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Verhinderungspflege durch Angehörige: wie viel zahlt die Pflegekasse?

Die 3.539 Euro gelten für Pflegedienst, Nachbarin und Nichte. Springt der Sohn oder die Schwester ein, ist der Betrag kleiner, und nur Fahrtkosten und Verdienstausfall heben ihn wieder an.

Aktualisiert Stand der Zahlen 2026Lesezeit 8 Min.

Kurz erklärt

Übernimmt eine Person die Vertretung, die mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist oder mit ihr zusammenlebt, zahlt die Pflegekasse für die Pflege selbst höchstens das Doppelte des monatlichen Pflegegeldes (§ 39 Abs. 3 SGB XI). 2026 sind das 694 Euro bei Pflegegrad 2, 1.198 Euro bei Pflegegrad 3, 1.600 Euro bei Pflegegrad 4 und 1.980 Euro bei Pflegegrad 5 im Jahr. Nachgewiesene Fahrtkosten und Verdienstausfall kommen dazu, zusammen bis zum Gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro. Nichten, Neffen, Cousins, Nachbarn und Bekannte fallen nicht unter die Grenze.

Auf einen Blick

Grenze für nahe Angehörigedoppeltes Pflegegeld je Kalenderjahr: 694, 1.198, 1.600 oder 1.980 Euro (Pflegegrad 2 bis 5)
Zusätzlich auf NachweisFahrtkosten (Auto 0,20 Euro je Kilometer) und Verdienstausfall, insgesamt bis 3.539 Euro
Wer als nah giltEltern, Kinder, Enkel, Großeltern, Geschwister, Schwiegerfamilie, Stieffamilie, Schwager und Schwägerin, alle im selben Haushalt
Ohne diese GrenzeNichte, Neffe, Tante, Onkel, Cousine, Nachbarn, Bekannte, Pflegedienst: bis 3.539 Euro
Dauerbis 56 Tage im Kalenderjahr, unter acht Stunden am Tag ohne Anrechnung auf die Tage
VoraussetzungPflegegrad 2, keine Vorpflegezeit mehr seit 1. Juli 2025
Frist für die Erstattungbis 31. Dezember des Folgejahres, mit Quittung oder Kontoauszug (§ 39 Abs. 1 SGB XI)

Warum es zwei Zahlen gibt: 3.539 Euro und das doppelte Pflegegeld

Wer "Verhinderungspflege" sucht, liest fast überall 3.539 Euro. Diese Zahl stimmt, aber sie ist der Höchstbetrag für den Normalfall, nicht für die Familie. Seit dem 1. Juli 2025 teilen sich Verhinderungs- und Kurzzeitpflege den Gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro (§ 42a Abs. 1 SGB XI). Vertritt ein Pflegedienst, eine Nachbarin oder eine Bekannte die pflegende Angehörige, kann dieser Betrag voll ausgeschöpft werden (§ 39 Abs. 2 SGB XI).

Für die engere Familie zieht § 39 Abs. 3 SGB XI eine zweite, niedrigere Linie:

§ 39 Abs. 3 Satz 2 bis 4 SGB XI

Wird die Ersatzpflege von diesen Personen nicht erwerbsmäßig ausgeübt, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse im Kalenderjahr regelmäßig den für den Pflegegrad des Pflegebedürftigen geltenden Betrag des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 Satz 3 für bis zu zwei Monate nicht überschreiten. Auf Nachweis können von der Pflegekasse bei einer Ersatzpflege nach Satz 2 notwendige Aufwendungen, die der Ersatzpflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, auch über diesen Betrag hinaus übernommen werden. Die Aufwendungen der Pflegekasse nach den Sätzen 2 und 3 zusammen dürfen im Kalenderjahr den Gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a nicht übersteigen.

"Diese Personen" sind alle, die mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben. Für sie gilt also: Die Vertretung selbst wird höchstens mit zwei Monatsbeträgen Pflegegeld bezahlt. Fahrtkosten und Verdienstausfall kommen obendrauf, bis die 3.539 Euro erreicht sind. Beide Zahlen sind richtig, sie gelten nur für verschiedene Menschen.

Pflegegrad Pflegegeld im Monat Grenze für die Vertretung durch nahe Angehörige im Jahr Höchstens mit Fahrtkosten und Verdienstausfall
1 kein Anspruch kein Anspruch kein Anspruch
2 347 € 694 € 3.539 €
3 599 € 1.198 € 3.539 €
4 800 € 1.600 € 3.539 €
5 990 € 1.980 € 3.539 €

Die Grenzen sind Jahresbeträge, keine Tagessätze. Die Pflegekasse darf sie nicht auf 1/56 je Vertretungstag herunterrechnen; das hat das Bundessozialgericht entschieden (Urteil vom 12. Juli 2012, B 3 P 6/11 R), und das Rundschreiben der Pflegekassen übernimmt es ausdrücklich. Wer seinen Sohn drei Tage lang 1.198 Euro verdienen lässt, hat die Grenze für das Jahr damit ausgeschöpft, aber nicht überschritten.

Wer zählt als naher Angehöriger und wer nicht

Hier entscheidet nicht das Gefühl, sondern das BGB. Der Grad der Verwandtschaft richtet sich nach der Zahl der Geburten, die zwei Menschen verbinden (§ 1589 BGB). Verschwägert ist man mit den Verwandten des Ehegatten, im selben Grad (§ 1590 BGB). Das Rundschreiben der Pflegekassen zählt die Gruppen einzeln auf.

Wer vertritt Was die Kasse für die Pflege übernimmt
Kinder, auch adoptierte, Eltern, Enkel, Großeltern, Geschwister höchstens doppeltes Pflegegeld, plus Aufwendungen bis 3.539 €
Schwiegertochter, Schwiegersohn, Schwiegereltern, Stiefkinder, Stiefeltern, Stiefenkel, Ehegatten der Enkel, Großeltern des Ehegatten, Stiefgroßeltern, Schwager, Schwägerin höchstens doppeltes Pflegegeld, plus Aufwendungen bis 3.539 €
Jede Person, die im selben Haushalt lebt, etwa Lebensgefährte oder Mitbewohnerin höchstens doppeltes Pflegegeld, plus Aufwendungen bis 3.539 €
Nichte, Neffe, Tante, Onkel (dritter Grad), Cousine, Cousin (vierter Grad), wenn sie nicht im Haushalt leben bis 3.539 €
Nachbarin, Freundin, Bekannte bis 3.539 €
Pflegedienst, familienentlastender Dienst, Einrichtung bis 3.539 €

Drei Folgen davon überraschen viele Familien:

  • Die Nichte bekommt mehr als die Tochter. Nichten und Neffen sind im dritten Grad verwandt. Für sie gibt es keine Begrenzung auf das Pflegegeld, das Rundschreiben nennt "entfernte Verwandte/Verschwägerte (ab dem dritten Grade)" ausdrücklich. Lebt die Nichte allerdings im selben Haushalt, greift die Grenze über die häusliche Gemeinschaft doch.
  • Die Schwägerschaft endet nicht mit der Ehe. Nach § 1590 Abs. 2 BGB bleibt sie bestehen, auch wenn die Ehe geschieden oder der Ehegatte gestorben ist. Die frühere Schwiegertochter fällt also weiter unter die Grenze.
  • Ehegatten stehen in keiner der beiden Listen. Sie sind nach dem BGB weder verwandt noch verschwägert. Sie fallen trotzdem unter die Grenze, weil sie in aller Regel mit der pflegebedürftigen Person zusammenleben.

Was zusätzlich erstattet wird: Fahrtkosten und Verdienstausfall

Über die Grenze hinaus zahlt die Pflegekasse "notwendige Aufwendungen", die der vertretenden Person durch die Vertretung entstanden sind. Das Rundschreiben nennt zwei: Fahrtkosten und Verdienstausfall. Beides muss nachgewiesen werden.

  • Fahrten mit dem eigenen Auto werden mit 0,20 Euro je gefahrenem Kilometer erstattet, angelehnt an die Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz. Eine Begrenzung auf 130 oder 150 Euro erfolgt dabei nach dem Rundschreiben nicht. Bus- und Bahnfahrten werden mit den Fahrscheinen belegt.
  • Verdienstausfall von Angestellten wird über eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachgewiesen, etwa für unbezahlten Urlaub.
  • Verdienstausfall von Selbständigen wird nach dem Einkommensteuerbescheid des Vorjahres berechnet, und zwar nach dem Netto, das sich daraus ergibt.

Eine Doppelzahlung gibt es nicht: Wer für eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu zehn Arbeitstagen Pflegeunterstützungsgeld bekommt, kann denselben Lohnausfall nicht noch einmal als Verhinderungspflege abrechnen. Fahrtkosten und die Zahlung für die Pflege selbst bleiben daneben erstattungsfähig.

Beispiel: der Sohn vertritt zwei Wochen, Pflegegrad 3

Eine 84-Jährige mit Pflegegrad 3 wird von ihrer Tochter gepflegt, die mit ihr zusammenlebt. Die Tochter ist vom 3. bis 16. August 2026 im Urlaub. Der Sohn wohnt 35 Kilometer entfernt, nimmt zehn Tage unbezahlten Urlaub und fährt 14 Tage lang morgens hin und abends zurück. Die Mutter zahlt ihm 1.500 Euro und lässt sich das quittieren. Sein Arbeitgeber bescheinigt einen Verdienstausfall von 1.400 Euro netto.

Pflege: Der Sohn ist im ersten Grad verwandt. Von den 1.500 Euro übernimmt die Kasse höchstens das doppelte Pflegegeld, also 1.198 Euro. Die übrigen 302 Euro trägt die Mutter selbst.

Fahrtkosten: 14 Tage × 70 Kilometer × 0,20 Euro = 196 Euro. Verdienstausfall: 1.400 Euro.

Zusammen erstattet die Kasse 1.198 + 196 + 1.400 = 2.794 Euro. Das liegt unter 3.539 Euro. Für eine spätere Kurzzeitpflege bleiben in diesem Jahr 745 Euro.

Daneben läuft das Pflegegeld zur Hälfte weiter, am ersten und letzten Tag voll. Für August kommen 499,17 Euro statt 599 Euro.

Hätte statt des Sohnes die Nichte die zwei Wochen übernommen und dieselben 1.500 Euro bekommen, wären sie voll erstattet worden, dazu ihre Fahrtkosten. Ein Verdienstausfall wäre bei ihr ebenso erstattungsfähig, solange die Summe 3.539 Euro nicht übersteigt.

Wann die Familie doch die vollen 3.539 Euro bekommt

Die Grenze gilt nur, solange die Vertretung "nicht erwerbsmäßig" ist. Davon gehen die Kassen bei nahen Angehörigen zunächst aus. Die Begrenzung auf das doppelte Pflegegeld entfällt, wenn im Einzelfall dargelegt wird, dass die Vertretung der Erzielung von Erwerbseinkommen dient. Das Rundschreiben nennt zwei Fälle, in denen das anzunehmen ist:

  1. Die Vertretung dauert länger als acht Wochen. Vor Juli 2025 lag diese Schwelle bei sechs Wochen, mit der Verlängerung der Verhinderungspflege auf 56 Tage ist sie mitgewandert.
  2. Die vertretende Person hat innerhalb von zwölf Monaten schon eine andere pflegebedürftige Person länger als eine Woche vertreten. Das muss sie nachweisen. Im Beispiel des Rundschreibens hatte ein Bruder im Dezember des Vorjahres 15 Tage lang einen anderen Menschen versorgt; seine Vertretung im August galt deshalb als erwerbsmäßig.

Für alle anderen Familienvertretungen bleibt es bei der Grenze.

Stundenweise vertreten: wann sich ein Antrag lohnt

Viele Vertretungen dauern nur ein paar Stunden: der Arzttermin, der Chorabend, der Friseur. Auch das ist Verhinderungspflege. Maßgeblich ist, wie lange die Pflegeperson an diesem Tag verhindert ist, nicht wie lange die Vertretung vor Ort ist.

  • Unter acht Stunden wird nur der Betrag auf die 3.539 Euro angerechnet. Die 56 Tage werden nicht verbraucht, und das Pflegegeld wird ungekürzt weitergezahlt.
  • Ab acht Stunden zählt der Tag auf die 56 Tage, und das Pflegegeld halbiert sich für die Tage zwischen dem ersten und letzten Vertretungstag. Das gilt auch, wenn die Ersatzperson nur zwei dieser Stunden da war.

Für nahe Angehörige gilt die Grenze des doppelten Pflegegeldes auch bei stundenweiser Vertretung. Das Rundschreiben weist selbst darauf hin, dass es dann günstiger sein kann, gar keine Verhinderungspflege zu beantragen: Das Pflegegeld wird bei kurzer Verhinderung ohnehin nicht gekürzt, und ohne Antrag bleibt der Jahresbetrag unberührt. Das lohnt sich vor allem, wenn im selben Jahr noch eine Kurzzeitpflege ansteht. Fließt dagegen wirklich Geld an die Schwester oder entstehen Fahrtkosten, ist der Antrag das richtige Mittel.

Wie das Pflegegeld während längerer Vertretungen tageweise gerechnet wird, steht ausführlich unter Pflegegeld bei Krankenhausaufenthalt und Kurzzeitpflege.

So läuft die Erstattung

  1. Kein Antrag vorab nötig. Seit dem 1. Juli 2025 gibt es auch keine sechsmonatige Vorpflegezeit mehr. Es reicht, dass die pflegebedürftige Person mindestens Pflegegrad 2 hat. Wie der Grad festgestellt wird, steht unter [Pflegegrad beantragen](/gesundheit/pflegegrad/).
  2. Zahlung belegen. Die Kasse erstattet nur nachgewiesene Kosten: Quittung, Rechnung oder Kontoauszug über das, was die pflegebedürftige Person an die Vertretung gezahlt hat. Eine Familie, die nichts bezahlt, kann für die Pflege selbst auch nichts erstattet bekommen.
  3. Aufwendungen sammeln. Kilometer mit Datum, Fahrscheine, die Bescheinigung des Arbeitgebers oder den Steuerbescheid des Vorjahres.
  4. Bei der eigenen Pflegekasse einreichen. Die meisten Kassen haben dafür ein eigenes Abrechnungsformular. Nennen Sie Zeitraum, Grund der Verhinderung, die Stunden pro Tag und den genauen Verwandtschaftsgrad der Ersatzperson.
  5. Frist einhalten. Der Antrag muss bis zum Ende des Kalenderjahres gestellt sein, das auf die Vertretung folgt (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Für eine Vertretung im August 2026 also bis 31. Dezember 2027. Nach dem Rundschreiben können 2026 rückwirkend nur noch Kosten aus 2025 geltend gemacht werden, ältere Jahre sind ausgeschlossen.
Praxistipp

Schreiben Sie den Verwandtschaftsgrad aus, nicht nur "Familie". Für Nichte, Neffe, Cousine oder Nachbarin gilt der Rahmen von 3.539 Euro, nicht das doppelte Pflegegeld, und das muss aus dem Antrag hervorgehen.

Was die Angehörige für die Vertretung von der pflegebedürftigen Person bekommt, ist nach § 3 Nr. 36 EStG steuerfrei, soweit es die Höhe des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI nicht übersteigt und von Angehörigen oder Personen erbracht wird, die damit eine sittliche Pflicht erfüllen.

Die häufigsten Fehler

  • 3.539 Euro an den Sohn zahlen und mit voller Erstattung rechnen. Für die Pflege selbst gibt es bei Pflegegrad 3 höchstens 1.198 Euro. Den Rest erstattet die Kasse nur als Fahrtkosten oder Verdienstausfall.
  • Fahrtkosten und Verdienstausfall weglassen. Genau diese Posten heben den Betrag über die Grenze. Wer sie nicht belegt, verschenkt sie.
  • Die Nichte wie die Tochter abrechnen. Für Verwandte ab dem dritten Grad gilt die Grenze nicht. Wer ihr nur so viel zahlt, wie beim Sohn erstattet würde, lässt Geld liegen.
  • Einen Tagessatz akzeptieren. Rechnet die Kasse das doppelte Pflegegeld auf 1/56 je Tag herunter, widerspricht das dem Urteil B 3 P 6/11 R. Gegen den Bescheid ist innerhalb eines Monats Widerspruch möglich.
  • Kurze Termine als ganze Tage melden. Unter acht Stunden bleibt das Pflegegeld voll, und die 56 Tage bleiben erhalten.
  • Die Kurzzeitpflege vergessen. Was im Frühjahr für eine Kurzzeitpflege verbraucht wurde, fehlt im Sommer für die Vertretung, denn beide Leistungen zehren vom selben Jahresbetrag. Für eine Kurzzeitpflege lässt sich zusätzlich der Entlastungsbetrag einsetzen; wann dessen Rest verfällt, steht unter Entlastungsbetrag nicht genutzt.
  • Die Frist aus dem Blick verlieren. Wer die Belege bis Ende des Folgejahres nicht eingereicht hat, verliert den Anspruch.

Häufige Fragen

Wie viel Verhinderungspflege bekommen Angehörige 2026?

Vertritt jemand, der mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist oder mit ihr zusammenlebt, übernimmt die Pflegekasse für die Pflege selbst höchstens das doppelte monatliche Pflegegeld im Jahr: 694 Euro bei Pflegegrad 2, 1.198 Euro bei Pflegegrad 3, 1.600 Euro bei Pflegegrad 4 und 1.980 Euro bei Pflegegrad 5. Nachgewiesene Fahrtkosten und Verdienstausfall werden zusätzlich erstattet, insgesamt bis 3.539 Euro im Kalenderjahr (§ 39 Abs. 3 SGB XI, § 42a SGB XI).

Gilt die Grenze auch für Nichten, Neffen und Cousins?

Nein. Nichten, Neffen, Tanten und Onkel sind im dritten Grad verwandt, Cousins und Cousinen im vierten. Für sie gilt die Begrenzung auf das doppelte Pflegegeld nicht, die Pflegekasse kann bis zu 3.539 Euro im Jahr erstatten, wenn die Zahlungen belegt sind. Das ändert sich nur, wenn die Nichte oder der Neffe mit der pflegebedürftigen Person in einem Haushalt lebt; dann greift die Grenze über die häusliche Gemeinschaft.

Werden Fahrtkosten bei der Verhinderungspflege erstattet?

Ja, auch bei nahen Angehörigen und auch über die Grenze des doppelten Pflegegeldes hinaus, solange die Summe 3.539 Euro im Jahr nicht übersteigt. Mit dem eigenen Auto erstatten die Pflegekassen 0,20 Euro je gefahrenem Kilometer, ohne Obergrenze je Fahrt. Für Bus und Bahn reichen die Fahrscheine. Die Fahrten sollten mit Datum und Strecke notiert werden, weil die Kasse nur nachgewiesene Aufwendungen übernimmt.

Muss ich die Verhinderungspflege vorher beantragen?

Nein. § 39 Abs. 1 SGB XI verlangt keinen Antrag vor der Vertretung. Erstattet wird aber nur, wenn der Antrag mit den Nachweisen bis zum Ende des Kalenderjahres gestellt ist, das auf die Vertretung folgt. Für eine Vertretung im Jahr 2026 ist das der 31. Dezember 2027. Die frühere Bedingung, dass schon sechs Monate gepflegt worden sein muss, ist seit dem 1. Juli 2025 entfallen.

Wird das Pflegegeld während der Verhinderungspflege weitergezahlt?

Ja, zur Hälfte, für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr (§ 37 Abs. 2 SGB XI). Am ersten und letzten Tag der Vertretung zahlt die Kasse das volle Pflegegeld. Ist die Pflegeperson an einem Tag weniger als acht Stunden verhindert, wird das Pflegegeld gar nicht gekürzt, und der Tag zählt nicht auf die 56 Tage. Bei Pflegegrad 3 kostet eine zweiwöchige Vertretung im August knapp 100 Euro Pflegegeld.

Kann der Ehepartner Verhinderungspflege machen?

Ja, wenn er nicht selbst die Person ist, die an der Pflege gehindert ist. Pflegt etwa die Tochter hauptsächlich und vertritt sie der Ehemann der pflegebedürftigen Frau im Urlaub, ist das Verhinderungspflege. Weil Ehegatten in aller Regel im selben Haushalt leben, gilt für sie die Grenze des doppelten Pflegegeldes, plus belegte Fahrtkosten und Verdienstausfall bis 3.539 Euro.

Quellen

  1. § 39 SGB XI, Verhinderungspflege abgerufen 10/2026
  2. § 42a SGB XI, Gemeinsamer Jahresbetrag abgerufen 10/2026
  3. § 37 SGB XI, Pflegegeld (Abs. 1 Beträge, Abs. 2 hälftiges Pflegegeld) abgerufen 10/2026
  4. § 42 SGB XI, Kurzzeitpflege abgerufen 10/2026
  5. § 1589 BGB, Verwandtschaft abgerufen 10/2026
  6. § 1590 BGB, Schwägerschaft abgerufen 10/2026
  7. § 3 Nr. 36 EStG, Steuerfreiheit von Einnahmen für Pflegeleistungen abgerufen 10/2026
  8. GKV-Spitzenverband und Verbände der Pflegekassen, Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI vom 02.04.2026, Erläuterungen zu § 39 (S. 251 bis 276), insbesondere Ziffern 1, 2, 2.2 bis 2.6 abgerufen 10/2026
  9. Bundesministerium für Gesundheit, Verhinderungspflege (Urlaubs- und Krankheitsvertretung) abgerufen 10/2026
  10. Regionalbüros Alter, Pflege und Demenz NRW, Beratungsstandpunkt Verhinderungspflege: Besonderheiten für Familienangehörige, Stand 07/2025 abgerufen 10/2026
  11. compass private pflegeberatung, Infoblatt Verhinderungspflege, Stand 01.01.2026 abgerufen 10/2026

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