Minijob 2026: Grenze, Abgaben und Rechte
Die Minijob-Grenze hängt seit 2022 am Mindestlohn und steigt mit ihm. Was das für Verdienst, Beiträge und Arbeitszeit bedeutet.
Kurz erklärt
Ein Minijob mit Verdienstgrenze liegt 2026 bei höchstens 603 Euro im Monat und 7.236 Euro im Jahr. Die Grenze ergibt sich aus dem Mindestlohn von 13,90 Euro und entspricht rund zehn Wochenstunden. Der Verdienst ist beitragsfrei in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, in der Rentenversicherung besteht dagegen Versicherungspflicht mit einem Eigenanteil von 3,6 Prozent, von der man sich auf Antrag befreien lassen kann. Ab 1. Januar 2027 steigt die Grenze mit dem Mindestlohn von 14,60 Euro auf 633 Euro.
Auf einen Blick
| Verdienstgrenze 2026 | 603 Euro im Monat, 7.236 Euro im Jahr |
|---|---|
| Verdienstgrenze 2027 | 633 Euro im Monat (Mindestlohn 14,60 Euro) |
| Eigenanteil Rentenversicherung | 3,6 Prozent, im Privathaushalt 13,6 Prozent |
| Mindestbeitrag Rentenversicherung | 32,55 Euro im Monat (Bemessung mindestens 175 Euro) |
| Zulässiges Überschreiten | bis zu 2 Kalendermonate im Zeitjahr, höchstens 1.206 Euro im Monat |
| Übergangsbereich (Midijob) | 603,01 bis 2.000 Euro im Monat |
| Zuständige Stelle | Minijob-Zentrale, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See |
Die Grenze 2026 und die Formel dahinter
Ein Minijob mit Verdienstgrenze liegt 2026 bei höchstens 603 Euro im Monat. Über das Jahr sind das 7.236 Euro. Diese Zahl ist nicht politisch gegriffen, sondern gerechnet: Nach § 8 Abs. 1a SGB IV entspricht die Geringfügigkeitsgrenze dem Mindestlohn mal 130, geteilt durch drei, aufgerundet auf volle Euro.
Dahinter steckt der Gedanke, dass ein Minijob zehn Wochenstunden zum Mindestlohn ermöglichen soll. 130 Stunden im Quartal geteilt durch drei Monate sind rund 43,33 Stunden im Monat. Mit dem Mindestlohn von 13,90 Euro ergibt das 602,33 Euro, aufgerundet 603 Euro.
Damit steigt die Grenze automatisch mit dem Mindestlohn. Die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung vom 5. November 2025 legt 13,90 Euro ab 1. Januar 2026 und 14,60 Euro ab 1. Januar 2027 fest. Für 2027 ergibt die Formel deshalb 632,67 Euro, aufgerundet 633 Euro. Diese Erhöhung ist bereits beschlossen und muss nicht erneut verhandelt werden.
Praktisch heißt das: Wer nur den Mindestlohn bekommt, darf 2026 höchstens rund 43 Stunden im Monat arbeiten. Wer 20 Euro Stundenlohn hat, kommt mit gut 30 Stunden im Monat an dieselbe Grenze. Der Verdienst zählt, nicht die Stundenzahl.
Wenn der Verdienst schwankt
Maßgeblich ist eine Prognose zu Beginn der Beschäftigung und danach in der Regel einmal im Jahr: Wie viel wird die oder der Beschäftigte in den nächsten zwölf Monaten voraussichtlich verdienen? Bleibt die Summe unter 7.236 Euro, ist es ein Minijob, auch wenn einzelne Monate über 603 Euro liegen.
Daneben gibt es das gelegentliche unvorhersehbare Überschreiten nach § 8 Abs. 1b SGB IV. Es ist in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahrs erlaubt, und der Verdienst darf in diesen Monaten höchstens das Doppelte der Grenze betragen, 2026 also 1.206 Euro. Rechnerisch sind damit im Extremfall 8.442 Euro im Jahr möglich, ohne dass aus dem Minijob eine versicherungspflichtige Beschäftigung wird. Zeitjahr heißt: die zwölf Monate rückwärts vom aktuellen Monat.
Geplante Mehrarbeit, ein zugesagtes Weihnachtsgeld oder eine Vertretung, die lange vorher feststand, sind vorhersehbar. Sie zählen zur Jahresprognose und sprengen die Grenze. Unvorhersehbar ist etwa die kurzfristige Vertretung einer erkrankten Kollegin. Auch extreme Schwankungen, etwa drei Monate Vollzeit und danach fast nichts, erkennt die Prüfung der Deutschen Rentenversicherung nicht als Minijob an, selbst wenn die Jahressumme passt. Die Folge sind Beitragsnachforderungen für bis zu vier Jahre.
Rentenversicherung: Pflicht mit Ausstiegsmöglichkeit
Der Minijob ist in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung beitragsfrei, in der Rentenversicherung aber nicht. Dort besteht Versicherungspflicht. Der volle Beitragssatz von 18,6 Prozent wird aufgeteilt: Im gewerblichen Bereich zahlt der Arbeitgeber pauschal 15 Prozent, der Minijobber stockt mit 3,6 Prozent auf. Im Privathaushalt zahlt der Arbeitgeber nur 5 Prozent, der Eigenanteil beträgt dann 13,6 Prozent.
Es gibt eine Mindestbemessungsgrundlage von 175 Euro. Wer weniger verdient, zahlt trotzdem Beiträge auf 175 Euro, insgesamt also mindestens 32,55 Euro im Monat. Bei sehr kleinen Minijobs kann der Eigenanteil dadurch spürbar sein.
Von der Rentenversicherungspflicht kann man sich befreien lassen. Der Antrag geht schriftlich oder elektronisch an den Arbeitgeber, nicht an die Minijob-Zentrale. Die Befreiung wirkt ab dem Kalendermonat, in dem der Antrag beim Arbeitgeber eingeht, frühestens ab Beschäftigungsbeginn, und der Arbeitgeber muss sie innerhalb von sechs Wochen melden. Sie gilt für die gesamte Dauer des Minijobs und zugleich für alle Minijobs mit Verdienstgrenze, die zu diesem Zeitpunkt bestehen oder später aufgenommen werden. Nach den Hinweisen der Minijob-Zentrale lässt sich eine erklärte Befreiung seit 1. Juli 2026 einmalig für die Zukunft wieder aufheben; die Aufhebung wirkt ab dem Monat nach der Antragstellung und ist ihrerseits nicht widerrufbar. Rückwirkend geht in keine Richtung etwas. Wer die Befreiung beantragt, sollte deshalb vorher rechnen.
Warum die Befreiung selten lohnt
Der Eigenanteil wirkt hoch, bringt aber mehr, als die reine Beitragsersparnis vermuten lässt.
Eine Beschäftigte verdient 603 Euro im Monat in einem gewerblichen Minijob. Ihr Eigenanteil beträgt 3,6 Prozent, also 21,71 Euro im Monat oder 260,52 Euro im Jahr.
Mit Pflichtbeiträgen: 7.236 Euro Jahresverdienst geteilt durch das vorläufige Durchschnittsentgelt von 51.944 Euro ergibt 0,1393 Entgeltpunkte. Bei einem Rentenwert von 42,52 Euro sind das 5,92 Euro Monatsrente je Beitragsjahr.
Mit Befreiung fließen nur die 15 Prozent des Arbeitgebers. Gutgeschrieben werden entsprechend rund 0,1123 Entgeltpunkte, also 4,77 Euro Monatsrente je Beitragsjahr.
Der Eigenanteil kauft also rund 1,15 Euro mehr Monatsrente je Beitragsjahr. Rein rechnerisch dauert es viele Rentenjahre, bis sich das trägt.
Der eigentliche Unterschied liegt woanders. Nur Pflichtbeiträge zählen als Wartezeitmonate für den Rentenanspruch, nur sie erhalten den Schutz bei Erwerbsminderung (dafür müssen in den letzten fünf Jahren drei Jahre Pflichtbeiträge liegen), nur sie eröffnen Ansprüche auf medizinische Rehabilitation und Übergangsgeld, und nur mit ihnen ist man unmittelbar zulageberechtigt für eine Riester-Rente. Auch der gesetzliche Anspruch auf Entgeltumwandlung in eine betriebliche Altersversorgung hängt an der Versicherungspflicht. Wer den Minijob als einzige Erwerbstätigkeit hat, verliert mit der Befreiung diesen ganzen Schutz für 21,71 Euro im Monat. Mehr zur Umrechnung von Beiträgen in Rente steht im Bereich Rente.
Was der Arbeitgeber zahlt
Für Beschäftigte ist der Minijob günstig, für den Betrieb nicht besonders. Auf 603 Euro Verdienst kommen im gewerblichen Bereich rund 31 Prozent Abgaben plus Unfallversicherung.
| Abgabe | Satz | Bemerkung |
|---|---|---|
| Pauschalbeitrag Krankenversicherung | 13 % | nur wenn die Person gesetzlich krankenversichert ist |
| Pauschalbeitrag Rentenversicherung | 15 % | im Privathaushalt 5 % |
| Einheitliche Pauschsteuer | 2 % | enthält Lohn-, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag |
| Umlage U1 (Entgeltfortzahlung) | 0,8 % | |
| Umlage U2 (Mutterschutz) | 0,22 % | |
| Insolvenzgeldumlage | 0,15 % | |
| Gesetzliche Unfallversicherung | nach Gefahrtarif | direkt an die Berufsgenossenschaft |
Im Privathaushalt liegt die Belastung deutlich niedriger, weil Kranken- und Rentenversicherung nur mit je 5 Prozent pauschaliert werden und die Unfallversicherung über die Minijob-Zentrale mit einem festen Satz abgerechnet wird. Angemeldet wird ein Haushaltsjob mit dem Haushaltsscheck.
Steuer: pauschal oder individuell
Der Regelfall ist die einheitliche Pauschsteuer von 2 Prozent nach § 40a Abs. 2 EStG. Sie deckt Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ab und setzt voraus, dass der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zahlt. Schuldner ist der Arbeitgeber; er darf die 2 Prozent aber auf den Beschäftigten abwälzen, wenn das arbeitsvertraglich vereinbart ist. Wird pauschal versteuert, taucht der Minijob in Ihrer Einkommensteuererklärung nicht auf und erhöht Ihren Steuersatz nicht.
Alternativ kann der Arbeitgeber individuell nach Ihren elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen abrechnen. In den Steuerklassen I bis IV fällt bei 603 Euro in der Regel keine Lohnsteuer an, das ist also günstiger als eine abgewälzte Pauschsteuer. In den Steuerklassen V und VI wird dagegen sofort Lohnsteuer einbehalten, die erst über die Steuererklärung zurückkommt. Wie der Abzug im Einzelnen zustande kommt, steht unter Lohnabrechnung verstehen.
Minijob neben dem Hauptjob und die Falle des zweiten
Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt genau ein Minijob abgabenfrei. Er wird nicht mit dem Hauptjob zusammengerechnet, sondern pauschal abgerechnet wie ein einzelner Minijob.
Der zweite Minijob neben dem Hauptjob wird dagegen mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Damit wird er in Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung voll beitragspflichtig, nur die Arbeitslosenversicherung bleibt außen vor. Gleichzeitig entfällt die Pauschsteuer, weil kein pauschaler Rentenversicherungsbeitrag mehr fließt: Abgerechnet wird nach Steuerklasse VI, und die ist die ungünstigste überhaupt. Aus 603 Euro brutto werden dann schnell deutlich weniger netto.
Wer mehrere Minijobs ohne Hauptbeschäftigung hat, muss die Verdienste addieren. Über 603 Euro insgesamt werden alle Beschäftigungen versicherungspflichtig, nicht nur die letzte. Die Auskunftspflicht liegt bei Ihnen: Jeder Arbeitgeber fragt nach weiteren Beschäftigungen, und eine falsche Angabe führt zu Nachforderungen.
Midijob: der Übergangsbereich bis 2.000 Euro
Zwischen 603,01 und 2.000 Euro im Monat liegt der Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV, umgangssprachlich Midijob. Dort besteht volle Versicherungspflicht in allen vier Zweigen, aber der Arbeitnehmeranteil wird über eine Formel abgesenkt. An der Untergrenze beginnt er bei nahezu null und steigt bis 2.000 Euro auf den regulären Anteil an. Der Arbeitgeber trägt spiegelbildlich zunächst mehr, nämlich wie beim Minijob rund 28 Prozent, und sinkt bis 2.000 Euro auf den normalen Anteil.
Rechnerisch geschieht das über eine fiktive beitragspflichtige Einnahme, in die der sogenannte Faktor F eingeht. Er ergibt sich aus 28 Prozent geteilt durch den Gesamtsozialversicherungssatz des jeweiligen Jahres und wird jährlich bekannt gegeben.
Für die Rente zählt im Übergangsbereich der tatsächliche Verdienst, nicht die abgesenkte Beitragsbemessung. Der reduzierte Beitrag kostet also keine Entgeltpunkte. Anders als beim Minijob besteht außerdem voller Schutz in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, einschließlich Krankengeld und Arbeitslosengeld. Angemeldet wird ein Midijob bei der Krankenkasse, nicht bei der Minijob-Zentrale.
Rechte, die Minijobber tatsächlich haben
Ein Minijob ist ein Teilzeitarbeitsverhältnis. Alle arbeitsrechtlichen Regeln gelten, unabhängig von der Stundenzahl.
- Urlaub. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt vier Wochen im Jahr (§ 3 BUrlG). Umgerechnet: Zahl der regelmäßigen Arbeitstage pro Woche mal vier. Wer an zwei Tagen pro Woche arbeitet, hat acht Urlaubstage, wer an drei Tagen arbeitet, zwölf. Bei unregelmäßigen Einsätzen wird der Durchschnitt der letzten Monate zugrunde gelegt.
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Bis zu sechs Wochen je Krankheitsfall, sobald das Arbeitsverhältnis vier Wochen ununterbrochen bestanden hat (§ 3 EntgFG). Bezahlt wird, was ohne die Erkrankung verdient worden wäre.
- Feiertagsvergütung. Fällt die Arbeit wegen eines gesetzlichen Feiertags aus, muss der Arbeitgeber das Entgelt trotzdem zahlen (§ 2 EntgFG). Der Dienstplan darf deshalb nicht so umgestellt werden, dass Feiertage systematisch frei bleiben.
- Kündigungsfristen. Es gelten dieselben Fristen wie in jedem anderen Arbeitsverhältnis, für den Arbeitgeber gestaffelt nach Betriebszugehörigkeit. Näheres unter Kündigung.
- Arbeitszeitaufzeichnung. Bei geringfügig Beschäftigten muss der Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen, spätestens sieben Tage nach der Arbeitsleistung, und die Aufzeichnungen zwei Jahre aufbewahren (§ 17 MiLoG). Privathaushalte sind davon ausgenommen. Führen Sie parallel eigene Notizen: Bei Streit um nicht bezahlte Stunden sind sie das entscheidende Beweismittel.
- Mindestlohn. 13,90 Euro je Zeitstunde sind die Untergrenze. Eine Pauschale von 603 Euro für 60 Stunden im Monat ist eine Mindestlohnunterschreitung, auch wenn beide Seiten sie vereinbart haben.
- Schriftlicher Nachweis der Arbeitsbedingungen, Mutterschutz, Elternzeit und Teilzeitanspruch gelten ebenfalls.
Nicht enthalten ist der Krankenversicherungsschutz. Ein Minijob allein versichert nicht. Wer weder familienversichert noch anderweitig abgesichert ist, braucht eine eigene freiwillige Versicherung.
Woran es in der Praxis scheitert
Der Jahresverdienst wird nicht gerechnet. Wer elf Monate 600 Euro verdient und im Dezember 900 Euro Weihnachtsgeld bekommt, liegt bei 7.500 Euro und damit über der Jahresgrenze. Einmalzahlungen gehören in die Prognose.
Zweiter Minijob nicht gemeldet. Der Arbeitgeber erfährt davon nur, wenn Sie es sagen. Fliegt es bei der Betriebsprüfung auf, fordert die Rentenversicherung Beiträge nach, und der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmeranteil nur für die letzten drei Monate vom Lohn einbehalten. Den Rest trägt er allein, was regelmäßig zur Kündigung führt.
Befreiung unterschrieben, ohne zu wissen wofür. Viele Formulare der Arbeitgeber enthalten den Befreiungsantrag als Ankreuzfeld. Er gilt anschließend automatisch auch für jeden künftigen Minijob.
Kinderlosenzuschlag und Steuerklasse falsch. Bei individueller Besteuerung wird der Minijob in Steuerklasse VI abgerechnet, wenn er nicht als erste Beschäftigung gemeldet ist. Das lässt sich über die Steuererklärung heilen, kostet aber ein Jahr Liquidität.
Urlaub und Feiertage nicht abgerechnet. Beides ist der häufigste Streitpunkt vor den Arbeitsgerichten in Minijob-Sachen. Ansprüche verfallen oft nach kurzen tariflichen oder vertraglichen Ausschlussfristen, deshalb lohnt eine schriftliche Geltendmachung früh.
Zuständig für Meldung, Beitragseinzug und Auskünfte ist die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in Essen. Sie führt auch das Haushaltsscheck-Verfahren für Privathaushalte. Bei Streit über Lohn, Urlaub oder Kündigung ist dagegen das Arbeitsgericht zuständig, und Beratung gibt es bei Gewerkschaften und Beratungsstellen für Arbeitnehmerrechte.
Häufige Fragen
Darf ich mehrere Minijobs gleichzeitig haben?
Ja, aber die Verdienste werden addiert. Bleibt die Summe unter 603 Euro im Monat, bleiben alle Beschäftigungen Minijobs. Wird die Grenze überschritten, werden sämtliche Jobs versicherungspflichtig, nicht nur der zuletzt aufgenommene. Anders liegt es neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung: Dort bleibt der zeitlich erste Minijob anrechnungsfrei, jeder weitere wird mit dem Hauptjob zusammengerechnet.
Bekomme ich aus einem Minijob Arbeitslosengeld?
Nein. Im Minijob werden keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt, also entsteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Ein Minijob begründet auch keine Anwartschaftszeit. Neben dem Bezug von Arbeitslosengeld darf man allerdings weiter im Minijob arbeiten; anrechnungsfrei bleiben dabei 165 Euro im Monat, darüber wird das Arbeitslosengeld gekürzt.
Wie viel darf ich als familienversichertes Mitglied verdienen?
In der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkassen gilt eine Gesamteinkommensgrenze von 565 Euro im Monat. Für Minijobs gilt stattdessen die höhere Geringfügigkeitsgrenze von 603 Euro. Wer also ausschließlich einen Minijob hat, bleibt bis 603 Euro familienversichert. Kommen andere Einkünfte hinzu, etwa aus Vermietung oder Selbständigkeit, zählt die niedrigere Grenze für diese Einkünfte.
Was passiert, wenn ich die Grenze dauerhaft überschreite?
Dann ist es kein Minijob mehr, sondern ab dem Überschreiten eine versicherungspflichtige Beschäftigung, im Bereich bis 2.000 Euro ein Midijob. Die Versicherungspflicht beginnt grundsätzlich mit dem Tag, an dem absehbar wird, dass die Grenze dauerhaft überschritten wird, nicht rückwirkend zum Jahresbeginn. Bei unvorhersehbarem Überschreiten in höchstens zwei Monaten des Zeitjahrs bleibt es dagegen beim Minijob.
Kann ich mich rückwirkend von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen?
Nein. Die Befreiung wirkt frühestens ab dem Kalendermonat, in dem der Antrag beim Arbeitgeber eingeht, und niemals rückwirkend für abgelaufene Zeiträume. Bereits gezahlte Beiträge bleiben auf dem Rentenkonto. Seit 1. Juli 2026 gibt es umgekehrt die Möglichkeit, eine einmal erklärte Befreiung einmalig für die Zukunft wieder aufzuheben; sie wirkt ab dem Monat nach der Antragstellung.
Zählt der Minijob für die Rente überhaupt etwas?
Ja, in beiden Varianten, aber unterschiedlich viel. Mit Pflichtbeiträgen wird der volle Verdienst in Entgeltpunkte umgerechnet, und die Monate zählen als Pflichtbeitragszeiten für Wartezeiten und den Erwerbsminderungsschutz. Nach einer Befreiung fließen nur die 15 Prozent des Arbeitgebers, die Gutschrift fällt entsprechend niedriger aus, und die Zeiten begründen keine Wartezeitmonate. Bei 603 Euro Verdienst liegt der Unterschied bei gut einem Euro Monatsrente je Beitragsjahr.
Muss ich den Minijob in der Steuererklärung angeben?
Nur wenn er individuell nach Ihren Lohnsteuerabzugsmerkmalen abgerechnet wurde. Dann erhalten Sie eine Lohnsteuerbescheinigung, und der Verdienst gehört in die Anlage N. Bei der üblichen Pauschalbesteuerung mit 2 Prozent ist die Sache dagegen abgegolten: Der Verdienst wird nicht in der Steuererklärung erfasst, erhöht das zu versteuernde Einkommen nicht und wirkt sich auch nicht auf den Steuersatz für andere Einkünfte aus.
Quellen
- § 8 SGB IV, geringfügige Beschäftigung und Geringfügigkeitsgrenze
- § 20 Abs. 2 SGB IV, Übergangsbereich
- § 6 Abs. 1b SGB VI, Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
- § 172 Abs. 3 SGB VI, Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung
- § 249b SGB V, Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Krankenversicherung
- § 40a Abs. 2 EStG, einheitliche Pauschsteuer von 2 Prozent
- § 3 BUrlG, Dauer des Urlaubs
- §§ 2 und 3 EntgFG, Feiertagsvergütung und Entgeltfortzahlung
- § 17 MiLoG, Aufzeichnungspflichten
- Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV5) vom 05.11.2025, BGBl. 2025 I Nr. 268 abgerufen 09/2026
- Minijob-Zentrale, Verdienstgrenze, Abgaben und Rentenversicherung 2026 abgerufen 09/2026
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