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Belastungsgrenze berechnen: ab wann Sie nichts mehr zuzahlen

Niemand muss in einem Jahr unbegrenzt zuzahlen. Ist die Belastungsgrenze erreicht, stellt die Krankenkasse auf Antrag eine Befreiung für den Rest des Jahres aus.

Aktualisiert Stand der Zahlen 2026Lesezeit 2 Min.

Kurz erklärt

Die Belastungsgrenze liegt bei zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen des Haushalts zum Lebensunterhalt, bei chronisch Kranken in Dauerbehandlung bei einem Prozent. Vorher werden Freibeträge für die erste erwachsene angehörige Person und für jedes Kind abgezogen. Wer die Grenze erreicht, bekommt auf Antrag eine Zuzahlungsbefreiung.

Auf einen Blick

Belastungsgrenze2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen
Bei chronisch Kranken1 Prozent
Freibetrag erste erwachsene angehörige Person15 Prozent der Bezugsgröße
Bezugsgröße 202647.460 Euro im Jahr
Freibetrag je Kind9.756 Euro (Kinderfreibetrag 2026)
Kinder und Jugendliche unter 18grundsätzlich zuzahlungsfrei

Belastungsgrenze berechnen

Alle Einnahmen aller im Haushalt lebenden Angehörigen: Arbeitsentgelt, Renten, Elterngeld, Miet- und Kapitaleinkünfte. Ohne Kindergeld, ohne Pflegegeld.

Belastungsgrenze

Wird berechnet

Hier erscheint die Grenze, bis zu der Sie in diesem Kalenderjahr zuzahlen müssen, mit allen abgezogenen Freibeträgen. Ohne JavaScript funktioniert der Rechner nicht; der Rechenweg steht im Text darunter.

Schätzung nach § 62 SGB V. Für Bezieher von Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter gilt eine pauschale Bemessung nach dem Regelsatz, die der Rechner nicht abbildet. Verbindlich rechnet Ihre Krankenkasse.

Welche Zuzahlungen zählen

Leistung Zuzahlung
Arzneimittel und Verbandmittel 10 Prozent, mindestens 5, höchstens 10 Euro
Heilmittel (Physiotherapie, Logopädie, Ergotherapie) 10 Prozent plus 10 Euro je Verordnung
Hilfsmittel 10 Prozent, mindestens 5, höchstens 10 Euro
Krankenhaus 10 Euro je Kalendertag, höchstens 28 Tage im Jahr
Stationäre Reha 10 Euro je Kalendertag
Fahrkosten 10 Prozent, mindestens 5, höchstens 10 Euro je Fahrt
Häusliche Krankenpflege 10 Euro je Verordnung plus 10 Prozent, höchstens 28 Tage im Jahr

Nie mehr als die tatsächlichen Kosten: Kostet ein Medikament 4,20 Euro, zahlen Sie 4,20 Euro und nicht die Mindestzuzahlung von 5 Euro.

Wer als chronisch krank gilt

Der halbierte Satz von einem Prozent setzt zwei Dinge gleichzeitig voraus. Erstens muss dieselbe schwerwiegende Krankheit seit mindestens einem Jahr mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt worden sein. Zweitens muss eines dieser Merkmale vorliegen: Pflegegrad 3, 4 oder 5, ein Grad der Behinderung oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 Prozent, oder eine ärztliche Bescheinigung, dass ohne kontinuierliche Behandlung eine Verschlimmerung, eine Verringerung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität droht.

Die Bescheinigung stellt die behandelnde Ärztin auf einem eigenen Formular aus. Sie ist der häufigste fehlende Baustein: Viele Menschen mit einer chronischen Erkrankung zahlen jahrelang den doppelten Satz, weil niemand sie darauf hingewiesen hat.

Quittungen sammeln, und zwar für alle

Die Belastungsgrenze gilt für den gesamten Haushalt, nicht pro Person. Sammeln Sie deshalb die Quittungen aller Angehörigen in einem Umschlag, auch die aus der Apotheke. Wer die Grenze erreicht, beantragt die Befreiung bei der Kasse und zahlt für den Rest des Kalenderjahres nichts mehr. Zu viel Gezahltes wird erstattet, auch rückwirkend für das laufende Jahr.

Wie die Freibeträge wirken

Bevor die zwei Prozent gerechnet werden, sinken die Einnahmen um Freibeträge: 15 Prozent der jährlichen Bezugsgröße für die erste erwachsene angehörige Person, für jedes Kind den steuerlichen Kinderfreibetrag. Bei einer Bezugsgröße von 47.460 Euro im Jahr 2026 sind das 7.119 Euro für die Partnerin oder den Partner und 9.756 Euro je Kind.

Beispiel

Ein Ehepaar mit zwei Kindern hat zusammen 42.000 Euro Bruttoeinnahmen im Jahr. Abgezogen werden 7.119 Euro für die zweite erwachsene Person und zweimal 9.756 Euro für die Kinder, also 26.631 Euro. Maßgeblich bleiben 15.369 Euro. Zwei Prozent davon sind rund 307 Euro. Mehr als diesen Betrag muss die Familie im ganzen Jahr nicht zuzahlen.

Ist ein Familienmitglied chronisch krank in Dauerbehandlung, halbiert sich die Grenze für den gesamten Haushalt auf rund 154 Euro.

Häufige Fragen

Was zählt zu den Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt?

Alles, was dem Lebensunterhalt dient: Arbeitsentgelt, Renten, Betriebsrenten, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld, Miet- und Kapitaleinkünfte, Unterhaltszahlungen. Nicht dazu zählen zweckgebundene Leistungen wie Kindergeld, Pflegegeld, Blindengeld, Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und das Wohngeld in seiner Funktion als Zuschuss zur Miete. Im Zweifel fragen Sie bei Ihrer Kasse nach, welche Position sie ansetzt.

Gilt die Grenze auch für Kinder?

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von Zuzahlungen ohnehin befreit, mit Ausnahme der Fahrkosten. Ihre Einnahmen und die für sie geltenden Freibeträge fließen aber in die Berechnung der Familiengrenze ein, weshalb sich die Grenze mit jedem Kind spürbar senkt.

Kann ich die Befreiung im Voraus bekommen?

Ja. Wenn absehbar ist, dass Sie die Grenze erreichen, können Sie den Betrag im Voraus an die Kasse zahlen und bekommen sofort eine Befreiungskarte für das ganze Jahr. Das lohnt sich für Menschen mit hohem, planbarem Bedarf, weil man dann nicht in Vorleistung geht und sich das Sammeln der Belege spart.

Ich beziehe Grundsicherungsgeld, was gilt dann?

Dann wird nicht Ihr tatsächliches Einkommen zugrunde gelegt, sondern der Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1 für das gesamte Kalenderjahr. Bei 563 Euro im Monat ergibt das eine Grenze von rund 135 Euro, bei chronischer Erkrankung rund 68 Euro. Die Kasse rechnet das automatisch, wenn Sie den Bescheid vorlegen.

Was ist mit Leistungen, die die Kasse gar nicht zahlt?

Die zählen nicht mit. Eigenanteile für Zahnersatz, individuelle Gesundheitsleistungen, Brillengläser für Erwachsene und die Differenz zu einem teureren Mittel als dem Festbetrag sind keine Zuzahlungen im Sinne des § 61 SGB V und fließen nicht in die Belastungsgrenze ein. Das ist einer der häufigsten Irrtümer beim Sammeln der Belege.

Quellen

  1. § 62 SGB V, Belastungsgrenze
  2. § 61 SGB V, Zuzahlungen
  3. § 18 SGB IV, Bezugsgröße
  4. GKV-Spitzenverband, Rechengrößen 2026

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