. Das Pflegegeld bleibt voll, und die 56 Tage werden nicht verbraucht.
Ein Mann mit Pflegegrad 3 wird vom 3. bis 16. August 2026 von einem Pflegedienst versorgt, weil seine Frau im Urlaub ist. Am 3. und 16. August zahlt die Kasse volles Pflegegeld, für den 4. bis 15. August (12 Tage) die Hälfte.
Volle Tage im August: 1. bis 3. und 16. bis 31., zusammen 19. Das ergibt 599 × 19 ÷ 30 = 379,37 Euro. Halbe Tage: 299,50 × 12 ÷ 30 = 119,80 Euro. Für August kommen 499,17 Euro, also 99,83 Euro weniger als sonst. Die Kosten des Pflegedienstes zahlt die Kasse getrennt davon aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag.
Die Hälfte gibt es nur, wenn unmittelbar vorher ein Anspruch auf Pflegegeld bestand. Zwei Fälle fallen deshalb ganz heraus, und beide stehen so im Rundschreiben:
- Pflegegrad erst im Krankenhaus beantragt. Pflegegeld wird frühestens ab dem Tag gezahlt, an dem die Person wieder zu Hause ist. Geht sie vom Krankenhaus direkt in die Kurzzeitpflege, gibt es dort kein halbes Pflegegeld, auch wenn der Anspruch schon ab dem Antrag im Krankenhaus besteht.
- Krankenhaus länger als 56 Tage, dann Kurzzeitpflege. Hat das Pflegegeld am Ende des Krankenhausaufenthalts schon geruht, lebt es in der anschließenden Kurzzeitpflege nicht als halbes Pflegegeld wieder auf. Voll gezahlt wird erst wieder ab dem Tag der Rückkehr nach Hause.
Umgekehrt gilt: Wer einen Kurzzeitpflegeaufenthalt ausschließlich mit dem angesparten Entlastungsbetrag bezahlt, nimmt keine Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI in Anspruch, und das Pflegegeld läuft voll weiter. Wie lange dieser Betrag nutzbar ist, steht unter Entlastungsbetrag nicht genutzt: bis wann verfällt er?
Alle Unterbrechungen auf einen Blick
| Situation | Pflegegeld | Wie lange | Grenze gilt je |
|---|---|---|---|
| Krankenhaus, vollstationär | voll | 8 Wochen (56 Tage) | Aufenthalt |
| Reha oder Vorsorge, stationär | voll | 8 Wochen | Aufenthalt, bei direktem Anschluss mit dem Krankenhaus zusammen |
| Häusliche Krankenpflege, die auch Grundpflege umfasst | voll | 8 Wochen | Zeitraum |
| Kurzzeitpflege | halb, erster und letzter Tag voll | 8 Wochen | Kalenderjahr |
| Kurzzeitpflege nur aus dem Entlastungsbetrag | voll | ohne Anrechnung | |
| Verhinderungspflege ab 8 Stunden am Tag | halb, erster und letzter Tag voll | 8 Wochen | Kalenderjahr |
| Verhinderungspflege unter 8 Stunden am Tag | voll | ohne Anrechnung auf die 8 Wochen | |
| Reise in EU, EWR oder Schweiz | voll | ohne Grenze | |
| Reise in andere Staaten | voll | 8 Wochen | Kalenderjahr |
| Tod der pflegebedürftigen Person | voll | bis Ende des Sterbemonats |
Von denselben Fristen hängt etwas ab, das in keinem Pflegegeldbescheid steht: die Rente der Angehörigen, die pflegt. Für sie zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge, wenn sie mindestens zehn Stunden in der Woche pflegt und höchstens 30 Stunden erwerbstätig ist (§ 44 SGB XI). Nach § 34 Abs. 3 SGB XI laufen sie in den ersten acht Wochen eines Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalts weiter, bei einer Auslandsreise der pflegebedürftigen Person bis acht Wochen im Jahr, beim Erholungsurlaub der Pflegeperson bis acht Wochen im Jahr und während einer häuslichen Krankenpflege ohne Grenze. Auch hier stand bis Ende 2025 "vier Wochen" für das Krankenhaus und "sechs Wochen" für das Ausland. Wer die Folgen in Rentenpunkten sehen will, findet den Rechenweg im Rentenpunkte-Rechner.
Beim Ausland lohnt der zweite Blick. Nach § 34 Abs. 1a SGB XI ruht das Pflegegeld in der EU, im EWR und in der Schweiz überhaupt nicht. Das zählt vor allem bei Aufenthalten über acht Wochen, etwa beim Winter in Spanien. Die Acht-Wochen-Grenze trifft nur Reisen in andere Staaten, also etwa in die Türkei, nach Serbien oder in die USA, und dort werden alle Reisen eines Jahres zusammengezählt. Die Pflegesachleistung eines Dienstes läuft im Ausland nur weiter, wenn die Pflegekraft mitreist.
Eine Ausnahme vom Ruhen kennt das Gesetz auch nach den acht Wochen: Wer seine Pflege über selbst beschäftigte Pflegekräfte im sogenannten Arbeitgebermodell sicherstellt und dafür Hilfe zur Pflege nach § 63b Abs. 6 SGB XII erhält, bekommt das Pflegegeld während eines Krankenhausaufenthalts ohne zeitliche Grenze.
Melden, prüfen, widersprechen
Wer Sozialleistungen erhält, muss Änderungen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitteilen (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I). Dazu gehört ein Aufenthalt, der länger als acht Wochen dauert, ebenso jede Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Weil das Pflegegeld im Voraus überwiesen wird, ist der Betrag für Ruhenstage meist schon auf dem Konto; die Kasse verrechnet ihn oder fordert ihn zurück.
Umgekehrt lohnt der Blick auf jede Kürzungsmitteilung aus 2026:
- Tage nachzählen. Aufnahmetag als Tag 1, Ruhen erst ab Tag 57, Entlassungstag bezahlt. Steht im Schreiben "ab dem 29. Tag", ist die alte Frist angewendet.
- Direkten Anschluss prüfen. Lag zwischen Krankenhaus und Reha ein Tag zu Hause, beginnt die Frist neu. Der Entlassungsbericht belegt die Daten.
- Divisor prüfen. Geteilt wird durch 30, auch im Februar und in Monaten mit 31 Tagen.
- Fristgerecht reagieren. Gegen den Bescheid ist innerhalb eines Monats [Widerspruch](/behoerdenpost/widerspruch/) möglich. Ist die Frist abgelaufen, bleibt der [Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X](/behoerdenpost/ueberpruefungsantrag/).
Die häufigsten Fehler
- Mit 28 Tagen rechnen. Die Zahl stammt aus dem Recht bis 2025. Wer ihr glaubt, meldet womöglich eine Überzahlung, die keine ist.
- Den Entlassungstag verschenken. An diesem Tag besteht wieder Anspruch. Eine Abrechnung, die erst den Folgetag bezahlt, ist um einen Tagessatz zu niedrig.
- Kurzzeitpflege wie Krankenhaus behandeln. Im Krankenhaus gibt es volles Pflegegeld, in der Kurzzeitpflege nur die Hälfte. Die acht Wochen der Kurzzeitpflege sind außerdem ein Jahresbudget, die acht Wochen im Krankenhaus nicht.
- Ganze Tage melden, wo nur Stunden waren. Wird die Pflegeperson nur stundenweise vertreten, bleibt das Pflegegeld voll. Wer solche Tage als ganztägige Verhinderungspflege abrechnet, verliert Pflegegeld und verbraucht die 56 Tage.
- Beratungsbesuch vergessen. Ist das Pflegegeld wegen eines fehlenden Beratungseinsatzes gekürzt, wird in der Kurzzeitpflege nur die Hälfte des gekürzten Betrags gezahlt. Wurde es ganz eingestellt, gibt es gar nichts.
Die Pflegegeldbeträge je Grad und alle weiteren Leistungen stehen in der Übersicht unter Pflegegrad beantragen.
Häufige Fragen
Wie lange wird das Pflegegeld im Krankenhaus weitergezahlt?
Seit dem 1. Januar 2026 acht Wochen, also 56 Tage, in voller Höhe (§ 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XI). Bis Ende 2025 waren es vier Wochen. Der Aufnahmetag zählt als erster Tag, ab dem 57. Tag ruht das Pflegegeld, und ab dem Entlassungstag wird es wieder gezahlt. Die Frist gilt für jeden Krankenhausaufenthalt neu, es sei denn, eine Reha oder häusliche Krankenpflege schließt sich unmittelbar an; dann zählen beide Zeiträume zusammen.
Muss ich nach dem Krankenhaus das Pflegegeld neu beantragen?
Nein. Das Pflegegeld ruht nach dem 56. Tag nur, der Anspruch und der Pflegegrad bleiben bestehen. Ab dem Entlassungstag zahlt die Pflegekasse wieder, sobald sie von der Rückkehr nach Hause weiß. Melden sollten Sie Aufnahme und Entlassung trotzdem, weil Sie Änderungen nach § 60 SGB I unverzüglich mitteilen müssen. Anders ist es, wenn der Pflegegrad erst während des Krankenhausaufenthalts beantragt wird: Dann beginnt die Zahlung frühestens mit der Rückkehr nach Hause.
Wird das Pflegegeld während der Reha weitergezahlt?
Ja, bei einer stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme gelten dieselben acht Wochen wie im Krankenhaus. Entscheidend ist, ob die Reha direkt an das Krankenhaus anschließt. Dann zählt die Pflegekasse beide Aufenthalte als einen Zeitraum, und die 56 Tage laufen ab dem Aufnahmetag im Krankenhaus. Lag dazwischen eine Zeit zu Hause, beginnt mit der Reha eine neue Acht-Wochen-Frist und das Pflegegeld läuft dort wieder ungekürzt.
Wie viel Pflegegeld gibt es während der Kurzzeitpflege?
Die Hälfte des bisherigen Pflegegeldes, für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr (§ 37 Abs. 2 SGB XI). Am ersten und am letzten Tag der Kurzzeitpflege wird nach dem Rundschreiben der Pflegekassen volles Pflegegeld gezahlt. Bei Pflegegrad 3 sind das für jeden halben Tag 9,98 Euro statt 19,97 Euro. Maßgeblich ist der Pflegegrad zu Beginn der Kurzzeitpflege. Wird die Kurzzeitpflege nur aus dem Entlastungsbetrag bezahlt, bleibt das Pflegegeld voll.
Gibt es Pflegegeld im Urlaub im Ausland?
In der EU, im EWR und in der Schweiz ruht das Pflegegeld nach § 34 Abs. 1a SGB XI überhaupt nicht, auch nicht bei längeren Aufenthalten. In allen anderen Staaten wird es seit 2026 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt, vorher waren es sechs. Mehrere Reisen in einem Jahr werden dabei zusammengezählt. Ein Pflegedienst wird im Ausland nur weiterbezahlt, wenn die Pflegekraft die pflegebedürftige Person begleitet.
Quellen
- § 34 SGB XI, Ruhen der Leistungsansprüche
- § 37 SGB XI, Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (Abs. 1 und 2)
- § 38 SGB XI, Kombinationsleistung
- § 39 SGB XI, Verhinderungspflege
- § 42 SGB XI, Kurzzeitpflege
- § 42a SGB XI, Gemeinsamer Jahresbetrag
- § 60 SGB I, Angabe von Tatsachen
- buzer.de, § 34 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2025 und Änderung durch das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 371 abgerufen 10/2026
- GKV-Spitzenverband und Verbände der Pflegekassen, Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI vom 02.04.2026, Erläuterungen zu § 34 (S. 169) und § 37 Ziffer 2.2 (S. 198 bis 211) sowie § 39 (S. 257) abgerufen 10/2026
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