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Wie viel Steuer zahlt man auf die Rente?

Steuerpflichtig ist nicht die ganze Rente, aber der steuerfreie Teil wird nur einmal berechnet. Wer das versteht, kann seine eigene Steuerlast ausrechnen.

Aktualisiert Stand der Zahlen 2026Lesezeit 6 Min.

Kurz erklärt

Wie viel Ihrer Rente steuerpflichtig ist, hängt allein vom Jahr des Rentenbeginns ab: bei Rentenbeginn 2025 sind es 83,5 Prozent, bei Rentenbeginn 2026 sind es 84,0 Prozent. Der Rest bleibt als Rentenfreibetrag steuerfrei, allerdings als fester Euro-Betrag, der im ersten vollen Bezugsjahr berechnet und danach nie mehr angehoben wird. Steuer fällt erst an, wenn nach Abzug von Werbungskostenpauschale, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen mehr als der Grundfreibetrag von 12.348 Euro (2026) übrig bleibt.

Auf einen Blick

Besteuerungsanteil bei Rentenbeginn 202684,0 Prozent
Rentenfreibetragfester Euro-Betrag aus dem ersten vollen Bezugsjahr, lebenslang unverändert
Werbungskostenpauschale für Renten102 Euro im Jahr
Grundfreibetrag 202612.348 Euro, bei Zusammenveranlagung 24.696 Euro
Erklärungspflichtwenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigt
Meldung ans FinanzamtRentenbezugsmitteilung, läuft automatisch
Rechtsgrundlage§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG

Warum überhaupt nur ein Teil der Rente besteuert wird

Renten werden nachgelagert besteuert. Die Beiträge in der Ansparphase waren zunehmend steuerfrei, dafür wird die Auszahlung zunehmend steuerpflichtig. Der Übergang läuft über eine Tabelle in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG, und die einzige Größe, die darüber entscheidet, ist das Jahr, in dem Ihre Rente begonnen hat. Nicht Ihr Alter, nicht Ihr Geburtsjahr, nicht die Höhe der Rente.

Jahr des Rentenbeginns Besteuerungsanteil steuerfreier Anteil
2023 82,5 % 17,5 %
2024 83,0 % 17,0 %
2025 83,5 % 16,5 %
2026 84,0 % 16,0 %
2027 84,5 % 15,5 %
2028 85,0 % 15,0 %
ab 2058 100 % 0 %

Seit 2023 steigt der Anteil um 0,5 Prozentpunkte pro Jahrgang. Wer 2058 oder später in Rente geht, versteuert die Rente vollständig. Wer früher angefangen hat, behält seinen Prozentsatz für immer: Ein Rentenbeginn 2015 bedeutet 70 Prozent Besteuerungsanteil, auch im Jahr 2040. Wann Ihre Rente je nach Jahrgang frühestens beginnen kann, zeigt die Übersicht der Altersgrenzen.

Der Rentenfreibetrag wird einmal berechnet und dann eingefroren

Das ist der Punkt, an dem die meisten sich verrechnen. Der steuerfreie Anteil ist kein dauerhafter Prozentsatz, sondern ein Euro-Betrag. Er wird im ersten Kalenderjahr ermittelt, in dem die Rente zwölf Monate lang geflossen ist, und bleibt danach für die gesamte Laufzeit unverändert stehen.

Die Folge: Jede regelmäßige Rentenanpassung ist zu 100 Prozent steuerpflichtig. Der Freibetrag wächst nicht mit. Rechnerisch sinkt Ihr steuerfreier Anteil dadurch Jahr für Jahr, obwohl sich an der Tabelle nichts ändert.

Nur wenn sich der Rentenbetrag aus einem anderen Grund als der jährlichen Anpassung ändert, etwa weil eine Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente übergeht oder weil Rentenanteile wegfallen, wird der Freibetrag im selben Verhältnis neu bestimmt.

Was Sie von der Rente abziehen dürfen

Steuerpflichtig ist die Bruttorente, also der Betrag vor Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, nicht der Zahlbetrag auf dem Konto. Die Beiträge verschwinden aber nicht, sie wirken an anderer Stelle:

  • Werbungskostenpauschale 102 Euro im Jahr für alle Renteneinkünfte zusammen (§ 9a Satz 1 Nr. 3 EStG). Höhere Werbungskosten müssen nachgewiesen werden, etwa Kosten eines Rentenberaters oder eines Rechtsstreits um die Rente.
  • Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). In der Krankenversicherung der Rentner trägt der Rentner den halben allgemeinen Beitragssatz von 7,3 Prozent plus den halben Zusatzbeitrag seiner Kasse, den Pflegebeitrag von 3,6 Prozent trägt er allein. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt 2026 bei 2,9 Prozent, das ist aber nur ein Rechenwert; die einzelnen Kassen liegen von gut 2 Prozent bis über 4 Prozent auseinander.
  • Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 Euro für Kirchensteuer, Spenden und Ähnliches, falls nichts Höheres nachgewiesen wird.
  • Außergewöhnliche Belastungen, etwa Zuzahlungen, Zahnersatz, Brillen oder ein Behinderten-Pauschbetrag.

Der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG hilft bei der gesetzlichen Rente dagegen nicht. Er gilt für Arbeitslohn und für andere Einkünfte, ausdrücklich nicht für Leibrenten nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG. Wer 2026 erstmals dazugehört, weil er 2025 das 64. Lebensjahr vollendet hat, bekommt 12,8 Prozent seiner begünstigten Einkünfte, höchstens 608 Euro, und behält diesen Satz lebenslang. Interessant wird das erst, wenn neben der Rente Arbeitslohn, Mieten oder Kapitalerträge stehen.

Eine Rentnerin rechnet ihr Jahr 2026 durch

Beispiel

Annahmen: Rentenbeginn im Juli 2025, also Besteuerungsanteil 83,5 Prozent. Erstes volles Bezugsjahr ist 2026, die Bruttorente beträgt in diesem Jahr zusammen 18.000 Euro. Die Rentnerin ist ledig, in der Krankenversicherung der Rentner, ihre Kasse verlangt 2,9 Prozent Zusatzbeitrag. Keine weiteren Einkünfte.

Steuerpflichtiger Teil: 83,5 % von 18.000 Euro = 15.030 Euro.
Rentenfreibetrag: 18.000 Euro minus 15.030 Euro = 2.970 Euro, festgeschrieben auf Dauer.
Minus Werbungskostenpauschale 102 Euro: 14.928 Euro Einkünfte.
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung: 8,75 % plus 3,6 % = 12,35 % von 18.000 Euro = 2.223 Euro.
Minus Sonderausgaben 2.223 Euro und Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 Euro: zu versteuerndes Einkommen 12.669 Euro.
Das liegt 321 Euro über dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro. Nach dem Tarif des § 32a EStG ergibt das eine Einkommensteuer von 45 Euro für das ganze Jahr. Solidaritätszuschlag fällt nicht an, Kirchensteuer je nach Mitgliedschaft.

Ein Jahr später: Die Bruttorente steigt auf 18.700 Euro. Der Freibetrag bleibt bei 2.970 Euro. Steuerpflichtig sind jetzt 15.730 Euro, also die vollen 700 Euro mehr. Der tatsächlich versteuerte Anteil klettert damit von 83,5 auf 84,1 Prozent, ohne dass sich an der Tabelle etwas geändert hätte.

Nachrechnen lässt sich das mit der Tarifformel für 2026: In der Zone von 12.349 bis 17.799 Euro gilt (914,51 mal y plus 1.400) mal y, wobei y das durch 10.000 geteilte Einkommen über 12.348 Euro ist.

Wann das Finanzamt eine Erklärung verlangt

Eine Einkommensteuererklärung ist abzugeben, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigt (§ 56 EStDV). Für 2026 sind das 12.348 Euro bei Alleinstehenden und 24.696 Euro bei zusammenveranlagten Ehepaaren. Entscheidend ist der Gesamtbetrag der Einkünfte, also die Rente nach Abzug des Freibetrags und der Werbungskostenpauschale, nicht die Bruttorente. Deshalb kann eine Bruttorente deutlich über dem Grundfreibetrag liegen und trotzdem keine Pflicht auslösen.

Kommt Arbeitslohn dazu, gelten zusätzlich die Fälle des § 46 EStG, etwa Nebeneinkünfte über 410 Euro oder die Steuerklassen V und VI. Welche Auslöser das im Einzelnen sind, steht unter wann eine Steuererklärung Pflicht ist.

Gut zu wissen

Auch ohne Pflicht kann sich die Abgabe lohnen, etwa wenn Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, hohe Krankheitskosten angefallen sind oder eine Rentennachzahlung für mehrere Jahre in einem Betrag geflossen ist. Freiwillige Erklärungen sind vier Jahre lang rückwirkend möglich.

Dass das Finanzamt von Ihrer Rente weiß, ist gesetzlich geregelt. Rentenversicherung, Versorgungswerke, Zusatzversorgungskassen und private Versicherer übermitteln jedes Jahr eine Rentenbezugsmitteilung nach § 22a EStG mit Steuer-Identifikationsnummer, Rentenbetrag, Rentenbeginn und Anpassungsbeträgen. Die Daten liegen dem Finanzamt vor, bevor Sie Ihre Erklärung abgeben. Sie stehen auch im Belegabruf der vorausgefüllten Steuererklärung, das ist der bequemste Weg, die eigenen Zahlen zu prüfen.

Betriebsrente, Ehepartner, weitere Einkünfte

Eine Betriebsrente wird nicht wie die gesetzliche Rente behandelt. Stammt sie aus einer Direktzusage oder Unterstützungskasse, ist sie Versorgungsbezug nach § 19 Abs. 2 EStG mit eigenem, ebenfalls festgeschriebenem Versorgungsfreibetrag. Stammt sie aus Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds und wurden die Beiträge steuerfrei oder gefördert eingezahlt, ist die Auszahlung nach § 22 Nr. 5 EStG in voller Höhe steuerpflichtig. Sozialversicherungsrechtlich kommt hinzu, dass auf Betriebsrenten Krankenkassenbeiträge anfallen, allerdings erst oberhalb eines Freibetrags von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße, 2026 also 197,75 Euro im Monat.

Die Bruttowerte, mit denen sich die eigene Steuerlast vorab überschlagen lässt, stehen in der jährlichen Renteninformation. Bei Ehepaaren werden die Einkünfte zusammengerechnet. Zwei Renten unter dem Grundfreibetrag können gemeinsam darüber liegen. Umgekehrt zieht ein Ehepartner mit Arbeitslohn oft die Erklärungspflicht nach sich, und dann taucht die Rente des anderen automatisch in der Veranlagung auf. Auch Mieteinnahmen, Zinsen über dem Sparer-Pauschbetrag und Renten aus dem Ausland gehören dazu. Wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeitet, sollte die Sonderregel der Aktivrente kennen, die bis zu 24.000 Euro Arbeitslohn im Jahr steuerfrei stellt.

Die häufigsten Fehler

  1. Den Freibetrag jedes Jahr neu ausrechnen. Der Prozentsatz aus der Tabelle gilt nur für das Startjahr. Danach zählt der einmal ermittelte Euro-Betrag.
  2. Den Zahlbetrag statt der Bruttorente eintragen. In die Anlage R gehört die Bruttorente. Die abgezogenen Beiträge kommen getrennt bei den Sonderausgaben unter, sonst werden sie zweimal oder gar nicht berücksichtigt.
  3. Nur den halben Pflegebeitrag ansetzen. Rentner tragen den Pflegebeitrag allein, nicht zur Hälfte.
  4. Den Altersentlastungsbetrag auf die gesetzliche Rente anwenden. Er gilt dort nicht.
  5. Die falsche Anlage benutzen. Anlage R für gesetzliche Renten, Anlage R-AV/bAV für Riester- und Betriebsrenten, Anlage R-AUS für ausländische Renten.
  6. Rentennachzahlungen ohne Aufteilung erklären. Nachzahlungen für zurückliegende Jahre können unter die Fünftelregelung nach § 34 EStG fallen; das muss beantragt und erläutert werden.
  7. Auf Post warten. Kommt keine Aufforderung vom Finanzamt, entfällt die Pflicht nicht. Wie Sie Verfügungssatz und Nebenbestimmungen in einem Steuerbescheid finden, steht unter Bescheide lesen.

Wer bei der Erklärung Hilfe braucht und ausschließlich Renten, Arbeitslohn und kleinere Kapitalerträge hat, kann sich an einen Lohnsteuerhilfeverein wenden; bei Vermietung oder selbstständigen Einkünften ist ein Steuerberater zuständig.

Häufige Fragen

Ab welcher Rentenhöhe zahlt man 2026 Steuern?

Für eine alleinstehende Person mit Rentenbeginn 2026, ohne weitere Einkünfte, in der Krankenversicherung der Rentner mit 2,9 Prozent Zusatzbeitrag, liegt die Grenze bei rund 17.400 Euro Bruttorente im Jahr, also etwa 1.450 Euro im Monat. Darunter bleibt das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro. Wer früher in Rente gegangen ist, hat einen niedrigeren Besteuerungsanteil und damit eine höhere Grenze. Kirchensteuer, außergewöhnliche Belastungen und ein Behinderten-Pauschbetrag verschieben sie weiter nach oben.

Ist die Rentenerhöhung vom Juli 2026 voll steuerpflichtig?

Ja, sofern Ihr Rentenfreibetrag bereits festgeschrieben ist. Der Freibetrag wurde im ersten vollen Bezugsjahr als Euro-Betrag ermittelt und wird bei regelmäßigen Anpassungen nicht erhöht. Die Anpassung erhöht also den steuerpflichtigen Teil der Rente um den vollen Betrag. Ob daraus tatsächlich Steuer wird, hängt davon ab, ob das zu versteuernde Einkommen dadurch über den Grundfreibetrag steigt.

Woher weiß das Finanzamt von meiner Rente?

Durch die Rentenbezugsmitteilung nach § 22a EStG. Rentenversicherungsträger, Versorgungswerke, Zusatzversorgungskassen, Pensionskassen und private Versicherer melden jede Rentenzahlung mit Steuer-Identifikationsnummer, Rentenart, Rentenbeginn, Jahresbetrag und Anpassungsbeträgen elektronisch weiter. Ein eigenes Zutun ist dafür nicht nötig, und ein Widerspruch dagegen ist nicht vorgesehen. Die gemeldeten Werte lassen sich über den Belegabruf der vorausgefüllten Steuererklärung einsehen.

Muss ich als Rentnerin jedes Jahr eine Erklärung abgeben?

Wenn die Pflicht einmal besteht, besteht sie in der Regel weiter, denn die Rente steigt jährlich, während der Freibetrag stehen bleibt. Manche Finanzämter stellen Rentner mit gleichbleibenden Verhältnissen von der jährlichen Abgabe frei und fordern nur alle paar Jahre eine Erklärung an. Diese Freistellung muss das Finanzamt schriftlich erteilen; ohne sie gilt die Abgabepflicht fort.

Ich habe jahrelang keine Erklärung abgegeben. Was passiert jetzt?

Das Finanzamt kann die Erklärungen nachfordern, die Steuer schätzen, Verspätungszuschläge festsetzen und Zinsen von 0,15 Prozent je Monat auf die Nachzahlung erheben. Die Festsetzungsfrist beträgt bei nicht abgegebener Erklärung regelmäßig sieben Jahre. Wer von sich aus die fehlenden Jahre nachreicht, vermeidet die Schätzung und in vielen Fällen einen Teil der Zuschläge. Oft ergibt die Nachberechnung ohnehin eine geringe oder gar keine Steuer.

Wird die Betriebsrente genauso besteuert wie die gesetzliche Rente?

Nein. Betriebsrenten aus Direktzusage oder Unterstützungskasse gelten als Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 EStG und haben einen eigenen, ebenfalls festgeschriebenen Versorgungsfreibetrag. Betriebsrenten aus Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds sind bei geförderten Beiträgen nach § 22 Nr. 5 EStG voll steuerpflichtig. Der Besteuerungsanteil aus der Rententabelle gilt für sie nicht. Zusätzlich fallen auf Betriebsrenten Krankenkassenbeiträge an, oberhalb eines Freibetrags von 197,75 Euro im Monat (2026).

Zählt eine Witwenrente auch zu den steuerpflichtigen Renten?

Ja. Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden nach denselben Regeln besteuert wie Altersrenten. Maßgeblich ist das Jahr, in dem die Hinterbliebenenrente begonnen hat, nicht das Rentenbeginnjahr der verstorbenen Person. Auch hier wird der Freibetrag im ersten vollen Bezugsjahr als Euro-Betrag festgeschrieben. Wechselt später eine eigene Altersrente hinzu, wird für diese ein zweiter, eigener Freibetrag ermittelt.

Quellen

  1. § 22 Nr. 1 EStG, Besteuerungsanteil und steuerfreier Teil der Rente abgerufen 09/2026
  2. § 22a EStG, Rentenbezugsmitteilung abgerufen 09/2026
  3. § 9a EStG, Werbungskostenpauschbetrag 102 Euro abgerufen 09/2026
  4. § 10 EStG, Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen abgerufen 09/2026
  5. § 24a EStG, Altersentlastungsbetrag (2026: 12,8 Prozent, höchstens 608 Euro) abgerufen 09/2026
  6. § 32a EStG, Einkommensteuertarif und Grundfreibetrag 2026 abgerufen 09/2026
  7. § 56 EStDV, Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung abgerufen 09/2026

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