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Taxi zum Arzt: Wann zahlt die Krankenkasse die Krankenfahrt?

Zur normalen Behandlung in der Praxis zahlt die Kasse kein Taxi. Die Ausnahmen sind eng, aber genau geregelt, und bei einem Teil davon muss niemand mehr um Erlaubnis fragen.

Aktualisiert Stand der Zahlen 2026Lesezeit 12 Min.

Kurz erklärt

Zur ambulanten Behandlung zahlt die Krankenkasse das Taxi nur in Ausnahmefällen. Ohne Genehmigung gilt die Fahrt als genehmigt bei Merkzeichen aG, Bl oder H, bei Pflegegrad 4 oder 5 und bei Pflegegrad 3 mit dauerhaft eingeschränkter Mobilität (§ 60 Abs. 1 Satz 5 SGB V). Dialyse, Strahlen- und Chemotherapie sind ebenfalls Ausnahmefälle, brauchen aber die vorherige Genehmigung der Kasse. Fahrten zur stationären Behandlung sind genehmigungsfrei. In jedem Fall gehören eine Verordnung auf Muster 4 vor der Fahrt und eine Zuzahlung von 10 Prozent dazu, 2026 mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Fahrt, ab 1. Januar 2027 mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro.

Auf einen Blick

Ambulante BehandlungTaxi nur in Ausnahmefällen der Krankentransport-Richtlinie (§ 60 Abs. 1 Satz 3 SGB V)
Genehmigung gilt als erteiltMerkzeichen aG, Bl, H; Pflegegrad 4 oder 5; Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung
Vorherige Genehmigung nötigDialyse, onkologische Strahlen- oder Chemotherapie, vergleichbare Mobilitätseinschränkung ohne Nachweis, jeder Krankentransportwagen zur ambulanten Behandlung
Stationär, vor- und nachstationär, ambulante OPTaxi ohne Genehmigung, wenn Bus und eigenes Auto medizinisch ausscheiden
VerordnungMuster 4, vor der Fahrt, nachträglich nur in Ausnahmefällen wie Notfällen
Zuzahlung 202610 Prozent, mindestens 5, höchstens 10 Euro je Fahrt, nie mehr als die Fahrt kostet
Zuzahlung ab 1. Januar 202710 Prozent, mindestens 7,50, höchstens 15 Euro je Fahrt (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)
BelastungsgrenzeFahrt-Zuzahlungen zählen mit, 2 Prozent, bei chronisch Kranken 1 Prozent (§ 62 SGB V)

Was eine Krankenfahrt ist, und was nicht

Eine Krankenfahrt ist im Sinne der Krankenkasse jede Fahrt zur Behandlung ohne medizinische Betreuung unterwegs. Die Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zählt dazu Fahrten mit Taxi, Mietwagen, eigenem Auto und öffentlichen Verkehrsmitteln (§ 7 Abs. 1 KT-RL). Auch der Mietwagen mit Rampe für Rollstuhlfahrer ist eine Krankenfahrt.

Davon getrennt sind zwei andere Arten der Beförderung:

  • Krankentransport. Fahrt im Krankentransportwagen, kurz KTW. Geschultes Personal betreut die Patientin unterwegs, oder sie braucht die Ausstattung des Wagens, etwa eine Trage (§ 6 KT-RL).
  • Rettungsfahrt. Rettungswagen, Notarztwagen oder Hubschrauber im Notfall, angefordert über die Rettungsleitstelle (§ 5 KT-RL).

Für das Taxi gelten andere Genehmigungsregeln als für den KTW.

Das zweite Wort, auf das es ankommt, ist Genehmigung: die Zusage der Kasse vor der Fahrt, dass sie zahlt. Die Praxis verordnet, die Kasse genehmigt. In manchen Fällen "gilt die Genehmigung als erteilt". Dann muss die Verordnung nicht erst zur Kasse.

Die Entscheidungstabelle

Die Grundregel steht in § 60 Abs. 1 SGB V. Fahrten zahlt die Kasse nur, wenn sie im Zusammenhang mit einer Kassenleistung "aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind". Zur ambulanten Behandlung zahlt sie nur in "besonderen Ausnahmefällen", die der G-BA festlegt. Das Taxi kommt außerdem nur in Frage, wenn Bus, Bahn und eigenes Auto aus medizinischen Gründen ausscheiden (§ 7 Abs. 3 KT-RL).

Ihre Situation Zahlt die Kasse das Taxi? Genehmigung vorher? Grundlage
Aufnahme ins Krankenhaus, Entlassung, andere stationäre Leistung ja nein § 60 Abs. 2 Nr. 1 SGB V, § 7 Abs. 2 a und Abs. 6 KT-RL
Vor- oder nachstationäre Behandlung, ambulante OP, wenn dadurch ein Klinikaufenthalt vermieden oder verkürzt wird ja nein § 7 Abs. 2 b und c, Abs. 6 KT-RL
Ambulante Behandlung, Schwerbehindertenausweis mit aG, Bl oder H ja gilt als erteilt § 60 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 SGB V, § 8 Abs. 3 und 6 KT-RL
Ambulante Behandlung, Pflegegrad 4 oder 5 ja gilt als erteilt § 60 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SGB V
Ambulante Behandlung, Pflegegrad 3 und dauerhaft eingeschränkte Mobilität ja gilt als erteilt § 60 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SGB V
Ambulante Behandlung, Pflegegrad 3 ohne dauerhaft eingeschränkte Mobilität nicht über diese Regel ja, wenn ein anderer Ausnahmefall vorliegt § 8 Abs. 3, 4 und 6 KT-RL
Dialyse, Strahlentherapie bei Krebs, Chemotherapie als Infusion ja ja § 8 Abs. 2 und 6 Satz 1, Anlage 2 KT-RL
Vergleichbar eingeschränkte Mobilität ohne Merkzeichen oder Pflegegrad, Behandlung über längere Zeit ja ja § 8 Abs. 4 und 6 Satz 1 KT-RL
Normaler Arzt- oder Therapietermin ohne einen dieser Fälle nein § 60 Abs. 1 Satz 3 SGB V
Termin abstimmen, Befund erfragen, Rezept abholen nie § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 5 KT-RL
Krankentransportwagen zur ambulanten Behandlung, auch mit Pflegegrad 4 oder 5 (außer vor- und nachstationär und ambulante OP) ja, wenn medizinisch nötig immer § 6 Abs. 1 und 3 KT-RL

Die Zeilen mit "gilt als erteilt" sind der Kern. Sie stehen wörtlich so im Gesetz:

§ 60 Abs. 1 Satz 5 SGB V

Für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung gilt die Genehmigung nach Satz 4 als erteilt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt: 1. ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG", „Bl" oder „H", 2. eine Einstufung gemäß § 15 des Elften Buches in den Pflegegrad 3, 4 oder 5, bei Einstufung in den Pflegegrad 3 zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität, oder 3. bis zum 31. Dezember 2016 eine Einstufung in die Pflegestufe 2 [...] und seit dem 1. Januar 2017 mindestens eine Einstufung in den Pflegegrad 3.

Die dritte Nummer im Gesetzestext betrifft Altfälle. Wer bis Ende 2016 in Pflegestufe 2 war und seit 2017 mindestens Pflegegrad 3 hat, braucht den Nachweis der eingeschränkten Mobilität nicht.

Für Fahrten ins Krankenhaus ist die Lage einfacher. Stationäre Leistungen, die vor- und nachstationäre Behandlung und ambulante Operationen, die einen Klinikaufenthalt ersetzen oder abkürzen, sind in § 7 Abs. 2 KT-RL eigens genannt. Für diese Taxifahrten verlangt § 7 Abs. 6 KT-RL keine Genehmigung. Eine Verordnung braucht es trotzdem.

Ganz ausgeschlossen sind Fahrten ohne Behandlung. Die Richtlinie nennt als Beispiele Fahrten "zum Abstimmen von Terminen, Erfragen von Befunden, Abholen von Verordnungen" (§ 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 5 KT-RL). Solche Fahrten sind keine Kassenleistung, egal mit welchem Pflegegrad.

Zwei Irrtümer, die sich halten

"Dialyse und Chemo sind genehmigungsfrei." Falsch. Dialyse, Strahlentherapie und Chemotherapie als Infusion stehen in Anlage 2 der Richtlinie. Dort sind sie als die typischen Ausnahmefälle genannt, in denen die Kasse zahlt. Die Genehmigungsfiktion gilt aber nur für die Fälle nach § 8 Abs. 3 KT-RL, also für Merkzeichen und Pflegegrad. Für alle übrigen Ausnahmefälle sagt § 8 Abs. 6 Satz 1 KT-RL: Sie "bedürfen einer vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse". Wer zur Dialyse fährt und zusätzlich Pflegegrad 4 hat, braucht für das Taxi keine Genehmigung, wegen des Pflegegrads. Wer nur zur Dialyse fährt, braucht sie.

Der Irrtum hält sich, weil viele Übersichten beide Gruppen in einer Liste nennen. Bezahlt wird beides, nur der Weg ist verschieden.

"Mit Pflegegrad zahlt die Kasse jedes Taxi." Auch falsch. Pflegegrad 1 und 2 kommen in § 60 Abs. 1 Satz 5 SGB V gar nicht vor. Bei Pflegegrad 3 kommt es auf die dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität an. Erst Pflegegrad 4 und 5 genügen allein, so auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). Ob die Mobilität dauerhaft beeinträchtigt ist, prüft die Ärztin bei der Verordnung. Den Bescheid über den Pflegegrad legen Sie dabei vor (§ 8 Abs. 3 KT-RL). Wie Pflegegrade vergeben werden, steht unter Pflegegrad beantragen. Wer den Grad für zu niedrig hält, findet das Vorgehen unter Widerspruch gegen den Pflegegrad.

Ähnlich verwechselt werden die Merkzeichen. Gezählt werden nur aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), Bl (blind) und H (hilflos). Das Merkzeichen G steht nicht in der Liste. Wer G hat, kommt nur über § 8 Abs. 4 KT-RL weiter, also mit vergleichbar eingeschränkter Mobilität, einer Behandlung über längere Zeit und vorheriger Genehmigung.

Muster 4: die Verordnung vor der Fahrt

Ohne Verordnung zahlt die Kasse kein Taxi, auch nicht in den genehmigungsfreien Fällen. Ärztinnen und Psychotherapeuten verordnen Krankenbeförderung auf dem Vordruck Muster 4, so die KBV. Die Verordnung "soll vor der Beförderung ausgestellt werden" (§ 2 Abs. 2 KT-RL). Nachträglich geht es nur in Ausnahmefällen, vor allem im Notfall.

Auf dem Muster 4 steht nach Anlage 1 KT-RL unter anderem:

  • ob die Hinfahrt, die Rückfahrt oder beides verordnet ist,
  • der Grund der Fahrt, also die Behandlung, zu der sie gehört,
  • der Behandlungstag oder die Behandlungsfrequenz und die nächste geeignete Behandlungsstätte,
  • das Transportmittel, etwa Taxi oder KTW.

Bei einer Serie, etwa dreimal wöchentlich Dialyse, steht statt eines Tages die Frequenz auf dem Formular. Für jede neue Behandlung braucht es aber eine neue Verordnung, darauf weist der Pflegewegweiser NRW hin.

Die Praxis darf die Verordnung auch nach einer Videosprechstunde ausstellen, wenn sie Sie und Ihre Mobilität kennt (§ 2 Abs. 5 KT-RL). Nach einem bloßen Telefonat geht es nur, wenn die Ärztin Ihren Zustand schon vorher persönlich oder per Video erhoben hat.

So läuft die Genehmigung, wo sie nötig ist

  1. Verordnung früh zur Kasse. Genehmigungspflichtige Verordnungen sind der Kasse "frühzeitig vorzulegen" (§ 9 KT-RL). Laut Barmer im Pflegewegweiser NRW im Original.
  2. Bescheid abwarten. Die Kasse antwortet laut Barmer meist innerhalb einiger Werktage. Mit der Genehmigung kommt ein Abrechnungsschein für das Fahrunternehmen. Die Kasse legt fest, wie lange und in welchem Umfang die Genehmigung gilt (§ 9 KT-RL).
  3. Vertragsunternehmen fragen. Die Kasse kann Taxi- oder Fahrunternehmen nennen, mit denen sie einen Vertrag hat. Diese rechnen direkt mit ihr ab. Die Zuzahlung kassiert in der Regel der Fahrer.
  4. Bei Ablehnung: Widerspruch. Die Ablehnung ist ein Bescheid. Gegen ihn läuft ein Monat Frist. Wie das geht, steht unter Widerspruch einlegen.

Die Zuzahlung: 10 Prozent, aber mit Mindest- und Höchstbetrag

Für jede Fahrt zahlen Sie 10 Prozent der Fahrkosten zu, 2026 mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro. Mehr als die Fahrt kostet, zahlen Sie nie (§ 61 Satz 1 SGB V, § 10 KT-RL). Hin- und Rückfahrt sind zwei Fahrten, denn die Notwendigkeit wird für jede Richtung gesondert geprüft (§ 3 Abs. 2 KT-RL). Anders als bei Arzneimitteln zahlen auch Kinder und Jugendliche zu, so die KBV.

Ab 1. Januar 2027: 7,50 bis 15 Euro

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228) fasst § 61 SGB V neu. Ab dem 1. Januar 2027 beträgt die Zuzahlung 10 Prozent, "mindestens jedoch 7,50 Euro und höchstens 15 Euro". Das Gesetz ist verkündet, nicht nur geplant. Die KBV nennt die neuen Beträge bereits für die Fahrkosten. Viele Seiten, die heute noch 5 und 10 Euro nennen, stimmen damit nur noch bis zum 31. Dezember 2026.

Was das für einzelne Fahrten heißt:

Fahrpreis einer Fahrt Zuzahlung 2026 Zuzahlung ab 2027
4,00 € (Busfahrkarte) 4,00 € 4,00 €
20,00 € 5,00 € 7,50 €
60,00 € 6,00 € 7,50 €
80,00 € 8,00 € 8,00 €
140,00 € 10,00 € 14,00 €
200,00 € 10,00 € 15,00 €

Kurze Taxifahrten in der Stadt werden um bis zu 2,50 Euro je Fahrt teurer. Bei einem Fahrpreis zwischen 75 und 100 Euro ändert sich nichts. Lange Fahrten, etwa zur Strahlentherapie in die nächste Großstadt, kosten bis zu 5 Euro mehr.

Die Zuzahlungen zählen auf die Belastungsgrenze

Fahrkosten-Zuzahlungen sind gesetzliche Zuzahlungen. Sie zählen deshalb auf die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V: 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen des Haushalts, bei chronisch Kranken in Dauerbehandlung 1 Prozent. Ist die Grenze erreicht, fallen für den Rest des Jahres keine Zuzahlungen mehr an. Nach § 10 KT-RL sollen Patienten bei der Verordnung über Zuzahlung und Befreiung unterrichtet werden.

Das Fahrunternehmen muss die Zuzahlung quittieren (§ 61 SGB V). Heben Sie jede Quittung auf. Wie die Grenze berechnet wird und wer als chronisch krank gilt, steht unter Zuzahlungen und Belastungsgrenze. Den Betrag für Ihren Haushalt rechnet der Zuzahlungsrechner aus.

Ein Fall, Schritt für Schritt

Beispiel: Pflegegrad 3, Hüftarthrose, Physiotherapie

Nehmen wir eine 82-jährige Rentnerin mit Pflegegrad 3. Sie hat Arthrose in der Hüfte, kann kaum gehen und keine Treppen steigen. Ihre Kinder wohnen weit weg. Die Hausärztin verordnet sechs Termine Physiotherapie. So ähnlich schildert es eine Leserfrage an den Pflegewegweiser NRW.

Erste Frage: stationär? Nein, Physiotherapie in der Praxis ist ambulant. Also gilt die enge Regel für ambulante Fahrten.

Zweite Frage: Merkzeichen oder Pflegegrad 4 oder 5? Nein. Pflegegrad 3 reicht nur zusammen mit einer dauerhaften Beeinträchtigung der Mobilität.

Dritte Frage: dauerhaft eingeschränkt? Das prüft die Hausärztin. Angenommen, sie bejaht es, weil die Arthrose nicht mehr besser wird. Dann stellt sie vor der ersten Fahrt ein Muster 4 aus, mit Taxi, Hin- und Rückfahrt und der Frequenz der Termine. Die Genehmigung gilt als erteilt. Die Frau muss nichts zur Kasse schicken.

Vierte Frage: Was kostet es sie? Angenommen, eine Strecke kostet 16 Euro. Zehn Prozent wären 1,60 Euro, es gilt also der Mindestbetrag von 5 Euro. Sechs Termine sind zwölf Fahrten, das macht 60 Euro im Jahr 2026. Liegen die sechs Termine im Januar 2027, sind es 12 mal 7,50 Euro = 90 Euro.

Fünfte Frage: Wann ist Schluss? Angenommen, sie lebt allein und bezieht 19.200 Euro Rente im Jahr. Ihre Belastungsgrenze liegt bei 2 Prozent, also 384 Euro. Gilt sie als chronisch krank, sind es 1 Prozent, also 192 Euro. Alle Zuzahlungen des Jahres zählen zusammen, auch die für Medikamente.

Und wenn die Ärztin die Mobilität nicht als dauerhaft eingeschränkt ansieht? Dann bleibt nur § 8 Abs. 4 KT-RL mit vorheriger Genehmigung, oder die Fahrt ist keine Kassenleistung.

Für den letzten Fall hat der Pflegewegweiser NRW einen Hinweis. Wer einen Pflegegrad hat, kann grundsätzlich den Entlastungsbetrag für einen anerkannten Fahr- und Begleitdienst zum Arzt einsetzen. Bis wann dieser Betrag genutzt werden muss, steht unter Entlastungsbetrag nicht genutzt: bis wann verfällt er?

Taxi selbst bezahlt: was Sie zurückbekommen

Ob ein selbst bezahltes Taxi erstattet wird, hängt an drei Fragen.

Lag die Verordnung vor der Fahrt vor? Wenn nicht, gibt es in der Regel nichts. Eine nachträgliche Verordnung sieht die Richtlinie nur in Ausnahmefällen vor, vor allem im Notfall (§ 2 Abs. 2 KT-RL).

War eine Genehmigung nötig, und lag sie vor? In den Fällen mit Genehmigungspflicht zahlt die Kasse "nur nach vorheriger Genehmigung" (§ 60 Abs. 1 Satz 4 SGB V). Ohne sie kann die Kasse ablehnen, trotz ärztlicher Verordnung, so die Barmer im Pflegewegweiser NRW. In den Fällen mit Genehmigungsfiktion stellt sich diese Frage nicht.

Wie viel hat die Fahrt gekostet? Sind Verordnung und gegebenenfalls Genehmigung da, erstattet die Kasse gegen Quittung die Kosten abzüglich der Zuzahlung. Das gilt nach dem Pflegewegweiser NRW auch für ein Taxi ohne Vertrag mit der Kasse. Das Gesetz erkennt beim Taxi aber nur den "nach § 133 berechnungsfähigen Betrag" an (§ 60 Abs. 3 Nr. 2 SGB V). Das ist der Preis aus den Verträgen der Kassen, und diese Preise sind Höchstpreise (§ 133 Abs. 1 SGB V). Ein teureres Taxi kann also eine Differenz hinterlassen. Fragen Sie vor der ersten Fahrt nach den Vertragsunternehmen.

Mit dem eigenen Auto oder dem Bus ist keine Verordnung nötig (§ 2 Abs. 3 KT-RL). Die Kasse zahlt dann den Fahrpreis des Busses oder für das Auto die Wegstreckenentschädigung des Bundesreisekostengesetzes, derzeit 20 Cent je Kilometer (§ 60 Abs. 3 SGB V, § 5 Abs. 1 BRKG). Höchstens zahlt sie, was das sonst nötige Verkehrsmittel gekostet hätte. Bei ambulanten Operationen und den Ausnahmefällen nach § 8 KT-RL stellt die Praxis auf Wunsch eine Anwesenheitsbescheinigung für die Kasse aus (§ 7 Abs. 4 KT-RL).

Die häufigsten Fehler

  • Erst fahren, dann verordnen lassen. Die Verordnung gehört vor die Fahrt. Wer sie nachreicht, hat außer im Notfall schlechte Karten.
  • KTW mit Taxi verwechselt. Die Genehmigungsfiktion gilt nur für Krankenfahrten. Ein KTW zur ambulanten Behandlung braucht die vorherige Genehmigung, auch mit Pflegegrad 4 oder 5 (§ 6 Abs. 3 KT-RL). Ausgenommen sind nur vor- und nachstationäre Behandlung und ambulante Operationen im Sinne der §§ 115a und 115b SGB V.
  • Zum Wunscharzt in die Nachbarstadt. Notwendig ist in der Regel nur die Fahrt zur "nächst erreichbaren geeigneten Behandlungsmöglichkeit" (§ 3 Abs. 2 KT-RL). Wer weiter fährt, trägt das Risiko für den Mehrweg.
  • Quittungen weggeworfen. Ohne Belege zählt die Zuzahlung nicht auf die Belastungsgrenze.
  • Pflegekasse gefragt. Fahrten zum Arzt zahlt die Krankenkasse, die Pflegekasse ist nicht zuständig, so der Pflegewegweiser NRW.

Was diese Seite nicht abdeckt

Die Regeln gelten für die gesetzliche Krankenversicherung. Private Krankenversicherung und Beihilfe richten sich nach dem eigenen Tarif. Fahrten zur Reha laufen nicht über Muster 4: Die Praxis verweist dafür direkt an die Kasse (§ 2 Abs. 4 KT-RL), erstattet werden Reisekosten nach dem Rehabilitationsrecht (§ 60 Abs. 5 SGB V). Nach einem Unfall oder Arbeitsunfall kann ein anderer Träger zuständig sein, deshalb fragt die Verordnung nach solchen Anhaltspunkten (Anlage 1 Nr. 1 KT-RL). Den Rücktransport aus dem Ausland zahlt die Kasse nicht (§ 60 Abs. 4 SGB V). Welches Fahrzeug medizinisch nötig ist, entscheidet die Ärztin im Einzelfall. Die Preise für Kassenfahrten stehen in Verträgen der Kassen oder ihrer Landesverbände (§ 133 SGB V). Was vor Ort gilt, sagt Ihre Kasse. Für eine Beratung im Einzelfall sind Sozialverbände wie VdK und SoVD und die Verbraucherzentralen da.

Häufige Fragen

Zahlt die Krankenkasse das Taxi zum Hausarzt?

In der Regel nicht. Fahrten zur ambulanten Behandlung übernimmt die Kasse nur in Ausnahmefällen. Ohne Genehmigung geht es bei einem Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen aG, Bl oder H, bei Pflegegrad 4 oder 5 und bei Pflegegrad 3 mit dauerhaft eingeschränkter Mobilität. Mit vorheriger Genehmigung geht es bei Dialyse, Strahlen- oder Chemotherapie und bei vergleichbar eingeschränkter Mobilität mit längerer Behandlung. In allen Fällen braucht es eine Verordnung auf Muster 4 vor der Fahrt und das Taxi nur dann, wenn Bus und eigenes Auto medizinisch ausscheiden.

Brauche ich mit Pflegegrad 3 eine Genehmigung für die Krankenfahrt?

Nicht, wenn Ihre Mobilität dauerhaft beeinträchtigt ist. Dann gilt die Genehmigung nach § 60 Abs. 1 Satz 5 SGB V als erteilt, und die Verordnung muss nicht erst zur Kasse. Ob die Mobilität dauerhaft eingeschränkt ist, prüft die Ärztin bei der Verordnung. Den Pflegegradbescheid legen Sie ihr vor. Fehlt die dauerhafte Einschränkung, reicht Pflegegrad 3 allein nicht. Wer bis Ende 2016 Pflegestufe 2 hatte und seitdem mindestens Pflegegrad 3, braucht den Mobilitätsnachweis nicht.

Wie hoch ist die Zuzahlung für eine Taxifahrt zum Arzt?

2026 zahlen Sie 10 Prozent des Fahrpreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Fahrt, nie mehr als die Fahrt kostet. Hin- und Rückfahrt sind zwei Fahrten. Ab dem 1. Januar 2027 steigen Mindest- und Höchstbetrag auf 7,50 und 15 Euro, so das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026. Eine Fahrt für 20 Euro kostet Sie dann 7,50 statt 5 Euro. Auch Kinder und Jugendliche zahlen bei Fahrkosten zu. Die Zuzahlungen zählen auf die Belastungsgrenze von 2 Prozent, bei chronisch Kranken 1 Prozent der Bruttoeinnahmen des Haushalts.

Muss die Fahrt zur Dialyse oder Chemotherapie genehmigt werden?

Ja, wenn kein Merkzeichen aG, Bl oder H und kein Pflegegrad 4 oder 5 vorliegt, und bei Pflegegrad 3 keine dauerhaft eingeschränkte Mobilität. Dialyse, onkologische Strahlentherapie und Chemotherapie als Infusion stehen in Anlage 2 der Krankentransport-Richtlinie als typische Ausnahmefälle. Die Kasse zahlt die Fahrten also. Nach § 8 Abs. 6 KT-RL brauchen sie aber die vorherige Genehmigung. Die Verordnung geht deshalb vor der ersten Fahrt zur Kasse, die Umfang und Dauer der Genehmigung festlegt.

Brauche ich eine Genehmigung für die Fahrt ins Krankenhaus?

Nein. Fahrten zu Leistungen, die stationär erbracht werden, sind genehmigungsfrei, auch mit dem Taxi (§ 7 Abs. 2 und 6 KT-RL). Das gilt auch für vor- und nachstationäre Behandlung und ambulante Operationen, wenn dadurch ein Klinikaufenthalt vermieden oder verkürzt wird. Nötig ist aber eine Verordnung, und das Taxi muss medizinisch begründet sein, weil Bus oder eigenes Auto nicht in Frage kommen.

Bekomme ich ein selbst bezahltes Taxi erstattet?

Wenn die Verordnung vor der Fahrt vorlag und eine nötige Genehmigung erteilt war, ja: gegen Quittung, abzüglich der Zuzahlung. Das gilt nach dem Pflegewegweiser NRW auch für ein Taxi ohne Kassenvertrag. Erstattet wird aber höchstens der Preis, den die Kasse mit Vertragsunternehmen vereinbart hat, denn das Gesetz erkennt nur diesen Betrag an. Ohne Verordnung vor der Fahrt gibt es außer im Notfall in der Regel nichts. Ohne die nötige Genehmigung kann die Kasse ablehnen.

Quellen

  1. G-BA, Krankentransport-Richtlinie (KT-RL), zuletzt geändert am 15.05.2025, in Kraft seit 06.08.2025, §§ 2 bis 10 und Anlagen 1 und 2 abgerufen 11/2026
  2. G-BA, Krankentransport-Richtlinie, Übersichtsseite mit Beschlüssen abgerufen 11/2026
  3. § 60 SGB V, Fahrkosten
  4. § 61 SGB V, Zuzahlungen (Fassung bis 31.12.2026)
  5. § 62 SGB V, Belastungsgrenze
  6. § 133 SGB V, Versorgung mit Krankentransportleistungen (vereinbarte Preise sind Höchstpreise)
  7. § 5 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz, Wegstreckenentschädigung 20 Cent je Kilometer
  8. GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 228 abgerufen 11/2026
  9. buzer.de, Art. 1 Nr. 23 GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, Neufassung § 61 SGB V mit Wirkung vom 01.01.2027 (Wortlaut) abgerufen 11/2026
  10. Kassenärztliche Bundesvereinigung, Krankenbeförderung (Muster 4, genehmigungsfreie Fahrten, Zuzahlung ab 2027), Stand 29.05.2026 abgerufen 11/2026
  11. Pflegewegweiser NRW, Frage des Monats Februar 2023, Fahrtkosten zum Arzt mit Pflegegrad 3 abgerufen 11/2026

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