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Wann kann ich in Rente gehen?

Es gibt nicht ein Rentenalter, sondern mehrere. Welches für Sie gilt, hängt an zwei Angaben: Ihrem Geburtsjahrgang und der Zahl Ihrer Versicherungsjahre.

Aktualisiert Stand der Zahlen 2026Lesezeit 8 Min.

Kurz erklärt

Für Jahrgänge ab 1964 liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren, für ältere Jahrgänge stufenweise darunter. Früher gehen können Sie auf vier Wegen: mit 45 Versicherungsjahren abschlagsfrei ab 63 bis 65 je nach Jahrgang, mit 35 Versicherungsjahren ab 63 mit einem dauerhaften Abschlag von bis zu 14,4 Prozent, als schwerbehinderter Mensch mit 35 Jahren und höchstens 10,8 Prozent Abschlag, oder über eine Erwerbsminderungsrente. Hinzuverdienen dürfen Sie neben einer Altersrente seit 2023 unbegrenzt.

Auf einen Blick

Regelaltersgrenze ab Jahrgang 196467 Jahre (§ 235 SGB VI)
Abschlagsfrei mit 45 Jahrenab 63 bis 65 Jahren je nach Jahrgang (§§ 38, 236b SGB VI)
Mit 35 Jahrenab 63 Jahren, Abschlag 0,3 % je Monat, höchstens 14,4 %
Schwerbehinderte Menschenab 1964 regulär mit 65, vorzeitig ab 62, Abschlag höchstens 10,8 %
Abschläge ausgleichenmöglich ab 50 Jahren, Auskunft mit Vordruck V0210 (§ 187a SGB VI)
Hinzuverdienstseit 1. Januar 2023 unbegrenzt bei allen Altersrenten

Die Regelaltersgrenze nach Ihrem Jahrgang

Die Regelaltersrente ist der Normalfall. Sie setzt nur fünf Versicherungsjahre voraus, kennt keine Abschläge und wird seit 2012 stufenweise von 65 auf 67 Jahre angehoben (§ 235 SGB VI). Maßgeblich ist allein das Geburtsjahr.

Geburtsjahrgang Regelaltersgrenze
bis 1946 65 Jahre
1947 65 Jahre + 1 Monat
1948 65 Jahre + 2 Monate
1949 65 Jahre + 3 Monate
1950 65 Jahre + 4 Monate
1951 65 Jahre + 5 Monate
1952 65 Jahre + 6 Monate
1953 65 Jahre + 7 Monate
1954 65 Jahre + 8 Monate
1955 65 Jahre + 9 Monate
1956 65 Jahre + 10 Monate
1957 65 Jahre + 11 Monate
1958 66 Jahre
1959 66 Jahre + 2 Monate
1960 66 Jahre + 4 Monate
1961 66 Jahre + 6 Monate
1962 66 Jahre + 8 Monate
1963 66 Jahre + 10 Monate
ab 1964 67 Jahre

Die Rente beginnt immer am Ersten eines Monats, und zwar in dem Monat, der auf das Erreichen der Altersgrenze folgt. Wer am 15. eines Monats 67 wird, bekommt die Rente ab dem Ersten des Folgemonats. Nur wer am Ersten eines Monats Geburtstag hat, kann schon in diesem Monat beginnen.

Vier Wege, früher zu gehen

Weg Voraussetzung Frühestens Abschlag
Besonders langjährig Versicherte 45 Jahre Wartezeit 63 bis 65 Jahre je nach Jahrgang keiner, vorzeitig nicht möglich
Langjährig Versicherte 35 Jahre Wartezeit 63 Jahre 0,3 % je Monat, höchstens 14,4 %
Schwerbehinderte Menschen 35 Jahre Wartezeit und GdB ab 50 60 bis 62 Jahre je nach Jahrgang 0,3 % je Monat, höchstens 10,8 %
Erwerbsminderungsrente Gesundheitliche Einschränkung, 5 Jahre Wartezeit und 3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren altersunabhängig 0,3 % je Monat, höchstens 10,8 %

Entscheidend ist der Unterschied zwischen Wartezeit und Beitragsjahren. Die Wartezeit zählt Kalendermonate, nicht Beitragshöhe. Ein Monat Minijob mit Aufstockung zählt genauso wie ein Monat als Chefärztin.

45 Jahre: die abschlagsfreie Rente

Wer 45 Jahre Wartezeit zusammenbekommt, kann vor der Regelaltersgrenze in Rente gehen, ohne dass etwas abgezogen wird. Für Jahrgänge ab 1964 ist das mit 65 Jahren möglich (§ 38 SGB VI), für frühere Jahrgänge nach der Übergangsregel in § 236b SGB VI:

Geburtsjahrgang Altersgrenze bei 45 Jahren
bis 1952 63 Jahre
1953 63 Jahre + 2 Monate
1954 63 Jahre + 4 Monate
1955 63 Jahre + 6 Monate
1956 63 Jahre + 8 Monate
1957 63 Jahre + 10 Monate
1958 64 Jahre
1959 64 Jahre + 2 Monate
1960 64 Jahre + 4 Monate
1961 64 Jahre + 6 Monate
1962 64 Jahre + 8 Monate
1963 64 Jahre + 10 Monate
ab 1964 65 Jahre

Diese Rente lässt sich nicht vorziehen. Es gibt bei ihr keine Variante mit Abschlag, wer die Altersgrenze noch nicht erreicht hat, muss warten oder eine andere Rentenart wählen. Das ist der häufigste Irrtum: Die Rente mit 45 Jahren ist keine Rente ab 63 für alle.

Welche Zeiten in die 45 Jahre zählen, steht in § 51 Abs. 3a SGB VI und ist deutlich enger als bei der 35-jährigen Wartezeit.

Es zählen: Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder selbstständiger Arbeit, Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bis zum zehnten Geburtstag des Kindes, Pflichtbeiträge für nicht erwerbsmäßige Pflege, Wehr- und Zivildienst, Zeiten mit Krankengeld, Übergangsgeld oder Verletztengeld. Freiwillige Beiträge zählen nur, wenn daneben mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge vorliegen.

Es zählen nicht: Schul-, Fachschul- und Hochschulzeiten, Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug sowie Zeiten mit Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosengeld II oder Bürgergeld.

§ 51 Abs. 3a SGB VI

Zeiten mit Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, also vor allem Arbeitslosengeld I, werden auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet. Ausgenommen sind solche Zeiten in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn. Diese Ausnahme gilt wiederum nicht, wenn der Leistungsbezug durch eine Insolvenz oder eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht wurde.

Diese Sperre der letzten zwei Jahre soll verhindern, dass die Zeit bis zur Rente über Arbeitslosengeld überbrückt wird. Praktisch trifft sie Menschen, die kurz vor der Rente betriebsbedingt gekündigt werden. Wer 44 Jahre und 10 Monate hat und dann arbeitslos wird, kann die fehlenden Monate über den Leistungsbezug nicht auffüllen, es sei denn, der Betrieb ist insolvent geworden oder ganz geschlossen worden. Beides muss belegt werden.

35 Jahre: ab 63 mit Abschlag

Die Altersrente für langjährig Versicherte setzt 35 Jahre Wartezeit voraus und ist ab 63 Jahren möglich (§ 36 SGB VI, für ältere Jahrgänge § 236 SGB VI). In diese 35 Jahre zählt fast alles, was im Versicherungskonto steht: Beitragszeiten, Kindererziehung, Anrechnungszeiten für Schule und Studium ab 17 Jahren, Zeiten der Arbeitslosigkeit, Ersatzzeiten und freiwillige Beiträge.

Der Preis ist der Zugangsfaktor. Für jeden Monat, den die Rente vor der eigenen Regelaltersgrenze beginnt, sinkt sie um 0,3 Prozent. Bei Jahrgang 1964 und Rentenbeginn mit 63 sind das 48 Monate und damit 14,4 Prozent, der Höchstwert.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer, Jahrgang 1964, hätte zur Regelaltersgrenze mit 67 Jahren eine Bruttorente von 1.400 Euro. Er geht mit 63 in Rente, also 48 Monate früher.

Abschlag: 48 × 0,3 % = 14,4 %. 14,4 % von 1.400 Euro = 201,60 Euro.

Neue Bruttorente: 1.198,40 Euro im Monat, dauerhaft. Über ein Jahr sind das 2.419,20 Euro weniger, über zwanzig Bezugsjahre rund 48.384 Euro.

Dagegen stehen vier Jahre Rentenbezug, die er sonst nicht gehabt hätte, in diesem Beispiel rund 57.500 Euro brutto.

Der Abschlag bleibt für die gesamte Bezugsdauer bestehen. Er wird beim Erreichen der Regelaltersgrenze nicht zurückgenommen, und er wirkt auch auf eine spätere Hinterbliebenenrente. Weil er auf die Entgeltpunkte wirkt und nicht auf den Eurobetrag, verschiebt sich das Verhältnis auch bei künftigen Rentenerhöhungen nicht. Wie der Zugangsfaktor in die Rentenformel eingreift, steht unter Rentenpunkte, durchrechnen lässt es sich mit dem Rentenpunkte-Rechner.

Abschläge ausgleichen: ab 50 Jahren möglich

Wer früher gehen will, aber den Abschlag nicht dauerhaft tragen will, kann ihn ganz oder teilweise durch eine zusätzliche Beitragszahlung ausgleichen (§ 187a SGB VI). Seit dem Flexirentengesetz ist das ab dem 50. Geburtstag möglich, vorher galt eine Altersgrenze von 55 Jahren.

  1. Besondere Rentenauskunft anfordern Mit dem Vordruck V0210 beantragen Sie eine Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung, die zum Ausgleich einer Rentenminderung nötig ist. Sie geben darin an, zu welchem Zeitpunkt Sie in Rente gehen wollen. Die Auskunft ist kostenlos.
  2. Betrag prüfen Die Rentenversicherung nennt den Betrag, der nötig ist, um den Abschlag vollständig auszugleichen, und rechnet ihn in Entgeltpunkte um. Der Betrag hängt vom geplanten Rentenbeginn und von der bisherigen Anwartschaft ab, er ist bei jedem Versicherten anders.
  3. Zahlen, auch in Raten Die Summe muss nicht auf einmal aufgebracht werden. Sie kann über mehrere Jahre in Teilbeträgen gezahlt werden, was steuerlich meist günstiger ist.
  4. Steuerlich absetzen Die Zahlung gehört zu den Altersvorsorgeaufwendungen und ist im Jahr der Zahlung als Sonderausgabe abziehbar, seit 2023 in voller Höhe bis zum Höchstbetrag (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG).
Praxistipp

Die Auskunft nach V0210 bindet zu nichts. Wer sie einholt und am Ende doch bis zur Regelaltersgrenze arbeitet, hat nichts verloren. Umgekehrt bleiben eingezahlte Ausgleichsbeträge auch dann im Konto, wenn Sie später doch nicht vorzeitig in Rente gehen: Sie erhöhen dann schlicht die reguläre Rente.

Schwerbehinderung: ein eigener Zugang

Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 (§ 2 Abs. 2 SGB IX) haben einen eigenen Rentenzugang. Voraussetzung sind 35 Jahre Wartezeit und die Anerkennung der Schwerbehinderung zum Rentenbeginn. Für Jahrgänge ab 1964 gilt § 37 SGB VI: reguläre Altersgrenze 65 Jahre, vorzeitige Inanspruchnahme ab 62 Jahren mit Abschlag. Für frühere Jahrgänge gilt die Übergangsregel des § 236a SGB VI.

Geburtsjahrgang Abschlagsfrei ab Vorzeitig möglich ab
bis 1951 63 Jahre 60 Jahre
1952 (je nach Geburtsmonat) 63 Jahre + 1 bis 6 Monate 60 Jahre + 1 bis 6 Monate
1953 63 Jahre + 7 Monate 60 Jahre + 7 Monate
1954 63 Jahre + 8 Monate 60 Jahre + 8 Monate
1955 63 Jahre + 9 Monate 60 Jahre + 9 Monate
1956 63 Jahre + 10 Monate 60 Jahre + 10 Monate
1957 63 Jahre + 11 Monate 60 Jahre + 11 Monate
1958 64 Jahre 61 Jahre
1959 64 Jahre + 2 Monate 61 Jahre + 2 Monate
1960 64 Jahre + 4 Monate 61 Jahre + 4 Monate
1961 64 Jahre + 6 Monate 61 Jahre + 6 Monate
1962 64 Jahre + 8 Monate 61 Jahre + 8 Monate
1963 64 Jahre + 10 Monate 61 Jahre + 10 Monate
ab 1964 65 Jahre 62 Jahre

Zwischen der vorzeitigen und der abschlagsfreien Grenze liegen immer genau drei Jahre. Der Abschlag beträgt deshalb höchstens 36 mal 0,3 Prozent, also 10,8 Prozent, und damit weniger als bei der Rente für langjährig Versicherte.

Zwei Punkte sind in der Praxis entscheidend. Erstens muss die Schwerbehinderung bei Rentenbeginn festgestellt sein, nicht nur beantragt. Ein Feststellungsverfahren beim Versorgungsamt dauert oft mehrere Monate, ein Widerspruchsverfahren länger. Zweitens schadet eine spätere Herabsetzung des Grades der Behinderung nicht mehr: Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Rentenbeginns.

Hinzuverdienst: seit 2023 ohne Grenze

Bis Ende 2022 wurde eine vorgezogene Altersrente gekürzt, wenn daneben zu viel verdient wurde. Diese Hinzuverdienstgrenzen sind zum 1. Januar 2023 ersatzlos entfallen. Neben jeder Altersrente, ob vorgezogen oder nicht, darf unbegrenzt gearbeitet und verdient werden.

Was bleibt, sind drei Nebenwirkungen. Das Arbeitsentgelt bleibt steuerpflichtig und kann zusammen mit der Rente in einen höheren Steuersatz führen. Auf das Entgelt fallen weiter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an. Und wer vor der Regelaltersgrenze weiterarbeitet, zahlt zusätzlich Rentenbeiträge, die die laufende Rente jährlich erhöhen.

Für Erwerbsminderungsrenten gelten die Grenzen dagegen weiter. Wer eine solche Rente bezieht und dazuverdient, muss die geltenden Jahreswerte prüfen, sonst droht eine Rückforderung. Wie ein solcher Rückforderungsbescheid aufgebaut ist, steht unter Bescheid verstehen, und was innerhalb der Monatsfrist möglich ist, unter Widerspruch einlegen.

Woran Rentenanträge scheitern

  • Wartezeitmonate fehlen knapp. Die 45 Jahre werden auf den Monat genau geprüft. Wer bei 44 Jahren und 11 Monaten landet, bekommt die abschlagsfreie Rente nicht. Lücken lassen sich oft noch schließen, aber nur mit Nachweisen und nur vor Rentenbeginn.
  • Der Antrag kommt zu spät. Die Rente beginnt nur dann rückwirkend, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung aller Voraussetzungen gestellt wird. Danach zählt der Antragsmonat.
  • Der Schwerbehindertenausweis ist noch nicht da. Ohne Feststellung zum Rentenbeginn greift der Zugang nach § 37 SGB VI nicht, auch wenn der Antrag beim Versorgungsamt längst läuft.
  • Der Rentenbeginn liegt auf dem falschen Tag. Ein Rentenbeginn am Monatsersten kostet oder spart einen ganzen Monat Abschlag. Bei einem geplanten Beginn lohnt der Blick auf den Geburtstag.
  • Die Abfindung wird falsch getimt. Eine Abfindung im Jahr des Rentenbeginns kann die Steuerlast erheblich erhöhen. Der Zeitpunkt lässt sich oft im Aufhebungsvertrag verhandeln.
  • Die eigene Zahl stammt aus der Renteninformation. Die dort genannten Beträge gelten für die Regelaltersgrenze und enthalten keine Abschläge. Was das Schreiben ausweist und was nicht, steht unter Renteninformation lesen.

Häufige Fragen

Gibt es die Rente mit 63 noch?

Als abschlagsfreie Rente nur noch für Jahrgänge bis 1952. Bei 45 Versicherungsjahren steigt die Altersgrenze seither jahrgangsweise an und liegt ab Jahrgang 1964 bei 65 Jahren. Getrennt davon gibt es weiterhin die Altersrente für langjährig Versicherte ab 63 Jahren mit 35 Wartezeitjahren, die aber einen dauerhaften Abschlag von 0,3 Prozent je vorgezogenem Monat kostet, bei Jahrgang 1964 also 14,4 Prozent.

Wird der Abschlag später wieder abgebaut?

Nein. Der Zugangsfaktor wird bei Rentenbeginn festgelegt und bleibt für die gesamte Bezugsdauer gleich. Auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze steigt die Rente nicht auf den vollen Betrag. Der Abschlag wirkt außerdem auf eine spätere Witwen- oder Witwerrente weiter. Ausgleichen lässt er sich nur vorher, durch eine zusätzliche Beitragszahlung nach § 187a SGB VI ab dem 50. Lebensjahr.

Zählt Arbeitslosengeld für die 45 Jahre mit?

Grundsätzlich ja, mit einer Ausnahme: Zeiten mit Arbeitslosengeld I in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählen nicht. Diese Ausnahme entfällt, wenn der Bezug auf einer Insolvenz oder der vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers beruht. Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosengeld II und Bürgergeld zählen für die 45 Jahre in keinem Fall, für die 35-jährige Wartezeit dagegen schon.

Was bringt es, über die Regelaltersgrenze hinaus zu arbeiten?

Zweierlei. Für jeden Monat, in dem Sie die Rente nicht in Anspruch nehmen, steigt der Zugangsfaktor um 0,005, die Rente also um 0,5 Prozent. Ein Jahr Aufschub bringt damit 6 Prozent dauerhaft mehr. Zusätzlich erwerben Sie in dieser Zeit weiter Entgeltpunkte, wenn Sie versicherungspflichtig beschäftigt sind. Beide Effekte addieren sich.

Muss ich mit 67 aufhören zu arbeiten?

Nein. Die Regelaltersgrenze ist der Zeitpunkt, ab dem ein Anspruch auf die volle Rente besteht, kein Beschäftigungsverbot. Viele Arbeitsverträge und Tarifverträge enden allerdings automatisch mit Erreichen der Regelaltersgrenze. Eine Weiterbeschäftigung ist dann möglich, muss aber vereinbart werden, sinnvollerweise vor dem Ende des laufenden Vertrags.

Kann ich Rente und Job kombinieren, ohne die Rente zu verlieren?

Ja. Seit dem 1. Januar 2023 gibt es bei Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenzen mehr, weder vor noch nach der Regelaltersgrenze. Die Rente wird also nicht gekürzt, egal wie viel Sie verdienen. Möglich ist auch eine Teilrente, bei der Sie nur einen selbst gewählten Anteil der Rente abrufen und den Rest weiter ansparen. Bei Erwerbsminderungsrenten gelten dagegen weiterhin Hinzuverdienstgrenzen.

Wie beantrage ich die Rente und wie lange dauert das?

Der Antrag geht an die Deutsche Rentenversicherung, online, schriftlich oder mit Hilfe eines Versichertenberaters oder einer Auskunfts- und Beratungsstelle. Sinnvoll ist die Antragstellung etwa drei Monate vor dem gewünschten Beginn. Die Bearbeitung dauert je nach Vollständigkeit des Kontos einige Wochen bis mehrere Monate. Wer sein Konto vorher klären lässt, verkürzt das Verfahren erheblich. Kostenlose Unterstützung bieten die Versichertenberater der Rentenversicherung und die Sozialverbände.

Was passiert, wenn ich krank werde, bevor ich in Rente gehen kann?

Dann kommen andere Leistungen in Betracht: Krankengeld, Leistungen zur Rehabilitation oder eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die Erwerbsminderungsrente ist altersunabhängig und setzt fünf Jahre Wartezeit sowie drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren voraus. Sie wird geprüft, bevor eine vorzeitige Altersrente in Betracht kommt, denn Rehabilitation geht der Rente vor.

Quellen

  1. § 235 SGB VI, Regelaltersrente
  2. § 36 SGB VI, Altersrente für langjährig Versicherte
  3. § 236 SGB VI, Altersrente für langjährig Versicherte (Übergang)
  4. § 38 SGB VI, Altersrente für besonders langjährig Versicherte
  5. § 236b SGB VI, Altersrente für besonders langjährig Versicherte (Übergang)
  6. § 37 SGB VI, Altersrente für schwerbehinderte Menschen
  7. § 236a SGB VI, Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Übergang)
  8. § 51 SGB VI, Anrechenbare Zeiten für die Wartezeiten
  9. § 77 SGB VI, Zugangsfaktor
  10. § 187a SGB VI, Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme
  11. § 34 SGB VI, Anspruch auf Altersrente und Hinzuverdienst
  12. § 2 Abs. 2 SGB IX, Begriff der Schwerbehinderung

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